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Arbeitgeberseitige Kündigung – Anspruch auf Erteilung Zwischenzeugnis

Ein Schmiedehelfer verliert seinen Job und kämpft um ein wichtiges Dokument für seine Zukunft. War die Kündigung gerechtfertigt, oder wurde hier mit unfairen Mitteln gespielt? Ein Arbeitsgericht in Duisburg fällte ein Urteil, das die Frage aufwirft, wie viel Schutz Arbeitnehmer wirklich genießen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: ArbG Duisburg
  • Datum: 29.11.2023
  • Aktenzeichen: 4 Ca 1183/22
  • Verfahrensart: Arbeitsgerichtsverfahren (Versäumnisurteil)
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht
  • Beteiligte Parteien:
    • Kläger: Ein langjährig beschäftigter Arbeitnehmer als Schmiedehelfer, der seit 24.01.2019 tätig ist, verheiratet und unterhaltspflichtig. Er bestreitet die Ordentliche arbeitgeberseitige Kündigung und fordert die Erteilung eines Zwischenzeugnisses sowie eine Weiterbeschäftigung.
    • Beklagte: Das Unternehmen, das Getriebe- und Achskomponenten entwickelt, produziert und vertreibt und circa 250 Mitarbeiter an mehreren Standorten beschäftigt. Es hat den betroffenen Arbeitnehmer durch eine ordentliche arbeitgeberseitige Kündigung aus dem Unternehmen entlassen und ordnete ihn dabei an Einsätzen an der Presse und am Hammer zu.
  • Um was ging es?
    • Sachverhalt: Der Kläger war als Schmiedehelfer bei der Beklagten beschäftigt. Im Streitgegenstand stehen eine ordentliche arbeitgeberseitige Kündigung, die Forderung nach einem Zwischenzeugnis und die Frage der Weiterbeschäftigung.
    • Kern des Rechtsstreits: Es geht um die rechtliche Bewertung der Wirksamkeit der Kündigung und darum, ob der Kläger einen Anspruch auf Ausstellung eines Zwischenzeugnisses sowie auf Fortführung des Arbeitsverhältnisses hat.
  • Was wurde entschieden?
    • Entscheidung: Das Versäumnisurteil der erkennenden Kammer vom 18.01.2023 wird aufrechterhalten. Zudem trägt der Kläger die Kosten des Rechtsstreits, wobei der Streitwert auf 13.000,00 EUR festgesetzt wurde.
    • Folgen: Das Urteil bestätigt die bisherige Entscheidung, wodurch die Ansprüche des Klägers in Bezug auf Kündigung, Zwischenzeugnis und Weiterbeschäftigung endgültig abgewiesen sind. Der Kläger muss alle Verfahrenskosten tragen.

Der Fall vor Gericht


Der Fall vor dem Arbeitsgericht Duisburg: Kündigung und Anspruch auf ein Zwischenzeugnis

Arbeitgeber übergibt Kündigungsschreiben an Mitarbeiter in einem kleinen Büro.
Kündigungsschutz und Zeugnisanspruch | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Das Arbeitsgericht Duisburg hatte im Fall mit dem Aktenzeichen 4 Ca 1183/22 am 29. November 2023 über eine Arbeitgeberkündigung und den Anspruch auf Zeugniserteilung zu entscheiden. Im Mittelpunkt standen die Fragen, ob die Kündigung des Arbeitnehmers rechtens war und ob ihm ein Anspruch auf ein Zwischenzeugnis zustand. Das Gericht musste dabei sowohl die Umstände der Kündigung als auch die Arbeitnehmerrechte im Blick behalten.

Die Hintergründe des Rechtsstreits

Der Kläger, ein 19XX geborener, verheirateter Vater von zwei Kindern, war seit dem 24. Januar 2019 bei der Beklagten als Schmiedehelfer in Vollzeit beschäftigt. Sein Bruttomonatsgehalt betrug zuletzt ca. 2600 Euro. Die Beklagte, ein Unternehmen mit rund 250 Mitarbeitern, entwickelt, produziert und vertreibt Getriebe- und Achskomponenten. Der Kläger, gelernter Industriemechaniker, wurde an der Presse und am Hammer eingesetzt.

