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Arbeitnehmerstatus beim Business Unit Manager: Abgrenzung zur Scheinselbständigkeit

Ein Projektentwickler für Solarparks beanspruchte jahrelang einen Dienstwagen und klagte schließlich auf den Arbeitnehmerstatus eines Business Unit Managers, nachdem das Finanzamt seine Honorare gepfändet hatte. Obwohl er fest in die Betriebsorganisation eingebunden schien, machte ein überraschendes Detail im Innenverhältnis die Abgrenzung zur Scheinselbständigkeit zur alles entscheidenden Frage.


Zum vorliegenden Urteilstext springen: 5 Sa 106/22

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
  • Datum: 25.05.2023
  • Aktenzeichen: 5 Sa 106/22
  • Verfahren: Berufung zum Arbeitnehmerstatus
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Datenschutzrecht

Ein Projektmanager verliert Klage auf Arbeitslohn, da er trotz Dienstwagen als freier Mitarbeiter gilt.

  • Der Kläger gestaltete seine Arbeitszeit und Aufgaben ohne feste Weisungen der Firma frei.
  • Ein Dienstwagen, eigenes Büro und Visitenkarten beweisen allein noch kein festes Arbeitsverhältnis.
  • Die Firma muss keine internen Daten zur Vorbereitung des Prozesses an den Kläger liefern.
  • Ohne festen Mitarbeiterstatus entfallen Ansprüche auf Urlaubsbezüge, Lohnabrechnungen und ein offizielles Arbeitszeugnis.

Wann ist ein Business Unit Manager scheinselbständig?

Es klingt nach einer klassischen Karriere: Ein Mann fängt als „Business Unit Manager“ bei einem Unternehmen an, erhält Visitenkarten mit Firmenlogo, nutzt ein Büro am Firmensitz und fährt einen schicken Dienstwagen, den er auch privat nutzen darf. Doch als das Verhältnis endet, steht plötzlich eine existenzielle Frage im Raum: War das überhaupt ein Arbeitsverhältnis?

Ein Mann tippt eine Honorar-Rechnung am Laptop neben einem Autoschlüssel und Visitenkarten im kühlen Einzelbüro.
Statussymbole wie Dienstwagen begründen kein Arbeitsverhältnis, wenn die Tätigkeit weisungsfrei und als freier Mitarbeiter erfolgt. Symbolfoto: KI

Genau diesen Streit musste das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz entscheiden. Ein Projektentwickler wollte nachträglich als Arbeitnehmer anerkannt werden. Es ging um viel Geld, offene Gehälter, Urlaubsabgeltung und erhebliche Steuerschulden. Der Fall zeigt exemplarisch, wie schmal der Grat zwischen einem freien Mitarbeiter und einem festangestellten Manager ist – und dass ein Dienstwagen noch lange keinen Arbeitsvertrag macht.

Brisant war der Fall zudem durch einen ungewöhnlichen Akteur im Hintergrund: Das Finanzamt. Da der Manager hohe Steuerschulden hatte, pfändete die Behörde seine vermeintlichen Lohnansprüche und ermächtigte ihn, das Geld für den Fiskus einzuklagen. Das Gericht musste also nicht nur den arbeitsrechtlichen Status klären, sondern auch prozessuale Feinheiten der Zwangsvollstreckung prüfen.

Was unterscheidet einen Arbeitnehmer vom freien Mitarbeiter?

Die Unterscheidung zwischen einem Arbeitnehmer und einem freien Dienstleister ist im deutschen Arbeitsrecht von zentraler Bedeutung. Sie entscheidet über Sozialversicherungspflicht, Kündigungsschutz und Anspruch auf bezahlten Urlaub. Die gesetzliche Grundlage liefert § 611a des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Die Norm definiert den Arbeitsvertrag, ist aber in der Praxis oft interpretationsbedürftig.

Der entscheidende Faktor ist die persönliche Abhängigkeit. Ein Arbeitnehmer kann seine Tätigkeit im Wesentlichen nicht frei gestalten und seine Arbeitszeit nicht selbst bestimmen. Er ist in eine fremde Arbeitsorganisation eingegliedert und unterliegt dem Weisungsrecht des Arbeitgebers. Dieses Weisungsrecht betrifft Inhalt, Durchführung, Zeit und Ort der Tätigkeit.

