Skip to content

Arbeitnehmererkrankung während Arbeitstag – Beweiswert Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Landesarbeitsgericht Köln – Az.: 4 Sa 290/17 – Urteil vom 12.01.2018

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 01.02.2017 – Arbeitsgericht Bonn 5 Ca 1636/16 – wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger für einen Zeitraum im Mai 2016 Anspruch auf Entgeltfortzahlung hat.

Der am 1960 geborene Kläger ist bei der Beklagten seit dem 01.10.1998 als Rotationsmitarbeiter beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden der Manteltarifvertrag und der Entgelttarifvertrag für die Systemgastronomie des BdS Anwendung. Gemäß § 6 Ziffer 1 des zwischen den Parteien geschlossenen Arbeitsvertrages ist der Kläger verpflichtet, jede Arbeitsunfähigkeit ab dem ersten Tag durch eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu belegen.

Im Jahr 2015 war der Kläger vom 05.07. bis zum 12.07 und vom 07.12. bis zum 25.12. arbeitsunfähig erkrankt. Im Jahr 2016 war der Kläger bis zu dem hier streitigen Zeitraum nicht arbeitsunfähig erkrankt.

Am 10.05.2016 nahm der Kläger um 11:27 Uhr seine Arbeit auf. Gegen 14:30 Uhr kam es zwischen dem Kläger und dem Schichtführer, Herrn M , zu einem Wortwechsel, dessen Einzelheiten zwischen den Parteien streitig sind. Unstreitig ist, dass Herr M im Verlauf des Gesprächs mit einem Pappbecher warf; streitig ist, ob der Wurf in Richtung des Klägers erfolgte. Um 14:44 Uhr verließ der Kläger seinen Arbeitsplatz, stempelte sich aus und verließ den Betrieb.

Für den Zeitraum vom 10.05.2016 bis zum 13.05.2016 legte der Kläger der Beklagten eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (Erstbescheinigung) und für den Zeitraum vom 13.05.2016 bis zum 20.05.2016 eine Folgebescheinigung vor, jeweils ausgestellt durch den Internisten D . m . D (Blatt 84 und 85 der Akte). Zahlungen der Beklagten erhielt der Kläger für diese Zeiträume nicht.

Mit seiner am 10.08.2016 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger – soweit für das Berufungsverfahren von Bedeutung – Entgeltfortzahlung für neun Tage Arbeitsunfähigkeit in Höhe von 722,97 EUR brutto – ausgehend von einer Referenzperiode vom 01.05.2015 bis zum 30.04.2016 – begehrt.

Der Kläger hat behauptet, er habe sich schon bei Arbeitsantritt am 10.05.2016 wegen Trockenheit in Mund und Kehle unwohl gefühlt. Gegen 14:30 Uhr habe der Schichtführer, Herr M , ihn, den Kläger, aufgefordert, in die Pause zu gehen. Nachdem er, der Kläger, mehrfach gesagt habe, dass es für eine Pause zu früh sei und er weiterarbeiten wolle, habe Herr M mit einem Pappbecher in seine Richtung geworfen. Nachdem er zunächst versucht habe, den Wurf, der ihn seelisch sehr verletzt habe, als schlechten Scherz zu sehen und weiter zu arbeiten, habe er gegen 14:50 Uhr Atemprobleme und leichte Schweißausbrüche bekommen. Er habe sofort die Storemanagerin, Frau S , aufgesucht und ihr mitgeteilt, dass er kaum Luft bekomme und sich unwohl fühle. Frau S sei jedoch am Computer beschäftigt gewesen und habe auch nach wiederholtem Hinweis mit erhobener Stimme nicht reagiert, so dass er sich ausgestempelt und sofort seinen behandelnden Arzt, Herrn D . D , aufgesucht habe.

