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Anwendbarkeit Kündigungsschutzgesetz im Konzern: Wer ist der Arbeitgeber?

Ein deutscher Manager war bei einer britischen Gesellschaft angestellt, seine Lohnabrechnungen erhielt er aber von einer deutschen GmbH. Die Arbeitgeber-Identität dieser internationalen Unternehmensgruppe war überraschend kompliziert. Entscheidend war, ob überhaupt ein Gemeinschaftsbetrieb zur Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes vorlag.

Zum vorliegenden Urteil Az.: 26 Sa 470/24 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg
  • Datum: 27.02.2025
  • Aktenzeichen: 26 Sa 470/24
  • Verfahren: Berufung in einem Kündigungsschutzverfahren
  • Rechtsbereiche: Kündigungsschutz, Arbeitsrecht, Konzernrecht

  • Das Problem: Ein Mitarbeiter wurde von einem britischen Unternehmen gekündigt. Er klagte und stritt darüber, ob eine deutsche Tochterfirma sein tatsächlicher Arbeitgeber war. Zudem wollte er, dass das deutsche Kündigungsschutzgesetz auf seine Kündigung angewendet wird.
  • Die Rechtsfrage: Galt das Kündigungsschutzgesetz für den Mitarbeiter, obwohl sein vertraglicher Arbeitgeber nur wenige Angestellte in Deutschland hatte? War die deutsche Tochtergesellschaft sein eigentlicher Arbeitgeber, weil sie zum Beispiel die Gehaltsabrechnungen machte?
  • Die Antwort: Nein, das Gericht bestätigte die Wirksamkeit der Kündigung. Das Kündigungsschutzgesetz galt nicht, da der vertragliche Arbeitgeber in Deutschland nicht genügend Mitarbeiter beschäftigte und kein gemeinsamer Betrieb mit der deutschen Tochterfirma vorlag. Ein Arbeitsverhältnis mit der deutschen Tochterfirma bestand ebenfalls nicht, da der Arbeitsvertrag klar das britische Unternehmen benannte.
  • Die Bedeutung: Das Urteil verdeutlicht, dass bei Konzernstrukturen sorgfältig geprüft werden muss, wer der offizielle Arbeitgeber ist und wo dieser seine Mitarbeiter beschäftigt. Administrative Unterstützung oder enge Zusammenarbeit zwischen Konzernteilen führen nicht automatisch zur Anwendbarkeit des deutschen Kündigungsschutzgesetzes oder zur Annahme eines anderen Arbeitgebers.

Der Fall vor Gericht


Wer ist der Arbeitgeber, wenn der Vertrag aus London und der Lohnzettel aus München kommt?

Ein hochrangiger Manager in Deutschland fühlte sich sicher. Seine Gehaltsabrechnungen kamen monatlich von einer GmbH aus München. Seine Jahreslohnsteuerbescheinigungen ebenso. Die Mobiltelefone und Laptops, die er nutzte, gehörten dieser deutschen Firma.

Ein Arbeitnehmer von Global Solutions LTD. prüft die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes auf seine Kündigung im Konzern.
Gericht: Schriftlicher Vertrag mit britischer Gesellschaft bestimmt Arbeitgeber; Kündigungsschutzgesetz wegen fehlender Betriebsgröße nicht anwendbar. | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Alles schien klar. Dann landete ein Kündigungsschreiben auf seinem Schreibtisch im Home-Office in Brandenburg. Das Briefpapier war nicht deutsch. Es stammte von einer Firma aus Großbritannien. Plötzlich wurde die scheinbar einfache Frage „Für wen arbeite ich eigentlich?“ zu einem juristischen Minenfeld, das über die gesamte berufliche Zukunft des Managers entscheiden sollte.

Warum war die Identität des Arbeitgebers so entscheidend?

