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Arbeitnehmerkündigung – Anhörung des Betriebsrats – Bestreiten mit Nichtwissen

Die Brisanz des korrekten Prozesses bei Arbeitnehmerkündigungen

In diesem besonders aufschlussreichen Fall, der vor dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz verhandelt wurde, wurde das Kernproblem der ordnungsgemäßen Anhörung des Betriebsrats bei einer Arbeitnehmerkündigung beleuchtet. Die Klägerin, eine kaufmännische Angestellte, stritt die Wirksamkeit ihrer Kündigung an und bestritt mit Nichtwissen, dass der Betriebsrat ihres Arbeitgebers ordnungsgemäß zu ihrer Kündigung angehört wurde. Die ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats ist ein grundlegendes Element des Kündigungsprozesses, und ihre Nichtbeachtung kann schwerwiegende Folgen haben, wie dieser Fall zeigt.

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Der zentrale Streitpunkt: Eine ordentliche Anhörung des Betriebsrats

Die Klägerin wurde mit Schreiben vom 13. März 2020 von ihrer Arbeitgeberin entlassen. Unmittelbar danach stellte sie einen Kündigungsschutzantrag, behauptete die Unwirksamkeit der Kündigung und leugnete das Wissen darüber, ob der Betriebsrat ordnungsgemäß zur Kündigung angehört wurde. Dieses Element, die ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats, wurde zum zentralen Punkt des Rechtsstreits.

Das Urteil des Arbeitsgerichts Trier und die anschließende Berufung

Das Arbeitsgericht Trier gab dem Kündigungsschutzantrag statt und stellte fest, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die fristgerechte Kündigung der Beklagten aufgelöst wurde. Der Hauptgrund für diese Entscheidung war, dass die Kündigung nach § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG unwirksam sei, da sie ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochen wurde. Die Beklagte legte gegen dieses Urteil Berufung ein, was zur Prüfung des Falles durch das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz führte.

Beweislast und Darlegungspflicht: Die Schlüsselrolle in diesem Fall

Eine der entscheidenden Fragen im Berufungsverfahren war, wer die Beweislast für die ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats trägt. Nach dem Arbeitsgericht muss der Arbeitnehmer die ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats bestreiten, um die entsprechende Darlegungslast des Arbeitgebers auszulösen. Im vorliegenden Fall bestritt die Klägerin die ordnungsgemäße Anhörung, was den Arbeitgeber verpflichtete, konkrete Tatsachen vorzubringen, aus denen sich die ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats ergeben würde.

Das abschließende Urteil: Ein Sieg für die Arbeitnehmerin

Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz wies die Berufung der Beklagten kostenpflichtig zurück und ließ keine Revision zu. Es stellte fest, dass der Arbeitgeber seine Darlegungspflicht nicht erfüllt hatte und daher die Kündigung unwirksam war. Dieser Fall unterstreicht die zentrale Bedeutung der korrekten Anhörung des Betriebsrats bei einer Kündigung und die Notwendigkeit für Arbeitgeber, ihre Pflichten in diesem Prozess gründlich zu erfüllen.


Das vorliegende Urteil

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz – Az.: 2 Sa 333/20 – Urteil vom 17.06.2021

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 01.10.2020 – 2 Ca 286/20 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung.

Die Klägerin war bei der Beklagten aufgrund Arbeitsvertrags vom 25. Juni 2018 (Bl. 5 – 9 d. A.) seit dem 01. August 2018 als kaufmännische Angestellte im Vertriebsinnendienst beschäftigt.

Mit Schreiben vom 13. März 2020 (Bl. 18 d. A.), das der Klägerin am gleichen Tag übergeben wurde, kündigte die Beklagte das mit der Klägerin bestehende Arbeitsverhältnis ordentlich zum 15. April 2020.

Mit ihrem am 16. März 2020 eingegangenen Kündigungsschutzantrag hat die Klägerin die Unwirksamkeit der Kündigung vom 13. März 2020 geltend gemacht und u.a. mit Nichtwissen bestritten, dass der im Betrieb der Beklagten bestehende Betriebsrat ordnungsgemäß zu der Kündigung angehört wurde.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des unstreitigen Sachverhalts und des wechselseitigen Vorbringens der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 01. Oktober 2020 – 2 Ca 286/20 – Bezug genommen.

