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Arbeitnehmer – Kleinbetriebsklausel bei öffentlicher Verwaltung

In einer Behörde, die NS-Verbrechen aufklärt, entbrannte ein erbitterter Streit um eine Maskenpflicht. Eine Mitarbeiterin weigerte sich beharrlich, eine Maske zu tragen, und riskierte damit ihren Job. Was als vermeintliche Bagatelle begann, eskalierte zu einer juristischen Auseinandersetzung, die nun die Frage aufwirft: Wie weit reicht die Eigenverantwortung am Arbeitsplatz, und wo beginnt die Pflicht zum Gehorsam?

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
  • Datum: 09.03.2023
  • Aktenzeichen: 3 Sa 55/22
  • Verfahrensart: Berufungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht
  • Beteiligte Parteien:
  • Klägerin: Mitarbeiterin der Z. S., streitet über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung.
  • Z. S.: (Zentrale Stelle zur Aufklärung nationalsozialistischer Verbrechen), Beklagte, kündigte das Arbeitsverhältnis.
  • Um was ging es?
  • Sachverhalt: Die Klägerin war seit dem 1. Februar 2020 bei der Z. S. beschäftigt. Die Z. S. kündigte das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 30. September 2021. Die Klägerin wehrt sich gegen die Kündigung und hat einen Weiterbeschäftigungsantrag gestellt.
  • Kern des Rechtsstreits: Ist die Ordentliche Kündigung der Z. S. vom 10. August 2021 zum 30. September 2021 wirksam?
  • Was wurde entschieden?
  • Entscheidung: Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart wird zurückgewiesen.
  • Folgen: Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Fall vor Gericht


Arbeitsrechtliche Auseinandersetzung um Maskenpflicht in NS-Verfolgungsbehörde

Frau im Büro lehnt das Tragen einer Maske ab, während ein Vorgesetzter überrascht daneben steht.
Kündigung wegen Maskenpflichtverweigerung im öffentlichen Dienst | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hatte in einem Urteil vom 9. März 2023 (Az.: 3 Sa 55/22) über die Rechtmäßigkeit einer Kündigung im Zusammenhang mit der Weigerung einer Mitarbeiterin, eine Mund-Nasen-Bedeckung (MNB) am Arbeitsplatz zu tragen, zu entscheiden. Die Klägerin, beschäftigt bei der Zentralen Stelle zur Aufklärung nationalsozialistischer Verbrechen (Z.S.), wehrte sich gegen ihre ordentliche Kündigung und forderte ihre Weiterbeschäftigung.

Hintergrund des Falls: Maskenpflicht und Attestvorlage

Die Z.S., eine Behörde, die NS-Verbrechen aufklärt, führte im Oktober 2020 eine Maskenpflicht im öffentlichen Bereich ihrer Dienststelle ein. Die Klägerin legte daraufhin ein selbst ausgestelltes Attest vor, welches ihr das Tragen einer MNB aus gesundheitlichen Gründen untersagte. Der Arbeitgeber akzeptierte dieses Attest jedoch nicht und forderte ein ärztliches Attest, das die gesundheitlichen Einschränkungen nachvollziehbar darlegt.

Eskalation des Konflikts: Zweifelhafte Atteste und Arbeitsunfähigkeitszeiten

Die Situation verschärfte sich, als die Klägerin ein unvollständiges, weitgehend geschwärztes Attest einreichte, welches den Aussteller nicht erkennen ließ. Zusätzlich reichte sie wiederholt Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ein, anstatt der Anweisung des Arbeitgebers Folge zu leisten und ein anerkanntes ärztliches Attest vorzulegen oder die Maskenpflicht zu befolgen.

Die Kündigung durch die Zentrale Stelle und die Klage der Mitarbeiterin

Nachdem die Klägerin über längere Zeiträume Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorlegte und weiterhin kein ausreichendes Attest vorlegte, sprach die Z.S. die ordentliche Kündigung zum 30. September 2021 aus. Die Mitarbeiterin erhob daraufhin Klage vor dem Arbeitsgericht Stuttgart-Ludwigsburg gegen die Kündigung und beantragte ihre Weiterbeschäftigung.

Entscheidung des Arbeitsgerichts: Klageabweisung in erster Instanz

Das Arbeitsgericht Stuttgart-Ludwigsburg wies die Klage der Mitarbeiterin in erster Instanz ab. Die genauen Gründe des Arbeitsgerichts sind dem vorliegenden Auszug nicht direkt zu entnehmen, jedoch ist davon auszugehen, dass das Gericht die Kündigung als rechtmäßig ansah. Die Klägerin legte gegen dieses Urteil Berufung beim Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg ein.

