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Anträge auf Erteilung von Zwischen- und Endzeugnis – Streitwert Bruttomonatsgehalt

Das Arbeitszeugnis – für viele Arbeitnehmer ein wichtiges Dokument am Schlusspunkt einer Anstellung. Doch was ist seine Regelung wert, wenn ein Fall vor Gericht landet und per Vergleich endet? Genau das musste ein Gericht klären: Zählt eine Vereinbarung zum Endzeugnis extra, wenn bereits ein Zwischenzeugnis im Verfahren war?

Zum vorliegenden Urteil Az.: 12 Ta 309/25 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Hessisches Landesarbeitsgericht
  • Verfahrensart: Beschwerdeverfahren (Wertfestsetzung)
  • Rechtsbereiche: Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), Arbeitsrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Klägerin (Arbeitnehmerin) klagte gegen die Kündigung und auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses.
  • Beklagte: Beklagte (Arbeitgeberin) hatte das Arbeitsverhältnis gekündigt.

Worum ging es in dem Fall?

  • Sachverhalt: Eine Arbeitnehmerin klagte gegen ihre Kündigung, im Verfahren schlossen die Parteien einen Vergleich, der unter anderem die Beendigung und die Erteilung eines qualifizierten Endzeugnisses regelte. Nach der Wertfestsetzung durch das Arbeitsgericht legte der Vertreter der Staatskasse (Bezirksrevisor) Beschwerde ein, da er die Werte für zu hoch hielt.
  • Kern des Rechtsstreits: Kern des Streits war die Höhe des Gegenstandswerts für einen gerichtlichen Vergleich, insbesondere die Bewertung einer Vereinbarung über ein qualifiziertes Endzeugnis. Streitig war, ob und in welchem Umfang dafür ein zusätzlicher Wert über den bereits im Verfahren berücksichtigten Anspruch auf ein Zwischenzeugnis hinaus angesetzt werden darf.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Das Hessische Landesarbeitsgericht hat die Beschwerde des Vertreters der Staatskasse (Bezirksrevisor) als begründet angesehen. Es änderte die Wertfestsetzung des Arbeitsgerichts ab. Der Gegenstandswert für den Vergleich wurde auf 10.933,94 EUR festgesetzt.
  • Begründung: Das Gericht begründete, dass eine Zeugnisregelung im Vergleich nur bei tatsächlichem Streit einen vollen Wert rechtfertigt, was hier fehlte. Da der Wert für ein Zwischenzeugnis bereits im Verfahrenswert enthalten war, rechtfertigt das Endzeugnis im Vergleich nach den Regeln keinen vollen zusätzlichen Wert. Das Gericht musste den Wert aber auf den vom Beschwerdeführer beantragten Betrag festsetzen, da es an dessen Antrag gebunden war.
  • Folgen: Die Entscheidung führt dazu, dass die Anwaltsgebühren für den Vergleich auf Basis des niedrigeren festgesetzten Werts berechnet werden. Dies hat Auswirkungen auf die Abrechnung der Gebühren, insbesondere bei bewilligter Prozesskostenhilfe. Gegen diese Entscheidung ist kein weiteres Rechtsmittel möglich.

Der Fall vor Gericht


LAG Hessen: Streitwert für Vergleich – Kein Extra-Wert für Endzeugnis nach Zwischenzeugnis-Klage (§ 33 RVG)

Das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG) hat in einem Beschluss klargestellt, wie der Wert für einen gerichtlichen Vergleich im Arbeitsrecht zu berechnen ist, insbesondere wenn es um die Regelung eines Arbeitszeugnisses geht.

Produktionshelferin erhält Kündigungsschreiben von Arbeitgeberin in Produktionshalle
Kündigung des Arbeitsverhältnisses einer Produktionshelferin: Arbeitszeugnis und gerichtlicher Vergleich möglich. | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Im Kern ging es um die Frage, ob die Vereinbarung über ein qualifiziertes Endzeugnis im Rahmen eines Vergleichs den Wert für die Anwaltsgebühren erhöht (Vergleichsmehrwert), auch wenn bereits über ein Zwischenzeugnis im selben Verfahren gestritten wurde. Die Entscheidung hat Bedeutung für die Berechnung von Anwaltskosten in arbeitsrechtlichen Auseinandersetzungen, die durch einen Vergleich beendet werden und Zeugnisregelungen enthalten. Grundlage für die Bewertung ist das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), speziell der § 33 RVG.