Der Kampf des Managers war kein Streit um Formalitäten. Es ging um den Zugang zum Herzstück des deutschen Arbeitnehmerschutzes – dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Dieses Gesetz schützt Arbeitnehmer vor sozial ungerechtfertigten Kündigungen. Es greift aber nicht automatisch. Eine zentrale Hürde ist die Betriebsgröße. Der Kündigungsschutz gilt laut § 23 KSchG in der Regel nur in Betrieben mit mehr als zehn Arbeitnehmern.

Genau hier lag der Haken. Die britische Firma, die ihm gekündigt hatte, beschäftigte in Deutschland nur einen einzigen Mitarbeiter: ihn selbst. Wäre sie seine alleinige Arbeitgeberin, fände das KSchG keine Anwendung. Die Kündigung wäre wirksam, ohne dass der Arbeitgeber sie sozial rechtfertigen müsste.

Der Manager setzte deshalb alles auf eine Karte. Er verklagte sowohl die britische als auch die deutsche Firma und verfolgte eine zweigleisige Strategie. Erstens: Sein wahrer Arbeitgeber sei die deutsche GmbH in München. Die vielen Dokumente, die Arbeitsmittel und die Lohnzahlungen seien der schlagende Beweis. Zweitens, und das war sein juristischer Plan B: Selbst wenn der Vertrag mit der UK-Firma gelte, würden beide Unternehmen in Deutschland einen gemeinsamen Betrieb bilden. In diesem Fall müssten die Mitarbeiter beider Firmen zusammengezählt werden. Die Schwelle des Kündigungsschutzgesetzes wäre locker übersprungen.

Zählte der Vertragstext oder der tägliche Papierkram?

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg musste zuerst klären, mit wem der Manager überhaupt einen Vertrag hatte. Der Kläger legte über 140 Dokumente vor, die ihn als Mitarbeiter der deutschen GmbH auswiesen – von Gehaltszetteln bis zu Versicherungsunterlagen. Er argumentierte, die tatsächliche Durchführung des Arbeitsverhältnisses sei entscheidend.

Die Richter sahen das anders. Sie stellten den schriftlichen Arbeitsvertrag aus dem Jahr 2012 in den Mittelpunkt. Dieses Dokument nannte unmissverständlich die britische Gesellschaft als Arbeitgeberin. Die deutsche GmbH wurde dort lediglich als Vertreterin in Deutschland erwähnt. Der Wortlaut war klar und eindeutig.

Die Richter befanden: Die Ausstellung von Lohnabrechnungen und die Abführung von Steuern durch die deutsche Firma schaffen kein eigenständiges Arbeitsverhältnis. Es sei in internationalen Konzernen üblich und plausibel, dass eine lokale Tochtergesellschaft solche administrativen Aufgaben – das sogenannte „Payroll-Management“ – für eine ausländische Schwestergesellschaft übernimmt. Solche Dienstleistungen im Hintergrund können einen klaren schriftlichen Vertrag nicht aushebeln. Ein Arbeitsverhältnis entsteht durch übereinstimmende Willenserklärungen, nicht durch Verwaltungsakte eines Steuerberaters. Das Ergebnis war ein erster schwerer Schlag für den Kläger: Sein Arbeitgeber war allein die britische Firma.

Was macht zwei Firmen zu einem „gemeinsamen Betrieb“?

Die letzte Hoffnung des Managers ruhte auf der Idee des Gemeinschaftsbetriebs. Seine Argumentation: Beide Firmen agierten in Deutschland unter einer einheitlichen Leitung, teilten sich Betriebsmittel und verfolgten einen gemeinsamen Zweck. Die Personenidentität des Geschäftsführers, der für beide Firmen verantwortlich war, sei ein starkes Indiz.

Das Gericht folgte auch dieser Argumentation nicht und legte die strengen Kriterien an, die das Bundesarbeitsgericht für einen Gemeinschaftsbetrieb entwickelt hat. Ein solcher liegt nur vor, wenn sich die Unternehmen zu einer gemeinsamen Führung rechtlich verbunden haben. Der entscheidende Punkt ist ein einheitlicher Leitungsapparat, der die wesentlichen Arbeitgeberfunktionen in personellen und sozialen Angelegenheiten ausübt. Im Klartext: Es muss eine gemeinsame Personalabteilung oder eine übergreifende Instanz geben, die über Einstellungen, Kündigungen und Weisungen für die Mitarbeiter beider Firmen entscheidet.

