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Arbeitgeberhaftung für sexuelle Übergriffe seiner Mitarbeiter

OLG München, Az.: 8 U 1555/15, Urteil vom 10.09.2015

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Landgerichts Passau vom 26.03.2015, Az. 3 O 380/14, wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

Arbeitgeberhaftung für sexuelle Übergriffe seiner Mitarbeiter
Symbolfoto: Von Kaspars Grinvalds /Shutterstock.com

Die Klägerin macht wegen des Fehlverhaltens eines Angestellten der Beklagten gegen diese Schmerzensgeld- und wegen der Anfertigung von Kopien Schadensersatzansprüche geltend.

Die am … 1966 geborene Klägerin befand sich vom 11.04.2013 bis zum 30.05.2013 bei der Beklagten im Anschluss einer im HWS-Bereich durchgeführten Bandscheibenoperation in stationärer Rehabilitationsbehandlung. Am 22.05.2013 gegen 7.00 Uhr kam es bei physiotherapeutischen Maßnahmen durch den damals bei der Beklagten angestellten A. Sch. zu einem sexuellen Übergriff, bei dem dieser gegen den erklärten Willen der Klägerin zumindest einen Finger in deren Scheide einführte. A. Sch. zahlte wegen dieses Übergriffs noch an demselben Tag einen Betrag von € 5.000.- an die Klägerin. Die Klägerin gab im Gegenzug eine schriftliche Erklärung ab, mit der sie auf die Geltendmachung weiterer Ansprüche gegen A. Sch. verzichtete.

Das Landgericht Passau wies in dem Rechtsstreit 3 O 380/14 die Klage gegen die Beklagte durch Endurteil vom 26.03.2015 mit der Begründung ab, dass A. Sch. nur bei Gelegenheit der Physiotherapie gehandelt habe und dass der Beklagten auch nicht die Verletzung von Obhuts- und Schutzpflichten zur Last gelegt werden könne.

Die Klägerin hat zur Begründung ihrer Berufung vortragen lassen, dass die Physiotherapie zweifelsfrei zu dem Aufgabenbereich der Beklagten gehört habe. Zur Erledigung dieser Aufgabe habe sie sich ihres damaligen Mitarbeiters A. Sch. bedient. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs werde der Zusammenhang mit der Vertragserfüllung nicht dadurch unterbrochen, dass ein Mitarbeiter von den Weisungen seines Arbeitgebers abweiche oder in die eigene Tasche wirtschaften wolle. Dies gelte sogar für vorsätzlich begangene Straftaten – wie zum Beispiel für einen versuchten Mord zur betrügerischen Erlangung einer Versicherungsleistung. Das Erstgericht habe verkannt, dass die höchstrichterliche Rechtsprechung keinen Zusammenhang zwischen dem Aufgabenbereich und dem verletzten Rechtsgut, sondern nur einen inneren Zusammenhang mit der vom Arbeitgeber übertragenen Aufgabe fordere. Ausreichend sei hierfür, dass die übertragene Tätigkeit die Ausführung der schädigenden Handlung erleichtere. Letzteres sei im vorliegenden Fall gegeben gewesen, da sie, die Klägerin, unbekleidet auf der Massageliege liegend dem ehemaligen Mitarbeiter der Beklagten schutzlos ausgeliefert gewesen sei, was dieser ausgenutzt habe. Das Erstgericht habe ferner verkannt, dass die Beklagte ihrer Patientenschutzpflicht nicht genügt habe. Da sich der streitgegenständliche Vorfall im Gebäude der Beklagten ereignet habe, bestehe eine Beweislastumkehr in der Weise, dass diese ihr fehlendes Verschulden an dem sexuellen Übergriff durch ihren damaligen Mitarbeiter hätte beweisen müssen. Die Beklagte sei nicht in die Abgeltungsklausel miteinbezogen worden.

