Ein Holzmechaniker aus Niedersachsen forderte von seinem Betrieb einen monatlichen Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung in Höhe von 7,25 Euro für seine Rentenvorsorge. Obwohl das Unternehmen bereits einen fixen Grundbetrag von 38,48 Euro leistete, blieb die Anrechnung von dem Altersvorsorgegrundbetrag auf die neuen gesetzlichen Ansprüche ein juristisches Rätsel.
Übersicht:
- Wer hat Anspruch auf den Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung?
- Wie regelt das Gesetz die Zuschusspflicht nach dem Betriebsrentengesetz?
- Was forderten der Mitarbeiter und das Unternehmen voneinander?
- Warum entschied das Landesarbeitsgericht gegen den Arbeitgeberzuschuss?
- Welche Folgen hat das Urteil für die betriebliche Altersvorsorge?
- Experten-Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Kann ein alter Tarifvertrag den gesetzlichen 15-Prozent-Zuschuss zur Rente ausschließen?
- Muss der Arbeitgeber den Zuschuss zusätzlich zum tariflichen Altersvorsorgegrundbetrag auszahlen?
- Darf der Arbeitgeber tarifliche Leistungen auf den gesetzlichen Arbeitgeberzuschuss anrechnen?
- Gilt der Rentenzuschuss bei Tarifverträgen ohne ausdrückliche Regelung zur Entgeltumwandlung?
- Habe ich trotz Tarifvertrag Anspruch auf den gesetzlichen Arbeitgeberzuschuss zur Betriebsrente?
- Das vorliegende Urteil
Den vorliegenden Urteilstext lesen: Urteil 15 Sa 223/23 B
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Landesarbeitsgericht Niedersachsen
- Datum: 16.10.2023
- Aktenzeichen: 15 Sa 223/23 B
- Verfahren: Berufungsklage zum Arbeitgeberzuschuss bei Betriebsrente
- Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Betriebsrentenrecht
Arbeitnehmer erhalten keinen gesetzlichen Zuschuss zur Betriebsrente, wenn Tarifverträge bereits eigene Vorsorgeleistungen regeln.
- Tarifverträge dürfen von gesetzlichen Regeln zum Arbeitgeberzuschuss zur Betriebsrente abweichen.
- Diese Regeln gelten auch für ältere Verträge aus der Zeit vor dem Gesetz.
- Bestehende tarifliche Grundbeträge decken den gesetzlichen Anspruch auf einen Zuschuss vollständig ab.
- Der tarifliche Vorsorgebetrag erfüllt denselben Zweck wie der gesetzlich geforderte Zuschuss.
Wer hat Anspruch auf den Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung?
Es geht um die Rente, um staatliche Förderungen und um die Macht von Tarifverträgen. Seit der Einführung des Betriebsrentenstärkungsgesetzes (BRSG) sind viele Arbeitnehmer der Ansicht, dass ihr Chef grundsätzlich 15 Prozent auf die umgewandelten Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge drauflegen muss. Doch diese Annahme führt regelmäßig zu Konflikten, wenn bereits alte Tarifverträge existieren, die eigene Regeln aufstellen.

Genau dieser Streit beschäftigte das Landesarbeitsgericht Niedersachsen. Ein langjähriger Mitarbeiter eines Industrieunternehmens forderte von seinem Arbeitgeber die gesetzlichen 15 Prozent Zuschuss, obwohl ein Tarifvertrag aus dem Jahr 2008 bereits eine feste Altersvorsorgeleistung vorsah. Das Gericht musste klären: Schlägt das neue Gesetz den alten Vertrag? Oder darf der Tarifvertrag die gesetzliche Pflicht verdrängen, selbst wenn er Jahre vor dem Gesetz geschlossen wurde?
