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Arbeitnehmerhaftung für Schäden an überlassenen Lkw

Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern – Az.: 3 Sa 204/21 – Urteil vom 16.11.2022

1. Auf die Berufung des Beklagten und Wiederklägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Rostock vom 22.07.2021 – 2 Ca 554/21 – abgeändert und der Kläger und Wiederbeklagte verurteilt, an den Beklagten und Wiederkläger 689,30 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 08.06.2021 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Berufung des Beklagten und Wiederklägers zurückgewiesen.

3. Der Beklagte und Wiederkläger trägt 82 % und der Kläger und Wiederbeklagte 18 % der Kosten des Berufungsverfahrens.

4. Die Revision gegen diese Entscheidung wird nicht zugelassen.

Tatbestand

In der Berufungsinstanz streiten die Parteien noch über Schadensersatzansprüche des Beklagten und Wiederklägers (künftig Beklagter) gegen den Kläger und Wiederbeklagten (zukünftig Kläger) zur Höhe von 4.050,57 €. Die erstinstanzlich ausgeurteilten Zahlungsbeträge zu Gunsten des Klägers aus Lohnforderungen, Verpflegungszuschuss und Urlaubsabgeltung sind nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens.

Zwischen den Parteien bestand in der Zeit vom 01.08.2020 bis zum 11.02.2021 ein Arbeitsverhältnis. Der Kläger war bei dem Beklagten als Lkw-Kraftfahrer beschäftigt.

Mit Beginn des Arbeitsverhältnisses am 03.08.2020 wurde dem Kläger durch den Beklagten der Lkw mit dem amtl. Kennzeichen …-.. … übergeben. Der Kläger versah das Fahrzeug mit Aufklebern an der Front, an den Kotflügeln sowie auf dem Dach. Zudem brachte der Kläger im Innenraum des Fahrzeuges bezogen auf den diesbezüglichen Vortrag des Beklagten Stoffe an der A-Säule rechts (Bild Bl. 53 d. A.), an dem Armaturenbrett (Bild Bl. 54 d. A.) und an den Sitzkonsolen links und rechts (Bilder Bl. 55 u. 56 d. A.) an.

Mit der – streitigen – Behauptung, der Kläger habe die Stoffe mittels Schrauben angebracht und zudem noch weitere Beschädigungen des Lkw vorgenommen, macht der Beklagte im Wege der Wiederklage gegen den Kläger einen Betrag in Höhe von 4.050,57 € nebst Zinsen geltend.

Mit Urteil vom 22.07.2021 hat das Arbeitsgericht die Wiederklage abgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt, im Hinblick auf die durch den Kläger vorgenommenen Beklebungen sei der geltend gemachte Anspruch gem. § 250 BGB nicht begründet. Im Übrigen habe die Kammer nach dem Vortrag des Beklagten nicht mit hinreichender Überzeugung feststellen können, dass der Kläger die Bohr-/Schraublöcher an bzw. in dem Lkw verursacht habe.

Gegen diese am 28.07.2021 zugestellte Entscheidung richtet sich die am 27.08.2021 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangene Berufung des Beklagten nebst der – nach entsprechender gerichtlicher Fristverlängerung – am 28.10.2021 eingegangen Berufungsbegründung.

Der Beklagte hält an seinem erstinstanzlichen Vortrag und an seiner erstinstanzlichen Rechtsauffassung fest. Dem Kläger sei am 03.08.2020 ein unbeschädigtes Fahrzeug übergeben worden. Der Zeuge F. habe das Fahrzeug unmittelbar vor Übergabe an den Kläger besichtigt und habe keinerlei Beschädigungen im Innenraum festgestellt. Auch seien zu diesem Zeitpunkt – insoweit unstreitig – keine Beklebungen ersichtlich gewesen. Auch sei kein Schmutzfänger zu diesem Zeitpunkt angebracht gewesen.