Sie hat beantragen lassen, die Beklagte unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils zur Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz sowie zur Zahlung der Kopierkosten in Höhe von € 40,15 und der vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von € 775,64 nebst Zinsen hieraus in Höhe von jeweils 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu verurteilen und festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr sämtliche künftigen Schäden aus dem streitgegenständlichen Vorfall vom 22.05.2013 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder Dritte übergegangen sind.

Die Beklagte hat die Zurückweisung der Berufung beantragt.

Sie hat erwidern lassen, dass aus der Sicht eines Außenstehenden ein unmittelbarer innerer Zusammenhang zwischen dem Handeln des Physiotherapeuten und dem allgemeinen Rahmen der ihm übertragenen Aufgaben nicht zu erkennen sei. Der Physiotherapeut sei im Sinne der BGH-Rechtsprechung rein zufällig mit den Rechtsgütern der Klägerin in einer Weise in Berührung gekommen, die ihm lediglich die Gelegenheit bot, wie ein deliktisch handelnder Dritte eine von den ihm übertragenen Aufgaben völlig losgelöste unerlaubte Handlung zu begehen. A. Sch. habe bei seiner Einstellung einwandfreie Zeugnisse vorgewiesen und sei nicht vorbestraft gewesen. In der Folgezeit habe es keine Anlässe gegeben, die einen sexuellen Übergriff auf eine Patientin hätten befürchten lassen. Ihr könne auch keine Verletzung einer Obhutspflicht zur Last gelegt werden, da der streitgegenständliche Übergriff nicht voraussehbar gewesen sei. Außerdem sei zum Vorfallszeitpunkt der Abteilungsleiter W. F. im Behandlungsraum gewesen, der der Klägerin sofort zur Hilfe geeilt wäre, wenn sie gerufen hätte. Im Übrigen sei sie der Meinung, dass sie in die Abgeltungsklausel miteinbezogen gewesen sei.

Ergänzend wird auf sämtliche Schriftsätze der Prozessbevollmächtigten der Parteien nebst Anlagen, auf sämtliche Sitzungsprotolle, auf sämtliche Hinweise des Senats und auf das erstinstanzliche Endurteil Bezug genommen.

Im Termin vom 10.09.2015 ist Beweis erhoben worden durch die uneidliche Einvernahme der Zeugen A. M. und W. F. . Hinsichtlich der Aussagen wird auf das Sitzungsprotokoll vom 10.09.2015 Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung führt nicht zum Erfolg, da die Beklagte für den sexuellen Übergriff ihres früheren Mitarbeiters A. Sch. nicht haftet.

1. Die Beklagte hat – wie das Landgericht Passau zutreffend ausgeführt hat – für das Fehlverhalten ihres ehemaligen Mitarbeiters nicht über § 278 BGB oder gemäß § 831 Abs. 1 BGB einzustehen.

Die einen Dritten schädigende Handlung eines Erfüllungs- oder eines Verrichtungsgehilfen, die nicht in Erfüllung bzw. nicht in Verrichtung, sondern nur bei Gelegenheit der vom Geschäftsherrn aufgetragenen Tätigkeit erfolgt, ist diesem nicht zurechenbar. Letzteres ist nach der Rechtsprechung gegeben, wenn die Verfehlung des Erfüllungs- oder des Verrichtungsgehilfen sich von dem ihm übertragenen Aufgabenbereich so weit entfernt, dass aus der Sicht eines Außenstehenden ein innerer Zusammenhang zwischen dem Handeln des Erfüllungs- oder des Verrichtungsgehilfen und dem allgemeinen Rahmen der ihm übertragenen Aufgaben nicht mehr zu erkennen ist (vgl. BGH-Urteil vom 15.03.2012, III ZR 148/11 sowie Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage, Rn. 46 und 47 zu § 278 BGB und Rn. 24 bis 27 zu § 831 BGB m.w.N.).

