Übersicht:
- Der Fall vor Gericht
- Kündigung in der Probezeit: Sicherheitsmitarbeiter scheitert mit Klage vor Gericht
- Anonyme Briefe und Vorwürfe gegen Sicherheitsmitarbeiter als Auslöser der Kündigung
- Kündigungsschutzklage und juristische Auseinandersetzung vor dem Arbeitsgericht
- Entscheidung des Landesarbeitsgerichts: Kündigung in der Probezeit grundsätzlich zulässig
- Kein Rechtsmissbrauch oder Sittenwidrigkeit der Kündigung erkennbar
- Maßregelungsverbot nicht verletzt: Anonyme Briefe als externe Einflussnahme
- Bedeutung des Urteils für Arbeitnehmer in der Probezeit
- Die Schlüsselerkenntnisse
- Benötigen Sie Hilfe?
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Was bedeutet die Probezeit rechtlich für Arbeitnehmer im Kündigungsfall?
- Unter welchen Umständen kann eine Kündigung in der Probezeit trotzdem unwirksam sein?
- Was ist das Maßregelungsverbot und wie schützt es Arbeitnehmer bei Kündigungen?
- Welche Beweislast tragen Arbeitnehmer, wenn sie eine Probezeitkündigung anfechten wollen?
- Welche Handlungsmöglichkeiten haben Arbeitnehmer unmittelbar nach einer Probezeitkündigung?
- Glossar
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Das vorliegende Urteil
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
- Datum: 07.09.2023
- Aktenzeichen: 2 Sa 70/23
- Verfahrensart: Berufungsverfahren im Arbeitsrecht
- Rechtsbereiche: Arbeitsrecht
- Beteiligte Parteien:
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- Kläger: Arbeitnehmer und Sicherheitsmitarbeiter, der die Wirksamkeit der in der Wartezeit ausgesprochenen Kündigung bestreitet. Er wurde am 15.08.2021 erneut eingestellt, nachdem er zuvor aufgrund gesundheitlicher Probleme selbst gekündigt hatte und eine Wiedereinstellung zugesagt bekommen hatte.
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- Beklagte: Arbeitgeber, der den Sicherheitsmitarbeiter einsetzte und die Kündigung während der Wartezeit aussprach, gestützt auf vertragliche Regelungen und den anzuwendenden Tarifvertrag.
- Um was ging es?
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- Sachverhalt: Der Kläger wurde am 15.08.2021 als Sicherheitsmitarbeiter eingestellt. Der zugrunde liegende Arbeitsvertrag sieht unter anderem den Mantelrahmentarifvertrag für Sicherheitsleistungen und eine Probezeit von sechs Monaten vor. Der Arbeitnehmer war bereits in der Vergangenheit beim Arbeitgeber tätig, hatte das Arbeitsverhältnis aus gesundheitlichen Gründen selbst beendet und wurde auf Grund einer Zusage zur Wiedereinstellung erneut angestellt. Streitpunkt ist die Frage, ob die Kündigung während der Wartezeit wirksam ist.
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- Kern des Rechtsstreits: Ob die in der Wartezeit ausgesprochene Kündigung rechtlich wirksam ist.
- Was wurde entschieden?
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- Entscheidung: Die Berufung des Klägers wurde kostenpflichtig zurückgewiesen und die Revision ist nicht zugelassen.
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- Folgen: Das Urteil bestätigt die Wirksamkeit der Kündigung in der Wartezeit, der Kläger trägt die Verfahrenskosten und es sind keine weiteren Rechtsmittel zulässig.
Der Fall vor Gericht
Kündigung in der Probezeit: Sicherheitsmitarbeiter scheitert mit Klage vor Gericht

Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat in einem Urteil vom 07. September 2023 (Az.: 2 Sa 70/23) die Klage eines Sicherheitsmitarbeiters gegen seine Kündigung in der Probezeit abgewiesen. Das Gericht bestätigte damit die Entscheidung des Arbeitsgerichts Koblenz und wies die Berufung des Klägers zurück. Im Kern des Rechtsstreits stand die Frage, ob die Kündigung des Arbeitsverhältnisses während der sechsmonatigen Probezeit aufgrund anonymer Schreiben, die den Arbeitnehmer als „Querdenker“ und „Impfverweigerer“ diffamierten, rechtmäßig war.
