Skip to content

Anwendbarkeit KSchG – Probezeitkündigung

Ein Jobwechsel innerhalb derselben Behörde sollte eigentlich Sicherheit bieten, doch für Herrn J. endete er in einer Kündigung während der neuen Probezeit. Die brennende Frage: Zählt die jahrelange Anstellungsdauer beim Arbeitgeber für den Kündigungsschutz weiter, auch wenn ein neuer Vertrag unterschrieben wurde? Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat nun entschieden, dass Mitarbeiter nicht einfach von vorne anfangen müssen, nur weil sie intern die Stelle wechseln.

Zum vorliegenden Urteil Az.: 11 Sa 1261/20 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: LAG Berlin-Brandenburg
  • Datum: 16.02.2021
  • Aktenzeichen: 11 Sa 1261/20
  • Verfahrensart: Berufungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Kündigungsschutzrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Ein Angestellter des Landes Berlin, der gegen seine ordentliche Kündigung in der Probezeit Klage einreichte. Er argumentierte, das Kündigungsschutzgesetz sei anwendbar und die Personalratsbeteiligung sei fehlerhaft erfolgt.
  • Beklagte: Das Land Berlin, vertreten durch verschiedene Senatsverwaltungen oder Bezirksämter, das die ordentliche Probezeitkündigung verteidigte. Es vertrat die Ansicht, das Kündigungsschutzgesetz sei nicht anwendbar, da keine anrechenbare Beschäftigungszeit vorliege.

Worum ging es in dem Fall?

  • Sachverhalt: Ein Angestellter des Landes Berlin, der nach einem befristeten Arbeitsverhältnis nahtlos einen neuen, unbefristeten Arbeitsvertrag mit Probezeit bei einer anderen Dienststelle des Landes antrat, wurde innerhalb der Probezeit ordentlich gekündigt.
  • Kern des Rechtsstreits: Der zentrale Streitpunkt war die Wirksamkeit einer Probezeitkündigung. Hierbei war entscheidend, ob das Kündigungsschutzgesetz Anwendung fand, indem die Zeiten zweier aufeinanderfolgender Arbeitsverhältnisse beim selben Arbeitgeber angerechnet wurden.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg wies die Berufung des beklagten Landes zurück und bestätigte somit die Unwirksamkeit der Kündigung. Die Revision wurde nicht zugelassen.
  • Begründung: Das Gericht stellte fest, dass die Kündigung sozial ungerechtfertigt und daher unwirksam ist. Es begründete dies mit der Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes, da die Beschäftigungszeiten aus dem vorangegangenen Arbeitsverhältnis beim selben Arbeitgeber angerechnet werden müssen und keine tatsächliche Unterbrechung vorlag. Da das beklagte Land keine ausreichenden Kündigungsgründe darlegen konnte, war die Kündigung unwirksam.
  • Folgen: Die Kündigung bleibt unwirksam, und das beklagte Land trägt die Kosten des erfolglosen Berufungsverfahrens. Eine weitere Überprüfung des Falles durch das Bundesarbeitsgericht (Revision) wurde nicht zugelassen.

Der Fall vor Gericht


Jobwechsel beim alten Chef – Zählt die vorherige Arbeitszeit für den Kündigungsschutz?

Viele kennen die Situation: Man arbeitet schon eine Weile bei einem Unternehmen oder einer Behörde und möchte sich intern auf eine neue Stelle bewerben. Vielleicht lockt eine andere Aufgabe, eine höhere Position oder schlicht ein anderer Arbeitsort innerhalb derselben Organisation. Doch was passiert, wenn im neuen Arbeitsvertrag plötzlich wieder eine Probezeit vereinbart wird? Beginnt dann alles von vorne, auch der Schutz vor einer einfachen Kündigung? Genau um diese Frage ging es in einem Fall vor dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg.

Der Fall des Herrn J. – Ein neuer Vertrag, eine neue Probezeit?

Geschäftsmann übergibt überrascht Kündigung an Kollegen im Büro
Kündigung während Probezeit: Rechtmäßigkeit und Kündigungsschutz bei langjähriger Mitarbeit im Fokus. | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Herr J. (der Angestellte) war seit dem 15. Mai 2015 beim beklagten Land Berlin (dem Arbeitgeber) beschäftigt. Zunächst arbeitete er in Teilzeit in einer Senatsverwaltung. Sein Vertrag war befristet, also zeitlich begrenzt, und sollte Ende 2019 auslaufen. Da eine Weiterbeschäftigung auf dieser Stelle nicht vorgesehen war, schaute sich Herr J. nach anderen Möglichkeiten innerhalb des Landes Berlin um.

Zwei Verträge, ein Arbeitgeber?

Er wurde fündig und schloss noch während seiner alten Anstellung einen Aufhebungsvertrag. Ein Aufhebungsvertrag ist eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, das Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu beenden. Dieser beendete sein erstes Arbeitsverhältnis offiziell zum 15. November 2019. Direkt im Anschluss, nämlich ab dem 16. November 2019, trat Herr J. eine neue Stelle an – wieder beim Land Berlin, diesmal aber in einem Bezirksamt und in Vollzeit. Wichtig ist hier: Obwohl es unterschiedliche Dienststellen waren (Senatsverwaltung und Bezirksamt), war der eigentliche Arbeitgeber in beiden Fällen das Land Berlin. Der neue Arbeitsvertrag enthielt jedoch eine Klausel für eine erneute Probezeit. Eine Probezeit ist ein Zeitraum zu Beginn eines Arbeitsverhältnisses, in dem beide Seiten – Arbeitgeber und Arbeitnehmer – prüfen können, ob die Zusammenarbeit gut funktioniert. Oft gelten in der Probezeit verkürzte Kündigungsfristen und ein geringerer Kündigungsschutz. Interessanterweise wurde für bestimmte Aspekte wie Kündigungsfristen oder Krankengeldzuschuss im neuen Vertrag der Beginn seiner Beschäftigung beim Land Berlin weiterhin auf den 15. Mai 2015 datiert.