Das Urteil des Landesarbeitsgerichts: Bestätigung der Kündigung

Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg wies die Berufung der Klägerin vollumfänglich zurück und bestätigte somit das Urteil der Vorinstanz. Das Gericht sah die ordentliche Kündigung der Z.S. als rechtmäßig an. Damit blieb die Kündigung der Mitarbeiterin wirksam, und ihr Antrag auf Weiterbeschäftigung wurde ebenfalls abgewiesen. Die Klägerin muss zudem die Kosten des Berufungsverfahrens tragen.

Keine Revision zugelassen: Rechtsstreit vorerst beendet

Das Landesarbeitsgericht ließ die Revision gegen sein Urteil nicht zu. Dies bedeutet, dass die Klägerin keine Möglichkeit hat, das Urteil vor dem Bundesarbeitsgericht anzufechten, sofern keine Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich ist. Der Rechtsstreit ist somit vorerst auf Ebene der Landesarbeitsgerichtsbarkeit beendet.

Die Bedeutung des Urteils für Betroffene und ähnliche Fälle

Dieses Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg hat Relevanz für Arbeitnehmer und Arbeitgeber, insbesondere im öffentlichen Dienst und in Bezug auf die Umsetzung von Gesundheitsschutzmaßnahmen am Arbeitsplatz. Es verdeutlicht, dass Arbeitnehmer sich nicht ohne Weiteres über berechtigte Anordnungen des Arbeitgebers, wie die Maskenpflicht, hinwegsetzen können.

Konsequenzen der Weigerung und die Rolle von Attesten

Das Gericht hat offenbar die Weigerung der Klägerin, die Maskenpflicht zu befolgen und ein anerkanntes ärztliches Attest vorzulegen, als Arbeitsverweigerung gewertet. Selbst ausgestellte oder unzureichende Atteste werden nicht akzeptiert und schützen nicht vor arbeitsrechtlichen Konsequenzen. Arbeitnehmer müssen ärztliche Atteste vorlegen, die nachvollziehbar die gesundheitlichen Gründe für eine Befreiung von der Maskenpflicht darlegen.

Arbeitgeberpflichten und Direktionsrecht

Arbeitgeber, auch in der öffentlichen Verwaltung, haben ein Direktionsrecht und sind verpflichtet, die Gesundheit ihrer Mitarbeiter zu schützen. Dazu gehört die Anordnung von Maßnahmen wie die Maskenpflicht. Solange diese Maßnahmen verhältnismäßig sind und dem Gesundheitsschutz dienen, müssen Arbeitnehmer diese grundsätzlich befolgen.

Auswirkungen auf ähnliche Fälle und zukünftige Konflikte

Das Urteil zeigt, dass Gerichte Arbeitsverweigerung im Zusammenhang mit Corona-Schutzmaßnahmen ernst nehmen. Arbeitnehmer, die sich ohne triftigen Grund und ohne ausreichende ärztliche Bescheinigung gegen solche Maßnahmen stellen, riskieren arbeitsrechtliche Konsequenzen bis hin zur Kündigung. Das Urteil stärkt die Position von Arbeitgebern bei der Durchsetzung von Gesundheitsschutzmaßnahmen und unterstreicht die Pflicht der Arbeitnehmer zur Kooperation und zur Vorlage stichhaltiger medizinischer Nachweise, wenn sie sich aus gesundheitlichen Gründen auf eine Ausnahme von solchen Maßnahmen berufen.

Hinweis für Arbeitnehmer und Arbeitgeber

Für Arbeitnehmer bedeutet dies, dass sie Anweisungen des Arbeitgebers zum Gesundheitsschutz ernst nehmen und befolgen müssen, oder im Falle gesundheitlicher Bedenken, rechtzeitig ein anerkanntes und aussagekräftiges ärztliches Attest vorlegen müssen. Für Arbeitgeber bedeutet das Urteil eine Bestätigung ihrer Handlungsmöglichkeiten, wenn Arbeitnehmer unberechtigt Schutzmaßnahmen verweigern und somit den Betriebsablauf und den Gesundheitsschutz der Kollegen gefährden. Es ist jedoch immer ratsam, im Einzelfall eine Eskalation zu vermeiden und das Gespräch mit dem Arbeitnehmer zu suchen, um gemeinsam eine Lösung zu finden, bevor es zu einer Kündigung kommt.


