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Arbeitnehmerkündigung wegen Arbeitnehmerverhalten

Ein 64-jähriger Top-Manager, der ohne ausdrückliche Genehmigung zu einer Safari nach Südafrika aufbrach, sorgte für einen arbeitsrechtlichen Eklat. Obwohl er mit einem Jahresgehalt von über 480.000 Euro zu den Spitzenverdienern zählt, erklärte das Arbeitsgericht Dortmund seine Kündigung für unwirksam. Der Fall wirft ein Schlaglicht auf die Frage, wie weit die Eigenmächtigkeit von Führungskräften gehen darf und welche Konsequenzen Unternehmen daraus ziehen können.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Arbeitsgericht Dortmund
  • Datum: 23.04.2024
  • Aktenzeichen: 2 Ca 181/24
  • Verfahrensart: Kündigungsschutzklage
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Kündigungsschutz

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Ein Arbeitnehmer, tätig als Project Director bei der A AG, dessen Arbeitsverhältnis durch Betriebsübergang zur Beklagten überging. Der Kläger argumentiert, dass die Kündigung ungerechtfertigt ist, da er seinen Erholungsurlaub mit seinem Vorgesetzten abgestimmt habe und keine ernsthaften Aufgaben zu erfüllen wären. Er verlangt die Fortsetzung seines Arbeitsverhältnisses.
  • Beklagte: Das Unternehmen, das die Kündigung ausgesprochen hat. Die Beklagte behauptet, der Kläger habe eigenmächtig Urlaub genommen und seine arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt. Sie hält die Kündigung für sozial gerechtfertigt.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Der Kläger wurde am 27.12.2023 von der Beklagten gekündigt, mit der Begründung, dass er seine arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt habe, indem er eigenmächtig Urlaub nahm. Der Kläger behauptet, sein Urlaub sei abgestimmt worden und verlangt Weiterbeschäftigung.
  • Kern des Rechtsstreits: Ist die arbeitgeberseitige Kündigung aufgrund des eigenmächtigen Urlaubsantritts des Klägers sozial gerechtfertigt oder nicht?

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Kündigung vom 27.12.2023 ist unwirksam. Das Arbeitsverhältnis wird nicht aufgelöst, und die Beklagte muss den Kläger weiterbeschäftigen.
  • Begründung: Die Kündigung ist Sozial ungerechtfertigt, da eine Abmahnung als milderes Mittel angebracht gewesen wäre. Der Arbeitgeber hatte nicht korrekt auf die Urlaubswünsche reagiert, und es gab keinen dringenden betrieblichen Einsatzbedarf. Zudem hatte der Kläger das Arbeitsverhältnis nicht schwerwiegend verletzt.
  • Folgen: Die Beklagte muss die Kosten des Rechtsstreits tragen und den Kläger weiterhin als Project Director zu unveränderten Bedingungen beschäftigen.

Komplexe Anforderungen an rechtmäßige Arbeitnehmerkündigung im Fokus

Die Arbeitnehmerkündigung ist ein komplexes Rechtsgebiet, das sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer vor besondere Herausforderungen stellt. Kündigungsgründe müssen stets sorgfältig geprüft und dokumentiert werden, um rechtliche Risiken zu minimieren und den Kündigungsschutz zu berücksichtigen.

Fehlverhalten am Arbeitsplatz kann verschiedene Formen annehmen – von leichten Vertragsverletzungen bis hin zu schwerwiegenden Pflichtverletzungen. Entscheidend sind dabei Faktoren wie die Schwere des Fehlverhaltens, vorherige Abmahnungen und die individuellen betrieblichen Umstände. Die Bandbreite möglicher arbeitsrechtlicher Konsequenzen reicht von Abmahnungen bis zur fristlosen oder ordentlichen Kündigung.

Im Folgenden wird ein konkreter Gerichtsfall beleuchtet, der die komplexen Anforderungen an eine rechtmäßige Arbeitnehmerkündigung aufgrund von Verhalten exemplarisch aufzeigt.

Der Fall vor Gericht


Kündigung nach eigenmächtigem Urlaubsantritt eines Project Directors unwirksam

64-jähriger Manager in modernem Büro vor Reiseentscheidung, mit Laptop und Dokumenten auf dem Schreibtisch.
Unwirksame Kündigung wegen eigenmächtigem Urlaub | Symbolfoto: Flux gen.