Der Kläger hat – soweit für das Berufungsverfahren von Bedeutung – beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 722,97 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.06.2016 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Arbeitnehmererkrankung während Arbeitstag - Beweiswert Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
(Symbolfoto: lasido/Shutterstock.com)

Die Beklagte hat behauptet, dass der Kläger am 10.05.2016 um 11:27 Uhr „putzmunter“ und vollkommen gesund zur Arbeit erschienen sei. Nachdem er dann einen Gast absichtlich über 25 Minuten auf seinen Big Mac habe warten lassen, habe der Kläger sich bei „bester Gesundheit“ ausgestempelt und den Betrieb verlassen, ohne Frau S Bescheid zu sagen. Die Beklagte hat mit Nichtwissen bestritten, dass der Kläger am 10.05.2016 und in der Zeit danach bis zum 20.05.2016 tatsächlich arbeitsunfähig erkrankt gewesen sei.

Die Beklagte hat gemeint, dass der Beweiswert der durch den Kläger vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen erschüttert sei, weil der Kläger bereits drei Stunden gearbeitet habe, bevor er sich für den ganzen Tag habe krankscheiben lassen. Zu der vom Kläger dargelegten Berechnung hat die Beklagte behauptet, dass ein etwaiger Entgeltfortzahlungsanspruch allenfalls in Höhe von 684,18 EUR brutto bestehe.

Mit Urteil vom 01.02.2017 hat das Arbeitsgericht – soweit für das Berufungsverfahren von Bedeutung – die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung von 722,97 EUR brutto nebst Zinsen in geltend gemachter Höhe verurteilt. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, dass der Kläger für den Zeitraum vom 10.05.2016 bis zum 20.05.2016 Anspruch auf Entgeltfortzahlung gemäß § 3 Abs. 1 EFZG habe. Durch die vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen habe der Kläger seine Arbeitsunfähigkeit in dem fraglichen Zeitraum dargelegt und bewiesen. Den hohen Beweiswert, der ordnungsgemäß ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen zukomme, habe die Beklagte nicht erschüttert, denn sie habe keine Umstände vorgetragen, die zu ernsthaften Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit Anlass geben. So sei es insbesondere nicht ungewöhnlich, dass eine Arbeitsunfähigkeit im Laufe eines Tages eintrete. Den Anspruch habe der Kläger aufgrund von § 6 Abs. 2 MTV Systemgastronomie zutreffend berechnet.

Gegen das ihr am 02.03.2017 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 30.03.2017 Berufung eingelegt und diese – nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 02.06.2017 – mit am 02.06.2017 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet.

Die Beklagte meint, das Arbeitsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ein hoher Beweiswert zukomme. Es entspreche gerade nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass der Arbeitnehmer, der eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlege, auch tatsächlich krank sei. Ihr einfaches Bestreiten der Arbeitsunfähigkeit des Klägers sei daher ausreichend gewesen und das Arbeitsgericht habe fehlerhaft keinen Beweis über das tatsächliche Bestehen einer Arbeitsunfähigkeit des Klägers erhoben. Unabhängig davon habe sich das Arbeitsgericht nur pauschal mit den vorgetragenen Verdachtsmomenten auseinandergesetzt, aus denen folge, dass der Kläger seine Arbeitsunfähigkeit nur vorgetäuscht habe. So habe sich der Kläger selbst nur auf ein „Unwohlsein“ am 10.05.2016 und nicht auf eine Arbeitsunfähigkeit berufen.

Im Hinblick auf die Arbeitsunfähigkeitszeiten des Klägers in den Jahren 2015 und 2016 meint die Beklagte, dass dem Kläger der geltend gemachte Anspruch jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der Fortsetzungserkrankung nicht zustehe. Sie bestreite, dass der Kläger im streitigen Zeitraum an einer neuen Erkrankung erkrankt war.

Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 01.02.2017- 5 Ca 1636/16 – abzuändern, soweit es der Klage stattgegeben hat und die Klage insgesamt abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags. Unter Vorlage einer Auflistung der A vom 19.07.2017 (Blatt 164 der Akte) trägt der Kläger vor, dass von Dezember 2015 bis Dezember 2016 keine Fortsetzungserkrankungen vorgelegen haben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die wechselseitig ausgetauschten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, das Urteil des Arbeitsgerichts sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

A. Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft sowie frist- und formgerecht eingelegt und begründet, §§ 66 Abs. 1 Satz 1 und 2, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG i. V. m. §§ 519, 520 Abs. 1 und 3 ZPO.

