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Arbeiten von Zuhause – Tipps zum Homeoffice

Die wichtigsten Regeln für die Heimarbeit im Homeoffice

Viele Angestellte wünschen sich, im Homeoffice arbeiten zu können. Bei der Heimarbeit können zum Beispiel die Arbeitszeiten flexibler eingeteilt sowie Job und Familie besser vereinbart werden. Das Arbeiten von zu Hause aus verspricht also zahlreiche Freiheiten, die von immer mehr Arbeitnehmern in Anspruch genommen werden möchten. Zuvor gibt es allerdings einige Regeln und rechtliche Besonderheiten zu beachten.

Besteht ein Recht auf Heimarbeit?

Homeoffice mit flexiblen Arbeitszeiten
Für viele Arbeitnehmer ist dies ein Traum: Beruf und Familie perfekt unter einem Hut zu bekommen. Flexible Arbeitszeiten bei der Arbeit aus dem Homeoffice sind nur eines der Vorteile. In anderen Ländern längst üblich, in Deutschland noch Seltenheit. Symbolfoto: IuriiSokolov/Bigstock

Neuesten Studien zufolge würde fast jeder dritte Angestellte gern von zu Hause aus arbeiten. Dennoch arbeitet noch nicht einmal jeder zehnte im eigenen Homeoffice. Dies liegt vor allem daran, dass es keinen gesetzlich verankerten Anspruch auf eine vollumfängliche oder teilweise Heimarbeit gibt. Anders als in den Niederlanden, wo es seit Juli 2015 einen Anspruch auf Heimarbeit gibt, hat in Deutschland der Arbeitgeber das Recht, den Arbeitsort seiner Angestellten zu bestimmen. Unter Umständen kann dem Arbeitnehmer dennoch ein Recht auf Heimarbeit zustehen. Oftmals finden sich entsprechende Ansprüche in Tarifverträgen oder in der Betriebsvereinbarung. Will der Arbeitnehmer mithin im Homeoffice arbeiten, sollte er zunächst nachsehen, ob der Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung die Heimarbeit regelt. Meist sind die Regelungen bezüglich der Heimarbeit sehr detailliert und verfügen über Konstellationen, nach denen der Arbeitgeber im konkreten Fall einem Homeoffice immer zustimmen muss.

Mit klaren Regelungen vorbeugen

Wenn ein Anspruch auf Heimarbeit besteht oder der Arbeitgeber ein Homeoffice aus anderen Gründen genehmigt, sollten alle wichtigen Fragen arbeitsvertraglich festgehalten werden. So beugen klare Vereinbarungen hinsichtlich des zeitlichen Umfangs, der Erreichbarkeit oder auch der Übertragung der Dokumentationspflicht auf den Mitarbeiter möglichen Konflikten vor.

Heimarbeit im Homeoffice
Das Arbeitsmodell Heimarbeit im Homeoffice bietet zum einen flexible Arbeitszeiten und noch weitere Vorteile. Was Sie zur Arbeit von Zuhause wissen sollten. Symbolfoto: franky242/Bigstck

Der wichtigste Punkt ist die Regelung der Arbeitszeiten. In den meisten Fällen vereinbaren Arbeitgeber und -nehmer Vertrauensarbeitszeit. Dies bedeutet, dass eine vereinbarte Arbeitszeit erbracht werden muss, die allerdings nicht kontrolliert wird. Trotzdem hat es sich für die Arbeit im heimischen Büro bewährt, geregelte Arbeitszeiten einzuhalten. Ansonsten verschwimmen bei der Arbeit in den eigenen vier Wänden schnell die Grenzen zwischen Berufs- und Privatleben. Daneben sollte reglementiert werden, wer für Arbeitsgeräte wie Laptop, PC und Handy sorgen muss und wer die Kosten – etwa für den Internetzugang – trägt.

Das Besuchsrecht des Arbeitgebers

Auch bei der Arbeit im Homeoffice gelten das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und die Bildschirmarbeitsverordnung (BildscharbV) uneingeschränkt. Wenn der Arbeitgeber gegen die dort aufgeführten Pflichten verstößt, handelt er ordnungswidrig und muss mit einer Strafe rechnen. Aus diesem Grund lassen sich die meisten Arbeitgeber ein Zugangsrecht zur Wohnung des Arbeitnehmers vertraglich festschreiben. Auf diese Weise kann der Arbeitgeber sicherstellen, dass die Arbeitsbedingungen im Homeoffice nicht gesundheitsgefährdend sind. Darüber hinaus kann der Arbeitgeber im Falle eines Besuchs prüfen, ob der Arbeitnehmer seine Vertraulichkeitspflichten einhält.

Heimarbeit und der Vermieter

Bei reinen Computerarbeiten oder anderen Bürotätigkeiten braucht der Heimarbeitende in aller Regel keine Erlaubnis von einem Vermieter. Der Arbeitnehmer bewegt sich hier im Rahmen der vertraglichen Nutzung einer Wohnung. Etwas anderes kann jedoch gelten, wenn regelmäßig Kunden die Wohnung betreten. Dies entspricht nicht mehr der vertraglichen Nutzung von reinem Wohnraum und dem Vermieter seht in diesem Fall das Recht zu, den Nutzer der Mietwohnung abzumahnen. Treten geschäftliche Aktivitäten in der Wohnung nach außen in Erscheinung, müssen sie vom Vermieter nicht mehr geduldet werden.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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