Anonyme Briefe und Vorwürfe gegen Sicherheitsmitarbeiter als Auslöser der Kündigung
Der Kläger war seit dem 15. August 2021 bei der beklagten Sicherheitsfirma als Sicherheitsmitarbeiter angestellt und in der Bewachung von Bundeswehr-Objekten eingesetzt. Bereits in der Vergangenheit war der Kläger bei derselben Firma beschäftigt gewesen, hatte aber aufgrund von Problemen mit dem damals vorgeschriebenen Mund-Nasen-Schutz gekündigt. Ihm war bei seiner Eigenkündigung jedoch die Wiedereinstellung bei veränderter Pandemielage zugesichert worden, was im August 2021 auch erfolgte.
Kurz nach seinem Wiedereintritt erhielt die Beklagte anonyme Schreiben. Im ersten Brief wurde der Kläger als „Querdenker“ und „Impfverweigerer“ bezeichnet und seine Entlassung gefordert. Ein zweiter anonymer Brief folgte, in dem die Verfasser drohten, die Bundeswehr und den Militärischen Abschirmdienst (MAD) einzuschalten, sollte der Kläger nicht umgehend entlassen werden. Daraufhin kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 8. November 2021, welches dem Kläger am Folgetag zugestellt wurde, zum 16. November 2021.
Kündigungsschutzklage und juristische Auseinandersetzung vor dem Arbeitsgericht
Der Kläger erhob gegen die Kündigung Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht Koblenz. Nachdem er den Gütetermin versäumt hatte, wurde die Klage zunächst per Versäumnisurteil abgewiesen. Gegen dieses Urteil legte der Kläger Einspruch ein. Das Arbeitsgericht wies die Klage jedoch erneut ab. Der Kläger argumentierte, dass die Kündigung treuwidrig und sittenwidrig sei (§§ 242, 138 BGB), da sie offensichtlich auf den anonymen Schreiben und den darin erhobenen Vorwürfen basiere. Er sah darin eine unzulässige Maßregelung.
Entscheidung des Landesarbeitsgerichts: Kündigung in der Probezeit grundsätzlich zulässig
Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz bestätigte die Entscheidung der ersten Instanz und wies die Berufung des Klägers zurück. Das Gericht stellte fest, dass eine Kündigung während der Probezeit grundsätzlich ohne Angabe von Gründen zulässig ist. Das Kündigungsschutzgesetz findet in den ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses, der sogenannten Wartezeit, noch keine Anwendung. Dies bedeutet, dass Arbeitgeber in dieser Zeit grundsätzlich größere Freiheit bei der Beendigung von Arbeitsverhältnissen haben.
Kein Rechtsmissbrauch oder Sittenwidrigkeit der Kündigung erkennbar
Das Landesarbeitsgericht prüfte jedoch, ob im vorliegenden Fall ausnahmsweise eine Treuwidrigkeit oder Sittenwidrigkeit der Kündigung vorliegt, die ihre Unwirksamkeit begründen könnte. Eine solche Unwirksamkeit könnte gegeben sein, wenn die Kündigung aus diskriminierenden oder willkürlichen Gründen erfolgt oder wenn sie gegen Treu und Glauben verstößt.
Das Gericht stellte fest, dass die anonymen Schreiben zwar einen möglichen Anlass für die Kündigung darstellen könnten. Jedoch sah das Gericht keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Kündigung ausschließlich oder überwiegend auf diesen anonymen Schreiben beruhte. Die Beklagte habe – so das Gericht – auch andere, sachliche Gründe für die Kündigung gehabt haben können, die im Rahmen der Probezeitkündigung nicht offengelegt werden müssen. Es obliegt dem Kläger, die Treuwidrigkeit oder Sittenwidrigkeit der Kündigung darzulegen und zu beweisen, was ihm im vorliegenden Fall nicht gelungen sei.
Maßregelungsverbot nicht verletzt: Anonyme Briefe als externe Einflussnahme
Auch das vom Kläger ins Feld geführte Maßregelungsverbot (§ 612a BGB), welches Arbeitnehmer vor Benachteiligung schützt, wenn sie ihre Rechte ausüben, sah das Gericht als nicht verletzt an. Das Gericht argumentierte, dass die anonymen Schreiben von Dritten stammten und nicht dem Arbeitgeber selbst zuzurechnen seien. Eine Maßregelung durch den Arbeitgeber setze jedoch voraus, dass dieser selbst in unzulässiger Weise auf die Rechtsausübung des Arbeitnehmers reagiert. Hier fehle es an einem direkten Zusammenhang zwischen einer Rechtsausübung des Klägers und der Kündigung durch die Beklagte.
