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Arbeitnehmerkündigung – Zugang Kündigungserklärung

Landesarbeitsgericht Sachsen – Az.: 2 Sa 264/20 – Urteil vom 25.06.2021

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Zwickau vom 28.05.2020 – 6 Ca 822/19 – teilweise abgeändert und die Klage auch insoweit abgewiesen, als die Beklagte verurteilt ist

  • der Klägerin nach Maßgabe Ziff. IV ein Zeugnis zu erteilen
  • an die Allianz Versicherung nach Maßgabe Ziff. V für die Klägerin 55,00 € zu zahlen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung der Klägerin wird das vorgenannte Urteil – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen – teilweise abgeändert und festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien (lediglich) bis 30.04.2019 bestanden hat.

Von den Kosten des Rechtsstreits entfallen 46 % auf die Klägerin, 54 % auf die Beklagte.

Revision ist nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten in dem Berufungsverfahren unverändert darüber,

  • ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund Eigenkündigung der Klägerin mit Schreiben vom 29.03.2019 (lediglich) bis 30.04.2019 fortbestanden hat,
  • ob die Beklagte zu verurteilen ist, an die Klägerin 26,98 € brutto als Überstundenvergütung nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.05.2019 zu bezahlen,
  • ob die Beklagte zu verurteilen ist, der Klägerin 333,76 € brutto als Urlaubsabgeltung nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01.05.2019 zu bezahlen,
  • ob die Beklagte zu verurteilen ist, der Klägerin eine Urlaubsbescheinigung nach § 6 Abs. 2 BUrlG über die im Kalenderjahr 2019 gewährten bzw. abgegoltenen insgesamt 8,33 Urlaubstage zu erteilen,
  • ob der Klägerin im Falle der auf die vorgenannte Schuld erfolgenden Zahlung eine Abrechnung zu erteilen ist,
  • ob die Beklagte zu verurteilen ist, der Klägerin ein wohlwollendes qualifiziertes Arbeitszeugnis zu erteilen, das sich auf Art und Dauer sowie Leistung und Verhalten in dem Arbeitsverhältnis erstreckt und
  • ob die Beklagte zu verurteilen ist, an die Allianz Versicherung für die Klägerin zu der für die Klägerin unter der Versicherungsnummer 208169355 abgeschlossenen betrieblichen Altersvorsorge den Betrag von 55,00 € für den Monat April 2019 zu bezahlen.
Arbeitnehmerkündigung - Zugang Kündigungserklärung
(Symbolfoto: Lukassek/Shutterstock.com)

Vor der erneuten Darstellung des Tatbestandes im ersten Rechtszug wird hier aufgrund der Regelung in § 69 Abs. 2 Satz 2 ArbGG abgesehen und stattdessen auf den Tatbestand des Ausgangsurteils des von der Klägerin angegangenen Arbeitsgerichts Zwickau vom 28.05.2020 – 6 Ca 822/19 – Bezug genommen.

Zum einen ist sowohl nach Aktenlage wie nach dem Ergebnis des Berufungsverfahrens das auch zweitinstanzlich relevante Vorbringen beider Parteien in jedem Tatbestand vollständig und im Übrigen richtig beurkundet. Zum anderen sind Tatbestandsrügen nicht erhoben.

Zu ergänzen ist lediglich, dass die Beklagte mit Schreiben an die spätere Prozessbevollmächtigte der Klägerin vom 15.05.2019 geltend gemacht hat, dass die Kündigung der Klägerin erst zum 30.05.2019 (sic) wirksam werden könne. Damit befinde sie sich „in der Schadensersatzpflicht“, da sie ihr Arbeitsverhältnis nicht ordnungsgemäß bis zu Ende geführt habe.

Das Arbeitsgericht hat unter Abweisung des Feststellungsbegehrens sowie der Überstundenforderung sämtliche Klageansprüche ausgeurteilt.

Die Beklagte hat gegen das dahingehende ihr am 28.07.2020 zugestellte Urteil am 12.08.2020 Berufung eingelegt und diese nach rechtzeitig beantragter Verlängerung der Frist zu deren Begründung bis 28.10.2020 am 28.10.2020 ausgeführt.

Der Beklagten geht es um die Abweisung der Klage insgesamt.