Der Fall betrifft einen Holzmechaniker, der bereits seit dem 1. August 1982 in dem niedersächsischen Betrieb beschäftigt ist. Er wandelt seit Jahren Teile seines Gehalts in eine Pensionskasse um, um für das Alter vorzusorgen. Doch als er für das Jahr 2022 den gesetzlichen Zuschuss einforderte, lehnte sein Arbeitgeber ab. Es ging zwar monatlich nur um einen kleinen Betrag von 7,25 Euro, doch die dahinterstehende Rechtsfrage hat enorme Sprengkraft für tausende Arbeitsverhältnisse in tarifgebundenen Branchen.
Die Ausgangslage: Entgeltumwandlung und der Streit ums Geld
Der 60-jährige Facharbeiter investiert monatlich 86,83 Euro in einen Pensionsfonds. Diese Summe stammt aus seinem Bruttoentgelt – ein klassischer Fall der Entgeltumwandlung. Der Vorteil für den Mitarbeiter liegt auf der Hand: Auf diesen Betrag fallen zunächst keine Steuern und keine Sozialabgaben an. Da auch der Arbeitgeber durch diese Umwandlung seinen Anteil an den Sozialversicherungsbeiträgen spart, entschied der Gesetzgeber mit dem BRSG, dass die Firmen diese Ersparnis an die Mitarbeiter weitergeben müssen. Pauschal wurde hierfür ein Zuschuss von 15 Prozent festgelegt.
Der Holzmechaniker rechnete nach. Auf seinen Eigenanteil, der nach Abzug bestimmter Grundbeträge verblieb, entfielen nach seiner Kalkulation monatlich 7,25 Euro netto, die das Unternehmen zusätzlich in seinen Vertrag bei der Allianz Pensionsfonds AG einzahlen müsste. Für das erste Halbjahr 2022 summierte sich dies auf 43,50 Euro.
Das Unternehmen weigerte sich jedoch hartnäckig. Die Begründung der Personalabteilung: Man wende den „Tarifvertrag zur Altersversorgung“ (TV AV) der holz- und kunststoffverarbeitenden Industrie an. Dieser Vertrag stammt vom 9. Dezember 2008 und sieht vor, dass jeder Mitarbeiter einen festen „Altersvorsorgegrundbetrag“ erhält. Dieser Betrag lag im Streitzeitraum bei 38,48 Euro monatlich. Das Unternehmen argumentierte, man zahle bereits deutlich mehr als die geforderten 15 Prozent und der Tarifvertrag schließe weitere gesetzliche Ansprüche aus.
Wie regelt das Gesetz die Zuschusspflicht nach dem Betriebsrentengesetz?
Um den Konflikt zu verstehen, ist ein genauer Blick in die Mechanik des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) notwendig. Der Gesetzgeber wollte mit der Reform die betriebliche Altersvorsorge attraktiver machen, besonders für Geringverdiener und Fachkräfte.
Der gesetzliche Normalfall: § 1a Abs. 1a BetrAVG
Die zentrale Norm ist § 1a Abs. 1a BetrAVG. Dieser Paragraph schreibt vor: Wenn ein Arbeitnehmer Teile seines Gehalts direkt in eine Direktversicherung, eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds einzahlt, muss der Arbeitgeber 15 Prozent des umgewandelten Entgelts als Zuschuss dazugeben, soweit er durch die Umwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart.
Die Logik ist simpel: Wenn der Arbeitnehmer 100 Euro brutto umwandelt, muss der Arbeitgeber darauf keine Renten-, Kranken-, Pflege- oder Arbeitslosenversicherung zahlen. Er spart also real Geld (ca. 20 Prozent Lohnnebenkosten). Das Gesetz zwingt ihn nun, den Großteil dieser Ersparnis (pauschaliert auf 15 Prozent) an den Arbeitnehmer weiterzureichen.
Die Ausnahme: Der Tarifvorbehalt
Das deutsche Arbeitsrecht hält jedoch die Tarifautonomie hoch. Deshalb erlaubt § 19 Abs. 1 BetrAVG, dass Tarifverträge von den gesetzlichen Vorschriften abweichen können. Und zwar auch zu Ungunsten der Arbeitnehmer. Dies nennt man „Tarifdispositivität“. Die Idee dahinter ist, dass Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände branchenspezifische Gesamppakete schnüren, die in der Summe fair sind, auch wenn einzelne Punkte vom Gesetz abweichen.
