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Arbeitgeberseitiger Auflösungsantrag im Fall einer sozialwidrigen ordentlichen Kündigung

Ein junger Elektroniker kämpft um seinen Job, doch der Arbeitgeber will die Trennung – notfalls mit allen Mitteln. Im Streit um eine Kündigung wird das Gericht zum Schiedsrichter über eine mögliche Zwangsscheidung am Arbeitsplatz. Kann eine Abfindung den Verlust des Arbeitsplatzes wirklich ausgleichen?

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landesarbeitsgericht Niedersachsen
  • Datum: 08.11.2023
  • Aktenzeichen: 13 Sa 866/22
  • Verfahrensart: Berufungsverfahren im Arbeitsrecht
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht
  • Beteiligte Parteien:
    • Kläger (Arbeitnehmer): Langjähriger Mitarbeiter, der als Auszubildender begann, später als Elektroniker arbeitete und in betrieblichen Vertretungen aktiv war. Er fordert die Bestätigung des Beendigungsdatums seines Arbeitsverhältnisses sowie die Zahlung einer Abfindung von 23.500,-€.
    • Arbeitgeber (Unternehmen): Das Unternehmen, das den arbeitgeberseitigen Auflösungsantrag eingebracht und in der Berufung versucht hat, das ursprünglich ergangene Urteil zu modifizieren. Es wird zur Zahlung der Abfindung und zur Anerkennung des vereinbarten Beendigungsdatums verpflichtet.
  • Um was ging es?
    • Sachverhalt: Streitgegenstand ist ein Arbeitgeberseitiger Auflösungsantrag. Es geht um die Frage, ob das Arbeitsverhältnis korrekt zum 31.10.2019 aufgelöst wurde und ob die Zahlung einer Abfindung in Höhe von 23.500,-€ an den Arbeitnehmer erfolgen muss.
    • Kern des Rechtsstreits: Entscheidung darüber, ob der von dem Unternehmen eingebrachte Auflösungsantrag wirksam ist und in welchem Umfang der Arbeitnehmer eine Abfindung zu erhalten hat.
  • Was wurde entschieden?
    • Entscheidung: Das Arbeitsverhältnis wird rückwirkend zum 31.10.2019 aufgelöst; das Unternehmen wird zur Zahlung einer Abfindung von 23.500,-€ an den Arbeitnehmer verurteilt. Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz werden so verteilt, dass der Arbeitnehmer einen Anteil von einem Drittel trägt und das Unternehmen den übrigen Teil, während der Arbeitnehmer auch die Kosten des Revisionsverfahrens zu übernehmen hat. Die Revision wurde nicht zugelassen.
    • Folgen: Das Urteil bewirkt den endgültigen Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses und sichert dem Arbeitnehmer die zugesprochene Abfindung zu. Gleichzeitig werden die Kostentragungen verbindlich geregelt und der weitere Rechtsweg ist ausgeschlossen.

Der Fall vor Gericht


Arbeitsrechtlicher Streitfall: Auflösungsantrag nach Kündigung – Ein Urteil im Detail

Arbeitgeberseitiger Auflösungsantrag im Fall einer sozialwidrigen ordentlichen Kündigung
Symbolbild: KI generiertes Bild

Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen fällte am 08.11.2023 unter dem Aktenzeichen 13 Sa 866/22 ein Urteil, das sich mit einem arbeitgeberseitigen Auflösungsantrag im Kontext einer zuvor ausgesprochenen sozialwidrigen ordentlichen Kündigung befasst. Dieser Artikel beleuchtet die Hintergründe, den Verlauf und die Konsequenzen dieses Urteils, um auch juristisch weniger versierten Leser*innen ein umfassendes Verständnis zu ermöglichen.

