Skip to content

Arbeitnehmerhaftung – Verschuldensgrad für mittlere Fahrlässigkeit

ArbG Essen – Az.: 1 Ca 1725/18 – Urteil vom 06.12.2018

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3. Der Streitwert wird auf 14.502,88 EUR festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten über einen Schadenersatz aus Arbeitnehmerhaftung.

Der Beklagte war bei der Klägerin als Kraftfahrer aufgrund des Arbeitsvertrages vom 29.03.2016 (Bl. 5 ff. d.A.) beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis ist beendet.

Am Freitag, den 08.12.2017 fuhr der Beklagte die Zugmaschine mit dem amtlichen Kennzeichen F. mit einem Auflieger mit dem amtlichen Kennzeichen E. von L. zum Betriebshof in F.. Der Auflieger war in L. mit Kosmetik- und Hygieneartikel der N. beladen worden, den die Klägerin mit einem Wert in Höhe von 96.685 EUR beziffert. Der Beklagte begann die Fahrt in L. um 17.15 Uhr und traf ca. 90 Minuten später in F. ein. Während der Fahrt telefonierte er mit dem für die Disposition zuständigen Mitarbeiter T.; der konkrete Inhalt des Gesprächs ist zwischen den Parteien streitig. In F. sattelte der Beklagte den Auflieger in einer Seitenstraße des Betriebshofs – der P. – ab. Grundsätzlich sind LKW auf dem Betriebshof der klagenden Partei abzustellen; dieser ist durch ein Rolltor sowie eine Einfriedung gesichert und fasst ca. 6 – 8 LKW. Zum Zeitpunkt des Vorfalls fuhren für die Arbeitgeberin 15 LKW. Ob ein Absatteln eines beladenen Aufliegers in einer Seitenstraße für den Fall, dass der Betriebshof vollgeparkt war, üblich ist und ob am betreffenden Tag der Auflieger nicht mehr auf dem Betriebshof hätte abgestellt werden können, ist zwischen den Parteien streitig.

Der Auflieger samt Ware wurde gestohlen und bislang nicht aufgefunden.

Die Haftpflichtversicherung der Klägerin hat den Schaden in Höhe von 82.183 EUR übernommen und dies der Klägerin mit Schreiben vom 17.04.2018 mitgeteilt (Bl. 9 d.A.). Der Beklagte wurde vergeblich mit Schreiben vom 04.05.2018 zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 14.502,88 EUR aufgefordert (Bl. 10 f. d.A.).

Die Klägerin ist der Ansicht, der von der Haftpflichtversicherung nicht übernommene Betrag in Höhe von 14.502,88 EUR sei vom Beklagten im Wege des Schadenersatzes zu zahlen. Dieser habe durch das weisungswidrige und ungesicherte Abstellen des Aufliegers den Diebstahl erst ermöglicht. Das ungesicherte Abstellen eines beladenen Aufliegers – zumal über das Wochenende und ohne Rücksprache mit der auch per Notfallhandy über 24 Stunden erreichbaren Disposition – außerhalb des Betriebshofes sei weder erlaubt noch betriebsüblich. Er habe vorsätzlich gehandelt. Im Wesentlichen trägt die Klägerin hierzu folgendes vor:

Es bestehe die ausdrückliche Anweisung, beladene Auflieger nur auf dem gesicherten Betriebshof der Klägerin abzusatteln und abzustellen. Auch dem Beklagten wurde die Anweisung ausdrücklich wiederholt erteilt, erstmals bei Vertragsunterzeichnung mit den notwendigen Informationen zu Arbeitsabläufen. Soweit aufgrund von Platzmangel auf dem Betriebshof ein Abstellen nicht möglich sei, sei zwingend die Disposition bzw. die Notfallhandynummer anzurufen. Darüber hinaus sei bekannt, dass beladene Auflieger auf dem Betriebsgelände abgestellt und notfalls leere Auflieger vom Betriebsgelände geschafft würden, um Platz zu machen. Die LKW-Fahrer könnten Schlüssel für auf dem Betriebshof abgestellte LKW in einem für sie zugänglichen Raum auf dem Betriebsgelände holen und einen Tausch der LKW vornehmen. Auf dem Gelände befänden sich maximal 2 vorgeladene Auflieger über das Wochenende, so auch am 8.12.2017.