Ein freier Mitarbeiter hingegen schuldet zwar eine Dienstleistung, behält aber seine unternehmerische Freiheit. Er trägt das Unternehmerrisiko, kann Aufträge ablehnen und seine Arbeitszeit weitgehend selbst einteilen. Die Rechtsprechung schaut dabei nicht auf die Bezeichnung im Vertrag („Beratervertrag“ oder „Freelancer-Agreement“), sondern auf die tatsächliche Durchführung. Man nennt dies den Grundsatz der Tatsachenpriorität: Wenn im Vertrag „frei“ steht, der Chef aber morgens um 8:00 Uhr die Anwesenheit kontrolliert, liegt oft ein Arbeitsverhältnis vor.

In diesem Fall berief sich der Projektentwickler genau darauf: Die gelebte Realität habe ihn zu einem Arbeitnehmer gemacht, unabhängig davon, was ursprünglich auf dem Papier stand.

Welche Indizien sprechen für eine Scheinselbständigkeit?

Der Konflikt entzündete sich an der täglichen Zusammenarbeit. Der 1967 geborene Projektmanager war seit Januar 2014 für das Unternehmen tätig, das Photovoltaikanlagen plant und baut. Der schriftliche Vertrag war eindeutig als „Projektentwicklungs-, Beratungs- und Vermittlungsvertrag“ tituliert. Er sah ein monatliches Pauschalhonorar von 5.000 Euro netto vor, zuzüglich Umsatzsteuer.

Der Manager argumentierte jedoch, dass er faktisch wie eine Führungskraft eingegliedert war. Er führte an, er habe feste Kernzeiten einhalten müssen und sei bis 18:00 Uhr erreichbar gewesen. Zudem habe er Weisungen der Geschäftsführung befolgt und sei selbst gegenüber anderen Mitarbeitern weisungsbefugt aufgetreten. Besonders die Ausstattung sprach aus seiner Sicht Bände: Ein Büro in der Firmenzentrale, eine Firmen-E-Mail-Adresse, Visitenkarten mit dem Titel „Business Unit Manager“ und ein Dienstwagen zur privaten Nutzung.

Das Unternehmen hielt dagegen. Es verwies auf die vertragliche Freiheit. Der Mann habe keine Vertretungsmacht gehabt und keine Verträge für die Firma unterzeichnen dürfen. Die Abstimmung an zwei Tagen pro Woche sei lediglich organisatorischer Natur gewesen. Dass er Arbeitsmittel nutzte, sei bei hochqualifizierten externen Beratern nicht unüblich und mache ihn nicht automatisch zum Angestellten.

Wie entscheidet das Gericht über den Arbeitnehmerstatus?

Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz wies die Berufung des Managers am 25.05.2023 (Az. 5 Sa 106/22) zurück. Die Richter bestätigten damit das Urteil der Vorinstanz aus Koblenz. Nach einer umfassenden Gesamtwürdigung aller Umstände kam die Kammer zu dem Schluss, dass hier kein Arbeitsverhältnis vorlag. Der Mann war und blieb ein selbständiger Dienstleister.

Warum der Vertragstext hier wichtig war

Zwar gilt im Arbeitsrecht, dass die Realität den Vertrag schlägt, doch wenn die Tätigkeit – wie bei hochqualifizierten Projektmanagern – sowohl als Anstellung als auch freiberuflich erbracht werden kann, ist der Wille der Parteien ein wichtiges Indiz. Im Vertrag stand ausdrücklich, dass der Manager als „freiberuflich/auftragnehmerisch Tätiger“ agiert. Er stellte zudem monatliche Rechnungen mit ausgewiesener Umsatzsteuer unter seinem eigenen Briefkopf „A. Projektmanagement“. Dies wertete das Gericht als klares Zeichen gegen den Arbeitnehmerstatus.