Der Streit entzündete sich an einer Arbeitgeberkündigung. Der Kläger war der Auffassung, dass die Kündigung unrechtmäßig sei und begehrte daher die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht beendet wurde. Zudem machte er einen Anspruch auf ein Zwischenzeugnis geltend.

Die Argumentation der Parteien

Der Kläger argumentierte gegen die Kündigung durch Arbeitgeber, dass kein wirksamer Kündigungsgrund vorliege. Die Beklagte hingegen war der Ansicht, dass die Kündigung aus betrieblichen Gründen gerechtfertigt sei. Bezüglich des Anspruch auf Zwischenzeugnis führte der Kläger an, dass er dieses benötige, um sich beruflich neu orientieren zu können. Die Beklagte bestritt diesen Anspruch.

Die Entscheidung des Arbeitsgerichts Duisburg

Das Arbeitsgericht Duisburg entschied zuungunsten des Klägers und hielt das zuvor ergangene Versäumnisurteil aufrecht. Das bedeutet, dass die Klage des Arbeitnehmers abgewiesen wurde und er die Kosten des Rechtsstreits tragen musste. Der Streitwert wurde auf 13.000 Euro festgesetzt.

Obwohl der hier vorliegende, gekürzte Urteilstext keine detaillierte Begründung enthält, lässt sich aus dem Kontext ableiten, dass das Gericht die vorgebrachten Kündigungsgründe der Beklagten als ausreichend erachtet hat. Ebenso scheint der Anspruch auf Zeugniserteilung bzw. das Anspruch auf Zwischenzeugnis nicht als begründet angesehen worden sein.

Bedeutung der Entscheidung für Arbeitnehmer

Dieses Urteil unterstreicht die Bedeutung einer sorgfältigen Prüfung von Kündigungen durch Arbeitnehmer. Es zeigt, dass eine Arbeitgeberkündigung nicht automatisch unrechtmäßig ist, sondern unter bestimmten Umständen zulässig sein kann. Arbeitnehmer sollten sich daher im Falle einer Kündigung umgehend rechtlichen Rat einholen, um ihre Rechte und Erfolgsaussichten zu prüfen.

Der Anspruch auf ein Zwischenzeugnis ist ebenfalls ein wichtiger Aspekt. Arbeitnehmer haben grundsätzlich einen Anspruch auf ein wohlwollendes und wahrheitsgemäßes Arbeitszeugnis bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Ein Zwischenzeugnis kann in bestimmten Situationen, beispielsweise bei einem Vorgesetztenwechsel oder einer längeren Freistellung, ebenfalls sinnvoll sein. Allerdings müssen die Voraussetzungen für einen solchen Anspruch erfüllt sein.

Es ist wichtig zu betonen, dass jedes Urteil ein Einzelfall ist und von den spezifischen Umständen abhängt. Dieses Urteil des Arbeitsgerichts Duisburg kann daher nicht ohne Weiteres auf andere Fälle übertragen werden. Es dient jedoch als Beispiel dafür, wie Gerichte über Kündigungen und Zeugnisansprüche entscheiden können.

Mögliche Auswirkungen für betroffene Arbeitnehmer

Für Arbeitnehmer, die sich in einer ähnlichen Situation befinden, ist es ratsam, folgende Punkte zu beachten:

  • Rechtzeitig handeln: Nach Erhalt einer Kündigung sollte man sich umgehend rechtlichen Rat einholen, da kurze Fristen für eine Kündigungsschutzklage gelten.
  • Kündigungsgrund prüfen: Der Arbeitnehmer sollte den Kündigungsgrund kritisch hinterfragen und prüfen, ob dieser tatsächlich vorliegt und rechtlich haltbar ist.
  • Zeugnisanspruch geltend machen: Unabhängig von der Rechtmäßigkeit der Kündigung hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf ein Arbeitszeugnis. Dieses sollte sorgfältig geprüft und gegebenenfalls eine Zeugniskorrektur gefordert werden.
  • Unterstützung suchen: Arbeitnehmer können sich an Gewerkschaften, Rechtsanwälte oder andere Beratungsstellen wenden, um Unterstützung und Beratung zu erhalten.

