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Anstellungsverhältnis eines Geschäftsführer ein Arbeitsverhältnis?

Ein Geschäftsführer zog gegen seine fristlose Kündigung vor Gericht, doch der Fall landete vor dem falschen Richter. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht wiesen die Klage ab, da Geschäftsführer in der Regel keinen Arbeitnehmerstatus haben und somit nicht in die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte fallen. Obwohl der Kläger auch als Produktionsleiter tätig war, sahen die Gerichte darin kein Arbeitsverhältnis.

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • Der Streitfall betrifft die Zulässigkeit des Rechtswegs sowie die Wirksamkeit von außerordentlichen und ordentlichen Kündigungen.
  • Der Kläger war ursprünglich als Assistent der Geschäftsführung und später als Geschäftsführer für die Beklagte tätig.
  • Die Gesellschaft kündigte das Anstellungsverhältnis fristlos und hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt, was der Kläger als unwirksam anfechtet.
  • Das Gericht wies die Beschwerde des Klägers gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin ab.
  • Die Entscheidung basiert auf rechtlichen Überlegungen zur Befugnis der Gesellschaft, fristlose Kündigungen auszusprechen.
  • Es wurde keine Rechtsbeschwerde zugelassen, was die endgültige Entscheidung des Landesarbeitsgerichts unterstreicht.
  • Für den Kläger bedeutet dies, dass seine Kündigungsschutzklage nicht erfolgreich war und er die Kosten des Verfahrens tragen muss.
  • Die Entscheidung zeigt, dass Geschäftsführern, die als Organ einer GmbH tätig sind, eingeschränkte arbeitsrechtliche Schutzmechanismen zur Verfügung stehen.
  • Der Fall unterstreicht die Bedeutung klarer und rechtlich fundierter Vertragsregelungen für Führungskräfte in Unternehmen.
  • Die Auswirkungen für den Kläger sind bedeutend, da er seine Position und damit verbundene Ansprüche nicht länger geltend machen kann.

Gerichtsurteil zu Geschäftsführer-Anstellungsverhältnissen: Rechte und Pflichten im Fokus

Das Anstellungsverhältnis eines Geschäftsführers wirft oft grundlegende Fragen im Kontext des Arbeitsrechts auf. Insbesondere stellt sich die bedeutende Frage, ob dieses Anstellungsverhältnis als ein Arbeitsverhältnis im Sinne des deutschen Arbeitsrechts zu betrachten ist. Ein Geschäftsführer, der entweder in Vollzeit oder Teilzeit für eine GmbH tätig ist, hat besondere Pflichten und Rechte, die sich von den klassischen Arbeitsverhältnissen im Unternehmen unterscheiden können. Die rechtlichen Grundlagen, die das Anstellungsverhältnis eines Geschäftsführers regeln, beziehen sich sowohl auf den Geschäftsführer-Vertrag als auch auf die speziellen arbeitsrechtlichen Aspekte, die sich aus der Führungsposition ergeben.

Ein wichtiges Element dieses Themas ist die Vergütung des Geschäftsführers sowie deren rechtliche Einordnung im Rahmen von Kündigungen und geringer Beschäftigung. Die Verantwortlichkeiten und Pflichten, die ein Geschäftsführer trägt, bieten viele Ansatzpunkte für juristische Auseinandersetzungen. Ein Urteil zu dieser Thematik kann daher weitreichende Implikationen für die Anforderungen an Geschäftsführer und die Gestaltung ihres Anstellungsverhältnisses haben. Im Folgenden wird ein konkreter Fall vorgestellt, der diese Thematik beleuchtet und analysiert.

Der Fall vor Gericht


Geschäftsführer klagt gegen Kündigung: Arbeitsgericht verweist Fall an Landgericht

Kündigung eines Geschäftsführers und Zuständigkeit der Arbeitsgerichte
Das Landesarbeitsgericht bestätigte, dass ein Geschäftsführer in der Regel nicht als Arbeitnehmer gilt und verwies die Kündigungsklage des ehemaligen Geschäftsführers an das Landgericht. (Symbolfoto: Ideogram gen.)