Mit dem vorgenannten Urteil hat das Arbeitsgericht – soweit für das Berufungsverfahren von Interesse – dem Kündigungsschutzantrag stattgegeben und festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die fristgerechte Kündigung der Beklagten vom 13. März 2020 aufgelöst wird. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, die Kündigung sei nach § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG unwirksam, weil sie ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochen worden sei. Hinsichtlich der Ordnungsgemäßheit der Betriebsratsanhörung bestehe im Prozess eine abgestufte Darlegungs-und Beweislast. Der Arbeitnehmer müsse zunächst die ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats bestreiten, damit die entsprechende Darlegungslast des Arbeitgebers ausgelöst werde. Dies habe die Klägerin vorliegend getan. Der Arbeitgeber trage dann die Darlegungslast dafür, dass er die ihm gemäß § 102 BetrVG obliegenden Pflichten ordnungsgemäß erfüllt habe. Der Arbeitgeber komme seiner Darlegungspflicht nur dann nach, wenn er konkrete Tatsachen vortrage, aus denen sich die ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats ergebe. Diesen Anforderungen genüge der Vortrag der Beklagten nicht. Die Beklagte habe vorgetragen, sie habe den Betriebsratsvorsitzenden frühzeitig über ihre Absicht, das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin betriebsbedingt und fristgerecht zum 15.04.2020 zu kündigen, unterrichtet, und habe den Betriebsrat insbesondere über die Gründe der Kündigung informiert. Diesen Angaben lasse sich nicht entnehmen, wann die Information an den Betriebsrat erfolgt sei und ob die Information umfassend und vollständig gewesen sei. Es bleibe insbesondere offen, ob dem Betriebsrat die Sozialdaten der Klägerin mitgeteilt worden seien und welchen genauen Kündigungssachverhalt die Beklagte dem Betriebsrat unterbreitet habe. Zwar sei der Betriebsratsvorsitzende, auf wessen Veranlassung auch immer, bei den beiden mit der Klägerin am 13. März 2020 geführten Personalgesprächen zugegen gewesen. Dies ersetze jedoch nicht das förmliche Anhörungsverfahren. Am 13. März 2020 sei sofort das Kündigungsschreiben an die Klägerin übergeben worden. Eine Betriebsratssitzung habe zuvor, für die Beklagte offensichtlich, nicht stattfinden können. Falls die Beklagte den Betriebsrat bereits zu einem früheren Zeitpunkt informiert haben sollte, hätte das Datum der Anhörung mitgeteilt werden müssen, um überprüfen zu können, ob die einwöchige Äußerungsfrist des § 102 Abs. 2 BetrVG gewahrt worden sei. Dies gelte umso mehr, als die Beklagte nichts zu einer etwaigen Stellungnahme des Betriebsrats vorgetragen habe.

Gegen das ihr am 08. Oktober 2020 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 05. November 2020, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 06. November 2020 eingegangen, Berufung eingelegt und diese nach antragsgemäßer Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 08. Januar 2021 mit Schriftsatz vom 08. Januar 2021, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, begründet.

Die Beklagte trägt vor, sie nicht verpflichtet gewesen, über den Vortrag in der Klageerwiderung hinaus weiteren Vortrag zur Betriebsratsanhörung zu halten. Der in der Praxis übliche und auch von der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 16. März 2020 verwandte Pauschalsatz, dass die Betriebsratsanhörung mit Nichtwissen bestritten werde, sei unzulässig gewesen. Entgegen der Rechtsauffassung des Arbeitsgerichts habe das Bestreiten mit Nichtwissen nicht ihre Darlegungs- und Beweislast ausgelöst. Gemäß § 138 Abs. 4 ZPO sei ein Bestreiten mit Nichtwissen nur zulässig, wenn es sich nicht um eigene Handlungen oder eigene Wahrnehmungen der mit Nichtwissen bestreitenden Partei handele. Aus der systematischen Stellung des § 138 Abs. 4 ZPO, dem Sinn und Zweck der Vorschrift sowie der allgemeinen Prozessförderungspflicht der Parteien ergebe sich der Ausnahmecharakter der Bestimmung und damit einhergehend das Postulat grundsätzlich restriktiver Auslegung und Anwendung dieser prozessualen Befugnis. Daher sei das Bestreiten mit Nichtwissen durch den Arbeitnehmer ohne vorherige Prüfung anhand der gesetzlichen Vorgaben des § 138 Abs. 4 ZPO nicht als zulässig anzusehen. Der gesamte Vortrag der Klägerin genüge den Anforderungen nach § 138 Abs. 4 ZPO nicht. Im Übrigen wird hinsichtlich des Berufungsvorbringens der Beklagten auf ihre Berufungsbegründung vom 08. Januar 2021 verwiesen.

Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 01. Oktober 2020 – 2 Ca 286720 – abzuändern und die Klage abzuweisen, soweit das Arbeitsgericht festgestellt hat, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die fristgerechte Kündigung der Beklagten vom 13. März 2020 aufgelöst wird.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie erwidert, die Berufung der Beklagten sei bereits unzulässig, weil sie sich nicht ausreichend mit den Urteilsgründen auseinandersetze. Jedenfalls sei die Berufung unbegründet. Es entspreche der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, dass der Arbeitnehmer zunächst eine ordnungsgemäße Betriebsratsanhörung mit Nichtwissen bestreiten könne, da es sich bei der Betriebsratsanhörung nicht um eine Handlung des Arbeitnehmers handele und diese üblicherweise – wie auch hier – nicht Gegenstand der Wahrnehmung des Arbeitnehmers sei. Die Entscheidung des Arbeitsgerichts stehe somit im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Im Übrigen wird auf die Berufungserwiderung der Klägerin vom 12. Januar 2021 verwiesen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die gemäß § 64 Abs. 1 und 2 Buchst. b und c ArbGG statthafte Berufung der Beklagten, mit der sie sich gegen die Stattgabe der Kündigungsschutzklage wendet, ist zulässig. Sie ist insbesondere form- sowie fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. 519, 520 ZPO).

Entgegen der Ansicht der Klägerin genügt die Berufungsbegründung der Beklagten vom 08. Januar 2021 den gesetzlichen Mindestanforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO. Die Beklagte hat sich mit der tragenden Argumentation des Arbeitsgerichts, die Kündigung sei gemäß § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG unwirksam, weil die Beklagte die ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats entgegen der ihr obliegenden Darlegungslast nicht dargelegt habe, auseinandergesetzt und vorgebracht, dass das Bestreiten der ordnungsgemäßen Betriebsratsanhörung mit Nichtwissen unzulässig gewesen sei und entgegen der Rechtsauffassung des Arbeitsgerichts keine ihr obliegende Darlegungs- und Beweislast ausgelöst habe, weil der Vortrag der Klägerin zur Betriebsratsanhörung nicht den hierfür zu stellenden Anforderungen nach § 138 Abs. 4 ZPO genüge. Eine schlüssige, rechtlich haltbare Berufungsbegründung setzt § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO nicht voraus. Es kommt daher nicht darauf an, ob die rechtliche Beurteilung der Beklagten richtig ist oder nicht (vgl. BAG 24. Januar 2001 – 5 AZR 132/00 – Rn. 11, juris).

Die hiernach zulässige Berufung der Beklagten hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zu Recht der Kündigungsschutzklage stattgegeben. Die ordentliche Kündigung vom 13. März 2020 ist gemäß § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG unwirksam. Die Beklagte hat die ordnungsgemäße Anhörung des in ihrem Betrieb bestehenden Betriebsrats entgegen der ihr obliegenden Darlegungslast nicht schlüssig dargelegt. Das Berufungsgericht folgt den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils (Ziff. I. 1. c der Entscheidungsgründe) und stellt dies hiermit ausdrücklich fest (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Der hiergegen gerichtete Berufungsangriff der Beklagten ist unbegründet.

I. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist auch ein pauschales Bestreiten des Arbeitnehmers mit Nichtwissen gemäß § 138 Abs. 4 ZPO zunächst grundsätzlich zulässig, weil die Betriebsratsanhörung keine Handlung des Arbeitnehmers und gewöhnlich – wie auch hier – nicht Gegenstand seiner Wahrnehmung ist (vgl. BAG 16. März 2000 – 2 AZR 75/99 – Rn. 45, NZA 2000, 1332). Wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, gilt für die ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats eine abgestufte Darlegungslast. Hat der Arbeitnehmer die ordnungsgemäße Anhörung des im Betrieb bestehenden Betriebsrats gerügt bzw. (mit Nichtwissen) bestritten, muss der Arbeitgeber im Detail darlegen, ob und ggf. wie das Verfahren durchgeführt worden ist. Erst wenn er dem nachgekommen ist und eine ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats schlüssig aufgezeigt hat, kommt es darauf an, ob der Arbeitnehmer diesem Vorbringen i.S.v. § 138 Abs. 2 ZPO ausreichend entgegengetreten ist, insbesondere deutlich gemacht hat, welche Angaben des Arbeitgebers er weiterhin (mit Nichtwissen, § 138 Abs. 4 ZPO) bestreitet (vgl. BAG 24. Mai 2012 – 2 AZR 206/11 – Rn. 49, juris m.w.N.).

II. Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das Arbeitsgericht zu Recht angenommen, dass die Beklagte der ihr obliegenden Darlegungslast zur schlüssigen Darlegung einer ordnungsgemäßen Anhörung des Betriebsrats nicht genügt hat.

Die Klägerin hat in ihrem Schriftsatz vom 16. März 2020, mit dem sie innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist (§ 4 S. 1 KSchG) gegen die Kündigung vom 13. März 2020 Kündigungsschutzklage erhoben hat, in zulässiger Weise gemäß § 138 Abs. 4 ZPO mit Nichtwissen bestritten, dass der im Betrieb der Beklagten bestehende Betriebsrat ordnungsgemäß zu der Kündigung angehört wurde. Danach hätte die Beklagte eine ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats schlüssig darlegen müssen. Dieser ihr obliegenden Darlegungslast ist die Beklagte gemäß der zutreffenden Annahme des Arbeitsgerichts nicht nachgekommen. Der diesbezügliche Vortrag der Beklagten beschränkt sich auf die pauschale Behauptung, sie habe den Betriebsratsvorsitzenden frühzeitig über ihre Absicht, das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin betriebsbedingt und fristgerecht zum 15.04.2020 zu kündigen, unterrichtet, und habe den Betriebsrat insbesondere über die Gründe der Kündigung informiert. Wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, lässt sich dem allgemein gehaltenen Vorbringen der Beklagten nicht entnehmen, wann dem Betriebsrat auf welche Weise welcher Kündigungssachverhalt ggf. unter Angabe welcher Sozialdaten der Klägerin mitgeteilt worden sein soll. Allein die Anwesenheit des Betriebsratsvorsitzenden bei den beiden mit der Klägerin am 13. März 2020 geführten Personalgesprächen vermag die erforderliche Durchführung des Anhörungsverfahrens nicht zu ersetzen. Die Beklagte hat damit die ordnungsgemäße Einleitung und Durchführung des Anhörungsverfahrens nicht schlüssig aufgezeigt. Aus dem Vortrag der Beklagten ergibt sich nicht, auf welche Weise das Anhörungsverfahren bereits zu einem früheren Zeitpunkt an ggf. welchem Tag ordnungsgemäß eingeleitet worden sein soll. Dementsprechend ist auch nicht schlüssig dargelegt, dass die Kündigung erst nach Ablauf der einwöchigen Äußerungsfrist des § 102 Abs. 2 S. 1 BetrVG und damit nach (ordnungsgemäßem) Abschluss des Anhörungsverfahrens ausgesprochen worden ist, zumal die Beklagte auch nichts zu einer etwaigen Stellungnahme des Betriebsrats vorgetragen hat.

Das Arbeitsgericht hat mithin zu Recht angenommen, dass die Kündigung bereits mangels schlüssiger Darlegung einer ordnungsgemäßen Anhörung des Betriebsrats nach § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG unwirksam ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO

Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen.

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