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Arbeitnehmerhaftung bei privater Nutzung eines überlassenen Firmenwagens

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz – Az.: 6 Sa 75/18 – Urteil vom 09.10.2018

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 25. Januar 2018 – 1 Ca 1047/17 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch über restliche Vergütungsansprüche der Klägerin.

Die Klägerin war ab 01. Juni 2016 kraft schriftlichen Arbeitsvertrages vom 15. April 2016 bei der Beklagten als Assistentin der Geschäftsführung beschäftigt. Ihr wurde aufgrund Kraftfahrzeug Kfz-Überlassungsvertrag vom gleichen Tag (Bl. 68 ff. d. A., im Folgenden: KfzÜV) ein Dienstwagen M. auch zur privaten Nutzung überlassen, für den die Beklagte eine Teilkaskoversicherung mit 150 Euro Selbstbeteiligung abgeschlossen hat. § 4 Abs. 1 b KfzÜV regelt eine Verpflichtung der Klägerin zur ordnungsgemäßen Wartung und Pflege des Fahrzeuges. Zur Schadensersatzpflicht regelt § 6 KfzÜV auszugsweise folgendes:

„§ 6 Schadensersatzpflicht des Arbeitnehmers bei Beschädigung des Kfz

(1) Der Arbeitnehmer haftet für alle vorsätzlich verursachten Beschädigungen des Kraftfahrzeuges auf Schadensersatz. Das gilt auch für Fälle grob fahrlässig verursachter Beschädigungen; allerdings gelten in einem solchen Fall die durch die Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze der privilegierten Arbeitnehmerhaftung dann, wenn der Schaden höher als drei durchschnittliche Bruttoentgelte ist. Bei anderen fahrlässig verursachten Schäden ist der Arbeitnehmer verpflichtet, sich angemessen am Schaden zu beteiligten, nicht aber in Fällen lediglich leichter Fahrlässigkeit.

(2) …

(3) Der Arbeitnehmer haftet nicht, soweit der Schaden durch eine Versicherung abgedeckt wird. Soweit eine Vollkaskoversicherung besteht und eintrittspflichtig ist, haftet er nach Maßgabe von vorstehenden Absätzen 1 und 2 in Höhe der Selbstbeteiligung, ggf. auch nur anteilig. Auch trägt er entsprechend dem vorstehenden Satz den Verlust des Schadensfreiheitsrabatts.

(4) …

(5) Im Übrigen verbleibt es in allen Fällen der vorstehenden Absätze bei den durch die Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen über die privilegierte Arbeitnehmerhaftung.“

Die Klägerin, die ungeachtet des geldwerten Vorteils für den Dienstwagen eine Bruttomonatsvergütung von 2.200,00 Euro bezogen hat, erhielt von der Beklagten im Februar 2017 einen Betrag in Höhe von 40,00 Euro unter dem Betreff „Warenbezug“ ausgezahlt. Ab April 2017 zahlte die Beklagte der Klägerin den Betrag monatlich unter der Bezeichnung „Sachbezug“.

Die Klägerin verursachte im Jahr 2016 auf dem Weg zur Betriebsstätte einen Unfall mit dem Firmenfahrzeug, indem sie an einem parkenden Auto so nahe vorbeifuhr, dass sich die Außenspiegel berührten und der Außenspiegel des Fremdfahrzeuges abriss. Am eigenen Fahrzeug der Klägerin wurde das Gehäuse des Außenspiegels zerkratzt. Am 11. September 2017 fuhr die Klägerin, als sie sich nach der Arbeit auf den Heimweg machen wollte, auf dem Parkplatz des Betriebsgeländes rückwärts aus einer Parklücke und schlug hierbei die Lenkung zu früh nach rechts ein, so dass sie mit dem Heck ihres Fahrzeugs gegen ein nach hinten versetzt daneben parkendes Fahrzeug stieß. Hierbei wurde die rechte Heckschürze des Dienstwagens der Klägerin beschädigt und die Fahrertür des Fremdfahrzeugs am hinteren Ende getroffen. Am Fremdfahrzeug entstand ein Schaden in Höhe von 1.891,71 EUR. Wegen des Inhaltes der von der Klägerin am 12. September 2017 zusammen mit dem Sohn des Geschäftsführers der Beklagten erstellten Schadensmeldung nebst Fotos und Lageskizze wird auf Bl. 182 ff. d. A. Bezug genommen. Die Schäden an den Fremdfahrzeugen hat die von der Beklagten für den Firmenwagen abgeschlossene Haftpflichtversicherung übernommen.

Am 22. September 2017 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis der Klägerin zum 31. Oktober 2017. Für den Monat September 2017 erteilte sie der Klägerin eine Entgeltabrechnung (Bl. 65 f. d. A.) von deren ausgewiesenem Nettolohn sie einen Betrag von 403,34 Euro netto mit der Bemerkung „Kosten Unfallschaden Dienstwagen Teilbetrag“ einbehielt. Vom Nettolohn der Oktoberabrechnung (Bl. 67 f. d. A.) behielt die Beklagte unter dem gleichen Betreff 235,34 Euro netto ein.