Die vom Manager vorgebrachten Punkte reichten dafür bei Weitem nicht aus.

  • Eine Personenidentität in der Geschäftsführung ist nur ein Indiz, aber kein Beweis.
  • Die gemeinsame Nutzung von IT-Systemen oder die Vergabe von Kostenstellen sind konzernübliche Vorgänge, die keine gemeinsame Betriebsführung begründen.
  • Die Überlassung von vier Mobiltelefonen und Laptops durch die deutsche Firma war eine reine Sachleistung.
  • Die gelegentliche Nutzung von Büroräumen in München oder Sinzig schuf keine dauerhafte organisatorische Einheit.
  • Die Lohnabrechnung durch die deutsche Firma war eine reine Backoffice-Dienstleistung.

Den Richtern fehlte der entscheidende Kern: eine institutionalisierte, gemeinsame Steuerung der Arbeitskräfte. Die Unternehmen blieben trotz ihrer Zusammenarbeit zwei getrennte Betriebe. Damit scheiterte auch der Versuch, die Mitarbeiterzahlen zusammenzurechnen. Das Kündigungsschutzgesetz war auf das Arbeitsverhältnis des Managers nicht anwendbar.

Hätte ein Formfehler die Kündigung trotzdem unwirksam gemacht?

Bevor das Gericht die inhaltlichen Fragen klärte, musste es eine prozessuale Hürde aus dem Weg räumen. Eine Kündigungsschutzklage muss laut § 4 KSchG innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht eingereicht werden. Wird diese Frist versäumt, gilt die Kündigung als wirksam (§ 7 KSchG). Die beklagten Firmen argumentierten, die Klage sei der britischen Gesellschaft erst Monate später und damit viel zu spät zugestellt worden.

Hier gaben die Richter dem Kläger recht. Zwar erfolgte die Zustellung der Klage nach Großbritannien tatsächlich mit großer Verzögerung. Für die Fristwahrung reicht es nach § 167 der Zivilprozessordnung aber aus, wenn die Zustellung „demnächst“ nach Klageeinreichung erfolgt. Verzögerungen, die das Gericht selbst zu verantworten hat – etwa durch Unklarheiten bei der Organisation einer Auslandszustellung –, dürfen nicht zulasten des Klägers gehen. Der Manager hatte seine Klage rechtzeitig eingereicht und die zustellungsfähige Anschrift mitgeteilt. Mehr musste er nicht tun. Seine Klage war fristgerecht erhoben. Dieser prozessuale Sieg nützte ihm am Ende nichts. Da das Kündigungsschutzgesetz in der Sache nicht griff, war die Kündigung der britischen Firma wirksam und beendete das Arbeitsverhältnis.

Die Urteilslogik

Ein Gerichtsurteil setzt klare Maßstäbe dafür, wie Arbeitgeber in komplexen Unternehmensstrukturen identifiziert werden und welche Voraussetzungen für einen umfassenden Kündigungsschutz gelten.

  • Arbeitgeber-Identifikation: Allein der schriftliche Arbeitsvertrag legt fest, wer der Arbeitgeber ist; selbst umfangreiche administrative Aufgaben wie Lohnabrechnungen durch eine Konzerngesellschaft begründen kein eigenständiges Arbeitsverhältnis.
  • Gemeinschaftsbetrieb-Errichtung: Unternehmen bilden nur dann einen Gemeinschaftsbetrieb, wenn sie sich zu einer einheitlichen, institutionalisierten Leitung in personellen und sozialen Angelegenheiten zusammenfinden, nicht bloß durch konzernübliche Zusammenarbeit oder gemeinsame Geschäftsführung.
  • Fristwahrung der Klage: Kläger wahren die dreiwöchige Klagefrist für Kündigungsschutzklagen, wenn sie die Klage rechtzeitig einreichen und die korrekte Anschrift übermitteln, auch wenn die gerichtliche Zustellung im Ausland verzögert erfolgt.

