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Arbeitnehmerkündigung – Umdeutung eines Kündigungszeitpunkts

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Az.: 19 Sa 65/14, Urteil vom 17.06.2015

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mannheim vom 19.11.2014 – Az.: 4 Ca 96/14 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

2. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wird für den Kläger zugelassen.

Tatbestand

Arbeitnehmerkündigung - Umdeutung eines Kündigungszeitpunkts
Symbolfoto: Von fizkes / Shutterstock.com

Die Parteien streiten darüber, ob die ordentliche Kündigung vom 20.08.2013 (Anlage K 4, Abl. 29 der erstinstanzlichen Akte) das zwischen den Parteien seit 01.04.2013 bestehende Vertragsverhältnis zum 30.09.2013 beenden konnte sowie einen Beschäftigungsanspruch bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Verfahrens und über Vergütungsansprüche über den 30.09.2013 hinaus. Schließlich verlangt der Kläger eine (weitere) Bezuschussung seiner privaten Kranken- und Pflegeversicherungskosten sowie die Übereignung, Übertragung und Übergabe von 4.900.000 Stück Namensaktien der Muttergesellschaft der Beklagten im Nennbetrag von CHF 49.000,00.

Die Beklagte ist eine in R. (S) ansässige Aktiengesellschaft. Sie gehört zum R, dessen K die R1 AG mit Sitz in R. (S) ist. Außer der Beklagten gehören dem Konzern die R2 AG mit Sitz in R. (S) und die R3 GmbH mit Sitz in V (D) an. Unternehmensgegenstand der Beklagten ist „Entwicklung, Herstellung, Vertrieb, Planung und Vermittlung von Systemen und Anlagen, insbesondere in der Audiotechnik und anderen technischen Gebieten“. Der Kläger war aufgrund eines „CRO-Vertrags“ vom 15.02.2013 (Anlage K 1, Abl. 19 ff. der erstinstanzlichen Akte) seit 01.04.2013 bei der Beklagten als internationaler Vertriebsleiter im deutschsprachigen Raum mit Schwerpunkt D beschäftigt. Dabei oblag ihm insbesondere die Leitung und Anleitung der in D und in der S gebildeten Vertriebsteams. Der Vertrag vom 15.02.2013 enthält auszugsweise nachfolgende Bestimmungen:

 „§ 1 Vertretung

Der CRO übernimmt ab 01.04.2013 die Stellung als Mitglied der Geschäftsleitung der Gesellschaft und vertritt die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich, und zwar vorläufig allein in dieser Funktion. Von den Beschränkungen des § 181 BGB ist er befreit.

Die Gesellschaft kann jederzeit neben ihm weitere Geschäftsführer oder Prokuristen bestellen und die Vertretungsmacht und Geschäftsführung neu regeln.

§ 2 Geschäftsführung

Der CRO führt die Geschäfte nach Maßgabe der Gesetze, der Satzung der Gesellschaft, der Geschäftsordnung und dem Managementreglement sowie diesem Anstellungsvertrag.

Im Innenverhältnis ist der CRO zuständig für die Bereiche Vertrieb.

In diesem Rahmen erstreckt sich die Geschäftsführungsbefugnis des CRO auf alle Handlungen, die der gewöhnliche Geschäftsbetrieb mit sich bringt und im Managementreglement erlaubt sind.

Die Gesellschaft ist berechtigt, dem CRO andere Aufgabenbereiche zuzuweisen. Der Katalog der Geschäfte und Maßnahmen, deren Ausführung der vorherigen Zustimmung der Gesellschafter bedarf, kann jederzeit durch Beschluss der Gesellschaftsversammlung erweitert oder eingeschränkt werden.

3 Vertragsdauer / Kündigung / Abberufung / Freistellung / Beendigung

Dieser Vertrag beginnt am 01.04.2013 und wird zunächst auf die Dauer von 5 Jahren geschlossen / endet mit dem Ablauf des 31.03.2018, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Wird er nicht mit einer Frist von 12 Monaten vor Ablauf von einer der Vertragsparteien gekündigt, so verlängert sich seine Geltungsdauer um weitere 36 Monate. Anschließend kann der Vertrag von beiden Vertragsparteien unter Einhaltung einer Frist von 12 Monaten zum Ende des Monats/Quartals gekündigt werden.

Hiervon unberührt bleibt das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund. Ein wichtiger Grund ist z. B. die Abberufung des CROs durch den Verwaltungsrat, schwere Verstöße des CROs gegen die ihm Innenverhältnis auferlegten Beschränkungen der Geschäftsführung oder gegen Weisungen des Verwaltungsrates oder des CEO’s, ferner die Liquidation der Gesellschaft.

Nach Kündigung des Anstellungsverhältnisses ist die Gesellschaft berechtigt, den CRO von der Dienstleistung freizustellen und die weitere Vertretung der Gesellschaft auszuschließen. Die Parteien sind sich darüber einig, dass anderweitiger Erwerb während der Freistellung in entsprechender Anwendung des § 615 Satz 2 BGB angerechnet wird und der CRO der Gesellschaft darüber zur uneingeschränkten Auskunftserteilung verpflichtet ist.

Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die elektronische Form ist ausgeschlossen. Das Anstellungsverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit Ablauf des Monats, in dem der CRO das für ihn maßgebliche Regelrentenalter der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht.

Das Anstellungsverhältnis endet ferner mit Ablauf des Monats, in dem die volle Erwerbsminderung des CROs festgestellt wird.

§ 4 Vergütung

Der CRO erhält als Vergütung für seine Tätigkeit ein festes Jahresgehalt von EUR 220.000,– Euro zahlbar in zwölf gleichen Raten am Ende eines jeden Monats.