Der Ausgangspunkt: Eine Kündigung und ihre Folgen im Arbeitsrecht

Im Zentrum des Falls stand ein junger Elektroniker für Automatisierungstechnik, geboren 1990, der nach seiner Ausbildung im S-Konzern bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten angestellt war. Seit 2010 engagierte er sich als Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV). Ab dem 01.04.2014 war er bei der Beklagten beschäftigt, einem Unternehmen mit mehr als zehn Vollzeitbeschäftigten – eine wichtige Voraussetzung für den Kündigungsschutz.

Der konkrete Anlass für den Rechtsstreit war die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die Beklagte. Der Kläger erhob daraufhin eine Kündigungsschutzklage, um die Wirksamkeit der Kündigung anzufechten und sein Arbeitsverhältnis zu erhalten. Im Laufe des Verfahrens stellte sich die Frage, ob die Kündigung sozial gerechtfertigt war und ob die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für den Arbeitgeber zumutbar war. Dies führte schließlich zu dem Auflösungsantrag der Beklagten, dem Arbeitgeber.

Der Weg vor Gericht: Von der Kündigungsschutzklage zum Auflösungsantrag

Das Verfahren begann vor dem Arbeitsgericht Braunschweig (1 Ca 261/19). Der Kläger argumentierte gegen die Rechtmäßigkeit der Kündigung, während die Beklagte ihre Gründe für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses darlegte. Im Verlauf des Prozesses entschied sich die Beklagte, zusätzlich zum Aufrechterhalten der Kündigung, einen Auflösungsantrag zu stellen. Dieser Antrag zielt darauf ab, das Arbeitsverhältnis auch dann zu beenden, wenn die Kündigung formell unwirksam sein sollte.

Der Arbeitgeber argumentierte, dass eine weitere Zusammenarbeit mit dem Arbeitnehmer unzumutbar sei. Dies kann verschiedene Gründe haben, beispielsweise eine tiefgreifende Vertrauensstörung oder eine erhebliche Beeinträchtigung des betrieblichen Ablaufs.

Das Urteil des Landesarbeitsgerichts: Auflösung des Arbeitsverhältnisses und Abfindung

Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen gab der Berufung der Beklagten teilweise statt. Das Gericht entschied, dass das Arbeitsverhältnis zum 31.10.2019 aufgelöst wird. Gleichzeitig wurde die Beklagte verurteilt, an den Kläger eine Abfindung in Höhe von 23.500 Euro zu zahlen.

Diese Entscheidung ist aus mehreren Gründen bedeutsam:

  1. Auflösung trotz möglicher Sozialwidrigkeit: Das Gericht erkannte an, dass möglicherweise Gründe vorlagen, die die Kündigung als sozialwidrig erscheinen lassen. Dennoch wurde das Arbeitsverhältnis auf Antrag des Arbeitgebers aufgelöst. Dies ist möglich, wenn das Gericht zu dem Schluss kommt, dass eine weitere Zusammenarbeit unzumutbar ist.
  2. Abfindungszahlung: Die Verurteilung zur Zahlung einer Abfindung ist ein wesentlicher Aspekt des Urteils. Sie dient als Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes und soll dem Arbeitnehmer die wirtschaftliche Umstellung erleichtern. Die Höhe der Abfindung wird in der Regel unter Berücksichtigung der Dauer der Betriebszugehörigkeit, des Alters des Arbeitnehmers und der Umstände der Kündigung festgelegt.
  3. Kostenverteilung: Die Kosten des Rechtsstreits wurden zwischen den Parteien aufgeteilt. Der Kläger trug 1/3 der Kosten, die Beklagte 2/3. Diese Kostenverteilung spiegelt wider, dass das Gericht sowohl Argumente des Klägers als auch der Beklagten berücksichtigt hat.

Rechtliche Rahmenbedingungen und Entscheidungsgründe

Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts basiert auf den einschlägigen Bestimmungen des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG). Insbesondere relevant sind die Paragraphen, die die Sozialwidrigkeit der Kündigung (§1 KSchG) und den Auflösungsantrag (§9 KSchG) regeln.

