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Arbeitnehmereingruppierung – Landesbetrieb Straßenwesen

ArbG Frankfurt (Oder), Az.: 3 Ca 1967/13, Urteil vom 03.04.2014

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.373,45 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf je 404,28 € brutto seit dem 01.12.2012 und 01.01.2013 sowie jeweils auf 414,99 € brutto seit dem 01.02., 01.03., 01.04., 01.05., 01.06., 01.07., 01.08., 01.09., 01.10., 01.11. und 01.12.2013 zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Vergütung nach der Entgeltgruppe 12, Entwicklungsstufe 5 TV-L zu zahlen.

3. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

4. Der Streitwert wird auf 20.313,09 € festgesetzt.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die tarifliche Eingruppierung des Klägers.

Der 1961 geborene Kläger ist Angestellter des Beklagten im Landesbetrieb Straßenwesen. Er hat die Ausbildung des Hochschulökonom.

Der Beklagte ist das Land Brandenburg, Ministerium für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr, Landesbetrieb Straßenwesen.

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der für die Beschäftigten des Landes Brandenburg maßgebliche TV-L in seiner jeweils für den Arbeitgeber geltenden Fassung jedenfalls durch arbeitsvertragliche Inbezugnahme Anwendung. Der Kläger war zuletzt in die Entgeltgruppe 11, Entwicklungsstufe 5 des TV-L eingruppiert.

Der Kläger ist Fachkraft für Arbeitssicherheit.

Bei dem Beklagten besteht eine Stabstelle Arbeitssicherheit, die direkt dem Vorstandsvorsitzenden des Landesbetriebs Straßenwesen zugeordnet ist. Zu dem Aufgabenkreis dieser Stellung gehört:

– Unterstützung des Vorstandsvorsitzenden, Abteilungsleiter, der Regionalleiter, der Leiter der Meistereien sowie der sonstigen Leiter beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung in allen Fragen der Arbeitssicherheit einschließlich der menschengerechten Gestaltung der Arbeit entsprechend § 6 ASiG bezogen auf den Betriebssitz Hoppegarten sowie die Dienststätte Stolpe (Anteil an der gesamten Arbeitszeit 50%);

– Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen sowie Vorschlägen, Bearbeiten und Mitwirken an Maßnahmen aufgrund von tätigkeitsbezogenen und berufsbezogenen Gefährdungsbeurteilungen entsprechend der §§ 5, 6 ArbSchG bezogen auf den Betriebssitz Hoppegarten sowie die Betriebsstätte Stolpe (Anteil an der gesamten Arbeitszeit 20%);

– Bearbeitung von grundsätzlichen Fragen zu Organisationsmaßnahmen der Arbeitssicherheit sowie des Gesundheits- und Brandschutzes bezogen auf den gesamten Landsbetrieb Straßenwesen (Anteil an der Gesamtarbeitszeit 30%).

Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die vorgenannten Tätigkeiten der Entgeltgruppe 12 TV-L zuzuordnen sind.

Arbeitnehmereingruppierung - Landesbetrieb Straßenwesen
Symbolfoto: Paha_L/Bigstock

Die Stabsstelle der Fachkraft für Arbeitssicherheit war zunächst von Frau Wolfram besetzt, die Ingenieurin war und eine Vergütung gemäß der Entgeltgruppe 12 TV-L erhielt. Da deren planmäßiges Ausscheiden im Jahr 2012 bekannt war, wurde der Kläger im Jahr 2005 angesprochen, ob er bereit sei, eine umfangreiche Aus- bzw. Weiterbildung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit durchzuführen. Nach Einverständnis wurde der Kläger zum 30.08.2005 zur Ausbildung als Fachkraft für Arbeitssicherheit bei der dafür zuständigen Unfallkasse Brandenburg angemeldet. Die Ausbildung endete mit der erfolgreichen Prüfung im Jahr 2007, entsprechend wurde der Kläger mit Wirkung zum 01.01.2007 vom Landesbetrieb Straßenwesen als Fachkraft für Arbeitssicherheit bestellt. Nach Ausscheiden von Frau W. wurde der Kläger ab Oktober 2012 auf der Stabsstelle der Fachkraft für Arbeitssicherheit eingesetzt, die Übertragung erfolgte zunächst lediglich vorübergehend. Mit Schreiben vom 18.12.2012 wurde dem Kläger die Stelle vorbehaltslos übertragen.

Mit Schreiben vom 29.04.2013 forderte der Kläger rückwirkend seit Übertragung der Stelle als Fachkraft für Arbeitssicherheit die Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 12, Entwicklungsstufe 5 des TV-L bzw. die Zahlung einer Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 07.11.2013 mahnte der Kläger die rückständige Vergütung in Höhe des Differenzbetrages zwischen der Entgeltgruppe 11 und 12 jeweils bezogen auf die Entwicklungsstufen 5 an und verlangte auch für die Zukunft die Vergütung nach der Entgeltgruppe 12, Stufe 5 TV-L.

