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Arbeitgeberpflichten zur Prävention schwerer Unfälle

OLG Dresden – Az.: 6 U 996/19 – Urteil vom 11.10.2019

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Görlitz, Außenkammern Bautzen, 5 O 71/18, vom 16.04.2019 im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen abgeändert:

a) Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 27.480,68 € zu bezahlen zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich seit 15.03.2018.

b) Es wird festgestellt, dass die Beklagten über lit. a) hinaus als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche weiteren nach § 110 SGB VII erstattungsfähigen Aufwendungen zu erstatten, die der Klägerin anlässlich des Unfalls ihres Versicherten D. N., geboren am …, vom 17.06.2013 auf dem Gelände der Beklagten zu 1) entstanden sind und noch entstehen werden.

2. Die Beklagten tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten können die Zwangsvollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit leistet in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss: Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 59.980,68 € festgesetzt.

Gründe

A.

Die Klägerin als gesetzliche Rentenversicherungsträgerin nimmt die Beklagten auf Erstattung der ihr aufgrund eines Arbeitsunfalles im Betrieb der Beklagten zu 1) entstandenen Aufwendungen in Anspruch.

Die Beklagte zu 1), deren Geschäftsführerin die Beklagte zu 2) ist, betreibt ein Betonwerk, das u. a. Betonplatten herstellt. Am 17.06.2013 ereignete sich im Betrieb der Beklagten zu 1) ein Arbeitsunfall, bei dem der damals bei der Beklagten zu 1) beschäftigte und bei der Klägerin versicherte D. N., geboren am …, schwer verletzt wurde. Auf dem Freigelände des Betonwerks kippte eine etwa drei Tonnen schwere und zwei mal drei Meter große Betonplatte auf D. N. und zerquetschte ihm beide Beine, außerdem brach er sich das Handgelenk (vgl. im Einzelnen: Klageschrift S. 20, Ziffer 3.1, Bl. 20 d. A.). In der Folge musste D. N. insgesamt neun Monate stationär behandelt werden. Seit 01.07.2014 steht seine volle Erwerbsminderung fest, weshalb die Klägerin seit Dezember 2014 an ihn Rente bezahlt, die sich bis zum 30.09.2017 auf insgesamt 25.611,08 € summierte (vgl. die Aufstellung auf Seite 22 der Klageschrift, Bl. 22 d. A.). Außerdem übernahm die Klägerin einen Trägeranteil zur Krankenversicherung des Verletzten in Höhe von insgesamt 1.869,60 €. Die Klageforderung setzt sich also wie folgt zusammen:

27.480,68 €

25.611,08 € (Rente von Dezember 2014 bis September 2017)

1.869,60 € (Trägeranteil zur Krankenversicherung)

Gemäß dem Rentenbescheid vom 18.07.2016 (Anlage K 9, Bl. 81 ff. d. A.) sollte die Rente wegen voller Erwerbsminderung zunächst bis zum 31.08.2019 geleistet werden. Auch für die Zeit danach muss die Klägerin diese Zahlungen fortführen bis zur Umwandlung der Rente in eine Altersrente.

Bereits 2015 hatte die Klägerin ihre Ansprüche bei der … Versicherung angemeldet, dem Betriebshaftpflichtversicherer der Beklagten zu 1). Dieser verzichtete bis zum 31.12.2018 auf die Einrede der Verjährung und wollte zunächst den Ausgang des Strafverfahrens abwarten (vgl. Schreiben vom 17.06.2013, Anlage K 11, Bl. 89 d. A.). Mit Schreiben vom 16.11.2017 teilte die … Versicherung der Klägerin mit, sie könne „nicht in die Regulierung eintreten“, da ihr die staatsanwaltschaftliche Ermittlungsakte noch nicht vorliege (vgl. Anlage K 12, Bl. 90 d. A.).

Nach Auffassung der Klägerin hat die Beklagte zu 2) den Arbeitsunfall des D. N. grob fahrlässig herbeigeführt. Deshalb nimmt die Klägerin die Beklagten als Gesamtschuldner auf Erstattung ihrer Aufwendungen in Anspruch, die Beklagte zu 2) aus § 110 Abs. 1 SGB VII, die Beklagte zu 1) aus § 111 SGB VII.

