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Arbeitgeber zahlt nicht? Kann der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung einstellen?

Was tun, wenn der Arbeitgeber nicht zahlt? Kein Lohn – keine Leistung?

Das Arbeitsverhältnis zwischen der Arbeitgeberpartei und der Arbeitnehmerpartei beruht auf einem Arbeitsvertrag, aus welchem heraus beide Parteien Rechte und Pflichten zu erfüllen haben. Während die Arbeitnehmerpartei zu einer Erfüllung der Arbeitsleistung verpflichtet ist, besteht für die Arbeitgeberpartei die Verpflichtung, pünktlich das vertraglich vereinbarte Arbeitsentgelt zu bezahlen. Dieser Verpflichtung muss die Arbeitgeberpartei bis zu dem ersten Tag des Folgemonats nachkommen. Es können diesbezüglich jedoch auch anderweitige Fälligkeiten vertraglich vereinbart werden. Bezahlt eine Arbeitgeberpartei jedoch das vertraglich vereinbarte Arbeitsentgelt überhaupt nicht, so gibt es für die Arbeitnehmerpartei durchaus einige Möglichkeiten des Handelns.

Eine Arbeitnehmerpartei sollte auf jeden Fall die richtigen Maßnahmen ergreifen, um die eigenen Ansprüche gegen die Arbeitgeberpartei zu wahren. Unüberlegte Handlungen sollten jedoch auf gar keinen Fall erfolgen, da derartige Handlungen rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen können.

Diese Möglichkeiten hat eine Arbeitnehmerpartei im Fall einer ausbleibenden Zahlung eines Arbeitgebers

  • die schriftliche bzw. mündliche Zahlungsaufforderung unter Fristsetzung
  • die Abmahnung der Arbeitgeberpartei
  • die Verweigerung der Arbeitsleistung
  • Zinsen erheben
  • eine sogenannte Zahlungsklage erheben
  • eine außerordentliche Kündigung aussprechen und Schadensersatz einfordern

Je nachdem, für welche Möglichkeit sich eine Arbeitnehmerpartei entscheidet, müssen etwaig auch bestimmte Fristen beachtet werden. Diese Fristen werden auch als Ausschlussfristen bezeichnet und beziehen sich in der gängigen Praxis auf einen Zeitraum von 3 – 6 Monaten. Entscheidend ist jedoch der Inhalt des Arbeitsvertrages, weshalb auf jeden Fall im Vorwege eine genaue Prüfung des Arbeitsvertrages erfolgen sollte. Sollten Ausschlussfristen versäumt werden, kann dies im schlimmsten Fall den Verlust der Ansprüche nach sich ziehen.

Gerne prüfen wir Ihren Arbeitsvertrag und beraten Sie zum weiteren Vorgehen.

Die schriftliche bzw. mündliche Zahlungsaufforderung unter Fristsetzung

Ausbleibende Lohnzahlung - Was tun?
Ausbleibende Lohnzahlung – Was können Arbeitnehmer jetzt tun? (Symbolfoto: nik93737/Shutterstock.com)

Als erster Schritt im Fall einer ausbleibenden Arbeitsentgeltzahlung einer Arbeitgeberpartei ist stets die Zahlungsaufforderung unter Fristsetzung anzusehen. Es ist durchaus vorstellbar, dass es sich bei der ausbleibenden Arbeitsentgeltzahlung seitens der Arbeitgeberpartei lediglich um ein Versehen gehandelt hat. In derartigen Fällen ist es aus Sicht der Arbeitnehmerpartei nicht optimal, wenn direkt „schwere Geschütze“ aufgefahren werden. Natürlich ist es durchaus nachvollziehbar, dass eine ausbleibende Arbeitsentgeltzahlung für eine Arbeitnehmerpartei überaus ärgerlich und nicht selten auch mit Problemen behaftet ist. Jede Arbeitnehmerpartei hat schlussendlich auch seine eigenen wirtschaftlichen Verpflichtungen zu bedienen und ist hierfür in der Regel auch auf das Arbeitsentgelt angewiesen. Dennoch sollte zunächst der erste Schritt der Zahlungsaufforderung unter Fristsetzung eingehalten werden.