Der CRO erhält weiter das Recht Aktien der Gesellschaft zum Nominalwert zu zeichnen in der Höhe Höhe von 10 % des Aktienpaketes jedoch nicht mehr als 4,9 Millionen Stück.

Desweiteren erhält der CRO die Möglichkeit 500`000 Aktien zum Preis/Stück von SFr. 0.05 zu erwerben.

§ 5 Dienstwagen

Der CRO erhält für die Dauer des Dienstverhältnisses einen Firmenwagen der Mittel-Klasse (z. B. Marke Audi Avant, Typ A6 quattro), den er auch zu privaten Zwecken benutzen darf.

§ 6 Nebentätigkeit

Der CRO stellt seine Arbeitskraft ausschließlich in den Dienst der Gesellschaft. Die Übernahme einer entgeltlichen oder unentgeltlichen Nebentätigkeit oder von Ehrenämtern bedarf der vorherigen, jederzeit widerruflichen Zustimmung der Gesellschaft.

§ 7 Wettbewerbsverbot

Dem CRO ist untersagt, während der Laufzeit des Vertrages in selbständiger, unselbständiger oder sonstiger Weise für ein Unternehmen tätig zu werden, das mit der Gesellschaft in direktem oder indirektem Wettbewerb steht. Der CRO wird sich während der Dauer seines Anstellungsvertrages ferner nicht an einem Unternehmen mittelbar oder unmittelbar beteiligen, das mit der Gesellschaft in Konkurrenz steht.

§ 12 Ausschlussfristen

Ansprüche aus dem Anstellungsverhältnis und solche, die mit diesem in Verbindung stehen, sind innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit schriftlich gegenüber der anderen Vertragspartei geltend zu machen.

Ansprüche, die nicht innerhalb dieser Frist geltend gemacht werden, sind verfallen.

Lehnt die andere Partei den Anspruch ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von drei Wochen nach der Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt der Anspruch, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten nach der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird. Dies gilt auch für Zahlungsansprüche, die während eines Verfahrens um den Bestand des Anstellungsverhältnisses fällig werden oder von dessen Ausgang abhängen.

Der Ausschluss nach den vorstehenden Ziffern gilt nicht, soweit ein Anspruch auf der Haftung wegen Vorsatz beruht, sowie für die vertraglichen Altersversorgungsbezüge.

§ 13 Schlussbestimmungen / Nebenabreden / Schriftform

Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

Ergänzungen und Änderungen dieses Vertrags bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Dies gilt nicht für individuelle Vertragsabreden i.S.v. § 305b BGB mit einem vertretungsbefugten Vertreter der Gesellschaft. Im Übrigen kann das Formerfordernis nicht durch mündliche Vereinbarung, konkludentes Verhalten oder stillschweigend außer Kraft gesetzt werden.

Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine Vereinbarung zu ersetzen, die der unwirksamen Bestimmung in Interessenlage und Bedeutung möglichst nahe kommt. Entsprechendes gilt für den Fall, dass die Regelungen dieses Vertrages eine von den Vertragsparteien nicht beabsichtigte Lücke aufweisen.“

Entgegen §§ 1, 2 des Vertrages wurde der Kläger zu keiner Zeit Mitglied der Geschäftsleitung bzw. Organ der Beklagten. Mit Schreiben vom 20.08.2013 kündigte die „R2, R2 (S)AG“ das seit dem 01.04.2013 bestehende Arbeitsverhältnis „bei der R2 AG … unter Berücksichtigung der Kündigungsfrist von 4 Wochen zum Monatsende, ordentlich zum 30. September 2013 … aus betriebsbedingten Gründen“ (K 4, Abl. 29 der erstinstanzlichen Akte). Bis zum 30.09.2013 rechnete die Beklagte gegenüber dem Kläger monatlich Ansprüche in Höhe von € 18.333,33 brutto sowie einen Zuschuss zur Krankenversicherung in Höhe von 50% der vom Kläger entrichteten Beiträge zu einer privaten Kranken- und Pflegeversicherung (Anlage K 3, Abl. 28 der erstinstanzlichen Akte), d. h. € 246,37 und € 13,93 ab. Diese wurden unstreitig bis einschließlich Juni und für September 2013 auch erfüllt. Seit dem 01.10.2013 wird der Kläger nicht mehr beschäftigt.

Mit Schreiben vom 29.10.2013 (Anlage K 6, Abl. 31 der erstinstanzlichen Akte) wandte sich der Kläger über seinen Prozessbevollmächtigten an die Beklagte und machte unter Bezug auf § 3 des Vertrags vom 15.02.2013 den Fortbestand des Vertragsverhältnisses jedenfalls bis 31.03.2018 geltend und bot seine Arbeitskraft an. Außerdem machte er die vollen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie Aktien in Höhe von mindestens 10% des Aktienpakets sowie weitere vertragliche Ansprüche (Überlassung von Dienstwagen, Handy) geltend.

Mit seiner am 12.12.2013 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage wandte der Kläger sich gegen die Kündigung vom 20.08.2013, verbunden mit einem vorläufigen Weiterbeschäftigungsanspruch, und nahm die Beklagte auf Zahlung und die Übertragung von Aktien in Anspruch. In Bezug auf die Vergütung für Juli und August 2013 wurde das Verfahren im Termin am 19.11.2013 abgetrennt (Aktenzeichen neu: 4 Ca 114/14, Arbeitsgericht Mannheim) und ist deshalb nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

Das Arbeitsgericht hat die zuletzt gestellten Anträge des Klägers

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund der mit Schreiben vom 20.08.2013 erklärten ordentlichen Kündigung mit Ablauf des 30.09.2013 aufgelöst wurde, sondern bis 31.03.2018 zu den bisherigen Bedingungen fortbesteht.