Die Klägerin hat beantragt:

I. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin 27.480,86 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich seit Klagezustellung zu zahlen.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten über Ziffer I hinaus gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche weiteren gemäß § 110 SGB VII erstattungsfähigen Aufwendungen zu erstatten, die der Klägerin anlässlich des Unfalls ihres Versicherten D. N., geboren am …, vom 17.06.2013 auf dem Gelände der Beklagten zu 1) entstanden sind und entstehen werden.

Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.

Arbeitgeberpflichten zur Prävention schwerer Unfälle
(Symbolfoto: Mike Elliott/Shutterstock.com)

Die Beklagten erheben die Einrede der Verjährung. Außerdem bestreiten sie die Voraussetzungen für eine Haftung der Beklagten, namentlich sei der Beklagten zu 2) keine grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen. In der Klageerwiderung hatten die Beklagten zudem „aller höchst vorsorglich“ den Umfang der Verletzungen und die körperlichen Beeinträchtigungen des D. N. bestritten (S. 10 der Klageerwiderung, Bl. 106 d. A.).

Nach Beiziehung der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakte, Vernehmung von sechs Zeugen und Anhörung der Beklagten zu 2) als Partei hat das Landgericht die Klage als unbegründet abgewiesen. Zwar stehe nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest, dass im Lager der Beklagten zu 1) große Betonplatten ungesichert zwischen gesicherten Betonplatten gestanden hätten. Gleichwohl könne der Beklagten zu 2) weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden.

Gegen diese Einschätzung wendet die Klägerin sich mit ihrer Berufung, mit der sie beantragt, das erstinstanzliche Urteil abzuändern und entsprechend ihren schon in erster Instanz gestellten Anträgen zu entscheiden.

Die Beklagten beantragen, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Sie verteidigen das Urteil des Landgerichts.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sei verwiesen auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien samt Anlagen sowie auf die Protokolle zu den mündlichen Verhandlungen vor dem Landgericht und dem Senat.

B.

Die zulässige Berufung hat im vollen Umfang auch in der Sache Erfolg.

Die Beklagten haften der Klägerin als Gesamtschuldner in dem beantragten Umfang.

I.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte zu 2) Anspruch auf Zahlung von 27.480,68 € aus § 110 Abs. 1 SGB VII. Dessen Voraussetzungen sind erfüllt:

1.

Die Haftung der Beklagten zu 2) als Geschäftsführerin der Beklagten zu 1) ist nach § 105 Abs. 1 SGB VII beschränkt (vgl. Ricke in: Kasseler Kommentar, § 104 SGB VII, Rdn. 6).

2.

Die Beklagte zu 2) hat den Arbeitsunfall vom 27.06.2013 des im Betrieb der Beklagten zu 1) beschäftigten D. N. grob fahrlässig herbeigeführt.

a)

Grobe Fahrlässigkeit setzt einen objektiv schweren und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Diese Sorgfalt muss in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und es muss dasjenige unbeachtet geblieben sein, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Ein objektiv grober Pflichtverstoß rechtfertigt für sich allein noch nicht den Schluss auf ein entsprechend gesteigertes personales Verschulden, nur weil ein solches häufig damit einherzugehen pflegt. Vielmehr ist eine Inanspruchnahme des in seiner Haftung privilegierten Schädigers im Wege des Rückgriffs nur dann gerechtfertigt, wenn eine auch subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung vorliegt, die das in § 276 Abs. 1 BGB bestimmte Maß erheblich überschreitet (vgl. BGH, Urteil vom 30.01.2001, VI ZR 49/00, Rdn. 12 – juris).

Nicht jeder Verstoß gegen eine Unfallverhütungsvorschrift ist als eine schwere Verletzung der Sorgfaltspflicht anzusehen. Handelt es sich aber um Vorschriften, die dem Schutz der Arbeiter vor tödlichen Gefahren dienen und somit elementare Sicherungspflichten zum Inhalt haben, kann der objektive Verstoß ein solches Gewicht haben, dass der Schluss auf ein auch subjektiv gesteigertes Verschulden gerechtfertigt ist (vgl. BGH, a.a.O., Rdn. 14).

b)

Daran gemessen hat hier die Beklagte zu 2) die ihr als Geschäftsführerin der Beklagten zu 1) obliegenden Pflichten in grob fahrlässiger Weise verletzt.

aa)

Die Sachverhaltsfeststellungen des Landgerichts legt auch der Senat seiner Einschätzung zugrunde.

(1) Der Versicherte D. N. wurde durch eine Betonplatte schwer verletzt, die ungesichert in einer Reihe weiterer, zum überwiegenden Teil durch sogenannte Rechen gesicherter Betonplatten stand.

