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Arbeitnehmererfindervergütung – Auskunftsanspruch gegenüber Arbeitgeber

OLG Düsseldorf – Az.: 2 U 7/21 – Urteil vom 21.10.2021

I. Die Berufung gegen das am 2. März 2021 verkündete Urteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Das Urteil und das Urteil des Landgerichts sind für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000 EUR abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Der Streitwert wird auf 25.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht des Dr. A (vgl. Abtretungs- und Ermächtigungserklärung vom 21.12.2019, Anlage TRI 2) im Wege der Stufenklage auf Auskunftserteilung, Rechnungslegung, Zahlung einer angemessenen Erfindervergütung sowie – im Wege der Zwischenfeststellungsklage – auf die gerichtliche Festlegung einer bestimmten Miterfinderquote in Anspruch.

Nach den unangefochtenen Feststellungen des Landgerichts war Dr. A auf Grund Arbeitsvertrags vom 1. Juli 1995 als Chemiker bei der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin (der B AG) beschäftigt, wobei das Arbeitsverhältnis zwischenzeitlich beendet ist. Während seines Beschäftigungsverhältnisses meldete er der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin mehrere Diensterfindungen betreffend die Herstellung von Lacosamid, einem Arzneimittelwirkstoff zur Behandlung von Epilepsie. Im Einzelnen handelte es sich um folgende Vorgänge, wobei die an zweiter und dritter Position genannten Meldungen jeweils auf der an erster Stelle genannten Erfindung beruhten:

Erfindungsmeldung vom 07.02.2006 (Anlage TRI 3) betreffend „Verbesserte Methode für die Synthese von SPM 927 (Lacosamide)“, von der Beklagten/ihrer Rechtsvorgängerin unbeschränkt in Anspruch genommen mit Schreiben vom 27.03.2006 (Anlage TRI 4);

Erfindungsmeldung vom 02.03.2007 betreffend „Verbesserte Methode für die Synthese von SPM 927 (Lacosamide) – Phosgenweg“, von der Beklagten/ihrer Rechtsvorgängerin unbeschränkt in Anspruch genommen mit Schreiben vom 12.04.2007 (Anlage TRI 6);

Erfindungsmeldung vom 02.03.2007 betreffend „Verbesserte Methode für die Synthese von SPM 927 (Lacosamide) Amino-dehalogenation mit 2-Chlor-3-Methoxy-propionsäure“ (Anlage CBH 1), von der Beklagten/ihrer Rechtsvorgängerin unbeschränkt in Anspruch genommen mit Schreiben vom 12.04.2007 (Anlage TRI 8).

Am 07.11.2008 meldete die Beklagte für den Gegenstand der letztgenannten Meldung ein europäisches Patent an (Anmeldenummer 0810XXA), für das ihr in der Folge das am 07.03.2013 veröffentlichte EP 2 352 XXB erteilt wurde (Anlage TRI 1; im Folgenden: Streitpatent). Parallele Schutzrechte wurden in weiteren (für den Konzern der Beklagten wesentlichen) Ländern angemeldet und erteilt (siehe Espacenet-Auszug, Anlage TRI 8A).

Anspruch 1 des EP 2 352 XXB lautet in deutscher Übersetzung wie folgt:

Verfahren zur Herstellung von zu mindestens 95 % optisch reinem (R)-2-Acetamido-N-benzyl-3-methoxypropionamid (I), umfassend die folgenden Schritte:

a) Trennen von 2-Acetamido-N-benzyl-3-methoxypropion-amid (II) in (R)-2-Acetamido-N-benzyl-3-methoxypropion-amid (I) und (S)-2-Acetamido-N-benzyl-3-methoxypropion-amid (III);

b) Razemisieren des dadurch erhaltenen (S)-2-Acetamido-N-benzyl-3-methoxypropion-amids (III) in 2-Acetamido-N-benzyl-3-methoxypropion-amid (II) und

c) weiteres Trennen des 2-Acetamido-N-benzyl-3-methoxypropion-amids (II) in die Verbindung der Formel (I) und die Verbindung der Formel (III)

