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Arbeitnehmerhaftung: Arbeitgeberselbstbehalt bei der Kfz-Haftpflichtversicherung

LAG Berlin-Brandenburg, Az.: 23 Sa 466/10, Urteil vom 27.10.2010

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Cottbus vom 09.05.2009 – 5 Ca 1952/08 – abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 531,70 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.01.2009 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu ¾ und der Beklagte zu ¼ zu tragen, mit Ausnahme der Kosten der Beweisaufnahme, die der Beklagte in vollem Umfange zu tragen hat.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten wegen Schadensersatz.

Der Beklagte war bei der Klägerin vom 3.5.2007 bis zum 19.4.2008 als Kraftfahrer zu einem monatlichen Bruttolohn von 1.534,00 Euro beschäftigt. In § 10 seines Arbeitsvertrages ist eine zweistufige Ausschlussfrist von jeweils drei Monaten vereinbart. Am 10.4.2008 verursachte er mit dem Fahrzeug der Klägerin in B. einen Unfall, als er aus der Zufahrt der Fa. „D. F.“ kommend in die vierspurige, durch einen Grünstreifen durchbrochene O.allee einbog. Nach seiner Schadensmeldung hielt er zunächst an. Als ihm ein PKW mit der Lichthupe ein Signal gab, fuhr er alsdann bis zur Mitte der Straße. Beim Blick nach rechts sah er auf der inneren Spur einen Krankenwagen, der noch weit weg war. Daraufhin bog er nach links ab. Dabei stieß er mit einem PKW zusammen, der auf der rechten der beiden in die gleiche Richtung führenden Fahrbahnen fuhr. Mit der vorliegenden, am 20.12.2008 eingegangenen Klage verlangt die Klägerin nach erfolgloser Geltendmachung gemäß Schreiben vom 24.11.2008 den ihr aus dem Umfall entstandenen Schaden in Höhe von 2.146,80 Euro.

Die Klägerin hat behauptet, dass der Beklagte den Unfall zumindest grob fahrlässig verschuldet habe. Von seiner Schilderung ausgehend habe er sich nicht vergewissert, dass im Nahbereich vor ihm kein anderes Fahrzeug bevorrechtigt sei und gefährdet werde. Er habe nur flüchtig nach rechts geblickt. Nichts anderes ergebe sich aus dem Polizeibericht, dem gemäß er mit der vorderen rechten Ecke des von ihm geführten Fahrzeuges den PKW des Geschädigten an der hinteren linken Ecke beschädigt und gesagt habe, „Ich habe sie nicht gesehen, nur den Krankenwagen“. Er habe damit die im Verkehr erforderliche Sorgfalt gänzlich vermissen lassen. Ihre Haftpflichtversicherung habe zur Schadensregulierung 2.146,80 Euro aufgewandt und ihr davon mit dem am 30.9.2008 übersandten Regulierungsauszug Mitteilung gemacht. Sie habe aufgrund des vereinbarten Selbstbehalts von 5.000,00 Euro den Betrag ausgeglichen. Erst zu diesem Zeitpunkt habe sie von ihrer Einstandspflicht erfahren, so dass sie vertragliche Ausschlussfrist gewahrt sei.

Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 2.146,80 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Er hat die Auffassung vertreten, dass ein Ersatzanspruch aufgrund der vereinbaren Ausschlussfristen verfallen sei. Mit der Unfallschilderung seien der Beklagten sämtliche für die Geltendmachung ihres Anspruchs erforderlichen Umstände bekannt gewesen. Eine Information durch die Haftpflichtversicherung erst zum Quartalsende werde bestritten. Davon unabhängig bestehe der Anspruch nicht. Ihn treffe an dem Umfallschaden keine Schuld. Keineswegs habe er den im Nahbereich fahrenden Verkehr nicht beobachtet. Er sei erst nach Feststellung der freien Fahrbahn nach links abgebogen. Der gegnerische PKW könne auch aus einer der vorhandenen Ausfahrten oder vom Fahrbahnrand in den fließenden Verkehr eingefahren sein. Die Klägerin bestreitet eine ordnungsgemäße Überprüfung des Schadensumfanges. Es sei auch nicht erkennbar, welchen Prämienvorteil die Klägerin aufgrund der hohen Selbstbeteiligung habe.

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 9.9.2009 die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt, dass den Beklagten keine Ersatzpflicht treffe. Ein Verschulden durch grobe oder mittlere Fahrlässigkeit sei nicht dargetan. Selbst bei mittlerer Fahrlässigkeit bestehe keine Ersatzpflicht, weil im Bereich der Haftpflichtversicherung eine Beteiligung des Arbeitnehmers an dem Selbstbehalt des Arbeitgebers nicht in Betracht komme.