Der Beklagte sei zudem durch den Mitarbeiter und zuständigen Disponenten T. am 8.12.2017 um ca. 17.30 Uhr telefonisch ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass nach erfolgter Beladung des Aufliegers E. dieser ausschließlich über Wochenende auf dem Betriebshof abzustellen sei. Der Wert der Ware sei sowohl Herrn T. als auch dem Beklagten bekannt gewesen. Aufgrund der eindeutigen Anweisung wäre es Aufgabe des Beklagten gewesen, sich bei vollgeparktem Betriebsgelände weitere Anweisungen zu holen.

Die Klägerin bestreitet, dass der Betriebshof bei Rückkehr des Beklagten am 8.12.2017 vollgeparkt gewesen sei. Der Auflieger hätte ohne Weiteres auf dem Betriebsgelände abgestellt werden können, entweder auf dem Parkplatz oder rückwärts vor den Laderampen, so dass eine Sicherung durch diese auf der einen bzw. durch die Zugmaschine auf der anderen Seite hätte erfolgen können. Selbst wenn das Betriebsgelände voll gewesen wäre, hätte der Kläger die Disposition bzw. Notfallhandynummer anrufen müssen. Der Disponent T. habe an diesem Tag Dienst gehabt und wäre bis ca. 22.00 Uhr im Büro, danach per Notfalltelefon erreichbar gewesen. Auf keinen Fall sei es – wie der Beklagte auch wisse – betriebsüblich, volle Auflieger in der Nebenstraße abzustellen.

Erschwerend komme hinzu, dass der Beklagte den Auflieger in der Seitenstraße auch nicht gesichert habe. Ohne das Absatteln wäre ein Diebstahl nicht ohne weiteres möglich gewesen. Eine Anweisung, den Auflieger außerhalb des Betriebsgeländes abzusatteln, habe es nicht gegeben. Dieser habe deshalb mit einer anderen Zugmaschine abtransportiert werden können.

Der Beklagte habe aufgrund Kenntnis von der Ware und dem Sonntagsfahrverbot gewusst, dass der Auflieger bis Montagmorgen ungesichert in der Nebenstraße stehen würde.

Durch sein Verhalten habe der Beklagte den Diebstahl billigend in Kauf genommen.

Die Ansprüche der Klägerin seien nicht verfallen, da erst mit Zugang des Schreibens der Versicherung die Höhe des Schadens habe beziffert werden können.

Die Höhe des Schadens ergebe sich aus den Versicherungsbedingungen: Die Klägerin habe 15 % des Schadens, mindestens jedoch 2.500,00 EUR und höchstens 25.000,00 EUR je Schadensfall zu übernehmen, wenn das Fahrzeug nicht auf einem bewachten Parkplatz abgestellt werde; auf den in Kopie überreichten Auszug  des Versicherungsscheins (Bl. 65 d.A.) wird Bezug genommen. Der Betrag in Höhe von 14.502,88 EUR sei per SEPA-Überweisung am 16.08.2018 ausgezahlt worden (Bl. 66 d.A.).

Die Klägerin beantragt mit am 12.07.2018 beim Arbeitsgericht F. eingegangener Klage:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 14.502,88 EUR als Schadenersatz   nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 18.05.2018   zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,  die Klage abzuweisen.

Er gesteht zu, dass grundsätzlich die Auflieger auf dem Betriebshof der Klägerin in F. abgestellt würden, soweit Platz sei. Ihm sei bekannt gewesen, was geladen worden sei, jedoch nicht der Wert der Ladung. Bereits auf dem Weg nach F. habe er mit dem Disponenten T. telefoniert, der auf seine Nachfrage erklärt habe, dass er den Auflieger absatteln solle. Dass der Auflieger unbedingt auf dem Betriebsgelände abgestellt werden müsse, sei nicht mitgeteilt worden. Er bestreitet auch, dass ihm fernmündlich mitgeteilt worden sei, welche Alternativen bestünden, falls ein Abstellen nicht möglich gewesen wäre.