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass es sich bei der Streiterfindung (EP 2 352 XXB) um eine Diensterfindung handelt, an welcher Dr. A als Miterfinder beteiligt war und welche die Beklagte unbeschränkt in Anspruch genommen hat. Aufgrund dieses Sachverhaltes steht weiterhin außer Streit, dass die Beklagte der Klägerin dem Grunde nach zur Zahlung einer Erfindervergütung sowie – vorbereitend hierzu – nach Treu und Glauben zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung verpflichtet ist. Kontrovers zwischen den Parteien ist allein, über welche Einzeldaten Auskünfte zu erteilen sind. Während die Klägerin der Auffassung ist, dass das streitige Lacosamid-Herstellungsverfahren seinen Niederschlag in dem von der Beklagten – unstreitig – vertriebenen, mit eben diesem Wirkstoff versehenen Arzneimittel C® zur Behandlung von fokalen (epileptischen) Anfällen finde, weswegen der Arzneimittelumsatz eine taugliche Berechnungsgrundlage für die Vergütungsbestimmung nach Lizenzgrundsätzen repräsentiere und deshalb im Rahmen der Rechnungslegung die näheren Einzelheiten dieses Arzneimittelvertriebs offenzulegen sei, vertritt die Beklagte die Ansicht, dass die Streiterfindung keinerlei überlegene Produktvorteile verantworte, sondern ausschließlich einen innerbetrieblichen Nutzen durch im Vergleich zu anderen Produktionsverfahren geringere Herstellungskosten zur Folge habe, weswegen es nicht angemessen sei, die Erfindervergütung an den Produktumsätzen mit dem Arzneimittel zu orientieren. Allenfalls könne für die Lizenzbetrachtung an den (angesichts des Herstellungsverfahrens und seiner Kosten) objektiven Wert des Wirkstoffs angeknüpft werden.

Mit dem angefochtenen Urteil hat sich das Landgericht dem Standpunkt der Klägerin angeschlossen und der Klage auf der ersten (Auskunfts-) Stufe stattgegeben. Im Einzelnen hat es durch Teilurteil wie folgt gegen die Beklagte erkannt:

I. Die Beklagte wird verurteilt,

der Klägerin Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen darüber, in welchem Umfang sie und/oder mit ihr verbundene Unternehmen (§§ 15 ff. AktG) im In- und Ausland

1. Produkte, die unter Anwendung der dem europäischen Patent EP 2 352 XXB „Neuartiges Verfahren zur Herstellung von Aminosäuren-Derivaten“ (Anlage TRI1) mit dem erteilten Patentanspruch 1

Verfahren zur Herstellung von zu mindestens 95 % optisch reinem (R)-2-Acetamido-N-benzyl-3-methoxypropionamid (I), umfassend die folgenden Schritte:

(a) Trennen von 2-Acetamido-N-benzyl-3-methoxypropion-amid (II) in (R)-2-Acetamido-N-benzyl-3-methoxypropion-amid (I) und (S)-2-Acetamido-N-benzyl-3-methoxypropion-amid (III);

(b) Razemisieren des dadurch erhaltenen (S)-2-Acetamido-N-benzyl-3-methoxypropion-amids (III) in 2-Acetamido-N-benzyl-3-methoxypropion-amid (II) und

(c) weiteres Trennen des 2-Acetamido-N-benzyl-3-methoxypropion-amids (II) in die Verbindung der Formel (I) und die Verbindung der Formel (III)

zugrunde liegenden Diensterfindung

jeweils hergestellt, vertrieben und/oder in den Verkehr gebracht hat/haben,

und zwar unter Angabe

a) der Herstellungsmengen, -zeiten,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen sowie der Namen und Anschriften der jeweiligen Abnehmer,

c) der pro Lieferung erzielten Netto- Einnahmen (Arzneimittelpreise ohne Mehrwertsteuer, ggfls. unter Angabe ausdrücklich spezifizierter Abzugspositionen),

wobei sämtliche Angaben aufgeschlüsselt nach Kalenderjahren und Ländern zu erfolgen haben;

2. Lizenz- oder sonstige Einnahmen und/oder wirtschaftliche Vorteile mit der Diensterfindung gemäß Antrag I.1. erzielt hat/haben, wobei die Vertragspartner mit Firma und Adresse sowie die Einnahmen/Vorteile nach Kalenderjahren anzugeben und Verträge in Kopie vorzulegen sind;