Die Kündigung und die Rolle des Personalrats

Die neue Tätigkeit schien aus Sicht des Arbeitgebers nicht wie erwartet zu laufen. Mitte Januar 2020, also während der neu vereinbarten Probezeit, bat das Bezirksamt den Personalrat – das ist die Vertretung der Beschäftigten im öffentlichen Dienst, vergleichbar mit einem Betriebsrat in der Privatwirtschaft – und die Frauenvertreterin um Zustimmung zur Kündigung von Herrn J. Als Begründung wurde sehr allgemein formuliert, Herr J. habe sich „während der Probezeit nicht bewährt“, „die in ihn gesetzten Erwartungen nicht erfüllt“ und genüge „nach unserer allgemeinen subjektiven Einschätzung unseren Anforderungen nicht“.

Die Frauenvertreterin hatte keine Einwände. Der Personalrat jedoch verweigerte seine Zustimmung. Er kritisierte, dass er gleichzeitig mit der Frauenvertreterin informiert wurde, obwohl dies nur in Eilfällen vorgesehen sei, und dass die Gründe für die Kündigung zu pauschal seien. Der Arbeitgeber sah die Weigerung des Personalrats als nicht wichtig an und ging davon aus, dass die Zustimmung trotzdem als erteilt galt (eine sogenannte Zustimmungsfiktion, die eintreten kann, wenn der Personalrat nicht frist- oder formgerecht widerspricht). Ende Januar 2020 wurde Herrn J. dann die ordentliche Kündigung (also eine Kündigung unter Einhaltung der Kündigungsfrist) zum 29. Februar 2020 ausgesprochen. Das Kündigungsschreiben erhielt er am 6. Februar 2020.

Der Weg durch die Instanzen – Warum landete der Fall vor Gericht?

Herr J. wollte diese Kündigung nicht akzeptieren und reichte eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht Berlin ein. Eine Kündigungsschutzklage ist das juristische Mittel eines Arbeitnehmers, um gerichtlich feststellen zu lassen, dass eine Kündigung unwirksam ist. Sein Hauptargument: Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) müsse angewendet werden. Das KSchG ist ein Gesetz, das Arbeitnehmer vor sozial ungerechtfertigten Kündigungen schützt, aber es greift in der Regel erst nach einer ununterbrochenen Beschäftigungszeit von mehr als sechs Monaten beim selben Arbeitgeber (der sogenannten Wartezeit). Herr J. meinte, seine gesamte Beschäftigungszeit seit Mai 2015 müsse angerechnet werden, da es keine echte Unterbrechung gegeben habe. Wenn das KSchG anwendbar sei, reichten die pauschalen Gründe des Arbeitgebers für eine Kündigung nicht aus. Zudem sei die Beteiligung des Personalrats fehlerhaft gewesen.

Das beklagte Land Berlin sah das natürlich anders. Es argumentierte, die Kündigung sei eine wirksame Probezeitkündigung. Das vorherige Arbeitsverhältnis dürfe nicht mitgerechnet werden, da eine „schädliche Unterbrechung“ vorgelegen habe. Es fehle ein enger sachlicher Zusammenhang zwischen den beiden Tätigkeiten – Herr J. habe ganz andere Aufgaben mit anderen Anforderungen in einem anderen Verwaltungsbereich gehabt. Auch die unterschiedlichen Arbeitszeiten, das unterschiedliche Gehalt (die sogenannte Entgeltgruppe nach dem TV-L, dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder) und der Umstand, dass Herr J. selbst den Wechsel angestoßen hatte, sprächen gegen einen Zusammenhang. Es bestehe ein berechtigtes Interesse an einer neuen Erprobung. Die Personalratsbeteiligung sei zudem korrekt gewesen.

Das Arbeitsgericht Berlin gab Herrn J. Recht und erklärte die Kündigung für unwirksam. Es stützte seine Entscheidung vor allem darauf, dass der Personalrat nicht ordnungsgemäß beteiligt worden sei. Das Land Berlin legte daraufhin Berufung beim Landesarbeitsgericht ein. Eine Berufung ist ein Rechtsmittel, mit dem eine Partei die Überprüfung eines Urteils durch die nächsthöhere Instanz beantragen kann.

Die Kernfrage für das Landesarbeitsgericht: Zählt die alte Beschäftigungszeit?

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg musste nun also erneut prüfen, ob die Kündigung wirksam war. Die zentrale Frage war dabei: Galt für Herrn J. der besondere Schutz des Kündigungsschutzgesetzes? Und wenn ja, warum? Um das zu verstehen, muss man wissen, dass das KSchG bestimmte Voraussetzungen hat. Zum einen muss der Betrieb eine gewisse Größe haben (hier unstrittig mehr als zehn Arbeitnehmer). Zum anderen muss der Arbeitnehmer eben diese Wartezeit von sechs Monaten im selben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung erfüllt haben. Aber begann diese Wartezeit für Herrn J. im November 2019 mit dem neuen Vertrag neu zu laufen oder zählte seine vorherige Beschäftigungszeit seit Mai 2015 mit?

Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts: Kündigung unwirksam!

Das Landesarbeitsgericht bestätigte das Urteil des Arbeitsgerichts: Die Berufung des Landes Berlin wurde zurückgewiesen. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses von Herrn J. war unwirksam. Doch warum kamen die Richter zu diesem Ergebnis?

Die Begründung des Gerichts – Schritt für Schritt erklärt

Das Gericht begründete seine Entscheidung ausführlich und stützte sich dabei auf mehrere wichtige Punkte.

Das Kündigungsschutzgesetz: Ein Schutzschild für Arbeitnehmer

Zunächst stellte das Gericht fest, dass die allgemeinen Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes erfüllt waren. Der Arbeitgeber (das Land Berlin) beschäftigte genügend Mitarbeiter, und Herr J. war – so die entscheidende Feststellung des Gerichts – länger als sechs Monate beim Land Berlin beschäftigt.

Warum das Kündigungsschutzgesetz hier galt: Die ununterbrochene Beschäftigung

Der Knackpunkt war die Berechnung der Beschäftigungsdauer. Das Gericht sagte klar: Die Wartezeit begann nicht erst mit dem neuen Vertrag im November 2019, sondern bereits mit dem Beginn des ersten Arbeitsverhältnisses im Mai 2015. Aber wie kam das Gericht zu dieser Einschätzung, obwohl es doch zwei verschiedene Verträge und einen Aufhebungsvertrag gab?

  • Ein Arbeitgeber, trotz verschiedener Ämter: Zuerst betonte das Gericht, dass Herr J. die ganze Zeit über bei demselben Arbeitgeber angestellt war: dem Land Berlin. Ob er nun für eine Senatsverwaltung oder ein Bezirksamt tätig war, änderte daran nichts. Diese Ämter sind keine eigenständigen juristischen Personen, die eigene Verträge schließen könnten, sondern handeln immer nur als Vertreter für das Land Berlin. Man kann sich das vorstellen wie bei einem großen Konzern: Ob man in der Filiale in Stadt A oder in der Zentrale in Stadt B arbeitet – der Arbeitgeber ist immer noch der Konzern selbst.
  • Keine echte Unterbrechung: Obwohl das erste Arbeitsverhältnis durch den Aufhebungsvertrag zum 15. November 2019 endete und das neue am 16. November 2019 begann, sah das Gericht hier keine relevante Unterbrechung. Herr J. war ja nicht wirklich aus dem Beschäftigungsverhältnis ausgeschieden. Es gab einen nahtlosen Übergang. Das Gericht verwies auf frühere Urteile des Bundesarbeitsgerichts, wonach eine rein theoretische, extrem kurze Unterbrechung (manchmal als „juristische Sekunde“ bezeichnet) nicht zählt, wenn faktisch eine direkte Fortsetzung vorliegt. Würde man hier kleinlich auf diese „juristische Sekunde“ abstellen, würde das dem Sinn und Zweck der Wartezeit im Kündigungsschutzgesetz nicht gerecht. Stellen Sie sich vor, Sie steigen am Bahnhof direkt von einem Zug in den nächsten um – auch wenn Sie für einen winzigen Moment auf dem Bahnsteig stehen, gilt Ihre Reise als fortgesetzt, wenn der Anschluss nahtlos ist.
  • Unterschiedliche Tätigkeiten und Gehälter spielen keine Rolle: Das Gericht stellte auch klar, dass es für die Berechnung der Wartezeit unerheblich ist, ob Herr J. während seiner gesamten Beschäftigungszeit unterschiedliche Tätigkeiten ausgeübt hat oder ob sich sein Gehalt oder seine Arbeitszeit geändert haben. Solange das Arbeitsverhältnis ohne zeitliche Unterbrechung beim selben Arbeitgeber fortbesteht, werden die Zeiten zusammengerechnet. Ein sogenannter „enger sachlicher Zusammenhang“ zwischen den verschiedenen Tätigkeiten wäre nur dann wichtig gewesen, wenn es eine tatsächliche, längere Unterbrechung der Beschäftigung gegeben hätte – was hier aber nicht der Fall war.

Da die Wartezeit des Kündigungsschutzgesetzes somit erfüllt war, konnte Herrn J. nicht einfach so gekündigt werden.

Keine ausreichenden Gründe für die Kündigung

Wenn das Kündigungsschutzgesetz gilt, braucht ein Arbeitgeber einen triftigen Grund für eine Kündigung. Eine Kündigung ist dann sozial ungerechtfertigt, wenn sie nicht durch Gründe in der Person oder im Verhalten des Arbeitnehmers oder durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt ist. Die Darlegungs- und Beweislast – also die Pflicht, die Gründe für die Kündigung vor Gericht detailliert darzulegen und zu beweisen – liegt beim Arbeitgeber.

Das Land Berlin hatte jedoch keine konkreten, nachvollziehbaren Kündigungsgründe vorgetragen. Die pauschale Aussage, Herr J. habe sich „nicht bewährt“ oder genüge „nach unserer allgemeinen subjektiven Einschätzung“ den Anforderungen nicht, reicht unter dem Kündigungsschutzgesetz nicht aus.

Mehr noch: Weil der Arbeitgeber schon gegenüber dem Personalrat keine handfesten Gründe genannt hatte, war er nach Ansicht des Gerichts im Gerichtsverfahren ohnehin damit ausgeschlossen, neue oder detailliertere Gründe nachzuschieben. Diesen Ausschluss nennt man Präklusion. Man kann es vergleichen mit einem Spiel: Wenn man im ersten Durchgang seine Karten nicht richtig ausspielt, kann man sie später nicht einfach neu ins Spiel bringen.