Das Urteil legt fest, dass die Komplexität internationaler Unternehmensstrukturen klare vertragliche Grundlagen nicht ersetzt und die strengen Anforderungen des deutschen Arbeitsrechts stets erfüllt sein müssen.


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Experten Kommentar

Manchmal fühlt es sich an, als wäre der gesamte Konzern der Arbeitgeber. Dieses Urteil zeigt eindringlich, wie genau man hinschauen muss, wer im Arbeitsvertrag steht. Lohnzahlungen durch eine lokale Tochtergesellschaft schaffen allein kein Arbeitsverhältnis, und auch die Hürden für einen „Gemeinschaftsbetrieb“ sind bemerkenswert hoch. Wer Kündigungsschutz will oder dessen Anwendbarkeit vermeiden möchte, muss seine Konzernstrukturen und Arbeitsverträge präzise gestalten – der Schein trügt hier leicht.


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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wie ermittle ich meinen Arbeitgeber, wenn der Arbeitsvertrag unklar ist?

Der schriftliche Arbeitsvertrag ist entscheidend für die Ermittlung Ihres Arbeitgebers, selbst wenn Lohnzettel oder Firmeneigentum auf eine andere Gesellschaft hindeuten. Oft sind solche Abläufe in internationalen Konzernen reine administrative Dienstleistungen oder Payroll-Management und begründen allein kein abweichendes Arbeitsverhältnis. Es zählt die klare Willenserklärung im Vertrag.

Die Regel lautet: Ein Arbeitsverhältnis entsteht rechtlich durch übereinstimmende Willenserklärungen beider Parteien. Das bedeutet, Sie und eine konkrete juristische Person müssen sich einig sein, dass Sie in deren Diensten stehen. Dieser Konsens wird primär im Arbeitsvertrag festgehalten. Er dient als Fundament Ihrer Anstellung.

Doch in komplexen, international vernetzten Konzernen sehen die Abläufe oft anders aus. Eine deutsche Tochtergesellschaft mag Ihre Gehaltszahlungen abwickeln, Steuern abführen oder Ihnen Laptops zur Verfügung stellen. Juristen nennen das oft „Payroll-Management“ oder reine administrative Dienstleistungen. Diese Tätigkeiten sind wichtig für den reibungslosen Betriebsablauf, begründen aber für sich genommen kein eigenständiges Arbeitsverhältnis mit der leistungserbringenden Firma. Ihr tatsächlicher Arbeitgeber bleibt die im schriftlichen Vertrag genannte Entität.

Denken Sie an einen externen Dienstleister, der für Ihr Unternehmen die IT-Wartung übernimmt. Er arbeitet für Sie, nutzt Ihre Systeme und ist ständig vor Ort. Trotzdem wird er nicht Ihr Angestellter. Seine Tätigkeit ist klar als Dienstleistung definiert. Genauso verhält es sich oft mit „Payroll-Firmen“: Sie verwalten nur, woanders liegt die eigentliche Anstellung. Ihre Lohnzettel oder die Logos auf Ihrem Laptop sind oft nur Zeichen dieser administrativen Dienstleistung.

Handeln Sie proaktiv: Suchen Sie sofort Ihren ursprünglichen, schriftlichen Arbeitsvertrag. Prüfen Sie darin unter dem Abschnitt „Arbeitgeber“ oder „Vertragsparteien“ die exakte juristische Person, die dort als Ihr Vertragspartner genannt wird. Besonders bei internationalen Bezügen ist diese Klarheit Gold wert. Lassen Sie sich nicht durch andere Unterlagen verwirren, denn dieser Vertrag ist Ihr entscheidender Anker.


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Habe ich Anspruch auf Abfindung, wenn Kündigungsschutzgesetz nicht greift?