Das Arbeitsgericht Dortmund hat die Kündigung eines 64-jährigen Project Directors für unwirksam erklärt, der ohne ausdrückliche Genehmigung einen längeren Urlaub in Südafrika angetreten hatte. Der seit 2017 beschäftigte Mitarbeiter bezog zuletzt eine Jahreszielvergütung von 483.391,00 EUR brutto.

Von der Geschäftsführung in die Stabsstelle

Nach einem Betriebsübergang von der A AG zur neuen Arbeitgeberin wurde der frühere Chief Operating Officer und Geschäftsführer im Juni 2023 auf eine Stabsstelle als „Advisor to the board“ versetzt. Seine bisherige Position als COO wurde einer anderen Mitarbeiterin übertragen, die er einarbeiten sollte.

Streit um Urlaubsabstimmung vor Safari-Reise

Im Oktober 2023 verfügte der Mitarbeiter über 39 Resturlaubstage. Seine Assistentin informierte die Personalabteilung, dass er einen längeren Urlaub vom 18. Dezember 2023 bis 28. Februar 2024 plane. Nach Gesprächen mit seinem Vorgesetzten wurde der Urlaub in den betriebsoffenen Outlook-Kalender eingetragen und später auf den 11. Dezember 2023 vorgezogen. Ab diesem Tag trat der Mitarbeiter eine Safari in Südafrika an, ohne dass ihm der Urlaub ausdrücklich bewilligt worden war.

Arbeitsgericht: Kündigung unverhältnismäßig

Das Arbeitsgericht hielt die daraufhin ausgesprochene Ordentliche Kündigung für sozial ungerechtfertigt. Zwar stelle ein eigenmächtiger Urlaubsantritt grundsätzlich eine schwerwiegende Pflichtverletzung dar. Jedoch habe der Vorgesetzte die Urlaubsankündigung des Mitarbeiters „kommentarlos zur Kenntnis genommen“. Der Eintrag im öffentlich einsehbaren Outlook-Kalender und fehlende Hinweise auf arbeitsrechtliche Konsequenzen ließen den Mitarbeiter nicht mit einer sofortigen Kündigung rechnen.

Das Gericht betonte, dass eine vorherige Abmahnung als milderes Mittel erforderlich gewesen wäre. Zudem habe die Arbeitgeberin nicht nachweisen können, dass im fraglichen Zeitraum überhaupt noch Aufgaben für den Mitarbeiter vorgesehen waren. Sie hatte ihm kurz nach Urlaubsantritt mitgeteilt, dass eine Weiterbeschäftigung über den 31. Dezember 2023 hinaus nicht möglich sei.

Der Project Director muss nun zu unveränderten Bedingungen weiterbeschäftigt werden. Die Arbeitgeberin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Der Streitwert wurde auf 161.130,33 EUR festgesetzt.


Die Schlüsselerkenntnisse

Das Urteil unterstreicht, dass ein Arbeitnehmer nicht eigenmächtig Urlaub nehmen darf, auch wenn dieser im Outlook-Kalender eingetragen und dem Vorgesetzten bekannt ist. Eine ausdrückliche Genehmigung des Arbeitgebers ist zwingend erforderlich. Allerdings rechtfertigt ein einmaliger Verstoß gegen die Urlaubsregelung – selbst bei leitenden Angestellten – noch keine verhaltensbedingte Kündigung, insbesondere wenn zuvor keine Abmahnung erfolgte.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Als Arbeitnehmer müssen Sie sich stets eine ausdrückliche Urlaubsgenehmigung einholen, auch wenn Sie Ihre Urlaubswünsche bereits angekündigt oder im Kalender eingetragen haben. Ein bloßer Kalendereintrag oder die Information an Vorgesetzte reicht nicht aus. Gehen Sie nicht davon aus, dass fehlender Widerspruch automatisch Zustimmung bedeutet. Lassen Sie sich die Urlaubsgenehmigung am besten schriftlich geben. Sollten Sie dennoch ohne Genehmigung in den Urlaub fahren, drohen arbeitsrechtliche Konsequenzen – allerdings wird bei einem einmaligen Verstoß in der Regel zunächst eine Abmahnung ausgesprochen.

Benötigen Sie Hilfe?

Rechtliche Unsicherheiten im Urlaubsrecht?