Die Rolle des Arbeitsrechts

Das Arbeitsrecht schützt Arbeitnehmer vor ungerechtfertigten Kündigungen und sichert ihnen bestimmte Rechte zu, wie beispielsweise den Anspruch auf ein Arbeitszeugnis. Es ist daher wichtig, seine Rechte zu kennen und im Falle einer Streitigkeit mit dem Arbeitgeber rechtzeitig zu handeln.

Abschließende Bemerkung

Dieses Urteil zeigt, wie komplex arbeitsrechtliche Auseinandersetzungen sein können. Es verdeutlicht die Notwendigkeit, sich im Falle einer Kündigung oder bei Streitigkeiten über Zeugnisse professionelle Unterstützung zu suchen, um die eigenen Rechte bestmöglich zu wahren. Es sei darauf hingewiesen, dass der hier dargestellte Fall lediglich ein Beispiel ist und jedes Arbeitsverhältnis und jede Kündigung individuell zu betrachten sind. Eine allgemeingültige Aussage kann auf Basis dieses Urteils nicht getroffen werden.


Die Schlüsselerkenntnisse

Das Urteil verdeutlicht, dass auch bei längerfristiger Arbeitsunfähigkeit nach einem Arbeitsunfall eine arbeitgeberseitige Kündigung rechtmäßig sein kann. Entscheidend ist dabei, dass der Arbeitgeber zunächst Maßnahmen des betrieblichen Eingliederungsmanagements durchführt und alternative Einsatzmöglichkeiten prüft. Die negative Gesundheitsprognose und die betrieblichen Interessen können dann eine Kündigung rechtfertigen, wenn eine Weiterbeschäftigung nicht möglich ist.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Als Arbeitnehmer müssen Sie wissen, dass auch nach einem Arbeitsunfall keine absolute Arbeitsplatzgarantie besteht. Wenn Sie länger als sechs Monate arbeitsunfähig sind und keine realistische Perspektive auf Wiederaufnahme Ihrer bisherigen Tätigkeit besteht, kann Ihr Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis kündigen. Dies gilt auch dann, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch einen Arbeitsunfall verursacht wurde. Allerdings muss der Arbeitgeber zuvor ein betriebliches Eingliederungsmanagement durchführen und prüfen, ob Sie auf einem anderen Arbeitsplatz eingesetzt werden können.

Benötigen Sie Hilfe?

Arbeitsrechtliche Klarheit bei Kündigungs- und Zeugnissachverhalten

In Fällen, in denen Fragen zur Rechtmäßigkeit einer Kündigung und zur Ausstellung eines Zwischenzeugnisses im Raum stehen, können Unsicherheiten über die eigenen Rechte entstehen. Eine sorgfältige Prüfung der individuellen Umstände ist daher unabdingbar, um mögliche Fehlerquellen frühzeitig zu identifizieren und zu adressieren.

Wir unterstützen Sie dabei, Ihre Situation fundiert zu analysieren und Ihre Rechte im Arbeitsverhältnis zu sichern. Mit präziser und nachvollziehbarer Beratung legen wir den Grundstein dafür, dass Sie Ihre nächsten Schritte gut informiert planen können. Kontaktieren Sie uns, um in einem ersten Gespräch die spezifischen Aspekte Ihrer Lage zu beleuchten.

Ersteinschätzung anfragen

Symbolbild zum Arbeitsrecht-FAQ: Schriftzug 'FAQ' vor einer dynamischen Büroszene mit Bewegungsunschärfe in Blau- und Rottönen.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Ab wann habe ich als Arbeitnehmer Anspruch auf ein Qualifiziertes Arbeitszeugnis?

Der Anspruch auf ein qualifiziertes Arbeitszeugnis besteht bereits nach etwa sechs Wochen Betriebszugehörigkeit. Diese Frist gilt, sobald eine grobe Beurteilung der persönlichen und fachlichen Fähigkeiten möglich ist.

Rechtliche Grundlage

Die gesetzliche Basis für den Zeugnisanspruch findet sich in § 109 Gewerbeordnung (GewO). Sie haben als Arbeitnehmer das Recht, zwischen einem einfachen und einem qualifizierten Zeugnis zu wählen.