Bedeutung des Urteils für Arbeitnehmer in der Probezeit
Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz unterstreicht die starke Stellung des Arbeitgebers während der Probezeit. Arbeitnehmer genießen in den ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses einen deutlich geringeren Kündigungsschutz als nach Ablauf der Wartezeit. Eine Kündigung in der Probezeit ist grundsätzlich formfrei und bedarf keiner Begründung. Arbeitnehmer können sich in dieser Phase nur in Ausnahmefällen gegen eine Kündigung erfolgreich zur Wehr setzen, nämlich dann, wenn die Kündigung sittenwidrig, treuwidrig oder diskriminierend ist. Der Nachweis solcher Umstände ist für Arbeitnehmer jedoch oft schwierig zu erbringen.
Für betroffene Arbeitnehmer bedeutet dieses Urteil, dass sie sich der Risiken einer Kündigung in der Probezeit bewusst sein müssen. Es zeigt, dass anonyme Anschuldigungen zwar unangenehm sein können, aber nicht automatisch zur Unwirksamkeit einer Kündigung führen. Arbeitnehmer sollten in solchen Fällen schnellstmöglich rechtlichen Rat einholen, um ihre Situation und die Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage einschätzen zu lassen. Das Urteil macht aber auch deutlich, dass die Hürden für eine erfolgreiche Klage gegen eine Probezeitkündigung sehr hoch sind und Arbeitnehmer in der Probezeit in einer rechtlich schutzbedürftigeren Position sind.
Die Schlüsselerkenntnisse
Das Urteil zeigt, dass selbst in der Probezeit eine Kündigung nicht völlig willkürlich sein darf, anonyme Anschuldigungen jedoch als nachvollziehbarer Kündigungsgrund anerkannt werden können, wenn der Arbeitgeber Geschäftsrisiken befürchten muss. Die Entscheidung verdeutlicht die schwache Rechtsposition von Arbeitnehmern in der Wartezeit, da der Schutz vor „Denunziationen“ begrenzt ist und Arbeitgeber weitgehende Kündigungsfreiheit genießen. Dies hat weitreichende Bedeutung für Beschäftigte in der Probezeit, die sich gegen vermeintlich willkürliche Kündigungen wehren wollen.
Benötigen Sie Hilfe?
Rechtssicherheit in der Probezeit
In Fällen, in denen Kündigungen während der Probezeit angekündigt werden – oftmals begleitet von unklaren Vorwürfen oder anonymen Eingaben – ergeben sich häufig Fragen bezüglich der rechtlichen Grundlagen und Erfolgsaussichten. Arbeitnehmer befinden sich in einer besonderen Lage, bei der eine präzise rechtliche Bewertung der Kündigungsgründe sowie der individuellen Schutzbedürftigkeit erforderlich ist.
Wir unterstützen Sie dabei, Ihren Fall sorgfältig zu prüfen und auf Basis einer fundierten Analyse die bestmöglichen Schritte abzuleiten. Mit einer klar strukturierten Beratung und einem sachlichen Blick auf Ihre Situation bieten wir Ihnen die Möglichkeit, offene Fragen zu klären und ein sicheres Fundament für weitere Entscheidungen zu schaffen.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Was bedeutet die Probezeit rechtlich für Arbeitnehmer im Kündigungsfall?
Die Probezeit hat für Arbeitnehmer im Kündigungsfall weitreichende rechtliche Konsequenzen. Während der ersten sechs Monate eines Arbeitsverhältnisses, der sogenannten Wartezeit, genießen Sie als Arbeitnehmer nur einen eingeschränkten Kündigungsschutz. Dies gilt unabhängig davon, ob in Ihrem Arbeitsvertrag eine Probezeit vereinbart wurde oder nicht.
Eingeschränkter Kündigungsschutz
In dieser Zeit greift das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) noch nicht. Das bedeutet für Sie: Ihr Arbeitgeber kann das Arbeitsverhältnis ohne Angabe von Gründen beenden. Er muss weder verhaltens-, personen- noch betriebsbedingte Gründe für die Kündigung anführen oder nachweisen. Stellen Sie sich vor, Sie haben gerade einen neuen Job begonnen und nach zwei Monaten erhalten Sie überraschend die Kündigung – in dieser Situation haben Sie kaum rechtliche Möglichkeiten, dagegen vorzugehen.
