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Arbeitnehmerdarlehen an Arbeitgeber – Unfallreparatur Fahrzeug

LAG Berlin-Brandenburg – Az.: 5 Sa 1099/16 – Urteil vom 15.12.2016

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Cottbus vom 03.03.2016 – 3 Ca 274/15 – abgeändert und die Beklagte unter Klageabweisung im Übrigen verurteilt, an die Klägerin 5.536,95 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.03.2014 zu zahlen.

II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

III. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte an die Klägerin ein Darlehen zurückzuzahlen hat.

Die Beklagte betreibt ein Taxi-Unternehmen. Die Klägerin war bei ihr als Arbeitnehmerin beschäftigt und verursachte am 05.08.2012 mit einem Pkw der Beklagten (CB-ME 30) einen Verkehrsunfall auf der Straße L 49 bei einem Wendevorgang durch Kollision mit einem in gleicher Fahrtrichtung fahrenden Fahrzeug. Die Beklagte ließ das Fahrzeug vom Kfz-Abschleppdienst D. K. abschleppen. Am 06.08.2012 erstattete ein Sachverständiger für die Beklagte ein Gutachten zur Höhe des eingetretenen Schadens (s. die erste Seite des Gutachtens, Bl. 148 d. A.).

Am 07.08.2012 begaben sich die Beklagte und die Klägerin zusammen zu dem Zeugen B., einem Rechtsanwalt, zu einem Beratungsgespräch. Der Inhalt dieses Gesprächs ist zwischen den Parteien streitig.

Am 08.08.2012 kam es in den Räumlichkeiten der Beklagten zu einer weiteren Besprechung der Beklagten mit der Klägerin im Beisein der Zeugin V.. Im Rahmen dieses Gesprächs schlug die Klägerin der Beklagten vor, das Fahrzeug von der Firma R. und D. GbR (im Folgenden: Firma D.) reparieren zu lassen. Der weitere Inhalt des Gesprächs ist zwischen den Parteien streitig.

In der Folgezeit stellte die Firma D. auf den Namen der Beklagten für an dem Unfallfahrzeug erbrachte Instandsetzungsarbeiten eine Rechnung über den Bruttobetrag von 4.995,50 € (Bl. 9 d. A.) und eine weitere Rechnung über den Bruttobetrag von 541,45 € (Bl. 84 d. A.) aus.

Das Instand gesetzte Fahrzeug setzte die Beklagte weiter im Betrieb ein. Nach einem weiteren von der Klägerin verursachten Unfall vom 20.10.2013 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin. Mit Schreiben vom 10.12.2013 verlangte die Klägerin von der Beklagten daraufhin die Rückzahlung eines Darlehens in Höhe der das Fahrzeug CB-ME 30 betreffenden Reparaturkosten (Bl. 10 d. A.).

Mit der am 12.06.2014 beim Landgericht eingegangenen Klage hat die Klägerin von der Beklagten die Zahlung dieser Reparaturkosten als Darlehensrückzahlung verlangt. Sie hat vorgetragen, den Unfall vom 05.08.2012 leicht schuldhaft verursacht zu haben. Die Beklagte habe in der Besprechung vom 08.08.2012 erklärt, dass sie zur Zeit nicht in der Lage sei, die Reparaturkosten zu finanzieren, sich aber um eine Abrechnung über die Vollkasko-Versicherung bemühen wolle. Aufgrund des guten Verhältnisses habe die Klägerin der Beklagten vorgeschlagen, den Reparaturbetrag als Darlehen zu gewähren, sofern eine Reparatur möglich sei. Die Klägerin habe erklärt, dass sie die Kosten erst einmal vorstrecken könne, bis die Beklagte das Geld von der Kasko-Versicherung erhalten würde. Die Beklagte habe erklärt, dass man so verfahren könne und habe bei der Firma K. angerufen und diese beauftragt, das Fahrzeug in die Firma D. zu verbringen. Die Beklagte habe dann gegenüber dem Zeugen D. einen Reparaturauftrag ausgelöst und die Klägerin habe anschließend die Reparaturkosten bezahlt. Die Beklagte habe den Zeugen D. gebeten, die Rechnung gleichwohl auf die Beklagte zu schreiben.

Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 5.536,95 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.12.2013 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat vorgetragen, die Klägerin habe den Unfall vom 05.08.2012 grob fahrlässig verursacht. Bei dem Beratungsgespräch mit dem Zeugen B. vom 07.08.2012 sei erörtert worden, dass keine Vollkasko-Versicherung für das Fahrzeug bestehe und allenfalls eine Regulierung über die gegnerische Haftpflicht-Versicherung in Betracht komme. Die Klägerin habe mehrfach zugesichert, dass sie gewillt sei, für den Schaden aufzukommen. In der Besprechung vom 08.08.2012 sei es um die Aufteilung der Schichten auf das verbliebene Fahrzeug der Beklagten, die Feststellung von Urlaub und die evtl. Vermeidung einer Kündigung durch Kurzarbeitergeld gegangen. Die Klägerin habe erklärt, sie könne über eine befreundete Werkstatt überprüfen lassen, ob eine kostengünstige Reparatur möglich sei und wenn ja, dass sie dann zum Erhalt ihres Arbeitsplatzes die Angelegenheit übernehmen werde. Die Beklagte habe erklärt, dass sie einer Verbringung des Fahrzeugs in die Firma D. zustimme, habe aber einen Auftrag zur Instandsetzung des Fahrzeuges gegenüber der Firma D. zu keinem Zeitpunkt erteilt. Vielmehr habe sie sich um die Beschaffung eines Ersatz-Pkw bemüht und diesen auch kreditfinanziert erworben.

Mit Beschluss vom 18.11.2014 (Bl. 38 d. A.) hat das Landgericht Cottbus den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht Cottbus verwiesen.

Das Arbeitsgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen V. und D. auf Antrag der Klägerin und des Zeugen B. auf Antrag der Beklagten. Wegen der Beweisthemen wird auf die Beweisbeschlüsse des Arbeitsgerichts vom 03.09.2015 (Bl. 66 d. A.) und vom 26.11.2015 (Bl. 82 d. A.) und wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen des Arbeitsgerichts vom 26.11.2015 (Bl. 76 – 82 d. A.) und vom 03.03.2016 (Bl. 96 – 98 d. A.) Bezug genommen.

Mit Urteil vom 03.03.2016 hat das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass zwischen den Parteien in Darlehensvertrag über die Summe von 5.536,95 € zustande gekommen sei. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei die Kammer davon überzeugt gewesen, dass die Klägerin der Beklagten das Bezahlen der entsprechenden Werkstattrechnungen nur darlehensweise zugesagt und diese sodann auch beglichen habe. Eine Laufzeit des Darlehens sei nicht vereinbart worden. Es sei aber unstreitig gewesen, dass die Klägerin die Beklagte mehrfach aufgefordert habe, das Darlehen zurückzuzahlen, wodurch die Klägerin das Darlehen gekündigt habe und das Darlehen zur Rückzahlung fällig geworden sei.

Gegen dieses am 01.06.2016 der Beklagten zugestellte Urteil richtet sich ihre am 30.06.2016 eingegangene und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 15.08.2016 am 15.08.2016 begründete Berufung. Die Beklagte trägt vor, der Abschluss eines Darlehensvertrages scheitere bereits daran, dass zwischen den Parteien kein konkreter Darlehensbertrag vereinbart worden sei. Zu Unrecht sei das Arbeitsgericht auch von einer Valutierung des Darlehens ausgegangen, denn die Beklagte habe die Beauftragung des Zeugen D. mit der Reparatur bestritten und das Arbeitsgericht habe hierüber keinen Beweis erhoben. Soweit der Zeuge D. gleichwohl ausgesagt habe, das Fahrzeug repariert zu haben, sei seine Aussage unglaubwürdig gewesen. Ferner habe die Klägerin vorgetragen, das Geld vorstrecken zu wollen, bis die Beklagte Geld von der Kasko-Versicherung erhalten habe. Eine solche Bedingung sei aber nicht eingetreten. Zu Unrecht sei das Arbeitsgericht auch von einer Kündigung des Darlehens ausgegangen und habe auch Zinsen ab dem 20.12.2013 nicht zusprechen dürfen. Schließlich sei unstreitig geblieben, dass die Klägerin den Unfall grob fahrlässig verursacht habe. Die Beklagte habe daher einen Freistellungsanspruch in Höhe der Reparaturkosten, der mit einem evtl. Darlehensrückzahlungsanspruch korrespondiere. Schließlich habe das Arbeitsgericht nicht beachtet, dass es der Klägerin oblegen hätte, für die Ausführung der Arbeiten bzw. des Materials Beweis anzubieten.

Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Cottbus vom 03.03.2016, Aktenzeichen 3 Ca 274/15, zugestellt am 01.06.2016, aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin trägt vor, für einen Darlehensvertrag reiche es aus, wenn ein für ein bestimmtes vorzunehmendes Geschäft erforderlicher, aber noch nicht feststehender Darlehensbetrag vereinbart werde. Auch habe der Zeuge D. glaubhaft bekundet, von der Beklagten mit der Reparatur beauftragt worden zu sein und diesen ausgeführt zu haben. Der in erster Instanz von der Beklagten erst später im Verfahren gestellte gegenläufige Beweisantrag widerspreche § 282 Abs. 1 ZPO. Ferner sei das Arbeitsgericht zu Recht von einer Kündigung des Darlehens ausgegangen, die Beklagte habe entsprechende Aufforderungen zur Darlehensrückzahlung nicht bestritten.

