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Arbeitnehmerhaftung – verschuldeter Verkehrsunfall – Haftungsbegrenzung

ArbG Berlin, Az.: 28 Ca 5269/15 und 28 Ca 10169/15, Urteil vom 23.09.2015

I.

Die Widerklage wird abgewiesen.

II.

Von den Kosten des Rechtsstreits hat nach einem Gesamtwert von 13.461,62 Euro die Beklagte 76,82 v.H. zu tragen, der Kläger 23,18 v.H.

III.

Der Wert der Streitgegenstände wird für dieses Schlussurteil auf 2.624,58 Euro festgesetzt.

Tatbestand

Es geht (noch) um Arbeitnehmerhaftung (hier: verschuldeter Verkehrsunfall bei Dienstfahrt). – Vorgefallen ist folgendes:

Arbeitnehmerhaftung - verschuldeter Verkehrsunfall - Haftungsbegrenzung
Symbolfoto: Von tommaso79 /Shutterstock.com

I. Wegen der Verhältnisse der Parteien und des Sach- und Streitstandes wird zunächst auf die tatbestandlichen Ausführungen im Teilurteil vom 31. Juli 20151 Bezug genommen. Gegenstand der hier verbleibenden Entscheidung ist die mit zunächst 3.801,62 Euro bezifferte Widerklage, die die Beklagte mit Schriftsatz vom 10. August 20152 auf nunmehr noch 2.624,58 Euro nebst Prozesszinsen ermäßigt hat.

II. Sie wirft dem Kläger vor, den Verkehrsunfall am 17. Februar 2015 in haftungsbegründender Weise zumindest grobfahrlässig verursacht zu haben, woraus die angesprochenen Schadenspositionen erwachsen seien. So habe er nicht nur die per Verkehrszeichen 205 zur Straßenverkehrsordnung (StVO) verfügte Vorfahrt der Unfallgegnerin missachtet, sondern müsse auch mit überhöhter Geschwindigkeit unterwegs gewesen („förmlich … geflogen“) sein3.

III. Die Beklagte beantragt noch, den Kläger zu verurteilen, ihr 2.624,58 Euro nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Kläger beantragt, die Widerklage abzuweisen.

IV. Der Kläger stellt eine Haftung schon dem Grunde nach in Abrede, weil der folgenreiche Verkehrsverstoß allenfalls als leicht fahrlässiges Handeln einzustufen sei4. So sei das Überfahren des Verkehrszeichens 205 am Unfalltag, da er als langjähriger Berufskraftfahrer die Verkehrsregeln kenne, „nur mit einer konkreten Überlastungssituation und mit einem Augenblicksversagen erklärlich“5.

V. Hierauf erwidert die Beklagte mit einem der Kammerverhandlung vom 31. Juli 2015 aus eigenem Antrieb nachgereichten Schriftsatz vom 10. August 20156 unter anderem, die Berufung auf Augenblicksversagen sei „kein ausreichender Grund, grobe Fahrlässigkeit zu verneinen“7. Abgesehen davon, dass er für eine solche Lage nicht den geringsten Anhaltspunkt vortrage, habe er ihr seinerzeit schriftlich mitgeteilt, dass er an den Hergang des Unfalls keine Erinnerung mehr habe8 (Kopie9: Urteilsanlage I.). Insofern müsse der Kläger das Unfallgeschehen, so wie die Polizei es festgestellt und Zeugen beobachtet hätten, gegen sich gelten lassen10: Danach habe er das Verkehrszeichen 205 zweifelsfrei grob fahrlässig missachtet11.

VI. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und auf deren Anlagen sowie auf den Inhalt der Sitzungsniederschriften verwiesen. Dies gilt für den vorerwähnten Schriftsatz der Beklagten vom 10. August 2015 jedoch lediglich mit der Maßgabe, dass der Kläger dazu kein rechtliches Gehör mehr erhalten hat. Soweit hier aus diesem Schriftsatz, der zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung keine Veranlassung gibt, zitiert oder berichtet wird, geschieht dies daher ausschließlich zur Illustration.

Entscheidungsgründe

Die Widerklage ist unbegründet. – Im Einzelnen:

I. Was zunächst den normativen Rahmen anbelangt, so gehen die Parteien offenbar übereinstimmend von jenen Grundsätzen aus, die die Gerichte für Arbeitssachen für die Haftung von Arbeitspersonen – ursprünglich gerade auch für den Fall eines Kraftfahrers12 als Paradebeispiel sogenannter „gefahrgeneigter“ Arbeit – für Schäden entwickelt haben, die dem Arbeitgeber oder Dritten bei der Arbeit entstehen.

1. Hintergrund ist die Erkenntnis, dass sein betriebliches Dasein den Arbeitnehmer in eine vom Arbeitgeber ebenso geschaffene wie beherrschte Betriebsorganisation eingliedert, auf deren Gestaltung und Werteansammlung er typischerweise keinen Einfluss hat13. In vielfach krassem Gegensatz zu den so für die Arbeitsperson erzeugten Haftungsrisiken steht die Vergütung (§ 611 Abs. 1 BGB14), die nicht als Kapitalreserve zum Ausgleich etwaiger Schädigungsfolgen, sondern für ihren Lebensunterhalt bestimmt ist. Es war nicht zuletzt das daraus erwachsene Missverhältnis, das schon in den dreißiger Jahren des vorigen Jahrhunderts bei den Gerichten für Arbeitssachen für die (später) sogenannte „Arbeitnehmerhaftung“ hinreichende Plausibiltät zur Abweichung von den bis dahin ungebrochenen Doktrin des allgemeinen Haftungsregime’s des Bürgerlichen Vertrags- und Deliktsrechts (s. §§ 280 Abs. 115, 27616, 249 Satz 117 ff. BGB einerseits, (§ 823 Abs. 118, § 823 Abs. 219, § 82620 BGB) erzeugte. Allerdings sind deren Grundsätze erst in jüngerer Zeit vom ursprünglich vergleichsweise engbegrenzten Segement sogenannter „gefahrgeneigter“ Arbeit endgültig auf sämtliche betrieblichen Verrichtungen21 erstreckt worden22.

2. Kernstück der besagten Grundsätze, die die kodifizierten Konsequenzen des gesetzlichen Haftungskonzepts aus den genannten (und weiteren23) Gründen für das Arbeitsrecht begrenzen, ist ein zwar richterrechtlich geschaffenes, mittlerweile jedoch auch parlamentarisch autorisiertes24abstufendes System im Haftungsumfang, das an den Grad des Verschuldens des Arbeitnehmers je nach den situativen Verhältnissen des Geschehens unterscheidet: Je nach dem Ausmaß, in welchem der Zielperson wegen des schädigenden Verhaltens ein Vorwurf zu machen sei, kann es – etwa bei grober Fahrlässigkeit -zur kompletten Haftung oder auch – etwa bei lediglich leichter Fahrlässigkeit – zur vollständigen Haftungsbefreiung kommen25. Dabei braucht selbst bei grober Fahrlässigkeit nach mittlerweile konsolidierter Rechtsprechung der Gerichte keineswegs zwangsläufig die volle Haftung des Arbeitnehmers einzutreten: Hierzu hat der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) schon 1989 unterstrichen, dass Haftungserleichterungen zugunsten des Arbeitnehmers „auch bei grober Fahrlässigkeit nicht ausgeschlossen“ seien26. Insofern komme nicht zuletzt der Frage Bedeutung zu, ob der Verdienst des Arbeitnehmers zum Schadensrisiko seiner Tätigkeit im deutlichen Missverhältnis stehe27. Zwar werde das Betriebsrisiko des Arbeitgebers gegenüber grober Fahrlässigkeit eine untergeordnete Rolle spielen, doch gelte dies nur solange, wie die Ersatzpflicht den Arbeitnehmer nicht in seiner Existenz gefährde28. Soweit er in der Lage sei, „von seinem Lohn den verursachten Schaden zu ersetzen“, bestehe jedenfalls „kein Anlass, die Haftung für grobe Fahrlässigkeit aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes einzuschränken“29. Danach scheide eine Haftungsbegrenzung zumindest dann aus, wenn der zu ersetzende Schaden „nicht erheblich über einem Bruttomonatseinkommen“ des Arbeitnehmers liege30. Umgekehrt lehnt es das BAG einstweilen entgegen diesbezüglichen Vorschlägen in Fachschrifttum31 und Instanzgerichtsbarkeit32 ab, mit einem Ein- oder Mehrfachen des Monatseinkommens des Anspruchsgegners dessen Haftung diesseits individueller Abwägungen33schematisch zu begrenzen34.

3. Anders als beim sogenannten Eigenverschulden im Sinne (etwa) des § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG35, das im Teilurteil eine maßgebliche Rolle spielte36, fällt forensisches Material zur Arbeitnehmerhaftung für Verkehrsunfälle mit Fremdschädigungen seit vielen Jahrzehnten reichlich an.

a. Allerdings kann dies, worauf schon der erwähnte Ursprung der „Arbeitnehmerhaftung“ (s. oben, S. 3 [I.]) hindeuten könnte, nicht überraschen. Der gerade hier verbinden sich in exemplarischer Weise erhebliche Sachwerte auf der einen mit den Grenzen ihrer allfälligen Beherrschbarkeit in den Realitäten des modernen Verkehrslebens auf der anderen Seite. Dasselbe gilt gerade für solche Unfallschäden, die sich einer Verletzung von Vorfahrtsregeln – wie im hiesigen Streitfall – in sogar zugespitzter Phänomenologie verdanken, nämlich den sogenannten Rotlichtverstößen: Hier hat sich eine bemerkenswerte Kasuistik entwickelt, nach der zwar vielfach von grobem Verschulden des „Rotlichtfahrers“ ausgegangen wird37, dies aber keineswegs zwangsläufig38. Auch die Gerichte für Arbeitssachen beziehen gerade aus Fällen mit Rotlichtverstößen39 die schon erwähnte Veranlassung (s. oben, S. 5-6 [2.]) zu Differenzierungen der Schadenshaftung bei grober Fahrlässigkeit vor allem mit Blick auf die materiell typischerweise äußerst begrenzten Ressourcen abhängig berufstätiger Arbeitspersonen40. Jedenfalls bedarf es schon insofern, wie im Fachschrifttum zutreffend resümiert wird, einer „situativ auf die Verkehrslage, die sonstigen Umstände und das Verhalten sowie die Person des Fahrers bezogene[n] Abwägung“41.