Die entscheidende juristische Frage im vorliegenden Fall war: Gilt dieser Vorrang der Tarifverträge auch für Verträge, die vor dem Inkrafttreten der neuen Zuschusspflicht geschlossen wurden? Kann ein Vertrag aus 2008 eine Pflicht aus 2019 (die ab 2022 für Bestandsverträge galt) ausschließen?
Was forderten der Mitarbeiter und das Unternehmen voneinander?
Die Positionen der beiden Parteien standen sich unversöhnlich gegenüber. Es war nicht nur ein Streit um 7,25 Euro, sondern ein Prinzipienstreit über die Geltungskraft von Gesetzen versus Tarifverträgen.
Die Argumentation des langjährigen Mitarbeiters
Der Angestellte vertrat die Ansicht, dass der alte Tarifvertrag den neuen gesetzlichen Anspruch unmöglich ausschließen könne. Seine Logik stützte sich auf den „Regelungswillen“. Er argumentierte, dass die Tarifparteien (also die Gewerkschaft IG Metall und der Arbeitgeberverband) im Jahr 2008 gar nicht wissen konnten, dass der Staat Jahre später einen Pflichtzuschuss von 15 Prozent einführen würde.
Wie kann man etwas ausschließen, das man nicht kennt?
Der Holzmechaniker behauptete, § 19 BetrAVG müsse so ausgelegt werden, dass er nur für Tarifverträge gilt, die nach der Gesetzesänderung oder zumindest in Kenntnis der Gesetzesänderung geschlossen wurden. Da der TV AV von 2008 stammt, fehle der bewusste Wille der Parteien, vom Gesetz abzuweichen. Folglich müssten beide Regelungen nebeneinander gelten: Der tarifliche Grundbetrag und der gesetzliche Zuschuss.
Zusätzlich brachte er vor, der tarifliche „Altersvorsorgegrundbetrag“ sei gar kein echter Zuschuss zur Entgeltumwandlung, sondern eher eine allgemeine Leistung. Daher dürfe man diese Zahlung nicht mit dem gesetzlichen Anspruch verrechnen.
Die Haltung des Industrieunternehmens
Die Firma hielt dagegen. Sie pochte auf den Wortlaut und die Systematik des Tarifvertrags. Der TV AV regele das Thema Entgeltumwandlung und Arbeitgeberbeiträge „abschließend und eigenständig“. Das Unternehmen betonte, dass der Tarifvertrag ein geschlossenes System bilde. Man zahle jedem Mitarbeiter den Grundbetrag (hier 38,48 Euro), egal ob er selbst noch Geld umwandle oder nicht. Wer mehr umwandle, profitiere von den günstigen Konditionen des Rahmenvertrags.
Nach Ansicht des Arbeitgebers würde eine zusätzliche Zahlungspflicht das ausgehandelte Tarifgefüge sprengen. Zudem sei der Zweck des Gesetzes erfüllt: Der Mitarbeiter erhalte ja Geld vom Arbeitgeber für seine Rente – und zwar deutlich mehr als die gesetzlichen 15 Prozent. Eine Doppelzahlung sei vom Gesetzgeber nicht gewollt.
Warum entschied das Landesarbeitsgericht gegen den Arbeitgeberzuschuss?
Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen wies die Berufung des Mitarbeiters zurück. Es bestätigte damit das Urteil des Arbeitsgerichts Osnabrück vom 22.02.2023. Die Richter nutzten die Urteilsbegründung für eine tiefgehende Analyse des Verhältnisses zwischen Gesetz und Tarifvertrag. Die Entscheidung ist eine Lektion in juristischer Methodik.
Gilt der Tarifvorrang auch rückwirkend für alte Verträge?