Wenn das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) nicht greift, etwa weil Ihr Arbeitgeber weniger als zehn Mitarbeiter hat, besteht in der Regel kein gesetzlicher Anspruch auf Abfindung. Der Arbeitgeber kann dann ohne soziale Rechtfertigung kündigen. Eine Abfindung ist in solchen Fällen lediglich durch Verhandlung oder aufgrund spezieller vertraglicher Regelungen möglich.

Juristen nennen das Abfindungsprinzip. Ein gesetzlicher Anspruch auf eine Abfindung entsteht primär dann, wenn das Kündigungsschutzgesetz überhaupt anwendbar ist. Dieses Gesetz schützt Arbeitnehmer vor ungerechtfertigten Kündigungen und gilt typischerweise erst in Betrieben mit mehr als zehn Mitarbeitern. Fehlt diese Voraussetzung, kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis ohne Angabe von Gründen oder eine soziale Rechtfertigung beenden. Ein Abfindungsanspruch, der sich direkt aus dem Gesetz ableitet, entfällt damit.

Dennoch bedeutet das nicht das Ende aller Hoffnungen. Auch wenn der Kündigungsschutz nicht greift, können Sie eine Abfindung aushandeln. Solche Verhandlungen finden oft im Rahmen eines Vergleichs statt, um beispielsweise formale Mängel der Kündigung oder andere Streitpunkte zu lösen, die unabhängig vom Kündigungsschutz relevant sein könnten.

Denken Sie an die Situation eines kleinen Ladens. Ein großer Konzern muss sich an viele Regeln halten, wenn er Mitarbeiter entlässt. Ein kleiner Inhaber hingegen hat mehr Freiheiten. Er kann kündigen, ohne eine umfangreiche soziale Auswahlprüfung durchzuführen. Eine Abfindung wird hier eher eine Geste oder das Ergebnis einer freiwilligen Einigung sein, nicht eine gesetzliche Pflicht.

Ihr erster Schritt sollte stets sein, die genaue Mitarbeiterzahl Ihres tatsächlichen Arbeitgebers in Deutschland zu ermitteln. Nur so lässt sich verlässlich beurteilen, ob die Schwelle von zehn Mitarbeitern für das Kündigungsschutzgesetz erreicht ist. Wenn dies nicht der Fall ist, konzentrieren Sie Ihre Strategie auf mögliche Verhandlungen oder andere formale Angriffsziele der Kündigung.


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Wie muss ich eine Kündigungsschutzklage im Ausland zustellen?

Als Kläger müssen Sie Ihre Kündigungsschutzklage lediglich fristgerecht beim zuständigen deutschen Arbeitsgericht einreichen und die korrekte Zustelladresse des ausländischen Arbeitgebers angeben. Etwaige Verzögerungen bei der Auslandszustellung, die das Gericht selbst verantwortet, gehen nicht zu Ihren Lasten und gefährden die Einhaltung der Frist nicht.

Die entscheidende Drei-Wochen-Frist für Ihre Kündigungsschutzklage beginnt mit dem Zugang der Kündigung. Diese Frist betrifft ausschließlich die Einreichung der Klage bei einem deutschen Arbeitsgericht. Die eigentliche Zustellung der Klage an den ausländischen Arbeitgeber ist eine Aufgabe des Gerichts. Juristen nennen das Prinzip der „demnächst“ erfolgenden Zustellung, geregelt in § 167 der Zivilprozessordnung (ZPO).

Diese Regelung bedeutet, dass Ihre Klage als rechtzeitig zugestellt gilt, solange sie zeitnah nach Ihrer Einreichung durch das Gericht zugestellt wird. Selbst wenn die Auslandszustellung durch bürokratische Hürden oder Fehler des Gerichts länger dauert, wirkt das Datum der Klageeinreichung beim Gericht zurück. Ihre einzige Verpflichtung ist es, dem Arbeitsgericht eine präzise und zustellungsfähige Anschrift Ihres Arbeitgebers im Ausland mitzuteilen.