Die Klägerin hat beim Arbeitsgericht Kaiserslautern Kündigungsschutzklage erhoben und ein Zwischenzeugnis verlangt. Mit der Beklagten am 18. Dezember 2017 zugestellter Klageerweiterung vom 15. Dezember 2017 hat die Klägerin darüber hinaus neben verschiedenen anderen Vergütungs- und Abrechnungsansprüchen restliche Vergütungsansprüche für September und Oktober 2017 und einen Betrag an „Warenbezug“ für März 2017 verlangt. Nach zwischenzeitlich teilweise eingetretener Rechtskraft der erstinstanzlichen Entscheidung streiten die Parteien im Berufungsverfahren lediglich noch um die von der Beklagten im Hinblick auf die Unfallschäden einbehaltenen Nettobeträge und um den Betrag an „Warenbezug“ für März 2017.

Die Klägerin hat erstinstanzlich – soweit im Berufungsverfahren noch von Belang – im Wesentlichen vorgetragen, sie habe die Unfälle nur leicht fahrlässig verursacht, weswegen eine Aufrechnung mit Schadenersatzansprüchen, die dem Grunde und der Höhe nach bestritten würden, nicht gerechtfertigt sei. Jedenfalls für März 2017 fehle noch ein Betrag an „Warenbezug“.

Die Klägerin hat beantragt,

1. festzustellen, dass ihr Arbeitsverhältnis bei der Beklagten nicht durch die schriftliche Kündigung vom 22.09.2017 zum 31.10.2017 aufgelöst worden ist;

2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern zu unveränderten Bedingungen über den 31.10.2017 hinaus fortbesteht;

3. die Beklagte zu verurteilen, ihr für den Monat November 2017 brutto 2.587,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen;

4. die Beklagte zu verurteilen, ihr eine Verzugspauschale gem. § 288 Abs. 5 S. 1 BGB in Höhe von 40,00 EUR zu zahlen;

5. die Beklagte zu verurteilen, ihr ein wohlwollendes Zwischenzeugnis mit der Note „sehr gut“ zu erteilen, das sich auf Verhalten und Leistung erstreckt;

6. die Beklagte zu verurteilen, an sie restliche Lohnansprüche in Höhe von 791,10 EUR und 865,68 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen;

7. die Beklagte zu verurteilen, Reisekosten für August und September 2017 in Höhe von weiteren 272,20 EUR sowie einen Betrag von 40,00 EUR (Warenbezug), jeweils zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hat – soweit im Berufungsverfahren noch von Interesse – vorgetragen, am Dienstwagen der Klägerin sei durch die Unfälle ausweislich der sachverständigen Schadenskalkulation des Dipl. Ing H. G. vom 13. Oktober 2017 (Bl. 73 ff. d. A.) ein Gesamtschaden von 438,56 Euro entstanden. Weiter seien durch Rechnung vom 13. Oktober 2017 belegte zu erstattende Gutachtenkosten in Höhe von 75,00 Euro angefallen. Darüber hinaus habe sich die Versicherungsprämie für den Dienstwagen aufgrund einer Rückstufung in der Schadensfreiheitsklasse um 393,89 Euro erhöht (vgl. Beitragsrechnungen für 2016 (Bl. 82 d. A.) und 2017 (Bl. 83 d. A.)). Der Rückstufungsschaden für den Unfall aus 2017 betrage 612,81 Euro (vgl. Beitragsrechnung für 2018 (Bl. 89 d. A.)). Die Unfälle seien von der Klägerin grob fahrlässig verursacht worden. Die Einhaltung eines ausreichenden Abstandes von einem parkenden Fahrzeug gehöre zu den Grundpflichten eines Kraftfahrzeugführers. Beim Unfall aus 2016 zeige die Einhaltung von nur wenigen Zentimetern, so dass ein Außenspiegel abreißen könne, ein außerordentlich geringes Maß an Sorgfalt. Beim Unfall aus 2017 habe die Klägerin durch einfachen Blick zurück durch die Heckscheibe erkennen können, dass rechts von ihr ein Fahrzeug geparkt gewesen sei; das zu frühe Einschlagen sei ausschließlich dadurch zu erklären, dass sie überhaupt nicht nach hinten geschaut habe. Der behauptete Warenbezug werde bestritten.

Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 25. Januar 2018 hinsichtlich der Reisekosten August und September 2017 und der Verzugspauschale für September 2017 stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es – soweit für das Berufungsverfahren von Belang – angeführt, die Beklagte habe zu Recht im Hinblick auf die von der Klägerin verursachten Unfallschäden unter Berücksichtigung der Pfändungsfreigrenzen für September 2017 403,34 Euro und im Oktober 2017 235,34 Euro vom Nettolohn der Klägerin einbehalten. Der Beklagten sei ein Gesamtschaden von 438,56 Euro netto zuzüglich Sachverständigenkosten in Höhe von 75,00 Euro entstanden, den die Klägerin nur pauschal und damit nach § 138 ZPO unbeachtlich in Abrede gestellt habe. Darüber hinaus sei ein Rückstufungsschaden von 1.006,70 Euro zu berücksichtigen. Vom Gesamtschaden in Höhe von 1.520,26 Euro, den die Beklagte in Ermangelung einer Vollkaskoversicherung aber nur in Höhe von 1.406,00 Euro geltend machen könne, habe die Klägerin die Hälfte (703,00 Euro) zu tragen, da ihr nur mittlere Fahrlässigkeit vorgeworfen werden könne, nachdem sie keine Tatsachen vorgetragen habe, die auf leichte Fahrlässigkeit schließen ließen, die Beklagte jedoch auch keinen Anhalt für grobe Fahrlässigkeit geboten habe. Den geltend gemachten „Warenbezug“ könne die Klägerin nicht verlangen, da sie keinen näheren substantiierten Tatsachenvortrag zur wiederholten Überweisung gehalten und auch keinen Beweis angetreten habe. Bei von der Beklagten eingeräumter freiwilliger Zahlung ab Februar 2017 könne ein Anspruch aus betrieblicher Übung im März noch nicht bestanden haben. Wegen der weiteren Einzelheiten der für die Berufung relevanten Entscheidungsgründe wird auf Bl. 112 ff. d. A. verwiesen.

Die Klägerin hat gegen das am 13. Februar 2018 zugestellte Urteil mit am 05. März 2018 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom 01. März 2018 Berufung eingelegt und diese innerhalb bis 14. Mai 2018 verlängerter Berufungsbegründungsfrist mit Schriftsatz vom 14. Mai 2018, bei Gericht eingegangen am gleichen Tag, begründet.

Die Klägerin trägt nach Maßgabe ihrer Berufungsbegründungsschrift vom 14. Mai 2018 (Bl. 145 ff. d. A.), auf die ergänzend Bezug genommen wird, vor,

den Abzügen liege der Unfall vom 11. September 2017 zugrunde, bei dem sie nach wie vor der Meinung sei, diesen leicht fahrlässig verursacht zu haben, weil sie bei dem Versuch, rückwärts aus einer Parklücke zu fahren etwas zu weit nach rechts geraten sei, mit der Folge, dass sie den unmittelbar daneben stehenden PKW minimal an der Fahrertür touchiert habe. Nach dem KfzÜV sei sie ohnehin nur verpflichtet, sich „angemessen“ am Schaden zu beteiligen, so dass eine komplette Übernahme der Reparaturkosten nicht in Frage komme. Die Einschaltung eines Sachverständigen sei jedenfalls völlig unangemessen gewesen. Lediglich der Vollständigkeit halber sei im Hinblick auf den angeblichen Rückstufungsschaden darauf hinzuweisen, dass es erheblich kostengünstiger gewesen wäre, den Fahrzeugschaden selbst zu zahlen, was die Beklagte mittlerweile gewiss getan haben dürfe. Warum die Position „Warenbezug“ nicht zugestanden worden sei, vermöge man nicht zu erkennen. Bereits mit Schriftsatz vom 13. Dezember 2017 sei vorgetragen worden, dass dieser Betrag ausdrücklich vereinbart gewesen sei und der Ehefrau des Geschäftsführers sogar bereits zur Auszahlung vorgelegen habe (Zeugnis der Ehefrau des Geschäftsführers D.).

Die Klägerin beantragt zuletzt: Das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern – Az.: 1047/17 – vom 25. Januar 2018 wird in den Ziffern 1 und 2 wie folgt abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin über den Betrag von 272,20 Euro hinaus weitere 678,68 Euro, insgesamt also 951,88 Euro netto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 18. Dezember 2017 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte trägt im Rahmen ihrer Berufungserwiderungsschrift vom 27. Juni 2018, hinsichtlich deren weiteren Inhaltes auf Bl. 160 ff. d. A. Bezug genommen wird, vor,

das Arbeitsgericht sei zu Recht von mittel fahrlässiger Schadensverursachung und einer angemessenen Schadensbeteiligung ausgegangen. Die Klägerin sei beim Ausparken nicht lediglich „etwas zu weit nach rechts geraten“ und habe den dahinter geparkten Wagen auch nicht nur „minimal an der Fahrertür touchiert“, sondern zu früh eingeschlagen und sei dadurch gegen ihn geprallt, was immerhin zu einem Schaden von 1.891,71 Euro an diesem Fahrzeug und am M. zu einem Schaden von 438,56 Euro geführt habe. Angesichts des Fremdschadens liege es auch auf der Hand, dass der Schaden nicht selbst reguliert worden sei. Die von der Klägerin im Berufungsverfahren erstmals behauptete Vereinbarung zur Position „Warenbezug“ sei unrichtig und die arbeitsgerichtlichen Ausführungen zur betrieblichen Übung zutreffend.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf die Sitzungsniederschriften verwiesen.

Entscheidungsgründe

A

Die zulässige Berufung ist in der Sache nicht erfolgreich.

I.

Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft (§ 64 Abs. 2 Buchstabe b ArbGG), wurde nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils am 13. Februar 2018 mit am 05. März 2018 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom 01. März 2018 form- und fristgerecht eingelegt (§ 66 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. § 519 ZPO) und mit Schriftsatz vom 14. Mai 2018, bei Gericht eingegangen am gleichen Tag, innerhalb verlängerter Berufungsbegründungsfrist rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet (§ 66 Abs. 1 Satz 1, 2, 5, § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. § 520 ZPO).

II.

Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das Arbeitsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Beklagte im Hinblick auf einen ihr zustehenden Schadensersatzanspruch wegen der von der Klägerin mit dem ihr überlassenen Firmenwagen verursachten Schäden berechtigt war, von deren Nettovergütungsanspruch für die Monate September und Oktober 2017 – unter unstreitiger Einhaltung der Pfändungsfreigrenzen nach § 850 c ff. ZPO – einen Betrag von 638,68 Euro einzubehalten. Das Arbeitsgericht hat zudem zutreffend angenommen, dass die Klägerin den geltend gemachten Betrag an Warenbezug in Höhe von 40,00 Euro für den Monate März 2017 nicht verlangen kann.

1. Die Nettolohnansprüche der Klägerin für September und Oktober 2017 sind in Höhe des von der Beklagten getätigten Einbehalts von insgesamt 638,68 Euro gemäß §§ 387, 389 BGB untergegangen, da der Beklagten wegen der von der Klägerin verursachten Unfälle jedenfalls in dieser Höhe ein aufrechenbarer Schadensersatzanspruch nach §§ 280 Abs. 1 BGB iVm. § 619 a BGB zustand.

1.1. Die Klägerin hat ihre Rücksichtnahmepflicht gegenüber der Beklagten verletzt, indem sie den im Eigentum stehenden Firmenwagen der Beklagten, der ihr zur dienstlichen und privaten Nutzung überlassen war, unstreitig durch die Unfälle in 2016 und September 2017 bei Unfällen beschädigt und hierbei zugleich Schäden an Fahrzeugen Dritter verursacht hat, die sich dieserhalb bei der Beklagten als Fahrzeughalterin schadlos gehalten haben. Dass das Verhalten der Klägerin schuldhaft im Sinne von zumindest leichter Fahrlässigkeit gewesen ist, ist zwischen den Parteien – anders als ein Grad des Verschuldens darüber hinaus – nicht streitig.

1.2. Das Arbeitsgericht hat zutreffend angenommen, dass der Beklagten durch die von der Klägerin in den Jahren 2016 und 2017 verursachten Unfälle kausal ersatzfähige Schäden Höhe von 1.520,26 Euro entstanden sind (§ 249 Abs. 1 BGB).

a) Ausweislich des von der Beklagten zur Akte gereichten Gutachtens vom 13. Oktober 2017 (Bl. 73 ff. d. A.) beträgt der Schaden am Firmenwagen selbst insgesamt 438,56 Euro, da dessen Spiegelgehäuse beschädigt, der Spiegel gelockert und die Radlaufverbreiterung hinten rechts beschädigt worden ist. Die Klägerin, die Schäden am Außenspiegel und der rechten Heckschürze nicht in Abrede stellt, hat gegen den Vortrag der Beklagten aus dem Gutachten substantiierte Einwendungen nicht vorgetragen, so dass die Schäden – vom Arbeitsgericht zu Recht angeführt – nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden gelten.

b) Auch die von der Beklagten verlangten Kosten für das Sachverständigengutachten in Höhe von 75,00 Euro sind entgegen der Auffassung der Berufung ersatzfähig. Die Kosten eines Sachverständigengutachtens gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist; dabei kommt es darauf an, ob ein verständig und wirtschaftlich denkender Geschädigter nach seinen Erkenntnissen und Möglichkeiten die Einschaltung eines Sachverständigengutachtens für geboten erachten durfte, anzunehmen ist, wenn der Geschädigte nicht in der Lage ist, seinen Schaden zu beziffern (vgl. BAG 15. Dezember 2012 – 8 AZR 705/11 – Rn. 43, mwN, zitiert nach juris). Aus welchen Gründen die Beklagte, die eine Kfz-Werkstatt nicht betreibt, vorliegend in der Lage gewesen sein sollte, ihren Schaden aufgrund eigener Erkenntnis selbst einzuschätzen, war nicht ersichtlich.

c) Zum ersatzfähigen Schaden rechnet auch der vom Beklagten verlangte Rückstufungsschaden, der dadurch entstanden ist, dass die Versicherungsprämie für den Firmenwagen der Klägerin aufgrund der Unfälle im zuletzt von dieser nicht mehr in Abrede gestellten Umfang von insgesamt 1.006,70 Euro gestiegen ist und den die Klägerin letzthin dem Grunde und der Höhe nach nicht mehr bestritten hat. Soweit sie mit der Berufung geltend gemacht hat, die Beklagte sei angesichts des geringen Schadens am Firmenwagen gehalten gewesen, statt einer Inanspruchnahme der Versicherung den Schaden aus wirtschaftlichen Erwägungen selbst zu begleichen, um den Eintritt eines Rückstufungsschadens zu vermeiden, vermochte die Berufungskammer dem nicht zu folgen. Die Argumentation übersieht, dass nicht lediglich der am Firmenwagen selbst entstandene Schaden, sondern unstreitig auch der an den Fremdfahrzeugen entstandene Schaden, der zumindest hinsichtlich des Unfalls vom 11. September 2017 mit 1.891,71 EUR den Schaden am Firmenwagen erheblich übersteigt, über die von der Beklagten abgeschlossene Versicherung abgewickelt worden sind.