II. … .

Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie ihr erstinstanzlich erfolglos gebliebenes Klageabweisungsbegehren weiterverfolgt. Sie hält daran fest, dass für die Erfindungsvergütungsberechnung und folglich auch schon bei der vorgelagerten Auskunftsverurteilung nicht auf die Arzneimittelumsätze abgestellt werden dürfe, sondern derjenige Einkaufswert zu ermitteln sei, der objektiv für den erfindungsgemäß hergestellten (kostenoptimierten) Wirkstoff anzunehmen sei. Werde dieser Ausgangspunkt beachtet, habe sie – die Beklagte – alle erforderlichen Auskünfte ordnungsgemäß erteilt. Das gelte ganz besonders für die Daten gemäß Ziffer I.2. des landgerichtlichen Tenors, zu denen sie – die Beklagte mit Email vom 30.09.2021 eine Negativauskunft erteilt habe.

Die Beklagte beantragt, das landgerichtliche Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das Urteil des Landgerichts als zutreffend und tritt dem Vorbringen der Beklagten im Einzelnen entgegen.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

A.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere fehlt es nicht an der erforderlichen Beschwer der Beklagten von mehr als 600 EUR (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).

1.

Geht es um die Bewertung der Beschwer eines Rechtsmittels gegen die Verurteilung zur Auskunft, ist auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die sorgfältige Erfüllung des titulierten Anspruchs erfordert, sowie auf etwaige Geheimhaltungsinteressen des Verurteilten (BGH, GRUR 2017, 185 – Derrick). Das Interesse des zur Auskunft Verpflichteten, den mit der Auskunft vorzubereitenden Hauptanspruch zu verhindern, ist demgegenüber nicht zu berücksichtigen BGH, FamRZ 2017, 368). Darlegungspflichtig für diejenigen Tatsachen, die geheim zu halten sind, sowie für die durch eine Offenlegung drohenden Nachteile ist der Auskunftsschuldner (BGH, MDR 2014, 1102). Geheimhaltungsbelange sind hierbei werterhöhend nur beachtlich, wenn sie substantiiert dargelegt und glaubhaft gemacht werden, was voraussetzt, dass der Schuldner einen konkreten Nachteil benennt, der ihm aus der Offenbarung der auskunftspflichtigen Daten droht, und dass gerade in der Person des Auskunftsgläubigers die Gefahr begründet ist, dass er von den ihm offenbarten Tatsachen über das Verfahren hinaus in einer Weise Gebrauch machen wird, die die schützenswerten wirtschaftlichen Interessen des Auskunftsschuldners gefährden könnte (BGH, MDR 2016, 899). Muss die Auskunft – wie hier – außerhalb der Freizeit erbracht werden, ist der je Stunde in Ansatz zu bringende Betrag an dem Höchststundensatz von 25 EUR zu orientieren, den § 22 JVEG für die Entschädigung von Zeugen vorsieht (BGH, MDR 2014, 1274). Der zur Auskunft Verurteilte kann den eigenen Aufwand daher nicht mit demjenigen Stundensatz geltend machen, den er Dritten für seine berufliche Tätigkeit in Rechnung stellen würde (BGH, MDR 2010, 766).

2.

Vorliegend hat die Beklagte keine Geheimhaltungsinteressen substantiiert. Ebenso wenig sind Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der zu befolgende Urteilsausspruch (z.B. aus Gründen mangelnder Bestimmtheit oder wegen sonstiger Umstände) besondere Rechtsfragen aufgeworfen hat, die eine begleitende anwaltliche Beratung der Beklagten erforderlich gemacht haben.