Das Gericht musste prüfen, ob die Kündigung durch Gründe im Verhalten des Arbeitnehmers, in der Person des Arbeitnehmers oder durch dringende betriebliche Erfordernisse gerechtfertigt war. Da das Gericht jedoch dem Auflösungsantrag stattgab, deutet dies darauf hin, dass zwar möglicherweise formelle Mängel bei der Kündigung vorlagen, aber dennoch schwerwiegende Gründe gegen eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses sprachen.

§9 KSchG ermöglicht es dem Gericht, das Arbeitsverhältnis auf Antrag des Arbeitgebers aufzulösen, wenn die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls unzumutbar erscheint. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer irreparabel zerstört ist oder wenn der Arbeitnehmer den Betriebsfrieden nachhaltig gestört hat.

Konsequenzen und Bedeutung für Arbeitnehmer

Dieses Urteil verdeutlicht die Komplexität des Kündigungsschutzrechts und die Bedeutung einer fundierten arbeitsrechtlichen Beratung. Auch wenn eine Kündigung möglicherweise formell unwirksam ist, kann ein Auflösungsantrag des Arbeitgebers zum Verlust des Arbeitsplatzes führen.

Für Arbeitnehmer bedeutet dies, dass sie sich im Falle einer Kündigung nicht nur auf die formelle Rechtmäßigkeit der Kündigung konzentrieren sollten, sondern auch die möglichen Konsequenzen eines Auflösungsantrags berücksichtigen müssen. Es ist ratsam, frühzeitig rechtliche Schritte einzuleiten und sich umfassend über die eigenen Rechte und Pflichten zu informieren. Eine Kündigungsschutzklage kann dazu dienen, die Kündigung anzugreifen und eine Abfindung zu verhandeln.

Abschließende Betrachtung: Einzelfallentscheidung mit Signalwirkung

Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen ist eine Einzelfallentscheidung, die jedoch wichtige Aspekte des Arbeitsrechts beleuchtet. Es zeigt, dass im Falle einer belastenden Kündigung verschiedene Faktoren berücksichtigt werden müssen und dass sowohl Arbeitgeberrechte als auch Arbeitnehmerrechte relevant sind. Für Arbeitnehmer, die von einer Kündigung betroffen sind, ist es entscheidend, sich umfassend zu informieren und gegebenenfalls arbeitsrechtliche Streitigkeiten nicht zu scheuen, um ihre Interessen zu wahren. Eine kompetente arbeitsrechtliche Beratung ist in solchen Situationen unerlässlich.


Die Schlüsselerkenntnisse

Das Urteil zeigt, dass auch bei mehreren unwirksamen Kündigungen und Abmahnungen ein Arbeitsverhältnis durch einen Auflösungsantrag des Arbeitgebers beendet werden kann. Entscheidend ist dabei nicht die formale Unwirksamkeit einzelner Maßnahmen, sondern die Frage, ob eine weitere vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer realistisch erscheint. Das Gericht bestätigte die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung von 23.500 Euro.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Auch wenn Sie erfolgreich gegen Kündigungen und Abmahnungen vorgehen, kann Ihr Arbeitgeber in besonders zerrütteten Fällen die gerichtliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung erreichen. Die Höhe der Abfindung orientiert sich dabei an Faktoren wie Betriebszugehörigkeit, Alter und Verdienst. Sie sollten bei anhaltenden Konflikten am Arbeitsplatz frühzeitig rechtliche Beratung in Anspruch nehmen, um Ihre Position zu stärken und eine angemessene Abfindung auszuhandeln.

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In Situationen, in denen ein arbeitgeberseitiger Auflösungsantrag eine Kündigung begleitet, entstehen häufig vielschichtige rechtliche Fragestellungen. Insbesondere die Abwägung zwischen den Ansprüchen des Kündigungsschutzes und der Zumutbarkeit einer weiteren Zusammenarbeit erfordert eine detaillierte Prüfung des Einzelfalls.