Ein ehemaliger Geschäftsführer einer GmbH hat gegen seine fristlose Kündigung geklagt, doch das Arbeitsgericht Berlin sah sich nicht als zuständig an. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg bestätigte diese Entscheidung und wies die Beschwerde des Klägers zurück.

Streit um Zuständigkeit des Arbeitsgerichts

Der Kläger war seit 2019 als Geschäftsführer bei der beklagten GmbH tätig. Am 15. März 2022 wurde er als Geschäftsführer abberufen und erhielt am 21. März eine fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung. Dagegen klagte er vor dem Arbeitsgericht Berlin.

Das Arbeitsgericht erklärte sich jedoch für unzuständig und verwies den Fall an das Landgericht Berlin. Der Kläger legte daraufhin Beschwerde beim Landesarbeitsgericht ein. Er argumentierte, neben seiner Geschäftsführertätigkeit sei er auch als Produktionsleiter tätig gewesen und habe in dieser Funktion Weisungen des anderen Geschäftsführers unterlegen.

Kein Arbeitnehmerstatus für Geschäftsführer

Das Landesarbeitsgericht bestätigte die Entscheidung des Arbeitsgerichts. Es betonte, dass Geschäftsführer einer GmbH in der Regel auf Basis eines freien Dienstvertrags tätig sind, nicht eines Arbeitsvertrags. Ein Arbeitsverhältnis komme nur in extremen Ausnahmefällen in Betracht, wenn der Geschäftsführer Weisungen unterliege, die über das gesellschaftsrechtliche Weisungsrecht hinausgingen.

Der Geschäftsführervertrag des Klägers enthielt keine Regelungen, die auf ein solches weitergehendes Weisungsrecht hindeuteten. Auch die vom Kläger beschriebene tatsächliche Durchführung des Vertrags ließ nach Ansicht des Gerichts nicht auf ein Arbeitsverhältnis schließen.

Produktionsleiter-Tätigkeit begründet kein Arbeitsverhältnis

Das Gericht stellte fest, dass selbst wenn der Kläger neben seiner Geschäftsführertätigkeit als Produktionsleiter fungiert hätte, dies nicht automatisch ein Arbeitsverhältnis begründe. Es sei nicht ungewöhnlich, dass GmbH-Geschäftsführer auch operativ tätig seien.

Die vom Kläger beschriebenen Weisungen und Vorgaben des anderen Geschäftsführers wertete das Gericht nicht als Indiz für ein Arbeitsverhältnis. Sie spiegelten lediglich das Verhältnis zweier unterschiedlich mächtiger Geschäftsführer wider.

Keine Zuständigkeit der Arbeitsgerichte

Das Landesarbeitsgericht kam zu dem Schluss, dass der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten nicht eröffnet sei. Der Fall sei korrekt an das Landgericht Berlin verwiesen worden. Die Beschwerde des Klägers wurde zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen.


Die Schlüsselerkenntnisse


Die Entscheidung unterstreicht die klare rechtliche Trennung zwischen Geschäftsführern und Arbeitnehmern. Selbst wenn ein Geschäftsführer operative Tätigkeiten ausübt oder Weisungen erhält, begründet dies in der Regel kein Arbeitsverhältnis. Nur in extremen Ausnahmefällen, bei Weisungen weit über das gesellschaftsrechtliche Maß hinaus, könnte ein Arbeitnehmerstatus in Betracht kommen. Dies verdeutlicht die hohe Hürde für Geschäftsführer, arbeitsrechtlichen Schutz zu erlangen, und bestätigt die Zuständigkeit ordentlicher Gerichte für Streitigkeiten aus Geschäftsführerverträgen.


Was bedeutet das Urteil für Sie?

Als Geschäftsführer einer GmbH genießen Sie in der Regel nicht den gleichen arbeitsrechtlichen Schutz wie ein normaler Arbeitnehmer. Selbst wenn Sie neben Ihrer Geschäftsführertätigkeit operative Aufgaben wie die eines Produktionsleiters übernehmen, begründet dies kein Arbeitsverhältnis. Bei Streitigkeiten mit der Gesellschaft sind die ordentlichen Gerichte und nicht die Arbeitsgerichte zuständig. Um als Geschäftsführer ausnahmsweise als Arbeitnehmer zu gelten, müssten Sie einer sehr weitgehenden Weisungsgebundenheit unterliegen, die über das übliche gesellschaftsrechtliche Weisungsrecht hinausgeht. Dies ist nur in extremen Ausnahmefällen denkbar. Beachten Sie daher, dass Ihre Position als Geschäftsführer rechtlich anders bewertet wird als die eines Angestellten.