Für die Bemessung der Beschwer kann deswegen allein auf denjenigen zeitlichen Aufwand abgestellt werden, der für die Beklagte mit der Auskunftserteilung verbunden gewesen ist. Auch ihn hat die Beklagte zwar nicht im Detail nachvollziehbar gemacht. Von der Klägerin unwidersprochen geblieben ist jedoch die Behauptung, dass bei der Beklagten Lacosamid-Wirkstoffe aus ganz unterschiedlichen Herstellungsquellen zu Arzneimitteln verarbeitet worden sind, ohne dass im elektronischen Datensystem sämtlicher Vertriebsländer hinterlegt wäre, welche einzelnen Medikamentenchargen einen nach dem Verfahren der Streiterfindung gewonnenen Wirkstoff aufgewiesen haben, weswegen der Zusammenhang zwischen der Wirkstoffherstellung und den verkauften Arzneimitteln manuell hergestellt werden müsse. Unwidersprochen geblieben ist ferner die weitere Behauptung, dass mit dieser Zuordnung ein Aufwand von mehreren Mann-Monaten verbunden sei. Bei dieser Sachlage ist selbst bei Berücksichtigung der (niedrigen) JVEG-Stundensätze die Schwelle von 600 EUR schon bei deutlich weniger als 1 Monat eindeutig überschritten, so dass sich aus den konkreten Umständen, wie sie zwischen den Parteien unstreitig sind, ohne weiteres ergibt, dass die Wertgrenze für die Statthaftigkeit einer Berufung überschritten ist.

B.

In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg.

1.

Ohne dass die Beklagte hiergegen Einwände erhebt, hat das Landgericht im angefochtenen Urteil dargelegt, dass und warum die Beklagte der Klägerin dem Grunde nach zur vorbereitenden Auskunftserteilung und Rechnungslegung über die Einzelheiten ihrer Erfindungsbenutzung verpflichtet ist (§§ 242, 398 BGB, § 9 Abs. 1 ArbEG). Rechtsfehler treten insoweit nicht zutage.

2.

Dasselbe gilt für den Auskunftsumfang, den das Landgericht, bezogen auf die Arzneimittelverkäufe der Beklagten, an denjenigen Daten orientiert hat, die üblicherweise in Fällen einer Anspruchsberechnung nach Lizenzgrundsätzen als erforderlich betrachtet werden.

a)

Da der Auskunftsanspruch der Vorbereitung, namentlich Bezifferung des Anspruchs auf Zahlung der vom Arbeitgeber geschuldeten Erfindervergütung dient, und die Erfindervergütung maßgeblich von der wirtschaftlichen Verwertbarkeit der Erfindung durch den Arbeitgeber abhängt, für die wiederum die wirtschaftlichen Vorteile bedeutsam sind, die der Arbeitgeber aus der Verwertung der Diensterfindung tatsächlich zieht, und weil der Arbeitnehmererfinder typischerweise außerstande ist, sich hierüber aus eigener Kenntnis ein verlässliches Bild zu machen, entspricht es gefestigter Rechtsprechung (vgl. nur BGH, GRUR 2002, 801 – Abgestuftes Getriebe), dass dem Arbeitnehmererfinder gegenüber seinem Arbeitgeber als Hilfsmittel zur Ermittlung der Höhe seiner Erfindervergütung ein Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch zusteht, dessen Inhalt und Umfang sich unter Beachtung von § 242 BGB nach den Umständen und unter Einbeziehung der Verkehrsübung bestimmt.

Der Auskunftsanspruch ist ein Anwendungsfall des allgemeinen Grundsatzes, dass nach Treu und Glauben eine Auskunftspflicht besteht, wenn die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass der Berechtigte die zur Vorbereitung und Durchsetzung seines Anspruchs notwendigen Auskünfte weder besitzt noch sich auf zumutbare Weise selbst beschaffen kann und der Verpflichtete sie unschwer, d.h. ohne unbillig belastet zu sein, zu geben vermag. Die Kriterien der Erforderlichkeit einerseits und der Zumutbarkeit andererseits sind dabei nicht nur für die Frage bedeutsam, ob überhaupt ein Auskunftsanspruch besteht, sondern bestimmen auch seinen Umfang. Der Arbeitnehmererfinder kann von seinem Arbeitgeber daher nicht unbeschränkt alle Angaben verlangen, die zur Bestimmung und Überprüfung der angemessenen Erfindervergütung irgendwie hilfreich und nützlich sind oder sein können, sondern nur solche Angaben einfordern, die zur Ermittlung der angemessenen Vergütung unter Berücksichtigung seiner berechtigten Interessen erforderlich sind. Darüber hinaus kann der Arbeitgeber insbesondere Angaben verweigern, die für ihn mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wären, der in keinem vernünftigen Verhältnis zu der dadurch erreichten genaueren Bemessung der dem Arbeitnehmer zustehenden angemessenen Vergütung mehr steht, oder die zu geben ihm wegen eines berechtigten Geheimhaltungsinteresses nicht oder nicht ohne besondere Schutzvorkehrungen zuzumuten ist. Dabei besteht zwischen den Kriterien der Erforderlichkeit und der Zumutbarkeit eine Wechselwirkung: Je bedeutsamer die verlangten Angaben für den Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers sind, desto intensivere Bemühungen um Aufklärung sind dem Arbeitgeber zumutbar; je stärker der Arbeitgeber durch ein Auskunftsverlangen belastet wird, desto sorgfältiger muss geprüft werden, inwieweit die Angaben zur Ermittlung einer angemessenen Vergütung unumgänglich sind. Zu berücksichtigen ist darüber hinaus das legitime Bedürfnis des Diensterfinders, die vom Arbeitgeber gemachten Angaben auf ihre Plausibilität und Richtigkeit überprüfen zu können, bevor er sie seiner Vergütungsberechnung zugrunde legt. Angaben, die diesem berechtigten Zweck dienen, sind deshalb gleichfalls auskunftspflichtig.