b. In denselben Zusammenhang gehört die im Fachschrifftum aus guten Gründen schon seit Jahrzehnten eingeforderte Berücksichtigung der Arbeitszeitorganisation des Arbeitgebers42, die denn auch der hiesige Kläger beharrlich thematisiert43. So werde insbesondere im Versicherungsvertragsrecht in den Verfahren um einen Ausschluss der Haftpflichtversicherung wegen einer Gefahrerhöhung nach § 23 VVG44 davon ausgegangen, dass eine intensive und dauerhafte Überforderung der Arbeitnehmer zu einer Gefahrerhöhung führt, da nachhaltig übermüdete Fahrer die Sicherheit im Straßenverkehr wesentlich beeinträchtigten45. In solchen Fällen könne sich auch, wer aus Gewinnstreben seine Fahrer überlaste, nicht dadurch entlasten, dass er diese auf die Möglichkeiten einer Pause verweise46. Dementsprechend werde in der verkehrsrechtlichen Literatur eine Arbeitnehmerhaftung abgelehnt47. Allerdings sind hier zwar Fälle der Überschreitung der kodifizierten Grenzen zeitlicher Inanspruchnahme von Arbeitspersonen (s. § 3 Abs. 1 Satz 1 ArbZG48) angesprochen49, nicht jedoch automatisch50 diejenigen Problemlagen, die sich diesseits solcher Grenzen als schlichte – und sei es vertragswidrige – Anforderung sogenannter Überarbeit51 darstellen.

II. Im Lichte dieser Grundsätze kann schon nicht festgestellt werden, dass der Kläger den Verkehrsunfall am 17. Februar 2015 in haftungsbegründender Weise nach Maßgabe der hiesigen Anspruchsgrundlagen (s. oben, S. 4 [1.]) „grob fahrlässig“ verursacht habe (s. sogleich, 1.); jedenfalls haftet er der Beklagten nach den referierten Doktrinen zur Arbeitnehmerhaftung nicht auf Ersatz ihrer hier zur Sprache gebrachten Vermögensschäden (s. unten, S. 13-17 [2.]). Diese wären schließlich ohnehin prozessual nicht brauchbar aufgezeigt (s. weiter unten, S. 17-19 [3.]). – Der Reihe nach:

1. Was zunächst die Verschuldensstufe anbelangt, so besteht allerdings kein vernünftiger Zweifel daran, dass der Kläger mit der Missachtung des Vorfahrtszeichens 205 die im Verkehr erforderliche Sorgfalt im Sinne des § 276 Abs. 2 BGB52 objektiv außer acht gelassen hat. Allerdings führt dies trotz der kategorialen Nähe des Vorfalls zu den schon erwähnten „Rotlichtverstößen“ nicht schnurstracks zur Feststellung, die besagte Nachlässigkeit des Klägers sei bereits als gröblich im Rechtssinne zu klassifizieren:

a. Hierzu besteht nicht nur darüber Einigkeit, dass sowohl das Verschulden als auch seine einzelnen Abstufungen Rechtsbegriffe sind53, sondern auch darüber, dass sich der jeweilige Vorwurf neben der Pflichtverletzung auch auf den Eintritt eines Schadens beziehen muss54. Nicht minder haben die befassten Gerichte mittlerweile Klarheit darüber geschaffen, wodurch sich die „grobe“ Fahrlässigkeit von etwaigen milderen Vorwerfbarkeitsstufen unterscheiden soll: Nach einer heute55 vielfach verwendeten Formel handelt insofern derjenige grob fahrlässig, der die im Verkehr erforderliche Sorgfalt „nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und unbeachtet lässt, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen“56. Schließlich ist anerkannt, dass sich gerade der Begriff der groben Fahrlässigkeit nicht darauf beschränkt, objektive Verhaltensanforderungen zu postulieren: Ihm wohnt nach der Judikatur der allgemeinen Zivilgerichtsbarkeit vielmehr nicht zuletzt auch eine subjektive Komponente inne, die zugleich die individuellen Verhältnisse des Schädigers mitveranschlagen und im Sinne einer Entlastung ins Gewicht fallen können57. Gerade deshalb ließen sich nach den Worten des Bundesgerichtshofs (BGH) nur „mit großen Vorbehalten“ allgemeine Regeln darüber entwickeln, wann eine unfallursächliche Fahrlässigkeit als eine grobe zu qualifizieren sei58.

b. Auf solchem Hintergrund kann der hiesigen Beklagten nicht bescheinigt werden, dass sich der Kläger ihr gegenüber für die Folgen des Verkehrsverstoßes am 17. Februar 2015 wegen grober Fahrlässigkeit haftbar gemacht hätte:

ba. Allerdings führt in der Tat kein Weg daran vorbei, dass der Kläger die im Verkehr erforderliche Sorgfalt objektiv außer acht gelassen hat, als er der die vor Ort bevorrechtigten Frau R. in der im polizeilichen Unfallbericht59 (Kopie: Urteilsanlage II.) beschriebenen Weise an der Kreuzung Friedrich-Engels-Straße/Kastanienallee die Vorfahrt nahm60. Insofern kann auch nach wie vor61 davon ausgegangen werden, dass der Kläger die Kreuzung mit dem Dienstwagen der Beklagten in unverminderter Geschwindigkeit zu überqueren versucht hatte, das herannahende Fahrzeug von Frau R. also – wie er denn auch (als Schlussfolgerung aus deren Erlebnisschilderung) beteuert – „nicht wahrgenommen“62 hat.

bb. Das so beschriebene Unfallszenario rechtfertigt es für sich genommen jedoch nicht, das – wenn auch folgenreiche – Missgeschick des Klägers im Sinne der hier (allein) interessierenden Haftung für die Betriebsmittel der Beklagten als „grobe“ Fahrlässigkeit einzustufen:

(1.) Wie weiter oben (s. S. 7-8 [3 a.]) bereits ausgeführt, tendieren sowohl die Gerichte für Arbeitssachen63 als auch diejenigen für allgemeine Zivilsachen64 mittlerweile selbst für sogenannte „Rotlichtverstöße“ dahin, eine Haftung der fraglichen Fahrperson wegen „grober“ Fahrlässigkeit weder unbesehen noch reflexhaft anzuerkennen65. Vielmehr bedarf es nach diesen Wertungen „zusätzlich belastender Umstände“66, für deren Vorliegen im Recht der Arbeitnehmerhaftung der Arbeitgeber als Anspruchsteller beweisbelastet ist (s. § 619 a BGB67). Hierbei verkennt das befasste Gericht selbstverständlich nicht, dass es beim hiesigen Geschehen vom 17. Februar 2015 gerade nicht um einen „Rotlichtverstoß“ geht, sondern um den Fall einer einfachen Missachtung von Vorfahrtsregeln. Es geht bei seinen Betrachtungen jedoch bei aller gebotenen Zurückhaltung gegen voreilige Typisierung gefährlicher Verkehrslagen (s. oben, S. 11 [vor b.]) davon aus, dass der Verstoss gegen das Vorfahrtsgebot des Zeichens 205 (§ 41 Abs. 2 Nr. 1 b StVO68 – Kopie: Urteilsanlage III.) auch69 (s. Urteilsanlagen IV.1. u. IV.2.) im hiesigen Kontext der Arbeitnehmerhaftung zumindest nicht strikter zu ahnden wäre, als die vergleichsweise „spektakuläre“ Missachtung des Rotlichts einer Verkehrsampel (§ 37 StVO70).

(2.) Teilt man diese Sicht, so lassen sich hier keine Grundlagen dafür objektivieren, dem Kläger die nötige gesteigerte Nachlässigkeit als „grobe“ Fahrlässigkeit zu bescheinigen. Die als solche „profane“ Missachtung des Verkehrszeichens 205 (Urteilsanlage III.) trägt den qualifizierenden Vorwurf für sich genommen nicht. Tatsächlich realisieren sich in einer solchen Situation vielmehr vor allem genau jene ursprünglich geradezu prototypisch aus den Realitäten des Autoverkehrs gewonnenen Einsichten in die „Gefahrenneigung“ einschlägiger Berufstätigkeiten, welche einst besagten Beschränkungen der Arbeitnehmerhaftung – wie eingangs schon angeklungen (s. oben, S. 3 [I.] mit Fn. 12) – die bekannten Meilensteine71 gesetzt haben: Angesprochen ist die in der Begrenzung der menschlichen Kräfte angelegte Unvermeidlichkeit gelegentlicher Fehler72, die nach den situativen Verhältnissen nun einmal nicht ausnahmslos schadlos bleiben. Insofern könnte auch dem hiesigen Kläger – unabhängig vom für sich beanspruchten „Augenblicksversagen“73 (s. oben, S. 2 [IV.]) – im Ergebnis allenfalls „mittlere“ Fahrlässigkeit angelastet werden.