Der Kern der Entscheidung drehte sich um die zeitliche Dimension des § 19 Abs. 1 BetrAVG. Das Gericht prüfte, ob der Gesetzgeber nur neue Tarifverträge meinte, als er Abweichungen zuließ.
Das Ergebnis war eindeutig: Der Wortlaut des Gesetzes enthält keine zeitliche Einschränkung.
„§ 19 Abs. 1 BetrAVG enthält keine zeitliche Begrenzung und spricht nicht nur von nachträglich abgeschlossenen Tarifverträgen.“
Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass alte Tarifverträge ihre Wirkung verlieren oder angepasst werden müssen, hätte er dies ins Gesetz schreiben müssen. Das Gericht verwies auf die Gesetzesmaterialien (Bundestagsdrucksache 18/12612). Dort hatten die Politiker ausdrücklich festgehalten, dass die Tarifparteien einen weiten Spielraum haben sollen. Dem Gesetzgeber war vollkommen bewusst, dass in Deutschland tausende Tarifverträge existieren, die vor 2019 geschlossen wurden. Dass er keine Klausel einfügte, die diese Verträge für ungültig erklärt, werteten die Richter als bewusstes Schweigen.
Der sogenannte „objektive Wille“ des Gesetzgebers war es, die Tarifautonomie nicht zu beschädigen. Alte Regelungen sollten Bestand haben, solange sie das Thema überhaupt regeln.
Das Argument des „fehlenden Regelungswillens“
Das Gericht zerpflückte auch das Argument des Arbeitnehmers, die Tarifparteien hätten 2008 ja gar nicht den Willen haben können, vom Gesetz abzuweichen. Die Richter stellten klar: Es kommt nicht darauf an, ob die Gewerkschaft und der Verband die konkrete spätere Gesetzesnorm kannten.
Entscheidend ist allein, ob sie den Lebenssachverhalt „Betriebliche Altersvorsorge und Arbeitgeberbeiträge“ eigenständig regeln wollten. Und das haben sie mit dem TV AV getan. Sie haben ein umfassendes System geschaffen:
- Einen Grundbetrag.
- Regeln zur Entgeltumwandlung.
- Die Auswahl des Durchführungsweges (MetallRente).
Sobald ein Tarifvertrag diesen Bereich „besetzt“, tritt das Gesetz in den Hintergrund. Das Gericht betonte, dass es für die Abweichung genügt, wenn ein „ausdrücklicher Regelungswille zur Gestaltung des Arbeitgeberzuschusses“ erkennbar ist. Man muss nicht wissen, wovon man abweicht, solange man klarstellt: „Wir regeln das hier selbst.“
Die Rolle der Übergangsfrist (§ 26a BetrAVG)
Ein komplizierter Aspekt des Urteils war die Auslegung des § 26a BetrAVG. Diese Norm besagt, dass für alte Entgeltumwandlungsvereinbarungen (geschlossen vor 2019) die Zuschusspflicht erst ab dem 1. Januar 2022 gilt.
Der Holzmechaniker interpretierte das so: „Aha, ab 2022 gilt das Gesetz also zwingend, auch wenn es alte Verträge gibt.“
Das Gericht widersprach vehement. § 26a sei lediglich eine „Schonfrist“. Sie sollte Arbeitgebern Zeit geben, ihre Lohnbuchhaltung und Verträge anzupassen. Sie besagt aber nicht, dass ab 2022 der Tarifvorrang des § 19 entfällt.
„§ 26a ist als vorübergehende Freistellung zu verstehen. […] Ist – wie vorliegend – eine eigenständige und abschließende tarifvertragliche Regelung vorhanden, schließt § 19 Abs. 1 dauerhaft den Anspruch aus.“
Die Übergangsregelung verschob also nur den Startschuss für die Prüfung. Ab 2022 musste geprüft werden, ob ein Anspruch besteht. Die Prüfung ergab dann aber: Nein, weil der Tarifvertrag Vorrang hat. § 26a hebelt § 19 nicht aus.