Die Berufungskammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen D. und K.. Wegen des Beweisbeschlusses wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 13.10.2016 (Bl. 168 f. d. A.) und wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 15.12.2016 (Bl. 182 – 186 d. A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe

I.

Die Berufung ist gem. §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 lit. b und Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG, 519 ZPO statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und gem. §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 520 Abs. 3 ZPO ausreichend begründet worden. Sie ist jedoch ganz überwiegend unbegründet. Lediglich wegen der Verzugszinsforderung war das angefochtene Urteil betr. den Zeitraum vom 20.12.2013 bis 11.03.2014 abzuändern.

1.

Zu Recht ist das Arbeitsgericht davon ausgegangen, dass der Klägerin gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf Rückzahlung eines Darlehens in Höhe von 5.536,95 € gem. § 488 Abs. 1 BGB zusteht.

a) Das Arbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Parteien am 08.08.2012 in Gegenwart der Zeugin V. einen Darlehensvertrag in Höhe der für die Reparatur des Unfallfahrzeuges aufzuwendenden Kosten abgeschlossen haben. Dies hat die nicht zu beanstandende Würdigung der Aussagen der Zeugin V. und des Zeugen B. durch das Arbeitsgericht ergeben. Dass es der Klägerin neben ihrer erklärten Absicht, die Kosten der Reparatur zu übernehmen auch darauf ankam, das Geld wieder zurückzuerhalten, hat die Beklagte mit der Berufung nicht in Abrede gestellt (s. S. 4 der Berufungsbegründung vom 15.08.2016, vorletzter Absatz). Dies hat das Arbeitsgericht auch zu Recht den gleich mehrfachen diesen Umstand betreffenden Bekundungen der Zeugin V. entnommen. Entgegen der Auffassung der Beklagten konnte das Arbeitsgericht damit aber auch zu Recht von einer Vereinbarung der Parteien ausgehen, die sich darauf bezog, dass die Klägerin der Beklagten darlehensweise die Mittel zur Verfügung stellen solle, mit denen Verbindlichkeiten aus der Reparatur des Fahrzeuges zu begleichen waren. Entgegen der Auffassung der Beklagten war es nicht erforderlich, dass Höchst- und Mindestbetrag von den Parteien vereinbart wurden. § 488 Abs. 1 Satz 1 BGB verpflichtet den Darlehensgeber, einen Geldbetrag „in der vereinbarten Höhe“ zur Verfügung zu stellen. Es muss sich nicht um einen summenmäßig exakt festgeschriebenen Betrag handeln. Es genügt vielmehr die Bestimmbarkeit der Darlehenssumme, etwa durch Festlegung eines Höchst- oder Mindestbetrages oder aber durch Bezugnahme auf die Finanzierung eines bestimmten Geschäfts, für das der genaue Kapitalbedarf noch nicht feststeht (MüKomm-Berger, § 488 BGB, Rz. 32). Demgemäß steht einem Abschluss des Darlehensvertrages zwischen den Parteien auch nicht entgegen, dass nach Aussage er Zeugin V. noch offen war, ob die Reparatur überhaupt durchgeführt werden sollte. Klar war zwischen den Parteien, wer ggf. die Reparatur durchführen sollte, nämlich die Firma D.. Die aufgrund dieses bestimmten Geschäfts sodann entstehenden Kosten sollten der Beklagten darlehensweise zur Verfügung gestellt werden.

b) Im Ergebnis zu Recht ist das Arbeitsgericht ferner davon ausgegangen, dass das vereinbarte Darlehen dadurch valutiert wurde, dass die Klägerin die Reparaturkosten in Höhe von 5.536,95 € gegenüber der Firma D. beglichen hat. Die Hingabe eines Darlehens setzt neben der Einigung voraus, dass der Darlehensgegenstand aus dem Vermögen des Darlehensgebers ausgeschieden und dem Vermögen des Darlehensnehmers in der vereinbarten Form endgültig zugeführt wird. Es ist anerkannt, dass bei der Auszahlung der Darlehensvaluta auch ein Dritter eingeschaltet werden kann; der Empfänger der Darlehenssumme braucht nicht der Darlehensnehmer persönlich zu sein. Es genügt vielmehr grundsätzlich, wenn ein vom Darlehensnehmer bezeichneter Dritter den Darlehensbetrag empfangen hat. Wie der Drittempfänger anschließend über das empfangene Geld weiterverfügt hat, spielt keine entscheidende Rolle mehr (BGH vom 07.03.1985 – III ZR 211/83, Rz. 8).