Bei Rückkehr am 8.12.2017 gegen 19.15 Uhr seien das Betriebsgelände sowie ein möglicher in der Nähe befindlicher Parkplatz, der 4 Sattelzügen Platz geboten habe, zugeparkt gewesen. Der Beklagte weist darauf hin, dass nicht alle der bei der Klägerin gemeldeten 15 Fahrzeuge auf dem Betriebshof bzw. dem älteren Betriebsgelände passten. Daraufhin habe er das Fahrzeug in einer Nebenstraße abgestellt, habe den Auflieger – wie vorab mit Herrn T. besprochen – abgesattelt und die Zugmaschine auf einem neben dem Betriebsgelände befindlichen Grünstreifen abgestellt. Das Abstellen in einer Nebenstraße in dem Fall, dass das Betriebsgelände vollgeparkt gewesen sei, sei betriebsüblich gewesen. Er sei dann mit seinem Privat-Pkw nach Hause gefahren.

Der Beklagte weist darauf hin, dass der Disponent T. über die Parksituation zu diesem Zeitpunkt Kenntnis gehabt haben müsse. Er hätte erkennen können, dass das Betriebsgelände vollgeparkt war, er hätte ihm dann konkrete Anweisungen geben können, welcher leere Auflieger hätte entfernt werden können, um Platz für den Auflieger des Beklagten zu machen. Eine allgemeine Anweisung, Auflieger auszutauschen, sei nicht erteilt worden. Herr T. hätte auch erkennen können, dass der vom Beklagten gezogene Auflieger nicht auf dem Betriebsgelände abgestellt war.

Er habe auch keine Kenntnis darüber gehabt, dass der Auflieger über das Wochenende nicht bewegt werden würde. Es sei durchaus üblich gewesen, beladene Auflieger noch in derselben Nacht weiterzuverwenden und von anderen Fahrern an den Bestimmungsort zu verbringen.

Der Beklagte sei nicht davon ausgegangen, dass der Auflieger gestohlen werden könnte. Er habe einen Diebstahl nicht billigend in Kauf genommen. Dem Beklagten könne allenfalls Fahrlässigkeit vorgeworfen werden. Dem entspreche auch die von der Versicherung geleistete Zahlung.

Ansprüche der Klägerin seien im Übrigen verfallen.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Schadenersatz wegen des von ihr aufgrund des Diebstahls des Aufliegers mit dem amtlichen Kennzeichen E. samt Ware gezahlten Geldersatzes in Höhe von 14.502,88 EUR gem. § 280 BGB. Der dem Beklagten zu Last zu legende Verschuldensgrad rechtfertigt einen solchen unter Berücksichtigung der Grundsätze der privilegierten Arbeitnehmerhaftung sowie eines Mitverschuldens der klagenden Partei gem. § 254 BGB nicht.

1.

Der Beklagte hat eine arbeitsvertragliche Nebenpflicht verletzt, indem er es unterlassen hat, der Disposition am 08.12.2017 seine Rückkehr sowie den Standort des Sattelzugs mitzuteilen.

a) Als Besitzdiener war der Kläger verpflichtet, die ihm in dem Auflieger in Verwahrung gegebene Ware zu sichern und ordnungsgemäß an den Bestimmungsort zu verbringen. Ob er dieser Pflicht durch das Abstellen des Aufliegers in einer Nebenstraße zum Betriebshof nachgekommen ist, ist streitig.

Unstreitig ist zwar, dass die Auflieger grundsätzlich auf dem Betriebshof oder einer sich auf einem älteren Betriebsgelände befindlichen Parkmöglichkeit abzustellen sind, soweit hier eine Abstellmöglichkeit besteht. Ob auf dem Betriebshof der Klägerin bei Rückkehr am 8.12.2017 für den vom Beklagten gefahrenen Sattelzug eine Abstellmöglichkeit bestand, hat die Klägerin allerdings nur pauschal behauptet. Unwidersprochen hat der Beklagte dargelegt, dass auf dem Betriebshof nur 6 bis 8 Sattelzüge Platz fänden, d.h. nur ein Bruchteil der auf die Klägerin gemeldeten Fahrzeuge. Nun mögen zwar nicht alle gemeldeten LKW am 8.12.2017 gegen 19.00 Uhr zum Betrieb zurückgekehrt gewesen sein. Die Klägerin als darlegungspflichtige Partei hätte jedoch vortragen können und müssen, welche bzw. wie viele ihrer Fahrzeuge zu diesem Zeitpunkt zum Betrieb zurückgekehrt und dort verblieben waren. Dies wäre ihr auch möglich gewesen, da aufgrund der zugewiesenen Touren und Fahrerkarten der Standort der auf sie gemeldeten LKW bekannt sein muss. Mit der pauschalen Behauptung, auf dem Betriebshof wäre Platz zum Abstellen gewesen, genügt sie ihrer Darlegungslast nicht. Die Vernehmung des benannten Zeugen hätte sich als unzulässiger Ausforschungsbeweis gezeigt.