Die Rolle des Personalrats – hier nicht mehr entscheidend

Die Frage, ob die Beteiligung des Personalrats korrekt war (was das Arbeitsgericht in der ersten Instanz als Hauptgrund für die Unwirksamkeit der Kündigung gesehen hatte), spielte für das Landesarbeitsgericht keine entscheidende Rolle mehr. Da die Kündigung bereits aus den oben genannten Gründen – Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes und Fehlen einer sozialen Rechtfertigung – unwirksam war, musste dieser Punkt nicht mehr vertieft geprüft werden.

Die Kostenentscheidung

Da das Land Berlin mit seiner Berufung keinen Erfolg hatte, musste es die Kosten des Verfahrens tragen. Eine Revision, also eine weitere Überprüfung des Urteils durch das Bundesarbeitsgericht, wurde nicht zugelassen, da der Fall keine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hatte und das Gericht sich an bestehender Rechtsprechung orientiert hat.



Die Schlüsselerkenntnisse

Das Urteil zeigt, dass bei einem nahtlosen Wechsel zu einer anderen Stelle beim gleichen Arbeitgeber die vorherige Arbeitszeit für den Kündigungsschutz weiterhin zählt. Auch wenn ein neuer Vertrag mit Probezeit abgeschlossen wird, beginnt die Sechsmonatsfrist des Kündigungsschutzgesetzes nicht von neuem, sondern wird fortgeführt. Arbeitgeber können daher nicht durch interne Stellenwechsel mit neuen Verträgen den Kündigungsschutz ihrer Mitarbeiter umgehen. Für Arbeitnehmer bedeutet das: Wer jahrelang beim selben Arbeitgeber beschäftigt war und intern wechselt, behält seinen Kündigungsschutz und kann bei einer Kündigung verlangen, dass der Arbeitgeber konkrete Gründe darlegt.

Befinden Sie sich in einer ähnlichen Situation? Fragen Sie unsere Ersteinschätzung an.

Symbolbild zum Arbeitsrecht-FAQ: Schriftzug 'FAQ' vor einer dynamischen Büroszene mit Bewegungsunschärfe in Blau- und Rottönen.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Zählt meine bisherige Arbeitszeit, wenn ich intern die Stelle wechsle und einen neuen Arbeitsvertrag erhalte, der eine Probezeit vorsieht?

Wenn Sie innerhalb desselben Unternehmens oder derselben Organisation die Stelle wechseln und dafür einen neuen Arbeitsvertrag erhalten, wird Ihre bisherige Arbeitszeit für die meisten wichtigen rechtlichen Belange grundsätzlich weiterhin mitgezählt. Das entscheidende Kriterium hierfür ist, ob Ihr Arbeitgeber – also die rechtliche Einheit, bei der Sie angestellt sind – derselbe bleibt.

Kontinuität des Arbeitsverhältnisses

Für die sogenannte Betriebszugehörigkeit, also die Dauer Ihrer Beschäftigung bei einem Arbeitgeber, ist es wichtig, dass das Arbeitsverhältnis nicht unterbrochen wurde. Wenn Sie intern wechseln, auch wenn Sie andere Aufgaben übernehmen, in eine andere Abteilung gehen oder einen neuen Arbeitsvertrag unterschreiben, besteht das zugrunde liegende Arbeitsverhältnis zum selben Arbeitgeber in der Regel durchgängig weiter. Es handelt sich dann nicht um die Beendigung eines alten und die Begründung eines völlig neuen Arbeitsverhältnisses, sondern um eine Fortsetzung unter geänderten Bedingungen.

Bedeutung für den Kündigungsschutz

Für Sie ist die durchgehende Anrechnung der Arbeitszeit besonders wichtig, weil sie den Kündigungsschutz maßgeblich beeinflusst. Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) findet in Unternehmen mit regelmäßig mehr als zehn Mitarbeitern erst Anwendung, wenn Sie länger als sechs Monate ununterbrochen in diesem Betrieb beschäftigt sind. Stellen Sie sich vor, Sie arbeiten bereits mehrere Jahre in einem Unternehmen und wechseln dann intern. Wenn die bisherige Arbeitszeit nicht mitgezählt würde, müssten Sie erneut sechs Monate warten, bis der volle Kündigungsschutz greift. Da das Arbeitsverhältnis jedoch in der Regel als fortbestehend angesehen wird, bleibt Ihr Kündigungsschutz in vollem Umfang erhalten, sofern Sie die Voraussetzungen bereits erfüllt haben.

Die Rolle einer neuen Probezeit

Manchmal wird im neuen internen Arbeitsvertrag eine erneute Probezeit vereinbart. Diese „neue“ Probezeit dient dazu, zu prüfen, ob Sie sich in der neuen Position bewähren. Sie hat jedoch keine Auswirkung auf Ihre bereits erworbene Betriebszugehörigkeit und damit auch nicht auf Ihren Kündigungsschutz. Es ist eine vertragliche Vereinbarung, die sich auf die erleichterte Kündigungsmöglichkeit während dieser spezifischen Erprobungsphase bezieht, aber nicht die gesamte Beschäftigungsdauer für gesetzliche Ansprüche wie den Kündigungsschutz „auf Null“ setzt. Für die Berechnung von gesetzlichen Kündigungsfristen oder die Höhe der Abfindung im Falle einer Kündigung zählt ebenfalls Ihre gesamte, ununterbrochene Beschäftigungsdauer im Unternehmen.


zurück zur FAQ Übersicht

Wann genau schützt mich das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) vor einer Kündigung und welche Voraussetzungen müssen dafür erfüllt sein?