Verkürzte Kündigungsfrist
Ein weiterer wichtiger Aspekt ist die Kündigungsfrist. Während der Probezeit gilt eine verkürzte gesetzliche Kündigungsfrist von nur zwei Wochen. Das heißt, wenn Sie beispielsweise am 15. eines Monats die Kündigung erhalten, endet Ihr Arbeitsverhältnis bereits zum Monatsende. Diese kurze Frist gilt übrigens auch für Sie als Arbeitnehmer, wenn Sie selbst kündigen möchten.
Grenzen der Kündigungsfreiheit
Trotz des eingeschränkten Schutzes gibt es auch in der Probezeit gewisse Grenzen für Kündigungen. Eine Kündigung darf nicht diskriminierend, sittenwidrig oder willkürlich sein. Wenn Sie zum Beispiel aufgrund Ihres Geschlechts, Ihrer Herkunft oder Religion gekündigt werden, können Sie sich dagegen wehren. Auch eine Kündigung wegen einer Schwangerschaft ist nicht zulässig.
Besondere Schutzgruppen
Für bestimmte Arbeitnehmergruppen gelten besondere Regelungen. Schwangere und Auszubildende genießen auch während der Probezeit einen erhöhten Kündigungsschutz. Bei Schwangeren ist eine Kündigung grundsätzlich unzulässig, bei Auszubildenden nur unter sehr engen Voraussetzungen möglich. Wenn Sie zu einer dieser Gruppen gehören, sollten Sie im Falle einer Kündigung besonders aufmerksam sein.
Beachten Sie: Nach Ablauf der sechsmonatigen Wartezeit tritt der volle gesetzliche Kündigungsschutz in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt muss Ihr Arbeitgeber sozial gerechtfertigte Gründe für eine Kündigung nachweisen können. Dies stärkt Ihre Position als Arbeitnehmer erheblich.
Unter welchen Umständen kann eine Kündigung in der Probezeit trotzdem unwirksam sein?
Eine Kündigung in der Probezeit kann trotz des erleichterten Kündigungsschutzes unter bestimmten Umständen unwirksam sein. Die wichtigsten Gründe hierfür sind Sittenwidrigkeit, Treuwidrigkeit und Diskriminierung.
Sittenwidrige Kündigung
Eine Kündigung gilt als sittenwidrig, wenn sie gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dies ist ein sehr hoher Maßstab, der nur in Ausnahmefällen erfüllt wird. Wenn Sie beispielsweise gekündigt werden, weil Sie sich geweigert haben, an illegalen Aktivitäten teilzunehmen, könnte dies als sittenwidrig gelten.
Treuwidrige Kündigung
Eine treuwidrige Kündigung liegt vor, wenn der Arbeitgeber gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstößt. Dies kann der Fall sein, wenn die Kündigung auf willkürlichen oder sachfremden Motiven beruht. Stellen Sie sich vor, Ihr Arbeitgeber kündigt Ihnen, weil Sie berechtigte Ansprüche geltend gemacht haben, etwa die Auszahlung von Überstunden. Eine solche Kündigung könnte als treuwidrig eingestuft werden.
Diskriminierende Kündigung
Besonders wichtig ist das Verbot diskriminierender Kündigungen. Wenn Sie aufgrund Ihres Geschlechts, Ihrer Herkunft, Religion, sexuellen Identität, Ihres Alters oder einer Behinderung gekündigt werden, ist diese Kündigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) unwirksam. Ein Beispiel wäre, wenn Ihnen gekündigt wird, weil Sie schwanger sind oder eine Behinderung haben.
Formfehler und besondere Schutzrechte
Auch Formfehler können eine Kündigung unwirksam machen. Eine mündliche Kündigung ist beispielsweise nicht wirksam, da Kündigungen schriftlich erfolgen müssen. Zudem genießen bestimmte Personengruppen besonderen Schutz. Wenn Sie etwa Mitglied des Betriebsrats sind, können Sie nur unter sehr speziellen Umständen gekündigt werden.