Die Schlüsselerkenntnisse

Das Urteil verdeutlicht, dass von einem Arbeitnehmer vorgelegte Maskenbefreiungsatteste bestimmten Mindestanforderungen genügen müssen, um wirksam zu sein. Selbst ausgestellte oder anonyme Atteste ohne nachvollziehbare medizinische Begründung werden nicht anerkannt. Die lange Arbeitsunfähigkeit der Klägerin im direkten zeitlichen Zusammenhang mit der Maskenpflicht deutet auf eine krankheitsbedingte Kündigung hin, bei der die Negative Gesundheitsprognose ausschlaggebend ist. Das Urteil zeigt, wie wichtig es für Arbeitnehmer ist, bei Befreiungen von betrieblichen Schutzmaßnahmen formal korrekte ärztliche Nachweise vorzulegen.

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Arbeitsrechtliche Herausforderungen im Kontext von Gesundheitsschutzmaßnahmen

Konflikte rund um die Umsetzung von Maßnahmen wie der Maskenpflicht im öffentlichen Dienst zeigen, wie komplex arbeitsrechtliche Fragestellungen sein können. Insbesondere wenn gesundheitliche Bedenken und die Vorlage entsprechender Atteste im Mittelpunkt stehen, ist es wichtig, den Verlauf der arbeitsrechtlichen Auseinandersetzung im Blick zu behalten und potenzielle Konsequenzen sorgfältig abzuwägen.

Wir unterstützen Sie bei der präzisen Analyse Ihrer Situation und legen großen Wert darauf, Ihnen eine sachliche und transparente Einschätzung Ihrer rechtlichen Möglichkeiten zu bieten. So können Sie fundiert entscheiden, wie Sie Ihre Interessen bestmöglich vertreten.

Ersteinschätzung anfragen

Häufig gestellte Fragen zum Thema

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Kann mein Arbeitgeber im öffentlichen Dienst einfach so eine Maskenpflicht anordnen?

Im öffentlichen Dienst hat der Arbeitgeber das sogenannte Direktionsrecht, das es ihm ermöglicht, Anweisungen zu erteilen, um den Betriebsablauf zu steuern. Dieses Recht ist jedoch nicht unbegrenzt und muss im Einklang mit dem Arbeitsrecht und dem öffentlichen Dienstrecht stehen.

Eine Maskenpflicht kann im Rahmen des Direktionsrechts angeordnet werden, wenn sie dienstliche Gründe hat und gesetzliche Vorschriften nicht verletzt. Beispielsweise könnte eine Maskenpflicht zur Verhinderung der Ausbreitung von Krankheiten gerechtfertigt sein, solange sie verhältnismäßig ist und die Interessen der Arbeitnehmer angemessen berücksichtigt.

Grenzen des Direktionsrechts:

  • Gesetzliche Vorschriften: Der Arbeitgeber muss sich an geltende Gesetze halten, wie das Arbeitszeitgesetz oder das Gesetz zum Schutz der Mütter.
  • Arbeitsvertrag und Tarifverträge: Die Anordnung darf nicht gegen den Arbeitsvertrag oder tarifvertragliche Regelungen verstoßen.
  • Billiges Ermessen: Der Arbeitgeber muss bei der Anordnung die Interessen der Arbeitnehmer berücksichtigen und sicherstellen, dass die Maßnahme zumutbar und angemessen ist.

Wenn eine Maskenpflicht willkürlich oder unverhältnismäßig ist, könnte sie als unwirksame Ausübung des Direktionsrechts angesehen werden. In solchen Fällen könnte der Arbeitnehmer die Anordnung ablehnen.


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Was passiert, wenn ich aus gesundheitlichen Gründen keine Maske tragen kann?

Wenn Sie aus gesundheitlichen Gründen keine Maske tragen können, sollten Sie dies Ihrem Arbeitgeber sofort mitteilen. In solchen Fällen ist es ratsam, ein ärztliches Attest vorzulegen, das die gesundheitlichen Gründe für die Unfähigkeit, eine Maske zu tragen, bestätigt. Dieses Attest sollte konkrete und nachvollziehbare Angaben enthalten, warum das Tragen einer Maske nicht möglich ist.