Regelmäßig rechtfertigt sich – wie dargelegt – die Annahme, dass von dem Arbeitgeber tatsächlich erzielte wirtschaftliche Vorteile den Erfindungswert am besten widerspiegeln, weil der Arbeitgeber in seinem eigenen Interesse bestrebt sein wird, die Erfindung so auszunutzen, wie dies im Interesse eines möglichst großen Erfolgs seiner unternehmerischen Tätigkeit sachlich möglich und wirtschaftlich vernünftig ist. Als Hilfskriterium zur Ermittlung ist im Allgemeinen die Lizenzanalogie besonders geeignet, d.h. die Prüfung der Frage, welche Gegenleistung für die Überlassung der Erfindung vernünftige Parteien vereinbart hätten, wenn es sich bei der Diensterfindung um eine dem Arbeitgeber zur ausschließlichen Nutzung überlassene freie Erfindung handeln würde. Auf diese Weise wird als Erfindungswert der Marktpreis zu Grunde gelegt, den der Arbeitgeber einem freien Erfinder im Rahmen eines exklusiven Lizenzvertrages zahlen würde (BGH, aaO – Abgestuftes Getriebe).

Steht fest, dass zur Ermittlung der angemessenen Vergütung – wie regelmäßig – die Methode der Lizenzanalogie heranzuziehen ist, richtet sich der Umfang des Auskunftsanspruchs danach, welcher Angaben des Arbeitgebers es bedarf, um zu ermitteln, welche Gegenleistung einem gedachten Lizenzgeber zustehen würde, wenn vernünftige Parteien Art und Umfang der Nutzung der Erfindung durch den Arbeitgeber zum Gegenstand einer vertraglichen Vereinbarung gemacht hätten. Bei eigenen Umsatzgeschäften mit dem Gegenstand der Erfindung sind hiernach regelmäßig jedenfalls die Umsatzerlöse anzugeben, da die Lizenzgebühr typischerweise in Gestalt einer prozentualen Beteiligung des Lizenznehmers an den Umsatzerlösen des Lizenzgebers vereinbart wird. Darüber hinaus kann der Gewinn, den der Arbeitgeber mit der Verwertung der Erfindung zu erzielen vermag, einen Anhaltspunkt für die zutreffende Bestimmung des Lizenzsatzes geben, da er den Vorteil widerspiegelt, den der „Lizenznehmer“ durch die Benutzung der Erfindung erreicht und der durch die Lizenzgebühr entgolten wird (BGH, aaO – Abgestuftes Getriebe).

Welche Angaben im Einzelnen erforderlich sind, richtet sich danach, an welche tatsächlichen Umstände vernünftige Parteien die Gegenleistung des „Lizenznehmers“ geknüpft hätten, inwieweit der Arbeitnehmer über diese Umstände in entschuldbarer Weise im Unklaren ist und inwieweit diese Unklarheit vom Arbeitgeber in zumutbarer Weise beseitigt werden kann. Falls vergleichbare Fälle nicht konkret vorgetragen oder tatrichterlich feststellbar sind, ist entscheidend, was vernünftige Parteien unter angemessener Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen vereinbart haben würden, wenn sie den gegebenen Benutzungssachverhalt zum Gegenstand einer vertraglichen Übereinkunft gemacht hätten (BGH, aaO – Abgestuftes Getriebe).