Nach den Vereinbarungen der Parteien vom 08.08.2012 sollte die Klägerin die Reparaturkosten bezahlen, sofern eine solche Reparatur in Auftrag gegeben würde, was am 08.08.2012 noch nicht feststand. Jedoch war die ggf. zu beauftragende Werkstatt bereits in dem Gespräch vom 08.08.2012 von der Beklagten als Darlehensnehmerin als Dritter bezeichnet worden, welche die Darlehensvaluta im Falle eines Reparaturauftrages in Empfang nehmen sollte.

Die Darlehensvaluta in Höhe von 5.536,95 € sind dem Vermögen der Beklagten auch endgültig zugeführt worden. Zunächst hat die Beklagte mit der Berufung die Feststellung des Arbeitsgerichts nicht angegriffen, dass die Klägerin die Reparaturkosten gegenüber der Firma D. bezahlt hat, so wie es der Zeuge D. gegenüber dem Arbeitsgericht auch bekundet hat.

Dadurch ist die Beklagte von einer Verbindlichkeit aus einem von ihr mit dem Zeugen D. abgeschlossenen Werkvertrag betr. die Reparatur befreit wurde (§§ 267 Abs. 1, 362 Abs. 1 BGB). Das Arbeitsgericht hatte zur Frage des Zustandekommens dieses Werkvertrages im angefochtenen Urteil keine Feststellungen getroffen, so dass diesbezüglich neben der Vernehmung des gegenbeweislich von der Beklagten angebotenen Zeugen K. erneut auch die Vernehmung des Zeugen D. zu dieser Frage erforderlich war. Nach dem Ergebnis dieser Beweisaufnahme ist die Berufungskammer davon überzeugt, dass die Beklagte den Zeugen D. bei einem Besuch der Werkstatt des Zeugen D. im Beisein des Zeugen K. beauftragte, die Instandsetzung des Unfallfahrzeugs durchzuführen.

Wie bereits in erster Instanz ohne entsprechenden Beweisbeschluss des Arbeitsgerichts hat der Zeuge D. vor der Berufungskammer erneut und glaubwürdig bekundet, dass die Beklagte bei ihm in der Werkstatt erschien und dabei das Gutachten des Sachverständigen zur Schadenshöhe mitbrachte. Der Zeuge hat sodann bekundet, sich an den im Gutachten widergegebenen Kosten für die Wiederbeschaffung des Fahrzeuges orientiert und auf dieser Grundlage der Beklagten ein Angebot über die Reparaturkosten gemacht zu haben. Gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen D. spricht es nicht, dass er insoweit bei seiner Aussage vor dem Arbeitsgericht noch erklärt hatte, „Restwert“ des Fahrzeuges orientiert zu haben. Bereits aus den Ausführungen des Zeugen D. vor dem Arbeitsgericht lässt sich schließen, dass der Zeuge auch zu diesem Zeitpunkt bei der Verwendung des Wortes „Restwert“ tatsächlich den Wiederbeschaffungswert in Bezug genommen hat. Denn bei seinen Erläuterungen vor dem Arbeitsgericht nahm er einen wirtschaftlichen Totalschaden an, wenn der „Restwert“ unter dem „Reparaturwert“ liege. Ein wirtschaftlicher Totalschaden wird aber tatsächlich anhand des Vergleichs von Wiederbeschaffungswert und Reparaturkosten ermittelt (BGH vom 03.03.2009 – VI ZR 100/08, Rz. 6). Der Wiederbeschaffungswert des Unfallfahrzeuges lag nach dem Gutachten vom 06.08.2012 bei 4.990,00 € und entsprach damit fast genau den Reparaturkosten für die Arbeiten, welche nicht nach Aussage des Zeugen D. auf Wunsch der Beklagten getrennt hinsichtlich der Glasbruchschäden abgerechnet wurden. Dies ist auch ein überzeugender Anhaltspunkt dafür, dass der Zeuge D. wahrheitsgemäß bekundete, dass ihm das Schadensgutachten vorlag und er auf dessen Basis das Reparaturkostenangebot abgab. Dass dem Zeugen auf Vorhalt das Gesamtgutachten im Termin vom 15.12.2016 nicht bekannt vorkam, führt deshalb nicht dazu, dass die Kammer Zweifel an der Wahrhaftigkeit seiner Aussage hatte. Dabei war auch zu berücksichtigen, dass der Zeuge D. die Aussage über vier Jahre nach dem Vorgang tätigte, über welchen er auszusagen hatte.