Ausgangslage: Kündigungsschutzklage und Streit um Zwischenzeugnis

Eine Arbeitnehmerin hatte vor dem Arbeitsgericht Gießen gegen ihre Arbeitgeberin geklagt. Anlass war eine ordentliche, krankheitsbedingte Kündigung, die das Arbeitsverhältnis zum 31. März 2024 beenden sollte. Die Mitarbeiterin hielt die Kündigung für unwirksam und forderte zudem die Erteilung eines qualifizierten Zwischenzeugnisses. Für den Fall, dass sie mit ihrer Kündigungsschutzklage Erfolg haben sollte, beantragte sie hilfsweise ihre Weiterbeschäftigung als Produktionshelferin. Der Streitwert für dieses ursprüngliche Verfahren setzte sich somit aus dem Wert für die Kündigungsschutzklage (üblicherweise drei Bruttomonatsgehälter) und dem Wert für das Zwischenzeugnis (üblicherweise ein Bruttomonatsgehalt) zusammen.

Einigung durch Gerichtlichen Vergleich: Endzeugnis statt Zwischenzeugnis

Bereits in der ersten Verhandlung vor dem Arbeitsgericht, der sogenannten Güteverhandlung am 26. Februar 2024, konnten sich die Parteien einigen. Sie schlossen einen gerichtlichen Vergleich, der den Rechtsstreit beendete. Dieser Vergleich regelte mehrere Punkte:

  1. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund der streitgegenständlichen Kündigung zum 31. März 2024 wurde bestätigt.
  2. Die Arbeitnehmerin wurde bis zu diesem Datum unter Fortzahlung ihres Gehalts freigestellt, wobei Urlaubsansprüche angerechnet wurden.
  3. Die Arbeitgeberin verpflichtete sich zur Zahlung einer Abfindung.
  4. Zentral für den späteren Streit über die Anwaltskosten: Die Arbeitgeberin sagte zu, der Arbeitnehmerin zum Beendigungsdatum ein qualifiziertes Endzeugnis zu erteilen. Der Vergleich enthielt bereits konkrete Vorgaben zum Inhalt dieses Zeugnisses, insbesondere zur Bewertung von Leistung und Verhalten sowie zu einer spezifischen Schlussformulierung.
  5. Mit dem Vergleich sollten alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis erledigt sein.
  6. Die Kosten des Rechtsstreits wurden gegeneinander aufgehoben.

Durch diesen Vergleich wurde der ursprüngliche Antrag auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses gegenstandslos und durch die Regelung zum Endzeugnis ersetzt.

Streit um den Wert des Vergleichs: Die Rolle des Endzeugnisses und der Staatskasse

Direkt nach Abschluss des Vergleichs setzte das Arbeitsgericht den Gegenstandswert fest, der die Grundlage für die Berechnung der Anwaltsgebühren bildet. Für das Verfahren (die Klage) wurde ein Wert von 10.827 EUR angesetzt und für den Vergleich ein höherer Wert von 14.337,08 EUR. Dieser höhere Wert für den Vergleich implizierte, dass die Regelung zum Endzeugnis (und möglicherweise andere Punkte des Vergleichs) einen zusätzlichen Wert darstellten, der über den Wert der ursprünglichen Klageanträge hinausging – einen sogenannten Vergleichsmehrwert.

Da der Arbeitnehmerin Prozesskostenhilfe bewilligt worden war, hätte die Staatskasse, vertreten durch den sogenannten Bezirksrevisor, an der Wertfestsetzung beteiligt werden müssen. Dies war jedoch zunächst unterblieben. Erst Monate später, am 18. Februar 2025, erfuhr der Bezirksrevisor von der Festsetzung und legte umgehend Beschwerde ein. Er argumentierte, dass die vom Gericht festgesetzten Werte zu hoch seien. Basierend auf einem durchschnittlichen Bruttomonatsgehalt der Arbeitnehmerin von 2.603,32 EUR berechnete er den Wert für das Verfahren korrekt mit 10.413,28 EUR (drei Gehälter für Kündigungsschutz + ein Gehalt für Zwischenzeugnis). Für den Vergleichswert setzte er jedoch deutlich weniger an: nur 10.933,94 EUR. Den Mehrwert für die Endzeugnisregelung im Vergleich bewertete er lediglich mit 20 % eines Bruttomonatsgehalts.

Das Arbeitsgericht prüfte die Beschwerde und half ihr teilweise ab. Es korrigierte den Verfahrenswert auf die vom Bezirksrevisor genannten 10.413,28 EUR. Beim Vergleichswert blieb es jedoch bei seiner Auffassung, dass die Zeugnisregelung einen erheblichen Mehrwert darstelle. Es setzte den Vergleichswert auf 13.016,60 EUR fest und begründete dies damit, dass die Parteien nachweislich „streitig über den Inhalt des Zeugnisses verhandelt“ hätten. Dies rechtfertige einen Mehrwert von einem vollen Bruttomonatsgehalt für das Endzeugnis. Da das Arbeitsgericht der Beschwerde somit nicht vollständig stattgab, legte es die Sache dem Hessischen Landesarbeitsgericht zur endgültigen Entscheidung vor.

