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Arbeitnehmerkündigung bei Verstoß gegen arbeitgeberseitiger Betriebsanweisung

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz – Az.: 1 Sa 37/16 – Urteil vom 10.06.2016

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 02.12.2015 – 4 Ca 995/15 – teilweise abgeändert und dessen Tenor zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 05. Dezember 2014 nicht aufgelöst worden ist.

2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung vom 26. Juni 2015 nicht aufgelöst worden ist.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 302,77 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 247,93 EUR seit dem 10. April 2014 und aus weiteren 54,84 EUR seit dem 02. Mai 2015 zu zahlen.

4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 243,52 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 197,50 EUR seit dem 01. Juni 2015 und aus weiteren 46,02 EUR seit dem 02.06.2015 zu zahlen.

5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

III. Die erstinstanzlichen Kosten tragen der Kläger zu 24 % und die Beklagte zu 76 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten im Berufungsverfahren über die Wirksamkeit mehrerer Kündigungen und um die Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung des Klägers.

Der 1975 geborene und laut Steuerkarte einem Kind zum Unterhalt verpflichtete Kläger war bei der Beklagten, die ständig weitaus mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt, seit dem 1. März 2011 auf der Grundlage des formularmäßigen Arbeitsvertrags vom selben Tag (Bl. 4 ff. und Bl. 210 ff d.A) als Servicetechniker im Außendienst bei einer Bruttomonatsvergütung von 2.000,00 Euro zuzüglich „Provisionen“ beschäftigt.

Die Beklagte führt als Dienstleister für große deutsche Möbelhäuser und -hersteller Reklamations- bzw. Garantiearbeiten aus. Hierzu fahren die etwa 300 Servicetechniker der Beklagten zu den Endkunden der Möbelhändler, wenn es bei diesen nach dem Möbelkauf innerhalb der Gewährleistungsfrist zu Gewährleistungs- oder Garantieansprüchen kommt. Die Beklagte schult ihre Servicetechniker im Hinblick auf eine hohe Bearbeitungsqualität. Dies vor dem Hintergrund, dass die Endkunden höchstens zwei Nachbesserungsversuche des Verkäufers dulden müssen und dann das Recht zur Wandlung haben. In diesem Fall geht die Ware über den Verkäufer an den Hersteller zurück, der die Beklagte wegen mangelhafter Dienstleistung mit den Kosten belastet. Die Beklagte hält ihre Mitarbeiter deshalb an, es nicht zu sogenannten Zweitbeanstandungen kommen zu lassen, zumal häufig der erste Nachbesserungsversuch dadurch „verschenkt“ wird, dass zunächst Mitarbeiter der Möbelhäuser erfolglos eine Nachbesserung versuchen.

Am 21. Juli 2014 erteilte die Beklagte dem Kläger eine Abmahnung mit der Begründung, (1) der Kläger habe am 14. Juli 2014 mit einem Kunden einen Preisnachlass vorverhandelt, ohne zuvor eine Nacharbeit versucht zu haben und (2) der Kläger habe am 14. Juli 2014 im Auftrag mit der Nr. 2291-3862851 einen Nosaghalter [Befestigung der Nosagfeder, einer Stahlwellenfeder in Polstermöbeln] mit nur einer Schraube statt mit zwei Schrauben befestigt.

Mit Schreiben vom 5. August 2014 ließ der Kläger eine Gegendarstellung zur Abmahnung vom 21. Juli 2014 zur Personalakte reichen. Darin ließ der Kläger erklären, (1) ihm sei in einer Einarbeitungsschulung vor etwa 4 Jahren mitgeteilt worden, dass Preisnachlässe bis 80,00 Euro vorverhandelt werden dürften und (2) der Vorwurf der mangelhaften Verschraubung der Nosaghalter sei nicht gerechtfertigt, weil es hierzu keine konkreten Arbeitsanweisungen gegeben habe und der Kläger lediglich vor 4 Jahren die Einarbeitungsschulung erhalten habe.