Der Zeuge hat schließlich bekundet, dass die Beklagte ihm anschließend den Auftrag gab, die Reparatur auf Basis des Reparaturkostenangebotes auszuführen und später noch einmal kam und um eine getrennte Abrechnung der Glasbrucharbeiten bat.

Das Aussageverhalten des Zeugen D. hat zu keinerlei Zweifel der Kammer am Wahrheitsgehalt seiner Aussage geführt. Der Zeuge wirkte zwar etwas nervös, was sich aber gut damit erklären ließ, dass er bereits zum zweiten Mal über den gleichen Vorgang und nunmehr bei Anwesenheit eines von der Beklagten benannten Gegenzeugen auszusagen hatte. Der Zeuge hat aber wiederum bekundet, was er bereits vor dem Arbeitsgericht hierzu bekundet hatte und den Geschehensablauf glaubhaft dargestellt. Es bestehen auch keine Verbindungen des Zeugen zu der Klägerin, die vermuten ließen, er habe für diese (erneut) eine Gefälligkeitsaussage machen wollen. Soweit die Beklagte behauptet hat, der Zeuge betreibe eine mit der Klägerin „befreundete Werkstatt“, hat sie dies nicht näher erläutert. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass der vorherige Kontakt der Klägerin mit dem Zeugen D. darüber hinausging, dass sie diesen nach ihrer Aussage einmal mit ihrer Schwiegertochter in der Werkstatt besucht hatte.

Die Aussage des Zeugen K. hat nicht zu Zweifeln am Wahrheitsgehalt der Aussage des Zeugen D. geführt. Allerdings hat der Zeuge K. bei seiner Aussage und auch bei einer Gegenüberstellung mit dem Zeugen D. erklärt, dass die Beklagte weder einen schriftlichen noch einen mündlichen Auftrag über die Reparatur des Unfallfahrzeugs abgegeben habe. Zum einen ließ sich der Aussage des Zeugen K. aber bereits nicht entnehmen, dass er sämtliche Gespräche der Beklagten mit dem Zeugen D. derart verfolgte, dass bei Zugrundelegung der von ihm bekundeten Wahrnehmungen auszuschließen wäre, dass es einen solchen Reparaturauftrag gegeben hat. Er hat zwar bekundet, dass in seinem Beisein die Beklagte keine Entscheidung getroffen habe, was mit dem Auto werde. Er hat aber ferner bekundet, dass er fast während des gesamten Gesprächs dabei, vielleicht aber auch ein bis zwei Minuten weg gewesen oder vielleicht vorgegangen sei. Erst auf Nachfrage der Klägervertreterin hat er dann bekundet, er sei dann weggegangen, danach habe es aber keine Gespräche mehr gegeben. Warum er letzteres mit Sicherheit ausschließen konnte, ergibt sich aus der Aussage des Zeugen nicht, in der Gesamtsicht blieb für die Kammer offen, inwiefern die Wahrnehmungen des Zeugen hinsichtlich der Gespräche der Beklagten mit dem Zeugen D. derart vollständig waren, dass hiernach ein Reparaturauftrag der Beklagten auszuschließen sei. Im Übrigen wirkte der Zeuge für die Kammer aber auch nicht glaubwürdig. Er konnte sich an viele einzelne Vorgänge nicht mehr erinnern, jedoch gerade daran, dass in seinem Beisein ein Reparaturauftrag nicht erteilt worden sei. Er konnte sich aber z. B. nicht mehr daran erinnern, ob die Beklagte das Gutachten dabei hatte. Er konnte sich auch nicht mehr daran erinnern, ob die Beklagte mit dem Zeugen D. über die Reparaturkosten sprach. Gegen seine Glaubwürdigkeit sprach ferner, dass er zu einem früheren Zeitpunkt mit der Beklagten liiert war und mit dieser ein gemeinsames Kind hat. Aus den daraus resultierenden gesetzlichen Verpflichtungen des Zeugen gegenüber der Beklagten lässt sich auch ein gewisses Eigeninteresse des Zeugen am Ausgang des Rechtsstreits zu Gunsten der Beklagten ableiten.