2. Hilfsweise zu 1.:

Es wird festgestellt, dass das Dienstverhältnis der Parteien nicht aufgrund der mit Schreiben vom 20.08.2013 erklärten ordentlichen Kündigung mit Ablauf des 30.09.2013 aufgelöst wurde, sondern bis 31.03.2018 zu den bisherigen Bedingungen fortbesteht.

3. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsrechtsstreits zu den unveränderten Bedingungen des CRO-Vertrags der Parteien vom 15.02.2013 als internationaler Vertriebsleiter weiter zu beschäftigen.

5. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger Vergütung

a. für Oktober 2013 in Höhe von € 18.333,33 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem gesetzlichen Basiszins gem. § 247 BGB seit 01.11.2013,

b. für November 2013 in Höhe von € 18.333,33 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem gesetzlichen Basiszins gem. § 247 BGB seit 01.12.2013,

c. für Dezember 2013 in Höhe von € 18.333,33 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem gesetzlichen Basiszins gem. § 247 BGB seit 01.01.2014,

d. für Januar 2014 in Höhe von € 18.333,33 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem gesetzlichen Basiszins gem. § 247 BGB seit 01.02.2014,

e. für Februar 2014 in Höhe von € 18.333,33 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem gesetzlichen Basiszins gem. § 247 BGB seit 01.03.2014,

f. für März 2014 in Höhe von € 18.333,33 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem gesetzlichen Basiszins gem. § 247 BGB seit 01.04.2014,

g. für April 2014 in Höhe von € 18.333,33 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem gesetzlichen Basiszins gem. § 247 BGB seit 01.05.2014,

h. für Mai 2014 in Höhe von € 18.333,33 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem gesetzlichen Basiszins gem. § 247 BGB seit 01.06.2014,

i. für Juni 2014 in Höhe von € 18.333,33 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem gesetzlichen Basiszins gem. § 247 BGB seit 01.07.2014,

j. für Juli 2014 in Höhe von € 18.333,33 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem gesetzlichen Basiszins gem. § 247 BGB seit 01.08.2014,

k. für August 2014 in Höhe von € 18.333,33 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem gesetzlichen Basiszins gem. § 247 BGB seit 01.09.2014,

l. für September 2014 in Höhe von € 18.333,33 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem gesetzlichen Basiszins gem. § 247 BGB seit 01.10.2014,

m. für Oktober 2014 in Höhe von € 18.333,33 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem gesetzlichen Basiszins gem. § 247 BGB seit 01.11.2014,

zu bezahlen.

6. Weiter wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger einen Zuschuss zur Krankenversicherung

a. für April 2013 in Höhe von weiteren € 246,36 netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem gesetzlichen Basiszins gem. § 247 BGB seit 01.05.2013,

b. für Mai 2013 in Höhe von weiteren € 246,36 netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem gesetzlichen Basiszins gem. § 247 BGB seit 01.06.2013,

c. für Juni 2013 in Höhe von weiteren € 246,36 netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem gesetzlichen Basiszins gem. § 247 BGB seit 01.07.2013,

d. für Juli 2013 in Höhe von weiteren € 246,36 netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem gesetzlichen Basiszins gem. § 247 BGB seit 01.08.2013,

e. für August 2013 in Höhe von weiteren € 246,36 netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem gesetzlichen Basiszins gem. § 247 BGB seit 01.09.2013,

f. für September 2013 in Höhe von € 246,36 netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem gesetzlichen Basiszins gem. § 247 BGB seit 01.10.2013,

g. für Oktober 2013 in Höhe von € 492,73 netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem gesetzlichen Basiszins gem. § 247 BGB seit 01.11.2013,

h. für November 2013 in Höhe von € 492,73 netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem gesetzlichen Basiszins gem. § 247 BGB seit 01.12.2013,

i. für Dezember 2013 in Höhe von € 492,73 netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem gesetzlichen Basiszins gem. § 247 BGB seit 01.01.2014,

j. für Januar 2014 in Höhe von € 514,23 netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem gesetzlichen Basiszins gem. § 247 BGB seit 01.02.2014,

k. für Februar 2014 in Höhe von € 514,23 netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem gesetzlichen Basiszins gem. § 247 BGB seit 01.03.2014,

l. für März 2014 in Höhe von € 514,23 netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem gesetzlichen Basiszins gem. § 247 BGB seit 01.04.2014,

m. für April 2014 in Höhe von € 514,23 netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem gesetzlichen Basiszins gem. § 247 BGB seit 01.05.2014,

n. für Mai 2014 in Höhe von € 514,23 netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem gesetzlichen Basiszins gem. § 247 BGB seit 01.06.2014,

o. für Juni 2014 in Höhe von € 514,23 netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem gesetzlichen Basiszins gem. § 247 BGB seit 01.07.2014,

p. für Juli 2014 in Höhe von € 514,23 netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem gesetzlichen Basiszins gem. § 247 BGB seit 01.08.2014,

q. für August 2014 in Höhe von € 514,23 netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem gesetzlichen Basiszins gem. § 247 BGB seit 01.09.2014,

r. für September 2014 in Höhe von € 514,23 netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem gesetzlichen Basiszins gem. § 247 BGB seit 01.10.2014,

s. für Oktober 2014 in Höhe von € 514,23 netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem gesetzlichen Basiszins gem. § 247 BGB seit 01.11.2014,

zu bezahlen.