Zur Abgeltung nicht genommenen Urlaubs sei sie nicht verpflichtet. Denn die Klägerin sei ihrer Arbeitsverpflichtung im gesamten Monat Mai 2019 nicht nachgekommen. Sollte sich herausstellen, dass die Klägerin ab 03.04.2019 arbeitsunfähig in Folge Krankheit gewesen wäre, stünde ihr ebenfalls keine Urlaubsabgeltung zu, weil sie den gesamten Monat Mai 2019 gefehlt habe.

Zur Erteilung einer Urlaubsbescheinigung bestehe keine Verpflichtung, da der Inhalt der Bescheinigung erst nach Abschluss des Rechtsstreits feststehe und insbesondere vom Ausgang des Streits über den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses abhängig sei.

Mangels Anspruchs auf Urlaubsabgeltung sei auch keine Abrechnung zu erteilen.

Der Anspruch auf Erteilung eines Arbeitszeugnisses sei noch nicht fällig.

Die auf die betriebliche Altersvorsorge entfallenden 55,00 € seien bezahlt.

Die Beklagte beantragt unter Abänderung des bereits vorbezeichneten Ausgangsur teils die Klage insgesamt abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Zurückweisung der Berufung der Beklagten.

Sie bleibt bei ihrem Angriffsvorbringen und verteidigt die Ausgangsentscheidung, soweit sie ihren Forderungen entsprochen hat.

Die Klägerin hat gegen das ihr am 27.07.2020 zugestellte Urteil ihrerseits – am 19.08.2020 – Berufung eingelegt und diese nach rechtzeitig beantragter Verlängerung der Frist zu deren Begründung bis 27.10.2020 am 27.10.2020 ausgeführt.

Die Klägerin verfolgt weiter ihr Feststellungsbegehren und den Anspruch auf Überstundenvergütung.

Entgegen der dahingehenden Auffassung im Ausgangsurteil fehle ihr hinsichtlich des Feststellungsbegehrens das Feststellungsinteresse nicht. Denn die Beklagte stelle für den Fall der nicht ordnungsgemäßen Beendigung des Arbeitsverhältnisses Schadensersatzansprüche in den Raum.

Maßgebend für den Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung sei nicht deren Übergabe an den Vorstand der Beklagten.

Frau … habe das Schreiben am 29.03.2019 im Sekretariat entgegengenommen.

Hinsichtlich des Anspruchs auf die Abgeltung von Überstunden bezieht sich die Klägerin weiter auf das von der Beklagten geführte Zeitsaldenkonto für sie, die Klägerin. Danach habe sie im Zeitraum vom 01.03.21019 bis 31.03.2019 noch 1,09 offene Überstunden. Am 01. und am 02.04.2019 habe sie, die Klägerin, insgesamt 36 min. mehr arbeiten müssen. Sich insgesamt ergebende 1,75 Überstunden seien von der Beklagten angeordnet bzw. zumindest geduldet worden. Aufgrund § 5 Abs. 2 des Arbeitsvertrages der Parteien werde ein Zeitkonto geführt, welches beim Ausscheiden mit dem letzten auszuzahlenden Lohn abzurechnen sei.

Die Klägerin beantragt unter Abänderung des Ausgangsurteils

1. (der Sache nach) die Feststellung des Fortbestandes des Arbeitsverhältnisses der Parteien (lediglich) bis 30.04.2019,

2. die Beklagte zu verurteilen, an sie, die Klägerin, 26,98 € brutto nebst Zinsen in 01.05.2019 zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt, die Zurückweisung der klägerischen Berufung.

Der Klägerin sei die Abwesenheit des Vorstandes wochentags ab 12:30 Uhr bekannt gewesen. Die Kündigung habe sie erst nach 12:30 Uhr am 29.03.2019 abgegeben. Sie habe insoweit extra abgewartet, bis der Vorstand der Beklagten das Haus verlassen habe und sie sicher war, dass dieser nicht mehr in das Büro zurückkehren würde. Sie, die Klägerin, habe sehr genau gewusst, dass Frau … die Post lediglich entgegennehme, nicht jedoch mehr an die Beklagte weiterleiten werde.

Überstunden seien nicht zu bezahlen. Sie seien nicht angeordnet oder geduldet worden.