Rechnen statt Raten: Der Günstigkeitsvergleich
Ein sehr praktisches Argument der Richter war der finanzielle Vergleich. Selbst wenn man der Argumentation des Arbeitnehmers folgen würde, dass der Tarifvertrag „lückenhaft“ sei, müsste man fragen: Steht der Mann schlechter da als gesetzlich vorgesehen?
Die Rechnung des Gerichts ist gnadenlos präzise:
- Gesetzlicher Anspruch: Der Mitarbeiter wandelte im relevanten Zeitraum (über den Grundbetrag hinaus) 48,35 Euro seines eigenen Geldes um. Dazu kamen Anteile aus dem Grundbetrag. Der Kläger selbst errechnete einen gesetzlichen Zuschussanspruch von 7,25 Euro monatlich.
- Tarifliche Leistung: Der Arbeitgeber zahlte auf Basis des Tarifvertrags einen Altersvorsorgegrundbetrag von 38,48 Euro monatlich.
Das Gericht stellte fest, dass dieser Grundbetrag den Zweck des gesetzlichen Zuschusses vollständig erfüllt. Zwar ist der Grundbetrag technisch gesehen kein „Zuschuss zum umgewandelten Entgelt“, sondern eine Basisleistung. Aber er fließt in denselben Pensionsfonds, er nutzt dieselben steuerlichen Vorteile (§ 3 Nr. 63 EStG) und er dient demselben Zweck: dem Aufbau einer Zusatzrente.
Da der Arbeitgeber mit knapp 38 Euro mehr als das Fünffache dessen zahlt, was das Gesetz als Mindeststandard (7,25 Euro) verlangt, ist der Anspruch des Mitarbeiters auch „materiell“ erfüllt. Eine „Anrechnung“ ist zulässig.
Die Bedeutung der Anrechnung
Das Gericht stützte sich hierbei auf führende juristische Literatur (u.a. das Arbeitsrechtshandbuch von Vogelsang/Schaub). Es besteht eine sogenannte „Anspruchskonkurrenz“. Wenn ein Arbeitgeber aus zwei verschiedenen Rechtsgründen (Gesetz und Tarifvertrag) Geld für denselben Zweck zahlen soll, muss geprüft werden, ob diese Ansprüche addiert werden (Kumulation) oder ob der eine auf den anderen angerechnet wird.
Da der Tarifvertrag den Zweck der Altersvorsorge abschließend regeln wollte, ist eine Anrechnung geboten. Der Mitarbeiter kann nicht die Rosinen aus beiden Systemen picken – den hohen tariflichen Grundbetrag und den gesetzlichen Prozent-Zuschuss. Da der Tarifbetrag höher ist, „konsumiert“ er den gesetzlichen Anspruch vollständig.
Präzedenzfälle und Warnungen
Das Landesarbeitsgericht erfand das Rad hier nicht neu, sondern folgte der Linie des Bundesarbeitsgerichts (BAG). Es zitierte ausführlich:
- BAG vom 08.03.2022 (Az. 3 AZR 362/21): Hier hatte das höchste deutsche Arbeitsgericht bereits angedeutet, dass Tarifverträge die gesetzlichen Regeln zur Entgeltumwandlung eigenständig gestalten dürfen.
- BAG vom 31.05.2023 (Az. 5 AZR 305/22): Ein Urteil zur Auslegungsmethodik, das bestätigt, dass der Wortlaut und der Wille des Gesetzgebers (Historie) entscheidend sind.
Eine explizite Warnung sprach das Gericht zwar nicht aus, aber die Zulassung der Revision zum Bundesarbeitsgericht zeigt, dass die Sache grundsätzliche Bedeutung hat. Die Richter in Niedersachsen wollten ihre Entscheidung höchstrichterlich absichern lassen, da die Frage der „Alttarifverträge“ bundesweit relevant ist.
Welche Folgen hat das Urteil für die betriebliche Altersvorsorge?