In mehreren Fällen verwendete der Kläger nicht die ihm mitgegebenen Arbeitsdecken zum Unterlegen unter das Mobiliar zum Schutz von Parkett und Teppichboden beim Endkunden benutzt habe und zwar bei den Auftragsnummern

  • 23048-3966427 am 10. November 2014,
  • 29501-3967311 am 11. November 2014,
  • 23048-3964200 am 11. November 2014,
  • 3444-3967244 am 12. November 2014.

Aus den Fotos zu diesen Aufträgen ging hervor, dass der Kläger lediglich Polsterwatte untergelegt hatte.

Mit Schreiben vom 27. November 2014 erteilte die Beklagte dem Kläger eine Abmahnung mit der Begründung, er habe am 10., 11. und 12. November 2014 nicht die ihm mitgegebene Arbeitsdecke zum Schutz der Fußböden bei den Endkunden benutzt.

Mit Schreiben vom 5. Dezember 2014, dem Kläger zugegangen „nicht mehr als 3 Wochen“ vor dem Eingang der Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht B-Stadt am 15. Dezember 2014, erklärte die Beklagte die Kündigung des Arbeitsverhältnisses „wegen Missachtung von Arbeitsanweisungen“ zum 31. Januar 2015.

Mit Schriftsatz vom 30. Juni 2015 teilte die Beklagte mit, dass „hinsichtlich des Kündigungsverfahrens dem Kläger ein Prozessrechtsarbeitsverhältnis angeboten wurde, welches auch angenommen wurde“.

Am 31. März 2015 wurde „dem Kläger gegenüber eine Abmahnung ausgesprochen“ (Bl. 21 im hinzuverbundenen Verfahren – 4 Ca 2295/15 -) mit der Begründung, der Kläger habe sich am 23. März 2015 um 15:39 Uhr bei der Planerin der Beklagten telefonisch gemeldet mit den Worten: „Welcher Idiot hat den AF4039249 mit 99 Minuten eingeplant?“ und er habe zugleich die Beklagte als „Misthaufen“ und „Sauhaufen“ bezeichnet. Weiter wurde die Abmahnung damit begründet, der Kläger habe sich um 17:30 Uhr bei der Kundin M. gemeldet und wahrheitswidrig erklärt, er könne den Termin nicht einhalten, gleichwohl habe er aber in seinem Terminsbericht vermerkt, die Kundin habe den Auftrag storniert.

Mit Schreiben vom 15. April 2015 erteilte die Beklagte dem Kläger eine weitere Abmahnung mit der Begründung, der Kläger habe bei dem Termin vom 10. April 2015 zur Kommission 4093247 eine Faltenbildung bearbeitet, aber vor der Bearbeitung die Falten nicht gemessen und dokumentiert, weshalb nicht feststehe, ob die Reklamation berechtigt gewesen sei. Die Auftraggeber der Beklagten verlangen insoweit eine eindeutige Dokumentation.

Mit Schreiben vom 11. Mai 2015 erteilte die Beklagte dem Kläger eine weitere Abmahnung mit der Begründung, der Kläger habe am 6. Mai 2015 unentschuldigt nicht an einer Regionaltagung teilgenommen, die im Wesentlichen eine Schulung der Servicetechniker darstelle (Bl. 23 im hinzuverbundenen Verfahren – 4 Ca 2295/15 -). Im Nachgang hierzu wurde der Kläger aufgefordert, sich über Herrn B. S. oder U. G. von der Qualitätsabteilung über die verpassten Inhalte der Schulung zu informieren.

Mit Schreiben vom 29. Mai 2015 erteilte die Beklagte dem Kläger eine weitere Abmahnung mit der Begründung, der Kläger habe sich entgegen der arbeitgeberseitigen Weisung nicht mit Herrn S. oder Herrn G. wegen einer Nachschulung in Verbindung gesetzt.