Denken Sie an die Situation, als Sie einen wichtigen Brief selbst bei der Post abgegeben haben. Sie haben Ihren Teil erledigt, als Sie ihn fristgerecht aufgegeben haben. Die anschließende Bearbeitung und der Transport durch die Post sind nicht mehr Ihre Verantwortung. Genauso verhält es sich mit Ihrer Klage: Sie bringen sie ins System, das Gericht kümmert sich um den Rest.

Handeln Sie zügig. Reichen Sie Ihre Kündigungsschutzklage umgehend beim zuständigen deutschen Arbeitsgericht ein. Geben Sie dabei die exakte und vollständige Firmenadresse Ihres ausländischen Arbeitgebers an, selbst wenn Ihnen die genauen Abläufe der Auslandszustellung unklar erscheinen. So sichern Sie Ihre Fristen effektiv.


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Wer ist bei internationaler Anstellung für meine Sozialabgaben zuständig?

Bei internationaler Anstellung ist primär der im Arbeitsvertrag genannte tatsächliche Arbeitgeber für Ihre Sozialabgaben zuständig. Das gilt auch, wenn er im Ausland sitzt. Eine lokale deutsche Gesellschaft, die administrative Aufgaben wie die Lohnabrechnung übernimmt, wird dadurch nicht zum Sozialversicherungsträger. Wichtige EU-Verordnungen und die A1-Bescheinigung klären die Zuständigkeit im europäischen Kontext.

Im Kern gilt das sogenannte Beschäftigungslandprinzip. Das bedeutet: Arbeiten Sie physisch in Deutschland, sind Sie grundsätzlich auch hier sozialversicherungspflichtig. Ihr Arbeitgeber – die im schriftlichen Arbeitsvertrag benannte juristische Person – muss Sie dann bei den deutschen Sozialversicherungsträgern anmelden und die Beiträge abführen. Das gilt, egal wo dieser Arbeitgeber seinen Sitz hat. Juristen nennen das Payroll-Management. Eine deutsche Konzerngesellschaft, die lediglich Ihre Gehaltsabrechnung erstellt oder Steuern abführt, agiert dabei meist nur als Dienstleister für Ihren ausländischen Arbeitgeber. Dies schafft kein neues Arbeitsverhältnis und ändert auch nichts an der primären Verantwortung für Ihre Sozialabgaben. Die Rolle der A1-Bescheinigung ist dabei nicht zu unterschätzen. Sie dokumentiert, in welchem Land Sie sozialversichert sind, besonders wenn Sie von einem EU-Arbeitgeber entsendet werden.

Denken Sie an einen externen Steuerberater. Er erledigt Ihre Steuererklärung, wird aber nicht zum Miteigentümer Ihres Vermögens. Ähnlich ist es mit einem lokalen Payroll-Dienstleister: Er verwaltet die Abgaben, ist aber nicht Ihr Arbeitgeber und trägt auch nicht die primäre Sozialversicherungsverantwortung.

Kontaktieren Sie umgehend Ihre Krankenkasse in Deutschland und die Deutsche Rentenversicherung. Legen Sie Ihren Arbeitsvertrag und die Lohnzettel vor. Fragen Sie explizit nach der korrekten Zuständigkeit für Ihre Sozialabgaben bei einem ausländischen Arbeitgeber und nach dem Vorhandensein einer A1-Bescheinigung. Handeln Sie proaktiv, um spätere böse Überraschungen zu vermeiden.


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Was sollte ich bei meinem Arbeitsvertrag mit Auslandsbezug prüfen?

Bei Arbeitsverträgen mit Auslandsbezug sollten Sie penibel die Arbeitgeberidentität prüfen, um Klarheit zu schaffen. Zudem sind Regelungen zum anwendbaren Recht und Gerichtsstand sowie zur Möglichkeit eines „Gemeinschaftsbetriebs“ von entscheidender Bedeutung. Nur so sichern Sie sich Ihre deutschen Arbeitnehmerschutzrechte von Anfang an und vermeiden böse Überraschungen bei einer Kündigung.