Je nachdem, wie eine Arbeitgeberpartei auf die Zahlungsaufforderung in mündlicher Form reagiert, kann in der schriftlichen Zahlungsaufforderung unter Fristsetzung auch eine Androhung der Verweigerung von Arbeitsleistungen erfolgen. Auch weitergehende Maßnahmen wie gerichtliche Schritte können der Arbeitgeberpartei in der Zahlungsaufforderung unter Fristsetzung bereits enthalten sein.

Die Abmahnung der Arbeitgeberpartei

Ebenso wie eine Arbeitgeberpartei im Fall einer Arbeitsvertragspflichtverletzung das Recht hat, die Arbeitnehmerpartei abzumahnen, hat die Arbeitnehmerpartei dieses Recht ebenfalls. Eine ausbleibende Arbeitsentgeltzahlung stellt eine Arbeitsvertragspflichtverletzung der Arbeitgeberpartei dar und kann dementsprechend von der Arbeitnehmerpartei entsprechend abgemahnt werden.

Die Abmahnung der Arbeitgeberpartei stellt im Vergleich zu der schriftlichen Zahlungsaufforderung unter Fristsetzung bereits einen erheblich schärferen Schritt dar und ist in der Regel nur dann sinnvoll, wenn die Arbeitnehmerpartei ohnehin einen beruflichen Wechsel anstrebt. Sollte eine Arbeitgeberpartei die Abmahnung ignorieren, besteht seitens der Arbeitnehmerpartei das Recht auf eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsvertrages.

Die Verweigerung der Arbeitsleistung

Die Verweigerung der Arbeitsleistung gehört definitiv zu denjenigen Schritten, die sich eine Arbeitnehmerpartei im Vorfeld sehr genau überleben sollte. Unter ganz bestimmten Voraussetzungen ist dieser Schritt, der rechtlich als Zurückbehaltungsrecht bezeichnet wird, durchaus berechtigt. Es gibt jedoch auch gewisse Rahmenkonstellationen, in denen eine Arbeitnehmerpartei das Zurückbehaltungsrecht nicht hat.

Das Zurückbehaltungsrecht sollte der Arbeitgeberpartei auf jeden Fall im Vorfeld zunächst erst einmal angedroht werden. Diese Androhung sollte auch lediglich dann erfolgen, wenn die Rahmenbedingungen des Zurückbehaltungsrechts im Vorfeld genau seitens der Arbeitnehmerpartei geprüft wurde.

Die Rahmenkriterien für das Zurückbehaltungsrecht des Arbeitnehmers

  • der Lohnrückstand ist von erheblichem Ausmaß und übertrifft zwei Monatsgehälter
  • es ist aktuell nicht davon auszugehen, dass das Ausbleiben der Arbeitsentgeltzahlung nur eine Verzögerung kurzfristiger Natur darstellt
  • der Arbeitgeberpartei entsteht durch das Zurückbehaltungsrecht der Arbeitnehmerpartei kein unverhältnismäßiger Schaden
  • die Arbeitnehmerpartei hat einen gesicherten Anspruch auf das Arbeitsentgelt gegenüber der Arbeitgeberpartei
  • bei der Arbeitsentgeltforderung handelt es sich nicht um eine reine Insolvenzforderung

Macht eine Arbeitnehmerpartei von seinem Zurückbehaltungsrecht unter rechtlich korrekten Bedingungen Gebrauch, so darf eine Arbeitgeberpartei dieses Verhalten ausdrücklich nicht sanktionieren. Es besteht in derartigen Fällen für die Arbeitgeberpartei auch kein Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund von Arbeitsverweigerung. Die Arbeitnehmerpartei hat im Fall einer rechtlich korrekten Anwendung des Zurückbehaltungsrechts auch das Recht auf eine voll umfassende Bezahlung.