Bestiehlt der Mitbearbeiter des Handwerksmeisters dessen Kunden anlässlich der Ausführung der ihm aufgetragenen Handwerksarbeiten, dann ist anerkannt, dass dieser Diebstahl nicht in Erfüllung, sondern nur bei Gelegenheit der Auftragsausführung erfolgt ist. Dies wird damit begründet, dass die Pflicht Diebstähle zu unterlassen, allgemein für jedermann jedem anderen gegenüber bestehe. Deshalb obliege sie selbstverständlich auch einem Schuldner gegenüber seinem Gläubiger. Sie gewinne indessen durch das das Hinzutreten eines vertraglichen Schuldverhältnisses keinen spezifischen neuen Inhalt. Der Vertragspartner sei um nichts mehr und in keiner anderen Weise zur Unterlassung von Diebstählen verpflichtet als jedes andere Mitglied der Rechtsgemeinschaft auch. Deshalb widerspreche es nicht nur der Vorstellung und dem Willen der Partner eines Vertrages, sondern auch der Regelung des Gesetzes, einem Handwerksmeister, der einen Gehilfen zur Ausführung übernommener Arbeiten zu seinem Kunden schicke, zu unterstellen, er übertrage es dem Gehilfen damit, die Schuldnerpflicht, den Gläubiger nicht zu bestehlen, für ihn wahrzunehmen (vgl. Hanseatisches OLG Hamburg, Urteil vom 26.01.1977, 5 U 117/76, abgedruckt in MDR 1977, 752 f).

Ebenso besteht allgemein für jedermann jeder anderen Person gegenüber die Pflicht, von dieser nicht gewollte sexuelle Handlungen zu unterlassen.

Aus diesem Grund ist die Haftung eines Schaustellers abgelehnt worden, dessen Gehilfe am Fahrgeschäft (Überschlagsimulator) seines Arbeitgebers einen kleinen Jungen angelockt und diesen dann sexuell missbraucht hat (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 16.06.2009, 9 U 200/08, abgedruckt in NJW-RR 2010, 454).

Auch bei dem hier in Rede stehenden sexuellen Übergriff durch den bei der Beklagten beschäftigten Physiotherapeuten Sch. handelt es sich um den typischen Fall einer Schädigung nicht in Ausübung der übertragenen Verrichtung, sondern bei deren Gelegenheit. Dass zwischen der Straftat zu Lasten der Klägerin und ihrer physiotherapeutischen Behandlung durch den Angestellten der Beklagten ein örtlicher und zeitlicher Zusammenhang bestand, steht außer Frage. Denn der Täter konnte die Tat nur begehen, weil die Klägerin auf der Massageliege vor ihm lag, um sich der von der Beklagten geschuldeten physiotherapeutischen Behandlung zu unterziehen. Es fehlt aber an dem für eine Verschuldenszurechnung gemäß §§ 278, 831 BGB erforderlichen unmittelbaren inneren Zusammenhang zwischen dem Vorfall und der Aufgabe, die die Beklagte ihrem Angestellten übertragen hatte, weil die sexuelle Nötigung der Klägerin völlig aus dem Rahmen der von dem Angestellten der Beklagten vorzunehmenden physiotherapeutischen Behandlung fiel. Die physiotherapeutische Behandlung gab keinen Anlass, die Scheide der Klägerin zu berühren, geschweige denn in sie einzudringen. Anders verhielte es sich etwa, wenn ein angestellter Arzt im Rahmen einer ihm übertragenen gynäkologischen Behandlung einen sexuellen Übergriff beginge, weil es einer gynäkologischen Behandlung – anders als einer physiotherapeutischen – immanent ist, dass die behandelnde Person den Intimbereich der Patientin berührt bzw. manuell in die Vagina eindringt.

Etwas anderes würde dagegen gelten, wenn der ehemalige Mitarbeiter der Beklagten die Klägerin bei der Physiotherapie durch einen Behandlungsfehler geschädigt hätte.

2. Der Beklagten kann – wie das Landgericht Passau zutreffend ausgeführt hat – keine Verletzung von Obhuts- oder Schutzpflichten bzw. ein Organisationsverschulden zur Last gelegt werden.