Die Klägerin hat gegen das ihr am 29.1.2010 zugestellte Urteil am 1.3.2010 Berufung eingelegt und sie am 29.3.2010 begründet. Sie bleibt dabei, dass der Beklagte den Unfall grob fahrlässig verschuldet hat. Er habe sich nicht vor dem Abbiegen mehrfach vergewissert, dass sich rechts von ihm kein Fahrzeug befindet. Andernfalls hätte er den PKW nicht übersehen. Vielmehr sei er ohne zeitliche Verzögerung abgebogen. Der Selbstbehalt stehe dem Ersatzanspruch nicht entgegen. Aus dem Pflichtversicherungsgesetz lasse sich nichts anders herleiten.

Die Klägerin beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Cottbus vom 9.9.2009 – 5 Ca 1952/08 – abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 2.146,80 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Er bleibt dabei, dass nicht einmal die Annahme einer mittleren Fahrlässigkeit gerechtfertigt sei. Die Beklagte könne auch nicht zur Erlangung günstigerer Versicherungsbedingungen den Betrag einer Selbstbeteiligung auf ihn abwälzen.

Das Gericht hat gemäß Beschluss vom 27.10.2010 Beweis erhoben über den Zeitpunkt der Unterrichtung der Beklagten über ihre Einstandspflicht durch Vernehmung des Zeugen L. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme und der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung der Beklagten hatte teilweise Erfolg. Ihre Klage ist zulässig, aber nur im Umfang des ausgeurteilten Betrages begründet. Die darüber hinausgehende Berufung war daher zurückzuweisen.

1. Der Beklagte ist der Klägerin dem Grunde nach gem. § 241 Abs. 2, 276 Abs. 2, 280 BGB zum Schadensersatz verpflichtet. Er hat den Verkehrsunfall vom 10.4.2008 durch Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt verursacht und damit gleichzeitig seine arbeitsvertragliche Sorgfaltspflicht gegenüber der Klägerin schuldhaft verletzt. Wie aus seiner Unfallskizze zu entnehmen ist, ereignete sich der Zusammenstoß beim Abbiegen nach links in die äußere der beiden Richtungsfahrbahnen. Das stimmt mit der Skizze aus der polizeilichen Unfallaufnahme (Bl. 25 der Akte) überein. Ihr ist weiterhin zu entnehmen, dass sich die Hauptanstoßstelle an dem vom Beklagten geführten Fahrzeug vorne links und am Fahrzeug des Unfallgegners hinten links befindet. Demnach muss der Beklagte den PKW angefahren haben, als dieser an ihm vorbeifuhr und ihn schon fasst passiert hatte und nicht als er aus einer Einmündung oder von Fahrbahnrand in den fließenden Verkehr einfuhr. Damit war der Unfall für den Beklagten vermeidbar, wenn er den vor ihm auf der Straße vorbeifahrenden Verkehr sorgfältig genug beachtet hätte.

2. Die Klägerin war als Halterin des von dem Beklagten geführten Fahrzeugs dem Unfallgegner gem. § 7 Abs. 1 STVG zum Schadensersatz verpflichtet. Zwar hat ihre Haftpflichtversicherung den Schaden ausgeglichen, die Klägerin hatte ihr jedoch den Ausgleich aufgrund des vereinbarten Selbstbehalts zu erstatten. Die Höhe des Schadens ist aus den eingereichten Unterlagen (Blatt 74 -83) ersichtlich. Sie setzt sich zusammen aus den von dem Gutachter ermittelten und von der Beklagten in Höhe von 1.524,54 Euro netto geltend gemachten Reparaturkosten, den Gutachterkosten in Höhe von 252,16 Euro, dem Nutzungsausfall in Höhe von 87,00 Euro, den Kosten der Akteneinsicht in Höhe von 33,55 Euro und den Rechtsanwaltskosten in Höhe von 229,55 Euro. Dies ergibt einen Gesamtbetrag von 2.126,80 Euro. Es handelt sich um adäquate und damit erstattungspflichtige Folgekosten aus dem Unfall. Soweit die Klägerin mit 2.146,80 Euro einen höheren Schaden angibt, kann dieser Betrag aus ihrer Aufstellung und den von ihr eingereichten Unterlagen nicht nachvollzogen werden.

3. Die Ersatzpflicht des Beklagten steht § 1 Pflichtversicherungsgesetz nicht entgegen. Demnach ist der Kraftfahrzeughalter verpflichtet, u.a. auch für den Fahrer eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursachten Personen-, Sach- und sonstigen Vermögensschäden abzuschließen. Damit soll gesichert sein, dass dem geschädigten Unfallgegner ein solventer Schuldner zur Verfügung steht. Das schließt aber nicht aus, mit der Versicherung einen Selbstbehalt zu vereinbaren, der auch gegenüber dem Arbeitnehmer geltend gemacht werden kann. Ein derartiger Ausschluss ist nicht geboten, zumal er in der Kaskoversicherung als zulässig angesehen wird und dem Arbeitnehmer die von der Rechtsprechung entwickelte Haftungserleichterung zur Seite steht.

4. Die Arbeitnehmerhaftung ist bei Arbeiten beschränkt, die durch den Betrieb veranlasst sind und aufgrund eines Arbeitsverhältnisses geleistet werden. Der Arbeitnehmer hat demnach bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit in aller Regel den vollen Schaden zu tragen. Bei leichtester Fahrlässigkeit haftet er nicht. Bei normaler Fahrlässigkeit ist der Schaden zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer in aller Regel zu teilen (vgl. BAG Beschluss vom 27.9.1994 – GS 1/89 (A) – in AP Nr. 103 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers).