Das hat das Landgericht zutreffend festgestellt. Konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an diesen Feststellungen begründen, sind weder von den Beklagten benannt noch sonst ersichtlich.

Der Geschädigte und als Zeuge vernommene D. N. (vgl. Vernehmung vom 06.11.2018 vor dem Landgericht, Bl. 202 ff. d. A., und polizeiliche Vernehmung vom 09.09.2013, Bl. 155 d. beigezogenen staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakte) gab an, dass die betreffende Platte sofort zu kippen begann, als er versuchte, sogenannte Anschlagschlaufen einzudrehen, damit die Platte mit dem Kran abtransportiert werden konnte. Dieses sofortige Kippen lässt sich nur dadurch erklären, dass die betreffende Platte ungesichert stand. Die für die zuständige Berufsgenossenschaft tätigen und vom Landgericht als Zeugen vernommenen J. P. (vgl. Bl. 209 ff. d. A.) und D. B. (vgl. Bl. 213 ff. d. A.) sagten aus, dass die Platte ungesichert gewesen sein müsse, weil sie anderenfalls nicht umgekippt wäre. Der Zeuge J. C. gab zwar zunächst an, er denke, die Platte, die den Versicherten N. verletzte, sei gesichert gewesen, war sich aber nicht „100%ig“ sicher und räumte dann ein, „dass es möglich wäre“, dass sie nicht gesichert war (vgl. Bl. 222 ff. d. A.). Der Zeuge bestätigte überdies, dass bereits monatelang vor dem Unfall in dem betreffenden Bereich ungesicherte Platten gestanden hätten, die er dort selbst eingestellt habe. In seiner polizeilichen Vernehmung hatte er sogar davon gesprochen, die Platten dort bereits im Vorjahr eingestellt zu haben (vgl. polizeiliche Ermittlungsakte Bl. 137).

Dass der Zeuge J. C., ein Arbeitskollege des Geschädigten, sich zunächst schwer damit tat, zuzugeben, dass die Platte, die seinen Kollegen schwer verletzt hat, ungesichert war, liegt auf der Hand, da es mit hoher Wahrscheinlichkeit er selbst war, der diese Platte dort einstellte und damit für den schweren Arbeitsunfall mitverantwortlich war.

Nach den genannten Aussagen musste das Landgericht zu der Überzeugung kommen, die umkippende Platte sei ungesichert gewesen. Anders lässt sich auch der vom Geschädigten N. geschilderte Unfallverlauf nicht erklären. Eine Erklärung, weshalb eine gesicherte Platte bei leichter Berührung durch den Zeugen sofort umkippen sollte, vermochten auch die Beklagten nicht zu geben.

Die Aussage des vom Landgericht ebenfalls als Zeugen vernommenen Produktionsleiters A. R. (vgl. Protokoll vom 12.02.2019, Bl. 260 ff. d. A.) und die Angaben der als Partei gehörten Beklagten zu 2) (vgl. ebenfalls Protokoll vom 12.02.2019, Bl. 252 ff. d. A.) können die vom Landgericht gebildete Überzeugung nicht erschüttern. Der ausweichend antwortende Zeuge R. versuchte zunächst darzustellen, dass es gar nicht möglich gewesen sei, ungesicherte Platten zwischen die gesicherten zu stellen, weil es dafür an Platz zwischen den gesicherten Platten fehle und ungesicherte Platte überdies sofort umkippen würden. Im Laufe seiner Vernehmung räumte er aber ein, dass ungesichert eingestellte Platten nicht sofort umkippen, jedenfalls wenn sie – wie die den Versicherten N. verletzende – L-förmig sind, also über einen Fuß verfügen. Zudem ergibt sich sogar aus den Angaben des Zeugen, dass es sehr wohl möglich war, zwischen die gesicherten Platten ungesicherte einzuschieben. Er sagte aus, es gebe die sichernden Rechen in unterschiedlichen Größen. Es ist also ohne weiteres denkbar, dass Betonplatten eingeschoben werden können, wenn für eher schmale Betonplatten etwas breitere Rechen verwendet werden.

Im Übrigen will der Zeuge ohnehin erst zur Unfallstelle gekommen sein, nachdem bereits alle Platten aus dem betreffenden Rechen entfernt worden waren, so dass er keine eigene Wahrnehmung davon hat, wie die konkreten Gegebenheiten waren, als der Zeuge N. an der später umkippenden Platte versuchte, die Schlaufen einzudrehen. Dagegen sahen die Zeugen N. und C. vor Ort, wie die Platten tatsächlich angeordnet waren.