Mit Chat-Mitteilung vom 27.5.2015 (Bl. 340 d.A.) wies der Vorgesetzte des Klägers, Herr S., diesen darauf hin, dass bei einem ausgeführten Auftrag, bei dem kein Sachmangel vorlag, zwar im Besuchsbericht eingetragen wurde „Die Bearbeitung erfolgte ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“, nicht aber angekreuzt wurde, dass die Bearbeitung auf Kundenwunsch erfolgte und kein Sachmangel erkennbar war.

Am 28.5.2015 kam es zu einem Telefonat zwischen dem Kläger und seinem Vorgesetzten S., in welchem der Kläger u.a. darauf hingewiesen wurde, wie die Besuchsberichte auszufüllen sind. Insbesondere wurde in diesem Telefonat angesprochen, dass in den Besuchsberichten ggfs. einzutragen ist „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“, „Bearbeitung erfolgt auf Kundenwunsch“, „Es lag kein Sachmangel vor“, wenn nach Einschätzung des Servicetechnikers kein unter die Gewährleistung fallender Mangel vorliegt, aber dennoch Arbeiten durchgeführt werden. Diese Vorgehensweise ist seitens der Beklagten auch schriftlich niedergelegt, so in den „Hinweisen zum Berichtswesen“ (Bl. 359 f. d.A.).

Ebenfalls am 29. Mai 2015 wurde dem Kläger schriftlich die Arbeitsanweisung erteilt, Farben für die Lederoberflächenbehandlung selbst zu mischen.

Mit Schreiben vom 3. Juni 2015 erteilte die Beklagte dem Kläger eine weitere Abmahnung mit der Begründung, der Kläger habe im Telefonat mit dem Vorgesetzten S. zum Auftrag 4096811 geäußert: „Es interessiert mich einen Scheiß, was Du oder POS sagen. Wenn Du oder Ihr etwas von mir wollt, dann sollt ihr das schriftlich machen!“, was eine Respektlosigkeit gegenüber einem Vorgesetzten darstelle, zumal bereits mit Abmahnung vom 31. März 2015 abfällige Äußerungen des Klägers gegenüber einer Mitarbeiterin der Beklagten gerügt worden seien.

Mit Schreiben vom 5. Juni 2015, dem Kläger am 6.6.2015 zugegangen, erteilte die Beklagte dem Kläger eine Abmahnung mit der Begründung, der Kläger habe einen Besuchsbericht beim Kunden L. in D. falsch ausgefüllt, indem er eine Bearbeitung eingetragen habe, die er tatsächlich nicht ausgeführt habe. Weiter wurde zur Begründung ausgeführt, er habe beim Zweitbesuch vermerkt, er habe eine Bearbeitung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht durchgeführt, aber weisungswidrig nicht dokumentiert, dass eine Bearbeitung auf Kundenwunsch erfolgt sei und kein Sachmangel vorgelegen habe (Bl. 25 im hinzuverbundenen Verfahren – 4 Ca 2295/15 -).

Am 8.6.2015 bearbeitete der Kläger u.a. 2 Aufträge mit den Auftragsnummern AF 4129803 und AF 4144670. Bei erstgenanntem Auftrag trug der Kläger in den Bericht ein „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“ und „die Bearbeitung erfolgte auf Kundenwunsch“, nicht aber „Es lag kein Sachmangel vor“. Bei dem anderen Auftrag trug der Kläger im Bericht nur ein „Ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“.

Mit Schreiben vom 26. Juni 2015 (Bl. 8 im hinzuverbundenen Verfahren – 4 Ca 2295/15 -), dem Kläger zugegangen „nicht mehr als 3 Wochen“ vor dem Eingang der Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht B-Stadt am 15. Juli 2015, erklärte die Beklagte die Kündigung des Prozessrechtsarbeitsverhältnisses ordentlich zum 31. Juli 2015. Zugleich kündigte sie „vorsorglich“ und „hilfsweise ordentlich und fristgerecht den mit [dem Kläger] am 01.03.2011 geschlossenen Arbeitsvertrag zum 31.07.2015“.