b) Welche Anweisungen für die Fahrer bestanden für den Fall, dass der Betriebshof bei Rückkehr vollgeparkt ist, ist zwischen den Parteien streitig: Laut Klägerin müssen die Fahrer sich in diesem Fall bei der Disposition nach weiteren Anweisungen erkundigen, laut Beklagten würden in diesem Fall die LKW in den Nebenstraßen abgestellt.

Der Beklagte hat sich nicht bei der Disposition gemeldet; er hat den Standort des Aufliegers sowie der Zugmaschine damit nicht bekannt gegeben. Er hat sich auch nicht bei dem zuständigen Disponenten nach weiteren Anweisungen erkundigt. Dies stellt nach Auffassung der Kammer aus folgenden Gründen eine Pflichtverletzung dar:

Der Beklagte gesteht zu, dass er auf der Rückfahrt mit dem zuständigen Disponenten gesprochen hatte, der ihm mitgeteilt habe, der Auflieger solle abgesattelt werden. Aufgrund der grundsätzlichen Anweisung, die LKW möglichst auf dem Hof abzustellen, war dem Beklagten erkennbar, dass der Disponent T. davon ausging, dass er auf den Betriebshof fährt. Diese Annahme besteht unabhängig von dem Vortrag der Klägerin, der Disponent T. habe den Kläger sogar auf die unbedingte Notwendigkeit hingewiesen, zumal dieser Vortrag widersprüchlich ist; wäre ein anderweitiges Abstellen nicht betriebsüblich, hätte es dieser „unbedingten“ Anweisung nicht bedurft. Es muss des Weiteren davon ausgegangen werden, dass dem Beklagten als Berufskraftfahrer bekannt war, dass mit dem Absatteln der Auflieger nicht mehr ordnungsgemäß gesichert war. Insofern hätte er sich in Kenntnis der Anweisung des Absattelns bei besetztem Parkplatz bei dem Disponenten rückversichern müssen, wo er den Sattelzug abstellen soll, zumindest über den Standort des LKW informieren müssen.

Dass das Abstellen eines beladenen Aufliegers außerhalb des Betriebsgeländes ohne Zugmaschine und ohne Information über den Standort betriebsüblich ist, hat der Beklagte nicht substantiiert dargelegt. Auch er stellt hier eine nur pauschale Behauptung auf. Insbesondere wäre in diesem Fall nicht geklärt, wie – soweit der Auflieger durch einen anderen Fahrer weitertransportiert würde – dieser Kenntnis vom Standort haben soll, wenn die Disposition nicht informiert ist.

2.

Ob diese Nebenpflichtverletzung für den vorliegend geltend gemachten Schaden überhaupt ursächlich war, ist zweifelhaft.

Der Schaden liegt in der sich aus den Versicherungsbedingungen ergebenden von der Klägerin gezahlten Schadensbeteiligung, weil der Auflieger nicht auf einem bewachten Parkplatz abgestellt war. Dass der Betriebshof bewacht war, ist nicht dargelegt; vielmehr behauptet die Beklagte lediglich eine bessere Sicherung aufgrund einer Einfriedung mit Rolltor. Ein Diebstahl des Aufliegers vom Betriebshof hätte damit dieselbe Schadenbeteiligung zur Folge. Der Klägerin ist jedoch zuzugestehen, dass ein Diebstahl durch die Ummauerung jedenfalls erschwert worden wäre.

3.