Ebenso wenig sind die Angaben der Beklagten zu 2) geeignet, die Überzeugung davon zu erschüttern, dass eine ungesicherte Platte den Geschädigten D. N. verletzte. Auch sie kam erst zum Unfallort, als alle Platten aus dem betreffenden Rechen bereits entfernt waren.

(2) Darüber hinaus steht fest, dass die Platte, die den Versicherten N. verletzte, schon mehrere Monate lang ungesichert in dem betreffenden Lagerbereich gestanden hatte.

Das steht fest aufgrund der Aussage des Zeugen J. C. (vgl. Seite 22 ff. des Protokolls vom 06.11.2018, Bl. 222 ff. d. A.). Er gab an, die ungesicherte Platte „Monate vor dem Unfall, einige Monate“ eingefügt zu haben.

Diese Aussage ist – ebenso wie die anderen Angaben des Zeugen – glaubhaft. Sie deckt sich in ihrem wesentlichen Gehalt mit den Angaben des Zeugen in seiner polizeilichen Vernehmung am 09.08.2013, also nicht einmal zwei Monate nach dem Unfall (vgl. Bl. 134 ff. der beigezogenen Ermittlungsakte). Dort sagte der Zeuge C. aus, er habe die ungesicherten Platten selbst „im vorigen Jahr dort hingestellt“. Das passt zu den Angaben des Zeugen R., wonach sich aus den Produktionsunterlagen ergebe, dass die Platten am 10.05.2012 gefertigt wurden, von denen eine D. N. verletzte (vgl. Protokoll vom 12.02.2019, Bl. 252 ff. d. A.).

Ebenso wie das Landgericht erachtet der Senat den Zeugen J. C. als glaubwürdig. Als Arbeitnehmer der Beklagten zu 1) steht er sogar „im Lager“ der Beklagtenseite. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb er wahrheitswidrig zugunsten der Klägerin aussagen sollte, umso weniger, als er sich selbst mit seiner Aussage belastete, dass er ungesicherte Platten im Lager einstellte und dort über Monate hinweg stehen ließ.

(3) Schließlich steht auch zur Überzeugung des Senats fest, dass bei sorgfältiger Kontrolle erkennbar war, dass am Unfalltag in dem Rechen, an dem der Geschädigte N. arbeitete, ungesicherte Platten eingestellt waren.

Das folgt schon daraus, dass die Platte, die J. N. verletzte, unstreitig circa zwei mal drei Meter groß war. Entgegen den Behauptungen der Beklagten im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 04.10.2019 ist es schlechterdings nicht vorstellbar, eine derart große Betonplatte so in einem Rechen zu „verstecken“, dass sie dauerhaft nicht mehr auffindbar ist, selbst wenn die eingelagerten Platten unterschiedlich groß gewesen wären und manche Platten deshalb weiter herausgeragt hätten als andere.

Davon abgesehen beschränken die Beklagten sich hier auf eine (darüber hinaus unzutreffende) abstrakt generelle Einschätzung und setzen sich nicht mit den konkreten, vom Zeugen C. geschilderten Gegebenheiten zum Unfallzeitpunkt auseinander. Der Zeuge, der vor dem Unfall vor Ort war und die ungesicherten Platten selbst eingestellt hatte, gab nachvollziehbar und glaubhaft an, dass und warum die ungesicherten Betonplatten in dem befüllten Rechen erkennbar waren. Die Abstände zwischen den Platten seien geringer, wenn dort dazwischen geschobene, ungesicherte Platten stünden, zudem lasse sich eine dazwischen geschobene Platte nur bis zu den Eisenprofilen der Träger schieben, weshalb sie etwa 20 cm herausstehe (vgl. S. 28 des Protokolls vom 06.11.2018, Bl. 228 d. A.).

bb)

Ausgehend von dem festgestellten Sachverhalt ist das Verhalten der Beklagten zu 2) als grob fahrlässig zu bewerten.

(1) Die Beklagte zu 2) hat es versäumt, in ausreichendem Maße für eine sichere Lagerung der produzierten Betonplatten zu sorgen. Die ihr zur Last fallende Pflichtwidrigkeit wiegt objektiv besonders schwer.