B. Die Berufung ist unbegründet.

Das Arbeitsgericht Bonn hat zu Recht und mit überwiegend zutreffender Begründung die Beklagte zur Zahlung der geltend gemachten Forderung für den Zeitraum vom 10.05. bis zum 20.05.2016 nebst Zinsen verurteilt. Die Einwendungen der Beklagten in der Berufung führen zu keiner anderen Bewertung.

Die Klage ist zulässig und begründet.

I. Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung jedenfalls des geltend gemachten Betrages in Höhe von 722,97 EUR brutto. Dabei besteht der Anspruch des Klägers für den 10.05.2016 als Vergütungsanspruch gemäß § 611 BGB (dazu unter 1.). Anspruch auf Entgeltfortzahlung gemäß § 3 Abs. 1 EFZG hat der Kläger – anders als das Arbeitsgericht angenommen hat – nur für den Zeitraum vom 11.05. bis 20.05.2016 (dazu unter 2.). Der Anspruch ist nicht wegen Vorliegen einer Fortsetzungserkrankung gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 EZFG ausgeschlossen (dazu unter 3.).

1. Der Kläger hat Anspruch auf Vergütung für den 10.05.2016 gemäß § 611 BGB i. V. m. § 4 des Arbeitsvertrages vom 25.01.2008.

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts erhält der Arbeitnehmer, der im Laufe der Arbeitsschicht erkrankt, für den angebrochenen Arbeitstag insgesamt die volle Vergütung, auch wenn der angebrochene Arbeitstag bei der Berechnung des Sechswochenzeitraumes nicht mit eingerechnet wird. Diese Handhabung sei ein Gebot der Praktikabilität und entspreche der seit „eh und je“ bestehenden betrieblichen Praxis (grundlegend BAG, Urteil vom 04.05.1971 – 1 AZR 305/70 -, zu 2b), juris; BAG, Urteil vom 26.02.2003 – 5 AZR 112/02 -, zu II.), juris). Darlegungs- und beweisbelastet für krankheitsbedingte Verhinderung an der Dienstleistung ist der Arbeitnehmer (BAG, Urteil vom 26.02.2003 – 5 AZR 112/02 -, zu II.), juris).

Vorliegend hat das Arbeitsgericht zu Recht und mit überzeugender Begründung festgestellt, dass der Kläger durch Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 10.05.2016 dargelegt und bewiesen hat, dass er im Laufe des 10.05.2016 arbeitsunfähig erkrankt ist und dass es eines weiteren Beweises nicht bedurfte, weil der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auch in Ansehung des Vortrags der Beklagten nicht erschüttert ist.

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kommt einer ordnungsgemäß ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung im Rahmen der richterlichen Beweiswürdigung gemäß § 286 Abs. 1 ZPO ein hoher Beweiswert zu. Zwar ist § 5 Abs. 1 EFZG keine Grundlage für eine gesetzliche Vermutung iSd. § 292 ZPO, jedoch besteht bei einer ordnungsgemäßen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eine tatsächliche Vermutung dafür, dass der Arbeitnehmer infolge Krankheit arbeitsunfähig war. Diese Aussage hat das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 15.07.1992 (BAG, Urteil vom 15.7.1992 – 5 AZR 312/91 – zu II.), NJW 1993, 809, 810) unter Hinweis auf die übereinstimmende Rechtsprechung der Landesarbeitsgerichte und die überwiegenden Stimmen in der Literatur grundlegend bestätigt und das einzige insoweit abweichende Urteil des LAG München (LAG München, Urteil vom 09.11.1988 – 5 Sa 292/88 -, NZA 1989, 597) aufgehoben (vgl. auch ErfKomm-Reinhard, 18. Aufl. 2018, § 5 EFZG Rn. 14 mit weiteren Nachweisen).