Aufgrund des seinerzeitigen Poststreiks war für die Beklagte nicht klar, ob die Kündigung vom 26. Juni 2015 tatsächlich dem Kläger zugegangen war, weil sich nach der Internet-Verfolgung das Kündigungseinschreiben am 2. Juli 2015 noch immer im Verteilzentrum der Post in H. befand. Deshalb erklärte die Beklagte schließlich mit Schreiben vom 3. Juli 2015 (Bl. 208 d.A) die Kündigung des Prozessrechtsarbeitsverhältnisses ordentlich zum 31. August 2015. Zugleich kündigte sie „vorsorglich“ und „hilfsweise ordentlich und fristgerecht den mit [dem Kläger] am 01.03.2011 geschlossenen Arbeitsvertrag zum 31.08.2015“. Am Ende dieses Kündigungsschreiben heißt es sodann: „Die Kündigung ersetzt die Kündigung vom 26.06.2015.“ Der Kläger wandte sich gegen die Kündigung vom 3. Juli 2015 mit Schriftsatz vom 8. Oktober 2015, der am 14. Oktober 2015 beim Arbeitsgericht Koblenz einging.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des unstreitigen Sachverhalts sowie des wechselseitigen Parteivorbringens 1. Instanz wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 2.12.2015 -4 Ca 995/15- (Bl. 227 d.A.). Soweit für das Berufungsverfahren von Interesse hat das Arbeitsgericht mit dem genannten Urteil

  • festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 05. Dezember 2014 nicht aufgelöst wurde,
  • festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis / Prozessarbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 26. Juni 2015 nicht aufgelöst wurde,
  • festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis / Prozessarbeitsverhältnis der Parteien durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 03. Juli 2015 nicht aufgelöst wurde,
  • die Beklagt verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Servicetechniker weiterzubeschäftigen.

Das genannte Urteil ist der Beklagten am 28.12.2015 zugestellt worden. Sie hat hiergegen mit einem am 25.01.2016 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 18.2.2016, beim Landesarbeitsgericht eingegangen am 19.2.2016, begründet. Nach Maßgabe ihrer Berufungsbegründung sowie der weiteren Schriftsätze vom 10.05.2016 und 17.05.2016, auf die ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 291 ff., 395 ff., 420 f.), macht die Beklagte zur Begründung ihrer Berufung im Wesentlichen geltend:

Der Kläger habe hinsichtlich der Kündigung vom 3.7.2015 durch die entsprechende Klageerweiterung erst mit Schriftsatz vom 8.10.2015 die 3-Wochen-Frist zur Anrufung des Arbeitsgerichts nicht gewahrt. Unabhängig habe der Kläger andauernd und wiederholt trotz entsprechender Abmahnungen gegen Arbeitsanweisungen verstoßen. So sei bereits die Kündigung vom 5.12.2014 berechtigt, da der Kläger u.a. trotz entsprechender Abmahnung vom 21.7.2014 bei der Kommission K. am 24.11.2014 wiederum Nosagfedern nicht ordnungsgemäß befestigt habe und zudem ohne vorherige Bezahlung durch die Kundin eine Holzplatte eingebaut habe. Jedenfalls aber habe die Kündigung vom 3.7.2015 das Arbeitsverhältnis beendet. Trotz berechtigter Abmahnungen vom 31.3.2015, 15.4.2015, 11.5.2015, 29.5.2015, 3.6. und 5.6.2015 habe der Kläger die Besuchsberichte der Auftragsnummern AF 4134757, bearbeitet am 12.6.2015, AF 4129803, bearbeitet am 8.6.2015 und AF 4144670, bearbeitet ebenfalls am 8.6.2015 nicht entsprechend den Anweisungen ausgefüllt. Insgesamt werde deutlich, dass der Kläger nicht willens sei, sich dem Direktionsrecht der Beklagten und ihren Arbeitsanweisungen zu unterwerfen.

Jedenfalls aber lägen Gründe vor, die im Falle der Unwirksamkeit der Kündigungen die gerichtliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach §§ 9,10 KSchG rechtfertigten. Diesbezüglich wird auf den Schriftsatz vom 10.5.2016, Bl. 395 ff. d.A., verwiesen.

Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 02.12.2015, Az. 4 Ca 995/15, betreffend des Tenors zu Ziffer 1 bis 4 (Kündigungsschutzanträge, Weiterbeschäftigungsantrag) abzuändern und die Klage insoweit abzuweisen, hilfsweise: das Arbeitsverhältnis aufgrund der ordentlichen Kündigung vom 05.12.2014 zum 31.01.2015, höchsthilfsweise aufgrund der ordentlichen Kündigung vom 03.07.2015 zum 31.08.2015 gegen Zahlung einer vom Gericht festzusetzenden Abfindung gem. § 10 KSchG aufzulösen.

Der Kläger beantragt, die Berufung und den Auflösungsantrag zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil mit seiner Berufungserwiderung gem. Schriftsatz vom 11.04.2016 (Bl. 383 ff. d. A.) als zutreffend und macht in Wesentlichen geltend:

Zutreffend habe das Arbeitsgericht die Kündigung vom 5.12.2014 als rechtsunwirksam erachtet. Die vorangegangene Abmahnung vom 21.07.2014 sei unberechtigt, da der Kläger Nosagfedern stets mit 2 Schrauben befestigt habe. Die unzutreffend erhobenen Vorwürfe stünden in Zusammenhang mit der Geltendmachung berechtigter Provisionsansprüche. Die Bearbeitung des Auftrags K. sei nicht zu beanstanden. Der Einbau einer OSB Platte sei nicht pflichtwidrig. Die Nosagfedern seien fachgerecht mit 2 Schrauben befestigt worden.

Ebenso zutreffend habe das Arbeitsgericht die Rechtsunwirksamkeit der Kündigungen vom 26.6. bzw. 3.7.2015 erkannt. Die Abmahnungen vom 31.3., 15.4.11.5. und 29.5.2015 seien unberechtigt

Anlässlich des Telefonats am 28.5.2015 habe der Vorgesetzte S. sehr eindringlich gefordert, dass der Kläger, soweit kein Sachmangel vorliege, uneingeschränkt zu vermerken habe, dass die Bearbeitung „auf Kundenwunsch“ erfolge, unabhängig von der Kenntnis des Kunden über damit zusammenhängende Kosten. Da er dies als Betrug am Kunden empfinde, habe er Herrn S. gesagt, dass er einen derartigen Vermerk bei nicht abgeklärter Kostenfrage nur mache, wenn er hierzu eine schriftliche Anweisung erhalte. Deshalb seien auch die Abmahnungen vom 3.6. und 5.6.2015 unberechtigt.

Soweit die Beklagte die Ausführung des Auftrags Nr. AF 4134757 bemängele, namentlich einen fehlenden Hinweis auf einen zu bestellenden zweiten Bezug, sei dieser Bezug korrekt nachbestellt worden. Beim Auftrag Nr. AF 4129803 ergäbe sich die Tatsache, dass kein Sachmangel vorgelegen habe daraus, dass der Kläger im Bericht vermerkt habe, dass eine „Gebrauchserscheinung „ vorliege. Entsprechendes gelte für den Auftrag Nr. AF 411´44670.

Gründe, die eine gerichtliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen könnten, lägen nicht vor. Insoweit wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 18.05.2016 (Bl. 425 ff. d.A.) Bezug genommen.

Auch im Übrigen wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Das Rechtsmittel ist an sich statthaft. Die Berufung wurde form- und fristgerecht eingelegt und –auch inhaltlich ausreichend- begründet.

In der Sache hat das Rechtsmittel Erfolg, soweit sich die Berufung gegen die Stattgabe der Kündigungsschutzklage hinsichtlich der Kündigung der Beklagten vom 3.7.2015 (erstinstanzlicher Tenor zu 4) und die Verurteilung zur Weiterbeschäftigung des Klägers bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzrechtsstreits (erstinstanzlicher Tenor zu 5) bezieht. Die Kündigung der Beklagten vom 3.7.2015 ist rechtswirksam und hat das Arbeitsverhältnis beendet; deshalb besteht auch kein Weiterbeschäftigungsanspruch (dazu unten III).