Das Urteil zeigt, wie wichtig klare Absprachen und eine eindeutige Kommunikation im Umgang mit Urlaubsanträgen sind – sowohl für Arbeitnehmer als auch für Arbeitgeber. Gerade bei langfristigen Abwesenheiten oder ungeklärten Situationen im Arbeitsverhältnis kann schnell ein Konflikt entstehen. Um Ihre Rechte zu wahren und rechtliche Risiken zu vermeiden, ist eine frühzeitige Beratung durch einen erfahrenen Rechtsanwalt entscheidend.

Wir unterstützen Sie dabei, Ihre individuellen Fragen im Arbeitsrecht zu klären und die für Sie optimale Lösung zu finden. Sprechen Sie uns an, um Ihre Situation vertraulich zu besprechen und gemeinsam die nächsten Schritte zu planen.

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Häufig gestellte Fragen zum Thema

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wann gilt ein Urlaub rechtlich als genehmigt?

Ein Urlaubsantrag gilt ausschließlich dann als genehmigt, wenn der Arbeitgeber diesem ausdrücklich zugestimmt hat. Die bloße Einreichung eines Urlaubsantrags oder das Schweigen des Arbeitgebers reicht nicht aus.

Formvorschriften der Genehmigung

Die Genehmigung kann sowohl schriftlich als auch mündlich erfolgen. Aus Beweisgründen ist jedoch die schriftliche Form zu bevorzugen. Eine stillschweigende Zustimmung durch bloßes Nichtreagieren des Arbeitgebers genügt nicht für eine wirksame Genehmigung.

Konsequenzen bei fehlender Genehmigung

Wenn Sie ohne ausdrückliche Genehmigung Urlaub nehmen, gilt dies als eigenmächtige Selbstbeurlaubung. Dies kann arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen und sogar zur fristlosen Kündigung führen.

Genehmigungsprozess

Der Arbeitgeber hat für die Bearbeitung eines schriftlichen Urlaubsantrags eine angemessene Bearbeitungszeit von etwa 7-10 Tagen. Bei mündlichen Anträgen muss die Entscheidung unmittelbar erfolgen, sofern nicht ausdrücklich eine Bedenkzeit vereinbart wird.

Bindungswirkung der Genehmigung

Ist der Urlaub einmal genehmigt, kann die Zusage grundsätzlich nicht mehr einseitig zurückgenommen werden. Eine Änderung des genehmigten Urlaubs ist nur in absoluten Ausnahmefällen möglich, etwa wenn die betriebliche Existenz gefährdet ist.


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Welche Konsequenzen drohen bei eigenmächtigem Urlaubsantritt?

Ein eigenmächtiger Urlaubsantritt stellt eine schwerwiegende Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten dar. Die rechtlichen Konsequenzen können von einer Abmahnung bis hin zur fristlosen Kündigung reichen.

Unmittelbare Folgen

Unentschuldigtes Fehlen: Wenn Sie ohne Genehmigung Urlaub nehmen, gilt dies als unberechtigtes Fernbleiben von der Arbeit. Der Arbeitgeber muss für diese Zeit keine Vergütung zahlen.

Arbeitsrechtliche Konsequenzen

Abmahnung: In leichteren Fällen muss der Arbeitgeber zunächst eine Abmahnung aussprechen. Dies gilt besonders bei erstmaligem Fehlverhalten ohne vorherige Verwarnungen.

Fristlose Kündigung: Eine außerordentliche Kündigung ohne vorherige Abmahnung ist möglich, wenn:

  • Sie trotz ausdrücklicher Ablehnung des Urlaubsantrags in den Urlaub fahren
  • Sie dem Arbeitgeber klar kommunizieren, dass Sie den Urlaub auf jeden Fall antreten werden
  • Eine beharrliche Arbeitsverweigerung vorliegt

Besondere Umstände

Die Schwere der Konsequenzen hängt von verschiedenen Faktoren ab:

  • Dauer der eigenmächtigen Abwesenheit
  • Bisheriges Verhalten des Arbeitnehmers
  • Betriebliche Auswirkungen des Fernbleibens
  • Dauer der Betriebszugehörigkeit

Wichtig: Selbst wenn der Arbeitgeber einen Urlaubsantrag unberechtigt ablehnt, rechtfertigt dies keinen eigenmächtigen Urlaubsantritt. Der korrekte Weg führt in diesem Fall über das Arbeitsgericht mittels eines Eilantrags.