Mindestmaß an sozialer Rücksichtnahme
Selbst in der Probezeit muss der Arbeitgeber ein Mindestmaß an sozialer Rücksichtnahme walten lassen. Wenn Sie beispielsweise alleinerziehend sind und Ihr Arbeitgeber dies bei der Kündigung völlig außer Acht lässt, könnte dies unter Umständen zur Unwirksamkeit der Kündigung führen.
Es ist wichtig zu verstehen, dass die Hürden für eine unwirksame Kündigung in der Probezeit sehr hoch sind. Der Arbeitgeber muss die Kündigung in der Regel nicht begründen. Wenn Sie jedoch den Verdacht haben, dass Ihre Kündigung aus einem der genannten Gründe unwirksam sein könnte, sollten Sie die Situation genau prüfen. Dokumentieren Sie alle relevanten Umstände und Gespräche, die im Zusammenhang mit Ihrer Kündigung stehen. Diese Informationen können im Falle einer rechtlichen Auseinandersetzung von großer Bedeutung sein.
Was ist das Maßregelungsverbot und wie schützt es Arbeitnehmer bei Kündigungen?
Das Maßregelungsverbot ist ein wichtiger Schutz für Arbeitnehmer, der in § 612a des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) verankert ist. Es untersagt dem Arbeitgeber, einen Arbeitnehmer bei einer Maßnahme zu benachteiligen, weil dieser in zulässiger Weise seine Rechte ausübt.
Bedeutung für Arbeitnehmer
Wenn Sie als Arbeitnehmer Ihre Rechte wahrnehmen, dürfen Sie dafür nicht bestraft werden. Das Maßregelungsverbot schützt Sie vor negativen Konsequenzen, wie etwa einer Kündigung, wenn Sie beispielsweise:
- Ihre Arbeitszeit korrekt erfassen
- Überstunden verweigern, zu denen Sie nicht verpflichtet sind
- Sich über Missstände im Betrieb beschweren
- Elternzeit oder Urlaub beantragen
- Sich krankschreiben lassen
Wichtig ist, dass Ihre Rechtsausübung zulässig sein muss. Wenn Sie tatsächlich gegen arbeitsvertragliche Pflichten verstoßen, greift der Schutz nicht.
Anwendung bei Kündigungen
Bei Kündigungen ist das Maßregelungsverbot besonders relevant. Stellen Sie sich vor, Ihr Arbeitgeber kündigt Ihnen, kurz nachdem Sie sich über Sicherheitsmängel am Arbeitsplatz beschwert haben. In diesem Fall könnte die Kündigung gegen das Maßregelungsverbot verstoßen und damit unwirksam sein.
Der Schutz gilt auch in der Probezeit. Selbst wenn in dieser Zeit grundsätzlich leichter gekündigt werden kann, darf der Grund nicht in der zulässigen Ausübung Ihrer Rechte liegen.
Grenzen des Schutzes
Das Maßregelungsverbot greift nur, wenn die Rechtsausübung der wesentliche Grund für die Benachteiligung ist. Wenn Ihr Arbeitgeber andere triftige Gründe für eine Kündigung hat, kann diese trotzdem wirksam sein.
Beweislast: Als Arbeitnehmer müssen Sie vor Gericht darlegen und beweisen, dass ein Zusammenhang zwischen Ihrer Rechtsausübung und der Benachteiligung besteht. Ein wichtiges Indiz kann dabei die zeitliche Nähe sein.
Rechtsfolgen bei Verstößen
Verstößt eine Kündigung gegen das Maßregelungsverbot, ist sie unwirksam. Das bedeutet, Ihr Arbeitsverhältnis besteht fort. Sie können dann auf Weiterbeschäftigung klagen und haben Anspruch auf Lohnfortzahlung.
Beachten Sie, dass Sie eine Kündigungsschutzklage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung einreichen müssen, um sich auf das Maßregelungsverbot zu berufen.
Das Maßregelungsverbot ist ein wichtiges Instrument, um Ihre Rechte als Arbeitnehmer zu schützen. Es ermöglicht Ihnen, Ihre Ansprüche geltend zu machen, ohne Nachteile befürchten zu müssen. Gleichzeitig setzt es Arbeitgebern Grenzen bei der Ausübung ihres Kündigungsrechts.
Welche Beweislast tragen Arbeitnehmer, wenn sie eine Probezeitkündigung anfechten wollen?