Keine Weisungsgebundenheit im Detail

Das Gericht prüfte die angeblichen Weisungen genau. Die Pflicht, sich „in vorheriger Abstimmung an zwei Wochentagen“ am Sitz der Firma aufzuhalten, reichte den Richtern nicht für die Annahme einer persönlichen Abhängigkeit. Solche Absprachen sind auch bei freien Dienstverträgen notwendig, um Projekte zu koordinieren. Eine strikte, einseitige Anordnung von Arbeitszeiten konnte der Kläger nicht beweisen.

Nach der im Vertrag getroffenen Vereinbarung, die Tätigkeit in vorheriger Abstimmung an zwei Wochentagen am Sitz der Auftraggeberin zu erbringen, kann von einer verbindlichen täglichen Kernzeit nicht ausgegangen werden.

Dienstwagen und Visitenkarten als Statussymbole

Ein zentraler Punkt in der Argumentation des Managers war seine Ausstattung. Doch das Gericht stellte klar: Die Nutzung von Betriebsmitteln ist kein zwingender Beweis für ein Arbeitsverhältnis. Auch freien Mitarbeitern werden oft Büros oder Fahrzeuge zur Verfügung gestellt, wenn es dem Projekt dient. Ebenso ist der Titel „Business Unit Manager“ auf einer Visitenkarte oft eher dem Marketing gegenüber Kunden geschuldet als der internen Hierarchie.

Entscheidend war für die Richter nicht der Schein nach außen, sondern die Machtbefugnis im Innenverhältnis. Und hier fehlte es dem Manager an wesentlichen Kompetenzen. Er durfte keine Verträge für die Firma abschließen und hatte keine echte Personalverantwortung im Sinne eines Vorgesetzten.

Das Problem mit der Vergütungshöhe

Der Manager verlangte rückwirkend ein Bruttogehalt von 8.000 Euro monatlich. Er argumentierte, dies sei die „übliche Vergütung“ nach § 612 Absatz 2 BGB für seine Tätigkeit. Das Gericht folgte dieser Berechnung nicht. Selbst wenn man ein Arbeitsverhältnis unterstellt hätte, wäre diese Summe zu hoch gegriffen. Ein vergleichbarer Tarifvertrag im Baugewerbe sah für leitende Angestellte rund 6.100 Euro vor. Da er als Freiberufler 5.000 Euro netto erhielt, was inklusive Umsatzsteuer eine andere Kalkulation darstellt, ließ sich daraus kein automatischer Bruttolohnanspruch ableiten.

Die Rolle des Finanzamts und die Prozessstandschaft

Ein juristisches Highlight des Falls war die sogenannte gewillkürte Prozessstandschaft. Der Manager schuldete dem Finanzamt über 113.000 Euro. Die Behörde hatte seine angeblichen Lohnansprüche gepfändet. Um an das Geld zu kommen, ermächtigte das Finanzamt den Schuldner, die Klage im eigenen Namen, aber wirtschaftlich für die Staatskasse zu führen.

Das Gericht bestätigte unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 20.04.2023, Az. I ZR 140/22), dass eine solche Konstruktion grundsätzlich zulässig ist. Der Schuldner hat ein eigenes Interesse daran, seine Schulden durch den Prozess zu tilgen. Da aber der Anspruch auf Arbeitslohn in der Sache nicht bestand (weil er kein Arbeitnehmer war), nützte auch die zulässige Prozessstandschaft nichts. Wo kein Arbeitsverhältnis ist, gibt es auch keinen pfändbaren Arbeitslohn.

Kein Auskunftsanspruch aus Datenschutzgründen

Zuletzt versuchte der Manager über das Datenschutzrecht (Art. 15 DSGVO) an Informationen zu kommen. Er wollte wissen, welche Daten die Firma über eine angebliche „Anschlussbeschäftigung“ gespeichert hatte, um seine Verhandlungsposition zu verbessern. Das Gericht lehnte dies ab. Der Datenschutz darf nicht zweckentfremdet werden, um in einem Zivilprozess an Beweismittel zu gelangen, die man sonst nicht bekäme (sogenannte Ausforschung). Zudem hat das Unternehmen ein berechtigtes Interesse daran, Daten zur Rechtsverteidigung zu verarbeiten.

Ein Auskunftsverlangen nach Art. 15 DSGVO ist nicht geeignet, die Prozessvorbringenspflicht der Beklagten zu ersetzen; die Beklagte kann nicht gezwungen werden, interne Informationsquellen offenzulegen.