Für den 60-jährigen Holzmechaniker ist das Urteil eine Enttäuschung. Er bleibt auf seinen Gerichtskosten sitzen, da er als unterlegene Partei die Kosten des Berufungsverfahrens tragen muss. Sein Arbeitgeber muss die geforderten 43,50 Euro nicht nachzahlen.
Was bedeutet das für andere Arbeitnehmer?
Das Urteil sendet ein starkes Signal an alle Beschäftigten in tarifgebundenen Unternehmen:
- Blick in den Tarifvertrag ist Pflicht: Bevor man den gesetzlichen 15-Prozent-Zuschuss fordert, muss geprüft werden, ob ein Tarifvertrag existiert.
- Altverträge bleiben mächtig: Auch uralte Tarifverträge können die modernen Rechte aus dem Betriebsrentenstärkungsgesetz verdrängen. Das Datum des Vertragsabschlusses spielt kaum eine Rolle.
- Gesamtpaket zählt: Wenn der Arbeitgeber bereits pauschale Leistungen zur Rente zahlt (Grundbeträge, Bausteine), werden diese oft auf den gesetzlichen Anspruch angerechnet. Wer bereits 40 Euro bekommt, kann nicht wegen fehlender 7 Euro klagen, nur weil die Berechnungsgrundlage im Gesetz anders aussieht.
Rechtsfrieden für Arbeitgeber
Für Unternehmen schafft die Entscheidung – vorbehaltlich der Revision – erhebliche Rechtssicherheit. Sie müssen nicht befürchten, dass ihre seit Jahrzehnten etablierten Versorgungswerke plötzlich durch neue gesetzliche Detailregelungen aufgeschnürt werden. Solange das tarifliche System als Ganzes funktioniert und den Bereich der Altersvorsorge abdeckt, sind sie vor „Doppelzahlungen“ geschützt.
Das Gericht bestätigte zudem, dass der Zuschuss „tarifdispositiv“ ist. Das bedeutet, die Sozialpartner (Gewerkschaften und Arbeitgeber) haben das letzte Wort darüber, wie die Betriebsrente in ihrer Branche organisiert wird. Das Gesetz dient nur als Auffangnetz für jene, die keine tarifliche Regelung haben.
Der Fall liegt nun potenziell beim Bundesarbeitsgericht, da die Revision zugelassen wurde. Bis dahin gilt: Ein guter Tarifvertrag ist oft mehr wert als das Gesetz – aber er verhindert eben auch das „Obendrauf“ aus dem Gesetzbuch.
Zuschuss zur Betriebsrente abgelehnt? Jetzt Ihre Ansprüche klären
Die Verrechnung von Tarifverträgen mit dem gesetzlichen Arbeitgeberzuschuss ist juristisch hochkomplex und hängt massiv von den spezifischen Klauseln in Ihrer Branche ab. Unser Fachanwalt für Arbeitsrecht analysiert Ihre Situation und prüft, ob Ihnen trotz tariflicher Regelungen weitere Zahlungen zur Entgeltumwandlung zustehen. Sichern Sie Ihre Ansprüche rechtssicher ab, bevor Fristen verstreichen.
Experten-Kommentar
Was viele nicht wissen: In der Beratungspraxis sind diese tariflichen „Besitzstände“ oft der größte Stolperstein für moderne Arbeitnehmerrechte. Der Glaube, dass neue Sozialgesetze automatisch alte Verträge aushebeln, ist ein gefährlicher Trugschluss. Wer in einer tarifgebundenen Branche arbeitet, muss akzeptieren, dass Gewerkschaften und Verbände das letzte Wort haben, auch wenn der Deal Jahre vor der eigentlichen Gesetzesreform fixiert wurde.