1.3. Das Arbeitsgericht hat im Ergebnis zutreffend angenommen, dass die Klägerin für den von ihr verursachten Schaden nur anteilig haftet. Die Beklagte war vor diesem Hintergrund jedenfalls berechtigt, den streitigen Betrag von insgesamt 638,68 Euro netto von der Vergütung der Klägerin für die Monate September und Oktober 2018 einzubehalten.

1.3.1. Die Haftungsbeschränkung ergibt sich nicht unmittelbar aus den vom Bundearbeitsgericht aufgestellten Grundsätzen der privilegierten Arbeitnehmerhaftung.

a) Kommen die Grundsätze zur privilegierten Arbeitnehmerhaftung zum Tragen, hat ein Arbeitnehmer vorsätzlich verursachte Schäden in vollem Umfang zu tragen, bei leichtester Fahrlässigkeit haftet er dagegen nicht. Bei normaler Fahrlässigkeit ist der Schaden in aller Regel zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu verteilen, bei grober Fahrlässigkeit hat der Arbeitnehmer in aller Regel den gesamten Schaden zu tragen. Der Umfang der Beteiligung des Arbeitnehmers an den Schadensfolgen ist durch eine Abwägung der Gesamtumstände zu bestimmen, wobei insbesondere Schadensanlass, Schadensfolgen, Billigkeits- und Zumutbarkeitsgesichtspunkte eine Rolle spielen. Eine möglicherweise vorliegende Gefahrgeneigtheit der Arbeit ist ebenso zu berücksichtigen wie die Schadenshöhe, ein vom Arbeitgeber einkalkuliertes Risiko, eine Risikodeckung durch eine Versicherung, die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb und die Höhe der Vergütung, die möglicherweise eine Risikoprämie enthalten kann. Auch die persönlichen Verhältnisse des Arbeitnehmers und die Umstände des Arbeitsverhältnisses, wie die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Familienverhältnisse und sein bisheriges Verhalten können zu berücksichtigen sein (BAG 22. März 2018 – 8 AZR 779/16 – Rn. 49; 15. September 2016 – 8 AZR 187/15 – Rn. 54; 15. November 2012 – 8 AZR 705/11 – Rn. 25; 28. Oktober 2010 – 8 AZR 418/09 – Rn. 18, jeweils zitiert nach juris).

Die Anwendung der Grundsätze über die beschränkte Arbeitnehmerhaftung setzt ein betrieblich veranlasstes Handeln des Arbeitnehmers voraus (vgl. BAG 22. März 2018 – 8 AZR 779/16 – Rn. 59; 28. Oktober 2010 – 8 AZR 418/09 – Rn. 16, jeweils aaO). Betrieblich veranlasst sind nur solche Tätigkeiten des Arbeitnehmers, die ihm arbeitsvertraglich übertragen worden sind oder die er im Interesse des Arbeitgebers für den Betrieb ausführt. Die Tätigkeit muss in nahem Zusammenhang mit dem Betrieb und seinem betrieblichen Wirkungskreis stehen. Eine betriebliche Tätigkeit in diesem Sinne liegt nicht nur vor, wenn eine Aufgabe verrichtet wird, die in den engeren Rahmen des dem Arbeitnehmer zugewiesenen Aufgabenkreises fällt, denn der Begriff der betrieblichen Tätigkeit ist nicht eng auszulegen (BAG 22. März 2018 – 8 AZR 779/16 – Rn. 60, mwN, aaO). Das Erfordernis der betrieblichen Veranlassung soll sicherstellen, dass der Arbeitgeber nicht mit dem allgemeinen Lebensrisiko des Arbeitnehmers belastet wird (BAG 22. März 2018 – 8 AZR 779/16 – Rn. 60, mwN, aaO).