Besonderheiten während der Beschäftigung

Während des laufenden Arbeitsverhältnisses können Sie ein Zwischenzeugnis beantragen, wenn ein berechtigtes Interesse vorliegt. Dies ist beispielsweise der Fall bei:

  • einer bevorstehenden Beförderung
  • einem Vorgesetztenwechsel
  • dem Beginn der Elternzeit
  • einer Versetzung in eine andere Abteilung

Ausnahmen und Einschränkungen

Der Arbeitgeber kann die Ausstellung eines qualifizierten Zeugnisses verweigern, wenn aufgrund einer zu kurzen Beschäftigungsdauer noch keine ausreichende Beurteilung möglich ist. Eine Sonderregelung gilt für Auszubildende – sie erhalten automatisch ein Zeugnis bei Beendigung der Ausbildung, ohne es aktiv einfordern zu müssen.

Die Ausstellung des Zeugnisses erfolgt nicht automatisch. Sie müssen das Zeugnis aktiv beim Arbeitgeber anfordern, da es sich um eine sogenannte Holschuld handelt. Nach der Anforderung muss der Arbeitgeber das Zeugnis innerhalb von zwei Wochen ausstellen.


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Welche Fristen muss ich nach einer Kündigung für die Zeugnisanforderung einhalten?

Grundsätzlicher Anspruch und Fälligkeit

Der Anspruch auf ein Arbeitszeugnis entsteht mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Sie können das Zeugnis bereits mit Ausspruch der Kündigung anfordern, auch wenn Sie noch eine Weile im Unternehmen arbeiten. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, automatisch ein Arbeitszeugnis auszustellen – Sie müssen es aktiv anfordern.

Gesetzliche und vertragliche Fristen

Die Fristen für die Zeugnisanforderung sind je nach Zeugnisart unterschiedlich geregelt:

Für ein einfaches Arbeitszeugnis können Sie den Anspruch geltend machen, solange der Arbeitgeber Ihre Personalunterlagen aufbewahrt.

Für ein qualifiziertes Arbeitszeugnis gelten folgende Fristen:

  • Die gesetzliche Verjährungsfrist beträgt drei Jahre
  • Im Arbeits- oder Tarifvertrag können kürzere Fristen vereinbart sein, mindestens jedoch drei Monate
  • Nach der Rechtsprechung kann der Anspruch bereits nach einem Jahr verwirkt sein

Erstellungsfristen für den Arbeitgeber

Wenn Sie ein Zeugnis anfordern, gelten für den Arbeitgeber folgende Fristen zur Erstellung:

  • Bei normaler Kündigung: zwei bis vier Wochen
  • Bei fristloser Kündigung: zwei bis vier Tage
  • Bei einem Zwischenzeugnis: mindestens eine Woche

Korrekturfristen

Falls Sie mit dem erhaltenen Zeugnis nicht einverstanden sind, haben Sie die Möglichkeit zur Korrektur:

  • Berichtigungsanspruch: Für die Anforderung einer Zeugniskorrektur haben Sie etwa 15 Monate Zeit
  • Beweislast: Bei Bewertungen schlechter als „befriedigend“ muss der Arbeitgeber die Gründe nachweisen

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Was muss ein qualifiziertes Arbeitszeugnis rechtlich zwingend enthalten?

Die rechtliche Grundlage für den Inhalt eines qualifizierten Arbeitszeugnisses findet sich in § 109 Gewerbeordnung (GewO). Dieser schreibt zwingend folgende Bestandteile vor:

Formale Pflichtangaben

Ein qualifiziertes Arbeitszeugnis muss als schriftliches Dokument auf Geschäftspapier erstellt werden. Die elektronische Form ist ausdrücklich ausgeschlossen. Das Zeugnis benötigt eine eigenhändige Unterschrift des Arbeitgebers oder eines vertretungsberechtigten Vorgesetzten.