2. Mit diesen Befunden scheidet eine Haftung des Klägers zumindest auf (vollen) Ersatz der von der Beklagten zur Sprache gebrachten Vermögensschäden von vornherein aus. In Betracht käme allenfalls jene sogenannte quotale Einstandspflicht74, auf die die Gerichte für Arbeitssachen den Arbeitgeber bei mittlerer und leichterer Fahrlässigkeit seines Personals traditionell verweisen. In diesem Kontext verflüchtigt sich die Haftung des Klägers schon dem Grunde nach:

a. Wie bereits ausgeführt (s. oben, S. 5-7 [2.]) judiziert der Achte Senat des BAG selbst für Schäden kraft grober Fahrlässigkeit bereits seit 198975, dass die Entscheidung über den Haftungsumfang eines Arbeitnehmers zwar weiterhin „nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalls zu treffen“ sei, es dabei aber entscheidend darauf ankommen könne, dass sein Verdienst in einem deutlichen Missverhältnis zum Schadensrisiko seiner Tätigkeit stehe. Das gilt für den Achten Senat aus guten Gründen nicht nur bis heute76, sondern ist von Spruchkörpern der Instanzgerichtsbarkeit auch verschiedentlich aufgegriffen worden77. Sollen besagte Belastbarkeitsgrenzen einer Arbeitsperson wegen ihres Arbeitseinkommens hiernach selbst (noch) bei „grober“ Fahrlässigkeit im Auge behalten werden, so erhebt diese – nicht zuletzt verfassungsrechtlich inspirierte78 und auch sonst bitter nötige – Judikatur ihren Geltungsanspruch folglich erst Recht in Fällen, in denen dem Anspruchsgegner – wie hier des Kläger – allenfalls „mittlere“ Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann.

b. Folgt man dem, so bietet der Streitfall ein Paradebeispiel für die Berechtigung solcher Wachsamkeit gegen die Überforderung abhängig Beschäftigter durch entsprechende Begrenzung ihrer Haftungslast:

ba. Unstreitig ist nämlich, dass der Kläger bei der Beklagten für nominell 40 Stunden pro Woche ein Monatsgehalt von nicht mehr als 1.800,– Euro (brutto) bezog, wobei die Beklagte ihm (wohl79) nicht einmal Überstunden bezahlte. Das entspricht einer Stundenvergütung von 10,38 Euro (brutto) oder – bei unbezahlten Überstunden – sogar noch weniger. Insofern bedarf keiner näheren Erläuterung, dass ein solch geringes Nettoeinkommen von (frei geschätzt: 1.800,– Euro x 2/3 = ) 1.188,– Euro auch für eine Einzelperson bestenfalls eine bescheidene Lebensführung ermöglicht und jedenfalls keine Chance bietet, etwaige Rücklagen zum Ausgleich etwaiger Haftungsrisiken als Berufskraftfahrer zu bilden. Darüber hinaus bliebe festzustellen, dass ein Monatsgehalt von 1.188,– Euro den Empfänger nach den Vorgaben des § 850 c ZPO80 selbst dann nahezu81 „unpfändbar“ werden ließe, wenn dieser allein für sich selber aufzukommen hätte. Für den Streitfall ist demgegenüber sogar unstreitig, dass der Kläger verheiratet und damit zumindest potentiell verpflichtet ist, auch noch für Dritte aufzukommen. Insofern bewegt sich das ihm aus der Beschäftigung bei der Beklagten zufließende Nettoeinkommen unterhalb des – vollstreckungsrechtlichen – Existenzminimums.

bb. Im krassen Gegensatz zu solchen Verhältnissen stehen die Ersatzforderungen (nicht nur) der Beklagten. Zwar hat diese ihre Widerklage im Laufe des Rechtsstreits von ursprünglich 3.801,62 Euro auf derzeit 2.624,58 Euro ermäßigt (s. oben, S. 2 [I.]; s. auch noch unten, S. 17-19 [3.]). Abgesehen davon aber, dass völlig offen ist, ob es dabei bleibt, entspräche schon der zuletzt geringere Haftungsbetrag mehr als dem Doppelten der Monatsvergütung des Klägers. Bei alledem hätte es damit bei wirtschaftlicher Betrachtung noch längst nicht sein Bewenden. Hält man sich nämlich vor Augen, dass dem Kläger bei „grober“ Fahrlässigkeit die Inanspruchnahme durch den Kasko-Versicherer des Geschäftsfahrzeugs der Beklagten drohte (s. § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG82; § 15 Abs. 2 Satz 1 AKB83), so wird deutlich, dass mit den im hiesigen Rechtsstreit angesprochenen Forderungspositionen (s. sogleich im Text [3.]) bestenfalls – im Bilde – die „Spitze des Eisbergs“ sichtbar wird. Tatsächlich steht für den Kläger angesichts des wirtschaftlichen „Totalschadens“ des hiesigen Lieferfahrzeugs (Wiederbeschaffungswert laut „Reparaturkalkulation vom 23. Februar 2015: 9.200,– Euro – Kopie84: Urteilsanlage VI.) somit ein Vielfaches seines Monatseinkommens auf dem Spiel.

c. Nimmt man die hiernach beteiligten Aspekte des Unfallgeschehens und der in die Abwägung einzustellenden Begleitaspekte85 in der Zusammenschau, so lässt sich ein Haftungsanteil des Klägers am geltend gemachten Schaden der Beklagten nicht mehr rechtfertigen. Zu beachten bleibt nämlich, dass der Kläger mit dem Verlust seiner Krankenvergütung aus Gründen des § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG86 (s. dazu Teilurteil vom 31. Juli 2015) wirtschaftlich ohnehin nicht folgenlos „davonkommt“. Insofern wäre im Ergebnis selbst solchen Denkmustern Rechnung getragen, die eine Haftung von Arbeitnehmern im Arbeitsverhältnis spätestens aus erzieherischen Gründen („Denkzettel“87) für unabdingbar halten. Dass die entgeltfortzahlungsrechtlichen Bewertungen mit Fragen der „Selbstschutzinstinkte“ des Klägers (s. Teilurteil S. 1488 [vor II.]) unter einem anderen als dem hiesigen Aspekt ergangen sind, tut dem keinen Abbruch: Getroffen ist die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Klägers, die angesichts seines geringen Einkommens selbst als Differenz zwischen etwaigem Verletztengeld und seiner Nettovergütung allemal empfindlich spürbar würde.

3. Kann der Beklagten nach allem ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Kläger für die von ihr geltend gemachten Forderungspositionen im Lichte der Grundsätze der Arbeitnehmerhaftung schon dem Grunde nach nicht zugebilligt werden, so sei nur ergänzend angemerkt, dass ihre Einzelforderungen auch als solche teilweise erheblichen Bedenken begegnen:

a. Die Beklagte hat ihre mit anfänglich 3.801,62 Euro bezifferte Widerklage ursprünglich durch Auflistung von Forderungspositionen wie folgt unterlegt89:

„Rechnung Renault Leasing (Rechnung vom 01.04.2015) 888,67 €

Rechnung Europcar (Mietwagen vom 06.03.2015) 321,11 €

Rechnung AS Design (Autobeschriftung vom 11.03.2015) 166,60 €

Höherstufung Haftpflichtversicherung 880,00 €

Höherstufung Vollkaskoversicherung 560,00 €

Pauschale für Unfallabwicklung (Telefonkosten usw.) 25,00 €

Entgelt für Ersatzkraft brutto (inkl. 23 % Arbeitgeberanteile) 960,24 €

mithin gegenwärtig 3.801,62 €

Beweis: Rechnungen

Anlagenkonvolut B 39090

Berechnung Entgelt (Ersatzkraft)

Entgelt vom 23.02. bis 28.02.2015

294,60 € Entgelt vom 01.03. bis 10.03.2015

491,00 € Arbeitgeberanteile SV

174,60 €

960,24 €

Beweis: Entgeltabrechnung

Anlagenkonvolut B 4“9191.

Nachdem der Kläger die Art der Aufbereitung und die Inhalte dieser Forderungspositionen hatte kommentieren lassen92, hat die Beklagte ihr Forderungswerk nach dem Termin zur mündlichen Verhandlung vom 31. Juli 2015 im eingangs schon erwähnten (s. oben, S. 3 [VI.]) Schriftsatz vom 10. August 201593 aus eigenem Antrieb teils eingeschränkt, teils erweitert und mit Sachvortrag unterlegt. Danach hat ihr Forderungswerk nun folgendes Aussehen94:

„Rechnung Renault Leasing (Rechnung vom 01.04.2015) 888,67 €

Rechnung Europcar (Mietwagen vom 06.03.2015) 287,96 €

Rechnung AS Design (Autobeschriftung vom 11.03.2015) 296,31 €

Rechnung Car Wrapping v. 26.02.2015 166,60 €

Pauschale für Unfallabwicklung (Telefonkosten usw.) 25,00 €

Entgelt für Ersatzkraft brutto (inkl. 23 % Arbeitgeberanteile) 960,24 €

mithin gegenwärtig 2.624,58 €“

b. Dieses Widerklagevorbringen bliebe – selbst wenn es noch berücksichtigungsfähig wäre – insgesamt bei weitem zu kursorisch:

ba. Soweit die Beklagte den Kläger zunächst unter Hinweis auf eine Abrechnung ihres Leasingpartners vom 1. April 201595 (Kopie: Urteilsanlage V.) in der Pflicht sieht, ihr den dort zwischendurch als „Mindererlös“ figurierenden Geldbetrag von 888,67 Euro zu zahlen, fehlt dem nicht nur eine nachvollziehbare Erläuterung dieser Forderung. Die Beklagte teilt vielmehr ebensowenig mit, ob sie den vom Kläger verlangten Betrag denn überhaupt selber schon an den dortigen Anspruchsteller gezahlt hat, der seine eigene Schlussforderung obendrein auf 157,69 Euro beschränkt. Das alles wäre somit selbst dann keine taugliche Grundlage, wenn man von einer (Mit-)Haftung des Klägers96 für einen hierher gehörenden Vermögensschaden der Beklagten ausgehen wollte.

bb. Nicht besser steht es um den mit anfangs 321,11 Euro und zuletzt 287,96 Euro (brutto) bezifferten Forderungsbetrag, dem eine Mietwagenrechnung vom 2. März 201597 (Kopie: Urteilsanlage VII.) für einen „VW T5 KAS“ im Zeitraum vom 23. bis 28. Februar 2015 unterlegt ist. Abgesehen davon, dass der Kläger hier zutreffend darauf verweist98, dass die Beklagte ihm keine Mehrsteuer in Rechnung stellen dürfte99, fehlte es schon an überprüfbarem Vortrag über die Erforderlichkeit dieses Aufwendungsschadens.

bc. Soweit die Beklagte als zuletzt neue Schadensposition eine auf den 26. Februar 2015 datierte Rechnung über (249,– Euro [netto] + 47,31 Euro [Mehrwertsteuer] = ) 296,31 Euro (brutto) vorlegt (Kopie100: Urteilsanlage VIII.), kraft derer der Kläger für „Foliengestaltung“ einstehen soll101, gilt hinsichtlich der Mehrwertsteuer das zuvor Gesagte entsprechend. Da den Kläger nach den diesbezüglichen Ausführungen zur Arbeitnehmerhaftung im Übrigen aber ohnehin keine Ersatzpflicht träfe, bedarf es (auch) insofern keiner Einholung gesonderter schriftsätzlicher Gegenäußerung.