Ich sehe regelmäßig, wie solche Kleinstbeträge von wenigen Euro ganze Belegschaften gegen die Geschäftsführung aufbringen. Für Firmen geht es hierbei selten um Geiz, sondern um die nackte Sorge vor einem unkalkulierbaren Domino-Effekt bei tausenden von Altverträgen. Mein Rat: Erst den Tarifvertrag genau prüfen, bevor man wegen vermeintlicher Pflichtzuschüsse das Klima im Betrieb durch eine aussichtslose Klage unnötig belastet.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Kann ein alter Tarifvertrag den gesetzlichen 15-Prozent-Zuschuss zur Rente ausschließen?
Ja, das ist möglich. Ein alter Tarifvertrag kann den gesetzlichen Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung wirksam ausschließen. Die zeitliche Komponente spielt dabei rechtlich keine Rolle. Auch Verträge aus dem Jahr 2008 oder ältere Regelungen entfalten weiterhin ihre volle Wirkung gegenüber neuen Gesetzen.
Grundlage hierfür ist der gesetzliche Tarifvorrang gemäß § 19 Abs. 1 BetrAVG. Diese Norm enthält ausdrücklich keine zeitliche Begrenzung für tarifliche Abweichungen. Neue Gesetze brechen alte Tarifverträge nicht automatisch auf. Entscheidend ist, ob der Vertrag einen erkennbaren Regelungswillen zur Altersvorsorge aufweist. Enthält das Dokument einen eigenen Abschnitt dazu, verdrängt dies die gesetzliche 15-Prozent-Regel. Die Tarifautonomie erlaubt den Partnern hierbei weitreichende Abweichungen. Dies gilt sogar, wenn die tarifliche Lösung für Sie finanziell ungünstiger ausfällt.
Unser Tipp: Suchen Sie in Ihrem Tarifvertrag gezielt nach Begriffen wie „Altersvorsorge“ oder „Zuschussregelung“. Verlassen Sie sich nicht allein auf das Abschlussdatum des Vertrages.
Muss der Arbeitgeber den Zuschuss zusätzlich zum tariflichen Altersvorsorgegrundbetrag auszahlen?
Nein, in der Regel besteht kein Anspruch auf eine doppelte Zahlung beider Leistungen. Der tarifliche Altersvorsorgegrundbetrag und der gesetzliche Arbeitgeberzuschuss von 15 Prozent verfolgen denselben rechtlichen Zweck. Da beide Zahlungen dem Aufbau einer betrieblichen Altersvorsorge dienen, erfolgt meist eine direkte Anrechnung des Tarifbetrags.
Der Gesetzgeber verlangt lediglich einen Mindeststandard zur Entlastung bei ersparten Sozialversicherungsbeiträgen. Viele Tarifverträge sehen bereits deutlich höhere Leistungen vor. Ein typischer Altersvorsorgegrundbetrag liegt oft bei rund 38 Euro monatlich. Der gesetzliche Zuschuss von 15 Prozent entspräche bei einer beispielhaften Sparrate nur etwa 7,25 Euro. Da der Tarifbetrag höher ist, konsumiert er den gesetzlichen Anspruch vollständig. Mitarbeiter können hierbei nicht die Rosinen aus beiden Systemen picken.
Unser Tipp: Vergleichen Sie Ihren tariflichen Grundbetrag mit 15 Prozent Ihrer eigenen Sparrate. Ist die Tarif-Leistung höher, entfällt der gesetzliche Zusatzanspruch meist komplett.
Darf der Arbeitgeber tarifliche Leistungen auf den gesetzlichen Arbeitgeberzuschuss anrechnen?
Ja, das ist zulässig. Der Arbeitgeber darf tarifliche Leistungen auf den gesetzlichen Zuschuss anrechnen, sofern beide denselben Zweck verfolgen. Dies beruht auf der Anspruchskonkurrenz. Eine Benachteiligung liegt nicht vor, wenn die Versorgung den gesetzlichen Mindeststandard von 15 Prozent erfüllt.