Welche Folgen hat die Feststellung als freier Mitarbeiter?

Die Entscheidung hat harte Konsequenzen für den Betroffenen. Da er als Selbständiger eingestuft bleibt, erhält er keine Nachzahlungen für vermeintliche Lohnansprüche. Auch der Anspruch auf Urlaubsabgeltung in Höhe von über 19.000 Euro entfällt ersatzlos, da das Bundesurlaubsgesetz nur für Arbeitnehmer gilt.

Für die Praxis bedeutet das Urteil eine Bestätigung der Vertragsfreiheit. Wer einen Vertrag als „Freier Mitarbeiter“ unterschreibt, hohe Honorare in Rechnung stellt und Umsatzsteuer abführt, kann sich später nur schwer auf den Arbeitnehmerstatus berufen, nur weil er einen Dienstwagen nutzte oder regelmäßig im Büro war. Solange die Weisungsgebundenheit nicht extrem ausgeprägt ist, akzeptieren die Gerichte die selbständige Natur der Zusammenarbeit.

Der Projektentwickler bleibt auf seinen Verfahrenskosten sitzen und muss seine Steuerschulden ohne die erhoffte Finanzspritze aus dem Arbeitsgerichtsprozess begleichen. Eine Revision zum Bundesarbeitsgericht wurde nicht zugelassen, womit der Rechtsweg in dieser Instanz endet.


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Die Abgrenzung zwischen freier Mitarbeit und Festanstellung ist rechtlich komplex und hat weitreichende finanzielle Folgen für beide Seiten. Unser Fachanwalt für Arbeitsrecht analysiert Ihre Vertragssituation sowie die gelebte Arbeitspraxis, um Scheinselbständigkeit rechtssicher zu identifizieren oder unberechtigte Ansprüche abzuwehren. So sichern Sie sich gegen hohe Nachzahlungen und weitreichende rechtliche Risiken ab.

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Was hier oft übersehen wird: Richter reagieren meist allergisch, wenn Kläger versuchen, die hohen Honorare der Selbstständigkeit nachträglich mit dem Kündigungsschutz eines Arbeitnehmers zu kombinieren. Das wirkt vor Gericht schlicht unglaubwürdig und opportunistisch. Wer jahrelang Rechnungen mit Umsatzsteuer schreibt, verbaut sich den Weg zurück ins Arbeitsrecht meist selbst.

Doch der Sieg vor dem Arbeitsgericht ist für Unternehmen oft trügerisch. Die Deutsche Rentenversicherung ist an dieses Urteil nämlich nicht gebunden und prüft bei Betriebsprüfungen nach eigenen, oft strengeren Maßstäben. Ein gewonnenes Zivilverfahren schützt deshalb nicht zwingend vor immensen Beitragsnachforderungen der Sozialkassen. Hier droht für Arbeitgeber oft erst das eigentliche finanzielle Risiko.


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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Gilt mein Status als freier Manager noch, wenn ich Visitenkarten des Unternehmens nutze?


JA, die Nutzung unternehmenseigener Visitenkarten gefährdet Ihren Status als freier Manager nicht, solange die Zusammenarbeit im Innenverhältnis Ihre vertragliche Selbstständigkeit und Weisungsfreiheit eindeutig belegt. Gerichte bewerten bei der Statusabgrenzung primär die gelebte Vertragspraxis statt bloßer Repräsentationssymbole, die lediglich für das Marketing gegenüber externen Kunden eingesetzt werden.

Nach der einschlägigen Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz stellen äußere Merkmale wie Visitenkarten oder prestigeträchtige Titel lediglich notwendige Marketinginstrumente dar und begründen für sich allein kein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis. Maßgeblich für die rechtliche Einordnung ist nicht der Schein nach außen, sondern die tatsächliche Weisungsgebundenheit sowie die Eingliederung in die Betriebsorganisation des Auftraggebers während der täglichen Arbeit. Sofern Sie Ihre Arbeitszeit weitgehend frei einteilen, Aufträge theoretisch ablehnen können und keinem einseitigen Direktionsrecht unterliegen, bleibt Ihre Selbstständigkeit trotz der Verwendung firmeneigener Kommunikationsmittel rechtlich unberührt. Die Richter betonen regelmäßig, dass die fehlende Vertretungsmacht im Innenverhältnis ein starkes Indiz gegen eine abhängige Beschäftigung ist, selbst wenn Kunden Sie fälschlicherweise als festen Teil des Unternehmens wahrnehmen.