7. Weiter wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger einen Zuschuss zur Pflegeversicherung

a. für April 2013 in Höhe von weiteren € 13,92 netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem gesetzlichen Basiszins gem. § 247 BGB seit 01.05.2013,

b. für Mai 2013 in Höhe von weiteren € 13,92 netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem gesetzlichen Basiszins gem. § 247 BGB seit 01.06.2013,

c. für Juni 2013 in Höhe von weiteren € 13,92 netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem gesetzlichen Basiszins gem. § 247 BGB seit 01.07.2013,

d. für Juli 2013 in Höhe von weiteren € 13,92 netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem gesetzlichen Basiszins gem. § 247 BGB seit 01.08.2013,

e. für August 2013 in Höhe von weiteren € 13,92 netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem gesetzlichen Basiszins gem. § 247 BGB seit 01.09.2013,

f. für September 2013 in Höhe von € 13,92 netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem gesetzlichen Basiszins gem. § 247 BGB seit 01.10.2013,

g. für Oktober 2013 in Höhe von € 27,85 netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem gesetzlichen Basiszins gem. § 247 BGB seit 01.11.2013,

h. für November 2013 in Höhe von € 27,85 netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem gesetzlichen Basiszins gem. § 247 BGB seit 01.12.2013,

i. für Dezember 2013 in Höhe von € 27,85 netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem gesetzlichen Basiszins gem. § 247 BGB seit 01.01.2014,

j. für Januar 2014 in Höhe von € 27,85 netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem gesetzlichen Basiszins gem. § 247 BGB seit 01.02.2014,

k. für Februar 2014 in Höhe von € 27,85 netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem gesetzlichen Basiszins gem. § 247 BGB seit 01.03.2014,

l. für März 2014 in Höhe von € 27,85 netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem gesetzlichen Basiszins gem. § 247 BGB seit 01.04.2014,

m. für April 2014 in Höhe von € 27,85 netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem gesetzlichen Basiszins gem. § 247 BGB seit 01.05.2014,

n. für Mai 2014 in Höhe von € 27,85 netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem gesetzlichen Basiszins gem. § 247 BGB seit 01.06.2014,

o. für Juni 2014 in Höhe von € 27,85 netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem gesetzlichen Basiszins gem. § 247 BGB seit 01.07.2014,

p. für Juli 2014 in Höhe von € 27,85 netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem gesetzlichen Basiszins gem. § 247 BGB seit 01.08.2014,

q. für August 2014 in Höhe von € 27,85 netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem gesetzlichen Basiszins gem. § 247 BGB seit 01.09.2014,

r. für September 2014 in Höhe von € 27,85 netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem gesetzlichen Basiszins gem. § 247 BGB seit 01.10.2014,

s. für Oktober 2014 in Höhe von weiteren € 27,85 netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem gesetzlichen Basiszins gem. § 247 BGB seit 01.11.2014,

 

zu bezahlen.

8. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 4.900.000 Stück Namensaktien der R1 AG, W., R., S – im Handelsregister des Ka Z eingetragen unter der Firmennummer -H- im Nennbetrag von 49.000 CHF zu übereignen sowie zu übertragen und zu übergeben.

abgewiesen und nur dem Zinsanspruch in Höhe von € 635,86 (Antrag Ziff. 9 – Verzug Entgelt September 2013) stattgegeben. Es hat zunächst seine Zuständigkeit bejaht, nachdem die Beklagte ihre Zuständigkeitsrüge vom 07.01.2014 nicht weiterverfolgt und sich damit einverstanden erklärt hat, dass das Verfahren vor dem Arbeitsgericht Mannheim geführt wird (Schreiben vom 18.03.2014, Abl. 54 der erstinstanzlichen Akte). Es ist weiter davon ausgegangen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 20.08.2013 mit Ablauf des 30.09.2013 beendet wurde, weil der Kläger die Unwirksamkeit der Kündigung – hier: Ausschluss der ordentlichen Kündigung gemäß § 3 des Vertrags vom 15.02.2013 – nicht innerhalb der Frist nach § 4 KSchG geltend gemacht habe. Eine Umdeutung der Kündigung in eine zum 31.03.2018 ausgesprochene komme nicht in Betracht. Dem entsprechend bestehe weder ein Beschäftigungs- noch ein Vergütungsanspruch über den 30.09.2013 hinaus. Eine Anspruchsgrundlage für einen höheren Zuschuss zur Kranken- bzw. Pflegeversicherung sei nicht ersichtlich. Auch lasse sich aus der vertraglichen Regelung in § 4 des Vertrags vom 15.02.2013 kein Anspruch auf die Übereignung von 4,9 Millionen Stück Aktien der R1 AG ableiten.