bd. Entsprechendes gilt wiederum, soweit die Beklagte von ihm unter Berufung auf eine Rechnung vom 26. Februar 2015102 (Kopie: Urteilsanlage IX.) insgesamt (140,– Euro [netto] + 26,60 Euro [Mehrwertsteuer] = ) 166,60 Euro für „Scheibentönung Dacia Dokker“ fordert. Ob seine diesbezügliche Skepsis gegen deren Erforderlichkeit103 angesichts der nachgereichten Erläuterungen der Beklagten104 durchgriffe, kann gleichfalls auf sich beruhen.

be. Soweit die Beklagte den Kläger schließlich wegen der unfallbedingten Sonderlasten mit einer Bearbeitungspauschale von 25,– Euro belegt sehen will, wäre dem eine Berechtigung angesichts der haftungsrechtlichen Judikatur zur Schadensbewältigung bei Verkehrsunfällen zwar im Ausgangspunkt nicht abzusprechen. Da ihr der Kläger jedoch ohnehin nicht haftet (s. oben), bleibt auch diese Forderungsposition hier gegenstandslos.

bf. Dasselbe gilt endlich für die mit 960,24 Euro bezifferten Aufwendungen für Ersatzpersonal, die sich aus den insofern vonseiten der Beklagten aktenkundig gemachten Verdienstabrechnungen105 (Kopien: Urteilsanlagen X.1. bis X.3.) allerdings schon betragsmäßig in der Tat106 nicht nachvollziehen lassen. Allerdings bliebe deren Sachdarstellung, wie auch der Kläger bereits zu Recht gerügt hat107, nach Grund und Umfang ohnehin bei weitem zu defizitär, um darauf belastbare Tatsachenfeststellungen im Sinne einer Ersatzhaftung stützen zu können. Was von der vom Kläger des Weiteren thematisierten Obliegenheit zu halten wäre, eine Personalreserve vorzuhalten, kann angesichts dessen gleichfalls auf sich beruhen108.

III. Die Konsequenzen dieser Befunde spiegelt der Tenor zu I. dieses Schlussurteils. – Für Kosten und Streitwerte lässt es sich kurz machen:

1. Soweit das Gericht auch ohne bekundeten Wunsch der Parteien über die Verpflichtung zur Tragung der Kosten seiner Inanspruchnahme entschieden hat, bedurfte es hierzu keines Antrags (§ 308 Abs. 2 ZPO109). Diese Kosten hat es, soweit noch streitig zu befinden war, zwischen den Parteien nach den Anteilen ihres jeweiligen Unterliegens aufgeteilt (§ 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO110), während die Kosten der Teilrücknahme der Widerklage von der Beklagten allein zu tragen sind (§ 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO111). – In welchem Umfange dabei Kostenanteile und Kostenlasten für die Parteien letztlich anfallen, bestimmt sich nach den Werten der beteiligten Streitgegenstände:

2. Diese (Werte) hat das Gericht wiederum aufgrund des § 61 Abs. 1 ArbGG112 im Tenor festgesetzt, nachdem die auf die Klage entfallenden Teilwerte bereits mit 9.960,– Euro im Teilurteil verlautbart und erläutert wurden. Hier geht es allein noch um die Widerklage, die mit (zuletzt) 2.624,58 Euro zu Buche schlugen und damit den Tenor zu III. erklären (sollen).

3. Hieraus errechnet sich auch die angekündigte Kostenquote: Da sich der Kläger bei einem Gesamtwert von insgesamt (9.660,– Euro [Klage] + 2.624,58 Euro [Widerklage] + [3.801,62 Euro ./. 2.624,58 Euro = ] 1.177,04 Euro [Teilrücknahme Widerklage] = ) 13.461,62 Euro mit insgesamt (1.140,– Euro + 1.800,– Euro + 1.800,– Euro + 1.800,– Euro + 3.801,62 Euro = ) 10.341,62 Euro durchsetzt, treffen die Beklagte die entsprechenden 76,82 v. H. der Kosten. Die übrigen 23,18 v.H. wird der Kläger beizusteuern haben. – Daher: Tenor zu II.

Fußnoten

1)

S. Bl. 105-158 der Gerichtsakte (künftig kurz: „GA“).

2)

S. Schriftsatz vom 10.8.2015 S. 4 [3.] (Bl. 167 GA).

3)

S. Schriftsatz vom 17.7.2015 S. 2 (Bl. 50 GA): „Nach dem vom Kläger der Klageschrift beigefügten Polizeibericht hat der Kläger den Unfall durch Missachtung des Vorfahrtszeichens 205 an einer Vorfahrtsstraße verursacht. Nach den Aussagen der Unfallgegnerin muss der Kläger zudem mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren sein, denn die Unfallgegnerin, der der Kläger die Vorfahrt genommen hatte, hat gegenüber der Polizei ausgesagt, der Kläger sei förmlich auf die Kreuzung geflogen“.

4)

S. Schriftsatz vom 27.7.2015 S. 2 (Bl. 89 GA).

5)

S. Schriftsatz vom 27.7.2015 a.a.O.

6)

S. Schriftsatz vom 10.8.2015 S. 1-5 (Bl. 164-168 GA).

7)

S. Schriftsatz vom 10.8.2015 S. 1 (Bl. 164 GA).

8)

S. Schriftsatz vom 10.8.2015 a.a.O.

9)

S. Kopie eines Klägerschreibens vom 26.2.2015 als Anlage B 2zur Klageerwiderungsschrift (Bl. 63 GA); Textauszug: „Bis zum heutigen Tag fehlt mir zu diesem Ereignis jegliche Erinnerung und ich kann leider keine Angabe zum Hergang bzw. Verlauf des Unfalls machen“.

10)

S. Schriftsatz vom 10.8.2015 S. 1 (Bl. 164 GA).

11)

S. Schriftsatz vom 10.8.2015 a.a.O.

12)

S. dazu bereits ArbG Plauen4.11.1936 – 1 Ca 189/36 – ARS 29, 62: „Es handelt sich beim Bekl. um einen Kraftfahrer, der als Arbeitnehmer gegen den üblichen Wochenlohn regelmäßig den Kraftwagen der Kl. zu steuern hat. Die Natur dieser Tätigkeit bringt es aber mit sich, dass jedes auch nur vorübergehende Außerachtlassen der im Verkehrs erforderlichen Sorgfalt Schäden von unter Umständen außerordentlicher Höhe im Gefolge haben kann. Andererseits bringt es die Unvollkommenheit der menschlichen Natur mit sich, dass bei dauernd gespannter Aufmerksamkeit auch bei dem gewissenhaftesten Menschen hie und da einmal ein Nachlassen der geistigen Anspannung, ein Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt eintritt. Und wenn nun ein solches fast mit Notwendigkeit ab und zu eintretendes vorübergehendes Versagen mit Rücksicht auf die Natur der Dienstleistung so außerordentlich hohe Schäden im Gefolge haben kann wie hier, dann müßte auch der Lohn derart bemessen sein, dass der Dienstverpflichtete in der Lage wäre, davon solche Schäden abzudecken. Da das aber nun durchaus nicht der Fall ist, so kann nach Treu und Glauben nur als Wille der der Vertragsparteien unterstellt werden, das eine Haftung des Kraftfahrers für leichte Fahrlässigkeit, also für solche, die unter Berücksichtigung des Ausgeführten als menschlich entschuldbar erscheinen muss, ausgeschlossen sein soll“.

13)

S. dazu grundlegend BAG (GS)27.9.1994 – GS 1/89 (A) – BAGE 78, 56 = AP § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers Nr. 103 = NJW 1995, 210 [C.II.2 – „Juris“-Rn. 32]: „Der Arbeitgeber organisiert den Betrieb und steuert den Arbeitsprozess. In diese organisatorische Einheit wird der Arbeitnehmer eingegliedert, um allein oder zusammen mit den im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmern den arbeitstechnischen Zweck des Betriebs durch weisungsgebundene Tätigkeiten zu verwirklichen. Der Arbeitgeber kann den arbeitstechnischen Zweck des Betriebs eigenverantwortlich bestimmen, die Betriebsorganisation nach seinen Plänen und Bedürfnissen gestalten und auf die Tätigkeit des Arbeitnehmers einwirken. Mit der Eingliederung in die Betriebsorganisation und den faktischen Gegebenheiten des Arbeitsprozesses (z.B. der Art der vorhandenen, oft besonders wertvollen technischen Anlagen, der Ausgestaltung der Arbeitsorganisation und des Produktionsverfahrens mit qualitativen und quantitativen Anforderungen den die Arbeitsprodukte) wird die Berufsausübung des Arbeitnehmers gesteuert. Der Arbeitnehmer kann den vorgegebenen Arbeitsbedingungen in der Regel weder tatsächlich noch rechtlich ausweichen. Aufgrund des Weisungsrechts bestimmt der Arbeitgeber die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung. Er kann die Modalitäten der Arbeitsleistung (z.B. durch organisatorische oder technische Maßnahmen) gestalten. Auch den Umfang und die Lage der Arbeitszeit kann er im Rahmen der rechtlichen Grenzen vorgeben. Schließlich kann er auch den Ort der Arbeitsleistung nach Maßgabe der arbeitsvertraglichen Regelung festlegen. Damit prägt die vom Arbeitgeber gesetzte Organisation des Betriebs das Haftungsrisiko für den Arbeitnehmer“.

14)

S. Text: „§ 611 Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag.(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienst zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet“.

15)

S. Text: „§ 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung.(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat“.

16)

S. Text: „§ 276 Verantwortlichkeit des Schuldners.(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus den sonstigen Umständen des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung. – (2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. – (3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden“.

17)

S. Text: „§ 249 Art und Umfang des Schadensersatzes.(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre“; vom weiteren Abdruck wird abgesehen; d.U.

18)

S. Text: „§ 823 Schadensersatzpflicht.(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet“.

19)

S. Text: „§ 823 Schadensersatzpflicht.(1) … (2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein“.

20)

S. Text: „§ 826 Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung.Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet“.