Wegen der Einzelheiten sowohl des tatsächlichen wie des rechtlichen Vorbringens beider Parteien wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.

In der Berufungsverhandlung wurde für die Klägerin ergänzend und ohne Widerspruch der Beklagten vorgetragen, dass Frau … den Eingang des Kündigungsschreibens im Postbuch vermerkt habe.

Das Arbeitszeugnis sei mittlerweile erteilt und die 55,00 € für die Altersvorsorge seien – wie bereits schriftsätzlich vorgetragen – bezahlt.

Entscheidungsgründe

I.

1. Die zulässige Berufung der Beklagten ist insoweit begründet, als sie durch das Arbeitsgericht verurteilt ist

  • der Klägerin nach Maßgabe Ziff. IV des Ausgangsurteils ein Zeugnis zu erteilen und
  • an die Allianz Versicherung nach Maßgabe Ziff. V des Ausgangsurteils für die Klägerin 55,00 € zu bezahlen.

Insoweit ist die – zulässige – Klage unbegründet geworden, weil die vom Arbeitsgericht noch ausgeurteilten Forderungen durch Erfüllung erloschen sind (§ 362 Abs. 1 BGB).

2. Die weitergehende Berufung ist jedoch unbegründet. Die im Übrigen zulässige Klage ist begründet.

Die Beklagte schuldet der Klägerin die ausgeurteilte Urlaubsabgeltung und infolge gemäß § 106 Abs. 1 Satz 1 GewO die Abrechnung hierüber. Der Abgeltungsanspruch erfordert gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wozu es mittlerweile jedenfalls gekommen ist. Der Höhe nach hat die Klägerin den Abgeltungsanspruch auf Grundlage einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30.04.2019 errechnet, so dass sich auch bei einem Fortbestand des Arbeitsverhältnisses bis 31.05.2019 (§ 622 Abs. 1 BGB) keine Änderung ergibt, selbst wenn die Klägerin im Monat Mai 2019 unentschuldigt gefehlt oder arbeitsunfähig infolge Krankheit gewesen wäre.

Mit der Hauptforderung besteht auch der vom Arbeitsgericht ausgeurteilte Zinsanspruch.

Auch die Urlaubsbescheinigung ist zu erteilen, weil das Arbeitsverhältnis der Parteien jedenfalls auch nach Auffassung der Beklagten spätestens mit Ablauf des 31.05.2019 sein Ende gefunden hat und die Bescheinigung auf Basis eines Ausscheidens per 30.04.2019 begehrt wurde und ausgeurteilt ist.

II.

1. Die zulässige Berufung der Klägerin ist insoweit begründet, als sie die Feststellung des Fortbestandes des Arbeitsverhältnisses (lediglich) bis 30.04.2019 begehrt.

Das Feststellungsbegehren ist zulässig. Insbesondere besteht das nach § 256 Abs. 2 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse deshalb, weil die Beklagte sich für den Fall eines vertragswidrigen Ausscheidens der Klägerin vor dem ihres Erachtens maßgeblichen Kündigungstermin einer Schadensersatzforderung der Klägerin gegenüber berühmt.

Auch in der Sache ist die Feststellung zu treffen. Die für die Klägerin zu wahrende Kündigungsfrist ist außer Streit. In Streit ist lediglich die Frage des Zugangs der Kündigungserklärung noch am 29.03.2019 und die sich daraus ergebende Beendigung des Arbeitsverhältnisses bereits zum 30.04.2019.

Von einem Zugang am 29.03.2019 ist hier auszugehen.

Eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, wird, wenn sie in dessen Abwesenheit abgegeben wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihm zugeht (§ 130 Abs. 1 Satz 1 BGB).

Eine Kündigungserklärung stellt eine derartige Willenserklärung dar. Aus der Formulierung des Gesetzes ergibt sich, dass es für den Zugang der Kündigungserklärung gerade nicht auf die Anwesenheit des Kündigungsempfängers ankommt. Die Erklärung muss in verkehrsüblicher Weise in die tatsächliche Verfügungsgewalt des Empfängers oder eines empfangsberechtigten Dritten gelangen und es muss für den Empfänger unter gewöhnlichen Umständen die Möglichkeit bestehen, von dem Inhalt der Erklärung Kenntnis zu erlangen (vgl. BAG vom 09.06.2011 – 6 AZR 687/09 – juris).