Entscheidung des LAG Hessen: Deutliche Reduzierung des Vergleichswerts für das Zeugnis

Das Hessische Landesarbeitsgericht gab der Beschwerde des Vertreters der Staatskasse vollständig statt. Es änderte den Beschluss des Arbeitsgerichts bezüglich des Vergleichswerts ab und setzte den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für den Vergleich auf 10.933,94 EUR fest. Dies entsprach exakt dem Antrag des Bezirksrevisors. Damit wurde der vom Arbeitsgericht angesetzte Mehrwert für das Endzeugnis von einem vollen Monatsgehalt auf lediglich 20% eines Monatsgehalts reduziert.

Begründung des Gerichts: Wann entsteht ein echter Vergleichsmehrwert?

Das LAG stützte seine Entscheidung maßgeblich auf die Empfehlungen des sogenannten Streitwertkatalogs für die Arbeitsgerichtsbarkeit. Dieser Katalog ist zwar nicht rechtlich bindend, dient aber als wichtige Orientierungshilfe für die Gerichte, um eine einheitliche Bewertungspraxis sicherzustellen.

Grundsätzlich entsteht ein Vergleichsmehrwert nur dann, wenn durch den Vergleich ein zusätzlicher Rechtsstreit (gerichtlich oder außergerichtlich) beigelegt oder eine tatsächliche Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird. Es reicht nicht aus, wenn lediglich Regelungen getroffen werden, die als Gegenleistung für die Beilegung des eigentlichen Rechtsstreits dienen oder die nur theoretisch denkbaren zukünftigen Streit vermeiden sollen. Entscheidend ist, ob zum Zeitpunkt des Vergleichsschlusses über den zusätzlich geregelten Punkt wirklich Streit oder Ungewissheit bestand. Das reine Verhandeln über den Inhalt einer Regelung oder das Erzielen von Zugeständnissen begründet für sich genommen noch keinen Mehrwert im Sinne der Anwaltsgebühren.

Bewertung der Zeugnisregelung: Titulierungsinteresse versus echter Streit

Angewendet auf die Regelung zum Endzeugnis im Vergleich führte das LAG aus:

  1. Titulierungsinteresse (20%-Wert): Wenn eine Partei einen Anspruch hat (wie den auf ein Zeugnis), dieser aber inhaltlich noch nicht exakt festgelegt ist oder die Durchsetzung unsicher erscheint, kann die konkrete Festlegung im Vergleich ein sogenanntes Titulierungsinteresse befriedigen. Das bedeutet, die Partei hat nun einen vollstreckbaren Titel über den genauen Inhalt (z.B. spezifische Formulierungen zu Leistung und Verhalten). Ein solches Titulierungsinteresse wird laut Streitwertkatalog üblicherweise nur mit 20 % des Werts des Anspruchs (hier: 20 % eines Monatsgehalts) bewertet. Das LAG sah dies im vorliegenden Fall als grundsätzlich anwendbar an, da der Vergleich konkrete inhaltliche Festlegungen enthielt.
  2. Echter Streit (voller Wert): Ein voller Monatsgehaltswert für eine Zeugnisregelung im Vergleich kommt nur in Betracht, wenn dadurch ein tatsächlich bestehender Streit oder eine echte Ungewissheit über das Zeugnis beseitigt wird. Dies wäre beispielsweise denkbar, wenn im Zusammenhang mit einer verhaltensbedingten Kündigung über Leistungs- oder Verhaltensmängel gestritten wird und die Zeugnisnote oder -formulierung deshalb unklar ist.

Im konkreten Fall sah das LAG keinen Anhaltspunkt für einen echten Streit, der einen vollen Monatsgehaltswert rechtfertigen würde. Die Begründung des Arbeitsgerichts, die Parteien hätten „streitig über den Inhalt verhandelt“, genügte nicht. Verhandlungen über Details, insbesondere über nicht einklagbare Elemente wie Dankes- und Bedauernsformeln, stellen keine Beseitigung eines rechtlichen Streits oder einer Ungewissheit dar. Zudem erfolgte die Kündigung ausweislich des Vergleichs krankheitsbedingt, sodass kein Streit über Leistungs- oder Verhaltensmängel ersichtlich war, der sich auf das Zeugnis hätte auswirken können. Daher kam nur die Bewertung nach dem Titulierungsinteresse (20 %) in Frage.

Das Kernargument: Keine Addition von Zwischen- und Endzeugniswert

Der entscheidende Punkt in der Argumentation des LAG war jedoch die Wechselwirkung mit dem bereits im Verfahren geltend gemachten Zwischenzeugnisanspruch. Dieser war bereits mit einem vollen Monatsgehalt im Wert des Verfahrens (der Klage) enthalten (Verfahrenswert = 3 Gehälter Kündigungsschutz + 1 Gehalt Zwischenzeugnis = 10.413,28 EUR).

Hier zog das Gericht eine weitere Empfehlung des Streitwertkatalogs (Ziffer 29.3) heran: Werden in einem Verfahren Ansprüche auf Zwischen- und Endzeugnis geltend gemacht (egal ob gleichzeitig oder nacheinander), so sind diese insgesamt mit nicht mehr als einer Monatsvergütung zu bewerten. Es findet also keine Addition der Werte statt.