Wir unterstützen Sie dabei, Ihre individuelle Lage umfassend zu analysieren und Ihre Arbeitsrechte sachgerecht zu bewerten. Dabei legen wir Wert auf eine strukturierte und transparente Beratung, die Ihnen Klarheit über Ihre Möglichkeiten verschafft und Ihnen hilft, die richtigen Schritte zur Sicherung Ihrer Interessen zu erkennen.

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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was ist ein arbeitgeberseitiger Auflösungsantrag und wann kann er gestellt werden?

Ein arbeitgeberseitiger Auflösungsantrag ist ein rechtliches Instrument im Kündigungsschutzprozess, mit dem der Arbeitgeber die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung erreichen kann, auch wenn seine ursprüngliche Kündigung unwirksam war.

Voraussetzungen für den Antrag

Der Arbeitgeber kann einen Auflösungsantrag nur stellen, wenn:

  • Die ausgesprochene Kündigung als sozialwidrig oder unwirksam festgestellt wurde
  • Es sich um eine ordentliche Kündigung handelt – bei einer außerordentlichen Kündigung ist der Antrag unzulässig
  • Gründe vorliegen, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit nicht erwarten lassen

Zeitpunkt und Form der Antragstellung

Der Antrag kann bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz gestellt werden. Eine besondere Form ist nicht vorgeschrieben, jedoch muss der Arbeitgeber konkrete Gründe für den Antrag darlegen.

Anforderungen an die Begründung

Die Gerichte stellen besonders strenge Anforderungen an die Begründung des Arbeitgebers. Als Auflösungsgründe kommen in Betracht:

  • Schwerwiegende Störungen im persönlichen Verhältnis zum Arbeitnehmer
  • Zweifel an der Eignung des Arbeitnehmers für seine Aufgaben
  • Erhebliche Konflikte mit anderen Mitarbeitern

Eine Ausnahme gilt bei leitenden Angestellten: Hier muss der Arbeitgeber seinen Auflösungsantrag nicht begründen, wenn der Arbeitnehmer zur selbstständigen Einstellung oder Entlassung von Personal berechtigt ist.

Rechtsfolgen

Bei erfolgreicher Antragstellung löst das Arbeitsgericht das Arbeitsverhältnis auf und setzt eine angemessene Abfindung fest. Die Höhe der Abfindung wird vom Gericht unter Berücksichtigung verschiedener Faktoren wie Betriebszugehörigkeit und Alter des Arbeitnehmers bestimmt.


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Welche Folgen hat ein erfolgreicher Auflösungsantrag für den Arbeitnehmer?

Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Das Arbeitsgericht löst bei einem erfolgreichen Auflösungsantrag das Arbeitsverhältnis auf, auch wenn die ursprüngliche Kündigung unwirksam war. Der Zeitpunkt der Auflösung richtet sich nach der Art der Kündigung: Bei einer ordentlichen Kündigung endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf der Kündigungsfrist, bei einer außerordentlichen Kündigung zum Zeitpunkt des Kündigungsausspruchs.

Abfindungsanspruch

Der Arbeitnehmer erhält eine vom Gericht festgesetzte Abfindung. Die Höhe wird nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmt und berücksichtigt folgende Faktoren:

  • Dauer der Betriebszugehörigkeit
  • Alter des Arbeitnehmers
  • Familienstand
  • Wirtschaftliche Situation des Arbeitgebers
  • Schwere der Sozialwidrigkeit der Kündigung

In der Praxis beträgt die Abfindung durchschnittlich ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr. Die maximale Höhe liegt bei 12 Bruttomonatsgehältern, bei älteren Arbeitnehmern können bis zu 18 Monatsgehälter gewährt werden.