Bei einer Anfechtung der Probezeitkündigung tragen Arbeitnehmer in der Regel die volle Darlegungs- und Beweislast. Dies bedeutet, dass Sie als Arbeitnehmer nachweisen müssen, dass die Kündigung rechtswidrig war.
Grundsätzliche Beweislastverteilung
In der Probezeit, die üblicherweise die ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses umfasst, genießen Sie keinen besonderen Kündigungsschutz. Der Arbeitgeber muss für eine Kündigung in diesem Zeitraum keine Gründe angeben. Wenn Sie die Kündigung anfechten möchten, müssen Sie selbst Tatsachen vorbringen und beweisen, die die Unwirksamkeit der Kündigung begründen.
Mögliche Anfechtungsgründe
Sie können eine Probezeitkündigung beispielsweise anfechten, wenn Sie nachweisen können, dass sie:
- sittenwidrig ist (z.B. aus Rache oder persönlichen Animositäten erfolgte)
- gegen Treu und Glauben verstößt
- diskriminierend ist (z.B. aufgrund von Geschlecht, Alter, Behinderung)
Herausforderungen beim Nachweis
Der Nachweis solcher Gründe ist oft schwierig. Stellen Sie sich vor, Sie vermuten eine Kündigung aus Rache. In diesem Fall müssten Sie konkrete Tatsachen vortragen, die diese Vermutung stützen, wie etwa Zeugenaussagen oder schriftliche Beweise.
Besonderheit bei Diskriminierungsverdacht
Bei einem Verdacht auf Diskriminierung gilt eine etwas abgemilderte Beweislast. Hier müssen Sie als Arbeitnehmer zunächst nur Indizien vorbringen, die eine Benachteiligung vermuten lassen. Gelingt Ihnen dies, muss der Arbeitgeber beweisen, dass keine Diskriminierung vorlag.
Präventionsverfahren bei Schwerbehinderung
Wenn Sie schwerbehindert sind, kann die Nichtdurchführung eines Präventionsverfahrens vor der Kündigung als Indiz für eine Diskriminierung gelten. In diesem Fall müsste der Arbeitgeber nachweisen, dass die Kündigung nicht aufgrund Ihrer Schwerbehinderung erfolgte.
Praktische Tipps
Um Ihre Chancen bei einer Anfechtung zu verbessern, sollten Sie:
- Alle Vorkommnisse am Arbeitsplatz sorgfältig dokumentieren
- Mögliche Zeugen identifizieren
- Schriftliche Beweise (E-Mails, Notizen) sammeln
- Die Kündigung genau auf formale Fehler prüfen
Bedenken Sie, dass die Erfolgsaussichten einer Anfechtung in der Probezeit generell gering sind. Die Gerichte respektieren in der Regel das Recht des Arbeitgebers, sich in der Probezeit vom Arbeitnehmer zu trennen, wenn die Zusammenarbeit nicht seinen Vorstellungen entspricht.
Welche Handlungsmöglichkeiten haben Arbeitnehmer unmittelbar nach einer Probezeitkündigung?
Wenn Sie eine Kündigung während der Probezeit erhalten haben, stehen Ihnen verschiedene Handlungsmöglichkeiten zur Verfügung:
Überprüfung der Kündigung
Prüfen Sie zunächst, ob die Kündigung formell korrekt ist. Sie muss schriftlich erfolgen und von einer berechtigten Person unterschrieben sein. Achten Sie auch darauf, ob die zweiwöchige Kündigungsfrist eingehalten wurde. Eine mündliche Kündigung ist unwirksam.
Kündigungsschutzklage
Sie haben das Recht, innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung eine Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht einzureichen. Diese Frist ist unbedingt einzuhalten, da Ihre Klage sonst als unzulässig abgewiesen wird. Beachten Sie jedoch, dass die Erfolgsaussichten einer solchen Klage während der Probezeit in der Regel gering sind, da das Kündigungsschutzgesetz noch nicht greift.
Arbeitslosmeldung
Melden Sie sich unverzüglich, spätestens am dritten Tag nach Kenntnis der Kündigung, bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend. Dies ist wichtig, um mögliche Ansprüche auf Arbeitslosengeld nicht zu gefährden. Wenn Sie in den letzten 30 Monaten mindestens 12 Monate sozialversicherungspflichtig beschäftigt waren, haben Sie Anspruch auf Arbeitslosengeld I.