Dieses Prinzip muss nach Auffassung des LAG auch bei der Bewertung eines Vergleichs gelten. Wenn der Wert für Zeugnisansprüche bereits durch das Zwischenzeugnis im Verfahrenswert „ausgeschöpft“ ist (hier mit einem Monatsgehalt), kann die zusätzliche Regelung eines Endzeugnisses im Vergleich, das thematisch eng damit zusammenhängt, keinen zusätzlichen Wert mehr begründen. Logisch konsequent hätte der Vergleichsmehrwert für die Zeugnisregelung daher Null betragen müssen, sodass der Vergleichswert identisch mit dem Verfahrenswert (10.413,28 EUR) gewesen wäre.

Formale Grenze: Bindung an den Antrag des Beschwerdeführers

Obwohl das Gericht den korrekten Vergleichswert eigentlich bei 10.413,28 EUR sah, konnte es den Wert nicht so niedrig festsetzen. Der Grund liegt in einer prozessualen Besonderheit bei Beschwerden nach § 33 RVG (anders als bei Beschwerden über den Streitwert nach dem Gerichtskostengesetz): Das Gericht ist an den Antrag des Beschwerdeführers gebunden (§ 308 ZPO analog). Der Vertreter der Staatskasse hatte jedoch nur eine Reduzierung auf 10.933,94 EUR beantragt (was dem Verfahrenswert plus 20 % eines Gehalts für das Zeugnis entsprach). Das Gericht durfte nicht unter diesen beantragten Wert gehen und musste daher diesen Betrag festsetzen, obwohl es ihn streng genommen immer noch für zu hoch hielt.

Die Entscheidung verdeutlicht, dass die Aufnahme einer Endzeugnisregelung in einen gerichtlichen Vergleich nicht automatisch zu einer Erhöhung des Gegenstandswerts führt, insbesondere wenn bereits ein Zwischenzeugnis Teil des ursprünglichen Verfahrens war. Der Gesamtwert für Zeugnisansprüche bleibt in der Regel auf ein Monatsgehalt begrenzt.


Die Schlüsselerkenntnisse

Das LAG Hessen hat entschieden, dass bei arbeitsrechtlichen Vergleichen die Regelung eines Endzeugnisses keinen vollen zusätzlichen Gegenstandswert begründet, wenn bereits über ein Zwischenzeugnis gestritten wurde. Der Gesamtwert für Zeugnisansprüche ist grundsätzlich auf ein Monatsgehalt begrenzt, unabhängig davon, ob Zwischen- und Endzeugnis gemeinsam oder nacheinander geregelt werden. Die Entscheidung hat praktische Bedeutung für die Berechnung von Anwaltskosten und zeigt, dass nicht jede zusätzliche Vereinbarung in einem Vergleich automatisch den Wert erhöht – ein echter Vergleichsmehrwert entsteht nur bei Beilegung eines tatsächlich bestehenden Streits.

Häufig gestellte Fragen zum Thema

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was ist ein Streitwert im Arbeitsrecht und warum ist er wichtig?

Im Arbeitsrecht spricht man vom Streitwert oder auch Gegenstandswert. Stellen Sie sich diesen Wert als eine Art finanzielles Maß vor, das den Wert dessen beziffert, worum in einem Rechtsstreit vor Gericht gestritten wird. Es geht also um den finanziellen Wert des Ziels, das eine Partei mit ihrer Klage oder ihrem Antrag erreichen möchte.

Der Streitwert ist enorm wichtig, weil er die Grundlage für die Berechnung der Gerichtsgebühren und der Anwaltsgebühren bildet. Diese Kosten sind gesetzlich geregelt und richten sich nach der Höhe des Streitwerts. Ein höherer Streitwert führt in der Regel zu höheren Gebühren, während ein niedrigerer Streitwert zu niedrigeren Gebühren führt.

Wie wird der Streitwert im Arbeitsrecht berechnet?

Die Berechnung des Streitwerts hängt vom konkreten Fall ab. Hier einige gängige Beispiele:

  • Kündigungsschutzklage: Wenn Sie sich gegen eine Kündigung wehren, wird der Streitwert meist mit dem dreifachen Bruttomonatsgehalt angesetzt. Bei einem Bruttogehalt von 3.000 Euro wäre der Streitwert also oft 9.000 Euro.
  • Forderung nach Lohn oder Gehalt: Klagen Sie ausstehenden Lohn ein, entspricht der Streitwert in der Regel der Summe der geforderten Bruttobeträge.
  • Zeugnis: Bei Streitigkeiten um ein Arbeitszeugnis wird der Streitwert oft mit einem Bruttomonatsgehalt angesetzt.

Diese Beispiele zeigen, dass die Berechnung je nach Klageziel variiert.