Die Beklagte musste nicht damit rechnen, dass ihr ehemaliger Mitarbeiter als Physiotherapeut sich bei dem Anblick einer unbekleideten oder nur leicht bekleideten Patientin zu einem sexuellen Übergriff hinreißen fassen wird. Sie durfte grundsätzlich davon ausgehen, dass ihr ehemaliger Mitarbeiter sich als Physiotherapeut professionell verhalten und nur die medizinisch notwendigen Maßnahmen durchführen wird. Für einen Physiotherapeuten gilt der gleiche Maßstab wie für einen Arzt oder einen Pfleger.

Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn dieser bereits ein entsprechendes Fehlverhalten ihres ehemaligen Mitarbeiters bekannt gewesen wäre. Sie hat jedoch vorgetragen, dass ihr ehemaliger Mitarbeiter bei der Einstellung einwandfreie Zeugnisse vorgelegt habe und nicht vorbestraft gewesen sei.

Letzteres ist durch die glaubhafte Aussage des Zeugen W. F. bestätigt worden, der angegeben hat, dass es bis zum streitgegenständlichen Vorfall keine Beschwerden wegen A. Sch. gegeben habe. Dieser sei vielmehr mehrfach von Patienten gelobt worden.

Der Zeuge W. F. hat darüber hinaus glaubhaft bekundet, dass er auch am 22.05.2013 um 7.00 Uhr in seinem Büro gewesen sei. Dieses befinde sich etwa acht Meter von dem Ort entfernt, an dem der streitgegenständliche Vorfall passiert ist. Die Bürotüre sei wie immer offen gewesen. Hätte er einen Hilferuf der Klägerin gehört, dann wäre er ihr natürlich zu Hilfe geeilt.

Der Senat hat auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Zeuge W. F. bei der Beklagten angestellt ist, keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Aussage. Der Zeuge hat seine Aussage ruhig und sachlich ohne jeden Entlastungseifer gemacht. Auf Grund der vor dem Termin erteilten Hinweise des Senats zu seiner Rechtsauffassung zu § 278 BGB und § 831 BGB hat für den Zeugen keinerlei Veranlassung bestanden, sich durch eine Falschaussage dem Risiko einer strafrechtlichen Verfolgung auszusetzen.

3. Ohne dass es noch entscheidungserheblich wäre, ist ergänzend anzumerken, dass die Klage auch dann keinen Erfolg gehabt hätte, wenn man davon ausginge, dass das Fehlverhalten des behandelnden Therapeuten der Beklagte entgegen der vorstehenden Ausführungen zuzurechnen wäre. Denn eine Auslegung der in der Vereinbarung zwischen der Klägerin und dem Täter (Anlage K5) enthaltenen Abgeltungsklausel ergibt, dass nicht nur Ansprüche gegen diesen, sondern auch etwaige Ansprüche gegen die Beklagte abgegolten sein sollten. Hierfür spricht in erster Linie der Sinn und Zweck der Vereinbarung. Deren Ziel bestand darin, dass der Angestellte der Beklagten eine einmalige Entschädigungsleistung erbringt und die Klägerin im Gegenzug auf eine Strafanzeige sowie auf „weitere Forderungen“ verzichte. Das Ziel, keinen weiteren Forderungen mehr ausgesetzt zu sein, ließ sich für den Angestellten der Beklagten indes nur dadurch erreichen, dass die Klägerin auch auf etwaige Ansprüche gegen dessen Arbeitgeber verzichtet. Denn da beide (der Täter und sein Arbeitgeber) ggf. gesamtschuldnerisch gehaftet hätten, die Schuld aber im Innenverhältnis zum Arbeitgeber allein vom Täter zu tragen gewesen wäre, hätte die Arbeitgeberin im Falle ihrer erfolgreichen Inanspruchnahme durch die Klägerin für an diese zu erbringende Zahlungen Regress bei ihrem Angestellten, Herrn Sch. nehmen können (§ 426 Abs. 1 BGB). Der Wortlaut der Vereinbarung steht dieser Auslegung nicht entgegen. Zwar sind Ansprüche gegen die Beklagte darin nicht ausdrücklich erwähnt. Umgekehrt lässt sich dem Wortlaut aber auch keine explizite Beschränkung der Abgeltung nur auf Ansprüche der Klägerin gegen Herrn Sch. entnehmen.