Die Abwesenheit des Vorstandes der Beklagten zum Zeitpunkt der Entgegennahme des Kündigungsschreibens durch Frau … und des Eintrags in das Postbuch am 29.03.2019 war demgemäß unerheblich.

Unmaßgeblich ist, ob es sich bei Frau … um eine Beschäftigte der Beklagten handeln würde. Denn sie ist – wie Figura zeigt – für die Entgegennahme von Post für diese empfangsberechtigt und nach der Verkehrsauffassung nicht lediglich Empfangsbotin; anders ist der Eintrag in das Postbuch auch nicht zu verstehen.

Nimmt die Zeugin Erklärungen der in Rede stehenden Art entgegen und legt sie diese vor, erfolgt der Zugang der Kündigung unabhängig davon, ob die Abwesenheit des Empfängers dem Kündigenden bekannt ist (vgl. für die Kündigung während einer Urlaubsabwesenheit BAG vom 24.06.2004 – 2 AZR 461/03 – juris).

2. Die weitergehende Berufung der Klägerin ist allerdings unbegründet. Die auf Überstunden bezogene weitergehende zulässige Vergütungsklage ist unbegründet. Der Anspruch steht der Klägerin nicht zu.

Überstunden liegen dann vor, wenn der Arbeitnehmer Arbeit in einem die Normalarbeitszeit übersteigenden zeitlichen Umfang verrichtet (vgl. BAG vom 23.09.2015 – 5 AZR 767/13 – juris). Gemäß 4 Nr. 1 des Arbeitsvertrages der Parteien betrug die monatliche Arbeitszeit 108 Stunden (entsprechend 25 Stunden/Woche) bei einer 5-Tage-Woche. Damit wären Überstunden in der Tat angefallen, wenn die tatsächlich geleistete Monatsarbeitszeit 105 Stunden überschritt.

Einen zu ihren Gunsten ergebenden Saldo weist die Klägerin allerdings lediglich für den Zeitraum vom 01.03.2019 bis zum 31.03.2019 nach (Anlage K 7 Bl. 20 d. A.). Für den Monat April 2019 liegt ein entsprechender Periodenabschluss nicht vor. Dem muss aber nicht weiter nachgegangen werden. Denn die Klägerin macht im Kern den Ausgleich eines Zeitkontos nach Maßgabe des § 5 Nr. 2 des Arbeitsvertrages der Parteien geltend. Danach ist der beim Ausscheiden des Mitarbeiters vorhandene Saldo des Zeitkontos mit dem letzten auszuzahlenden Lohn abzurechnen.

Der letzte auszuzahlende Lohn wäre der für den Monat April 2019 gewesen. Für den Monat April 2019 ergibt sich das Vorhandensein eines Saldos nicht, insbesondere nicht der Vortrag eines früher aufgebauten Saldos.

III.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Parteien aufgrund der Regelungen in §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 2 Satz 1 ZPO in dem Verhältnis zu tragen, in dem sie obsiegt haben bzw. unterlegen sind.

Die Kostenverteilung richtet sich hier nach dem Obsiegen bzw. Unterliegen gemessen am Gesamtstreitwert.

Dieser beträgt 3.805,74 €:

  • 1.670,00 € als eine Bruttomonatsvergütung der Klägerin für das Feststellungsbegehren
  • 26,98 € für den Überstundenanspruch
  • 333,76 € für den Urlaubsabgeltungsanspruch
  • 50,00 € für die Urlaubsbescheinigung sowie die Abrechnung (etwa 5 % für den nach der Vergütung bestimmten jeweils abzurechnenden Wert)
  • 1.670,00 € als eine Monatsvergütung für den Zeugnisanspruch
  • 55,00 € bzgl. des auf die Altersvorsorge bezogenen Anspruchs.

Hierbei unterliegt die Klägerin hinsichtlich des Überstundenanspruches, des Zeugnisses und des Betrages für die Altersvorsorge, was etwa 46 % entspricht. 54 % der Kosten gehen in der Konsequenz mit der Beklagten heim.

Gegen dieses Urteil ist kein Rechtsmittel gegeben. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil es an Gründen hierfür fehlt.

 

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