Warum ist die Kenntnis des Streitwerts für Sie relevant?

Für Sie als Arbeitnehmer oder Arbeitgeber ist das Wissen um den Streitwert deshalb so wichtig, weil er die finanziellen Risiken eines Gerichtsverfahrens direkt bestimmt. Eine Fehleinschätzung des potenziellen Streitwerts kann dazu führen, dass Sie die voraussichtlichen Kosten eines Rechtsstreits falsch einschätzen und unerwartet hohe finanzielle Belastungen entstehen.

Auch wenn Sie einen Prozess gewinnen und die Gegenseite die Kosten tragen muss, hängen die erstattungsfähigen Kosten vom festgesetzten Streitwert ab. Bei einem Vergleich, also einer außergerichtlichen Einigung vor Gericht, spielt der Streitwert ebenfalls eine Rolle für die anfallenden Gebühren.

Zusammenfassend lässt sich sagen: Der Streitwert ist im Arbeitsrecht der zentrale Faktor zur Bestimmung der Prozesskosten und damit entscheidend für die finanzielle Planbarkeit eines Rechtsstreits.


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Wie wird der Streitwert bei einer Kündigungsschutzklage und einem Zeugnisanspruch berechnet?

Der sogenannte Streitwert oder Gegenstandswert ist ein wichtiger Wert bei gerichtlichen Auseinandersetzungen, insbesondere vor den Arbeitsgerichten. Er dient als Grundlage für die Berechnung von Gerichtskosten und – falls entsprechende Vereinbarungen bestehen oder gesetzlich vorgesehen – auch für Anwaltsgebühren. Für Sie als Arbeitnehmer ist es hilfreich, die ungefähre Berechnung zu verstehen, um die möglichen finanziellen Auswirkungen eines Verfahrens einschätzen zu können.

Bei einer Kündigungsschutzklage wird der Streitwert üblicherweise nach einer bestimmten Regel festgelegt. Der Wert der Angelegenheit entspricht in der Regel der Höhe von drei Bruttomonatsgehältern des Arbeitnehmers. Das Bruttomonatsgehalt ist dabei Ihr Gehalt vor Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen.

Geht es um den Anspruch auf Erteilung oder Berichtigung eines Arbeitszeugnisses (egal ob Zwischen- oder Endzeugnis), wird hierfür ein separater Streitwert angesetzt. Dieser beträgt in der Regel die Höhe von einem Bruttomonatsgehalt.

Es ist wichtig zu wissen, dass diese Werte Richtwerte sind und das Gericht im Einzelfall davon abweichen kann. Die genaue Höhe des Streitwerts kann je nach den konkreten Umständen des Falls variieren, beispielsweise wenn es zusätzlich zur Kündigung um weitere Ansprüche geht (wie z.B. ausstehenden Lohn).

Da der Streitwert direkte Auswirkungen auf die Kosten eines gerichtlichen Verfahrens hat, ist eine genaue Ermittlung ratsam, um mögliche finanzielle Überraschungen zu vermeiden.


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Was bedeutet ein „Vergleichsmehrwert“ im Zusammenhang mit einem gerichtlichen Vergleich?

Im Zusammenhang mit einem gerichtlichen Verfahren kann es vorkommen, dass die Parteien sich außergerichtlich oder vor Gericht auf einen sogenannten Vergleich einigen. Ein Vergleich ist eine Vereinbarung, mit der die Parteien einen Streit beilegen, ohne dass das Gericht eine endgültige Entscheidung („Urteil“) trifft.

Was ist ein „Vergleichsmehrwert“?

Ein „Vergleichsmehrwert“ entsteht, wenn die Vereinbarung im Vergleich Regelungen enthält, die über das hinausgehen, was ursprünglich im Gerichtsverfahren von einer Partei gefordert wurde. Stellen Sie sich vor, Sie haben in Ihrer Klage nur eine bestimmte Geldsumme verlangt. Wenn der Vergleich Ihnen aber nicht nur diese Summe zuspricht, sondern zusätzlich noch weitere Vorteile (z.B. ein sehr gutes Arbeitszeugnis, die Herausgabe bestimmter Gegenstände oder eine höhere Geldzahlung als beantragt), dann haben diese zusätzlichen Vorteile einen Wert – das ist der Vergleichsmehrwert.

Beispiele für einen Vergleichsmehrwert

Ein solcher Mehrwert kann ganz unterschiedlich aussehen:

  • Höhere Abfindung: Sie haben eine bestimmte Abfindungshöhe eingeklagt, erhalten im Vergleich aber eine höhere Summe.
  • Zusätzliche Leistungen: Neben einer Geldzahlung wird Ihnen im Vergleich zugesichert, dass Ihnen bestimmte Gegenstände überlassen werden, die nicht Teil der ursprünglichen Forderung waren.
  • Günstigere Bedingungen: Im Streit um einen Vertrag werden im Vergleich Vertragsbedingungen vereinbart, die für Sie vorteilhafter sind, als es der bisherige Vertrag oder die ursprüngliche Forderung vorsahen.
  • Gutes Arbeitszeugnis: Im Kündigungsstreit wird neben der Abfindung auch ein konkret formuliertes, positives Arbeitszeugnis vereinbart, obwohl nur die Kündigung an sich oder eine Abfindung eingeklagt war.