b) Hiervon ausgehend kann eine Haftungserleichterung für die Klägerin nicht direkt aus den Grundsätzen der privilegierten Arbeitnehmerhaftung hergeleitet werden, da die streitigen Unfälle nicht anlässlich eines betrieblich veranlassten Handelns eingetreten sind. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer – von der Beklagten unbestritten – klargestellt, dass der Unfall aus 2016, bei dem der Schaden am Außenspiegel ihres Firmenwagens eintrat, auf dem Hinweg zum Betrieb entstanden ist und der Unfall vom 11. September 2017 sich ereignete, als sie zum Zwecke der Heimfahrt ausgeparkt hat (vgl. Uhrzeit gemäß Schadensmeldung vom 12. September 2017 (Bl. 182, 71 d. A.): 16.30 Uhr). Ereignet sich ein Unfall auf der Heimfahrt von der Arbeit – oder auf der Fahrt zur Arbeit -, liegt keine betriebliche Tätigkeit vor, bei der aufgrund der Übernahme des Betriebsrisikos durch den Arbeitnehmer eine Haftungserleichterung gerechtfertigt sein könnte; bei derartigen Fahrten mit einem auch zur privaten Nutzung überlassenen Firmenfahrzeug sind die Beziehungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, wenn hierüber nichts Besonderes vertraglich festgehalten ist, nicht anders zu beurteilen als wenn sich der Arbeitnehmer das Fahrzeug von einem anderen Dritten geliehen hätte, um seine Arbeit aufnehmen zu können (vgl. LAG Köln 15. September 1998 – 13 Sa 367/98 – Rn. 15, vgl. auch LAG Berlin-Brandenburg 23. Februar 2007 – 6 Sa 1998/06 – Rn. 11, jeweils zitiert nach juris).

1.3.2. Die Klägerin haftet für den der Beklagten entstandenen Schaden jedoch gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 KfzÜV nur beschränkt.

a) Die Regelungen zur Haftungserleichterung in § 6 Abs. 1 KfzÜV stellen Allgemeine Geschäftsbedingungen dar (§ 305 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BGB). Hierfür begründet das äußere Erscheinungsbild eine tatsächliche Vermutung (vgl. BAG 17. Oktober 2017 – 9 AZR 80/17 – Rn. 24, mwN, zitiert nach juris). Dem ist im Rahmen der Erörterungen in der mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer keine der Parteien entgegengetreten.

b) Die Klausel ist nicht überraschend iSd. § 305c Abs. 1 BGB und damit Vertragsbestandteil geworden; die Vereinbarung einer Haftungsregelung im Rahmen eines auch zur privaten Nutzung überlassenen Firmenwagens ist nicht außergewöhnlich. Für eine Intransparenz der Klausel iSd. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB vermochte die Berufungskammer keine Anhaltspunkte zu erkennen. Sie trifft in den Sätzen 1 bis 3 klare Regelungen zum Haftungsumfang bei vorsätzlich, grob fahrlässig und fahrlässig verursachten Schäden, einschließlich leichter Fahrlässigkeit des Arbeitnehmers.

c) Die Klausel verstößt nicht gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Danach sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Unangemessen iSv. § 307 Abs. 1 BGB ist jede Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses des Arbeitnehmers, die nicht durch begründete und billigenswerte Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt ist oder durch gleichwertige Vorteile ausgeglichen wird (vgl. BAG 28. September 2017 – 8 AZR 67/15 – Rn. 27; 21. Februar 2017 – 3 AZR 297/15 – Rn. 35; zitiert nach juris). Angesichts der Tatsache, dass § 6 Abs. 1 KfzÜV – auch wenn der Schaden nicht anlässlich einer betrieblich veranlassten Tätigkeit eingetreten ist – Haftungserleichterungen für den Arbeitnehmer vorsieht, dem ein Firmenwagen auch zur privaten Nutzung überlassen ist, und sich zum Haftungsumfang an den Grundsätzen der privilegierten Arbeitnehmerhaftung orientiert, ist von einer unangemessenen Benachteiligung nicht auszugehen.

d) Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 KfzÜV hat sich der Arbeitnehmer – soweit die Regelungen in § 6 Abs. 1 Satz 1 und 2 KfzÜV für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nicht greifen – an anderen fahrlässig verursachten Schäden angemessen zu beteiligten, nicht aber in Fällen lediglich leichter Fahrlässigkeit. Nach dieser Vorschrift muss sich die Klägerin angemessen am der Beklagten entstandenen Schaden beteiligen, da das ihr vorzuwerfende Verhalten nicht lediglich als leicht fahrlässig einzustufen ist.

aa) Es ist davon auszugehen, dass die Parteien den Begriff der „leichten Fahrlässigkeit“ in § 6 Abs. 1 Satz 3 KfzÜV im Sinne der vom Bundesarbeitsgericht im Rahmen der Grundsätze zur privilegierten Arbeitnehmerhaftung verwendeten Formulierung der „leichtesten“ Fahrlässigkeit verwenden wollten. Dies ergibt die Auslegung der Vorschrift.

(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind (BAG 19. August 2015 – 5 AZR 450/14 – Rn. 15, zitiert nach juris).