Gegen das dem Kläger am 12.12.2014 zugestellte Urteil richtet sich dessen am 23.12.2014 eingelegte und innerhalb der bis 12.03.2015 verlängerten Berufungsbegründungsfrist mit Telefax vom 12.03.2015 ausgeführte Berufung, mit der er seine erstinstanzlichen Ansprüche weiterverfolgt, soweit ihnen nicht stattgegeben wurde. Zunächst stellt der Kläger sich auf den Standpunkt, dass die ihm gegenüber ausgesprochene Kündigung nicht sein Arbeitsverhältnis zur Beklagten betreffe, weil das Arbeitsverhältnis „bei der R2 AG“ gekündigt worden sei. Schon deshalb habe dem Klagantrag Ziff. 1 stattgegeben werden müssen. Jedenfalls aber sei das Arbeitsverhältnis nicht schon zum 30.09.2013, sondern frühestens zum 31.03.2018 gekündigt worden. Entgegen seines Wortlauts sei der vorliegende Arbeitsvertrag nicht befristet, sondern unbefristet mit einer vertraglichen Mindestdauer abgeschlossen. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts sei der Vertrag deshalb nicht unkündbar, sondern mit einer Kündigungsfrist von 12 Monaten ordentlich kündbar gewesen. Die Nichteinhaltung der (zutreffenden) Kündigungsfrist könne jedoch außerhalb der Klagefrist nach § 4 KSchG geltend gemacht werden. Aus dem Kündigungsschreiben lasse sich entnehmen, dass die Beklagte das Arbeitsverhältnis jedenfalls habe beenden wollen. Die Erklärung sei deshalb der Auslegung zugänglich. Hinzu komme, dass dem Kläger noch am Tag der Übergabe des Kündigungsschreibens ausdrücklich zugesagt worden sei, dass für den Fall, dass die im Kündigungsschreiben genannte Kündigungsfrist unzutreffend sein sollte, die Kündigung selbstverständlich mit der richtigen Frist gelten solle. Dem entsprechend hätte das Arbeitsgericht den Anträgen Ziff. 1 und 3 stattgeben müssen. Der Antrag Ziff. 2 werde hilfsweise für den Fall gestellt, dass das Rechtsverhältnis der Parteien wider Erwarten nicht als Arbeitsverhältnis qualifiziert werden sollte. Aus dem Fortbestand des Arbeits- bzw. Dienstverhältnisses ergebe sich auch der Fortbestand der Vergütungsansprüche über den 30.09.2013 hinaus in Höhe von € 18.333,33 brutto pro Monat. Der Kläger verfüge seit dem 01.10.2013 über keine Einkünfte und beziehe auch kein Arbeitslosengeld. Der Anspruch auf Erstattung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge in vollem Umfang ergebe sich aus einer mündlichen Zusage des Verwaltungsratsmitglieds F. bei Abschlusses des Arbeitsvertrags. Eine weitere Substantiierung sei dem Kläger nicht zumutbar. Der rechtzeitig mit Schreiben vom 29.10.2013 geltend gemachte Anspruch auf die Übereignung von 4.900.000 Aktien der Muttergesellschaft ergebe sich schließlich aus § 4 des Arbeitsvertrags. Die Beklagte meine zwar, der Kläger habe allenfalls Anspruch auf den Erwerb und somit den Kauf von Aktien. Damit vermische die Beklagte jedoch den Anspruch des Klägers einerseits, Aktien zum Nominalwert zu zeichnen, der hier geltend gemacht werde, und den Anspruch auf Aktienerwerb zum Preis von 0,05 CHF andererseits Die Parteien hätten im Übrigen unter dem Recht, Aktien der Gesellschaft zum Nominalwert zu zeichnen, „schlicht den Erwerb von Aktien durch den Kläger unabhängig von Kapitalerhöhungen“ verstanden.

Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung. Sie hält die Kündigung gemäß § 7 KSchG für wirksam und zwar unabhängig davon, ob man von einem ordentlich unkündbaren befristeten Vertrag oder einem unbefristeten Vertrag mit Mindestdauer ausgehe. Eine Zusage, dass jedenfalls die richtige Frist gelten solle, bestreitet die Beklagte. Die Kündigungsfrist sei weder vom Kläger noch von der Beklagten thematisiert worden. Einem Vergütungsanspruch über den 30.09.2013 hinaus stehe weiter entgegen, dass der Kläger seit Ende des Arbeitsverhältnisses keinerlei Bemühungen entfaltet habe, anderweitige Einkünfte zu generieren. Eine Zusage auf Übernahme der vollen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge gebe es nicht. Auch im Hinblick auf den vom Kläger behaupteten Anspruch auf Übereignung, Übertragung und Übergabe der 4.900.000 Namensaktien sei die Berufung zurückzuweisen. Jedenfalls wäre ein eventueller Anspruch verfallen.

Seit 22.01.2015 steht der Kläger wieder in einem Arbeitsverhältnis mit deutlich geringerer Vergütung als bei der Beklagten.

Hinsichtlich des Berufungsvorbringens im Einzelnen wird ergänzend auf den schriftsätzlichen Vortrag der Parteien verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die gemäß § 64 Abs. 2 b) und c) ArbGG statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Die Kammer geht wie das Arbeitsgericht davon aus, dass die Kündigung der Beklagten vom 20.08.2013 das zwischen den Parteien bestehende Vertragsverhältnis zum 30.09.2013 beendet hat (B.I.). Ansprüche über den 30.09.2013 hinaus bestehen deshalb nicht (B.II.). Schließlich besteht weder ein Anspruch auf die Erstattung der vollen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung (B.III.) noch auf die (unentgeltliche) Übertragung von Namensaktien der Muttergesellschaft (B.IV.).

A.

I.

Die in jeder Instanz von Amts wegen zu prüfende internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte bestimmt sich im vorliegenden Fall nach Art. 64 Abs. 2a) i.V.m. Art. 24 des Luganer Abkommens vom 20.10.2007 (LugÜ 2007, ABl. (EU) 2007 Nr. L 339). Sofern das Gericht eines durch das LugÜ 2007 gebundenen Staates nicht bereits nach anderen Vorschriften dieses Übereinkommens zuständig ist, wird es zuständig, wenn sich der Beklage vor ihm auf das Verfahren einlässt. Die Beklagte hat sich hier mit Schreiben vom 18.03.2014 (Abl. 54 der erstinstanzlichen Akte) ausdrücklich damit einverstanden erklärt, dass das Verfahren vor dem Arbeitsgericht Mannheim, Kammern Heidelberg, geführt wird.

II.

Das Berufungsgericht prüft gemäß § 65 ArbGG nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist. Die Zuständigkeit in diesem Sinne bezieht sich auch auf die Frage der örtlichen Zuständigkeit (Pfeiffer in HaKo-ArbGG § 65 Rdnr. 10).

B.