Diese zusätzlichen Punkte haben einen eigenen wirtschaftlichen oder immateriellen Wert, der den Gesamtwert des im Vergleich Erreichten erhöht.

Warum erhöht ein Vergleichsmehrwert die Anwaltskosten?

Die Gebühren für Ihren Rechtsanwalt richten sich unter anderem nach dem sogenannten Gegenstandswert (auch Streitwert genannt). Dieser Wert bemisst den Wert der Sache, um die gestritten wird. Bei einem Vergleich wird zusätzlich eine sogenannte Vergleichsgebühr fällig. Diese Gebühr wird nicht nur auf Basis des ursprünglichen Gegenstandswertes berechnet, sondern bezieht sich auf den Gesamtwert des Vergleichs. Wenn der Vergleich Regelungen mit einem „Vergleichsmehrwert“ enthält, erhöht sich der Gesamtwert des Vergleichs über den ursprünglichen Gegenstandswert der Klage hinaus. Da die Vergleichsgebühr auf diesem höheren Gesamtwert basiert, kann ein Vergleichsmehrwert dazu führen, dass die Anwaltskosten insgesamt höher ausfallen. Der Gesetzgeber sieht dies so vor, da die Verhandlung und Einigung über diese zusätzlichen Punkte zusätzlichen anwaltlichen Aufwand und Verhandlungsgeschick erfordern.


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Welche Rolle spielt ein Zwischenzeugnis im Vergleich zu einem Endzeugnis bei der Streitwertberechnung?

Wenn es darum geht, den Wert eines Arbeitszeugnisses in einem Gerichtsverfahren zu bestimmen – den sogenannten Streitwert –, dann wird sowohl ein Zwischenzeugnis als auch ein Endzeugnis normalerweise gleich behandelt. Der Streitwert ist wichtig, weil er unter anderem die Gerichtsgebühren und die Anwaltskosten beeinflussen kann.

Meist wird für das Zeugnis ein Wert von einem Bruttomonatsgehalt angesetzt. Dies gilt also grundsätzlich sowohl, wenn Sie ein Zwischenzeugnis einklagen, als auch, wenn es um ein Endzeugnis geht.

Allerdings gibt es eine wichtige Besonderheit: Wenn Sie ursprünglich ein Zwischenzeugnis gefordert haben und im Laufe eines Gerichtsverfahrens stattdessen ein Endzeugnis als Teil eines Vergleichs (einer gütlichen Einigung) vereinbart wird, begründet dieses Endzeugnis meist keinen zusätzlichen Streitwert.

Das liegt daran, dass das Endzeugnis in diesem Fall nicht als zusätzlicher Anspruch gesehen wird, sondern als eine Abänderung oder Erfüllung des ursprünglichen Anspruchs auf ein Arbeitszeugnis (wenn auch in anderer Form). Es wird also im Wesentlichen der Wert des ursprünglich geforderten Zeugnisses (das Zwischenzeugnis) zugrunde gelegt, auch wenn die Form des Zeugnisses im Vergleich geändert wurde.

Dieses Verständnis kann Ihnen helfen, die finanzielle Seite eines Gerichtsverfahrens besser einzuschätzen, bei dem es auch um Arbeitszeugnisse geht.


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Was bedeutet Prozesskostenhilfe und wer kann sie beantragen?

Prozesskostenhilfe ist eine staatliche Unterstützung für Menschen mit geringem Einkommen. Sie ermöglicht es diesen Personen, ihre Rechte vor Gericht geltend zu machen oder sich gegen eine Klage zu verteidigen, wenn sie die Kosten für das Gerichtsverfahren nicht selbst bezahlen können. Stellen Sie sich vor, Sie haben einen wichtigen Streitfall, den nur ein Gericht klären kann, aber Ihr Geld reicht kaum zum Leben. Prozesskostenhilfe soll sicherstellen, dass finanzielle Not kein Hindernis für den Zugang zur Justiz darstellt.

Grundsätzlich kann jeder, der ein Gerichtsverfahren führen möchte oder muss und die dafür anfallenden Kosten nicht aus eigenen Mitteln aufbringen kann, Prozesskostenhilfe beantragen. Dies gilt sowohl für Kläger als auch für Beklagte. Es kommt dabei auf Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse an, also auf Ihr Einkommen, Ihr Vermögen und Ihre Ausgaben (zum Beispiel für Miete oder Unterhalt).