4.1 Die Pflichtverletzung des Beklagten ist im Zusammenhang mit dem Fahrauftrag eingetreten, den er von der Klägerin erhalten hat. Der ihm gegenüber erhobene Vorwurf der groben Fahrlässigkeit ist jedoch unbegründet. Grob handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und unbeachtet lässt, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss (vgl. BAG Urteil vom 12.11.1998 – 8 AZR 221/97 – in AP Nr. 117 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers).

Der Beklagte ist nicht ohne auf den Verkehr zu achten auf die O.allee gefahren. Er hat zunächst den von links kommenden Verkehr beobachtet. Erst als ihm mit der Lichthupe ein entsprechendes Zeichen gegeben worden ist, fuhr er bis zum Mittelstreifen und beobachtete den von rechts kommenden Verkehr. Als er lediglich einen weiter entfernten Krankenwagen sah, bog er nach links ein. Damit hat er durchaus den Verkehr beobachtet und entsprechend seiner subjektiven Wahrnehmung auf ihn Rücksicht genommen. Dass er dabei den vor ihm vorbeifahrende PKW übersah, lag lediglich daran, dass er den Verkehr nicht aufmerksam genug beobachtet hat. Damit hat er mit normaler Fahrlässigkeit gehandelt.

4.2. Bei der demnach vorzunehmenden Schadensquotelung sind die Gesamtumstände abzuwägen, insbesondere Schadensanlass und Schadensfolgen, sowie Billigkeits- und Zumutbarkeitsgesichtspunkte zu berücksichtigen (vgl. BAG Beschluss vom 27.9.1994 – GS 1/89 (A) – a.a.O.). Das Fahren eines LKW im öffentlichen Straßenverkehr ist in aller Regel gefahrgeneigte Arbeit (vgl. BAG Urteil vom 18.12.1970 – 1 AZR 171/70 – in AP Nr. 62 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers). Der Schaden liegt deutlich über dem Monatslohn des Beklagten. Den Lohn konnte er nicht durch Leistung von Über- bzw. Mehrarbeit steigern. In Ziffer 4 Absatz 3 seines Arbeitsvertrages war vereinbart, dass er dafür keine weitergehende Vergütung erhält. In seinem Entgelt war nicht nur keine Risikoprämie enthalten. Vielmehr hatte die Klägerin die Möglichkeit, durch Abforderung von Mehrarbeit ohne einen weiteren Ausgleich eine höhere Wertschöpfung zu erzielen. In Folge des Schadensereignisses hat die Klägerin den Beklagten veranlasst, ohne Fristeinhaltung das Arbeitsverhältnis zu beenden. Auch wenn er ohne zeitliche Unterbrechung eine neue Beschäftigung gefunden hat, so gab er doch eine durch das Kündigungsschutzgesetz gesicherte Position auf. Andererseits hat sich die Klägerin einen großzügigen Selbstbehalt ausbedungen. Unter diesen Umständen ist es angemessen, den Beklagten lediglich im Umfang von 25 % an dem Schaden zu beteiligen, so dass er der Klägerin den ausgeurteilten Betrag in Höhe von 531,70 Euro zu zahlen hat.

5. Der Anspruch der Klägerin ist nicht nach § 10 des Arbeitsvertrages verfallen. Nach der ersten Stufe der Ausschlussfrist verfallen Ansprüche, wenn sie nicht binnen einer Frist von 3 Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden. Die Fälligkeit setzt voraus, dass der Gläubiger seine Forderungen wenigstens annähernd beziffern kann (vgl. BAG Urteil vom 30.10.2008 – 8 AZR 886/07 – in EZA Nr. 192 zu § 4 TVG Ausschlussfristen). Das war im vorliegenden Fall der Klägerin erst mit Übersendung der die regulierten Schadensfälle betreffenden Aufstellung der Versicherungsassekuranz zum Stichtag 30.9.2008, die ihr per E-Mail am 14.11.2008 übermittelt worden ist. Das hat der Zeuge Langner zur Überzeugung des Gerichts bestätigt. Zwar hat es im Jahr 2008 mehrere Schadensmeldungen gegeben. In den Meldungen werden die Schäden auch fortgeschrieben. Der streitgegenständliche Schaden wurde aber erst in der Meldung zum Stand 30.9.2008 eingestellt. Damit konnte die Klägerin erst am 14.11.2008 ihre Forderung beziffern. Die Geltendmachung gegenüber dem Beklagten erfolgte mit Schreiben vom 24.11.2008 und damit innerhalb der Frist von drei Monaten.

6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO. Die Kosten der Beweisaufnahme war dem Beklagten insgesamt aufzuerlegen, da sie zu seinen Ungunsten ausgegangen ist. Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil die dafür erforderlichen Voraussetzungen nach § 72 ArbGG nicht gegeben sind.

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