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Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Gewährung von Urlaub

ArbG Krefeld, Az.: 3 Ga 12/17, Urteil vom 15.09.2017

1. Die Verfügungsklage wird abgewiesen.

2. Der Verfügungskläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Der Streitwert beträgt 1.107,60 Euro.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Gewährung von Urlaub.

Der Verfügungskläger ist bei der Verfügungsbeklagten seit dem 01.11.1997 als Parkwächter beschäftigt. Sein 78 Jahre alter Vater lebt in der Türkei und ist erkrankt.

Der Verfügungskläger war bis zum 08.04.2017 arbeitsunfähig erkrankt, so dass er ursprünglich im Jahr 2017 Anspruch auf wenigstens 60 Urlaubstage hatte, 30 Tage Resturlaub aus 2016 und 30 Tage Jahresurlaub aus 2017. Er hatte am 08. und 09.05.2017 zwei Urlaubstage, vom 26.06. bis zum 07.07.2017 zehn Urlaubstage und vom 17.07. bis zum 04.08.2017 15 Urlaubstage. Er besuchte seinen Vater in seinem Urlaub im Sommer nicht. Es waren nunmehr noch 33 Urlaubstage offen.

Der Verfügungskläger beantragte bei der Verfügungsbeklagten unter dem 05.09.2017 Urlaub für die Zeit vom 18.09. bis zum 06.10.2017. Hintergrund war, dass der Verfügungskläger darum bemüht ist, seinen Urlaub nunmehr aufzubrauchen, und diesen dafür nutzen möchte, um seinen Vater zu besuchen.

Die Verfügungsbeklagte lehnte den Urlaub ab. Der Verfügungskläger forderte diese mit Schreiben seines späteren Prozessbevollmächtigen vom 08.09.2017 (Bl. 16 d.A.) auf, den Urlaub zu gewähren. Die Verfügungsbeklagte lehnte dies mit Schreiben vom 11.09.2017 (Bl. 21 d.A.) ab. In dem Schreiben heißt es:

„Sehr geehrter Herr N.,

Herrn H. wurde durch meine Mitarbeiterin erklärt, dass dem Urlaubswunsch nicht entsprochen werden könne, weil alle zur Urlaubsvertretung eingestellten Aushilfen, bedingt durch die jetzt gerade erst zu Ende gegangene Urlaubszeit, keine Kapazitäten mehr frei haben und selbst Überstunden angehäuft haben.

Aus betrieblichen Gründen ist eine Urlaubsgewährung von daher erst wieder ab Oktober möglich.

Wie Sie der beigefügten Urlaubskarteikarte von Herrn H. entnehmen können, hat dieser seit seiner Rückkehr im April bereits 5 Wochen Urlaub gehabt. Da es im Betrieb Kollegen gibt, die bisher noch keinen zusammenhängen Urlaub nehmen konnten, auch weil Herr H. gerade in der Sommerzeit nicht zur Verfügung stand, werden wir Urlaubswünsche dieser Kollegen vorrangig behandeln.

Mit freundlichen Grüßen“

Der Prozessbevollmächtigte des Verfügungsklägers erhielt am 12.09.2017 auf telefonische Nachfrage erneut von der Verfügungsbeklagten die Auskunft, dass dem Verfügungskläger kein Urlaub gewährt werden könne.

Der Verfügungskläger meint, dass die Voraussetzungen für den Erlass der beantragten einstweiligen Verfügung vorlägen, weil die Versagung des Urlaubs willkürlich und ohne rechtfertigende Gründe erfolgt sei. Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung sei erforderlich, weil der Urlaub bereits am kommenden Montag beginnen solle.

Der Verfügungskläger beantragt, der Verfügungsbeklagten aufzugeben, ihm in der Zeit vom 18.09. bis 06.10.2017 einschließlich Urlaub zu gewähren.

Die Verfügungsbeklagte beantragt, die Verfügungsklage abzuweisen.