Weiterführende Informationen

Häufig gestellte Fragen zum Thema


Häufig gestellte Fragen (FAQ)



Welche rechtlichen Schritte kann ein Geschäftsführer unternehmen, wenn er sich gegen eine Kündigung wehren möchte?

Ein Geschäftsführer hat grundsätzlich weniger Möglichkeiten, sich gegen eine Kündigung zu wehren als ein normaler Arbeitnehmer. Dennoch stehen ihm einige rechtliche Schritte zur Verfügung:

Prüfung der Kündigungsfrist

Zunächst sollten Sie die Einhaltung der Kündigungsfrist überprüfen. Wenn in Ihrem Anstellungsvertrag keine spezifische Frist vereinbart wurde, gelten die kurzen Fristen des § 621 BGB. Diese sind deutlich kürzer als die üblichen Arbeitnehmer-Kündigungsfristen.

Klage vor dem Landgericht

Als Geschäftsführer müssen Sie eine Klage gegen Ihre Kündigung in der Regel vor dem Landgericht einreichen, nicht vor dem Arbeitsgericht. Dies gilt, solange Sie zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung noch als Organ der Gesellschaft bestellt waren.

Beachtung der Klagefrist

Auch wenn Sie als Geschäftsführer normalerweise nicht dem Kündigungsschutzgesetz unterliegen, sollten Sie die 3-Wochen-Frist zur Klageerhebung einhalten. Dies ist besonders wichtig, wenn Sie sich darauf berufen möchten, dass Sie eigentlich als Arbeitnehmer zu behandeln sind.

Prüfung auf Diskriminierung

Wenn Sie den Verdacht haben, dass Ihre Kündigung auf diskriminierenden Gründen basiert, können Sie sich auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) berufen. Dies gilt insbesondere, wenn die Kündigung mit dem Zugang zur Erwerbstätigkeit oder dem beruflichen Aufstieg zusammenhängt.

Sonderfall: Arbeitnehmerähnlicher Geschäftsführer

In Ausnahmefällen kann ein Geschäftsführer als arbeitnehmerähnlich eingestuft werden, etwa wenn er stark weisungsgebunden war. In diesem Fall könnten Sie versuchen, vor dem Arbeitsgericht zu klagen und sich auf den allgemeinen Kündigungsschutz zu berufen.

Prüfung auf Betriebsübergang

Wenn Ihre Kündigung im Zusammenhang mit einem Betriebsübergang steht und Sie auf Grundlage eines Arbeitsvertrages tätig waren, könnte das Kündigungsverbot des § 613a Abs. 4 S. 1 BGB greifen. In diesem Fall wäre eine Kündigung, deren Beweggrund der Betriebsübergang ist, unwirksam.

Wenn Sie sich gegen eine Kündigung wehren möchten, ist es wichtig, schnell zu handeln und die rechtlichen Besonderheiten Ihrer Position als Geschäftsführer zu berücksichtigen. Jeder Fall ist individuell zu betrachten, da die konkreten Umstände Ihrer Anstellung und Kündigung entscheidend sind.


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Warum ist das Arbeitsgericht oft nicht zuständig bei Kündigungsklagen von Geschäftsführern?

Das Arbeitsgericht ist bei Kündigungsklagen von Geschäftsführern häufig nicht zuständig, weil Geschäftsführer in der Regel nicht als Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsrechts gelten. Stattdessen haben sie ein Dienstverhältnis mit der Gesellschaft, das dem Zivilrecht unterliegt.

Rechtliche Stellung des Geschäftsführers

Geschäftsführer einer GmbH sind Organe der Gesellschaft und vertreten diese nach außen. Sie stehen damit auf der Arbeitgeberseite und nicht auf der Arbeitnehmerseite. Das Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) schließt in § 5 Abs. 1 Satz 3 Personen, die zur Vertretung einer juristischen Person berufen sind, ausdrücklich vom Arbeitnehmerbegriff aus.