Arbeitnehmerhaftung für Schäden an überlassenen Lkw
(Symbolfoto: Drazen Zigic/Shutterstock.com)

Bereits am 04.12.2020 habe der Zeuge F. die Schäden an der A-Säule rechts (Bild Bl. 53 d. A.), am Armaturenbrett (Bild Bl. 54 d. A.), an der Sitzkonsole links (Bild Bl. 55 d. A.), an der Sitzkonsole rechts (Bild Bl. 56 d. A.), an der Türverkleidung links (Bild Bl. 57 d. A.), an der Türverkleidung rechts (Bild Bl. 58 d. A.), in der Decke links über dem Fahrersitz (Bild Bl. 40 d. A.) sowie durch den angebohrten durchgängigen Schmutzfänger (Bild Bl. 41 d. A.) festgestellt. Dies gelte ebenso für die – unstreitig – durch den Kläger angebrachten Beklebungen an der Front des Lkw, auf den Kotflügeln des Lkw sowie am Dach des Lkw (Bilder Bl. 50 bis 52 d. A.). Der Zeuge F. habe den Kläger aufgefordert, die Schäden zu beseitigen, was dieser jedoch unterlassen habe. Die vorgenannten Schäden und Beklebungen seien bei Rückgabe des Lkw im Zuge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Kläger an den Beklagten noch vorhanden gewesen. Da das Fahrzeug in der Zeit vom 03.08.2020 bis zum 04.12.2020 – insoweit unstreitig – von keinem anderen Fahrer bewegt worden sei, folge zwangsläufig der Schluss, dass die vorbenannten Schäden und Beklebungen nur von dem Kläger verursacht worden seien könnten.

Dem Beklagten sei ausweislich des zur Gerichtsakte abgereichten Gutachtens (Bl. 45 bis 49 d. A.) der hier geltend gemachte Schaden in Höhe von 4.050,57 € entstanden.

Der Beklagte beantragt, den Kläger in Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Rostock vom 22.07.2021 zum Az. 2 Ca 554/21 zu verurteilen, an den Beklagten einen Betrag in Höhe von 4050,57 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger trägt vor, er habe keine Beschädigungen im Innenraum des ihm überlassenen Fahrzeuges verursacht. Er habe an wenigen Stellen Beklebungen mit Stoff mittels eines doppelseitigen Klebebandes vorgenommen. Dies könne seine Ehefrau auch bestätigen. Vorhandene Löcher im Innenraum des Fahrzeuges seien schon bei Übernahme des Fahrzeuges vorhanden gewesen. Dies gelte ebenso für den durchgängigen Schmutzfänger. Auch diesen habe er nicht angebracht. Die von ihm vorgenommenen Beklebungen habe er nicht entfernen können, da sowohl im Dezember 2020 als auch Ende Januar 2021 derart niedrige Temperaturen zu verzeichnen gewesen seien, die eine Entfernung der Beklebungen mittels Heißluftpistole unmöglich gemacht hätte.

Zu bestreiten sei auch der von dem Beklagten geltend gemachte Schaden der Höhe und dem Umfang nach. Die Schadensaufstellung gem. Anlage B14 weise zunächst Schadenspositionen auf, deren Beschädigung durch den Kläger von dem Beklagten gar nicht vorgetragen worden sei. Dies betreffe alle Positionen gem. Anlage B14, die mit einem Sternchen gekennzeichnet seien, also die Instrumententafel über 202 €, die Sitzabdeckung über 518 €, die Abdeckung Konsole über 202 €, die Sitzabdeckung über 216 €, die Abdeckung Konsole über 40,50 € sowie Fahrerhaus außen reinigen; Polier über 966 €. Keine dieser Gegenstände sei durch Bohrungen beschädigt worden. Auch trage die Beklagte nicht vor, dass der Kläger für diese Beschädigungen – soweit solche überhaupt vorhanden gewesen sein – verantwortlich zeichne. Gleiches treffe zu für die Positionen Abdeckung RUECKL L und Abdeckung RUECKL R (4301, 4302). Der Beklagte habe nicht vorgetragen, der Kläger habe solche Abdeckungen des Rücklichtes beschädigt, so dass zwei Mal 103,73 € als vom Kläger verursachter Schaden zu bestreiten seien. Dies gelte auch für die weiteren Schadenpositionen in Höhe von 2 x 27 € gem. den Positionen 19055023 gem. Anlage B14. Zudem sei zu bestreiten, dass die Ersetzung einer DAEMMATTE L im Zuge der von dem Beklagten vorgetragenen Beschädigungen gem. Anlage B4 bis B7 erfasst sei, so dass eine weitere Position in Höhe von 374 € nicht angefallen sei. Im Hinblick auf die Positionen Ablagefach Tür L und Ablagefach Tür R seien keine Bohrlöcher zu erkennen, sondern allenfalls Eindellungen. Diesbezüglich habe der Beklagte zu einer Verursachung durch den Kläger nicht vorgetragen. Die diesbezüglich geltend gemachten Schadenspositionen seien mithin ebenfalls nicht nachvollziehbar.

Anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 16.11.2022 hat das erkennende Gericht Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen F. und A. (Ehefrau des Klägers). Im Hinblick auf das Ergebnis der Beweisaufnahme und bezüglich des Beweisthemas wird auf die entsprechende Sitzungsniederschrift verwiesen.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätzen nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung des Beklagten ist nur zum Teil begründet.

I.

Zwar ist mit dem Beklagten davon auszugehen, dass der von ihm geltend gemachte Anspruch nicht an den Vorgaben des § 250 BGB scheitert (1.). Gleichwohl ist die Berufung lediglich zum Teil in Höhe des austenorierten Betrages (689,30 Euro) begründet (2.).

1.

Die von dem Beklagten geltend gemachten Schadensersatzansprüche scheitern nicht an den Vorgaben des § 250 BGB.

Gemäß § 250 BGB kann der Gläubiger dem Ersatzpflichtigen zur Herstellung eine angemessene Frist mit der Erklärung bestimmen, dass er die Herstellung nach dem Ablauf der Frist ablehne. Nach dem Ablauf der Frist kann der Gläubiger den Ersatz in Geld verlangen, wenn nicht die Herstellung rechtzeitig erfolgt.

Die vorgenannte Norm steht dem geltend gemachten Schadensersatzanspruch des Beklagten nicht entgegen. Unter Berücksichtigung des Vortrages der Parteien ist die Widerklage im Hinblick auf die Beschädigungen im Innenraum des Lkw nicht bereits mit dem Argument abzuweisen, der Beklagte habe sich für eine Naturalrestitution entschieden und dem Kläger keine – angemessene – Frist zur Behebung der Mängel gesetzt. Dieser Umstand folgt bereits daraus, dass der Kläger insoweit selbst vorträgt, er sei in diesem Zusammenhang nicht zur Behebung der Schäden im Innenraum des Lkw aufgefordert worden, so dass sich der von dem Beklagten geltend gemachte Schaden nach § 249 Abs. 2 BGB richtet und diesbezüglich keine Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung nach § 250 BGB voraussetzt.

Bezogen auf die von dem Beklagten geltend gemachten äußeren Schadenspositionen im Rahmen der von dem Kläger unstreitig vorgenommenen Beklebungen stellt sich das vorgenannte Problem bereits deshalb nicht, weil insoweit von dem Beklagten keine schlüssige und nachvollziehbare Schadenshöhe dargelegt worden ist und auch eine Schätzung für das erkennende Gericht nicht möglich ist, da es an der Darlegung notwendiger Grundlagen für eine Schätzung durch den darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten fehlt (dazu mehr unter I., 2. b) der Gründe).

2.

Gleichwohl ist die Berufung nur zum Teil begründet. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und auf der Grundlage des unstreitigen Vortrages der Parteien können dem Kläger dem Grunde nach als konkrete Schadenspositionen die von dem Beklagten aufgeführten Positionen „A-Säule rechts“, „Armaturenbrett“ (gleich Instrumententafel), „Sitzkonsole links“, „Sitzkonsole rechts“ sowie Beklebungen Front, Kotflügel/Radabdeckung und Dach zugeordnet werden [a)]. Der Höhe nach lässt sich auf der Grundlage des Vortrages des diesbezüglich darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten eine konkrete Schadenshöhe von 689,30 Euro ermitteln [b)].

a)

Dem Grunde nach hat der Beklagte gegen den Kläger gemäß § 249 BGB einen Schadensersatzanspruch im Hinblick auf die von ihm geltend gemachten vorgenannten Schadenspositionen. Die von dem Beklagten weitergehend geltend gemachten Schadenspositionen „Türverkleidung links“, „Türverkleidung rechts“, „Decke/Himmel links über dem Fahrersitz“ sowie „Bohrlöcher Kotflügel hinten“ (Schmutzfänger) lassen sich dem Grunde nach nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht mit der notwendigen und hinreichenden Sicherheit dem Kläger zuordnen.

Gemäß § 249 Abs. 1 BGB hat der zum Schadensersatz Verpflichtete den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen, wenn wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten ist.