Inhaltliche Mindestanforderungen

Das Zeugnis muss folgende Kerninformationen enthalten:

  • Vollständige Arbeitgeberdaten mit Name und Anschrift
  • Persönliche Daten des Arbeitnehmers (Name, Vorname, Geburtsdatum)
  • Präzise Beschäftigungsdauer mit Beginn und Ende
  • Detaillierte Tätigkeitsbeschreibung der ausgeübten Aufgaben
  • Leistungsbeurteilung mit Bewertung der Arbeitsweise und fachlichen Kompetenz
  • Verhaltensbeurteilung bezüglich des Sozialverhaltens gegenüber Vorgesetzten, Kollegen und Kunden

Rechtliche Grundsätze

Das qualifizierte Arbeitszeugnis muss vier zentrale Rechtsgrundsätze erfüllen:

  • Wahrheitspflicht: Alle Angaben müssen der Wahrheit entsprechen
  • Vollständigkeitspflicht: Alle wesentlichen Tätigkeiten und Bewertungen müssen enthalten sein
  • Wohlwollenspflicht: Die Formulierungen müssen das berufliche Fortkommen fördern
  • Klarheitspflicht: Die Aussagen müssen eindeutig und verständlich sein

Unzulässige Inhalte

Im qualifizierten Arbeitszeugnis dürfen keine Angaben zu folgenden Punkten gemacht werden:

  • Schwangerschaft oder Elternzeit
  • Krankheiten oder Fehltage
  • Schwerbehinderung
  • Gehalt
  • Privatleben
  • Gewerkschafts- oder Parteizugehörigkeit
  • Abmahnungen

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Wie kann ich mich gegen ein schlechtes oder unrichtiges Arbeitszeugnis wehren?

Ein schlechtes oder unrichtiges Arbeitszeugnis muss nicht hingenommen werden. Nach § 109 GewO muss jedes Arbeitszeugnis wahrheitsgemäß, wohlwollend und klar verständlich formuliert sein.

Prüfung des Zeugnisses

Zunächst sollten Sie das Zeugnis sorgfältig auf problematische Formulierungen und versteckte Bewertungen untersuchen. Besonders kritisch sind Formulierungen, die auf den ersten Blick positiv erscheinen, aber in der Zeugnissprache negative Bedeutungen haben.

Schrittweises Vorgehen zur Korrektur

Schritt 1: Persönliches Gespräch Sprechen Sie zunächst direkt mit Ihrem ehemaligen Arbeitgeber und erläutern Sie sachlich Ihre Einwände gegen das Zeugnis.

Schritt 2: Schriftlicher Widerspruch Bleibt das Gespräch erfolglos, legen Sie schriftlich Widerspruch ein. Benennen Sie konkret die zu ändernden Passagen und setzen Sie eine angemessene Korrekturfrist von etwa zwei Wochen.

Schritt 3: Gerichtliche Durchsetzung Als letzter Schritt bleibt die Zeugnisberichtigungsklage beim Arbeitsgericht. Hierbei gilt es wichtige Fristen zu beachten:

  • Die Klagefrist beträgt drei Wochen nach Erhalt des Zeugnisses
  • Der Anspruch auf ein Arbeitszeugnis verjährt nach drei Jahren

Beweislast und Erfolgsaussichten

Die Erfolgsaussichten einer Klage hängen von der Beweislage ab. Bei Noten schlechter als „befriedigend“ muss der Arbeitgeber die schlechte Bewertung beweisen. Bei besseren Bewertungen liegt die Beweislast beim Arbeitnehmer.

Als Beweismittel können dienen:

  • Frühere Zwischenzeugnisse
  • Beurteilungen aus Mitarbeitergesprächen
  • Dokumentierte Leistungsnachweise

Die Korrektur muss immer durch Ausstellung eines neuen Zeugnisses erfolgen. Handschriftliche Änderungen sind nicht zulässig.


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Welche Unterschiede bestehen zwischen Zwischen- und Endzeugnis?

Grundlegende Unterscheidung

Ein Zwischenzeugnis wird während eines laufenden Arbeitsverhältnisses ausgestellt, während das Endzeugnis bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses erstellt wird. Diese zeitliche Komponente beeinflusst maßgeblich die inhaltliche Gestaltung beider Zeugnisarten.