Die Anwendung deutschen Rechts ergibt sich aus Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I). Der in D abgeschlossene Vertrag vom 15.02.2013 nimmt in den §§ 1, 3, 13 ausdrücklich Bezug auf Bestimmungen des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Art. 8 Abs. 1 Satz 2 Rom I steht dem nicht entgegen.

I.

Wirksamkeit der Kündigung vom 20.08.2013 zum 30.09.2013

Mit seinem Antrag Ziff. 1 möchte der Kläger festgestellt haben, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund der mit Schreiben vom 20.08.2013 erklärten ordentlichen Kündigung mit Ablauf des 30.09.2013 aufgelöst wurde, sondern bis zum 31.03.2018 zu den bisherigen Bedingungen fortbesteht. Hilfsweise für den Fall, dass das Rechtsverhältnis der Parteien nicht als Arbeitsverhältnis qualifiziert werden sollte (Seite 14 Ziff. I.4. der Berufungsbegründung), bezieht der Kläger dieses Begehren auf ein Dienstverhältnis (Antrag Ziff. 2).

1. Der Antrag Ziff. 1 ist als allgemeiner Feststellungsantrag nach § 256 Abs. 1 ZPO zulässig. Der Kläger, der die Klagefrist nach § 7 KSchG nicht eingehalten hat, stützt sein Begehren nicht auf die Unwirksamkeit der Kündigung vom 20.08.2013, sondern darauf, dass die Beklagte die nach § 3 des Vertrags vom 15.02.2013 einzuhaltende Kündigungsfrist nicht eingehalten hat.

2. Der Antrag Ziff. 1 ist jedoch nicht begründet. Denn die Kündigung vom 20.08.2013 gilt gemäß § 7 KSchG als von Anfang an rechtswirksam, weil der Kläger deren Unwirksamkeit nicht innerhalb der Frist nach § 4 KSchG rechtzeitig geltend gemacht hat.

a) Nach § 4 KSchG muss ein Arbeitnehmer, der die Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung geltend machen will, innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist.

(1) Die Geltung des § 4 KSchG ist durch § 14 Abs. 1 KSchG nicht ausgeschlossen. Entgegen der Regelung in §§ 1, 2 des Vertrags vom 15.02.2013 übernahm der Kläger zu keinem Zeitpunkt die Stellung als Mitglied der Geschäftsleitung der Gesellschaft oder deren gesetzliche Vertretung. Er unterlag vielmehr als internationaler Vertriebsleiter den Weisungen des Verwaltungsrats der Beklagten.

(2) Den Erhalt die Kündigung hat der Kläger am 20.08.2013 bestätigt (Anlage K 4, Abl. 29 der erstinstanzlichen Akte); die Klage, mit der der Kläger die Unwirksamkeit der Kündigung geltend macht, ging beim Arbeitsgericht Mannheim, Kammern Heidelberg, am 12.12.2013 ein; die nachträgliche Zulassung der verspäteten Klage wird nicht geltend gemacht.

b) Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, die Kündigung vom 20.08.2013 habe sein Arbeitsverhältnis zur Beklagten nicht betroffen. Zutreffend weist der Kläger zwar darauf hin, dass mit dem durch die gesetzlichen Vertreter der Beklagten unterzeichneten Schreiben das seit dem 01.04.2013 bestehende Arbeitsverhältnis bei der R2 AG gekündigt wird. Auch wenn die Kündigung als einseitiges Rechtsgeschäft aus Gründen der Rechtssicherheit eindeutig und zweifelsfrei sein muss, kommt es nach § 133 BGB darauf an, wie der Kündigungsempfänger unter Würdigung der ihm bekannten Umstände nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der Verkehrssitte die Erklärung auffassen musste. Im vorliegenden Fall wusste der Kläger, dass er in keinem Vertragsverhältnis zur R2 AG stand. Gleichwohl hat er das Schreiben als Kündigung seines Arbeitsverhältnisses zur Beklagten verstanden, was sich nicht nur aus der Klageerhebung selbst, sondern schon aus dem Schreiben des Klägervertreters vom 29.10.2013 (Anlage K 6, Abl. 31 der erstinstanzlichen Akte) ergibt.

c) Die Fiktion des § 7 KSchG gilt allerdings nur, wenn die Kündigung unwirksam ist. Nach der Rechtsprechung des 2. Senats des Bundesarbeitsgerichts kann der Arbeitnehmer auch nach der zum 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Neufassung des § 4 KSchG durch das Gesetz zu Reformen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 die Nichteinhaltung der Kündigungsfrist außerhalb der fristgebundenen Klage gemäß § 4 Satz 1 KSchG geltend machen. Das gilt zumindest in solchen Fällen, in denen dem Kündigungsschreiben – ggf. im Wege der Auslegung – zu entnehmen ist, dass der Kündigende eine ordentliche Kündigung unter Wahrung der objektiv einzuhaltenden Kündigungsfrist erklären wollte. Liegt diese Voraussetzung vor und rügt der Arbeitnehmer lediglich (noch) die Nichteinhaltung der Kündigungsfrist, greift er damit die Wirksamkeit der Kündigung nicht an. Sein Klageziel ist dann nicht (mehr) auf eine „Nichtauflösung“ des Arbeitsverhältnisses i.S.v. § 4 Satz 1 KSchG gerichtet (BAG, Urteil vom 09.09.2010, 2 AZR 714/08, AP Nr. 66 zu § 622 BGB, NZA 2011, 343, Rdnr. 12). Ein solcher Fall ist vorliegend jedoch nicht gegeben.