Für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe müssen neben der wirtschaftlichen Bedürftigkeit in der Regel noch weitere Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Das geplante Gerichtsverfahren muss hinreichende Aussicht auf Erfolg haben. Das bedeutet, das Gericht prüft zunächst, ob die Klage oder die Verteidigung nach seiner vorläufigen Einschätzung gute Chancen hat, erfolgreich zu sein.
  • Das Gerichtsverfahren darf nicht mutwillig erscheinen. Es darf also nicht nur aus reiner Schikane geführt werden.

Wenn Prozesskostenhilfe bewilligt wird, bedeutet das, dass der Staat zunächst die Kosten für das Gericht und eventuell auch die Gebühren für einen notwendigen Anwalt übernimmt. Es ist jedoch wichtig zu wissen, dass die Bewilligung nicht immer bedeutet, dass nie Kosten entstehen. Je nach Höhe Ihres Einkommens kann das Gericht anordnen, dass Sie die übernommenen Kosten in monatlichen Raten an den Staat zurückzahlen müssen. Auch wenn sich Ihre wirtschaftliche Situation später verbessert, kann der Staat bis zu vier Jahre nach Abschluss des Verfahrens prüfen, ob Sie in der Lage sind, die Kosten ganz oder teilweise zu erstatten.

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wird in der Regel bei dem Gericht gestellt, das für das jeweilige Gerichtsverfahren zuständig ist. Dazu müssen bestimmte Formulare ausgefüllt und Nachweise über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse vorgelegt werden.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – Fragen Sie unverbindlich unsere Ersteinschätzung an.


Glossar - Fachbegriffe aus dem Arbeitsrecht

Glossar


Juristische Fachbegriffe kurz erklärt

Vergleichsmehrwert

Ein Vergleichsmehrwert entsteht, wenn ein gerichtlicher Vergleich zusätzliche Regelungen enthält, die über die ursprünglich im Verfahren geltend gemachten Ansprüche hinausgehen. Diese zusätzlichen Leistungen oder Vorteile erhöhen den Gesamtwert des Vergleichs und damit auch die Bemessungsgrundlage für die Anwaltsgebühren. Im vorliegenden Fall ging es darum, ob die Erteilung eines qualifizierten Endzeugnisses im Vergleich einen solchen Mehrwert darstellt, wenn bereits ein Zwischenzeugnis Teil des Verfahrens war. Ein Vergleichsmehrwert liegt nur vor, wenn über den zusätzlichen Punkt tatsächlich Streit oder Ungewissheit bestand, die durch den Vergleich beseitigt werden.

Beispiel: Wenn Sie in einem Kündigungsschutzverfahren nur eine Abfindung gefordert haben, im Vergleich aber außerdem ein verbessertes Arbeitszeugnis erhalten, kann das Zeugnis einen Vergleichsmehrwert darstellen.


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Gegenstandswert (Streitwert)

Der Gegenstandswert, auch Streitwert genannt, ist der Wert der Forderung oder des Anspruchs, um den in einem Gerichtsverfahren gestritten wird. Er bildet die Grundlage für die Berechnung von Gerichts- und Anwaltsgebühren. Im Arbeitsrecht wird beispielsweise bei einer Kündigungsschutzklage in der Regel der Wert von drei Bruttomonatsgehältern angesetzt, bei einem Zeugnisanspruch etwa ein Bruttomonatsgehalt. Der Streitwert zeigt also an, wie hoch der „wertmäßige Einsatz“ des Rechtsstreits ist.

Beispiel: Wenn ein Arbeitnehmer ein Monatsgehalt von 3.000 Euro hat und gegen seine Kündigung klagt, wird der Streitwert oft mit 9.000 Euro (3 × 3.000 Euro) angesetzt.


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Titulierungsinteresse

Das Titulierungsinteresse bezeichnet das Interesse einer Partei, durch einen gerichtlichen Vergleich oder ein Urteil einen vollstreckbaren „Titel“ zu erlangen, also eine verbindliche Festlegung über einen Anspruch oder dessen Inhalt. Es tritt auf, wenn der Anspruch zwar besteht, der genaue Umfang oder die Durchsetzbarkeit aber noch unklar sind. Im Streitwertkatalog wird für ein Titulierungsinteresse bei Zeugnisregelungen ein Wert von 20 % des regulären Anspruchswerts angesetzt. Dies gilt, wenn eine Partei beispielsweise eine konkrete Formulierung im Zeugnis verbindlich festgelegt haben möchte, ohne dass echter Streit über die grundsätzliche Anspruchsfrage besteht.

Beispiel: Ein Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf ein qualifiziertes Arbeitszeugnis, möchte aber durch den Vergleich festlegen, wie genau Leistung und Verhalten bewertet werden.