Letztendlich konnte diese Frage aber dahinstehen. Denn jedenfalls sieht die Kammer nicht nur ein nicht unerhebliches Mitverschulden der Klägerin i.S.v. § 254 BGB, sondern auch unter Berücksichtigung der privilegierten Arbeitnehmerhaftung seitens des Beklagten lediglich einen Verschuldensgrad, der nicht zu einer Haftung führt.

a) Der dem Beklagten angelastete Pflichtverstoß ist während der von ihm geschuldeten Fahrertätigkeit – mithin während einer betrieblichen Tätigkeit – erfolgt.

Eine betriebliche Tätigkeit liegt vor, wenn diese dem Arbeitnehmer ausdrücklich von dem Betrieb und für den Betrieb übertragen ist oder wenn er eine solche im Interesse des Betriebes ausführt, wenn sie in nahem Zusammenhang mit dem Betrieb und seinem betrieblichen Wirkungskreis steht und in diesem Sinne betriebsbezogen ist (BAG vom 28.10.2010 – 8 AZR 418/09 – beck-online). Wird während einer betrieblichen Tätigkeit ein Schaden verursacht, ist die Haftung des Arbeitnehmers entsprechend dem Grad seines Verschuldens begrenzt: Bei Vorsatz und in der Regel auch bei grober Fahrlässigkeit haftet der Arbeitnehmer in voller Höhe, bei leichter Fahrlässigkeit gar nicht und bei mittlerer Fahrlässigkeit besteht eine Schadensbeteiligung entsprechend einer Quote, die nach den Umständen des Einzelfalls festzulegen ist. Für die Berechnung der Schadensquote können u.a. die Entgelthöhe, Betriebszugehörigkeit, bisheriges Verhalten die Gefahrgeneigtheit der Arbeit, aber auch soziale Verpflichtungen des Arbeitnehmers aufgrund Familienstand/Unterhaltspflichten herangezogen werden.

b) Entgegen der Auffassung der Klägerin konnte die Kammer ein allenfalls der mittleren Fahrlässigkeit zuzuordnenden Verschuldensgrad seitens des Beklagten erkennen.

Diesem ist lediglich vorzuwerfen, dass er die Disposition der Klägerin nicht über den Standort des LKW unterrichtete bzw. nachfragte, wo der Sattelzug aufgrund des vollen Betriebshofs abgestellt werden solle. Dass er mit dem Unterlassen dieser Nachfrage billigend in Kauf genommen hat, dass der Auflieger gestohlen würde, ist eine pauschale Annahme der Klägerin, zumal der Beklagte keine Kenntnis darüber hatte, wann der Auflieger weitertransportiert werden sollte. Wäre eine Diebstahlsgefahr so offensichtlich hätte wohl auch die Disposition auf das Eintreffen des Sattelzugs geachtet und nach dessen Verbleib gefragt.

Die Kammer konnte jedoch auch keine grobe Fahrlässigkeit erkennen. Eine solche liegt vor, wenn der Arbeitnehmer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in einem ungewöhnlich hohen Grad verletzt und dasjenige unbeachtet gelassen hat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Dabei muss dem Arbeitnehmer auch subjektiv der Vorwurf treffen, in nicht entschuldbarer Weise gegen die an ihn im gegebenen Fall zu stellenden Anforderungen verstoßen zu haben (BAG 4.5.2006 – 8 AZR 311/05 – beck-online). Zwar gehört die Sicherung von LKW und Ladung zu den Arbeitspflichten des Kraftfahrers. Dem Beklagten musste auch bewusst sein, dass die Sicherung des Aufliegers durch das Absatteln verringert wurde. Andererseits war zu berücksichtigen, dass der Auflieger nicht als mit Ware beladen erkennbar war, darüber hinaus dass dieser in einer Nebenstraße – und damit nicht ohne Weiteres für Dritte erkennbar – stand und eine Bewachung auch auf dem Betriebshof nicht gewährleistet war. Dass in der Umgebung des Betriebes mit Diebstählen von Aufliegern zu rechnen bzw. dass eine höhere Diebstahlsrate bekannt war, ist nicht ersichtlich. Eine im besonderen Maße bestehende Verletzung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt konnte die Kammer daher nicht erkennen.