(1) Die Kammer teilt allerdings die Auffassung des Klägers, dass die Kündigung nicht schon deshalb unwirksam ist, weil der Vertrag vom 15.02.2013 nicht ordentlich gekündigt werden konnte. Zwar haben die Parteien einen Vertragstext zugrunde gelegt, der vorsieht, dass der Vertrag am 01.04.2013 beginnt und zunächst auf die Dauer von 5 Jahren geschlossen wird / mit Ablauf des 31.03.2018 endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Würde man hierin die Vereinbarung eines auf 5 Jahre befristeten Arbeitsvertrags sehen, könnte das Vertragsverhältnis gemäß § 15 Abs. 3 TzBfG nicht gekündigt werden, weil die Parteien die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses nicht vorgesehen haben.

Allerdings enthält der Vertragstext den weiteren Satz, dass sich die Geltungsdauer des Vertrages um weitere 36 Monate verlängert, wenn er nicht mit einer Frist von 12 Monaten vor Ablauf von einer der Vertragsparteien gekündigt wird. Die Auslegung der Vereinbarung nach Wortlaut und Kontext ergibt deshalb, dass die Parteien ein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit einer Mindestdauer von 5 Jahren vereinbaren wollten, das sich zunächst um 36 Monate und dann jeweils um ein weiteres Jahr verlängert, es sei denn, es wird unter Einhaltung einer Frist von 12 Monaten gekündigt.

(2) Dennoch lässt sich die Kündigung vom 20.08.2013 nicht als eine Kündigung unter Einhaltung der Kündigungsfrist von 12 Monaten zum 31.08.2013 auslegen.

Gegen eine Auslegung als Kündigung zum 31.03.2018 spricht zunächst, dass die Kündigungserklärung ausdrücklich den 30.09.2013 als Beendigungsdatum nennt. Zudem geht der Kündigende von einer zu berücksichtigenden Kündigungsfrist von 4 Wochen zum Monatsende aus. Lediglich der Umstand, dass die Beklagte „ordentlich“ kündigen wollte, relativiert Beendigungsdatum und Kündigungsfrist. Daraus ergibt sich allerdings nicht, dass es der Beklagten wesentlich um die Einhaltung der maßgeblichen Kündigungsfrist ging und sich die im Kündigungsschreiben aufgenommenen Daten lediglich als Ergebnis einer fehlerhaften Berechnung der zutreffenden Kündigungsfrist erweisen. Dagegen spricht, dass die nach dem Vertrag einzuhaltende Kündigungsfrist von 12 Monaten zum 31.03.2018 um ein Vielfaches überschritten würde, was unter Anwendung des KSchG zu einer unzulässigen Umgehung des § 1 Abs. 1 KSchG führen würde (Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 06. Mai 2015 – 4 Sa 94/14-, juris). Die Kündigungserklärung lässt vielmehr erkennen, dass die Beklagte von der Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses nach § 622 Abs. 1 BGB ausging, ohne die Mindestdauer des Vertrags zu berücksichtigen. Hieran ändert sich auch nichts dadurch, dass der Kläger vorträgt, ihm sei noch am Tag der Übergabe des Kündigungsschreibens zugesagt worden, dass für den Fall, dass die im Kündigungsschreiben genannte Frist unzutreffend sein sollte, die Kündigung selbstverständlich mit der richtigen Frist gelten solle. Denn auch wenn der Kläger behauptet, nach Erhalt der Kündigung auf eine Mindestlaufzeit von fünf Jahren hingewiesen zu haben, ergibt sich daraus nicht, dass die Beklagte im Zeitpunkt der Übergabe der Kündigung die nach dem Vertrag „richtige“ Frist einhalten wollte. Diese von der Beklagten bestrittenen Behauptungen des Klägers ließen allenfalls Rückschlüsse darauf zu, dass die Beendigung zum 31.03.2018 dem mutmaßlichen Willen der Beklagten entspräche, was Voraussetzung für eine Umdeutung nach § 140 BGB ist.

Lässt sich die Kündigung vom 20.08.2013 nicht als Kündigung zum 31.03.2018 auslegen, bedürfte die Kündigung nach der Rechtsprechung des 5. Senats, dem sich die Kammer anschließt, der Umdeutung in ein anderes Rechtsgeschäft, mit der Folge, dass die mit zu kurzer Frist ausgesprochene Kündigung rechtsunwirksam ist (§ 140 BGB). Wird eine solche Kündigung nicht innerhalb der Frist nach § 4 KSchG angegriffen, gilt die mit zu kurzer Frist ausgesprochen Kündigung nach § 7 KSchG als rechtswirksam und beendet das Arbeitsverhältnis zum „falschen Termin“ (BAG, Urteil vom 15.5.2013, 5 AZR 130/12, AP Nr. 131 zu § 615 BGB, NZA 2013, 1076, Rdnr. 15).

3. Der Hilfsantrag Ziff. 2 ist nicht angefallen, weil er ausdrücklich nur für den Fall gestellt wurde, dass das Rechtsverhältnis der Parteien nicht als Arbeitsverhältnis qualifiziert werden sollte (Seite 14 Ziff. I.4. der Berufungsbegründung).

II.

Weiterbeschäftigung und Vergütung ab Oktober 2013

Weil das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis am 30.09.2013 geendet hat, kann der Kläger weder die monatliche Vergütung über den 30.09.2013 hinaus noch bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsrechtsstreits die Weiterbeschäftigung zu den unveränderten Bedingungen des CRO-Vertrags vom 15.02.2013 als internationaler Vertriebsleiter beanspruchen. Die unbedingt gestellten Anträge des Klägers hat das Arbeitsgericht deshalb zu Recht abgewiesen.

III.

Zuschuss zu Kranken- und Pflegeversicherung

Dem Kläger stehen keine weiteren Ansprüche auf einen Zuschuss zur Krankenversicherung- und Pflegeversicherung zu.