Eine Gefahr für Ihren Status besteht hingegen dann, wenn die Nutzung der Visitenkarten mit einer echten Vertretungsmacht wie einer Prokura oder einer weitreichenden Handlungsvollmacht einhergeht. Falls Sie zusätzlich wie ein weisungsbefugter Vorgesetzter gegenüber festangestellten Mitarbeitern auftreten, könnte dies die fehlende Weisungsfreiheit belegen und somit eine kostspielige rückwirkende Sozialversicherungspflicht durch die Rentenversicherung auslösen.

Unser Tipp: Prüfen Sie Ihren Dienstvertrag auf explizite Klauseln zum Ausschluss der Vertretungsmacht sowie der Weisungsfreiheit und fordern Sie bei Unklarheiten eine schriftliche Bestätigung Ihrer unabhängigen Position an. Vermeiden Sie es unbedingt, im Namen des Auftraggebers rechtlich bindende Verträge zu unterzeichnen oder sich intern gegenüber der Belegschaft als disziplinarischer Vorgesetzter zu gerieren.


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Verliere ich meinen Status als Arbeitnehmer, wenn ich Rechnungen mit ausgewiesener Umsatzsteuer gestellt habe?


NEIN, die Rechnungsstellung mit ausgewiesener Umsatzsteuer führt nicht automatisch zum rechtlichen Verlust Ihres Arbeitnehmerstatus, wenn die tatsächliche Durchführung der Tätigkeit eine persönliche Abhängigkeit belegt. Obwohl solche monatlichen Abrechnungen ein gewichtiges Indiz gegen eine Anstellung darstellen, betrachtet die Rechtsprechung stets das Gesamtbild der Arbeitsbeziehung und priorisiert die gelebte Vertragspraxis gegenüber der formalen Dokumentation.

Gemäß § 611a BGB entscheidet für die Abgrenzung zwischen freier Mitarbeit und einem Arbeitsverhältnis nicht die Bezeichnung im Vertrag, sondern die tatsächliche Ausgestaltung der Dienstleistung im Alltag. Wenn Sie trotz der Rechnungsstellung strikt an Weisungen bezüglich Arbeitszeit, Ort und Inhalt der Tätigkeit gebunden waren, überwiegt dieser faktische Zustand die formale steuerliche Behandlung Ihrer Einkünfte. Das Gericht wendet hierbei den Grundsatz der Tatsachenpriorität an, wonach die reale Eingliederung in den Betrieb des Auftraggebers schwerer wiegt als der äußere Anschein durch eigene Briefköpfe. Entscheidend ist dabei, ob Sie Ihre Arbeitskraft im Wesentlichen schulden und dabei kein nennenswertes eigenes Unternehmerrisiko tragen, welches üblicherweise mit einer echten Selbstständigkeit einhergehen würde.

Bei hochqualifizierten Tätigkeiten, die typischerweise sowohl in freier Mitarbeit als auch in Festanstellung ausgeübt werden können, räumt die Rechtsprechung dem dokumentierten Parteiwillen jedoch ein höheres Gewicht ein. In diesen Fällen müssen Sie besonders lückenlose Beweise für eine engmaschige Kontrolle durch den Arbeitgeber vorlegen, um die Indizwirkung Ihrer eigenen Umsatzsteuerabrechnungen vor Gericht erfolgreich zu entkräften.

Unser Tipp: Erstellen Sie eine detaillierte Gegenüberstellung Ihrer Rechnungsstellung und aller Nachweise für Ihre Abhängigkeit, wie etwa E-Mails zu festen Arbeitszeiten oder verpflichtende Teilnahmen an internen Team-Meetings. Vermeiden Sie es, sich allein auf die faktische Tätigkeit zu berufen, ohne die Weisungsgebundenheit durch konkrete Dokumente oder Zeugenaussagen gerichtlich verwertbar zu untermauern.