Auswirkungen auf das Arbeitslosengeld

Bei einem erfolgreichen Auflösungsantrag nach gewonnener Kündigungsschutzklage droht keine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld. Dies unterscheidet den gerichtlichen Auflösungsantrag vom Aufhebungsvertrag, bei dem regelmäßig eine zwölfwöchige Sperrzeit verhängt wird.

Unzumutbarkeitsgründe

Der Auflösungsantrag wird nur erfolgreich sein, wenn die Weiterbeschäftigung für den Arbeitnehmer unzumutbar ist. Dies kann vorliegen bei:

  • Ehrverletzenden Behauptungen des Arbeitgebers
  • Erheblichen Spannungen im Arbeitsverhältnis
  • Begründeter Befürchtung von Mobbing oder ungerechter Behandlung
  • Belastendem Verhalten des Arbeitgebers während des Kündigungsschutzprozesses

Die Unzumutbarkeit muss sich aus Umständen ergeben, die in einem inneren Zusammenhang mit der Kündigung stehen oder während des Kündigungsschutzprozesses entstanden sind.


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Wie kann sich ein Arbeitnehmer gegen einen Auflösungsantrag wehren?

Ein Arbeitnehmer hat mehrere Möglichkeiten, sich gegen einen arbeitgeberseitigen Auflösungsantrag zu verteidigen. Die Erfolgsaussichten hängen dabei von verschiedenen Faktoren ab.

Grundvoraussetzungen prüfen

Der Auflösungsantrag des Arbeitgebers ist nur unter strengen Voraussetzungen zulässig. Sie können als Arbeitnehmer zunächst prüfen, ob diese erfüllt sind:

  • Der Antrag muss im laufenden Kündigungsschutzverfahren gestellt werden.
  • Die Kündigung muss sozialwidrig sein.
  • Es müssen Gründe vorliegen, die eine betriebsdienliche Zusammenarbeit nicht mehr erwarten lassen.

Widerlegung der Arbeitgebergründe

Sie können die vom Arbeitgeber vorgebrachten Gründe für die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung widerlegen. Dabei ist wichtig:

  • Die Gründe müssen mit Ihrer Person oder dem Verhältnis zum Arbeitgeber zusammenhängen.
  • Bloße Behauptungen des Arbeitgebers reichen nicht aus.
  • Die Gründe müssen über die ursprünglichen Kündigungsgründe hinausgehen.

Besondere Schutzrechte nutzen

Der Auflösungsantrag ist von vornherein unzulässig, wenn Sie besonderen Kündigungsschutz genießen, etwa bei:

  • Schwangerschaft
  • Elternzeit
  • Betriebsratstätigkeit
  • Fehlerhafter Betriebsratsanhörung

Prozessuale Möglichkeiten

Im Verfahren selbst haben Sie folgende Optionen:

  • Sie können den Antrag bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung abwehren
  • Die Beweislast für die Unzumutbarkeit liegt beim Arbeitgeber
  • Sie können einen eigenen Auflösungsantrag stellen, wenn Ihnen die Fortsetzung unzumutbar ist

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Welche Gründe muss der Arbeitgeber für einen Auflösungsantrag nachweisen?

Nach § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG muss der Arbeitgeber nachweisen, dass Gründe vorliegen, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht erwarten lassen.

Grundvoraussetzungen

Der Auflösungsantrag kann nur im Rahmen eines laufenden Kündigungsschutzprozesses gestellt werden. Wenn Sie als Arbeitnehmer eine Kündigungsschutzklage gewonnen haben, kann der Arbeitgeber bis zum Ende der letzten mündlichen Verhandlung einen Auflösungsantrag stellen.