Der Differenzbetrag zwischen der Entgeltgruppe 11, Stufe 5 und der Entgeltgruppe 12, Stufe 5 betrug bis Dezember 2012 404,28 € brutto und ab dem 01.01.2013 414,99 € brutto.

Mit der am 30.12.2013 beim Arbeitsgericht Frankfurt (Oder) eingegangenen, dem Beklagten am 08.01.2014 zugestellten Klage, begehrt der Kläger die Zahlung der Differenz zwischen Entgeltgruppe 11, Stufe 5 und Entgeltgruppe 12, Stufe 5 des TV-L für die Zeit von November 2012 bis November 2013 in Höhe von insgesamt 5.373,45 € brutto sowie die Feststellung, dass der Beklagte verpflichtet ist, Vergütung nach der Entgeltgruppe 12, Entwicklungsstufe 5 zu zahlen.

Der Kläger ist der Ansicht, ihm stünde Entgelt nach der Entgeltgruppe 12, Entwicklungsstufe 5 des TV-L zu. Auf sein Arbeitsverhältnis seien die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst in Teil 1 der Entgeltordnung zum TV-L anzuwenden. Diese verlange kein Fachhochschulstudium, insbesondere verlange diese nicht die Ausbildung eines Ingenieurs. Selbst wenn er nach Teil 2 Ziffer 22.1 der Entgeltordnung TV-L einzugruppieren wäre, so habe er zwar kein Fachhochschulstudium als Ingenieur, jedoch gleichwertige Fähigkeit und Erfahrung.

Der Kläger beantragt,

1.den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 5.373,45 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf je 404,28 € brutto seit dem 01.12.2012 und 01.01.2013 sowie jeweils auf 414,99 € brutto seit dem 01.02., 01.03., 01.04., 01.05., 01.06., 01.07., 01.08., 01.09., 01.10., 01.11. und 01.12.2013 zu zahlen,

2.festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Vergütung nach der Entgeltgruppe 12, Entwicklungsstufe 5 TV-L, hilfsweise den Unterschiedsbetrag zwischen den Entgeltgruppen 11, Entwicklungsstufe 5 TV-L und der Entgeltgruppe 12, Entwicklungsstufe 5 TV-L als Zulage zu zahlen, hilfsweise festzustellen,

3.dass der Kläger nicht verpflichtet ist, im Rahmen des Arbeitsverhältnisses mit dem beklagten Land Arbeitsleistungen zu erbringen, die der Fachkraft für Arbeitssicherheit i. S. von § 6 ASiG obliegen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Das beklagte Land ist der Auffassung, Voraussetzung für die Entgeltgruppe 12 sei, dass der Kläger eine technische Ausbildung absolviert habe. Was unter einer technischen Ausbildung zu verstehen sei, ergebe sich aus den Vormerkungen zu Teil 2 Abschnitt 22 unter Abschnitt 1 der Entgeltordnung zum TV-L. Dies bedeute, dass ein entsprechender Bachelor bzw. Fachhochschulabschluss absolviert werden müsse. Der Kläger habe jedoch keine technische Ausbildung absolviert.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die zum Inhalt der mündlichen Verhandlung gemacht wurden, verwiesen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist der Antrag zu 2 als Feststellungsantrag zulässig. Er erfüllt die Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO. Die Parteien streiten über das Bestehen eines gewärtigen Rechtsverhältnisses, nämlich über den Umfang der Vergütungspflicht des beklagten Landes. Der Kläger hat auch ein rechtliches Interesse daran, dass das Gericht die von ihm angestrebte Entgeltgruppe feststellt. Der Streit der Parteien über die richtige Eingruppierung wird durch ein entsprechendes Feststellungsurteil endgültig beigelegt. Das beklagte Land wird auch eine ihm ungünstige rechtskräftige Entscheidung umsetzen. Der Kläger ist daher nicht gezwungen, statt des nicht vollstreckungsfähigen Feststellungsantrages einen vollstreckungsfähigen Zahlungsantrag zu stellen (LAG Baden-Württemberg vom 14.10.2011, 12 Sa 52/10 Rn 98).

II.

Die Klage ist auch begründet. Der Kläger kann von dem beklagten Land eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 12 TV-L verlangen. Die Entwicklungsstufe 5 ist zwischen den Parteien nicht streitig.

Bei der Eingruppierung von Beschäftigen im öffentlichen Dienst kommt es grundsätzlich auf die ausgeübte Tätigkeit und, soweit dies erforderlich ist nach den Tätigkeitsmerkmalen, auf die Ausbildung an. Für den Rechtsstreit maßgeblich sind folgende Regelungen der Entgeltordnung zum TV-L.