Der Schutz durch das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) greift nicht von Anfang an in jedem Arbeitsverhältnis. Es gibt zwei zentrale Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit Sie von diesem besonderen Schutz profitieren.

1. Die Wartezeit: Mehr als sechs Monate im Betrieb

Der Kündigungsschutz des KSchG gilt erst, wenn Ihr Arbeitsverhältnis ununterbrochen länger als sechs Monate beim selben Arbeitgeber bestanden hat. Diese Zeit wird auch als „Wartezeit“ bezeichnet. Stellen Sie sich das wie eine Probezeit vor, nur dass in diesem Fall die besonderen Schutzvorschriften erst danach voll zur Geltung kommen. Während dieser ersten sechs Monate ist eine Kündigung für den Arbeitgeber einfacher, da er sich nicht auf die strengen Gründe des KSchG berufen muss.

2. Die Betriebsgröße: Mehr als zehn Mitarbeiter

Das Kündigungsschutzgesetz findet nur in Betrieben Anwendung, die eine bestimmte Größe überschreiten. Hierbei gilt folgende Regel:

  • Wenn Ihr Arbeitgeber regelmäßig mehr als zehn Vollzeitmitarbeiter beschäftigt, ist das Kündigungsschutzgesetz grundsätzlich anwendbar. Teilzeitkräfte werden dabei entsprechend ihres Umfangs anteilig mitgezählt (z.B. eine Halbtagskraft zählt als 0,5 Mitarbeiter).
  • In Betrieben mit zehn oder weniger Vollzeitmitarbeitern (Kleinbetriebe) findet das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung. Das bedeutet, der Arbeitgeber hat es dort einfacher, eine Kündigung auszusprechen, da er sich nicht auf die im KSchG vorgesehenen Gründe stützen muss. Auch hier gibt es jedoch allgemeine gesetzliche Grenzen, die eine Kündigung nicht völlig willkürlich machen.

Was bedeutet der Kündigungsschutz konkret?

Wenn die Wartezeit erfüllt ist und Ihr Betrieb die entsprechende Größe hat, sind Sie durch das Kündigungsschutzgesetz besonders vor Kündigungen geschützt. Für Sie bedeutet das: Ihr Arbeitgeber kann Ihnen nicht einfach so kündigen. Eine Kündigung ist dann nur wirksam, wenn sie „sozial gerechtfertigt“ ist. Das Gesetz erkennt hierfür drei Hauptgründe an:

  • Personenbedingte Kündigung: Der Kündigungsgrund liegt in Ihrer Person, zum Beispiel bei einer dauerhaften Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer Krankheit, die Ihre Leistung erheblich beeinträchtigt, oder wenn Ihnen eine für Ihre Tätigkeit erforderliche Erlaubnis entzogen wird (z.B. ein Führerschein für einen Berufskraftfahrer).
  • Verhaltensbedingte Kündigung: Diese Kündigung erfolgt, weil Sie eine Pflicht aus Ihrem Arbeitsvertrag schwerwiegend verletzt haben, beispielsweise durch wiederholte Unpünktlichkeit, Arbeitsverweigerung, Betrug oder Diebstahl. Meistens muss vorher eine Abmahnung erfolgt sein, die Sie auf Ihr Fehlverhalten hingewiesen und Konsequenzen angedroht hat.
  • Betriebsbedingte Kündigung: Der Grund für die Kündigung liegt hier in dringenden betrieblichen Erfordernissen, die dazu führen, dass Ihr Arbeitsplatz wegfällt. Dies kann etwa durch eine Umstrukturierung, Rationalisierungsmaßnahmen, Produktionsrückgang oder die Schließung einer Abteilung begründet sein. Wichtig ist hierbei, dass es keine andere freie Stelle im Unternehmen gibt, auf die Sie versetzt werden könnten, und dass bei der Auswahl der zu kündigenden Mitarbeiter eine sogenannte Sozialauswahl durchgeführt wurde.

zurück zur FAQ Übersicht

Führt ein nahtloser Übergang von einem alten zu einem neuen Arbeitsvertrag beim selben Arbeitgeber zu einer Unterbrechung der Beschäftigungsdauer?

Nein, in der Regel führt ein nahtloser Übergang von einem Arbeitsvertrag zu einem neuen beim selben Arbeitgeber nicht zu einer Unterbrechung der Beschäftigungsdauer. Für die Dauer Ihrer Beschäftigung ist es entscheidend, wie lange Sie tatsächlich für denselben Arbeitgeber tätig waren – unabhängig davon, wie viele formale Verträge in dieser Zeit geschlossen wurden.

Das Arbeitsrecht legt Wert auf die faktische Kontinuität des Arbeitsverhältnisses. Wenn Sie also nach Beendigung eines Arbeitsvertrages sofort und ohne tatsächliche Pause einen neuen Vertrag mit demselben Arbeitgeber beginnen, bleibt Ihre bisherige Beschäftigungszeit in der Regel bestehen. Auch wenn ein Aufhebungsvertrag genutzt wird, um den alten Vertrag formal zu beenden, und direkt ein neuer Vertrag folgt, wird dies meist als eine durchgehende Beschäftigungszeit betrachtet. Selbst ein rein rechnerischer, minimaler Zwischenraum („juristische Sekunde“) führt hierbei nicht zu einer schädlichen Unterbrechung.