Die Kammer hat bei ihrer Beweiswürdigung aber auch weitere Gesichtspunkte gewürdigt, die dafür sprechen, dass die Beklagte gegenüber dem Zeugen D. einen Reparaturauftrag erteilte. So konnte die Beklagte der Kammer nicht erklären, warum sie gegenüber dem Zeugen D. bei ihrem Besuch offen ließ, wie mit dem Fahrzeug weiter verfahren werden sollte, wenn sie einen Reparaturauftrag ausdrücklich abgelehnt hatte. Es hätte dann nämlich nahe gelegen, mit dem Zeugen D. eine Rückverbringung zur Firma K. oder aber eine sonstige Verwertung abzusprechen. Wenig glaubhaft ist hingegen, dass die Frage des Verbleibs des Fahrzeugs bei einer Ablehnung des Reparaturauftrages völlig offen geblieben und nach dem Besuch der Beklagten in der Werkstatt darüber nicht mehr kommuniziert worden wäre. Für einen Reparaturauftrag seitens der Beklagten spricht auch, dass die Firma D. die Rechnungen auf den Namen der Beklagten ausstellte. Dies ließe sich nicht erklären, wenn diese ausdrücklich keinen Reparaturauftrag erteilen wollte. Auch an der Erteilung einer getrennten Rechnung über die Glasbrucharbeiten konnte nur die Beklagte ein Interesse haben. Schließlich ließe sich nicht erklären, warum die Beklagte das instand gesetzte Fahrzeug anschließend von der Klägerin ohne entsprechenden Einwand entgegennahm, wenn sie zuvor einen Reparaturauftrag ausdrücklich abgelehnt hatte. Dass sie zugleich ein weiteres Fahrzeug kreditfinanziert erwarb spricht nicht gegen einen Reparaturauftrag. Die Beklagte hat das Unfallfahrzeug nach Instandsetzung weiter betrieblich genutzt. Also kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Reparatur wegen des Erwerbs eines weiteren Fahrzeuges wirtschaftlich sinnlos war.

c) Der Darlegungsrückzahlungsanspruch beläuft sich demgemäß der Höhe nach auf die Beträge der beiden Rechnungen vom 24.08.2012, insgesamt 5.536,95 €. In dieser Höhe sind Verbindlichkeiten der Beklagten gegenüber der Firma D. aufgrund des von ihr erteilten Reparaturauftrages entstanden. Soweit die Beklagte die Ausführungen der Arbeiten bzw. den Einsatz des in Rechnung gestellten Materials bestreitet, ist dies unerheblich. Da sie nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme den Reparaturauftrag erteilte und der Zeuge D. ihr vorab erläutert hatte, welche Arbeiten auszuführen waren, die Beklagte anschließend das reparierte Fahrzeug widerspruchslos entgegennahm und weiter einsetzte, hätte sie gem. § 138 Abs. 2 ZPO darzulegen gehabt, in welchem Umfang die in Rechnung gestellten Leistungen tatsächlich nicht oder nur mangelhaft erbracht worden sein sollen, zumal auch in einem solchen Falle die in Rechnung gestellten Verbindlichkeiten gem. § 634 BGB nicht ohne weiteres erloschen wären. Die Beklagte trägt auch nicht vor, wegen mangelhafter oder nicht ausgeführter Werkleistungen Mängelgewährleistungsrechte geltend gemacht zu haben, welche den Werklohnanspruch ggf. gemindert oder ganz entfallen lassen hätten.

d) Zu Recht hat das Arbeitsgericht auch eine Fälligkeit des Darlehensrückzahlungsanspruchs gem. § 488 Abs. 3 BGB angenommen.

aa)

Die Parteien hatten keine Laufzeit für das Darlehen vereinbart (§ 488 Abs. 3 Satz 1 BGB). Laufzeitvereinbarungen können ausdrücklich oder stillschweigend vereinbart werden, wobei eine stillschweigende Laufzeitvereinbarung sich auch aus dem Darlehenszweck ergeben kann (MüKomm-Berger, § 488 BGB, Rz. 225 f.). Die Parteien haben vorliegend keine Laufzeit des Darlehens bis zur Leistung einer Kasko-Versicherung vereinbart. Der Vortrag der Klägerin ist nicht deshalb als unschlüssig anzusehen, weil sie erstinstanzlich behauptet hatte, erklärt zu haben, die Kosten der Reparatur vorzustrecken, bis die Beklagte Geld von der Kasko-Versicherung erhalten werde. Hierin könnte allenfalls eine aufschiebende Bedingung des Rückzahlungsanspruchs für den Fall des Bestehens einer Kasko-Versicherung gesehen werden. Nach der unstreitig gebliebenen Behauptung der Beklagten war jedoch eine Vollkasko-Versicherung für das Fahrzeug nicht abgeschlossen worden. Zudem war nach den Bekundungen der Zeugin V. am 08.08.2012 von einer Kasko-Versicherung tatsächlich nicht die Rede gewesen. Zweitinstanzlich hat die Klägerin ihre Behauptung auch nicht wiederholt, wonach die Rückzahlung des Darlehens von Leistungen einer Kasko-Versicherung abhängig sein soll. Angesichts der an diesem Punkte für die Klägerin rechtlich günstigen Bekundungen der Zeugin V. kann davon ausgegangen werden, dass sie an dieser Behauptung nicht mehr festhält. Eine Partei macht sich regelmäßig ein für sie günstiges Beweisergebnis zu eigen (BGH vom 16.11.2016 – VII ZR 314/13, Rz. 14).