Wichtige Punkte:

  • Ärztliches Attest: Ein Attest ohne klare Begründung hat nur einen geringen Beweiswert. Es sollte daher detaillierte Informationen enthalten, um die Befreiung von der Maskenpflicht zu rechtfertigen.
  • Arbeitgeberpflichten: Der Arbeitgeber hat eine Fürsorgepflicht gegenüber seinen Mitarbeitern und muss den Infektionsschutz gewährleisten. Er kann alternative Schutzmaßnahmen anbieten, wie z.B. Homeoffice oder eine Umgestaltung der Arbeitsumgebung.
  • Arbeitsrechtliche Konsequenzen: Wenn Sie ohne gültiges Attest die Maske verweigern, können arbeitsrechtliche Konsequenzen wie Abmahnung oder Kündigung drohen.

Alternativen zur Maskenpflicht können in Betracht gezogen werden, um den Schutz der Kollegen zu gewährleisten. Dazu gehören beispielsweise Arbeit im Homeoffice oder die Einführung anderer Schutzmaßnahmen, die den gleichen Schutz bieten wie eine Maske.


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Ist eine Kündigung wegen Maskenpflichtverweigerung immer gerechtfertigt?

Eine Kündigung wegen der Verweigerung, eine Maske zu tragen, ist nicht immer gerechtfertigt. Sie hängt stark von den Umständen des Einzelfalls ab. Wichtige Faktoren sind die Schwere der Pflichtverletzung, die Zumutbarkeit anderer Maßnahmen und die Frage, ob der Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen von der Maskenpflicht befreit werden kann.

Arbeitgeber müssen zunächst andere Maßnahmen prüfen, bevor sie eine Kündigung in Betracht ziehen. Dazu gehören Abmahnungen oder Versetzung in eine andere Position, wo das Tragen einer Maske nicht erforderlich ist. Eine Kündigung sollte immer das letzte Mittel sein.

Gerichte haben entschieden, dass eine grundlose Verweigerung, eine Maske zu tragen, eine erhebliche Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten darstellen kann, die eine Kündigung rechtfertigen kann, insbesondere wenn der Arbeitnehmer trotz Abmahnung weiterhin nicht nachkommt. Ein Attest zur Befreiung von der Maskenpflicht muss konkrete und nachvollziehbare gesundheitliche Gründe angeben, um anerkannt zu werden.

Für Sie bedeutet das, dass Sie sich über die spezifischen Umstände Ihres Falls im Klaren sein sollten und sich über die rechtlichen Anforderungen an ein Attest zur Befreiung von der Maskenpflicht informieren sollten.


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Welche Rechte habe ich, wenn mein Arbeitgeber mein Attest nicht anerkennt?

Wenn Ihr Arbeitgeber Ihr ärztliches Attest nicht anerkennt, hat er das Recht, dies zu tun, wenn er ernsthafte und begründete Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit hat. Diese Zweifel müssen durch konkrete Tatsachen untermauert werden, wie zum Beispiel das Fehlen einer ärztlichen Untersuchung oder ungewöhnliche Muster in den Krankschreibungen.

Ihre Rechte:

  • Recht auf Gegenwehr: Sie können sich gegen die Ablehnung des Attestes wehren, indem Sie den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung stärken oder weitere Nachweise vorlegen.
  • Gutachten des Medizinischen Dienstes: Ihr Arbeitgeber kann die Krankenkasse auffordern, einen Gutachten des Medizinischen Dienstes einzuholen, um die Arbeitsunfähigkeit zu überprüfen.
  • Klage vor dem Arbeitsgericht: Wenn Sie der Meinung sind, dass die Ablehnung ungerechtfertigt ist, können Sie vor dem Arbeitsgericht klagen, um Ihre Rechte durchzusetzen.

Wichtige Punkte:

  • Beweislast: Grundsätzlich müssen Sie Ihre Arbeitsunfähigkeit nachweisen. Wenn der Arbeitgeber den Beweiswert erschüttert, müssen Sie zusätzliche Beweise liefern.
  • Transparenz und Dokumentation: Halten Sie Ihre Erkrankung und Behandlung gut dokumentiert, um Ihre Arbeitsunfähigkeit nachzuweisen.

Für weitere Informationen und Unterstützung können Sie sich an eine Fachperson oder eine entsprechende Behörde wenden.


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Was kann ich tun, wenn ich eine Kündigung wegen Maskenpflichtverweigerung erhalten habe?