Unterschied zum Arbeitsverhältnis

Im Gegensatz zu einem Arbeitnehmer ist ein Geschäftsführer in der Regel nicht weisungsgebunden und genießt eine hohe Eigenverantwortlichkeit bei der Unternehmensführung. Wenn Sie als Geschäftsführer tätig sind, haben Sie typischerweise mehr Freiheiten in der Gestaltung Ihrer Arbeit als ein normaler Angestellter.

Zuständigkeit der Zivilgerichte

Aufgrund dieser besonderen Stellung fallen Streitigkeiten aus dem Anstellungsvertrag eines Geschäftsführers in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte, meist des Landgerichts. Dies gilt auch für Kündigungsklagen. Wenn Sie als Geschäftsführer gegen Ihre Kündigung vorgehen möchten, müssen Sie daher in der Regel vor dem Landgericht klagen.

Ausnahmen von der Regel

Es gibt jedoch Ausnahmen, in denen das Arbeitsgericht zuständig sein kann:

  1. Wenn Sie als Geschäftsführer bereits abberufen wurden und die Kündigung erst danach erfolgte.
  2. In sogenannten „Sic-non-Fällen“, bei denen es gerade um die Frage geht, ob ein Arbeitsverhältnis vorliegt.
  3. Wenn Ihr Vertrag ausdrücklich als Arbeitsvertrag bezeichnet wurde und Sie trotz Geschäftsführerposition tatsächlich wie ein Arbeitnehmer in das Unternehmen eingegliedert sind.

Diese Ausnahmen sind jedoch selten und werden von den Gerichten sehr restriktiv gehandhabt. In den meisten Fällen bleibt es bei der Zuständigkeit der Zivilgerichte für Streitigkeiten aus dem Geschäftsführeranstellungsvertrag.


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Was unterscheidet einen Geschäftsführer rechtlich von einem regulären Arbeitnehmer?

Geschäftsführer einer GmbH unterscheiden sich rechtlich grundlegend von regulären Arbeitnehmern. Der wichtigste Unterschied liegt in der rechtlichen Stellung: Während Arbeitnehmer dem Arbeitsrecht unterliegen, gilt für Geschäftsführer in der Regel das Gesellschaftsrecht.

Vertragliche Grundlage

Für Geschäftsführer ist nicht ein Arbeitsvertrag, sondern ein Dienstvertrag die Basis ihrer Tätigkeit. Dieser Dienstvertrag unterliegt dem Gesellschafts- und Dienstvertragsrecht, nicht dem Arbeitsrecht. Wenn Sie als Geschäftsführer tätig sind, bedeutet das für Sie, dass viele arbeitsrechtliche Schutzvorschriften nicht automatisch gelten.

Weisungsgebundenheit und Abhängigkeit

Ein regulärer Arbeitnehmer ist weisungsgebunden und in die betriebliche Organisation eingegliedert. Als Geschäftsführer hingegen sind Sie grundsätzlich weisungsfrei in Bezug auf die Art und Weise Ihrer Tätigkeit. Sie treffen eigenständige Entscheidungen im Rahmen Ihrer Organstellung.

Kündigungsschutz

Einer der gravierendsten Unterschiede betrifft den Kündigungsschutz. Als regulärer Arbeitnehmer genießen Sie den Schutz des Kündigungsschutzgesetzes. Für Geschäftsführer gilt dieses Gesetz jedoch nicht. Ihre Kündigung unterliegt lediglich den Regelungen des Dienstvertrags und des BGB.

Sozialversicherungspflicht

Die Sozialversicherungspflicht hängt von Ihrer konkreten Stellung in der GmbH ab. Als Geschäftsführer mit maßgeblichem Einfluss auf die Gesellschaft – etwa durch einen hohen Kapitalanteil – sind Sie in der Regel nicht sozialversicherungspflichtig. Fremdgeschäftsführer ohne wesentliche Kapitalbeteiligung sind hingegen oft sozialversicherungspflichtig wie Arbeitnehmer.

Haftung

Ein weiterer wichtiger Unterschied liegt in der Haftung. Als Geschäftsführer haften Sie persönlich für Pflichtverletzungen gegenüber der Gesellschaft. Diese weitreichende Haftung kennt das Arbeitsrecht für reguläre Arbeitnehmer nicht.