Formale Unterschiede

Die Zeitform unterscheidet sich wesentlich: Zwischenzeugnisse werden im Präsens verfasst, da das Arbeitsverhältnis fortbesteht. Bei Endzeugnissen wird hingegen die Vergangenheitsform verwendet.

Die Schlussformulierung variiert ebenfalls deutlich: Während das Endzeugnis eine Dankes- und Bedauernsformel über das Ausscheiden enthält, wird im Zwischenzeugnis der Wunsch nach weiterer erfolgreicher Zusammenarbeit ausgedrückt.

Rechtliche Aspekte

Der Anspruch auf ein Zwischenzeugnis setzt einen triftigen Grund voraus. Solche Gründe sind:

  • Vorgesetztenwechsel
  • Abteilungswechsel
  • Umstrukturierungen
  • Längeres Ruhen des Arbeitsverhältnisses (z.B. Elternzeit)

Ein wichtiger rechtlicher Aspekt ist die Bindungswirkung des Zwischenzeugnisses: Hat der Arbeitgeber ein Zwischenzeugnis ausgestellt, darf er im späteren Endzeugnis von dieser Beurteilung nur abweichen, wenn sich die Leistung oder das Verhalten des Arbeitnehmers nachweisbar verändert hat. Die Beweislast für eine Verschlechterung liegt dabei beim Arbeitgeber.

Praktische Bedeutung

Ein Zwischenzeugnis dient als wichtiges Dokumentationsinstrument für die bisherige Leistung. Wenn Sie später ein schlechteres Endzeugnis erhalten, können Sie mit dem Zwischenzeugnis nachweisen, dass Ihre Leistungen zuvor besser bewertet wurden. Dies ist besonders relevant bei betrieblichen Veränderungen oder wenn der ursprüngliche Vorgesetzte das Unternehmen verlässt und sich später möglicherweise nicht mehr an Ihre Leistungen erinnern kann.

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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar für Fachbegriffe aus dem Arbeitsrecht: Der Schriftzug 'Glossar' vor dem Foto einer belebten Baustelle

Glossar


Juristische Fachbegriffe kurz erklärt

Versäumnisurteil

Ein Versäumnisurteil ist eine gerichtliche Entscheidung, die ergeht, wenn eine Partei im Prozess nicht erscheint oder nicht verhandelt. Gemäß § 331 ZPO werden dann die Tatsachenbehauptungen der erschienenen Partei als zugestanden angesehen. Der nicht erschienenen Partei steht jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Urteils der Einspruch als Rechtsmittel zu.

Beispiel: Wenn der beklagte Arbeitgeber nicht zur Verhandlung erscheint, kann das Gericht die vom Arbeitnehmer vorgetragenen Tatsachen als wahr unterstellen und entsprechend entscheiden.


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Qualifiziertes Arbeitszeugnis

Ein qualifiziertes Arbeitszeugnis ist ein gesetzlich geregeltes Dokument, das Auskunft über Art, Dauer sowie Leistung und Verhalten des Arbeitnehmers im Arbeitsverhältnis gibt. Der Anspruch ergibt sich aus § 109 GewO und muss wahrheitsgemäß und wohlwollend formuliert sein. Es enthält im Gegensatz zum einfachen Arbeitszeugnis auch eine Leistungs- und Verhaltensbeurteilung.

Beispiel: „Herr Müller war vom 01.01.2020 bis 31.12.2023 als Buchhalter tätig. Er erledigte alle Aufgaben stets zu unserer vollsten Zufriedenheit. Sein Verhalten gegenüber Vorgesetzten und Kollegen war jederzeit einwandfrei.“


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Zwischenzeugnis

Ein Zwischenzeugnis ist ein qualifiziertes Arbeitszeugnis, das während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses ausgestellt wird. Der Anspruch besteht bei berechtigtem Interesse, etwa bei Vorgesetztenwechsel, Versetzung oder Bewerbungen. Inhaltlich entspricht es einem Endzeugnis, wird aber im Präsens verfasst.

Beispiel: Bei einer internen Bewerbung auf eine andere Position kann der Arbeitnehmer ein Zwischenzeugnis verlangen, um seine bisherigen Leistungen zu dokumentieren.