Wenn Sie eine Kündigung wegen der Verweigerung, eine Maske zu tragen, erhalten haben, gibt es mehrere Schritte, die Sie in Betracht ziehen können:

1. Kündigungsschutzklage einreichen:

  • Frist: Eine Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung eingereicht werden.
  • Ziel: Mit einer solchen Klage können Sie versuchen, die Kündigung für unwirksam erklären zu lassen, wenn Sie der Meinung sind, dass sie ungerechtfertigt oder unangemessen war.

2. Prüfung der Kündigungsgründe:

  • Rechtmäßigkeit der Kündigung: Gerichte haben in der Vergangenheit entschieden, dass die Verweigerung, eine Maske zu tragen, eine erhebliche Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten darstellen kann, insbesondere wenn dies gegen klare Anweisungen des Arbeitgebers verstößt.
  • Ärztliche Atteste: Ein ärztliches Attest zur Befreiung von der Maskenpflicht muss konkrete und nachvollziehbare Angaben enthalten, um als ausreichend erachtet zu werden.

3. Berücksichtigung der individuellen Umstände:

  • Erfolgsaussichten: Die Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage hängen stark von den individuellen Umständen des Falls ab, einschließlich der Art der Tätigkeit, der Anweisungen des Arbeitgebers und der Begründung der Kündigung.

4. Informationsbeschaffung und Unterstützung:

  • Rechtliche Informationen: Es ist hilfreich, sich über die geltenden Gesetze und die aktuelle Rechtsprechung zu informieren, um die eigenen Rechte und Optionen besser zu verstehen.
  • Weiterführende Informationen: Sie können sich an seriöse Informationsquellen wenden, um mehr über Ihre Rechte und mögliche Schritte zu erfahren.

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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar - Fachbegriffe aus dem Arbeitsrecht

Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Ordentliche Kündigung

Eine ordentliche Kündigung bezeichnet die reguläre Beendigung eines Arbeitsverhältnisses unter Einhaltung der gesetzlichen oder vertraglich vereinbarten Kündigungsfristen. Sie ist im Gegensatz zur außerordentlichen Kündigung an Kündigungsfristen gebunden und bedarf gemäß § 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) einer sozialen Rechtfertigung, wenn das KSchG anwendbar ist. Die Wirksamkeit hängt von personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Gründen ab.

Beispiel: Eine Arbeitnehmerin wird ordentlich gekündigt, weil sie trotz mehrfacher Aufforderung und ohne anerkanntes Attest die betriebliche Maskenpflicht missachtet hat, was als verhaltensbedingter Kündigungsgrund gewertet wird.


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Berufungsverfahren

Das Berufungsverfahren ist ein Rechtsmittel gegen Urteile der ersten Instanz, mit dem eine neue Tatsachen- und Rechtsprüfung durch das nächsthöhere Gericht erreicht werden kann. Es ist in §§ 511 ff. ZPO für Zivilverfahren und in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten in §§ 64 ff. ArbGG geregelt. Durch die Berufung wird das erstinstanzliche Urteil auf seine Richtigkeit überprüft und kann bestätigt, abgeändert oder aufgehoben werden.

Beispiel: Nach verlorenem Prozess vor dem Arbeitsgericht legte die Klägerin im Fall der Maskenverweigerung Berufung ein, sodass das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg als zweite Instanz über die Wirksamkeit ihrer Kündigung entscheiden musste.


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Negative Gesundheitsprognose

Eine negative Gesundheitsprognose bezeichnet im arbeitsrechtlichen Kontext die ärztlich fundierte Einschätzung, dass ein Arbeitnehmer aufgrund gesundheitlicher Probleme in absehbarer Zukunft nicht oder nicht vollständig arbeitsfähig sein wird. Sie ist gemäß § 1 Abs. 2 KSchG ein möglicher Grund für eine personenbedingte Kündigung. Die Prognose muss auf objektiven medizinischen Erkenntnissen basieren und erhebliche betriebliche Beeinträchtigungen erwarten lassen.

Beispiel: Die lange Arbeitsunfähigkeit der Klägerin im direkten zeitlichen Zusammenhang mit der eingeführten Maskenpflicht wurde vom Gericht als Indiz für eine negative Gesundheitsprognose gewertet, die die Kündigung rechtfertigen kann.