Wichtiger als die Form der Vertragsänderung ist, dass der Arbeitgeber derselbe bleibt. Auch wenn sich Ihre Aufgaben, Ihre Arbeitszeiten oder Ihr Gehalt im Rahmen des neuen Vertrages ändern, hat dies normalerweise keinen Einfluss auf die durchgehende Dauer Ihrer Beschäftigung. Diese Änderungen spiegeln lediglich eine Anpassung innerhalb eines fortbestehenden Arbeitsverhältnisses wider.

Für Sie ist die durchgehende Beschäftigungsdauer von Bedeutung, da viele Rechte von ihr abhängen. Dazu gehören beispielsweise die Länge Ihrer Kündigungsfrist, Ihr Anspruch auf Urlaub oder auch mögliche Jubiläumszahlungen. Das Arbeitsrecht schützt hier die über die Jahre aufgebaute Bindung zum Arbeitgeber und die daraus entstehenden Rechte.


zurück zur FAQ Übersicht

Kann der Arbeitgeber mich während einer neu vereinbarten Probezeit einfacher kündigen, wenn ich bereits länger als sechs Monate beim selben Arbeitgeber beschäftigt bin?

Nein, die Kündigung ist dann nicht einfacher möglich. Wenn Sie bereits länger als sechs Monate ununterbrochen bei demselben Arbeitgeber beschäftigt sind, genießen Sie in der Regel den allgemeinen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Dies gilt auch dann, wenn in einem neuen Arbeitsvertrag, etwa bei einem internen Stellenwechsel, eine neue Probezeit vereinbart wird.

Für Sie bedeutet das: Die Wartezeit von sechs Monaten, nach der der Kündigungsschutz greift, beginnt nicht erneut zu laufen. Sie haben diesen Schutz bereits erworben. Eine Kündigung durch den Arbeitgeber muss daher trotz der neu vereinbarten Probezeit sozial gerechtfertigt sein. Das bedeutet, der Arbeitgeber benötigt einen triftigen Grund, der in Ihrer Person, Ihrem Verhalten oder dringenden betrieblichen Erfordernissen liegt. Eine einfache Kündigung, wie sie während einer echten Probezeit für Neueinsteiger ohne Kündigungsschutz möglich wäre, ist dann ausgeschlossen.

Was eine solche neu vereinbarte Probezeit in der Praxis jedoch ändern kann, ist die Kündigungsfrist. Oft ist während einer Probezeit eine kürzere Kündigungsfrist vereinbart, zum Beispiel zwei Wochen. Diese kürzere Frist kann auch für bereits länger beschäftigte Mitarbeiter gelten, die einen neuen Vertrag mit Probezeit unterzeichnen. Sie verkürzt aber nicht den Schutz vor willkürlicher Kündigung. Die Anforderung an einen sozial gerechtfertigten Kündigungsgrund bleibt bestehen, sobald der Kündigungsschutz des KSchG einmal greift.


zurück zur FAQ Übersicht

Welche konkreten Gründe muss ein Arbeitgeber vorbringen, wenn er mich kündigen möchte und ich durch das Kündigungsschutzgesetz geschützt bin?

Wenn Sie durch das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) geschützt sind – was in der Regel nach einer Betriebszugehörigkeit von mehr als sechs Monaten in Betrieben mit regelmäßig mehr als zehn Mitarbeitern der Fall ist – kann Ihr Arbeitgeber Sie nicht ohne Weiteres kündigen. Eine Kündigung ist nur wirksam, wenn sie sozial gerechtfertigt ist. Das bedeutet, der Arbeitgeber muss konkrete, nachvollziehbare und beweisbare Gründe für die Kündigung vorweisen können. Vage Formulierungen wie „Sie haben sich nicht bewährt“ oder „Ihre Erwartungen wurden nicht erfüllt“ reichen hierfür nicht aus.

Das Kündigungsschutzgesetz unterscheidet drei Hauptarten von Kündigungsgründen:

Gründe, die in der Person des Arbeitnehmers liegen (personenbedingte Kündigung)

Diese Gründe beziehen sich auf Eigenschaften oder Fähigkeiten des Arbeitnehmers, die ihn daran hindern, seine Arbeitsleistung zu erbringen. Es geht hierbei nicht um ein Fehlverhalten, sondern um Umstände, die die Person des Arbeitnehmers betreffen. Ein typisches Beispiel ist eine langfristige oder häufig wiederkehrende Krankheit, die dazu führt, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitspflichten dauerhaft oder erheblich nicht mehr erfüllen kann und auch in Zukunft keine Besserung zu erwarten ist. Auch der Verlust einer notwendigen Arbeitserlaubnis oder der Entzug des Führerscheins bei einem Berufskraftfahrer könnten solche Gründe sein. Der Arbeitgeber muss hier prüfen, ob es keine andere Möglichkeit gibt, den Arbeitnehmer weiter zu beschäftigen, zum Beispiel auf einem anderen, angepassten Arbeitsplatz.