Sollte sich eine Arbeitgeberpartei mit der Zahlung des Arbeitsentgelts im Rückstand befinden, so wird rechtlich betrachtet von Zahlungsverzug gesprochen. Für die Arbeitnehmerpartei besteht das Recht, auf die ausstehende Zahlung einen Zinssatz als sogenannte Verzugszinsen zu erheben. Die Verzugszinsen dürfen maximal 5 Prozentpunkte über dem aktuell geltenden Basiszinssatz angelegt werden. Für die Berechnung der Zinshöhe wird das Bruttogehalt der Arbeitnehmerpartei als Maßstab genommen.

Schadensersatzforderungen

Grundsätzlich besteht für eine Arbeitgeberpartei die Verpflichtung, sämtliche Schäden, welcher der Arbeitnehmerpartei durch die ausstehenden Zahlungen entstanden sind, zu ersetzen. Als Schäden werden auch diejenigen Steuernachteile angesehen, welche durch erhöhte Steuern aufgrund von einmaligen vollständigen Nachzahlungen entstehen. Auch die Kosten für einen Steuerberater zwecks Ermittlung des Schadens müssen seitens der Arbeitgeberpartei gezahlt werden.

Die Zahlungsklage erheben

Für eine Arbeitnehmerpartei besteht die Möglichkeit, das ausstehende Arbeitsentgelt im Zuge einer Zahlungsklage gerichtlich einzufordern. Sollte die Arbeitnehmerpartei den darauffolgenden Prozess gewinnen, so ergibt sich aus dem Titel des zuständigen Arbeitsgerichts ein vollstreckbarer Titel der Arbeitnehmerpartei gegenüber der Arbeitgeberpartei. Aus diesem Titel heraus können dann Zwangsvollstreckungsmaßnahmen wie beispielsweise die Kontopfändung der Arbeitgeberpartei erfolgen.

Die außerordentliche Kündigung in Verbindung mit einer Abfindung und Verdienstausfall

Als rechtlich schärfste Maßnahme im Fall des Ausbleibens der Arbeitsentgeltzahlung gilt die außerordentliche bzw. fristlose Kündigung des Arbeitsvertragsverhältnisses. Eine wichtige Voraussetzung für diese Maßnahme ist allerdings der Umstand, dass die Arbeitgeberpartei zunächst durch die Arbeitnehmerpartei erfolglos abgemahnt wurde und dass der Anspruch aufgrund eines zeitlich bzw. der Höhe nach sehr erheblichen Verzuges rechtlich begründet ist. Sollte eine fristlose Kündigung aufgrund dieser Voraussetzungen seitens der Arbeitnehmerpartei erfolgen, so besteht auch ein Anspruch auf Schadensersatz. Dieser Anspruch bezieht sich die entgangene Vergütung der Arbeitnehmerpartei bis zu dem Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist und eine Abfindung als Kompensation für den Arbeitsplatzverlust.

Es ist auf jeden Fall zwingend erforderlich, dass zunächst eine gründliche rechtliche Prüfung der Gesamtsituation erfolgt. Nicht jede Arbeitnehmerpartei ist hierzu jedoch imstande, da hierfür juristische Fachkenntnisse erforderlich sind. Überdies wird für die Durchführung der Schritte auch ein kühler Kopf benötigt, wozu aufgrund der persönlichen Betroffenheit einer Arbeitnehmerpartei auch nicht jeder Mensch imstande ist. Sollten Sie sich in dieser Problematik wiederfinden, sollten Sie auf jeden Fall vor der Durchführung von etwaigen Schritten zunächst erst einmal einen erfahrenen und kompetenten Rechtsanwalt konsultieren. Sehr gerne prüfen wir als erfahrene Rechtsanwaltskanzlei für Sie Ihren vorliegenden Fall und beraten Sie dahingehend, welche Schritte in Ihrem Fall den bestmöglichen Erfolg versprechen. Nehmen Sie einfach Kontakt mit uns auf.

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