Die Parteien haben auch keine Laufzeit bis zur Zahlung einer anderen Versicherungsleistung vereinbart. Die Zeugin V. sagte aus, dass im Gespräch vom 08.08.2012 keine konkrete Frist für das Darlehen genannt worden sei und dass sie von einer Versicherung erst später erfahren habe. Auch soweit die Zeugin V. vor dem Arbeitsgericht angab, die Klägerin habe in dem Gespräch irgendwann gesagt, sie könne das Geld „für die Versicherung zur Verfügung stellen“, folgt daraus keine Laufzeitvereinbarung, sondern nur, dass die Klägerin mit einer vorübergehenden, zeitlich unbestimmten Zurverfügungstellung der Mittel einer bei Abwarten von Versicherungsleistungen nicht zu erwartende sofortige Reparatur ermöglichen wollte, um den Ausfall des für ihren Arbeitseinsatz erforderlichen Betriebsmittels zu verkürzen. Zudem hat die Beweisaufnahme des Arbeitsgerichts auch ergeben, dass die Parteien bereits am Vortag bei einem Gespräch mit dem Zeugen B. ausschließlich erörterten, bei der Haftpflicht-Versicherung des Unfallgegners Ansprüche in Höhe von 50 % geltend zu machen. Dann aber erscheint es widersinnig, nähme man an, dass die Klägerin, die nach Aussage der Zeugin V. im Gespräch vom Folgetag in den Räumlichkeiten der Beklagten klar machte, dass sie das Geld wiederhaben wolle, die Darlehensrückzahlung an die Versicherungsleistung knüpfen wollte. Denn in diesem Falle wäre im Falle des Ausbleibens derartiger Leistungen endgültig kein Rückzahlungsanspruch vorhanden, was dem erklärten Willen der Klägerin, das Geld wiederzubekommen, entgegenstünde.

Selbst wenn dementgegen die Leistung einer Versicherung als Bedingung für den Rückzahlungsanspruch und damit eine konkludente Laufzeitvereinbarung annehmen wollte, läge diese allenfalls in der am Vortag im Gespräch der Parteien mit dem Zeugen B. besprochenen Leistung der gegnerischen Haftpflicht-Versicherung. Nach Aussage dieses Zeugen hat die Beklagte ihm in einem späteren Telefonat gesagt, dass sich die Angelegenheit erledigt und die Klägerin den entstandenen Schaden übernommen habe. Gem. § 162 Abs. 1 BGB gölte deshalb die in Aussicht genommene Versicherungsleistung und damit der Bedingungseintritt als eingetreten.

bb)

Die Fälligkeit des Darlehensrückzahlungsanspruchs ergibt sich daher, wie das Arbeitsgericht zu Recht angenommen hat, aus einer Kündigung des Darlehensvertrages seitens der Klägerin (§ 488 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 BGB).

Eine Kündigung erfolgt hiernach durch eine formlose, einseitige und empfangsbedürfte Willenserklärung. Sie kann auch stillschweigend erklärt werden, solange sich aus der Erklärung der Wille des Kündigenden ergibt, das Rechtsverhältnis zu beenden. Hieraus folgt, dass für eine wirksame Kündigungserklärung das Verlangen einer Partei genügt, dass die Darlehenssumme nunmehr zurückgezahlt werden müsse (MüKomm-Berger, § 488 BGB, Rz. 229 f.). Vorliegend hat die Klägerin die Rückzahlung verauslagter Reparaturkosten unstreitig mit dem Schreiben vom 10.12.2013 von der Beklagten verlangt. Dies genügt für die Erklärung der Kündigung nach § 488 Abs. 3 BGB. Die Fälligkeit des Rückzahlungsanspruchs trat daher gem. §§ 488 Abs. 3 Satz 2, 188 Abs. 2 BGB am 10.03.2014 ein. Zu welchem Zeitpunkt die Klägerin vorher gehende Rückzahlungsverlangen erklärte und wann hiernach die Frist des § 488 Abs. 3 Satz 2 BGB ablief, hat die Klägerin hingegen nicht schlüssig vorgetragen.

e) Dem Anspruch der Klägerin steht auch kein Einwand der Beklagten aus § 242 BGB entgegen.