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Wie weise ich meine Weisungsgebundenheit nach, wenn keine festen Kernarbeitszeiten im Vertrag stehen?


Die Weisungsgebundenheit weisen Sie ohne vertragliche Kernzeiten durch E-Mails mit Zeitvorgaben, Zeiterfassungsdaten, Kalendereinladungen zu Pflichtmeetings sowie durch Zeugenaussagen von Kollegen über Ihre tägliche Anwesenheit nach. Entscheidend für die rechtliche Beurteilung ist nicht der Vertragswortlaut, sondern die gelebte Praxis der tatsächlichen Durchführung des Dienstverhältnisses. Damit widerlegen Sie die schriftliche Vermutung einer freien Zeiteinteilung durch den Nachweis konkreter zeitlicher Fremdbestimmung.

Nach der ständigen Rechtsprechung und gemäß § 611a BGB bestimmt sich der rechtliche Status einer Person primär danach, wie das Dienstverhältnis tatsächlich vollzogen wird und nicht nach der bloßen Bezeichnung im Vertrag. Wenn ein Gericht feststellt, dass die vertragliche Freiheit zur Zeiteinteilung durch die Praxis einer täglichen Anwesenheitspflicht faktisch überschrieben wurde, indiziert dies rechtlich eine abhängige Beschäftigung als Arbeitnehmer. Diese Beweislast tragen jedoch Sie, da pauschale Behauptungen über eine ständige Präsenz ohne greifbare Belege im Prozess meist als unsubstanziiert zurückgewiesen werden, wie einschlägige Urteile zur Scheinselbstständigkeit belegen. Sie müssen daher lückenlos dokumentieren, dass Ihr Auftraggeber von seinem Direktionsrecht regelmäßig Gebrauch gemacht hat, indem er Ihnen verbindliche Termine oder Anwesenheitszeiten einseitig und ohne Ihre ausdrückliche Zustimmung vorgab.

Eine Ausnahme besteht dann, wenn die tägliche Präsenz im Büro lediglich auf Ihrem eigenen Wunsch basiert oder als unverbindliches Angebot der Infrastrukturnutzung durch den Auftraggeber verstanden werden kann. In solchen Fällen fehlt es an der notwendigen einseitigen Anordnung, sodass die bloße Anwesenheit ohne nachweisbare Aufforderung des Vorgesetzten nicht automatisch zur Annahme einer Weisungsgebundenheit im Sinne des Arbeitsrechts führt.

Unser Tipp: Sichern Sie zeitnah digitale Spuren wie E-Mails zu Bürozeiten oder Pflichtterminen und drucken Sie Ihre Kalender aus, um die einseitige Fremdbestimmung Ihrer Arbeitszeit lückenlos beweisen zu können. Vermeiden Sie die bloße Berufung auf mündliche Absprachen, da diese ohne schriftliche Protokolle vor Gericht meist keinen Bestand haben.


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Was passiert mit meinen Steuerschulden, wenn das Gericht meine Klage auf ein Arbeitsverhältnis abweist?


Bei einer Klageabweisung bleiben Ihre Steuerschulden gegenüber dem Finanzamt in voller Höhe bestehen, da ohne die gerichtliche Feststellung eines Arbeitsverhältnisses keine pfändbaren Lohnansprüche zur Tilgung der Rückstände entstehen können. Zusätzlich müssen Sie als unterlegene Partei gemäß § 91 ZPO die gesamten Prozesskosten tragen, was bei hohen Streitwerten oft eine zusätzliche finanzielle Belastung von 20.000 bis 30.000 Euro bedeutet. Durch das Urteil steht verbindlich fest, dass kein Arbeitsverhältnis vorlag, wodurch die erhoffte Finanzspritze zur Schuldenbereinigung endgültig entfällt.