21)

S. zu den Konsequenzen statt vieler die Übersicht bei ErfArbR/Ulrich Preis, 15. Auflage (2015), § 619 a Rn. 12.

22)

S. dazu grundlegend BAG (GS)27.9.1994 (Fn. 13) [Leitsatz]: „Die Grundsätze über die Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung gelten für alle Arbeiten, die durch den Betrieb veranlasst sind und aufgrund eines Arbeitsverhältnisses geleistet werden, auch wenn diese Arbeiten nicht gefahrgeneigt sind“.

23)

S. dazu – im verwandten Kontext der gesetzlichen Unfallversicherung – prägnant Wolfhard Kohte,Die Bedeutung der Unfallversicherung für das Recht der Arbeitnehmerhaftung, Arb-uR 1983, 229, 237: „Untauglichkeit des Verschuldensbegriffs für multifaktoriell verursachte Schäden“.

24)

S. dazu Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses vom 9.10.2001 zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts – BT-Drs. 14/7052 S. 204 [Zu Nummer 36b/Einfügung eines § 619a – Beweislast bei Haftung des Arbeitnehmers]: „Nach § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB-E begründet die Verletzung einer Pflicht aus einem Schuldverhältnis die – widerlegliche – Vermutung dafür, dass der Schuldner diese Pflichtverletzung auch zu vertreten hat. … Im Arbeitsrecht gilt dieser Grundsatz dagegen nicht, wie das BAG jüngst entschieden hat (NJW 1999, 1049, 1052). Daran wie überhaupt an den arbeitsrechtlichen Grundsätzen über die Haftung des Arbeitnehmers will der Regierungsentwurf nichts ändern“.

25)

S. dazu aus jüngerer Zeit statt vieler BAG28.10.2010 – 8 AZR 418/09 – NZA 2011, 345 = AP § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers Nr. 136 [B.III.1.]: „Nach den vom Großen Senatdes BAG entwickelten Grundsätzen (27.9.1994 …) hat ein Arbeitnehmer vorsätzlich verursachten Schaden in vollem Umfang zu tragen, bei leichtester Fahrlässigkeit haftet er dagegen nicht. Bei normaler Fahrlässigkeit ist der Schaden in aller Regel zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu verteilen, bei grober Fahrlässigkeit hat der Arbeitnehmer in aller Regel den gesamten Schaden zu tragen, jedoch können Haftungserleichterungen, die von einer Abwägung im Einzelfall abhängig sind, in Betracht kommen“.

26)

So BAG12.10.1989 – 8 AZR 276/88 – BAGE 63, 127 = AP § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers Nr. 97 = EzA § 611 BGB Gefahrgeneigte Arbeit Nr. 23 = NZA 1990, 97 = BB 1990, 65 [Leitsatz 1.]: „Haftungserleichterungen zugunsten des Arbeitnehmers sind auch bei grober Fahrlässigkeit nicht ausgeschlossen. Die Entscheidung ist nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalles zu treffen, wobei es entscheidend darauf ankommen kann, dass der Verdienst des Arbeitnehmers in einem deutlichen Mißverhältnis zum Schadensrisiko der Tätigkeit steht (…)“; im Anschluss etwa BAG12.11.1998 – 8 AZR 221/97 – BAGE 90, 148 = NZA 1999, 263 = AP § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers Nr. 117 = EzA § 611 BGB Arbeitnehmerhaftung Nr. 66 = BB 1999, 534; 15.11.2012 – 8 AZR 705/11 – AP § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers Nr. 137 = EzA § 611 BGB 2002 Arbeitnehmerhaftung Nr. 4 = ZTR 2013, 271 = AiB 2013, 730 [Orientierungssatz 2.]: „Im Einzelfalle können grundsätzlich auch bei einer groben Fahrlässigkeit Haftungserleichterungen in Betracht kommen. … Von Bedeutung kann dabei sein, ob der Verdienst des Arbeitnehmers in einem deutlichen Missverhältnis zum verwirklichten Schadensrisiko steht“.

27)

S. BAG12.10.1989 (Fn. 26) [Leitsatz 1.] – Zitat vorige Fußnote.

28)

S. BAG12.10.1989 (Fn. 26) [II.2 b. – „Juris“-Rn. 32]: „Dabei ist zu berücksichtigen, dass gegenüber grober Fahrlässigkeit das Betriebsrisiko eine untergeordnete Rolle spielen wird, solange der zu ersetzende Schaden eine Größenordnung nicht übersteigt, die den Arbeitnehmer in seiner Existenz nicht gefährdet“.

29)

So BAG12.10.1989 (Fn. 26) [II.2 b. – „Juris“-Rn. 32].

30)

S. BAG12.11.1989 (Fn. 26) [Leitsatz 2.]: „Liegt der zu ersetzende Schaden nicht erheblich über einem Bruttomonatseinkommen des Arbeitnehmers, besteht zu einer Haftungsbegrenzung keine Veranlassung“.

31)

S. dazu etwa Monika SchlachterAnm. BAG (GS) AP [27.9.1994 – oben, Fn. 13] § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers Nr. 103 [IV.]: „Rechtspolitisch angemessener wäre demgegenüber wohl eine Begrenzung auf eine Quote, die je nach Verschuldensgrad zwischen einem und drei Monatsgehältern liegen könnte und damit der befürchteten Existenzgefährdung durch Haftung individuell begegnet“.

32)

S. in diesem Sinne etwa LAG München27.7.2011 – 11 Sa 319/11 – Schaden-Praxis 2012, 104 (Volltext: „Juris“) [Leitsatz]: „Der Schadensersatzanspruch des Arbeitgebers gegenüber dem bei ihm angestellten Lkw-Fahrer, der grob fahrlässig einen Verkehrsunfall verursacht, ist regelmäßig auf drei Bruttomonatsvergütungen zu beschränken“.

33)

S. hierzu beispielsweise LAG Schleswig-Holstein14.9.2011 – 3 Sa 241/11 – n.v. (Volltext: „Juris“) [I. – „Juris“-Rn.28]: „Unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit des Beklagten, seines bei der Klägerin erzielten Arbeitsentgeltes, seiner Unerfahrenheit, des Grades des Verschuldens auch in Bezug auf den Schadenseintritt, aber auch der entstandenen Schadenshöhe bei der Klägerin, des diese treffenden Betriebsrisikos sowie der Möglichkeit einer Risikovorsorge war der Schadensausgleichsanspruch der Klägerin auf 4 Monatsverdienste zu beschränken“.

34)

S. dazu etwa BAG12.11.1998 (Fn. 26) [Orientierungssatz 3.]: „Eine allgemeine Haftungsbeschränkung auf drei Bruttomonatsverdienste des Arbeitnehmers besteht dabei nicht, da die Entscheidung über eine solche starre Haftungsobergrenze dem Gesetzgeber vorbehalten bleibt“.

35)

S. Text: „§ 3 Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.(1) Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, so hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen“.

36)

S. Teilurteil vom 31.7.2015 S. 12-15 (Blatt 117-120 der Gerichtsakte).

37)

S. dazu statt vieler etwa BAG27.10.1960 – 2 AZR 59/58 – AP § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers Nr. 21 = BB 1961, 96 [I. – „Juris“-Rn. 8]: „Dass der Beklagte hier grob fahrlässig den Kraftfahrzeugunfall herbeigeführt hat, hat das LAG mit Recht aufgrund seiner tatsächlichen Feststellungen angenommen. Denn ein Kraftfahrer, der eine auf,rot‘ zeigende Verkehrsampel überfährt und auf der Kreuzung mit einem von rechts kommenden Fahrzeug zusammenstößt, hat gröblich die ihm im Verkehr obliegende Sorgfalt außer acht gelassen“; 12.11.1998 (Fn. 26) [Leitsatz 1.]: „Wer als Berufskraftfahrer wegen Nichtbeachtung einer auf,Rot‘ geschalteten Lichtzeichenanlage einen Verkehrsunfall verursacht, haftet in aller Regel dem Arbeitgeber wegen grob fahrlässig begangener positiver Vertragsverletzung für den dadurch verursachten Schaden“ .

38)

S. dazu etwa für die typischerweise um § 61 VVG a.F. („Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeiführt“) kreisende Judikatur der Ziviljustiz etwa KG13.5.1975 – 6 U 1994/74 – VersR 1975, 1041 [Leitsatz]: „Das Einfahren in eine Kreuzung ist nicht stets als grobe Fahrlässigkeit anzusehen“; OLG Saarbrücken20.11.1981 – 3 U 162/80 – VersR 1983, 28 [Leitsatz]: „Das Einfahren in eine Kreuzung bei Rotlicht rechtfertigt nicht ohne Weiteres den Vorwurf grober Fahrlässigkeit“; OLG München23.9.1983 – 10 U 2470/83 – DAR 1984, 18 [Orientierungssatz 1.]: „Das Vorliegen eines groben Verkehrsverstoßes – wie etwa das Nichtbeachten eines Rotlichts – reicht nicht ohne Weiteres aus, um auf grobe Fahrlässigkeit zu schließen“; OLG Karlsruhe16.2.1989 – 12 U 253/88 – ZfSch 1990, 134 [Orientierungssatz 1.]: „Zwar liegt bei Überfahren einer roten Ampel fraglos ein objektiv schwerer Verstoß gegen die Verkehrsregeln vor, da das Überfahren einer roten Signalanlage ein besonders hohe Gefahr für die anderen Verkehrsteilnehmer bedeutet (…), doch sind in der Kaskoversicherung strenge Anforderungen an den Begriff der,groben Fahrlässigkeit‘ i.S. des § 61 VVG zu stellen. Nicht jede Verletzung einer besonders gesteigerten Sorgfaltspflicht bedeutet auch eine grobe Fahrlässigkeit (…)“.

39)

S. dazu BAG12.10.1989 (Fn. 26): Busfahrer; 12.11.1998 (Fn. 26) – Zitat dort: Berufskraftfahrer.

40)

S. auch dazu bereits etwa Wolfhard Kohte, Arbeitnehmerhaftung und Arbeitgeberrisiko (1981), S. 99-100: „Ich konnte beobachten, dass eine – wohl unbewußte – Tendenz besteht, bei höheren Schäden den – hierzu auch nicht mehr leistungsfähigen – Arbeitnehmer zu entlasten, während bei geringeren Schäden auch einmal in,Denkzettel‘ für angebracht gehalten wurde“.