Teil I allgemeine Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst Entgeltgruppe 12 Beschäftigte im Büro, Buchhalterei, sonstigem Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der Entgeltgruppe 11 heraushebt.

Teil II

22. Ingenieure, Beschäftigte in technischen Berufen Entgeltgruppe 12

1. technische Beschäftigte mit technischer Ausbildung und langjähriger praktischer Erfahrung sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeit und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben mit langjähriger praktischer Erfahrung, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung oder durch künstlerische oder Spezialaufgaben aus der Entgeltgruppe 11, Fallgruppe 1 heraushebt

2. technische Beschäftigte mit technischer Ausbildung und langjähriger praktischer Erfahrung sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrung entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit langjähriger praktischer Erfahrung, deren Tätigkeit sich zumindest zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung oder durch künstlerische oder Spezialaufgaben aus der Entgeltgruppe 11, Fallgruppe 1 heraushebt.

Unstreitig wurde dem Kläger eine höherwertige Tätigkeit im Sinne der Entgeltgruppe 12 übertragen. Unstreitig ist auch, dass dem Kläger grundsätzlich nach der Entgeltgruppe 12, Entwicklungsstufe 5 des TV-L zusteht. Streitig ist zwischen den Parteien lediglich, ob der Kläger für die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 12 ein wissenschaftliches technisches Studium als Ingenieur oder ähnliches benötigt.

Die Eingruppierung in die unstreitige Entgeltgruppe 12 scheitert nicht an der mangelnen Qualifikation des Klägers. Zwar ist in Ziffer 1 Abs. 4 der Vormerkungen zu allen Teilen der Entgeltordnung geregelt, dass der Beschäftigte, der nicht die für eine Eingruppierung maßgebliche Ausbildung hat, bei Erfüllung der sonstigen Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals in die niedrige Entgeltgruppe einzugruppieren ist. Dem Kläger mangelt es jedoch nicht an der notwendigen Qualifikation, da er nicht nach Teil II, Abschnitt 22 unter Abschnitt 1 als Beschäftigter in technischen Berufen einzuordnen ist.

Der Kläger ist kein technischer Beschäftigter im Sinne der oben genannten Norm, da seine Arbeitsaufgabe nicht dem technischen Bereich zuzuordnen ist. Er führt keine technischen Arbeiten an technischen Geräten aus, sondern erledigt überwiegend Büroarbeit, Organisation und Beratungstätigkeit. Zwar führen heutzutage nahezu alle Arbeitnehmer ihre Arbeit an technischen Geräten wie Computer, Telefon oder Kopierer aus, dies ist jedoch keine technische Arbeit im Sinne der Tätigkeitsmerkmale. Als technischer Angestellter hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg in seiner Entscheidung vom 14.10.2011, 12 Sa 52/10 (Rn 120 ff, zitiert nach juris) Arbeitnehmer angesehen, die für die Bereitstellung der für Versuche erforderlichen Geräte und für technische Abläufe der Versuche verantwortlich sind. Demgegenüber geht das Bundesarbeitsgericht und auch das Landesgericht Schleswig-Holstein bei einer Fachkraft für Arbeitssicherheit davon aus, dass bei den Aufgaben dieser Fachkraft für Arbeitssicherheit die allgemeinen tariflichen Tätigkeitsmerkmale anzuwenden sind. Hierzu für das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein auch noch zum BAT aus:

Die Eingruppierung des Klägers als Fachkraft für Arbeitssicherheit kann sich sowohl aus den allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen für den Verwaltungsdienst Fallgruppe 1 a der Vergütungsgruppen 5 c, 5 b und 4 a als auch aus der Fallgruppe 21 der Vergütungsgruppe 4 b ergeben. Die genannten Fallgruppen 1 a haben eine Auffangfunktion und sind deshalb auch für solche Aufgaben heranzuziehen, die nicht zu den eigentlichen und herkömmlichen behördlichen Aufgaben der Verwaltung zählen. Der 4. Senat des Bundesarbeitsgerichts hat diese allgemeinen Tätigkeitsmerkmale daher zum Beispiel auch bei Angestellten mit Aufgaben im Umweltschutz (Urteil vom 21.03.1984, 4 AZR 76/82), für Angestellte mit Aufgaben des Verfassungsschutzes (BAG 36, 392, 397), für Lebensmittelkontrolleure (BAG, Urteil vom 14.08.1985, 4 AZR 322/84) und für genannte Sicherheitsmeister der Verteidigungsverwaltung (BAG, Urteil vom 16.10.1985, 4 AZR 149/84) für anwendbar erklärt. Zwar handle es sich, so das Bundesarbeitsgericht, um neue und außergewöhnliche Aufgaben der betreffenden Verwaltungen. Dies gelte auch für die Aufgaben der Arbeitssicherheit. Dennoch seien es echte Verwaltungsaufgaben. Denn beispielsweise bei dem sogenannten Sicherheitsmeister geht es bei der Durchführung der Sichtkontrollen um allgemeine Kontroll- und Überwachungsaufgaben, wie sie auch sonst im öffentlichen Dienst üblich seien. Der Umstand, dass der Sicherheitsmeister für seine Kontrolltätigkeit gewisse technische Grundkenntnisse benötige und diese auch einzusetzen habe, stehe der Anwendbarkeit der allgemeinen tariflichen Tätigkeitsmerkmale nicht entgegen, denn sie mache nicht den Schwerpunkt der Tätigkeit aus. Dies gilt auch für die hier zu beurteilende Tätigkeit des Klägers als Fachkraft für Arbeitssicherheit. Auch insoweit überwiegt die Tätigkeit des Prüfens und Kontrollierens im Sinne einer allgemeinen Verwaltungsaufgabe, wobei der Kläger selbstverständlich seinen technischen Sachverstand anzuwenden hat (LAG Schleswig-Holstein vom 29.11.2007, 4 Sa 355/07 Rn 39 u. 40).