Soweit sich die Beklagte auf die genannte Entscheidung des Landesarbeitsgerichts München beruft, in der dieses den Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung im Sinne einer tatsächlichen Vermutung verneint hat, hält die Kammer hierzu in Übereinstimmung mit dem Bundesarbeitsgericht Folgendes fest:

Würde der Bescheinigung des Arztes kein Beweiswert zuerkannt, so würde der sicher mögliche und grundsätzlich auch vorkommende Missbrauch zum Regeltatbestand erhoben. Dazu besteht keinerlei Veranlassung, insbesondere vor dem Hintergrund der Pflichten, die ein Arzt aufgrund der Arbeitsunfähigkeitsrichtlinien bei Ausstellen einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hat. Es ist daher sachgerecht, wenn derjenige, der eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht gegen sich gelten lassen will, Umstände dartun muss, die die behauptete krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit ernsthaft in Zweifel ziehen können. Auf diese Weise ist der Arbeitgeber tatsächlichen Missbrauchsfällen nicht schutzlos ausgeliefert (BAG, Urteil vom 15.7.1992 – 5 AZR 312/91 – zu II.2.), NJW 1993, 809, 810). Solche ernsthaften Zweifel sind z. B. dann anzunehmen, wenn eine Arbeitsunfähigkeit mit Rückwirkung bescheinigt wird (vgl. Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.01.2015 – 8 Sa 373/14 -, juris) oder wenn eine Krankschreibung nur aufgrund telefonischer Rücksprache und ohne Untersuchung erfolgt (vgl. BSG, Urteil vom 16.12.2014 – B 1 KR 25/14 -, juris).

Diese Grundsätze hat das Arbeitsgericht seiner Würdigung des Beweiswertes der durch den Kläger vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zutreffend zugrunde gelegt. Mit überzeugender Begründung hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass die Beklagte keine Umstände angeführt hat, die geeignet sind, ernsthafte Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit des Klägers zu begründen.

Die Kammer stimmt dem Arbeitsgericht zu, dass es nach allgemeiner Lebenserfahrung weder ungewöhnlich ist, noch selten vorkommt, dass eine Arbeitsunfähigkeit erst im Verlauf eines Arbeitstages eintritt. Hierfür spricht bereits die seit „eh und je“ in den Betrieben geübte Praxis, auf die das Bundesarbeitsgericht in seiner zuvor erwähnten Entscheidung vom 04.05.1971 (BAG, Urteil vom 04.05.1971 – 1 AZR 305/70 -, zu 2b), juris) entscheidend abgestellt hat und nach der der während der Arbeitszeit erkrankte Arbeitnehmer für den ganzen Tag das volle Arbeitsentgelt erhält. Die Tatsache, dass der Kläger nach drei Stunden Arbeitstätigkeit den Arbeitsplatz verlassen hat, begründet also keinen ernsthaften Zweifel am Bestehen seiner Arbeitsunfähigkeit.

Das Arbeitsgericht hat entgegen dem Vorbringen der Berufung keine weiteren Anhaltspunkte „abgebügelt“, aus denen sich ergibt, dass der Kläger seine Arbeitsunfähigkeit nur vorgetäuscht hat. Die Beklagte hat insoweit vorgetragen, dass der Kläger am 10.05.2016 „putzmunter“ zur Arbeit erschienen sei und sich gegen 14:44 Uhr beim Ausstempeln „bester Gesundheit erfreut“ habe. Auf diese Weise behauptet die Beklagte lediglich, dass der Kläger gesund war, trägt jedoch keine (weiteren) Indizien vor, die diese Annahme belegen können. Die Behauptung tatsächlich bestehender Gesundheit allein stellt in der Sache nichts anderes dar, als das Bestreiten der Arbeitsunfähigkeit. Dies allein reicht – wie ausgeführt – gerade nicht aus, um ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu begründen.

Nichts anderes gilt für die Behauptung der Beklagten, der Kläger habe seinen Arbeitsplatz nur infolge der Auseinandersetzung mit dem Schichtleiter, Herrn M , verlassen. Dies schließt eine Erkrankung – worauf auch das Arbeitsgericht zutreffend hingewiesen hat – nicht aus. Ebenso wenig kommt es darauf an, dass der Kläger sich nicht darauf berufen hat, dass sein Gesundheitszustand sich verschlechtert habe, sondern nur auf ein „Unwohlsein“.

2. Der Kläger hat Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gegen die Beklagte für die Zeit vom 11.05.216 bis zum 20.05.2016 gemäß § 3 Abs. 1 EFZG.