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Ordentliche arbeitgeberseitige Kündigung

Dies bezeichnet die reguläre Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber unter Einhaltung der gesetzlichen oder vereinbarten Kündigungsfrist. Sie unterliegt im Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes (§ 1 KSchG) dem Erfordernis der sozialen Rechtfertigung durch personen-, verhaltens- oder betriebsbedingte Gründe.

Beispiel: Ein Unternehmen kündigt einem Mitarbeiter mit dreimonatiger Frist zum Quartalsende wegen Auftragsrückgangs und dadurch bedingtem Personalabbau.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 1 Abs. 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG): Der allgemeine Kündigungsschutz greift, wenn ein Arbeitnehmer länger als sechs Monate im Betrieb beschäftigt ist und im Unternehmen regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt werden. Eine Kündigung ist sozial ungerechtfertigt, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder im Verhalten des Arbeitnehmers liegen oder durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt ist. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Da der Kläger seit 2019 bei der Beklagten beschäftigt ist und die Beklagte mehr als zehn Mitarbeiter beschäftigt, fällt er unter den Kündigungsschutz. Die Wirksamkeit der Kündigung hängt somit davon ab, ob ein sozial gerechtfertigter Kündigungsgrund vorliegt.
  • § 167 Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM): Arbeitgeber sind verpflichtet, ein BEM durchzuführen, wenn ein Arbeitnehmer innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen arbeitsunfähig ist. Ziel des BEM ist es, die Arbeitsunfähigkeit zu überwinden, erneuter Arbeitsunfähigkeit vorzubeugen und den Arbeitsplatz des betroffenen Arbeitnehmers zu erhalten. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Beklagte hat BEM-Gespräche mit dem Kläger geführt, was grundsätzlich positiv zu bewerten ist. Allerdings ist die Qualität und der Inhalt dieser Gespräche entscheidend, um festzustellen, ob die Beklagte ihren Pflichten aus § 167 SGB IX ausreichend nachgekommen ist.
  • § 1 Abs. 2 KSchG (personenbedingte Kündigung): Eine Kündigung kann durch Gründe gerechtfertigt sein, die in der Person des Arbeitnehmers liegen, beispielsweise durch eine lang andauernde Krankheit. Eine personenbedingte Kündigung setzt voraus, dass eine negative Gesundheitsprognose vorliegt, die betrieblichen Interessen erheblich beeinträchtigt sind und eine zumutbare Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nicht möglich ist. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die seit Februar 2021 andauernde Arbeitsunfähigkeit des Klägers könnte grundsätzlich einen Kündigungsgrund darstellen, wenn die genannten Voraussetzungen für eine personenbedingte Kündigung erfüllt sind. Die Beweislast hierfür liegt bei der Beklagten.
  • § 626 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund: Eine außerordentliche Kündigung ist nur aus wichtigem Grund zulässig, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht zugemutet werden kann. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Auch wenn im Urteil primär die ordentliche Kündigung thematisiert wird, ist es wichtig zu erwähnen, dass bei sehr langer Krankheit unter Umständen auch eine außerordentliche Kündigung in Betracht gezogen werden könnte, allerdings nur unter sehr strengen Voraussetzungen.
  • § 81 Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) Anspruch auf Teilhabe am Arbeitsleben: Menschen mit Behinderungen haben Anspruch auf die notwendigen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Diese Leistungen umfassen unter anderem Hilfsmittel, Arbeitsassistenz und die Anpassung des Arbeitsplatzes an die Bedürfnisse des behinderten Menschen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Sollte der Kläger aufgrund der Folgen des Arbeitsunfalls oder seiner Erkrankung eine Behinderung erlitten haben oder ihm eine solche drohen, ist zu prüfen, ob die Beklagte ihrer Pflicht zur behindertengerechten Gestaltung des Arbeitsplatzes nachgekommen ist und ob Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Betracht kommen. Dies kann im Rahmen des BEM relevant sein.

Das vorliegende Urteil


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ArbG Duisburg – Az.: 4 Ca 1183/22 – Urteil vom 29.11.2023


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