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Was macht eine Kündigung wegen Urlaubsantritt unwirksam?

Eine Kündigung wegen eigenmächtigen Urlaubsantritts kann aus mehreren Gründen unwirksam sein. Die fehlende Negativprognose ist einer der Hauptgründe – wenn Sie als Arbeitnehmer davon ausgehen durften, dass der Urlaub stillschweigend genehmigt wurde.

Fehlende Voraussetzungen für die Wirksamkeit

Eine verhaltensbedingte Kündigung wegen Urlaubsantritts setzt voraus, dass Sie bewusst und schuldhaft gegen Ihre arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen haben. Wenn Sie mehrfach nachgefragt haben und keine klare Ablehnung erhielten, kann dies gegen ein schuldhaftes Verhalten sprechen.

Verhältnismäßigkeit nicht gewahrt

Die Kündigung ist unwirksam, wenn mildere Mittel nicht ausgeschöpft wurden. Eine Abmahnung ist in der Regel erforderlich, wenn:

  • Sie erstmalig eigenmächtig Urlaub genommen haben
  • Keine schwerwiegenden betrieblichen Störungen entstanden sind
  • Sie bisher ein tadelloses Arbeitsverhältnis führten

Besondere Umstände

Die Kündigung kann auch unwirksam sein, wenn besondere Umstände vorliegen:

  • Der Arbeitgeber hat auf Urlaubsanträge über längere Zeit nicht reagiert
  • Es gab unklare betriebliche Prozesse bei der Urlaubsgenehmigung
  • Sie durften aufgrund der bisherigen Praxis von einer stillschweigenden Genehmigung ausgehen

Eine Interessenabwägung muss stets zu Ihren Ungunsten ausfallen, damit die Kündigung wirksam ist. Dabei werden die Dauer der Betriebszugehörigkeit, Ihr bisheriges Verhalten und die konkreten Auswirkungen Ihrer Abwesenheit berücksichtigt.


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Warum ist eine Abmahnung vor der Kündigung wichtig?

Die Abmahnung ist vor einer verhaltensbedingten Kündigung von zentraler Bedeutung, da sie als milderes Mittel zur Kündigung dient und dem Arbeitnehmer die Möglichkeit gibt, sein Verhalten zu korrigieren.

Warnfunktion und Kündigungsvoraussetzung

Die Abmahnung erfüllt eine wichtige Warnfunktion, indem sie dem Arbeitnehmer deutlich macht, dass sein Verhalten nicht akzeptabel ist und bei Wiederholung mit einer Kündigung zu rechnen ist. Sie ist in der Regel eine notwendige Voraussetzung für eine verhaltensbedingte Kündigung.

Chance zur Verhaltensänderung

Wenn Sie als Arbeitnehmer eine Abmahnung erhalten, gibt Ihnen der Arbeitgeber damit die Gelegenheit zur Besserung. Erst wenn Sie trotz Abmahnung erneut gegen Ihre arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen, kann eine verhaltensbedingte Kündigung gerechtfertigt sein.

Rechtliche Bedeutung

Die Abmahnung hat eine besondere rechtliche Bedeutung: Sie zeigt, dass der Arbeitgeber alle milderen Mittel vor einer Kündigung ausgeschöpft hat. Bei einer späteren Kündigungsschutzklage kann der Arbeitgeber damit nachweisen, dass er dem Arbeitnehmer eine faire Chance zur Verhaltensänderung gegeben hat.

Ausnahmen von der Abmahnungspflicht

In bestimmten Fällen ist eine Abmahnung vor der Kündigung nicht erforderlich. Dies gilt insbesondere bei besonders schweren Pflichtverletzungen, etwa bei Straftaten zum Nachteil des Arbeitgebers oder groben Beleidigungen. In solchen Fällen ist eine sofortige Kündigung auch ohne vorherige Abmahnung möglich.


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Welche Rolle spielt die betriebliche Übung bei Urlaubsgenehmigungen?

Die betriebliche Übung kann bei Urlaubsgenehmigungen eine rechtlich bindende Wirkung entfalten. Wenn ein Arbeitgeber über mindestens drei Jahre hinweg ein bestimmtes Verfahren bei der Urlaubsgenehmigung praktiziert, entsteht daraus ein vertraglicher Anspruch für die Arbeitnehmer.