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 ArbSchG ist der Arbeitgeber verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Für die Erfüllung dieser Pflichten ist neben dem Arbeitgeber auch sein gesetzlicher Vertreter, hier also die Beklagte zu 2) als Geschäftsführerin der Beklagten zu 1), verpflichtet, § 13 Abs. 1 Nr. 1 ArbSchG. § 3 a Arbeitsstättenverordnung schreibt vor, dass der Arbeitgeber dafür zu sorgen hat, dass Arbeitsstätten so eingerichtet und betrieben werden, dass von ihnen keine Gefährdungen für die Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten ausgehen. Außerdem entsprach es zum Unfallzeitpunkt unstreitig den anerkannten Regeln der Technik, Lager und Stapel so zu errichten, zu erhalten und abzutragen oder abzubauen, dass Versicherte durch herabfallende, umfallende oder wegrollende Gegenstände nicht gefährdet werden. Die entsprechende, konkretisierte Verpflichtung findet sich auch unter Ziffer 3.2 der Lagerordnung der Beklagten zu 1), wo im einzelnen beschrieben ist, dass und auf welche Art Betonplatten im Außenbereich gesichert zu lagern sind (vgl. Anlage B 4).

Bei Beschreibung und Beurteilung der Pflichten der Beklagten ist hier ein besonders strenger Maßstab anzulegen, weil nicht ordnungsgemäß gesicherte, tonnenschwere Betonplatten Leben und Gesundheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer akut gefährden.

Die Vorgabe in der oben zitierte Passage der Lagerordnung (Ziffer 3.2) reicht zur Erfüllung der dem Arbeitgeber obliegenden Pflichten nicht aus. Vielmehr musste die Beklagte zu 2) als gesetzliche Vertreterin des Arbeitgebers die Einhaltung dieser Ordnung sicherstellen, indem sie diese entweder selbst wirksam überwachte oder die Überwachungs- und Kontrollpflichten auf Dritte, etwa andere Betriebsangehörige, übertrug. In beiden Fällen war klar zu definieren, in welchen zeitlichen Abständen und auf welche Art und Weise die Kontrollen durchzuführen waren. Bei Übertragung der Überwachungspflicht auf Dritte oblag es der Beklagten zu 2) zudem, die Einhaltung der Pflichten wirksam zu kontrollieren.

Bereits aus dem eigenen Vorbringen der Beklagtenseite, zu dem sie aufgrund der sie treffenden sekundären Darlegungslast verpflichtet war, ergibt sich, dass die Beklagte zu 2) ihren Kontroll- und Überwachungspflichten nicht nachkam.

Es fehlte bereits an einer klar umrissenen Ordnung für diese Kontrollen. Die Beklagte zu 2) gab in ihrer Anhörung vor dem Landgericht an, sie schaue sich die Wandplatten und das Lager „sporadisch“ an, „mindestens einmal monatlich, aber auch 14-tägig oder auch kürzer“ (S. 8 des Protokolls vom 12.02.2019, Bl. 258 d. A.). Der Meister sei außerdem täglich vor Ort und ihm obliege es, die Sicherheit zu gewährleisten. Sie denke auch, der Produktionsleiter, Herr R., kontrolliere zumindest wöchentlich das Lager auf seine Sicherheit und sei auch organisatorisch tätig. Daneben trugen die Beklagten schriftsätzlich vor, sowohl der Betriebsleiter R., als auch die Beklagte zu 2) führten regelmäßig Kontrollgänge durch, um zu überprüfen, ob die Lagerordnung eingehalten werde (vgl. S. 8 der Berufungserwiderung vom 12.08.2019, Bl. 362 d. A.). Außerdem überprüfe die „externe Sicherheitskraft“ W. S. mehrfach jährlich, ob die Lagerordnung eingehalten werde und ob ungesicherte Bauteile abgestellt bzw. gelagert würden. S. habe nicht feststellen können, dass vor dem Unfall des D. N. ungesicherte Betonplatten auf dem Gelände gelagert oder abgestellt worden seien (Berufungserwiderung, a.a.O.).