Ergänzend wird auf die Schriftsätze des Verfügungsklägers nebst Anlagen und auf das Sitzungsprotokoll der mündlichen Verhandlung vom 15.09.2017 verwiesen.

Entscheidungsgründe

Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung ist unbegründet.

Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Verfügung ist gemäß §§ 935, 940 ZPO, dass sowohl ein Verfügungsanspruch als auch ein Verfügungsgrund vorliegen. Es kann dahin stehen bleiben, ob dem Verfügungskläger ein Verfügungsanspruch, also ein Anspruch auf Gewährung von Urlaub für die Zeit vom 18.09. bis zum 06.10.2017, zusteht. Es liegt jedenfalls kein Verfügungsgrund im Sinne der §§ 935, 940 ZPO vor:

Mit einer einstweiligen Verfügung auf Urlaubsgewährung bzw. auf Gestattung des Fernbleibens von der Arbeit wird eine sogenannte Leistungsverfügung begehrt. Diese ist nur in ganz besonderen Ausnahmefällen zulässig. An den Verfügungsgrund sind strenge Anforderungen zu stellen. Der Verfügungskläger muss auf die sofortige Erfüllung seines Urlaubsanspruchs dringend angewiesen sein, die Erwirkung eines Titels im ordentlichen Verfahren darf nicht möglich sein und der dem Verfügungskläger aus der Nichterfüllung drohende Schaden muss außer Verhältnis zu dem Schaden stehen, der dem Verfügungsbeklagten aus der sofortigen – vorläufigen – Erfüllung droht (Thüringer Landesarbeitsgericht v. 28.04.2016 – SaGa 5/16, juris [Tz. 15]; LAG Düsseldorf v. 01.06.2005 – 12 Sa 352/05, MDR 2005, 1419, zu B I a der Gründe).

Nach diesem rechtlichen Maßstab kann auf der Grundlage des Vortrags des Verfügungsklägers nicht vom Vorliegen eines Verfügungsgrunds ausgegangen werden. Ein Verfügungsgrund liegt hier nicht vor, weil der Verfügungskläger keine wesentlichen Nachteile schlüssig vorgetragen hat, die drohen würden, wenn er den beantragten Urlaub nicht erhält.

Der Verfügungskläger hat angegeben, dass er den Urlaub beantragt habe, weil er noch Anspruch auf sehr viele Urlaubstage habe und darum bemüht sei, diese nunmehr aufzubrauchen. Als weiteren Grund für den Urlaubsantrag hat er angeführt an, dass er beabsichtige, seinen 78 Jahre alten, erkrankten Vater in der Türkei zu besuchen.

Auf die mehrfachen Nachfragen des Gerichts in der mündlichen Verhandlung vom 15.09.2017, warum er den Urlaub gerade in der Zeit vom 18.09. bis zum 06.10.2017 haben müsse, hat er keine nachvollziehbaren Angaben gemacht. Auf die Anregung des Gerichts, den Urlaub dann, wie vom Verfügungsbeklagten angeboten, ab dem 02.10.2017 zu nehmen, entgegnete er, indem er die allgemeine Frage in den Raum stellte, was denn sei, wenn sein Vater dann bereits gestorben sei. Erläutern, warum eine entsprechende Gefahr bestehe, wollte er dann aber nicht. Das Gericht konnte von daher keinen Grund erkennen, weshalb er dringend auf die Urlaubsgewährung für die Zeit vom 18.09. bis zum 06.10.2017 angewiesen sein sollte, zumal die Verfügungsbeklagte bereit war, ihm bereits zwei Wochen später ab dem 02.10.2017 Urlaub zu gewähren.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 2 ArbGG, § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Festsetzung des Streitwerts im Tenor beruht auf den §§ 61 Abs. 1, 46 Abs. 2 ArbGG, § 3 ZPO; angesetzt wurde ein Betrag in Höhe des fiktiven Urlaubsentgelts für die 15 begehrten Urlaubstage (15 Urlaubstage x 73,84 Euro je Urlaubstag = 1.107,60 Euro fiktives Urlaubsentgelt).

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