Unbegründet ist die Berufung hingegen, soweit sie sich gegen die Feststellung der Nicht-Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch die Kündigungen vom 5.12.2014 und 26.6.2015 richtet (dazu unten II).

II.

1. Das Arbeitsgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 05.12.2014 nicht aufgelöst worden ist. Die Berufungskammer folgt insoweit der Begründung im angefochtenen Urteil und stellt dies fest, § 69 Abs. 2 ArbGG. Das Berufungsvorbringen veranlasst lediglich folgende ergänzende Ausführungen:

Soweit die Beklagte im Berufungsverfahren die vermeintliche Pflichtverletzung des Klägers nach Zugang der Abmahnungen vom 21.7.2014 und 27.11.2014 dahingehend konkretisiert, dass es sich um einen Vorfall im Zusammenhang mit der Bearbeitung der Kommission K. am 24.11.2014 (AF 3973085) gehandelt habe, bei welchem (wiederum) Nosagfedern entgegen den wiederholt ergangenen Weisungen und Einweisungen unzureichend eingebaut worden sein sollen, rechtfertigt dies keine abweichende rechtliche Beurteilung. Der Kläger hat bestritten, bei dieser Kommission die Federn unsachgemäß eingebaut zu haben. Er hat hierzu auf das im Zuge der Erstellung des Berichts gefertigte Foto gem. Bl. 320 d.A. verwiesen, auf welchem erkennbar ist, dass die Halter der Nosagfedern mit 2 Schrauben befestigt sind. Die Beklagte ihrerseits hat weder erst-, noch zweitinstanzlich dargelegt, worauf sie ihre Behauptung, die Federhalterungen seien nur mit einer Schraube befestigt worden, stützt, noch hat sie ihre Behauptung unter Beweis gestellt.

Soweit die Beklagte ergänzend darauf verweist, dass bei der genannten Kommission eine Holzplatte montiert worden ist, ohne diese Holzplatte im Wert von 20,34 EUR bei der Kundin abzukassieren, hat der Kläger in seinem Bericht (Bl. 315 ff. d.A.) vermerkt, dass der Einbau der Platte auf Wunsch der Kundin erfolgte. Er hat damit für die Beklagte die Grundlage geschaffen, diese Materialkosten der Kundin in Rechnung stellen zu können. Die Beklagte hat nicht dargelegt, dass ihr wegen der unterlassenen sofortigen Vereinnahmung des Kaufpreises für die Holzplatte ein irgendwie gearteter Schaden entstanden ist. Selbst wenn die Beklagte sich nicht an der Kundin hätte schadlos halten können, wäre als milderes Mittel eine Belastung des Klägers mit den Kosten in Betracht gekommen, so dass sich die Kündigung insoweit als unverhältnismäßig darstellt.

2. Das Arbeitsverhältnis der Parteien wurde auch nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 26.06.2015 aufgelöst. Die Beklagte hat in der nachfolgenden Kündigungserklärung vom 03.07.2015 ausgeführt, dass diese Kündigung die Kündigung vom 26.06.2015 „ersetze“. Die Beklagte hat damit zum Ausdruck gebracht, dass die Kündigung vom 03.07.2015 an die Stelle der vorigen Kündigungserklärung treten soll. Zwar ist eine einseitige Rücknahme einer Kündigung als einseitiger, empfangsbedürftiger rechtsgestaltender Willenserklärung nicht möglich. Hierin liegt aber das Angebot an den Arbeitnehmer, das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht als beendet anzusehen (vgl. KR-KSchG/Friedrich/Klose, 10. Aufl., § 4 KSchG Rz. 86, 87). Der Kläger hat dieses Angebot durch die (rechtzeitige) Erweiterung der Klage mit einem gegen die Kündigung vom 26.06.2015 gerichteten Kündigungsschutzantrag angenommen, so dass nicht zu prüfen ist, ob für diese Kündigung sie rechtfertigende Gründe vorlagen.