Gründe, die im Verhalten des Arbeitnehmers liegen (verhaltensbedingte Kündigung)

Diese Gründe betreffen ein schuldhaftes Fehlverhalten des Arbeitnehmers, das gegen seine Pflichten aus dem Arbeitsvertrag verstößt. Beispiele hierfür sind wiederholte Unpünktlichkeit, Arbeitsverweigerung, Betrug im Arbeitsverhältnis, Diebstahl oder Beleidigungen gegenüber Vorgesetzten oder Kollegen. In vielen Fällen muss der Arbeitgeber vor einer Kündigung eine Abmahnung aussprechen. Eine Abmahnung dient dazu, den Arbeitnehmer auf sein Fehlverhalten hinzuweisen und ihm die Möglichkeit zu geben, dieses abzustellen. Nur bei sehr schwerwiegenden Pflichtverletzungen, bei denen das Vertrauensverhältnis sofort zerstört ist (wie zum Beispiel Diebstahl), kann eine Kündigung auch ohne vorherige Abmahnung erfolgen.

Gründe, die auf dringende betriebliche Erfordernisse zurückzuführen sind (betriebsbedingte Kündigung)

Hierbei liegt der Kündigungsgrund nicht in der Person oder im Verhalten des Arbeitnehmers, sondern in einer unternehmerischen Entscheidung oder äußeren Umständen, die den Betrieb betreffen. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn eine Abteilung geschlossen wird, die Produktion eingestellt werden muss, Aufträge drastisch zurückgehen oder eine Umstrukturierung des Unternehmens erforderlich ist, die zum Wegfall von Arbeitsplätzen führt. Bei einer betriebsbedingten Kündigung muss der Arbeitgeber eine Sozialauswahl durchführen. Das bedeutet, er muss die Mitarbeiter, deren Arbeitsplätze wegfallen, nach sozialen Gesichtspunkten wie Betriebszugehörigkeit, Alter, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung miteinander vergleichen, um zu entscheiden, wem gekündigt wird.

Wichtig ist zu wissen: Die Darlegungs- und Beweislast für diese Kündigungsgründe liegt allein beim Arbeitgeber. Das heißt, der Arbeitgeber muss nicht nur die konkreten Gründe nennen, sondern diese auch beweisen können, falls es zu einem Gerichtsverfahren kommt. Dies gibt Ihnen als Arbeitnehmer einen gewissen Schutz vor willkürlichen Kündigungen.


zurück zur FAQ Übersicht

Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


Glossar für Fachbegriffe aus dem Arbeitsrecht: Der Schriftzug 'Glossar' vor dem Foto einer belebten Baustelle

Glossar


Juristische Fachbegriffe kurz erklärt

Aufhebungsvertrag

Ein Aufhebungsvertrag ist eine einvernehmliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die das bestehende Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Zeitpunkt beendet, ohne dass es einer Kündigung bedarf (siehe § 623 BGB). Er beendet das Arbeitsverhältnis also durch Vertrag statt durch einseitige Erklärung. Im dargestellten Fall nutzte Herr J. einen Aufhebungsvertrag, um sein erstes Arbeitsverhältnis zu beenden und anschließend eine neue Stelle beim selben Arbeitgeber anzutreten. Anders als bei einer Kündigung setzt ein Aufhebungsvertrag die Zustimmung beider Parteien voraus und kann bestimmte Rechtsfolgen, wie zum Beispiel Ansprüche auf Arbeitslosengeld, beeinflussen.


Zurück zur Glossar Übersicht

Probezeit

Die Probezeit ist ein vertraglich oder gesetzlich vereinbarter Zeitraum zu Beginn eines Arbeitsverhältnisses, während dessen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer gegenseitig prüfen können, ob das Arbeitsverhältnis fortgesetzt werden soll. Während der Probezeit gelten meist verkürzte Kündigungsfristen (§ 622 Abs. 3 BGB) und der Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) greift oft noch nicht vollständig. Im Fall von Herrn J. wurde eine neue Probezeit vereinbart, obwohl er beim selben Arbeitgeber bereits mehrere Jahre beschäftigt war. Das bedeutet, dass zwar die Kündigungsfrist verkürzt sein kann, der grundsätzliche Kündigungsschutz auf Grundlage der vorherigen Beschäftigungszeit aber nicht automatisch entfällt.


Zurück zur Glossar Übersicht

Zustimmungsfiktion

Die Zustimmungsfiktion ist eine gesetzlich vorgesehene Rechtsfolge, bei der die Zustimmung einer Personalvertretung (z. B. Personalrat nach § 102 Betriebsverfassungsgesetz – BetrVG – oder entsprechende Regelungen im öffentlichen Dienst) als erteilt gilt, wenn diese nicht frist- oder formgerecht eine Stellungnahme zur Kündigung abgibt. Im dargestellten Fall behauptete der Arbeitgeber, die Zustimmung des Personalrats zur Kündigung von Herrn J. sei durch Zustimmungsfiktion gegeben, weil der Personalrat nicht rechtzeitig widersprach. Dies entbindet den Arbeitgeber jedoch nicht von der Pflicht, die Personalvertretung ordnungsgemäß zu beteiligen, und kann im Streitfall vor Gericht angezweifelt werden.


Zurück zur Glossar Übersicht

Kündigungsschutzgesetz (KSchG)

Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) schützt Arbeitnehmer vor sozial ungerechtfertigten Kündigungen. Es greift grundsätzlich nur in Betrieben mit mehr als zehn Mitarbeitern und erst, wenn der Arbeitnehmer länger als sechs Monate ununterbrochen beim selben Arbeitgeber beschäftigt ist (§ 1 KSchG). Wenn das KSchG anwendbar ist, kann der Arbeitgeber nur unter bestimmten Voraussetzungen kündigen, etwa bei personenbedingten, verhaltensbedingten oder betriebsbedingten Gründen (§ 1 Abs. 2 KSchG). Im Fall von Herrn J. war entscheidend, ob seine vorherige Beschäftigung angerechnet wird, um die erforderliche Wartezeit zu erfüllen und dadurch Kündigungsschutz zu begründen. Das Gericht bejahte dies, da keine schädliche Unterbrechung vorlag.