Dies entspricht auch der vom Kläger ausgeführten Aufgaben. Der Kläger ist hauptsächlich für die Unterstützung des Leitungspersonals des Beklagten beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung zuständig, er prüft, ob der Arbeitsplatz der dort beschäftigten Arbeitnehmer menschengerecht gestaltet ist, erstellt Gefährdungsbeurteilungen und bearbeitet Fragen zu Organisationsmaßnahmen der Arbeitssicherheit sowie des Gesundheits- und Brandschutzes. Der Kläger ist ausdrücklich nicht zuständig für die Prüfung der technischen Geräte, mit denen die bei dem Beklagten beschäftigten Arbeitnehmer arbeiten. Zwar benötigt er für seine Gefährdungsanalysen und Vorschläge auch technischen Sachverstand, dieses ist jedoch nicht das Hauptmerkmal seiner Tätigkeit.

Dem entspricht auch, dass die Unfallkasse des Landes Brandenburg dem Kläger trotz seiner artfremden Ausbildung als Hochschulökonom als Fachkraft für Arbeitssicherheit akzeptiert hat und den Kläger zur Ausbildung und Prüfung zugelassen hat. Hierfür wurde weder von dem beklagten Land noch von der Unfallkasse eine technische Ausbildung vorausgesetzt.

Die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale haben Auffangfunktion, sie gelten immer dann, wenn spezielle Tätigkeitsmerkmale in Teil II der Vergütungsordnung des TV-L nicht greifen und sind deshalb auch nicht für solche Aufgaben heranzuziehen, die nicht zu den eigentlichen und herkömmlichen behördlichen Aufgaben der Verwaltung zählen (LAG Schleswig-Holstein vom 29.11.2007 a. a. O. Rn 40).

Nach den allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen für die Verwaltung ist in Entgeltgruppe 12 keine spezielle Ausbildung, insbesondere keine Hochschulbildung Voraussetzung. Lediglich ab E 13 wird dort ein abgeschlossenes wissenschaftliches Hochschulstudium verlangt. Ob die Tätigkeit des Klägers ansonsten den Tätigkeitsmerkmalen der E 12 entspricht, war nicht zu prüfen, da dies zwischen den Parteien unstreitig war.

Ebenfalls unstreitig war die Entwicklungsstufe 5 des TV-L sowie die Differenz zwischen der gezahlten Vergütung nach Entgeltgruppe 11, Entwicklungsstufe 5 und der Entgeltgruppe 12, Entwicklungsstufe 5.

Ausgehend von der schriftlichen Geltendmachung des Klägers am 29.04.2013 stehen dem Kläger unter Berücksichtigung der tariflichen Ausschlussfrist die Differenz zwischen E 11, Stufe 5 und E 12, Stufe 5 in Höhe von 404,28 € brutto für die Monate November und Dezember 2012 und in Höhe von 414,99 € brutto für die Monate Januar bis November 2013 zu, so dass sich eine Gesamtsumme in Höhe von 5.373,45 € brutto ergab.

Der Zinsanspruch rechtfertigt sich aus Verzug, § 288, 290 BGB.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 2 ArbGG, § 91 ZPO. Das beklagte Land hat als unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Für den nach § 61 Abs. 1 ArbGG festzusetzende Streitwert wurde die beantragte Summe sowie für den Feststellungsantrag die 36fache Differenz zwischen Entgeltgruppe 11, Stufe 5 und Entgeltgruppe 12, Stufe 5 des TV-L zugrunde gelegt.

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