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Weiterbeschäftigungsantrag

Ein Weiterbeschäftigungsantrag ist ein prozessuales Mittel in arbeitsrechtlichen Auseinandersetzungen, mit dem ein gekündigter Arbeitnehmer erreichen will, dass er trotz ausgesprochener Kündigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens vorläufig weiterbeschäftigt wird. Dieser Anspruch ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts aus §§ 611a, 242 BGB abzuleiten und unter bestimmten Voraussetzungen zu gewähren.

Beispiel: Die Mitarbeiterin der Z.S. stellte neben ihrer Klage gegen die Kündigung auch einen Weiterbeschäftigungsantrag, um während des laufenden Verfahrens ihren Arbeitsplatz behalten zu können.


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Maskenbefreiungsattest

Ein Maskenbefreiungsattest ist ein ärztliches Zeugnis, das eine Person aus medizinischen Gründen von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung befreit. Für die rechtliche Anerkennung muss es nach § 7 Abs. 1 IfSG und der Rechtsprechung bestimmten formalen und inhaltlichen Anforderungen genügen: Es muss den ausstellenden Arzt identifizieren, konkrete Diagnosen und eine nachvollziehbare medizinische Begründung enthalten.

Beispiel: Das Gericht erkannte die von der Klägerin vorgelegten Atteste nicht an, da diese keine nachvollziehbare medizinische Begründung enthielten und teilweise anonym waren, wodurch sie die betriebliche Maskenpflicht weiterhin einhalten musste.


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Betriebliche Schutzmaßnahmen

Betriebliche Schutzmaßnahmen umfassen alle Maßnahmen, die ein Arbeitgeber zum Schutz der Gesundheit seiner Beschäftigten ergreift. Sie basieren auf § 618 BGB und dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), insbesondere § 3, und können in Pandemiesituationen auch das Tragen von Schutzausrüstung wie Masken umfassen. Der Arbeitgeber hat im Rahmen seines Direktionsrechts (§ 106 GewO) die Befugnis, solche Maßnahmen anzuordnen.

Beispiel: Die Z.S. führte als betriebliche Schutzmaßnahme während der Pandemie eine Maskenpflicht ein, deren Missachtung durch die Klägerin letztlich zu ihrer Kündigung führte, was vom Gericht als rechtmäßig bestätigt wurde.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG): Dieser Paragraph bestimmt, dass eine Kündigung gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht und der in einem Betrieb mit regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmern beschäftigt ist, sozial gerechtfertigt sein muss. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Hier geht es um die Frage, ob die Kündigung der Klägerin sozial gerechtfertigt war, da sie sich weigerte, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen und unzureichende Atteste vorlegte, was möglicherweise einen Kündigungsgrund darstellen könnte.
  • § 106 Gewerbeordnung (GewO): Diese Vorschrift regelt das Weisungsrecht des Arbeitgebers. Er kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit der Arbeitsvertrag oder gesetzliche Bestimmungen dies nicht bereits tun. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Anordnung des Arbeitgebers zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung könnte als Ausübung des Weisungsrechts gemäß § 106 GewO gerechtfertigt sein, um die Gesundheit der Mitarbeiter am Arbeitsplatz zu schützen.
  • § 3 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG): Dieser Paragraph legt fest, dass Arbeitnehmer Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für die Dauer von bis zu sechs Wochen haben, wenn sie durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an ihrer Arbeitsleistung verhindert sind. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die von der Klägerin vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen könnten relevant sein, um zu prüfen, ob sie tatsächlich arbeitsunfähig war oder ob die Arbeitsunfähigkeiten möglicherweise im Zusammenhang mit der Weigerung standen, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.
  • Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie (AU-RL): Diese Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) konkretisiert die Anforderungen an den Nachweis der Arbeitsunfähigkeit durch eine ärztliche Bescheinigung. Sie legt fest, welche Angaben eine ordnungsgemäße Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung enthalten muss, um als gültiger Nachweis anerkannt zu werden. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die vorgelegten Atteste der Klägerin wurden vom Arbeitgeber als unzureichend beanstandet. Die AU-RL ist relevant, um zu beurteilen, ob die Atteste den formalen und inhaltlichen Anforderungen genügten und somit als ausreichender Nachweis für eine medizinische Unzumutbarkeit des Tragens einer Mund-Nasen-Bedeckung hätten anerkannt werden müssen.

Das vorliegende Urteil


Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg – Az.: 3 Sa 55/22 – Urteil vom 09.03.2023


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