Juristen nennen den schriftlichen Arbeitsvertrag die primäre Quelle für die Definition Ihres Arbeitgebers. Auch wenn administrative Tätigkeiten wie Gehaltsabrechnungen oder die Bereitstellung von Equipment durch eine lokale deutsche Gesellschaft erfolgen, ändert dies nichts an der vertraglich festgelegten Partei. Im internationalen Konzernkontext sind solche Backoffice-Dienstleistungen durch lokale Töchter für ausländische Muttergesellschaften absolut üblich. Ein Arbeitsverhältnis entsteht stets durch übereinstimmende Willenserklärungen, nicht durch rein administrative Akte einer lokalen Firma.

Des Weiteren ist das anwendbare Recht auf Ihren Vertrag ein kritischer Faktor. Dieses bestimmt, ob beispielsweise das deutsche Kündigungsschutzgesetz überhaupt zur Anwendung kommt. Auch der Gerichtsstand bei potenziellen Streitigkeiten sollte klar benannt sein. Und schließlich: Die Anerkennung eines sogenannten Gemeinschaftsbetriebs, der Mitarbeiter zweier Unternehmen für den Kündigungsschutz zusammenzählt, ist an extrem hohe Hürden geknüpft. Es erfordert eine nachweisbare, einheitliche Leitung in personalwirtschaftlichen und sozialen Angelegenheiten – reine Konzernnähe oder gemeinsame IT reichen dafür nicht aus.

Ein passender Vergleich ist der eines Auftragnehmers, der eine Rechnung von Firma A bekommt, aber tatsächlich für Firma B die Arbeit leistet. Wer ist der Vertragspartner? Immer der, der im Vertrag steht! Der tägliche Papierkram ist oft nur eine praktische Abwicklung, nicht die rechtliche Realität. Vertrauen Sie Ihrem Vertragstext, nicht primär dem Briefkopf Ihrer Lohnabrechnung.

Bevor Sie Ihre Unterschrift leisten, ist es unverzichtbar, den Entwurf des Arbeitsvertrages von einem auf internationales Arbeitsrecht spezialisierten Anwalt prüfen zu lassen. Fokussieren Sie sich dabei besonders auf die exakte Arbeitgeberidentität, das anwendbare Recht, den Gerichtsstand und jegliche Formulierungen zu Konzernstrukturen oder der Zusammenarbeit mit lokalen Gesellschaften. So schaffen Sie von Beginn an Rechtssicherheit und bewahren Ihre Schutzrechte.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


Glossar für Fachbegriffe aus dem Arbeitsrecht: Der Schriftzug 'Glossar' vor dem Foto einer belebten Baustelle

Glossar


Juristische Fachbegriffe kurz erklärt

A1-Bescheinigung

Eine A1-Bescheinigung ist ein amtliches Dokument, das bescheinigt, in welchem Land der Europäischen Union oder des EWR (Europäischer Wirtschaftsraum) und der Schweiz Sie sozialversichert sind, wenn Sie grenzüberschreitend arbeiten. Dieses Schriftstück dient dazu, unnötige Doppelversicherungen zu vermeiden und die Koordination der Sozialversicherungssysteme sicherzustellen. Es schafft Rechtssicherheit sowohl für Arbeitnehmer als auch für Arbeitgeber, indem es die Zuständigkeit klar regelt.

Beispiel: Obwohl der Manager physisch in Deutschland arbeitete, hätte eine A1-Bescheinigung geklärt, ob er weiterhin in Großbritannien sozialversichert bleibt, falls sein Arbeitgeber die britische Firma ist.

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Anwendbares Recht

Das anwendbare Recht bestimmt, welche Gesetze und juristischen Regeln für einen Vertrag oder einen Sachverhalt gelten, insbesondere wenn Beteiligte aus verschiedenen Ländern stammen. Diese Regelung ist entscheidend für die Rechtssicherheit und verhindert, dass bei internationalen Sachverhalten jeder Beteiligte seine nationalen Gesetze anwenden will. Es schafft einen klaren Rahmen, welche Rechtsordnung für die Auslegung von Verträgen oder die Beilegung von Streitigkeiten maßgeblich ist.