Der Kläger war in dem vorgenannten Zeitraum arbeitsunfähig erkrankt. Er hat dies durch Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vom 10.05.2016 und 13.05.2016 dargelegt und bewiesen. Eines weitergehenden Beweises bedurfte es nicht, denn die Beklagte hat den Beweiswert der vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen – wie das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt hat – nicht erschüttert.

Es kann auf die Ausführungen unter Ziffer 1.) Bezug genommen werden.

3. Der Anspruch des Klägers ist nicht gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 EFZG ausgeschlossen.

Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG ist auf die Dauer von sechs Wochen seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit begrenzt. Ein neuer Anspruch auf Entgeltfortzahlung entsteht, wenn die Arbeitsunfähigkeit auf einer anderen Krankheit beruht. Ist hingegen dieselbe Krankheit Ursache für die erneute Arbeitsunfähigkeit, liegt eine Fortsetzungserkrankung vor und ein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch entsteht nach § 3 Abs. 1 Satz 2 EFZG nur dann, wenn der Arbeitnehmer vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens sechs Monate nicht infolge derselben Krankheit arbeitsunfähig war (Nr. 1) oder seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit eine Frist von 12 Monaten abgelaufen ist (Nr. 2) (BAG, Urteil vom 13.07.2005 – 5 AZR 389/04 – zu I.3b) – Beck RS 2005, 30359670).

Der in der Berufungsinstanz erhobene Einwand der Beklagten, dem Kläger stehe ein Entgeltfortzahlungsanspruch unter dem Gesichtspunkt der Fortsetzungserkrankung nicht zu, geht schon deshalb ins Leere, weil es bereits an Anhaltspunkten dafür fehlt, dass der Kläger insgesamt mehr als sechs Wochen arbeitsunfähig erkrankt war. Aus der von der Beklagten im Berufungsverfahren zur Akte gereichten Übersicht über die Krankheitstage des Klägers in den Jahren 2015 und 2016 ergibt sich vielmehr, dass der Kläger vom 01.01.2015 bis 20.05.2016 an insgesamt 34 Werktagen (05.07. bis 12.07.2015, 07.12. bis 25.12.2015 und 11.05. bis 20.05.2016 – der 10.05.2016 zählt bei der Berechnung des Sechswochenzeitraums nicht mit) arbeitsunfähig erkrankt war.

Da der Kläger insgesamt nicht länger, sondern weniger als sechs Wochen (42 Werktage) arbeitsunfähig erkrankt war, kommt es auf das mögliche Vorliegen einer Fortsetzungserkrankungen nicht an.

4. Das Arbeitsgericht hat den geltend gemachten Anspruch des Klägers zutreffend in Höhe von 722,97 EUR brutto bestätigt. Nach § 6 Abs. 2 des Manteltarifvertrages Systemgastronomie ist während der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen das Durchschnittsentgelt der letzten 12 Monate (abzüglich Sonderzahlungen) zu bezahlen. Das Arbeitsgericht hat die vom Kläger insoweit rechnerisch zutreffende Berechnung bestätigt. Einwände hiergegen hat die Beklagte in der Berufungsinstanz nicht vorgetragen.

Ob der Anspruch des Klägers tatsächlich höher ist, weil er für den 10.05.2016 Anspruch auf Arbeitsentgelt und nicht auf Entgeltfortzahlung hat, musste die Kammer nicht entscheiden (§ 308 Abs. 1 ZPO).

II. Zutreffend hat das Arbeitsgericht die Beklagte zur Zahlung der geltend gemachten Zinsen gemäß §§ 286, 288 BGB verurteilt.

C. Der Beklagten waren gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten für das erfolglos eingelegte Rechtsmittel aufzuerlegen.

D. Die Revision war nach § 72 Abs. 2 ArbGG nicht zuzulassen. Es wurde ein Einzelfall in Anwendung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts entschieden.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Arbeitsrecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Arbeitsrecht. Vom Arbeitsvertrag bis zur Kündigung. Nehmen Sie noch heute Kontakt zu uns auf.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Wissenswertes aus dem Arbeitsrecht einfach erklärt

Weitere interessante arbeitsrechtliche Urteile

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!