b)

Für die Entscheidung des Rechtsstreits kann zugunsten der Beklagten davon ausgegangen werden, dass das erfindungsgemäße Herstellungsverfahren dem Lacosamid-Wirkstoff keine überlegenen oder auch nur andersartigen Sacheigenschaften verleiht als sie zum Benutzungszeitpunkt verfügbaren alternativen Produktionsmethoden eigen sind, und dass sich der Nutzen seiner Anwendung dementsprechend auf Kostenvorteile beschränkt, die dadurch bedingt sind, dass bei der Fertigung = Verfahrensschritt (a) ansonsten anfallende, bislang verworfene und somit „verlorene“ Zwischenprodukte dank der weiteren Verfahrensschritte (b) und (c) in das Verfahren zurückgeführt werden können, was die Produktionsausbeute steigert und den Herstellungsprozess kostengünstiger macht. Es mag für den Benutzungszeitraum der Beklagten weiterhin zutreffen, dass ein qualitativ gleichwertiger, auf anderem Wege hergestellter Wirkstoff auf dem Markt erhältlich ist, also ein selbständiges Handelsgut repräsentiert. Das alles ändert nichts an der grundlegenden Tatsache, dass die Beklagte nach dem erfindungsgemäßen, kostenoptimierten Verfahren hergestellten Wirkstoff selbst nicht zum Kauf anbietet und es auch sonst keinen Anbieter so produzierten Wirkstoffs gibt, sondern dass die Beklagte erfindungsgemäßen Wirkstoff ausschließlich zu dem Zweck herstellt, daraus Medikamente zu formulieren, um mit ihnen Arzneimittelumsätze zu generieren. Der einzige anknüpfungsfähige Handelsgegenstand, mit dem unter Benutzung der Diensterfindung Außenumsätze erzielt werden, sind deshalb die C®-Präparate der Beklagten, nämlich diejenigen Medikamente, deren Wirkstoff auf die erfindungsgemäße Weise produziert worden ist.

Zwar umfasst das Medikament weitere, im Zweifel nicht unwesentliche Bestandteile; ungeachtet dessen repräsentiert der Wirkstoff jedoch technisch-funktional einen, wenn nicht den zentralen Bestandteil eines Arzneimittels, wobei die Möglichkeit seiner kostengünstigen Herstellung auch für den erfolgreichen Vertrieb des Medikaments bedeutsam ist. Selbst dort, wo die geringere Kostenbelastung im Produktionsprozess für den Wirkstoff nicht zum Anlass für eine Preissenkung des Arzneimittels genommen wird (z.B. weil sich höhere Preise am Markt durchgesetzt und etabliert haben und dem Anbieter nicht an einem Ausbau seiner Marktstellung durch Preisunterbietung gelegen ist), eröffnet die kostenoptimierte Wirkstofffertigung bei gleichbleibenden Verkaufspreisen in jedem Fall bessere Gewinnchancen für den Vertreiber, weil sich bei niedrigeren Gestehungskosten die den Gewinn ausmachende Spanne zwischen Umsatz und Kosten vergrößert. Der aufgezeigte wirtschaftliche Nutzen ist, wenn es – wie hier – keinen Wirkstoffverkauf gibt, sinnvoll nur anhand der Arzneimittelumsätze festzumachen, weswegen es gerechtfertigt ist, unter Umständen wie den vorliegenden auf eben diese, für die Bestimmung des tatsächlichen Verwertungsnutzens einzig und allein verfügbare Größe zurückzugreifen. Dass der wirtschaftliche Nutzen bei einer die Wirkstoffherstellung kostenmäßig optimierenden Erfindung tendenziell geringer zu veranschlagen sein mag als wenn durch die Diensterfindung überhaupt erstmals der therapeutische Wirkstoff bereitgestellt oder mit besonderen therapeutischen Eigenschaften ausgestattet würde, steht dem nicht entgegen, sondern lässt sich auf der Ebene des mutmaßlichen Lizenzsatzes, der entsprechend niedriger auszufallen haben wird, angemessen berücksichtigen.

c)