Arbeitspapiere und Zeugnis
Fordern Sie von Ihrem Arbeitgeber alle notwendigen Arbeitspapiere an, einschließlich eines qualifizierten Arbeitszeugnisses. Ein gutes Zeugnis kann Ihnen bei der Suche nach einer neuen Stelle helfen.
Neue Jobsuche
Beginnen Sie so bald wie möglich mit der Suche nach einer neuen Arbeitsstelle. Nutzen Sie die Zeit während der Kündigungsfrist, um Bewerbungen zu schreiben und Ihr berufliches Netzwerk zu aktivieren.
Bedenken Sie, dass eine Kündigung in der Probezeit zwar emotional belastend sein kann, aber auch eine Chance für einen Neuanfang bietet. Nutzen Sie die Erfahrung, um Ihre beruflichen Ziele zu überdenken und sich möglicherweise neu zu orientieren.
Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.
Glossar
Juristische Fachbegriffe kurz erklärt
Wartezeit
Im Arbeitsrecht bezeichnet die Wartezeit eine Zeitspanne von sechs Monaten zu Beginn eines Arbeitsverhältnisses, in der der besondere Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) noch nicht gilt. In dieser Zeit kann der Arbeitgeber ohne Angabe eines Grundes kündigen, muss jedoch Kündigungsfristen einhalten und darf nicht gegen das Maßregelungsverbot oder andere Schutzgesetze verstoßen. Diese Regelung findet sich in § 1 Abs. 1 KSchG.
Beispiel: Ein neu eingestellter Mitarbeiter kann in den ersten sechs Monaten seiner Beschäftigung grundsätzlich leichter gekündigt werden als danach, da der Arbeitgeber noch keine sozial gerechtfertigten Gründe (wie betriebsbedingt, personenbedingt oder verhaltensbedingt) nachweisen muss.
Probezeit
Die Probezeit ist ein vertraglich vereinbarter Zeitraum zu Beginn eines Arbeitsverhältnisses, in dem sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer gegenseitig kennenlernen und die Eignung des Arbeitnehmers für die Position überprüfen können. Sie darf laut § 622 Abs. 3 BGB maximal sechs Monate betragen und ermöglicht eine verkürzte Kündigungsfrist von zwei Wochen. Die Probezeit ist von der Wartezeit zu unterscheiden, kann aber zeitlich mit dieser zusammenfallen.
Beispiel: In einem Arbeitsvertrag wird eine dreimonatige Probezeit vereinbart, in der beide Seiten mit einer kürzeren Frist von zwei Wochen kündigen können, um bei fehlender Passung schneller reagieren zu können.
Mantelrahmentarifvertrag
Ein Mantelrahmentarifvertrag ist ein zwischen Arbeitgeberverbänden und Gewerkschaften ausgehandelter Vertrag, der grundlegende Arbeitsbedingungen für eine ganze Branche regelt. Er enthält typischerweise Regelungen zu Arbeitszeit, Urlaub, Kündigungsfristen und anderen Rahmenbedingungen, die langfristig gelten. Die rechtliche Grundlage findet sich im Tarifvertragsgesetz (TVG). Mantelrahmentarifverträge sind für tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer bindend.
Beispiel: Der im Fall erwähnte „Mantelrahmentarifvertrag für Sicherheitsleistungen“ enthält branchenspezifische Regelungen für Sicherheitsmitarbeiter, wie etwa Bestimmungen zu Probezeiten, die im Arbeitsvertrag des Klägers als anwendbar erklärt wurden.
Berufungsverfahren
Das Berufungsverfahren ist ein Rechtsmittel gegen Urteile der ersten Instanz, bei dem die nächsthöhere Instanz eine umfassende Überprüfung der Entscheidung vornimmt. Im Arbeitsrecht ist das Landesarbeitsgericht für Berufungen gegen Urteile des Arbeitsgerichts zuständig. Die rechtliche Grundlage findet sich in §§ 511 ff. ZPO und §§ 64 ff. ArbGG. Die Berufung muss innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils eingelegt werden.
Beispiel: Im vorliegenden Fall legte der Sicherheitsmitarbeiter gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz Berufung ein, woraufhin das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz den Fall erneut prüfte und die Erstentscheidung bestätigte.