(2) Dies zugrunde gelegt ist unter „leichter Fahrlässigkeit“ gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 KfzÜV ungeachtet des geringfügig abweichenden Wortlautes ein Grad der Fahrlässigkeit zu verstehen, der nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht zur privilegierten Arbeitnehmerhaftung als „leichteste Fahrlässigkeit“ zur Haftungsfreistellung des einen Schaden verursachenden Arbeitnehmers führt. Hierfür spricht bereits, dass die Parteien in § 6 Abs. 1 Satz 1 und 2 KfzÜV mit Vorsatz und grober Fahrlässigkeit zwei der drei vom Bundesarbeitsgericht bei der privilegierten Arbeitnehmerhaftung verwendeten abgestuften Verschuldensgrade aufgegriffen haben, bei denen es laut § 6 Abs. 5 KfzÜV im Übrigen im Rahmen des Anwendungsbereichs der von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze ohnehin verbleiben soll. Aus welchen Gründen die Klägerin bei der Überlassung des Firmenwagens auch zu privaten Zwecken beim Haftungsumfang hätte besser gestellt werden sollen, als bei der reinen Nutzung eines Firmenwagens zu betrieblichen Zwecken ist nicht erkennbar. Lediglich ergänzend ist zu berücksichtigen, dass auch im Schrifttum gelegentlich missverständlich leichteste Fahrlässigkeit mit dem Begriff der leichten Fahrlässigkeit umschrieben wird, der jedoch auf die gesetzliche Zweiteilung zwischen grober und leichter Fahrlässigkeit zugeschnitten ist (vgl. MüKoBGB/Hennsler 7. Aufl. BGB § 619 a Rn. 35).

bb) Der Klägerin ist bei der Verursachung der streitgegenständlichen Unfälle mittlere Fahrlässigkeit vorzuhalten.

(1) Leichteste Fahrlässigkeit (culpa levissima) ist bei einem typischen Abirren, einem „Sich-Vergreifen“ oder „Sich-Vertun“ anzunehmen. Gemeint sind Fälle des am Rande des Verschuldens liegenden Versehens (Schaub – Linck 17. Aufl. § 59 Rn. 18 mwN), der unterhalb der mittleren Fahrlässigkeit liegt (MüKoBGB/Henssler BGB § 619a Rn. 35). Mittlere Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Arbeitnehmer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat und der missbilligte Erfolg bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt vorhersehbar und vermeidbar gewesen wäre. Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich hohem Maß verletzt und unbeachtet lässt, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen (BAG 15. November 2012 – 8 AZR 705/11 – Rn. 22, zitiert nach juris).

(2) Zwischen den Parteien ist zuletzt nicht mehr umstritten, dass die Klägerin die streitgegenständlichen Unfälle jedenfalls nicht grob fahrlässig verursacht hat. Hiervon ist das Arbeitsgericht mit zutreffenden Argumenten ausgegangen; auch die Berufungskammer vermag Anhaltspunkte, dafür, dass die Klägerin die ihr obliegende Sorgfaltspflicht in außergewöhnlichem Maß verletzt hätte, nicht zu erkennen. Die Klägerin hat sich jedoch bei der Verursachung der streitgegenständlichen Unfälle nicht lediglich leicht – im Sinne von leichtest – fahrlässig verhalten, was ihre Haftung nach § 6 Abs. 1 Satz 3 KfzÜV ausschließen würde. Nach § 619a BGB liegt im Rahmen der Begründung eines Schadensersatzanspruchs nach § 280 Abs. 1 BGB die Darlegungs- und Beweislast auch für den Grad des Verschuldens der klägerischen Pflichtverletzung bei der Beklagten (vgl. BAG 21. Mai 2015 – 8 AZR 116/14, 8 AZR 867/13 – Rn. 15, zitiert nach juris). Die Beklagte hat vorgetragen, dass aus der Tatsache, dass beim Unfall aus dem Jahr 2016 der Außenspiegel des Unfallgegners nicht lediglich touchiert, sondern abgerissen wurde, geschlossen werden kann, dass die Klägerin einen Mindestabstand zwischen den beiden Fahrzeugen beim Vorüberfahren erheblich unterschritten haben muss. Die Art des eingetretenen Schadens legt darüber hinaus die Vermutung nahe, dass die Klägerin nicht langsam und vorsichtig, sondern mit gewissem Schwung am gegnerischen Fahrzeug vorbeifuhr. Zum am 11. September 2017 beim Ausparken verursachten Schaden hat die Beklagte vorgetragen, dass sie davon ausgeht, dass die Klägerin, die ausweislich der – von ihr nach eigenen Angaben in der Berufungsverhandlung leicht korrigierten – Unfallskizze (Bl. 184, 72 d. A.) weit vor dem Ende des schräg hinter ihrem Fahrzeug parallel geparkten Drittwagens die Lenkung nach rechts eingeschlagen hatte, vor und während des Zurückfahrens nicht nach hinten geblickt haben kann. Diese schlüssigen Behauptungen der Beklagten zu beiden Unfällen hat die Klägerin nicht widerlegt. Sie hat, obwohl sie als Unfallbeteiligte ohne weiteres hierzu in der Lage gewesen sein müsste, weder den jeweiligen Unfallhergang geschildert, noch ihr Verhalten erläutert, noch ist sie dem beklagtenseitigen Vortrag in irgendeiner Weise tatsächlich entgegengetreten. Ihr bloßer Vortrag, sie sei nach wie vor der Meinung, nur leicht fahrlässig gehandelt zu haben, konnte hierzu nicht genügen. Ihrem Berufungsvorbringen, sie sei beim Versuch rückwärts aus der Parklücke herauszufahren, „etwas zu weit rechts geraten“ und habe deshalb den daneben stehenden Pkw minimal touchiert, steht bereits die Unfallskizze entgegen, nach der die Klägerin sich nicht lediglich bei der geradeausgerichteten Rückwärtsfahrt geringfügig verschätzt, sondern das weitere, nicht unmittelbar neben ihr stehende Fahrzeug bis zur Kollision offenbar nicht wahrgenommen hat. Von einem minimalen Touchieren des gegnerischen Pkw kann angesichts des Schadensumfangs und der Lichtbilder (Bl. 183 d. A.) ebenfalls nicht ausgegangen werden. Zum tatsächlichen Unfallhergang mit dem Außenspiegel hat sich die Klägerin auch in der Berufung in keiner Weise geäußert. Vor diesem Hintergrund gilt der Vortrag der Beklagten nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden. Daher geht auch die Berufungskammer nicht von lediglich leichtester (leichter) Fahrlässigkeit, sondern von mittlerer Fahrlässigkeit der Klägerin aus.