Anforderungen an die Begründung

Das Bundesarbeitsgericht stellt sehr strenge Anforderungen an die Auflösungsgründe. Als Auflösungsgründe kommen in Betracht:

  • Persönliche Verhältnisse: Umstände, die Ihr persönliches Verhältnis zum Arbeitgeber betreffen
  • Leistungsbezogene Aspekte: Die Bewertung Ihrer Persönlichkeit, Leistung oder Eignung für die gestellten Aufgaben
  • Soziale Komponente: Ihr Verhältnis zu anderen Mitarbeitern und die Auswirkungen auf das Betriebsklima

Konkrete Nachweise

Der Arbeitgeber muss die Auflösungsgründe nicht nur benennen, sondern auch konkret nachweisen. Dabei spielen folgende Faktoren eine wichtige Rolle:

Wenn Sie schon lange im Betrieb beschäftigt sind, muss der Arbeitgeber besonders schwerwiegende Gründe nachweisen. Die bloße Tatsache einer sozialwidrigen Kündigung reicht nicht aus. Der Arbeitgeber muss vielmehr darlegen, dass durch bestimmte Ereignisse oder Verhaltensweisen eine unüberbrückbare Vertrauenskrise entstanden ist.

Typische Beispiele für nachweisbare Auflösungsgründe sind:

  • Beleidigende oder ehrverletzende Äußerungen gegenüber dem Arbeitgeber
  • Aggressive Auseinandersetzungen mit Kollegen
  • Nachweislich schädigendes Verhalten gegenüber dem Unternehmen

Bei leitenden Angestellten gelten Sonderregelungen: Hier muss der Arbeitgeber keine besonderen Auflösungsgründe nachweisen, da ein besonderes Vertrauensverhältnis vorausgesetzt wird.


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Wie wird die Höhe einer Abfindung bei einem erfolgreichen Auflösungsantrag berechnet?

Bei einem erfolgreichen Auflösungsantrag wird die Abfindungshöhe vom Arbeitsgericht nach pflichtgemäßem Ermessen festgesetzt. Die Berechnung orientiert sich an einer bewährten Grundformel:

Abfindungshöhe = 0,5 × Bruttomonatsgehalt × Betriebszugehörigkeit in Jahren

Berücksichtigung des Monatsverdienstes

Zum Bruttomonatsgehalt zählen nicht nur die regulären Geldzahlungen, sondern auch:

  • Urlaubs- und Weihnachtsgeld
  • Bonuszahlungen und Prämien
  • Geldwerte Vorteile wie Dienstwagen
  • Betriebliche Altersvorsorge
  • Provisionen

Gesetzliche Höchstgrenzen

Das Kündigungsschutzgesetz legt folgende maximale Abfindungshöhen fest:

Alter Betriebszugehörigkeit Maximale Abfindung
bis 49 Jahre unabhängig 12 Monatsgehälter
ab 50 Jahre 15 Jahre 15 Monatsgehälter
ab 55 Jahre 20 Jahre 18 Monatsgehälter

Altersabhängige Faktoren

Bei älteren Arbeitnehmern kann sich der Berechnungsfaktor erhöhen:

  • Bis 39 Jahre: Faktor 0,5
  • 40 bis 49 Jahre: Faktor 0,75
  • Ab 50 Jahre: Faktor 1,0

Wenn Sie beispielsweise 54 Jahre alt sind, 20 Jahre im Betrieb gearbeitet haben und 2.000 Euro brutto verdienen, könnte sich eine höhere Abfindung ergeben als bei einem jüngeren Kollegen mit gleicher Betriebszugehörigkeit.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar für Fachbegriffe aus dem Arbeitsrecht: Der Schriftzug 'Glossar' vor dem Foto einer belebten Baustelle

Glossar


Juristische Fachbegriffe kurz erklärt

Arbeitgeberseitiger Auflösungsantrag

Ein rechtliches Instrument nach § 9 Kündigungsschutzgesetz, das es dem Arbeitgeber ermöglicht, trotz unwirksamer Kündigung die gerichtliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung zu erreichen. Der Arbeitgeber muss nachweisen, dass eine weitere Zusammenarbeit nicht zumutbar ist. Dies ist ein Sonderfall im Kündigungsrecht, da normalerweise eine unwirksame Kündigung zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses führt.