Dass die Klägerin oder der Miterfinder Dr. A, von dem sie ihre Rechts herleitet, irgendwelche Kenntnisse zu den Arzneimittelumsätzen der Beklagten besitzt, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Es ist auch nicht zu erkennen, dass es für beide öffentlich oder wenigstens ihnen persönlich zugängliche Erkenntnisquellen gibt, die einen für die Vergütungsbemessung hinreichend verlässlichen Einblick in die streitbefangene Geschäftstätigkeit der Beklagten und ihrer Konzerngesellschaften erlauben. Ist dem aber so, dann ist die Klägerin vollends auf die Auskünfte der Beklagten angewiesen, ohne die sie die Höhe ihrer Vergütungsansprüche weder absehen noch in einem etwaigen Rechtsstreit schlüssig darlegen kann. Diese Feststellung trägt – wie das Landgericht richtig erkannt hat – die Verurteilung zur Auskunft nicht nur über die Nettoumsätze der Beklagten mit denjenigen Medikamenten, deren Wirkstoff auf erfindungsgemäße Weise hergestellt worden ist, sondern rechtfertigt auch die Verurteilung zur Bekanntgabe der Herstellungsmengen und -zeiten sowie den Details der den Umsätzen zugrunde liegenden Einzellieferungen. Beides – die Angaben zur Herstellung und zu den Lieferungen – benötigt die Klägerin, um die Angaben der Beklagten zu ihren auskunftspflichtigen Umsätzen verifizieren und (ggf. stichprobenweise) überprüfen zu können. Nachdem die Beklagte gegenüber der Klägerin keine Geheimhaltungsinteressen an diesen Daten reklamiert, ist es nicht geboten, die Herstellungs- und Lieferdetails von der Auskunftspflicht der Beklagten auszunehmen.

d)

Die der Klägerin vom Landgericht zuerkannten Auskünfte mögen für die Beklagte mit einem nicht unerheblichen Ermittlungsaufwand verbunden sein. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass er ihr vor dem Hintergrund dessen, dass die Klägerin – wie aufgezeigt – für die verlässliche Bezifferung ihres Vergütungsanspruchs entscheidend und alternativlos auf die im Rechtsstreit eingeforderten Daten angewiesen ist, nicht zuzumuten wäre. Das gilt selbst dann, wenn davon ausgegangen wird, dass ein Mitarbeiter über mehrere Monate hinweg mit der Sachaufklärung und Datenzusammenstellung beschäftigt sein sollte. Eine unzumutbare Belastung ergibt sich hieraus umso weniger, als sich die Beklagte entgegenhalten lassen muss, dass sie vor Aufnahme der Erfindungsbenutzung hätte in Betracht ziehen können und müssen, dass sie den Erfindern demnächst aller Voraussicht nach Auskünfte über die von ihr mit der Diensterfindung gezogenen wirtschaftlichen Vorteile wird geben müssen und dass es hierbei – wofür gute Gründe bestanden – auf die unternommenen Arzneimittelverkäufe mit erfindungsgemäß hergestellten Wirkstoffen ankommen kann. Dies bedenkend, hätte die Beklagte ihre elektronische Datenerfassung vorausschauend so einrichten können, dass ihr später eine weitgehend automatische Abfrage der maßgeblichen Daten möglich ist. Dass derartiges nicht umsetzbar gewesen sein sollte, ist nicht ersichtlich; im Gegenteil weist die Beklagte selbst darauf hin, dass ihr Datenverwaltungssystem eine Verknüpfung zwischen Wirkstoffherstellungsverfahren und Arzneimittelverkauf nicht vorsieht, woraus im Umkehrschluss naheliegend zu folgern ist, dass die Datenerfassung prinzipiell in eben dieser Weise einzurichten gewesen wäre. Im Emailverkehr mit dem gegnersichen Prozessbevollmächtigten (Anlage zur Berufungserwiderung) findet sich dementsprechend die ausdrückliche Bemerkung, dass es der Beklagten für bestimmte Länder möglich sei, „die Wirkstoffcharge bis zur Lieferung des fertig formulierten Arzneimittels über SAP zu erheben“.

e)

Soweit das Landgericht die Beklagte zur Auskunftserteilung über Lizenzeinkünfte, sonstige Einnahmen oder anderweitige wirtschaftliche Vorteile aus der Benutzung der Dienst-erfindung verurteilt hat (Urteilstenor zu I.2.), begegnet dies ebenfalls keinen Bedenken. Das gilt schon deshalb, weil der Diensterfinder an sämtlichen Erträgen aus der wirtschaftlichen Verwertung der Erfindung angemessen zu beteiligen ist, so dass der Auskunftspflicht des Arbeitgebers selbstverständlich auch Lizenzeinnahmen oder vergleichbare Erfindungserträge unterfallen. Die Beklagte selbst bringt gegen diesen Teil ihrer Verurteilung auch keinerlei Einwände vor.