Revision
Die Revision ist ein Rechtsmittel gegen Urteile der zweiten Instanz, das nur auf die Überprüfung von Rechtsfehlern beschränkt ist und keine erneute Tatsachenfeststellung umfasst. Im Arbeitsrecht entscheidet das Bundesarbeitsgericht über Revisionen gegen Urteile der Landesarbeitsgerichte. Die Zulassung der Revision erfolgt, wenn der Fall grundsätzliche Bedeutung hat oder von höchstrichterlicher Rechtsprechung abweicht (§ 72 ArbGG).
Beispiel: Im vorliegenden Fall hat das Landesarbeitsgericht die Revision nicht zugelassen, was bedeutet, dass der Kläger keine weitere Überprüfung durch das Bundesarbeitsgericht beantragen kann, es sei denn, er legt erfolgreich eine Nichtzulassungsbeschwerde ein.
Denunziation
Denunziation bezeichnet im rechtlichen Kontext eine Anschuldigung oder Meldung über vermeintliches Fehlverhalten einer Person, die häufig anonym und aus zweifelhaften Motiven erfolgt. Obwohl keine spezifische gesetzliche Definition existiert, spielt der Begriff im Arbeitsrecht eine Rolle bei der Bewertung von Kündigungsgründen. Gerichte prüfen, ob Arbeitgeber Denunziationen ohne ausreichende Überprüfung als Kündigungsgrund verwenden dürfen.
Beispiel: Im vorliegenden Fall wurden gegen den Sicherheitsmitarbeiter anonyme Vorwürfe erhoben, er sei „Querdenker“ und „Impfverweigerer“, die der Arbeitgeber als Kündigungsgrund heranzog, was das Gericht trotz des denunziatorischen Charakters als zulässig bewertete.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- § 1 KSchG (Kündigungsschutzgesetz): Das KSchG schützt Arbeitnehmer vor sozial ungerechtfertigten Kündigungen und ist nach § 1 Abs. 1 KSchG erst nach sechsmonatiger Betriebszugehörigkeit anwendbar. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Da der Kläger zum Zeitpunkt der Kündigung am 08. November 2021 erst seit dem 15. August 2021 bei der Beklagten beschäftigt war, befand er sich noch in der sechsmonatigen Wartezeit des KSchG und genoss somit keinen vollen Kündigungsschutz.
- § 242 BGB (Treu und Glauben): Diese Generalklausel verpflichtet Vertragsparteien, ihre Rechte nach Treu und Glauben auszuüben und Rücksicht auf die berechtigten Interessen des Vertragspartners zu nehmen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Trotz fehlenden Kündigungsschutzes nach dem KSchG könnte die Kündigung sittenwidrig oder treuwidrig sein, wenn sie aus diskriminierenden oder sachfremden Motiven erfolgte, wie hier möglicherweise aufgrund anonymer Briefe, die den Kläger als „Querdenker“ und „Impfverweigerer“ bezeichneten.
- § 138 BGB (Sittenwidrigkeit): Die Norm erklärt Rechtsgeschäfte, die gegen die guten Sitten verstoßen, für nichtig und bietet Schutz vor besonders verwerflichen Kündigungen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Eine Kündigung könnte sittenwidrig sein, wenn sie allein auf anonyme Denunziationen zurückzuführen wäre oder wenn der Arbeitgeber sich dem Druck Dritter ohne eigene sachliche Prüfung beugt.
- § 3 MRTV (Probezeit im Mantelrahmentarifvertrag für Sicherheitsleistungen): Der im Arbeitsvertrag in Bezug genommene Tarifvertrag regelt unter anderem die Bedingungen der Probezeit, während der erleichterte Kündigungsmöglichkeiten bestehen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Laut Arbeitsvertrag war eine sechsmonatige Probezeit vereinbart, was im Einklang mit dem MRTV steht und die Kündigungsmöglichkeiten der Beklagten während dieser Zeit erweitert.
- § 622 BGB (Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen): Diese Vorschrift regelt die gesetzlichen Kündigungsfristen, wobei während der Probezeit, die maximal sechs Monate betragen kann, eine verkürzte Frist von zwei Wochen gilt. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis am 08. November 2021 zum 16. November 2021 und hielt damit die verkürzte Kündigungsfrist von zwei Wochen während der Probezeit ein.
Das vorliegende Urteil
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz – Az.: 2 Sa 70/23 – Urteil vom 07.09.2023
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