Unter Berücksichtigung der vorgenannten Voraussetzungen ergibt sich gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB für den Beklagten gegen den Kläger dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch im Hinblick auf die Positionen „Beklebung Front/Kotflügel/Radabdeckung/Dach“, „Beschädigungen A-Säule rechts“, „Beschädigungen Armaturenbrett“ (gleich Instrumententafel), „Beschädigungen Sitzkonsole links“ sowie „Beschädigungen Sitzkonsole rechts“.

Die von dem Beklagten weitergehend geltend gemachten Schadenspositionen lassen sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht mit der notwendigen Sicherheit dem Kläger zuordnen. Im Ergebnis der Beweisaufnahme ist zunächst einmal festzuhalten, dass der Zeuge F. – dessen Glaubwürdigkeit nach Auffassung der Kammer außer Zweifel steht – die schriftsätzlichen Angaben des Beklagten im Hinblick auf eine unmittelbare Überprüfung des Lkw im Zusammenhang mit der Übergabe an den Kläger am 03.08.2020 nicht bestätigt hat. Im Gegenteil hat der Zeuge angegeben, dass unmittelbar im Zusammenhang mit der Übergabe des Lkw an den Kläger am 03.08.2020 gerade keine Überprüfung des Zustandes des Lkw vorgenommen wurde. Soweit der Beklagtenvertreter sich diesbezüglich in der mündlichen Verhandlung am 16.11.2022 dahingehend eingelassen hat, es sei unerheblich, ob der Lkw einige Wochen oder Tage auf dem Hof gestanden habe und nicht bewegt worden sei, so vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Letztendlich bleibt es unaufgeklärt, zu welchem Zeitpunkt der Vorgänger des Klägers den hier betroffenen Lkw zurückgegeben hat und ob der Lkw in der Zeit zwischen der Rückgabe durch den Vorgänger und der Übernahme durch den Kläger und gegebenenfalls durch welche Person bewegt worden ist. Mithin kann aus der Aussage des Zeugen F. nicht zweifelsfrei zu Lasten des Klägers der Schluss gezogen werden, nur der Kläger komme für die Verursachung der anschließend festgestellten Beschädigungen in Betracht. Dies gilt nach Ansicht der Kammer umsomehr, als im Hinblick auf die Rückgabe des Lkw durch den Vorgänger des Klägers und die Übergabe des Lkw an den Kläger jeweils ein entsprechendes Übergabeprotokoll nicht vorhanden, jedenfalls durch den Beklagten nicht vorgetragen ist. Insgesamt lässt sich mithin nach Auffassung des erkennenden Gerichts nicht mit der erforderlichen Sicherheit auf der Grundlage der vorgenommenen Beweiserhebung eine Schadensverursachung durch den Kläger feststellen. Ein anderes Ergebnis rechtfertigt sich auf der Grundlage der durchgeführten Beweiserhebung lediglich im Hinblick auf die Schadenspositionen „A-Säule rechts“, „Armaturenbrett“ (Instrumententafel), „Sitzkonsole links“ sowie „Sitzkonsole rechts“. Denn diesbezüglich räumt der Kläger allgemein ein, dass er teilweise Stoffe im Innenraum des Lkw angebracht hat. Die als Zeugin vernommene Ehefrau des Klägers hat diesbezüglich – auch insoweit bestehen an der Glaubwürdigkeit der Zeugin nach Ansicht der Kammer keine Zweifel – ausgesagt, dass jeweils Stoffe an der Sitzkonsole, an dem Armaturenbrett und an der A-Säule durch ihren Mann angebracht worden sind. Diesbezüglich geht die Kammer zu Lasten des Klägers davon aus, dass er für die dokumentierten Bohr- bzw. Schraublöcher verantwortlich zeichnet. Denn insoweit bleibt die Aussage der Zeugin sehr oberflächlich. So hat die Zeugin bestätigt, dass ihr Mann zum Teil auch Gegenstände ausgebaut und anschließend wieder eingebaut hat und jedenfalls keine Bohrungen vorgenommen worden sind, wenn sie anwesend gewesen ist. Zudem hat sie auf die Frage der Feststellung bereits vorhandener Beschädigungen im Führerhaus ausgesagt, dass sie diesbezüglich nichts weiß und diese Thematik sie auch nicht interessiert. Insgesamt hat die Kammer diesbezüglich den Eindruck gewonnen, dass die Zeugin lediglich oberflächliche Wahrnehmungen gemacht hat und im Hinblick auf gegebenenfalls gegebene Schraubungen oder Bohrungen durch ihren Mann keine Detailwahrnehmungen gemacht hat. Im Ergebnis der Beweisaufnahme bestehen daher bezüglich der Tatbestände „A-Säule rechts“, „Armaturenbrett“ (gleich Instrumententafel), „Sitzkonsole links“ und „Sitzkonsole rechts“ deckungsgleiche Angaben der vernommenen Zeugin. Im Hinblick auf die betroffenen Bereiche im Innenraum des Lkw steht damit mit der erforderlichen Sicherheit fest, dass der Kläger dort Veränderungen vorgenommen hat. Bezüglich dieser Bereiche wiederum hat der Zeugin F. bei Annahme des Lkw am 04.12.2020 glaubhaft angegeben, dass er in eben diesen Bereichen jeweils eine Befestigung mittels Verschraubung festgestellt hat. Folglich ist die Kammer zu dem Ergebnis gelangt, dass die diesbezüglichen Beschädigungen mit der notwendigen Sicherheit dem Kläger zuzuordnen sind.