Jedenfalls konnte von dem Beklagten als Berufskraftfahrer aber erwartet werden, dass ihm bewusst war, dass der abgesattelte Auflieger in einer Nebenstraße weniger gesichert und damit einem evtl. Diebstahl eher ausgesetzt war als auf dem Betriebshof. Der Diebstahl wäre zumindest erschwert worden, hätte er die Disposition über den Abstellort des Sattelzugs informiert und dieser ermöglicht, andere Vorkehrungen zu treffen. Den Beklagten trifft damit ein Vorwurf der mittleren Fahrlässigkeit, so dass er nur zu einem Teil des geltend gemachten Schadens verpflichtet wäre. Hier sieht die Kammer unter Berücksichtigung des geringen Verdienstes des Beklagten, der die im Berufsverkehr bestehende Schadensgeneigtheit sowie der Gefährdung durch Beschädigung oder Verlustes der Ladung nicht berücksichtigt, sowie eines Vergleichs zu der Wertung der Versicherungsbedingungen allenfalls eine Quote von 15 % als gerechtfertigt an. Auch aus den Versicherungsbedingungen geht hervor, dass ein Schaden infolge eines Abstellens auf unbewachten Parkplätzen mit einem Selbstbehalt in dieser Höhe gewertet wird.

c) Allerdings trifft die Beklagte ein Mitverschulden i.S.v. § 254 BGB. Sie hat es unterlassen, trotz eigener Kenntnis, dass auf den besser gesicherten Betriebshof nicht sämtliche Sattelzüge Platz finden, ein Abstellen beladener Auflieger zu organisieren.

Gem. § 254 Abs. 1 BGB sind die Verpflichtung zum Schadenersatz sowie der Umfang des Ersatzes insbesondere davon abhängig, inwieweit der Schaden vorwiegend vom Schädiger oder vom Geschädigten verursacht worden ist. Die Klägerin wusste, dass der Beklagte mit einem beladenen Auflieger nach F. fuhr. Sie hatte Kenntnis von der Ladung und deren Wert, des Weiteren, dass der Auflieger erst nach dem Wochenende weitertransportiert werden sollte. „Unbedingt“ habe der Beklagte den Sattelzug deshalb auf dem Betriebshof abstellen sollen. Insbesondere mit diesem Wissen und aufgrund der zu geringen Anzahl an Parkmöglichkeiten hätte sie durch Anweisungen auch an ihre anderen Fahrer dafür Sorge tragen müssen, dass für den vom Beklagten gefahrenen Sattelzug Platz auf dem Betriebshof verblieb. Sie kann sich nicht darauf zurückziehen, dass im Notfall der ankommende Kraftfahrer – hier der Beklagte – durch Umparken Platz schafft. Dies ist zum einen wegen des Zeitverlustes, wegen des ebenfalls notwendigen unbeaufsichtigten Abstellens eines LKW und zum anderen wegen der fehlenden Kenntnis des Kraftfahrers, welche Auflieger beladen sind und welche nicht, unpraktikabel. Die Organisation des Abstellens heimkommender LKW obliegt der Disposition, nicht den Fahrern. Dass die Disposition für ausreichend Platz auf dem Betriebshof für den vom Beklagten gefahrenen Sattelzug gesorgt hatte, hat sie nicht dargelegt. Offensichtlich hatte die Disposition auch nicht das Abstellen des Sattelzugs auf dem Betriebshof kontrolliert oder nach dem Verbleib des Beklagten gefragt. Dieses Organisationsverschulden der Arbeitgeberin sieht die Kammer als erheblich an, so dass auch die allenfalls vom Beklagten zu tragende Schadensquote von 15 % entfällt.

Die Klage war mithin abzuweisen.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Streitwertentscheidung erging gem. § 61 ArbGG in Höhe des bezifferten Antrags. Die Entscheidung über den Streitwert zur Berechnung der Gerichtsgebühren ergeht gesondert.

 

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Arbeitsrecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Arbeitsrecht. Vom Arbeitsvertrag bis zur Kündigung. Nehmen Sie noch heute Kontakt zu uns auf.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Wissenswertes aus dem Arbeitsrecht einfach erklärt

Weitere interessante arbeitsrechtliche Urteile

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!