41)

S. Martin Ahrens, Anm. BAG [12.11.1998 – Fn. 26] AP § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers Nr. 117 [I.]: „In der zivilgerichtlichen Judikatur ist durchgängig festzustellen, dass eine grobe Fahrlässigkeit bei einem Rotlichtverstoß nur bei zusätzlich belastenden Umständen angenommen wird (auch in der Entscheidung BGHZ 119, 147, 151, Rotlicht seit längerer Zeit und gute Sichtverhältnisse). Erforderlich bleibt eine situativ auf die Verkehrslage, die sonstigen Umstände und das Verhalten sowie die Person des Fahrers bezogene Abwägung“.

42)

S. dazu namentlich – und unter Verarbeitung der parlarmentarischen Debatte schon um das Unfallversicherungsgesetz 1884 – Wolfhard KohteArbuR 1983, 229, 233: „Gegen den Vorschlag, die Renten wenigstens bei grober Fahrlässigkeit zu kürzen, konnte nicht mit einem modifizierten Verschuldensbegriff geantwortet werden. Weiterführend wies vor allem der Fortschrittsabgeordnete Wöllmerdarauf hin, dass das Verschuldensprinzip ungeeignet sei zur Risikoverteilung im Arbeitsverhältnis; die,bedeutend erhöhte Intensität der modernen Arbeitsleistung‘ bewirke eines andere Arbeitsgefahr und lasse Handlungen als schuldhaft erscheinen, die in Wirklichkeit durch die Intensität und die Arbeitsteilung verursacht seien (…). In ähnlicher Weise wies Bebelauf die Arbeitsteilung, die Mechanisierung und die Folgen des jeweiligen Lohnsystems als Unfallursachen hin. Diese vielfältige Verursachung mache es unmöglich, ein alleiniges oder wenigstens ein bestimmtes Arbeiterverschulden herauszufiltern und als,grob‘ zu qualifizieren. Da diese Ursachen oft nicht deutlich hervorträten, habe es dann den Anschein, dass Arbeiter durch eigene Schuld verunglückten; erst bei näherer Untersuchung erweise sich, dass dieser Anschein täusche (…). Diese bemerkenswerte Warnung, den Arbeitsprozess mit den klassischen Verschuldensmaßstäben zu messen, die vom isolierten Individuum ausgehen, weil damit strukturelle und betriebsorganisatorische Ursachen vernachlässigt werden, ist unverändert aktuell, wie eine von mir vorgenommene Rechtsprechungsanalyse zur Haftung des übermüdeten Kraftfahrers gezeigt, hat, wonach nur wenige Gerichte der fehlerhaften Arbeitszeitorganisation genügend Beachtung gewidmet haben (…)“.

43)

S. Schriftsatz vom 30.4.2015 S. 2-3 (Bl. 24-25 GA), wonach er „als Kraftfahrer hoch beansprucht“ und überdies gezwungen werde, „mehr als 8 Stundentäglich Fahrleistungen zu erbringen“; s. auch S. 3 (Bl. 25), wonach die Beklagte sich neben dem „Vorwurf der Arbeitshetze“ möglicherweise auch „des dadurch Mitverursachens von Verkehrsverstößen gefallen lassen“ müsse; Schriftsatz vom 27.7.2015 S. 2 (Bl. 89 GA), wonach er von der Beklagten regelmäßig unter Druck gesetzt worden sei, Mehrarbeit zu verrichten, und wo von einer Ausdehnung seiner Fahr- und Lenkzeiten auf neun und zehn Stunden täglich die Rede ist.

44)

S. Textauszug: „§ 23 Gefahrerhöhung. – (1) Der Versicherungsnehmer darf nach Abgabe seiner Vertragserklärung ohne Einwilligung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten“.

45)

S. Wolfhard Kohte, Arbeitnehmerhaftung bei arbeitsbedingter Übermüdung, DB 1982, 1617, 1619 [vor 4.] mit Hinweis u.a. auf BGH28.6.1965 – II ZR 31/63 – VersR 1965, 845 [Leitsatz 1.]: „In dem fortgesetzten Gebrauch des versicherten Fahrzeugs durch ständig überbeanspruchte Fahrer liegt die Vornahme einer Gefahrerhöhung. Maßstab für die Anforderungen, die gestellt werden können, ohne die Tauglichkeit zum Führen eines Kfz zu beeinträchtigen, sind die arbeits- und tarifrechtlichen Vorschriften, die für Kraftfahrer hinsichtlich der Mindestdauer der Ruhezeit zwischen 2 Arbeitsschichten gelten“.

46)

S. Wolfhard KohteDB 1982, 1617, 1619 [vor 4.].

47)

S. Wolfhard Kohtea.a.O.

48)

S. Text: „§ 3 Arbeitszeit der Arbeitnehmer.(1) Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann bis auf zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt nicht überschritten werden“.

49)

S. Wolfhard Kohte(Fn. 45) DB 1982, 1617 [4.]: „Die arbeitsbedingte Übermüdung unter Verletzung tariflicher oder gesetzlicher Arbeitszeitvorschriften stellt sich damit in aller Regel als ein Organisationsverschulden des Arbeitgebers dar, das nach § 254 BGB dessen Schadensersatzforderung entgegengehalten werden kann. … Bei arbeitszeitwidrigem Verhalten ist daher wegen der entscheidenden Verursachung des Organisationsverschulden des Arbeitgebers so überwiegend, dass dieser jegliche Schadensersatzforderung verliert (…)“.

50)

S. hierzu namentlich Wolfhard Kohte(Fn. 45) DB 1982, 1617, 1621 [vor 6.]: „Solche Elemente, die ja auch die neuere BAG-Rechtsprechung mit der Figur des Betriebsrisikos als Zurechnungsfaktor enthält, weisen darauf hin, dass für den Arbeitsunfall die Ebene des Verschuldens überschritten werden muss: nicht nur die gesetzwidrige Mehrarbeit, sondern auch die im Rahmen der AZO sich bewegende Mehrarbeit erhöht nach neueren arbeitswissenschaftlichen Untersuchungen (…) das Unfallrisiko erheblich und kann nur dem Arbeitgeber zugerechnet werden“.

51)

S. dazu statt vieler BAG18.8.2009 – 9 AZR 482/08 – NZA 2010, 503 [A.II.1 c, ee. – „Juris“-Rn. 25]: „Überarbeit ist Arbeit, die die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit im Rahmen eines aufgrund bestimmter Umstände vorübergehenden zusätzlichen Arbeitsbedarfs überschreitet (…)“.

52)

S. Text oben, S. 4 Fn. 16.

53)

S. dazu etwa BAG18.4.2002 – 8 AZR 348/01 – BAGE 101, 207 = AP § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers Nr. 122 = EzA § 611 BGB Arbeitnehmerhaftung Nr. 70 = NZA 2003, 37 = BB 2003, 528 [II.3 b. – „Juris“-Rn. 23]: „Der Begriff des Verschuldens und die einzelnen Arten des Verschuldens – einfache oder grobe Fahrlässigkeit – sind Rechtsbegriffe“; im Anschluss BAG18.1.2007 – 8 AZR 250/06 – AP § 254 BGB Nr. 15 = EzA § 611 BGB 2002 Arbeitnehmerhaftung Nr. 2 = NZA 2007, 1230 [B.II.2 c, cc. (1) – „Juris“-Rn. 35].

54)

S. dazu etwa BAG18.1.2007 (Fn. 53) [B.II.2 c, cc. (1) – „Juris“-Rn. 34]: „In Fällen der Arbeitnehmerhaftung muss sich das Verschulden nach der Rechtsprechung des Senats (…) nicht nur auf die Pflichtverletzung, sondern auch auf den Eintritt eines Schadens beziehen“.

55)

S. zu früheren Begriffsbestimmungen etwa schon RG21.3.1940 – V 4/40 – RGZ 163, 104, 106: „Grob fahrlässig handelt ein Beamter, wenn er … die nach Lage des Falles gebotene Sorgfalt in besonders hohem Maße außer acht lässt“.

56)

So etwa BAG18.4.2002 (Fn. 53) [II.3 b, aa. – „Juris“-Rn. 24]; vorgeprägt schon in BGH11.6.1953 – IV ZR 170/52 – BGHZ 10, 14, 16, wonach der jenige grob fahrlässig handele, der die im Verkehrs erforderliche Sorgfalt nach den ganzen Umständen in einem ungewöhnlich hohen Grade verletzt und desjenige unbeachtet lässt, was im gegebenen Falle jedem einleuchten muss (…)“; im Anschluss BAG13.3.1968 – 1 AZR 362/67 – AP § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers Nr. 42 = BB 1968, 912 = VersR 1968, 738 [II.1. – „Juris“-Rn. 21].

57)

S. dazu etwa BGH11.7.1967 – VI ZR 14/66 – MDR 1967, 1102 = BB 1967, 1102 [Orientierungssatz 1.]: „Für den Begriff der groben Fahrlässigkeit gilt nicht ein ausschließlich objektiver, nur auf die Verhaltensanforderungen des Verkehrs abgestellter Maßstab. Vielmehr sind auch Umstände zu berücksichtigen, die die subjektive, personale Seite der Verantwortlichkeit betreffen (…). Subjektive Besonderheiten können im Einzelfalle im Sinne einer Entlastung ins Gewicht fallen; denn dieser setzt einen objektiv schweren und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der verkehrserforderlichen Sorgfalt voraus“; dahin auch schon BGH5.12.1966 – II ZR 174/65 – VersR 1965, 127 [1.]: „Für die Fahrlässigkeit gilt zwar der objektive Maßstab des § 276 Abs. 1 Satz 2 BGB [s. oben, S. 4 Fn. 16; d.U.]). Ob aber die Fahrlässigkeit im Einzelfall als einfach oder grob zu werten ist, lässt sich nur nach der jeweiligen Gesamtlage beurteilen, wobei auch subjektive, in der Individualität des Handelnden begründete Umstände zu berücksichtigen sind“; s. mit ähnlicher Tendenz statt vieler auch BAG18.4.2002 (Fn. 53) [II.3 b, aa. – „Juris“-Rn. 24]: „Im Gegensatz zum rein objektiven Maßstab bei einfacher Fahrlässigkeit sind bei grober Fahrlässigkeit auch subjektive Umstände zu berücksichtigen“.