Gem. § 242 BGB ist das Fordern einer Leistung rechtsmissbräuchlich, die als Schadensersatz zurückerstattet werden müsste (dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est; vgl. BGH v. 24.05.1976 – III ZR 145/74, Rz. 13).

Entgegen ihrer Auffassung hat die Beklagte gegenüber der Klägerin aber keinen Anspruch auf Freistellung in Höhe der Reparaturkosten aus Schadensersatzgesichtspunkten. Sie hat nicht schlüssig dargelegt, dass die Klägerin gegenüber der Beklagten verpflichtet war, einen Teil oder gar den gesamten Umfang des aufgrund des Unfalls vom 05.08.2012 eingetretenen Schadens zu ersetzen. Nach den vom Großen Senat des Bundesarbeitsgerichts entwickelten Grundsätzen hat ein Arbeitnehmer vorsätzlich verursachte Schäden in vollem Umfang zu tragen, bei leichtester Fahrlässigkeit haftet er dagegen nicht. Bei normaler Fahrlässigkeit ist der Schaden in aller Regel zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu verteilen, bei grober Fahrlässigkeit hat der Arbeitnehmer in aller Regel den gesamten Schaden zu tragen. Der Umfang der Beteiligung des Arbeitnehmers an den Schadensfolgen ist durch eine Abwägung der Gesamtumstände zu bestimmen, wobei insbesondere Schadensanlass, Schadensfolgen, Billigkeits- und Zumutbarkeitsgesichtspunkte eine Rolle spielen. Eine möglicherweise vorliegende Gefahrgeneigtheit der Arbeit ist ebenso zu berücksichtigen wie die Schadenshöhe, ein vom Arbeitgeber einkalkuliertes Risiko, eine Risikodeckung durch eine Versicherung, die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb und die Höhe der Vergütung, die möglicherweise eine Risikoprämie enthalten kann. Auch die persönlichen Verhältnisse des Arbeitnehmers und die Umstände des Arbeitsverhältnisses, wie die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Familienverhältnisse und sein bisheriges Verhalten können zu berücksichtigen sein (BAG vom 15.12.2012 – 8 AZR 705/11, Rz. 25).

Vorliegend ergibt sich aus dem Vortrag der Beklagten nicht, dass die Klägerin den Unfall vom 05.08.2012 mit einem Grad verschuldete, der sie zumindest anteilig zu einer Freistellung der Beklagten von den Reparaturkosten verpflichtet würde. Die Beklagte hat nicht vorgetragen, dass es sich bei der Straße, auf welcher der Unfall erfolgte, um eine Autobahn oder eine Kraftfahrstraße handelte, auf denen gem. §§ 18 Abs. 7 StVO das Wenden verboten ist. Es ist auch nicht vorgetragen worden, dass die Klägerin beim Wendevorgang eine durchgezogene Fahrstreifenbegrenzung (§ 41 Abs. 1 StVO i. V. m. Anl. 2 Zeichen 295) überfuhr. Ferner ist nicht vorgetragen, dass der Unfallgegner sich beim Wendevorgang der Klägerin bereits in einem gefährlichen Annäherungsbereich befand, in dem die Klägerin bei Zugrundelegung der zulässigen Fahrgeschwindigkeit nicht annehmen durfte, dass eine Gefährdung des Unfallgegners ausgeschlossen war (§ 9 Abs. 5 StVO). Allein der Vortrag, die Klägerin habe das sich annähernde Fahrzeug bemerkt, reicht hierfür nicht aus. Daher kann nicht ohne weiteres von einem unfallverursachenden Fehlverhalten der Klägerin, erst recht aber nicht von einem Grad des Verschuldens ausgegangen werden, welches zumindest eine anteilige Haftung der Klägerin begründen könnte.

2.

Anspruch auf Verzugszinsen für den Zeitraum vom 20.12.2013 bis 10.03.2014 hat die Klägerin hingegen nicht, da der Anspruch auf Darlehensrückzahlung erst am 10.03.2014 fällig wurde. Das angefochtene Urteil war insoweit abzuändern. Erst ab dem 11.03.2014 stehen der Klägerin gem. §§ 286 Abs. 2 Nr. 2, 288 Abs. 1 BGB die verlangten Verzugszinsen zu.

II.

Das Arbeitsgericht hat gem. §§ 92 Abs. 1, 17 b Abs. 1 Satz 2 GVG zutreffend über die Kosten der I. Instanz entschieden. Die Rechtsmittelkosten trägt die Beklagte gem. §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 97 ZPO.

III.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 72 Abs. 2 ArbGG). Die Parteien werden auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde hingewiesen (§ 72 a ArbGG).

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