Dieses Vorbringen zusammengenommen zeigt, dass es weder klare Verantwortlichkeiten noch eindeutige Vorgaben für die Kontrollen gab. Es fehlten verbindliche Festlegungen, welcher der mindestens vier mit der Kontrolle betrauten Personen (die externe Sicherheitsfachkraft S., die Beklagte zu 2), der Betriebsleiter R. und der Meister) welche konkreten Aufgaben oblagen. Nicht geregelt war auch, wer wann genau und in welchen Abständen Kontrollen durchzuführen hatte. Ebenso wenig gab es konkrete Vorgaben für den Inhalt der Kontrollen, namentlich dazu, dass und auf welche Art und Weise ungesichert gelagerte Betonplatten aufgefunden werden sollten. Es war unklar, worauf konkret zu achten war und wie die Kontrollgänge auszusehen hatten. Beispielsweise hätte es nahegelegen, vorzugeben, dass besonders intensiv zu kontrollieren ist, wo die Abstände zwischen abgestellten Platten ungleichmäßig waren, oder dass von beiden Seiten der Rechen her kontrolliert werden musste, ob die eingestellten Platten tatsächlich gesichert sind.

Selbst wenn der Zeuge C. die ungesicherte, circa drei Tonnen schwere und mehrere Quadratmeter großen Betonplatte – wie es die Beklagten im Schriftsatz vom 04.10.2019 glauben machen wollen – zwischen den anderen Platten „versteckt“ hätte, wäre dies bei systematischer und sorgfältiger Kontrolle des Lagers aufgefallen.

Demgegenüber liefen nach dem eigenen Vortrag der Beklagten mehrere Personen in unregelmäßigen Abständen durch die Gänge des Lagers und achteten möglicherweise auf – allerdings nicht näher definierte – Auffälligkeiten. Eine systematische, wenigstens stichprobenweise Überwachung der Kontrollpersonen war überhaupt nicht vorgesehen.

Dass die so durchgeführten Kontrollen nicht ausreichten und den gewünschten Erfolg – Gewährleistung einer sicheren Lagerung der Betonplatten – nicht sicherstellen konnten, liegt auf der Hand und zeigt sich eindrücklich daran, dass die vom Zeugen J. C. ungesichert eingestellten Platten über Monate hinweg unentdeckt blieben.

Weil es Ziel der Sicherung der schweren Betonplatten war, die bei der Beklagten zu 1) Beschäftigten vor konkreten und naheliegenden Gefahren für Leben und Gesundheit zu schützen, weil es also um die Einhaltung elementarer Sicherungspflichten ging, ist der Pflichtverstoß der Beklagten als besonders gravierend einzustufen.

Dass der Senat mit dieser Einschätzung von derjenigen des Landgerichts abweicht, machte es – entgegen der im Schriftsatz der Beklagten vom 04.10.2019 geäußerten Auffassung – nicht notwendig, die Beweisaufnahme zu wiederholen. Der Senat legt vielmehr seiner Entscheidung die vom Landgericht festgestellten Tatsachen zugrunde und trifft lediglich eine abweichende rechtliche Würdigung. Eines Hinweises darauf im Vorfeld der mündlichen Verhandlung bedurfte es nicht. Es konnte auch die Beklagten nicht überraschen, dass der Senat als Berufungsgericht eine andere rechtliche Einschätzung als das Ausgangsgericht äußerte, zumal er vorab nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hatte, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen.

(2) In subjektiver Hinsicht liegt im Verhalten der Beklagten zu 2) ein nicht entschuldbarer Verstoß gegen ihre Sorgfaltspflichten.

Dabei spricht vieles dafür, dass schon aus dem besonders schwerwiegenden objektiven Pflichtverstoß auf ein schweres Verschulden der Beklagten zu 2) zu schließen ist. In jedem Fall ließ sie das unbeachtet, was im konkreten Fall jedem hätte einleuchten müssen.

Die akuten Gefahren für Leben und Gesundheit, die von ungesichert gelagerten Betonplatten ausgehen konnten, waren offenkundig. Dass die Beklagte zu 2) darum wusste, zeigt auch Ziff. 3.2. der Lagerordnung der Beklagten zu 1) (Anlage B 4), wo eine gesicherte Lagerung der Platten vorgeschrieben ist. Es lag auf der Hand, dass allein durch das Bestehen der Lagerordnung die Sicherheit der Mitarbeiter nicht zu gewährleisten war, sondern die Einhaltung der Ordnung wirksam kontrolliert werden musste. Dass eine wirksame Kontrolle klare Strukturen und präzise Vorgaben erfordert, leuchtet jedem ein. Weil sie beides nicht gewährleistete, handelte die Beklagte zu 2) leichtfertig. Auch für sie war es offensichtlich, dass die Einhaltung der Lagerordnung in keiner Weise sichergestellt war und damit die von Verstößen gegen die Lagerordnung, namentlich von ungesichert gelagerten Betonplatten ausgehenden Gefahren für Leben und Gesundheit der Beschäftigten, fortbestanden.