Stellen Sie sich vor, Sie werden zum Geschäftsführer einer GmbH ernannt. In diesem Moment ändert sich Ihre rechtliche Stellung grundlegend. Viele Schutzrechte, die Sie als Arbeitnehmer genossen haben, gelten nun nicht mehr automatisch für Sie. Gleichzeitig erhalten Sie aber auch weitreichende Befugnisse und Verantwortlichkeiten, die über die eines normalen Arbeitnehmers hinausgehen.


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Welche Rolle spielt die Tätigkeit des Geschäftsführers als Produktionsleiter in der rechtlichen Bewertung von Kündigungen?

Die Tätigkeit eines Geschäftsführers als Produktionsleiter hat in der Regel keinen Einfluss auf seinen rechtlichen Status bei Kündigungen. Grundsätzlich bleibt ein Geschäftsführer auch dann ein Organ der Gesellschaft, wenn er zusätzlich operative Aufgaben wie die eines Produktionsleiters übernimmt.

Rechtliche Einordnung der Doppelfunktion

Wenn Sie als Geschäftsführer auch als Produktionsleiter tätig sind, ändert dies nichts an Ihrer organschaftlichen Stellung. Sie gelten weiterhin nicht als Arbeitnehmer im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG). Die zusätzlichen operativen Aufgaben führen in der Regel nicht dazu, dass Sie plötzlich als normaler Arbeitnehmer eingestuft werden.

Ausnahmen bei starker Weisungsgebundenheit

In seltenen Fällen könnte eine starke Weisungsgebundenheit in der Rolle als Produktionsleiter dazu führen, dass Sie als arbeitnehmerähnlich eingestuft werden. Dies wäre etwa der Fall, wenn Sie in Ihrer Tätigkeit als Produktionsleiter ständig detaillierte Anweisungen erhalten und kaum eigene Entscheidungsbefugnisse haben.

Praktische Auswirkungen

Stellen Sie sich vor, Sie werden als Geschäftsführer abberufen, aber Ihre Tätigkeit als Produktionsleiter bleibt bestehen. In diesem Fall könnte argumentiert werden, dass für die verbleibende Tätigkeit als Produktionsleiter ein separates Arbeitsverhältnis besteht. Dies könnte dann dem normalen Kündigungsschutz unterliegen.

Vertragsgestaltung und Dokumentation

Wenn Sie sowohl als Geschäftsführer als auch als Produktionsleiter tätig sind, ist es wichtig, dass diese Doppelfunktion klar im Geschäftsführervertrag geregelt ist. Eine saubere vertragliche Trennung der Funktionen kann helfen, spätere rechtliche Unklarheiten zu vermeiden.


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Glossar - Fachbegriffe aus dem Arbeitsrecht

Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Geschäftsführer

Ein Geschäftsführer ist eine Person, die eine Gesellschaft wie eine GmbH leitet und gesetzlich vertreten darf. Im Gegensatz zu regulären Arbeitnehmern werden Geschäftsführer in der Regel auf Basis eines freien Dienstvertrags tätig und unterliegen nicht den üblichen arbeitsrechtlichen Schutzmechanismen. Beispiel: Anders als ein Angestellter kann ein Geschäftsführer oft ohne Einhaltung der arbeitsrechtlichen Kündigungsfristen entlassen werden.

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Freier Dienstvertrag

Ein freier Dienstvertrag ist eine Vertragsform, bei der eine Person bestimmte Dienstleistungen ohne die üblichen Regelungen eines Arbeitsvertrags erbringt, z.B. ohne feste Arbeitszeiten oder -orte. Im Gegensatz zu einem Arbeitsvertrag gibt es weniger Schutzrechte für den Dienstnehmer. Beispiel: Ein Geschäftsführer hat meist einen freien Dienstvertrag, weshalb er nicht der Arbeitszeiterfassung unterliegt.