Zurück zur Glossar Übersicht

Präklusion

Präklusion bedeutet, dass eine Partei im Prozess bestimmte Rechte oder Ansprüche verliert, wenn sie diese nicht rechtzeitig oder ordnungsgemäß geltend macht. Im Arbeitsrecht tritt Präklusion häufig auf, wenn der Arbeitgeber im Gerichtsverfahren keine neuen Kündigungsgründe vorbringen darf, wenn diese im Vorfeld – etwa bei der Beteiligung des Personalrats – nicht genannt wurden. Im Fall von Herrn J. sorgte dieser Ausschluss dafür, dass der Arbeitgeber nicht später vor Gericht detaillierte oder andere Kündigungsgründe darlegen konnte, weil im Rahmen der Personalratsbeteiligung nur pauschale und unzureichende Gründe vorgebracht wurden.


Zurück zur Glossar Übersicht


Wichtige Rechtsgrundlagen


  • Kündigungsschutzgesetz (KSchG) §§ 1, 23: Dieses Gesetz schützt Arbeitnehmer vor sozial ungerechtfertigten Kündigungen, insbesondere wenn sie länger als sechs Monate im Betrieb beschäftigt sind und der Betrieb groß genug ist. Die „Wartezeit“ von sechs Monaten ist entscheidend dafür, ob der volle Kündigungsschutz greift. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht stellte fest, dass Herr J. die Wartezeit durch seine zusammenhängende Beschäftigung beim Land Berlin seit 2015 erfüllt, sodass das KSchG auf die Kündigung anzuwenden ist und der Arbeitgeber daher einen triftigen Kündigungsgrund nachweisen muss.
  • Aufhebungsvertrag: Einvernehmliche Vereinbarung zur Beendigung eines Arbeitsverhältnisses zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die das Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Zeitpunkt beendet. Damit endet die Beschäftigung formal, es sei denn, eine nahtlose Anschlussbeschäftigung erfolgt. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Trotz des Aufhebungsvertrags und der formaligen Beendigung des alten Arbeitsverhältnisses erkannte das Gericht keinen relevanten „Bruch“, da der Übergang nahtlos erfolgte und somit die Arbeitszeit beim gleichen Arbeitgeber fortlaufend anzurechnen ist.
  • Arbeitszeit und Arbeitgeberidentität (§ 14 Abs. 2 TzBfG, allgemeiner arbeitsrechtlicher Grundsatz): Entscheidend für die Frage der Beschäftigungsunterbrechung ist, ob bei Tätigkeitswechsel im gleichen Rechtsträger (hier das Land Berlin) ein neuer Arbeitgeber vorliegt. Unterschiedliche Dienststellen führen nicht zu wechselndem Arbeitgeber. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht wertete die unterschiedliche Dienststelle (Senatsverwaltung vs. Bezirksamt) nicht als neuen Arbeitgeber, sodass die Beschäftigung als ununterbrochen gilt.
  • Beteiligung des Personalrats (§ 102 BetrVG, §§ 75 ff. BPersVG): Vor Ausspruch einer Kündigung im öffentlichen Dienst muss der Personalrat ordnungsgemäß beteiligt und um Zustimmung gebeten werden. Verstößt der Arbeitgeber gegen diese Mitbestimmungsrechte, kann die Kündigung unwirksam sein. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Obwohl der Personalrat seine Zustimmung verweigerte und Fehler in der Beteiligung sah, spielte dieser Aspekt vor dem Landesarbeitsgericht keine entscheidende Rolle, da die Kündigung schon aus anderen Gründen unwirksam war.
  • Beweis- und Darlegungslast bei Kündigungen (§ 1 KSchG): Der Arbeitgeber muss die Kündigungsgründe detailliert vortragen und beweisen, insbesondere bei Kündigungen nach Ablauf der Probezeit. Pauschale oder subjektive Einschätzungen genügen nicht. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Land Berlin blieb bei unkonkreten, pauschalen Kündigungsgründen, weshalb das Gericht die Kündigung als sozial ungerechtfertigt bewertete und für unwirksam erklärte.
  • Präklusion im arbeitsrechtlichen Kündigungsverfahren: Einmal versäumte oder nicht vorgebrachte Tatsachen oder Gründe können nicht in späteren Verfahrensstadien nachgereicht werden; dies soll Verfahrensverzögerungen und Rechtsunsicherheit vermeiden. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Da der Arbeitgeber keine konkreten Kündigungsgründe gegenüber dem Personalrat nannte, durfte er diese auch vor Gericht nicht mehr ergänzen, was die Unwirksamkeit der Kündigung zusätzlich bestätigte.

Das vorliegende Urteil


LAG Berlin-Brandenburg – Az.: 11 Sa 1261/20 – Urteil vom 16.02.2021


* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Arbeitsrecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Arbeitsrecht. Vom Arbeitsvertrag bis zur Kündigung. Nehmen Sie noch heute Kontakt zu uns auf.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Wissenswertes aus dem Arbeitsrecht einfach erklärt

Weitere interessante arbeitsrechtliche Urteile

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
Montags bis Donnerstags von 8-18 Uhr
Freitags von 8-16 Uhr

Individuelle Terminvereinbarung:
Mo-Do nach 18 Uhr und Samstags möglich.
Wir richten uns flexibel an die Bedürfnisse unserer Mandanten.