4. Selbst bei einer Haftung dem Grunde nach hätte die Klägerin gemäß § 422 BGB keine weiteren Schmerzensgeldansprüche gegen die Beklagte.

Die Klägerin hat unstreitig von A. Sch., dem früheren Mitarbeiter der Beklagten, wegen dieses sexuellen Übergriffs, der sich mit dem Einführen eines Fingers in die Scheide einer erwachsenen Frau im unteren Bereich bewegt hat, eine Zahlung von € 5.000.- erhalten.

Der Senat ist der Auffassung, dass damit sämtliche Schmerzensgeldansprüche der Klägerin im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Vorfall abgegolten sind. Dies gilt auch für den Fall, dass die Klägerin deswegen eine posttraumatische Belastungsstörung erlitten haben sollte, da ihre psychischen Störungen nicht allein durch den streitgegenständlichen Vorfall ausgelöst worden sind. Wie sich aus der von der Klägerseite vorgelegten Anlage К 4 sowie aus der glaubhaften Aussage des Zeugen A. M. des Ehemanns der Klägerin, ergibt, hat die Klägerin u.a. wegen der Folgen ihres schmerzhaften Grundleidens und wegen familiärer Probleme eine psychotherapeutischen Behandlung benötigt. Wegen der erheblichen Beschwerden der Klägerin im Bereich der HWS und der Schulter, die zu einer massiven Einschränkung der Beweglichkeit der Arme geführt haben, muss und musste sie Analgetika, Sedativa und Hypnotika einnehmen. Weitere Ursache ihres schlechten psychischen Zustands sind zur Überzeugung des Senats die unstreitig vorliegende Arbeitsunfähigkeit, die unstreitig vorliegende Krebserkrankung ihres Ehemanns und die unstreitig vorliegende Suizidalität ihrer jüngeren Tochter gewesen. Die Klägerin hat nach der glaubhaften Aussage des Zeugen A. M. bereits vor dem streitgegenständlichen Vorfall nach einem Suizidversuch ihrer jüngeren Tochter einen Nervenzusammenbruch erlitten, dessentwegen sie im Januar 2013 stationär in Ravensburg behandelt worden ist.

Ergänzend werden noch zwei Entscheidungen angeführt, die der Senat für einschlägig hält und durch die den geschädigten Personen jeweils ein Schmerzensgeld von € 5.000.- zugesprochen worden ist.

Das Amtsgericht Landshut hat in dem Rechtsstreit 3 C 297/12 mit Endurteil vom 10.07.2013 dem Kläger wegen des zweifachen und von ihm nicht gewünschten Griffs an seinen Penis ein Schmerzensgeld von € 5.000.- zugesprochen bekommen. Der Vorfall hatte beim Kläger eine posttraumatische Belastungsstörung ausgelöst.

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat im Rechtsstreit 4 U 393/11 der Klägerin wegen einer versuchten Vergewaltigung durch ihren Ausbilder auf einem Betriebsfest mit Endurteil vom 15.11.2013 ein Schmerzensgeld von € 5.000.- zugesprochen bekommen. Der Beklagte, der die Tat bis zum Schluss bestritten hat, hatte die Klägerin zur Durchführung der von ihm geplanten Vergewaltigung in einem Raum eingesperrt.

Der Senat hat bei seiner Recherche nur bei den sexuellen Übergriffen, in denen der Geschlechtsverkehr vollzogen oder massive Gewalt angewandt worden ist, Verurteilungen zu höheren Schmerzensgeldzahlungen als € 5000.- gefunden.

5. Nichtzulassung der Revision, Kostenentscheidung und vorläufige Vollstreckbarkeit

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht vorliegen. Es liegt eine Einzelfallentscheidung ohne grundsätzliche Bedeutung vor. Auch zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist eine Revisionszulassung nicht erforderlich.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708Nr. 10, 713 ZPO.

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