b)

Auf der Grundlage des lediglich pauschalen Vortrages des gemäß § 619 a BGB darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten lässt sich vorliegend eine Schadenshöhe von 689,30 Euro ermitteln.

Im Hinblick auf die von dem Kläger im Außenbereich unstreitig angebrachten Beklebungen des ihm überlassenen Lkw lässt sich eine konkrete Schadenshöhe nicht ermitteln. Der Beklagte verweist zur Schadenshöhe ohne eigenen weiteren Sachvortrag und ohne nähere schriftsätzliche Erklärungen ausschließlich auf das als Anlage beigefügte Schadensgutachten. Im Hinblick auf die vom Kläger angebrachten Beklebungen findet sich hier lediglich die Position „Lackierung“ mit der Bezeichnung „Arbeitsgang 1-Schicht-Uni Mont-Teile“ ausgebaut und der Bezeichnung „Führerhaus außen reinigen; Polier System Audatex“ mit einem Gesamtbetrag von 966,00 Euro. Welche konkreten Arbeiten (Lackierung und/oder „Mont-Teile ausgebaut“ und/oder reinigen/polier?) damit konkret gemeint sein sollen, erschließt sich nicht und wird von dem Beklagten auch nicht vorgetragen, geschweige denn näher erklärt. Zudem ist zu bedenken, dass der Kläger auch insoweit die behauptete Schadenshöhe detailliert bestritten hat. Insgesamt ist für die Kammer auch eine Schätzung der Schadenshöhe unmöglich, da es – wie bereits erörtert – an jedwedem Sachvortrag durch den darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten fehlt.

Im Ergebnis bleiben damit die folgenden Schadenspositionen der Höhe nach feststellbar:

  • Abdeckung A-Säule rechts: Ersatzteil 44,33 Euro Arbeitspreis: 27,00 Euro
  • Verkleidung A-Säule O R: Ersatzteil 24,97 Euro Arbeitspreis: 27,00 Euro
  • Armaturenbrett = Instrumententafel: Ersatzteil 202,00 Euro
  • Arbeitspreis: 40,50 Euro + 81,00 Euro
  • Abdeckung Konsole = Sitzkonsole: Ersatzteil 202,00 Euro Arbeitspreis: 40,50 Euro

Insgesamt ergibt sich damit auf der Grundlage des – unvollständigen und lückenhaften – Vortrages des Beklagten eine feststellbare Schadenshöhe von 689,30 Euro. Soweit der Kläger diesbezüglich die konkrete Schadenshöhe bestreitet, so greift dieser Einwand nach Auffassung des erkennenden Gerichts nicht durch. Zwar ist dem Kläger zuzugeben, dass der Stundenverrechnungssatz im Hinblick auf Lkw für den Bereich Karosserie für den Standort R. nach DEKRA 119,25 Euro beträgt, während das von dem Beklagten abgereichte Gutachten einen Stundenverrechnungssatz von 135,00 Euro zu Grunde legt. Die sich diesbezüglich ergebende Abweichung liegt jedoch zur Überzeugung der Kammer noch im typenabhängigen Toleranzbereich je nach Marke des Lkw.

Der austenorierte Zinsanspruch ist nach § 291 BGB in Verbindung mit § 288 BGB gerechtfertigt.

II.

Weitergehende deliktische Anspruchsgrundlagen gemäß § 823 BGB rechtfertigen aus den unter I. 2. genannten Gründen kein abweichendes Ergebnis.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 92 Abs. 1 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht gegeben.

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