3.

Die Ansprüche auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung sind nicht durch Erfüllung erloschen (§ 362 BGB). Soweit sich das Landgericht mit diesem Einwand befasst hat, wendet sich die Berufung hiergegen nicht; Rechtsfehler sind auch nicht zu erkennen. Soweit von der Beklagten aus Anlass der Urteilsvollstreckung weitere Auskünfte erteilt worden sind, haben auch sie nicht zur Erfüllung geführt und begründen für die Klägerin keinen Anlass für eine (teilweise) Erledigungserklärung.

Die Erbringung einer Leistung zwecks Abwendung der Zwangsvollstreckung stellt keine Erfüllung im Sinne des § 362 BGB dar. Sofern der Schuldner – wie hier – nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, erfolgt die Leistung im Fall der Vollstreckung aus einem nur für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteil lediglich unter dem Vorbehalt des Rechtskrafteintrittes (BGH, NJW 1985, 2405, 2407; NJW 2014, 2199, 2200; OLG Düsseldorf, Urt. v. 23.11.2017, Az.: I-2 U 81/16; Urt. v. 22.03.2019, Az.: I-2 U 31/16, BeckRS 2019, 6087, Rz. 226 – improving handovers; OLG Karlsruhe, Urt. v. 09.12.2014, Az.: 8 U 187/13, BeckRS 2015, 1634). Dies gilt auch für unter dem Druck der Zwangsvollstreckung erteilte Auskünfte (BGH, NJW 1985, 2405, 2407). Dem steht nicht entgegen, dass die einmal mitgeteilten Tatsachen nunmehr im Wissen der Klägerin stehen. Die Auskunftserteilung und Rechnungslegung ist eine Wissenserklärung, die grundsätzlich schriftlich erteilt werden muss (BGH, NJW 2008, 917). Mithin erschöpft sich die Pflicht zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung nicht in der bloßen Wissensvermittlung, sondern enthält auch die Pflicht zur Übergabe eines Schriftstücks, also einer körperlichen Sache, die zurückgefordert werden kann. Die schriftlich verkörperte Erklärung des Schuldners ist insbesondere auch im Verfahren über die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung der maßgebliche Bezugspunkt. Überdies hat der Gläubiger eines Auskunftsanspruchs auch nach Erhalt der Auskunft noch ein schutzwürdiges Interesse an einer rechtskräftigen Entscheidung über das Bestehen des Auskunftsanspruchs. Ohne eine solche rechtskräftige Entscheidung, an der es zumindest bei einer übereinstimmenden Erledigungserklärung fehlt, könnte der Schuldner des Auskunftsanspruchs die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, sofern der Auskunftsberechtigte eine Solche verlangt, schon mit der Begründung verweigern, er sei bereits zur Auskunftserteilung nicht verpflichtet gewesen und somit auch nicht zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung. Der Auskunftsberechtigte müsste dann im Verfahren über die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung erneut die Voraussetzungen für das Bestehen seines Auskunftsanspruchs darlegen und ggf. beweisen. Dass dies weder prozessökonomisch noch dem Auskunftsverpflichteten zumutbar ist, liegt auf der Hand (OLG Düsseldorf, Urt. v. 23.11.2017, Az.: I-2 U 81/16; Urt. v. 22.03.2019, Az.: I-2 U 31/16, BeckRS 2019, 6087, Rz. 226 – improving handovers).

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Anordnung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Es besteht keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, weil die hierfür in § 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen ersichtlich nicht vorliegen. Als reine Einzelfallentscheidung zur Vergütungsbestimmung und zum Auskunftsumfang hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) noch erfordern die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine revisionsgerichtliche Entscheidung (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Der Streitfall lässt sich vielmehr auf der Grundlage gesicherter BGH-Rechtsprechung entscheiden.

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