58)

S. BGH11.7.1967 (Fn. 57) [Orientierungssatz 1.]: „Wegen der Verschlingung objektiver und subjektiver Gesichtspunkte und der Notwendigkeit, die Würdigung auf die besonderen Umstände des Einzelfalles abzustellen, lassen sich nur mit großen Vorbehalten allgemeine Regeln darüber entwickeln, wann eine unfallursächliche Fahrlässigkeit als eine grobe zu qualifizieren ist (…)“.

59)

S. Kopie als Anlagezum Klägerschriftsatz vom 30.4.2015 (Bl. 27-28 GA).

60)

S. Textauszug: „An besagter Kreuzung missachtete Herr B. die für ihn geltende Vorfahrtsregelung (Z 205), fuhr ohne zu bremsen bzw. anzuhalten, in den Kreuzungsbereich ein und stieß hier frontal mit dem geführten PKW der Frau R. zusammen“.

61)

S. insofern schon Teilurteil S. 14-15 (Bl. 114-115 GA).

62)

S. Schriftsatz vom 30.4.2015 S. 2 (Bl. 24 a GA).

63)

S. BAG12.11.1998 (Fn. 26) [Leitsatz 1.] – Zitat oben, Fn. 37: „in aller Regel“.

64)

S. dazu die Nachweise in Fn. 38.

65)

S. nochmals KG13.5.1975 (Fn. 38) [Leitsatz]: „nicht stets“; OLG Saarbrücken20.11.1981 (Fn. 38) [Leitsatz]: „nicht ohne Weiteres“; OLG München23.9.1983 (Fn. 38) [Orientierungssatz 1.]: „nicht ohne Weiteres“.

66)

So die Zusammenfassung besagter Rechtsprechung bei Martin Ahrens (Fn. 41) – Zitat dort.

67)

S. Text: „§ 619 a Beweislast bei Haftung des Arbeitnehmers.Abweichend von § 280 Abs. 1 hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber Ersatz für den aus der Verletzung einer Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis entstehenden Schaden nur zu leisten, wenn er die Pflichtverletzung zu vertreten hat“.

68)

S. Textauszug: „§ 41 Vorschriftszeichen.- (1) Auch Schilder ode weiße Markierungen auf der Straßenoberfläche enthalten Gebote und Verbote. – (2) Schilder stehen regelmäßig rechts. … – 1. Warte- und Haltgebote – a) … b) An Kreuzungen und Einmündungen: Zeichen 205 [es folgt: Bilddarstellung; d.U“].

69)

S. zur deutlichen Abstufung der staatlichen Reaktionen auf beide Arten von Verkehrsvergehen die aktuellen Sanktionen des sogenannten Bussgeldkatalogs (Urteilsanlagen IV.1. u. IV.2).

70)

S. Textauszug: „§ 37 Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen und Grünpfeil.- (1) … – (2) … 1. An Kreuzungen bedeuten: – … Rot ordnet an:,Halt vor der Kreuzung’“.

71)

S. dazu neben dem Fall des ArbG Plauen4.11.1936 (Fn. 12) auch diejenigen in BGH10.1.1955 – III ZR 153/53 – BGHZ 16, 111 = NJW 1955, 458 = BB 1955, 194 = AP § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers Nr. 1 u. BAG (GS)25.9.1957 – GS 4/56 u.a. – BAGE 5, 1 = AP §§ 898, 899 RVO Nr. 4 = BB 1958, 269 = JZ 1958, 254 = NJW 1959, 2194, wo gleichfalls die Schadensfolgen aus dem Unfall eines Kraftfahrers zu bewältigen waren.

72)

S. dazu BAG (GS)25.9.1957 (Fn. 71) [II.]: „Dagegen hat das RAG mehrfach ausgesprochen, dass der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer keinen oder jedenfalls keinen vollen Schadenersatz fordern kann, wenn die Eigenart der vom Arbeitnehmer zu leistenden Dienste es mit sich bringt, dass dem Arbeitnehmer Fehler unterlaufen, die – für sich allein betrachtet – zwar jedes Mal vermeidbar waren, also fahrlässig herbeigeführt worden sind, mit denen aber angesichts der menschlichen Unzulänglichkeit als einem typischen Abirren der Dienstleistung erfahrungsgemäß zu rechnen ist (…)“; ähnlich schon BGH10.1.1955 (Fn. 71) [5 f. – „Juris“-Rn. 26]: „Je geringer die Schuld des Arbeitnehmers ist, um so weniger wird der bei Ausübung einer gefahrbehafteten Arbeit Tätigkeit auf das Verschulden des Arbeitnehmers als darauf zurückzuführen sein, dass solche gefahrgeneigten Arbeiten ihrem Wesen nach infolge der menschlichen Unzulänglichkeit aller bei ihnen tätig werdenden immer wieder Schäden verursachen werden“.

73)

S. dazu statt vieler nur BGH8.7.1992 – IV ZR 223/91 – BGHZ 119, 147 = NJW 1992, 2418 = MDR 1992, 945 [Leitsatz 1. und 3 a. – „Juris“-Rn. 12]: „Ein Augenblicksversagen ist allein noch kein Grund, den Schuldvorwurf der groben Fahrlässigkeit herabzustufen, wenn die objektiven Merkmale der groben Fahrlässigkeit gegeben sind“; [3 a.]: „In jüngerer Zeit hat die Rechtsprechung vermehrt grobe Fahrlässigkeit deshalb verneint, weil der Handelnde nur für einen Augenblick versagte (…). Das ist dann rechtsfehlerhaft, wenn nicht noch weitere subjektive Umstände hinzukommen, die es rechtfertigen, im Einzelfall unter Abwägung aller Umstände den Schuldvorwurf geringer als grob fahrlässig zu werten“.

74)

S. etwa BAG24.11.1987 – 8 AZR 66/82 – BAGE 57, 47 = AP § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers Nr. 92 = EzA § 611 BGB Gefahrgeneigte Arbeit Nr. 16 = NZA 1988, 584 = BB 1988, 1604 [III.2 b, dd.]: „Ob und ggf. in welcher Höhe der Arbeitnehmer an der Wiedergutmachung des Schadens zu beteiligen ist, richtet sich nach der Größe der in der Arbeit liegenden Gefahr, nach dem vom Arbeitgeber einkalkulierten oder durch Versicherung deckbaren Risiko, nach der Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb, nach der Höhe des Arbeitsentgelts, in dem möglicherweise eine Risikoprämie für den Arbeitnehmer enthalten sein kann, nach der Höhe des Schadens, weiter besonders nach dem Grad des dem Arbeitnehmer zur Last fallenden Verschuldens und überhaupt nach den persönlichen Umständen des Arbeitnehmers, wie der Dauer der Betriebszugehörigkeit in der vergangenen Zeit, seinem Lebensalter, den Familienverhältnissen, seinem bisherigen Verhalten (…), nicht aber nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers schlechthin (…)“; im Anschluss BAG (GS)27.9.1994 (Fn. 13) [C.IV.- „Juris“-Rn. 39]: „Durch den Wegfall der gefahrgeneigten Arbeit als Voraussetzung einer Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung ändert sich nichts an den Abwägungsmerkmalen, die der Achte Senat in der Vorlagefrage durch Bezugnahme auf das Urteil vom 24.11.1987 (…) beschrieben hat. Bei der Schadensteilung sind vielmehr die von der bisherigen Rechtsprechung als maßgeblich angesehenen Umstände in allen Fällen zu berücksichtigen, in denen der Schaden bei betrieblich veranlassten Arbeiten entstanden ist“.

75)

S. BAG12.10.1989 (Fn. 26) [Leitsatz 1.] – Zitat Fn. 26.

76)

S. dazu statt vieler nur BAG15.11.2012 (Fn. 26) [Orientierungssatz 2.] – Zitat Fn. 26.

77)

S. hierzu beispielsweise LAG Nürnberg18.4.1990 – 3 Sa 38/90 – LAGE § 611 BGB Arbeitnehmerhaftung Nr. 14 = MDR 1990, 953 ) DB 1991, 606 = NZA 1991, 196: „Diese Gesichtspunkte rechtfertigen es, die Arbeitnehmerhaftung auch bei grober Fahrlässigkeit des Arbeitnehmers unter Heranziehung des Rechtsgedankens von § 254 BGB abweichend von §§ 249, 276 BGB zu beschränken. Das Verschulden des Arbeitnehmers und das Betriebsrisiko des Arbeitgebers sind hierbei unter Beachtung aller Umstände gegeneinander abzuwägen“; LAG Köln17.6.1993 – 6 Sa 111/93 – LAGE § 611 BGB Gefahrgeneigte Arbeit Nr. 10: „Der eingetretene Schaden beträgt insgesamt 16.000,00 DM, also fast das sechsfache des genannten Monatslohns [ca. 2.800,– bis 3.000,– DM; d.U.]. Er übersteigt damit deutlich dasjenige, was der Beklagte ohne weiteres aus seinem Arbeitseinkommen ersetzen könnte und würde ihn auf lange Zeitzu einer unzumutbaren Verschuldung führen“.