Beispiel: Im Arbeitsvertrag des Managers hätte eine klare Klausel über das anwendbare Recht festlegen können, ob deutsches oder britisches Arbeitsrecht im Falle einer Kündigung zur Anwendung kommt.

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Gemeinschaftsbetrieb

Einen Gemeinschaftsbetrieb nennen Juristen eine rechtliche Konstruktion, bei der mehrere rechtlich selbstständige Unternehmen ihre Betriebsmittel und Personalhoheit so eng verknüpfen, dass sie faktisch einen einzigen Betrieb bilden. Diese Zusammenfassung ist besonders wichtig für die Anwendbarkeit von Arbeitnehmerschutzgesetzen wie dem Kündigungsschutzgesetz, da die Mitarbeiterzahlen aller beteiligten Unternehmen addiert werden, um die Schwellenwerte zu erreichen. Das Gesetz möchte verhindern, dass Arbeitgeber Schutzvorschriften umgehen, indem sie ihre Belegschaft künstlich auf verschiedene Firmen aufteilen.

Beispiel: Der Manager hoffte, dass die britische und die deutsche Firma als Gemeinschaftsbetrieb zählen würden, damit die erforderliche Betriebsgröße für das Kündigungsschutzgesetz in seinem Fall erreicht wäre.

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Kündigungsschutzgesetz (KSchG)

Das Kündigungsschutzgesetz, kurz KSchG, ist ein fundamentales deutsches Gesetz, das Arbeitnehmer vor sozial ungerechtfertigten Kündigungen bewahrt, sofern der Betrieb eine bestimmte Mitarbeiterzahl überschreitet. Es soll die soziale Absicherung der Arbeitnehmer stärken und ihnen eine gewisse Planungssicherheit im Arbeitsleben geben, indem es dem Arbeitgeber nur unter bestimmten Voraussetzungen die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses ermöglicht. Ohne dieses Gesetz könnten Arbeitgeber Kündigungen ohne Angabe von Gründen aussprechen.

Beispiel: Die zentrale Frage für den Manager war, ob das Kündigungsschutzgesetz auf seine Kündigung anwendbar war, um sich gegen die Entlassung wehren zu können.

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Payroll-Management

Payroll-Management bezeichnet die administrative Abwicklung der Gehaltsabrechnungen, Steuern und Sozialabgaben für Mitarbeiter, oft durchgeführt von einer spezialisierten Abteilung oder einem externen Dienstleister. Diese Dienstleistung erleichtert Unternehmen, insbesondere in internationalen Konzernen, die Einhaltung lokaler Vorschriften und die effiziente Personalverwaltung, ohne dass die durchführende Einheit selbst zum rechtlichen Arbeitgeber wird. Es trennt die reine administrative Funktion von der eigentlichen Arbeitgeberrolle.

Beispiel: Obwohl die deutsche GmbH das Payroll-Management für den Manager übernahm und ihm Lohnzettel ausstellte, war sie nach Ansicht des Gerichts nicht sein tatsächlicher Arbeitgeber.

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Willenserklärung

Eine Willenserklärung ist die äußere Bekundung eines Rechtsfolgewillens, also der Wunsch einer Person, eine bestimmte rechtliche Wirkung – wie den Abschluss eines Vertrages – herbeizuführen. Sie ist die Grundlage jeder vertraglichen Bindung, denn Verträge kommen durch übereinstimmende Willenserklärungen zustande. Das Gesetz verlangt diese klare Äußerung, um Rechtssicherheit zu gewährleisten und zu verhindern, dass jemand unabsichtlich rechtlich gebunden wird.

Beispiel: Das Landesarbeitsgericht stellte fest, dass die klare Willenserklärung im schriftlichen Arbeitsvertrag des Managers entscheidend war und die britische Gesellschaft als seinen Arbeitgeber bestimmte.

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Das vorliegende Urteil


LAG Berlin-Brandenburg – Az.: 26 Sa 470/24 – Urteil vom 27.02.2025


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