1. Für den Abrechnungszeitraum ab Oktober 2013 (Antrag Ziff. 5 g.-s., Antrag Ziff. 6 g.-s.) folgt dies bereits daraus, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis am 30.09.2013 endete.

2. Auch für den Abrechnungszeitraum April bis September 2014 (Antrag Ziff. 5 a.-f., Antrag Ziff. 6 a.-f.) hat der Kläger keinen Anspruch.

Zwar hat sich der Kläger mit Schriftsatz vom 03.06.2015 in Ergänzung seiner von der Beklagten bestrittenen Ausführungen in der Berufungsbegründung auf eine Zusage des Verwaltungsratsmitglieds F., die vollen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu übernehmen, bei Abschluss des Arbeitsvertrags in H. bezogen. Unabhängig davon, dass die Übernahme der vollen Beiträge schon nach dem Wortlaut kein „Zuschuss“ ist, hat der Kläger einen Vertrag unterzeichnet, der in § 13 festhält, dass mündliche Nebenabreden nicht bestehen. Ergänzungen und Änderungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Zwar können die Vertragsparteien von einem Schriftformerfordernis durch mündliche Abrede Abstand nehmen. Hierauf kommt es allerdings deshalb nicht an, weil der Kläger nicht vorträgt, dass die von ihm behauptete Zusage bzw. deren Annahme erst nach Unterzeichnung des Vertrages erfolgte.

IV.

Namensaktien

Der Kläger hat auch keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte ihm ohne Gegenleistung 4.900.000 Namensaktien der R1 AG im Nennbetrag von 49.000 CHF übereignet, überträgt bzw. übergibt.

1. Der Kläger stützt diesen Anspruch auf § 4, 2. Absatz, Satz 1 des Arbeitsvertrags vom 15.02.2013. Danach erhält der CRO „weiter das Recht Aktien der Gesellschaft zum Nominalwert zu zeichnen in der Höhe … von 10% des Aktienpaketes jedoch nicht mehr als 4,9 Millionen Stück.“

a) In der mündlichen Verhandlung haben die Parteien übereinstimmend bekundet, dass mit „Aktien der Gesellschaft“ die vinkulierten Namensaktien der R1 AG gemeint waren und dass sich das „Aktienpaket“ auf das im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestehende Aktienkapital der Muttergesellschaft und nicht auf künftige Kapitalerhöhungen bezog.

b) Streit besteht allein darüber, ob die Parteien unter „zeichnen“ die unentgeltliche Übertragung oder den entgeltlichen Erwerb zum Nominalwert von 0,01 CHF verstanden haben.

(1) Nach dem Wortlaut der Vereinbarung ergibt sich kein Anspruch auf eine unentgeltliche Übertragung der Aktien. Das folgt daraus, dass dem Kläger nach § 4, 2. Absatz, Satz 1 des Arbeitsvertrags nur das Recht einräumt wird, die Aktien zum Nominalwert zu zeichnen. Auch der Kläger versteht unter Zeichnungsrecht das vertraglich eingeräumte Recht zu entscheiden, ob er Aktien der Gesellschaft überhaupt will. Das ergibt keinen Sinn, wenn der Anspruch auf Übertragung der Aktien bereits ohne (weitere) Gegenleistung bestand, es sei denn, mit der Übertragung der Aktien wären weitere Verpflichtungen des Klägers wie z.B. eine Nachschusspflicht verbunden, wofür keine Anhaltspunkte bestehen. Wäre eine unentgeltliche Übertragung gewollt gewesen, erschließt sich außerdem nicht, was mit dem Zusatz „zum Nominalwert“ gemeint sein sollte.

(2) Dazu steht nicht in Widerspruch, dass der Kläger nach § 4, 2. Absatz, Satz 2 des Arbeitsvertrags vom 15.02.2013 weiter die Möglichkeit hatte, „500.000 Aktien zum Preis/Stück von SFr. 0.05 zu erwerben“. Schon der unterschiedliche Kaufpreis erlaubt, in beiden Fällen von einem entgeltlichen Erwerb auszugehen.

(3) Weitere Anhaltspunkte, die die Auslegung des Klägers stützen könnten, hat dieser nicht vorgetragen.

c) Eine Verurteilung Zug um Zug gegen die Zahlung von CHF 49.000,00 entsprach nicht dem Klageziel des Klägers, welches allein auf die unentgeltliche Überlassung der Aktien gerichtet war.

2. Die Kammer brauchte deshalb nicht darüber zu entscheiden, wie das auf die Eigentumsübertragung der beanspruchten Namensaktien gerichtete Klageziel mit Blick auf die Vollstreckung in der S zu tenorieren gewesen wäre. Ebenso konnte offen bleiben, ob das Zeichnungsrecht im Umfang von 4.900.000 Aktien sich auf die Mindestlaufzeit des Vertrags von fünf Jahren bezog – so eine Andeutung des Klägers in der mündlichen Verhandlung – und deshalb als zusätzlicher Vergütungsanspruch gemäß § 4 des Arbeitsvertrags vom 15.02.2013 im vorliegenden Fall ggf. nicht in vollem Umfang beansprucht werden kann. Schließlich bedarf auch keiner Entscheidung, ob der Kläger mit Anwaltsschriftsatz vom 29.10.2013 (Anlage K 6, Abs. 31 f. der erstinstanzlichen Akte) die gemäß § 12 des Arbeitsvertrags vereinbarte Ausschlussfrist gewahrt hat.

C.

Die Berufung des Klägers war deshalb zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Kammer hat für den Kläger insbesondere im Hinblick auf B. I. der Gründe die Revision zugelassen.

 

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