Beispiel: Ein Arbeitgeber kündigt einem Mitarbeiter wegen Diebstahls. Obwohl die Kündigung unwirksam ist, beantragt er die Auflösung, weil das Vertrauensverhältnis zerstört ist.


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Sozialwidrige Kündigung

Eine Kündigung, die sozial nicht gerechtfertigt ist nach § 1 KSchG. Dies ist der Fall, wenn sie nicht durch Gründe in der Person oder dem Verhalten des Arbeitnehmers oder durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt ist. Bei der Prüfung müssen auch die sozialen Aspekte wie Alter, Betriebszugehörigkeit und Unterhaltspflichten berücksichtigt werden.

Beispiel: Die Kündigung eines 55-jährigen Familienvaters mit 20 Jahren Betriebszugehörigkeit, während jüngere, ledige Kollegen weiterbeschäftigt werden.


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Abfindung

Eine finanzielle Entschädigung nach § 10 KSchG, die bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch gerichtliche Auflösung gezahlt wird. Die Höhe bemisst sich nach Alter, Betriebszugehörigkeit und Monatsgehalt, wobei pro Jahr der Beschäftigung bis zu einem Monatsgehalt gezahlt werden kann. Sie dient dem Ausgleich der wirtschaftlichen Nachteile durch den Arbeitsplatzverlust.

Beispiel: Ein 40-jähriger Arbeitnehmer mit 10 Jahren Betriebszugehörigkeit und 3.000€ Monatsgehalt erhält eine Abfindung von 30.000€.


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Berufungsverfahren

Ein Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Urteile des Arbeitsgerichts nach § 64 ArbGG. Die zweite Instanz überprüft das Urteil auf rechtliche und tatsächliche Fehler. Neue Tatsachen und Beweise können nur unter bestimmten Voraussetzungen eingebracht werden. Das Gericht kann das Urteil bestätigen, abändern oder aufheben.

Beispiel: Ein Arbeitnehmer legt Berufung ein, weil das Arbeitsgericht seine Kündigungsschutzklage abgewiesen hat.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 626 BGB (Außerordentliche Kündigung): Regelt die fristlose Kündigung aus wichtigem Grund, wenn Tatsachen vorliegen, die eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar machen. Die Kündigung muss innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis der Gründe erfolgen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Beklagte versuchte mehrfach (06.03.2017, 04.07.2017, 23.08.2018) den Kläger außerordentlich zu kündigen, was gerichtlich für unwirksam erklärt wurde.
  • § 102 BetrVG (Mitbestimmung bei Kündigungen): Der Betriebsrat muss vor jeder Kündigung angehört werden und kann innerhalb einer Woche Bedenken äußern. Bei Betriebsratsmitgliedern gelten besondere Schutzvorschriften. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Der Kläger war von 2014 bis 2018 Betriebsratsmitglied und genoss während dieser Zeit besonderen Kündigungsschutz.
  • § 43 BetrVG (Betriebsversammlungen): Regelt die Durchführung von Betriebsversammlungen und das Recht der Arbeitnehmer, sich dort zu äußern. Die Meinungsfreiheit ist dabei durch arbeitsvertragliche Pflichten begrenzt. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Der Kläger äußerte sich auf Betriebsversammlungen kritisch über Einstellungspraktiken, was zu einer später für unwirksam erklärten Abmahnung führte.
  • § 106 GewO (Weisungsrecht): Definiert das Recht des Arbeitgebers, Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher zu bestimmen. Dies umfasst auch Verhaltensregeln im Betrieb. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die bei der Beklagten geltende Arbeitsordnung konkretisiert dieses Weisungsrecht und legt Ordnungsmaßnahmen bei Verstößen fest.

Das vorliegende Urteil


Landesarbeitsgericht Niedersachsen – Az.: 13 Sa 866/22 – Urteil vom 08.11.2023


* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

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