III.

Die Berufung hat Erfolg, soweit das Arbeitsgericht festgestellt hat, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien auch nicht durch die Kündigung vom 03.07.2015 aufgelöst worden ist. Diese Kündigung ist rechtswirksam.

1. Soweit die Beklagte allerdings die Auffassung vertritt, diese Kündigung gelte bereits wegen Versäumung der Klagefrist nach § 4 Satz 1 KSchG in Verbindung mit § 7 KSchG als von Anfang an rechtswirksam, ist dies unzutreffend. Wenn die Beklagte die Kündigung vom 26.06.2015 durch die Kündigung vom 03.07.2016 ersetzen wollte, konnte für sie kein Zweifel daran bestehen, dass die rechtzeitig gegen die Kündigung vom 26.06.2015 erhobene Kündigungsschutzklage sich nunmehr gegen die ersetzende Kündigung, die auf die identischen Kündigungsgründe gestützt und nur wegen Zugangszweifeln der Beklagten ausgesprochen wurde, beziehen sollte. Zudem hatte der Kläger einen allgemeinen Feststellungsantrag gestellt (sog. Schleppnetzantrag, vgl. etwa BAG 12.05.2005 – 2 AZR 426/04-, zitiert nach juris) und durch diesen die Klagefrist gewahrt.

2. Der Kläger beruft sich vorliegend ausschließlich auf den Unwirksamkeitsgrund fehlender sozialer Rechtfertigung im Sinne von § 1 Abs. 1 des auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anwendbaren Kündigungsschutzgesetzes (KschG). Dieser Unwirksamkeitsgrund liegt nicht vor. Die Kündigung der Beklagten vom 03.07.2015 ist vielmehr durch Gründe im Verhalten des Arbeitnehmers im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 1KSchG sozial gerechtfertigt.

a) Eine verhaltensbedingte ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist grundsätzlich nur dann gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer seine vertraglichen Haupt- oder Nebenpflichten erheblich und in der Regel schuldhaft verletzt, das Fehlverhalten betriebliche Auswirkungen hat und eine umfassende Interessenabwägung ergibt, dass die Interessen des Arbeitgebers an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Interessen des Arbeitnehmers an dessen Fortsetzung überwiegen. Regelmäßig setzt die verhaltensbedingte Kündigung die Erteilung einer Abmahnung voraus, da diese die negative Prognose objektiviert, dass sich der Arbeitnehmer auch in Zukunft nicht vertragstreu verhalten wird (vgl. etwa BAG 23.09.2009 -5 AZR 518/08-, juris).

b) Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Der Kläger hat trotz berechtigter Abmahnung vom 5. Juni 2015, die ihm am 6. Juni 2015 zuging, am 8. Juni 2015 bei den Kommissionen AF 4129803 und AF 4144670 Besuchsberichte unvollständig und entgegen den Vorgaben der Beklagten ausgefüllt.

Der Kläger hat anlässlich der Durchführung des Auftrags AF 29783-4096811 (Kommission L.) trotz entsprechender Arbeitsanweisungen, so u.a. in den schriftlichen Hinweisen zum Berichtswesen (Bl. 359 f. d.A.), in dem von ihm gefertigten Bericht nicht vermerkt, dass „die Bearbeitung auf Kundenwunsch erfolgt“ und kein Sachmangel vorgelegen hat. Die entsprechende Arbeitsanweisung war für den Kläger verbindlich, da die Beklagte aufgrund des ihr zustehenden Direktionsrechts (§ 106 GewO) berechtigt war, u.a. den Inhalt der Arbeitsleistung näher zu bestimmen und damit auch vorzugeben, wie die Besuchsberichte auszufüllen sind. Die Anweisung bestand inhaltlich darin, bei Arbeiten, die nicht der Gewährleistung unterfallen, in den Berichten zu vermerken, dass die Bearbeitung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und auf Kundenwunsch erfolgte und ein Sachmangel nicht vorliegt. Anhaltspunkte dafür, dass die diesbezügliche Weisung billigem Ermessen nicht entsprach, bestehen nicht. Die Beklagte hat ausführlich dargelegt, aus welchen Gründen sie entsprechende Vermerke benötigt.