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Weisungsgebundenheit

Weisungsgebundenheit beschreibt das Verhältnis, in dem ein Mitarbeiter Anordnungen eines Vorgesetzten befolgen muss. Im Arbeitsrecht ist dies ein Merkmal für ein Arbeitsverhältnis, jedoch unterliegt ein Geschäftsführer normalerweise nur gesellschaftsrechtlichen Weisungen, nicht jedoch den Anweisungen wie reguläre Arbeitnehmer. Beispiel: Ein Produktionsmitarbeiter, der genaue Arbeitsanweisungen erhält, ist weisungsgebunden im Sinne eines Arbeitsverhältnisses.

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Arbeitsverhältnis

Ein Arbeitsverhältnis ist eine rechtliche Beziehung, bei der ein Arbeitnehmer verpflichtet ist, Arbeit zu leisten, und der Arbeitgeber zur Lohnzahlung verpflichtet ist. Es beinhaltet Rechte wie Kündigungsschutz (KSchG) und soziale Absicherung. Beispiel: Ein Angestellter in einer Firma ist gewöhnlich in einem Arbeitsverhältnis, im Gegensatz zu einem Geschäftsführer, der oft in einem freien Dienstverhältnis steht.

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Kündigungsschutz

Der Kündigungsschutz ist ein Rechtsgebiet, das Arbeitnehmer vor ungerechtfertigter Entlassung schützt. Nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) kann eine Kündigung aus betrieblichen oder persönlichen Gründen nur unter bestimmten Voraussetzungen ausgesprochen werden. Beispiel: Ein Angestellter kann nicht fristlos gekündigt werden, ohne dass ein triftiger Grund vorliegt.

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Ordentliche Gerichte

Ordentliche Gerichte sind staatliche Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit wie Amtsgerichte, Landgerichte und Oberlandesgerichte, die für allgemeine Zivil- und Strafsachen zuständig sind. Anders als Arbeitsgerichte, die sich auf Arbeitsrecht spezialisiert haben, behandeln ordentliche Gerichte die meisten Streitigkeiten eines Geschäftsführers, da es sich oft um Zivil- und nicht um Arbeitsrecht handelt. Beispiel: Eine Kündigungsklage eines Geschäftsführers wird typischerweise vor einem Landgericht und nicht vor einem Arbeitsgericht verhandelt.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG): Dieses Gesetz schützt Arbeitnehmer vor sozial ungerechtfertigten Kündigungen. Eine Kündigung ist nur gerechtfertigt, wenn sie auf betriebsbedingten, personenbedingten oder verhaltensbedingten Gründen basiert. Im vorliegenden Fall wird seitens des Klägers behauptet, dass die Kündigungen nicht sozial gerechtfertigt sind, was eine zentrale Frage im Verfahren ist.
  • § 622 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): Dieser Paragraph regelt die Kündigungsfristen für Arbeitsverhältnisse. Im Geschäftsführervertrag des Klägers ist eine Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Quartalsende festgelegt. Dies könnte darauf hinweisen, dass eine fristgerechte Kündigung seitens der Beklagten nicht eingehalten wurde, was die Wirksamkeit der ausgesprochenen fristlosen Kündigung infrage stellt.
  • § 102 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG): Hier wird festgelegt, wie und wann der Betriebsrat in Kündigungsangelegenheiten zu beteiligen ist. Obwohl im vorliegenden Fall kein Betriebsrat besteht, spielt die vermutete ordnungsgemäße Beteiligung des Betriebsrats dennoch eine Rolle, da der Kläger dies in seiner Klage als Argument gegen die Kündigung anführt.
  • § 626 BGB (außerordentliche Kündigung): Diese Vorschrift regelt die Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund. Der Kläger bestreitet die Vorliegen eines solchen wichtigen Grundes für die fristlose Kündigung, was die Frage aufwirft, ob die Beklagte die notwendigen Voraussetzungen für eine solche Kündigung erfüllt hat.
  • § 16 Kündigungsschutzgesetz (KSchG): Dieser Paragraph setzt sich mit der Einhaltung von Klagefristen im Zusammenhang mit Kündigungsschutzklagen auseinander. Die Rechtzeitigkeit der Klage des Klägers im Hinblick auf die Kündigung wird ebenfalls überprüft, da eine verspätete Klage zu einem endgültigen Verlust von Ansprüchen führen könnte.

Das vorliegende Urteil

LAG Berlin-Brandenburg – Az.: 21 Ta 917/22 – Beschluss vom 28.12.2022


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