78)

S. dazu BAG (GS)27.9.1994 (Fn. 13) [C.III. – „Juris“-Rnrn. 34-35]: „Die Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung durch entsprechende Anwendung des § 254 BGB ist im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Gewährleistung der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) und der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) geboten. – 1. Nach der ständigen Rechtsprechung des BVerfGenthalten die Grundrechtsnormen nicht nur subjektive Abwehrrechte des einzelnen gegen den Staat, sondern zugleich Grundentscheidungen für alle Bereiche des Rechts, also auch für die Gesetzgebung und Rechtsprechung des Zivilrechts. Keine bürgerlichrechtliche Vorschrift darf im Widerspruch zu den Prinzipien stehen, die in den Grundrechten zum Ausdruck kommen (…). Das gilt auch für die gesetzlichen Haftungsgrundsätze des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Mit ihren wirtschaftlichen Folgen wirken sie sich unter Umständen sehr einschneidend auf die allgemeine Lebensgestaltung und Berufsausübung der Schadensersatzpflichtigen aus. Damit berühren sie die Schutzbereiche des Art. 2 Abs. 1 GG und des Art. 12 Abs. 1 GG. Ihre freiheitsbeschränkenden Wirkungen sind allerdings nicht unmittelbare Folge staatlicher Eingriffe.; das Vertragshaftungsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs setzt vielmehr freiwillig übernommene Leistungs- und Sorgfaltspflichten voraus und beruht damit auf privatautonomen Entscheidungen. Das bedeutet jedoch nicht, dass der Gesetzgeber in der Ausgestaltung der Haftungsfolgen völlig frei wäre. Er muss vielmehr die objektivrechtlichen Vorgaben beachten und bei strukturellen Ungleichgewichtslagen schützend eingreifen, um einen angemessenen Ausgleich der Grundrechtspositionen beider Vertragspartner zu ermöglichen (…). Dabei gebührt ihm zwar ein weiter Gestaltungsspielraum; die Vernachlässigung der unterschiedlichen Verhandlungsstärke im Arbeitsleben und die einseitige Belastung des Arbeitsnehmers mit dem vollen Haftungsrisiko ohne Rücksicht auf das Betriebsrisiko des Arbeitgebers wären mit dem Grundgesetz nicht vereinbar“.

79)

S. dazu Klägerschriftsatz vom 30.4.2015 S. 4 (Bl. 26 GA): „Die Beklagte erwartet und verlangt, dass der Kläger regelmäßig Überstunden leistet, ohne dass sie dafür eine Bezahlung gewährt“; s. auch S. 3 a.a.O.: „ständig Überstunden“.

80)

S. Textauszug: „§ 850 c Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen.(1) Arbeitseinkommen ist unpfändbar, wenn es, je nach dem Zeitraum, für den es gezahlt wird, nicht mehr als – 930 Euro monatlich, 217,50 Euro wöchentlich oder 43,50 Euro täglich, beträgt. – Gewährt der Schuldner auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung seinem Ehegatten, einem früheren Ehegatten, seinem Lebenspartner, einem früheren Lebenspartner oder einem Verwandten oder nach §§ 1615l, 1615n des Bürgerlichen Gesetzbuchs einem Elternteil Unterhalt, so erhöht sich der Betrag, bis zu dessen Höhe Arbeitseinkommen unpfändbar ist, auf bis zu … und zwar um – 350 Euro monatlich, … für die erste Person, der Unterhalt gewährt wird … “.

81)

So blieben nach der aktuellen Pfändbarkeitstabelle (Bekanntmachung vom 14.4.2015 – BGBl. I 2015 S. 618, 619; gültig ab 1.7.2015) bei einem Nettoeinkommen zwischen 1.180,– Euro und 1.189,99 Euro gegenwärtig allenfalls 74,28 Euro pfändbar.

82)

S. Text: „§ 86 Übergang von Ersatzansprüchen.- (1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt“.

83)

S. Text: „§ 15 Zahlung der Entschädigung/Regress.- (1) … – (2) Ersatzansprüche des Versicherungsnehmers, die nach § 67 VVG [jetzt: § 86 VVG; d.U.] auf den Versicherer übergegangen sind, können gegen den berechtigten Fahrer und andere in der Haftpflichtversicherung mitversicherte Personen sowie gegen den Mieter oder Entleiher nur geltend gemacht werden, wenn von ihnen der Versicherungsfall vorsätzlich oder grobfahrlässig herbeigeführt worden ist“.

84)

S. Kopie als Anlage B 1zur Klageerwiderungsschrift (Bl. 59-62/R GA).

85)

S. dazu nochmals BAG24.11.1987 (Fn. 74) – Zitat dort.

86)

S. Text: „§ 3 Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.(1) Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, so hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen“.

87)

S. hierzu aufschlussreich Peter Hanau/Christian Rolfs, Abschied von der gefahrgeneigten Arbeit, NJW 1994, 1439 [II.]: „Der Arbeitnehmer hatte den Schaden bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit allein zu tragen, bei mittlerer Fahrlässigkeit wurde zwischen ihm und dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung aller Einzelfallumstände gequotelt, bei nur leichter Fahrlässigkeit traf die Schadenslast allein den Arbeitgeber. – Damit allein freilich ließen sich auch nicht immer zufriedenstellende Ergebnisse erzielen, was in das allgemeine Bewußtsein insbesondere dadurch gerückt wurde, dass Kothe[gemeint: Wolfhard Kohte– s. oben, Fn. 40; d.U.] anhand einer rechtstatsächlichen Untersuchung nachweisen konnte, dass der überwiegende Teil der Schadensersatzprozesse zur Disziplinierung des Arbeitnehmers durch den (in der Regel ehemaligen) Arbeitgeber diente (…)“; s. zum Gedanken des „Denkzettels“ auch schon oben, Wolfhard Kohte(Fn. 40) – Zitat dort.

88)

S. Blatt 121 der Gerichtsakte.

89)

S. Beklagtenschriftsatz vom 17.7.2015 S. 3 (Bl. 51 GA).

90)

Die angesprochenen Belege lagen nicht bei, sondern sind per Beklagtenschriftsatz vom 24.7.2015 (Bl. 58 GA) nachgereicht worden; d.U.

91)

S. Fn. 90.

92)

S. Klägerschriftsatz vom 27.7.2015 S. 1-4 (Bl. 88-91 GA).

93)

S. Schriftsatz vom 10.8.2015 S. 2-4 (Bl. 165-167 GA) nebst diverser Anlagen.

94)

S. Schriftsatz vom 10.8.2015 S. 4 [3.] (Bl. 167 GA).

95)

S. Kopie als Teil des Anlagenkonvoluts B 3zum Beklagtenschriftsatz vom 24.7.2015 (Bl. 64 GA).

96)

S. zu dessen Kritik Schriftsatz vom 27.7.2015 S. 3 [a)] (Bl. 90 GA); Textauszug: „Aus der Schlussrechnung ergibt sich überhaupt kein Schaden der Beklagten, jedenfalls ist ein solcher nicht schlüssig dargetan“.

97)

S. Kopie als Teil des Anlagenkonvoluts B 3zum Beklagtenschriftsatz vom 24.7.2015 (Bl. 65 GA).

98)

S. Schriftsatz vom 27.7.2015 S. 3 [b)] (Bl. 90 GA).

99)

S. hierzu nur BGH6.6.1972 – VI ZR 49/71 – NJW 1972, 1460 = MDR 1972, 855 = BB 1972, 940 [Leitsatz]: „Die für die Instandsetzung eines unfallgeschädigten Kraftfahrzeugs in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer ist, soweit der Halter des für Geschäftszwecke benutzten Fahrzeugs nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, nicht vom Schädiger zu erstatten“; s. auch Otto Palandt/Christian Grünberg, BGB, 73. Auflage (2014), § 249 BGB Rn. 27: „Ist der Geschädigte zum Vorsteuerabzug berechtigt, besteht wegen Vorteilsausgleichung keine Ersatzpflicht“.

100)

S. Kopie als Anlage B 9zum Beklagtenschriftsatz vom 10.8.2015 (Bl. 169 GA).

101)

S. Beklagtenschriftsatz vom 10.8.2015 S. 3 [c)] (Bl. 166 GA): „Der verunfallte Wagen war ebenfalls mit dem Logo der Beklagten beschriftet“.

102)

S. Kopie als Teil des Anlagenkonvoluts B 3zum Beklagtenschriftsatz vom 24.7.2015 (Bl. 66 GA).

103)

S. Schriftsatz vom 27.7.2015 S. 4 [c)] (Bl. 91 GA): „Es wird bestritten, dass die Beklagte unfallbedingt ein Auto beschriften musste, jedenfalls die Scheibentönung ist kein Unfall bedingter Schaden“.

104)

S. Schriftsatz vom 10.8.2015 S. 3 (Bl. 166 GA): „Der verunfallte Transporter war ein Kastenfahrzeug, in das man nicht hineinschauen konnte, da die Beklagte Arzneimittel transportiert, die nicht der Sonne ausgesetzt werden dürfen und auch teils sehr hochwertig sind, so dass der Inhalt des Wagens von fremden Augen nicht ohne weiteres wahrgenommen werden sollte. … – Ein gleicher PKW war für die Beklagte in der Kürze der Zeit nicht erreichbar, so dass sie einen Dacia Dokker geleast hat, dessen Ladefläche allerdings über Scheiben einsichtig war, die die Beklagte aus vorgenannten Gründen tönen … ließ“.

105)

S. Kopie als Teil des Anlagenkonvoluts B 4zum Beklagtenschriftsatz vom 24.7.2015 (Bl. 67-69 GA).

106)

S. Klägerschriftsatz vom 27.7.2015 S. 4 [e)] (Bl. 91 GA): „Die Beklagte kann unter keinen Umständen vom Kläger die Kosten für eine Ersatzkraft in Rechnung stellen; abgesehen davon, dass die Entgeltberechnung aus der Anlage B4 nicht hervorgeht“.

107)

S. Klägerschriftsatz vom 27.7.2015 a.a.O.: „Aus den Unterlagen geht keineswegs hervor, wann und wie lange eine Ersatzkraft mit welchem Lohn tätig wurde“.

108)

S. Klägerschriftsatz vom 27.7.2015 a.a.O.: „Die Beklagte hätte auch, wenn der Kläger wegen einer anderen Krankheit ausgefallen wäre, einen Ersatz schaffen müssen. Dies muss sie regelmäßig in ihrer betrieblichen Organisation einkalkulieren“.

109)

S. Text: „§ 308 Bindung an die Parteianträge.(1) … (2) Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch ohne Antrag zu erkennen“.

110)

S. Text: „§ 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen.(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen“.

111)

S. Text: „§ 269 Klagerücknahme.(1) … (3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzulegen sind“.

112)

S. Text: „§ 61 Inhalt des Urteils.(1) Den Wert des Streitgegenstandes setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest“.

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