Trotz dieser demnach berechtigten Abmahnung hat der Kläger am 8. Juni 2015 bei den Kommissionen AF 4129803 und AF 4144670 Besuchsberichte unvollständig ausgefüllt. Ausweislich der Kopien gem. Bl. 347 ff. d.A. hat der Kläger im Bericht der erstgenannten Kommission im Bericht nicht vermerkt, dass ein Sachmangel nicht vorlag. Im Bericht der zweitgenannten Kommission fehlen die Angaben „Die Bearbeitung erfolgt auf Kundenwunsch“ und der Hinweis, dass kein Sachmangel vorliegt. Der Kläger hat damit erneut arbeitsvertragliche Pflichten verletzt.

Aufgrund dieser neuerlichen Pflichtverletzung ist die Prognose gerechtfertigt, dass der Kläger sich auch zukünftig nicht vertragsgerecht verhalten wird, wobei mildere Mittel als der Ausspruch der ordentlichen Kündigung nicht ersichtlich ist. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass dem Kläger die Abmahnung vom 5. Juni 2015 nur kurze Zeit vor den neuerlichen Pflichtverletzungen zuging, dem Kläger also ganz aktuell bewusst sein musste, was die Beklagte von ihm hinsichtlich der Besuchsberichte erwartet.

c) Auch die Interessenabwägung fällt zu Lasten des Klägers aus. Die Berufungskammer hat zu seinen Gunsten die Dauer des Bestands des Arbeitsverhältnisses und das Bestehen einer Unterhaltspflicht berücksichtigt, wobei die Dauer der Betriebszugehörigkeit nicht signifikant ins Gewicht fällt. Das Alter des Klägers lässt besondere Schwierigkeiten des Klägers auf dem Arbeitsmarkt nicht erwarten.

Mit demgegenüber überwiegendem Gewicht ist zu berücksichtigen, dass dem Kläger hinsichtlich der Pflichtverletzungen am 8. Juni 2015 ein nicht unerhebliches Verschulden zur Last fällt. Ihm mussten seine Pflichten nicht nur aufgrund der unmittelbar vor den genannten Pflichtverletzungen zugegangen Abmahnung vom 5. Juni 2015 bewusst sein. Vielmehr kam es am 27. Mai 2015 bereits zu einem Chat mit dem Vorgesetzten S. (Bl. 340 d.A.), in welchem dieser auf das bei den Berichten einzuhaltende Procedere hingewiesen hatte. Nach eigenem Vortrag des Klägers hatte er in dem Telefonat mit dem Vorgesetzten S. vom 28. Mai 2015 die Anbringung des Vermerks „Bearbeitung erfolgt auf Kundenwunsch“ ohne schriftliche Anweisung abgelehnt. Obwohl er sodann in Form der Abmahnung vom 5. Juni 2015 schriftlich dazu aufgefordert wurde, hat er bei der Kommission AF 4144670 wiederum keinen entsprechenden Vermerk getätigt. Dies ist mit bloßer Saumseeligkeit nicht zu erklären, sondern zeigt, dass der Kläger nicht bereit ist, das Direktionsrecht der Beklagten vollständig anzuerkennen.

IV.

Die Kündigung vom 3. Juli 2015 ist somit rechtswirksam und hat das Arbeitsverhältnis beendet. Damit besteht auch ein Anspruch des Klägers auf tatsächliche Weiterbeschäftigung nicht. Die von der Beklagten im Berufungsverfahren für den Fall, dass keine der streitgegenständlichen Kündigungen das Arbeitsverhältnis beendet haben sollte, gestellten Auflösungsanträge fielen nicht zur Entscheidung an.

V.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92, 97 ZPO. Ein Revisionszulassungsgrund nach § 72 Abs. 2 ArbGG besteht nicht.

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