Entstehung einer Urlaubsgewährungspraxis

Eine betriebliche Übung im Zusammenhang mit Urlaubsgenehmigungen kann sich auf verschiedene Aspekte beziehen:

Stillschweigende Genehmigung: Wenn der Arbeitgeber über drei Jahre hinweg Urlaubsanträge als genehmigt behandelt hat, falls er nicht bis zu einem bestimmten Stichtag widerspricht, wird diese Praxis rechtlich bindend.

Übertragung von Resturlaub: Die regelmäßige, vorbehaltlose Übertragung von Resturlaub ins Folgejahr kann zu einer betrieblichen Übung werden. In diesem Fall verliert der Arbeitnehmer seinen Resturlaub nicht automatisch zum Jahresende oder zum 31. März des Folgejahres.

Grenzen der betrieblichen Übung

Bei der Urlaubsgewährung gibt es wichtige Einschränkungen:

Einzelfallregelungen begründen keine betriebliche Übung. Wenn der Arbeitgeber nur in Ausnahmefällen oder bei einzelnen Mitarbeitern vom üblichen Verfahren abweicht, entsteht daraus kein allgemeiner Anspruch.

Dringende betriebliche Gründe bleiben vorrangig. Auch bei einer etablierten Urlaubsgenehmigungspraxis behält der Arbeitgeber das Recht, Urlaub aus wichtigen betrieblichen Gründen abzulehnen.

Praktische Auswirkungen

Die betriebliche Übung bei Urlaubsgenehmigungen wirkt sich auf den Arbeitsalltag aus:

Neue Mitarbeiter profitieren automatisch von der bestehenden betrieblichen Übung, sofern sie nicht ausdrücklich davon ausgenommen werden.

Änderungen der etablierten Urlaubsgenehmigungspraxis sind für den Arbeitgeber nur durch eine einvernehmliche Vereinbarung oder eine Änderungskündigung möglich.

Dokumentationspflicht: Bei Streitigkeiten muss der Arbeitnehmer das Bestehen einer betrieblichen Übung nachweisen können. Eine sorgfältige Dokumentation der Urlaubsgenehmigungspraxis ist daher wichtig.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar - Fachbegriffe aus dem Arbeitsrecht

Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Sozial ungerechtfertigt

Eine Kündigung ist sozial ungerechtfertigt, wenn sie nicht durch Gründe in der Person, im Verhalten des Arbeitnehmers oder durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt ist. Dies ist in § 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) geregelt. Eine sozial ungerechtfertigte Kündigung ist unwirksam und der Arbeitnehmer muss weiterbeschäftigt werden. Beispiel: Eine Kündigung wegen einmaligen Zuspätkommens ohne vorherige Abmahnung wäre in der Regel sozial ungerechtfertigt. Die Gerichte prüfen hier besonders die Verhältnismäßigkeit der Kündigung.


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Abmahnung

Eine Abmahnung ist eine förmliche Beanstandung eines Fehlverhaltens durch den Arbeitgeber verbunden mit der Aufforderung, dieses Verhalten künftig zu unterlassen. Sie dient als Warnung und ist meist Voraussetzung für eine verhaltensbedingte Kündigung gemäß § 314 BGB. Der Arbeitgeber muss das Fehlverhalten konkret beschreiben und auf mögliche Konsequenzen bei Wiederholung hinweisen. Beispiel: Ein Arbeitnehmer kommt wiederholt zu spät – der Arbeitgeber mahnt dies ab und droht bei erneutem Verstoß mit Kündigung.


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Stabsstelle

Eine Stabsstelle ist eine beratende Position in der Unternehmensorganisation außerhalb der regulären Hierarchie. Sie unterstützt und berät die Unternehmensführung direkt, hat aber meist keine eigenen Weisungsbefugnisse gegenüber anderen Abteilungen (§ 4 BetrVG). Typische Beispiele sind Positionen wie „Advisor to the Board“ oder strategische Berater der Geschäftsführung. Im Gegensatz zu Linienpositionen haben Stabsstellen keine direkte operative Verantwortung.