Zwischen Tarifvertrag und § 1a BetrAVG besteht eine rechtliche Anspruchskonkurrenz. Der Gesetzgeber will Doppelzahlungen vermeiden, wenn das Tarifsystem bereits gleichartige Leistungen vorsieht. In solchen Fällen konsumiert die höhere Tarif-Leistung den gesetzlichen Anspruch vollständig. Der Arbeitgeber muss dann keine zusätzlichen 15 Prozent aufschlagen. Voraussetzung ist, dass die Beträge zweckgebunden in die Altersvorsorge fließen. Sofern die Gesamtsumme stimmt, ist dies rechtmäßig.
Unser Tipp: Prüfen Sie Ihren Vertrag auf Klauseln zur Anrechnung tariflicher Leistungen. Fordern Sie bei Unklarheiten eine detaillierte Berechnung Ihrer Beiträge an.
Gilt der Rentenzuschuss bei Tarifverträgen ohne ausdrückliche Regelung zur Entgeltumwandlung?
Ja, der gesetzliche Zuschuss von 15 Prozent zur Entgeltumwandlung steht Ihnen in diesem Fall uneingeschränkt zu. Das Gesetz dient als Auffangnetz für Arbeitnehmer ohne spezifische tarifliche Sonderregelungen. Schweigt Ihr Tarifvertrag zu diesem Thema komplett, greifen die Mindeststandards des § 1a Abs. 1a BetrAVG unmittelbar.
Die Tariföffnungsklausel verdrängt das Gesetz nur, wenn die Tarifparteien den Bereich der Altersvorsorge erkennbar eigenständig gestaltet haben. Juristisch ist entscheidend, ob ein ausdrücklicher Regelungswille für eine abweichende Lösung vorliegt. Sobald ein Tarifvertrag diesen Bereich besetzt, tritt das Gesetz in den Hintergrund. Fehlt diese Besetzung jedoch, bleibt der gesetzliche Anspruch bestehen. Arbeitgeber müssen dann zwingend die Sozialversicherungsersparnis bis 15 Prozent weitergeben. Ohne spezifische Tarifregelung gibt es keine Grundlage, diesen Zuschuss zu verweigern.
Unser Tipp: Prüfen Sie Ihr Tarifwerk gezielt nach Stichworten wie Altersvorsorge oder Entgeltumwandlung. Finden Sie keine Regelung zum Zuschuss, fordern Sie die 15 Prozent schriftlich ein.
Habe ich trotz Tarifvertrag Anspruch auf den gesetzlichen Arbeitgeberzuschuss zur Betriebsrente?
ES KOMMT DARAUF AN. Besteht eine eigenständige tarifliche Regelung zur Altersvorsorge, verdrängt diese oft den gesetzlichen Anspruch. Sie erhalten dann keinen zusätzlichen Zuschuss von 15 Prozent über die tarifliche Lösung hinaus. Fehlt eine solche Regelung hingegen völlig, gilt die gesetzliche Verpflichtung Ihres Arbeitgebers weiterhin uneingeschränkt.
Juristisch gilt der Vorrang tarifvertraglicher Vereinbarungen gemäß dem Betriebsrentengesetz. Tarifverträge dürfen Abweichungen vom gesetzlichen Standard festlegen. Oft enthalten sie Pauschalbeträge oder eigene Zuschussmodelle. Diese ersetzen den gesetzlichen 15-Prozent-Zuschuss nach § 1a BetrAVG vollständig. Wer trotz dieser Sperrwirkung klagt, verliert den Prozess regelmäßig. Die Kläger tragen dann sämtliche Gerichts- und Anwaltskosten. Ein Blick in die tarifliche Altersvorsorge ist daher zwingend. Fehlt eine abschließende Regelung, gilt der gesetzliche Anspruch.
Unser Tipp: Fragen Sie Ihren Betriebsrat explizit nach einer abschließenden Regelung im Tarifvertrag. Fordern Sie den Zuschuss nicht ungeprüft ein, um teure Prozesskosten zu vermeiden.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.
Das vorliegende Urteil
Landesarbeitsgericht Niedersachsen – Az.: 15 Sa 223/23 B – Beschluss vom 16.10.2023
* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