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Beschwerde nach § 33 RVG

Die Beschwerde nach § 33 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) ist ein Rechtsmittel, mit dem eine Partei die Höhe des von einem Gericht festgesetzten Streit- oder Gegenstandswerts beziehungsweise der Gebühren überprüfen lassen kann. Diese Beschwerde ist speziell für die Streitwertfestsetzung im Rahmen von anwaltlichen Gebühren vorgesehen. Ein besonderes Merkmal ist, dass das Gericht bei dieser Beschwerde an den Antrag des Beschwerdeführers gebunden ist und den Wert nicht unter diesen Antrag herabsenken darf. Im vorliegenden Fall führte das dazu, dass das Gericht einen geringeren Vergleichswert als ursprünglich festsetzen wollte, aber die höheren Antrag nicht unterschreiten durfte.

Beispiel: Wenn das Gericht einen Streitwert von 14.000 Euro festsetzt, der Beschwerdeführer aber beantragt, ihn auf 11.000 Euro zu reduzieren, darf das Gericht den Wert höchstens auf 11.000 Euro senken, nicht aber darunter.


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Prozesskostenhilfe

Prozesskostenhilfe ist eine staatliche Unterstützung für Personen, die aufgrund ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse die Kosten eines Gerichtsverfahrens nicht selbst tragen können. Sie ermöglicht den Zugang zur Justiz, auch wenn jemand wenig Geld hat. Voraussetzung ist, dass das Verfahren Erfolgsaussichten hat und nicht mutwillig erscheint. Wird Prozesskostenhilfe bewilligt, übernimmt der Staat die anfallenden Kosten für Gericht und oft auch für den Rechtsanwalt, teilweise oder ganz, kann aber auch eine spätere Rückzahlung verlangen. Im vorliegenden Fall war die Arbeitnehmerin prozesskostenhilfe-berechtigt, weshalb die Staatskasse (vertreten durch den Bezirksrevisor) ein Mitspracherecht bei der Festsetzung des Streit- und Vergleichswerts hatte.

Beispiel: Wenn jemand wegen einer Kündigung klagt, aber nur ein geringes Einkommen hat, kann er Prozesskostenhilfe beantragen, um die Anwalts- und Gerichtskosten nicht selbst zahlen zu müssen.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 33 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG): Regelt die Festsetzung des Streit- und Vergleichswerts bei gerichtlichen Vergleichen, der Grundlage für die Berechnung der Anwaltsgebühren ist. Ein Mehrwert entsteht nur, wenn durch den Vergleich zusätzlicher Streit beigelegt oder tatsächliche Ungewissheit beseitigt wird. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Entscheidendes Normelement zur Bemessung des Vergleichswerts; das LAG begrenzte den Mehrwert der Endzeugnisregelung unter Hinweis auf § 33 RVG auf 20 % eines Bruttomonatsgehalts.
  • § 308 Zivilprozessordnung (ZPO) analog: Verweist auf die Bindung des Gerichts an den Antrag des Beschwerdeführers bei Beschwerden nach § 33 RVG. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht durfte den Streitwert nicht unter den Antragswert des Bezirksrevisors senken, weshalb der Wert für den Vergleich minimal über dem eigentlichen Wert angesetzt wurde.
  • Kündigungsschutzrecht (KSchG) / allgemeines Arbeitsrecht: Regelt den Schutz des Arbeitnehmers gegen unwirksame Kündigungen und die Rechte auf Weiterbeschäftigung und Zeugnisse. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Grundlage für die ursprüngliche Klage auf Unwirksamkeit der krankheitsbedingten Kündigung und das Begehren eines Zwischen- bzw. Endzeugnisses.
  • Arbeitszeugnisrecht: Umfasst die Anforderungen und Rechtsansprüche der Arbeitnehmer auf Zeugniserteilung, insbesondere das Recht auf ein wohlwollendes, qualifiziertes Zeugnis. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Der Streit wertete, ob die Umwandlung eines Zwischenzeugnisanspruchs in ein Endzeugnis im Vergleich einen gesonderten wertmäßigen Mehrwert begründet.
  • Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit: Bietet nicht rechtsverbindliche, aber gerichtliche Orientierung über die Bemessung von Streit- und Vergleichswerten. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Diente als maßgebliche Orientierung für die Begrenzung des Vergleichsmehrwerts bei der Zeugnisregelung auf 20 % des Bruttomonatsgehalts und die Begrenzung des Gesamtwerts für Zeugnisansprüche auf ein Monatsgehalt.
  • Prozesskostenhilfe (PKH) und Beteiligung des Bezirksrevisors: Regelt die Kontrolle und Beteiligung der Staatskasse bei der Wertfestsetzung in Verfahren mit PKH zur Sicherstellung angemessener Streitwerte. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Beschwerde des Bezirksrevisors führte zur Korrektur der Streitwerte durch das LAG und verhinderte eine unangemessene Erhöhung der Anwaltsgebührenlast für die Staatskasse.

Das vorliegende Urteil


Hessisches Landesarbeitsgericht – Az.: 12 Ta 309/25 – Beschluss vom 28.04.2025


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