3.

Im Arbeitsunfall des D. N. verwirklichten sich gerade die von der Pflichtverletzung der Beklagten zu 2) ausgehenden Gefahren.

Bei wirksamer Kontrolle der Lagerung wären die ungesichert eingestellten Platten entdeckt worden und hätten gefahrlos gelagert werden können, lange bevor es zu dem schweren Arbeitsunfall des D. N. kam.

4.

Eine weitere für den Unfall ursächliche objektiv und subjektiv besonders schwerwiegende Pflichtverletzung liegt darin, dass die Beklagte zu 2) ihre Mitarbeiter nicht hinreichend belehrte.

Belehrt wurde zwar darüber, dass Platten nicht ungesichert gelagert werden durften. Eine Belehrung darüber, woran Mitarbeiter möglicherweise pflichtwidrig ungesichert gelagerte Platten erkennen konnten, wie sie sich bei Entdeckung einer solchen Platte verhalten sollten und wie sie sich vor davon ausgehenden Gefahren schützen konnten, unterblieb hingegen.

Eine solche Belehrung wäre selbst dann angezeigt gewesen, wenn die Einhaltung der Lagerordnung wirksam kontrolliert worden wäre, denn selbst dann waren Verstöße gegen die Lagerordnung nicht völlig auszuschließen. Noch viel dringlicher angezeigt war eine solche Belehrung aber angesichts der mangelhaften Kontrollen im Betrieb der Beklagten zu 1). All dies lag, auch für die Beklagte zu 2) erkennbar, auf der Hand.

Bei ordnungsgemäßer Belehrung hätte D. N. höchst wahrscheinlich rechtzeitig erkannt, dass die betreffende Platte nicht gesichert stand, und hätte sich dann – wie er als Zeuge selbst bekundete – gar nicht der Platte angenähert.

5.

Die Höhe der von der Klägerin behaupteten Aufwendungen ist unstreitig.

Soweit die Beklagten in ihrer Klageerwiderung noch „aller höchst vorsorglich“ die Kausalität zwischen Unfall und Unfallfolgen teilweise bestritten haben, steht diese Kausalität jedenfalls fest aufgrund der Aussagen des Geschädigten D. N., der vor dem Landgericht glaubhaft und glaubwürdig bestätigte, dass die Verletzungen und Dauerschäden, die er erlitten hat, allein auf den Arbeitsunfall zurückzuführen seien (vgl. S. 8 des Protokolls vom 06.11.2018, Bl. 208 d. A.). Bestätigt werden diese Angaben durch den Bericht des Krankenhauses … vom 17.07.2013 (Anlage K 7, Bl. 63 ff. d. A.). Auch die Beklagten tragen keine konkreten Umstände vor, die an dieser Kausalität zweifeln lassen.

6.

Die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche übersteigen zivilrechtliche Ansprüche nicht, § 110 Abs. 1 Satz 1, letzter Halbsatz SGB VII.

Zur Höhe des (fiktiven) Schadensersatzanspruchs des Geschädigten gegen den nach §§ 104 ff. SGB VII haftungsprivilegierten Schädiger hat die dafür darlegungs- und beweispflichtige Klägerin (vgl. BGH, Urteil vom 29.01.2008, VI ZR 70/07 – juris) hinreichend vorgetragen (vgl. S. 23 der Klageschrift, Bl. 23 d. A.).

Entgegen der Auffassung der Beklagten, die von grober Fahrlässigkeit des Geschädigten N. sprechen (vgl. Klageerwiderung, Bl. 106 d. A.), liegt ein den fiktiven Schadensersatzanspruch minderndes Mitverschulden N. im Sinne von § 254 Abs. 1 BGB (vgl. dazu BGH, Urteil vom 24.01.2017, VI ZR 578/15) nicht vor. Bereits der eigene Sachvortrag der Beklagten, die dem Geschädigten vorwirft, von der „falschen“ Seite aus an die Betonplatte herangetreten zu sein, trägt den Mitverschuldensvorwurf nicht. Die Beklagten meinen, D. N. hätte sich von der Seite nähern müssen, wo der „Fuß“ der L-förmigen Platte war, weil sie in diese Richtung nicht hätte kippen können.