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Streitwert

Der Streitwert ist der in Geld ausgedrückte Wert des Streitgegenstandes eines Gerichtsverfahrens gemäß §§ 2 ff. GKG. Er bestimmt die Höhe der Gerichtskosten und Anwaltsgebühren. Bei Kündigungsschutzklagen beträgt er in der Regel drei Monatsgehälter. Der Streitwert ist wichtig für die Kostenentscheidung und bestimmt auch, ob Berufung eingelegt werden kann. Im arbeitsgerichtlichen Verfahren trägt die unterliegende Partei die Gerichtskosten.


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Ordentliche Kündigung

Eine ordentliche Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen oder vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist (§ 622 BGB). Sie muss schriftlich erfolgen und bei Arbeitnehmern im Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes sozial gerechtfertigt sein. Die Kündigungsfrist richtet sich nach der Beschäftigungsdauer. Im Gegensatz zur fristlosen Kündigung muss kein wichtiger Grund vorliegen.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • Kündigungsschutzgesetz (KSchG) §1: Das Kündigungsschutzgesetz schützt Arbeitnehmer vor sozial ungerechtfertigten Kündigungen durch den Arbeitgeber. Es gilt für Betriebe mit mehr als zehn Mitarbeitern und gilt nach einer Beschäftigungsdauer von mindestens sechs Monaten. Eine Kündigung muss sozial gerechtfertigt sein, das heißt, sie muss durch personenbedingte, verhaltensbedingte oder betriebliche Gründe gedeckt sein.
    Im vorliegenden Fall wird die Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung geprüft, wobei die Beklagte die Kündigung auf das Verhalten des Klägers stützt. Das KSchG ist daher relevant für die Bewertung, ob die Kündigung sozial gerechtfertigt ist.
  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) §613a – Betriebsübergang: Nach §613a BGB gehen bei einem Betriebsübergang alle Rechte und Pflichten aus bestehenden Arbeitsverhältnissen automatisch auf den Erwerber über. Der Arbeitnehmer bleibt unter den gleichen Bedingungen im neuen Unternehmen beschäftigt.
    Das Arbeitsverhältnis des Klägers wurde durch einen Betriebsübergang von der A AG auf die Beklagte übertragen. Dies stellt sicher, dass die bisherigen Vertragsbedingungen weiterhin gelten und eine Kündigung im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen erfolgen muss.
  • Aufhebungsvertrag nach BGB §623: Ein Aufhebungsvertrag ermöglicht die einvernehmliche Beendigung eines Arbeitsverhältnisses zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Er muss schriftlich erfolgen, um rechtswirksam zu sein. Bedingungen wie das Enddatum und Regelungen zu Resturlaub und Abfindungen werden dabei festgelegt.
    Im Fall des Klägers wurde ein Aufhebungsvertrag vorgeschlagen, jedoch nicht abgeschlossen. Die Nichtzustandekommen des Vertrags beeinflusst die rechtliche Bewertung der Kündigung durch die Beklagte.
  • Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) §7 – Urlaub: Das Bundesurlaubsgesetz regelt den Anspruch auf Erholungsurlaub für Arbeitnehmer. Der Urlaub soll in der Regel im laufenden Kalenderjahr genommen werden und bedarf der Zustimmung des Arbeitgebers. Bei Nichtnahme kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Übertragung erfolgen.
    Der Kläger hatte mehrere Resturlaubstage und plante einen längeren Urlaub. Die Eintragung und Durchführung des Urlaubs ohne ausdrückliche Bewilligung des Arbeitgebers ist ein zentraler Aspekt im Streit um die Kündigung.
  • Freistellung im Arbeitsrecht: Eine Freistellung bedeutet, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer von der Arbeitspflicht entbindet, ihn aber weiterhin bezahlt. Sie kann einvernehmlich oder einseitig erfolgen und dient oft der Vorbereitung einer Kündigung oder einem Aufhebungsvertrag.
    Die Beklagte beabsichtigte, den Kläger ab dem 01.01.2024 freizustellen, was im Zusammenhang mit der geplanten Kündigung und der Weiterbeschäftigung bis zum Abschluss des Rechtsstreits steht. Die rechtlichen Voraussetzungen und Folgen dieser Freistellung sind daher maßgeblich für die Entscheidung des Gerichts.

Das vorliegende Urteil


ArbG Dortmund – Az.: 2 Ca 181/24 – Urteil vom 23.04.2024


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