e) Eine hälftige Beteiligung der Klägerin am entstandenen Schaden (und nicht wie die Berufung meint eine komplette Übernahme) ist in Abwägung der Gesamtumstände angemessen iSd. § 6 Abs. 1 Satz 3 KfzÜV. Es besteht weder hinsichtlich der Schadenshöhe, noch hinsichtlich der – nicht allzu lange währenden – Betriebszugehörigkeit der Klägerin oder deren Stellung im Betrieb Veranlassung von einer hälftigen Schadensteilung abzusehen, zumal die Klägerin nicht lediglich einmal, sondern zweifach in einen Unfall mit parkenden Autos verwickelt war. Die Klägerin hat auch keine persönlichen Umstände vorgetragen, die die Beteiligung in der Höhe des hälftigen Schadens als unangemessen erscheinen lassen. Angesichts eines Gesamtschadens von 1.520,26 Euro war die Beklagte jedenfalls berechtigt, einen Betrag in Höhe von insgesamt 638,68 Euro von der Vergütung der Klägerin einzubehalten. Es kann daher dahinstehen, ob die die Annahme des Arbeitsgerichts zutreffend ist, die Beklagte sei – wie jeder Arbeitgeber stets – nach § 254 BGB zum Abschluss einer Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von 325,00 Euro verpflichtet gewesen und der ersatzfähige Schaden am Fahrzeug der Klägerin daher auf diesen Betrag beschränkt. Ob der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer gegenüber zum Abschluss einer Kaskoversicherung verpflichtet ist, ergibt sich im Einzelfall aus dem Arbeitsvertrag oder den das Arbeitsverhältnis gestaltenden normativen Bestimmungen; fehlt es insoweit – wie hier – an Regelungen, so besteht eine Verpflichtung des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer auf Abschluss einer Kaskoversicherung nicht (vgl. BAG 24. November 1987 – 8 AZR 66/82 – Rn. 23; vgl. BAG 28. Oktober 2010 – 8 AZR 647/09 – Rn. 53, BAG 15. November 2012 – 8 AZR 705/11 – Rn. 45, jeweils zitiert nach juris). Auch wenn sich bei Abwägung aller für die Schadensteilung in Frage kommenden Umstände des Einzelfalls ergeben kann, dass eine quotale Schadensbeteiligung dem Kläger nicht in voller Höhe zuzumuten und eine Ermäßigung auf den Betrag einer hypothetischen Selbstbeteiligung in Betracht zu ziehen ist (vgl. insoweit BAG 24. November 1987 – 8 AZR 66/82 – Rn. 24 f., aaO), bestehen Bedenken, ob von derartigen Einzelfallumständen vorliegend auszugehen wäre.

2. Die Berufung blieb auch ohne Erfolg, soweit sie sich gegen die Abweisung der Klage in Bezug auf den nicht gezahlten „Warenbezug“ für März 2017 in Höhe von 40,00 Euro netto richtet. Das Arbeitsgericht hat insoweit mit zutreffenden Gründen dargelegt, dass eine Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Betrag weder aus Vertrag, noch aus betrieblicher Übung ersichtlich ist. Die Berufungskammer nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die diesbezüglichen Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils Bezug (S. 14 f. = Bl. 115 f. d. A.), macht sich diese zu Eigen und stellt das ausdrücklich fest (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Das Berufungsvorbringen der Klägerin führt zu keinem anderen Ergebnis. Soweit sie – erstmals – behauptet, die Zahlung sei zwischen den Parteien vereinbart worden, bleibt sie substantiierten Vortrag zu den näheren Umständen einer derartigen Vereinbarung schuldig, weshalb eine Vernehmung der benannten Zeugin D. zu einem unzulässigen Ausforschungsbeweis geführt hätte und nicht in Betracht kam.

B

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht gegeben.

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