Der Vorwurf geht aber ins Leere. Ein Fehlverhalten des Geschädigten N. läge allenfalls dann vor, wenn er in der konkreten Situation damit hätte rechnen müssen, dass die betreffende Platte ungesichert stand. Wäre sie ordnungsgemäß in den Rechen eingestellt gewesen, hätte sie nämlich überhaupt nicht kippen können, gleich von welcher Seite der Zeuge sich näherte. Nicht einmal die Beklagten nennen aber greifbare Anhaltspunkte, aus denen der Zeuge hätte schließen müssen, dass die Platte ungesichert war. Er war – anders als die Beklagte zu 2) als gesetzliche Vertreterin des Arbeitgebers – auch nicht gehalten, vorab zu prüfen, ob sich im Lager ungesicherte Platten befanden. Dies gilt um so mehr, als die Beklagten die Mitarbeiter nie darüber belehrt hatten, wie sie etwa ungesichert eingestellte Platten erkennen konnten und wie sie sich dann zu verhalten hätten.

Selbst wenn im Übrigen der Geschädigte hätte erkennen können, dass die Platte ungesichert war, würde ein etwaiges Mitverschulden komplett hinter dem schweren Verschulden der Beklagten zu 2) zurücktreten. Wie schon ausgeführt, gab es keine Anweisungen oder Belehrungen, wie mit ungesicherten Platten umzugehen sei, so dass sich der Vorwurf an den Zeugen darin erschöpfen würde, nicht darauf geachtet zu haben, ob die Platte ungesichert war.

II.

Die Beklagte zu 1) haftet in gleicher Höhe wie die Beklagte zu 2).

Der Anspruch gegen sie folgt aus § 111 Satz 1 SGB VII. Die Beklagte zu 2) als ihre gesetzliche Vertreterin hat – wie dargestellt – grob fahrlässig ihre Pflichten verletzt, so dass die Beklagte zu 1) als Vertretene in gleichem Umfang haftet.

III.

Die gegen die Beklagten gerichteten Ansprüche sind nicht verjährt.

Nach § 113 SGB VII gelten für die Verjährung der Ansprüche nach den §§ 110 und 111 SGB VII die §§ 195, 199 Abs. 1 und 2 und § 203 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend mit der Maßgabe, dass die Frist von dem Tag an gerechnet wird, an dem die Leistungspflicht für den Unfallversicherungsträger bindend festgestellt oder ein entsprechendes Urteil rechtskräftig geworden ist.

Damit beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre und begann frühestens zu laufen mit dem ersten Rentenbescheid der Klägerin vom 25.09.2014 (Anlage K 13, Bl. 125 ff. d.A.). Gleichwohl trat die Verjährung am 26.09.2017 nicht ein, denn der Haftpflichtversicherer der Beklagten erklärte mit Schreiben vom 18.11.2016 (Anlage K 11, Bl. 89 d.A.), bis zum 31.12.2018 auf die Erhebung der Verjährungseinrede zu verzichten. Diese Erklärung wirkt auch zu Lasten der hiesigen Beklagten, denn nach Ziffer 5.2 der AHB des zwischen Beklagter zu 1) und … Versicherung abgeschlossenen Haftpflichtversicherungsvertrages ist der Versicherer bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder zur Abwehr der Schadensersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben.

Die Klägerin reichte die Klage im Februar 2018 ein, die Zustellung an die Beklagten erfolgte am 14.03.2018 und damit weit vor Ablauf des Jahres 2018, d.h. noch innerhalb des Zeitraumes, für den der Haftpflichtversicherer darauf verzichtet hatte, die Einrede der Verjährung zu erheben.

IV.

Der Feststellungsantrag der Klägerin ist ebenfalls zulässig und begründet.

Das Feststellungsinteresse im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO besteht nach wie vor im Umfang der begehrten Feststellung. Die Klägerin war nicht gehalten, im Laufe des Prozesses ihren Leistungsantrag zu erweitern, sobald ihr weitere bezifferbare Aufwendungen entstanden (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 32. Aufl., § 256, Rn. 7c).

Die Begründetheit des Feststellungsantrages folgt aus § 111 Satz 1 SGB VII bzw. aus § 110 Abs. 1 SGB VII.

V.

Der Zinsanspruch der Klägerin ergibt sich aus §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.

C.

Grundlage der Kostenentscheidung ist § 91 Abs. 1 i.V.m. § 100 Abs. 4 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Anlass für eine Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO besteht nicht. Bei der Entscheidung ging es einzig darum, gefestigte Grundsätze der Rechtsprechung auf den konkreten Einzelfall anzuwenden.

 

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