Der rechtliche Grund für diese harte Konsequenz liegt in der Akzessorietät der Pfändung, denn das Finanzamt kann nur solche Forderungen wirksam einziehen, die tatsächlich zwischen Ihnen und Ihrem Vertragspartner bestehen. Wenn das Arbeitsgericht entscheidet, dass Sie lediglich als freier Mitarbeiter tätig waren, existieren die von Ihnen behaupteten Lohnansprüche juristisch gesehen überhaupt nicht und können somit nicht gepfändet werden. In der Folge bleibt die ursprüngliche Steuerschuld unvermindert bestehen und wird weiterhin verzinst, während Sie gleichzeitig die Anwaltskosten beider Seiten sowie die Gerichtskosten für das meist mehrjährige Verfahren begleichen müssen. Diese Kostenbelastung ergibt sich zwingend aus dem Veranlassungsprinzip des Zivilprozesses, welches denjenigen zur Zahlung verpflichtet, der ein erfolgloses Verfahren eingeleitet hat.

Besonders kritisch ist die Situation in Fällen der gewillkürten Prozessstandschaft, bei denen das Finanzamt Sie zur Klage im eigenen Namen ermächtigt hat, da Sie hierbei das volle Kostenrisiko alleine tragen. Es gibt in diesem Stadium kaum rechtliche Ausnahmen von der Kostentragungspflicht, es sei denn, Sie hätten vorab Prozesskostenhilfe erhalten, welche jedoch bei mangelnden Erfolgsaussichten der Klage bereits im Vorfeld regelmäßig abgelehnt wird. Ohne ein rechtskräftiges Urteil zu Ihren Gunsten bleibt Ihnen somit nur der Weg der persönlichen Haftung für alle aufgelaufenen Verbindlichkeiten.

Unser Tipp: Lassen Sie vor der Klageerhebung unbedingt eine detaillierte Prozessrisikoanalyse durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht erstellen, um Ihre Beweislage hinsichtlich Weisungsgebundenheit und Zeiterfassung objektiv zu bewerten. Vermeiden Sie es, ohne gesicherte Erfolgsprognose zu klagen, da eine Niederlage Ihre finanzielle Schieflage durch die zusätzlichen Prozesskosten massiv verschärfen würde.


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Kann ich mein bisheriges Netto-Honorar bei einer Feststellung als Arbeitnehmer als Bruttogehalt durchsetzen?


NEIN. Ihr bisheriges Netto-Honorar wird nicht automatisch zum Bruttolohn, da das Gericht im Falle einer Feststellung als Arbeitnehmer die sogenannte übliche Vergütung gemäß § 612 Abs. 2 BGB ermittelt. Diese Berechnung orientiert sich primär an geltenden Tarifverträgen oder branchenspezifischen Gehaltsstudien und liegt meist deutlich unter der Summe Ihrer bisherigen freiberuflichen Rechnungsstellung.

Die rechtliche Grundlage für diese Einordnung bildet § 612 Abs. 2 BGB, welcher festlegt, dass bei fehlender wirksamer Vereinbarung die für die jeweilige Tätigkeit gewöhnlich gezahlte Vergütung als vereinbart gilt. Da ein Honorarvertrag für Selbstständige rechtlich als hinfällig betrachtet wird, sobald ein Arbeitsverhältnis gerichtlich festgestellt wird, fehlt es an einer gültigen Entgeltabrede für die neue Konstellation. Gerichte ziehen zur Bestimmung dieses objektiven Marktwerts herkömmlicherweise einschlägige Tarifverträge oder den Entgeltatlas der Bundesagentur für Arbeit heran, um ein realistisches Gehaltsniveau für vergleichbare Festangestellte zu definieren. Ihr individuelles Netto-Honorar dient dabei nicht als Maßstab, weil es eine völlig andere Kalkulationsbasis inklusive eigener Vorsorgekosten und betrieblicher Risiken umfasst, die im Angestelltenverhältnis faktisch entfallen.

In der juristischen Praxis führt dies regelmäßig dazu, dass der rückwirkend festgestellte Bruttolohn etwa zwanzig bis vierzig Prozent unter dem ursprünglichen Netto-Honorar angesiedelt wird. Während der Betroffene dadurch eine geringere monatliche Summe erhält, profitiert er im Gegenzug von Leistungen der Sozialversicherung, dem gesetzlichen Urlaubsanspruch sowie dem weitreichenden Kündigungsschutz eines echten Arbeitsverhältnisses. Die Differenz zwischen dem Honorar und dem Gehalt wird als Ausgleich für das unternehmerische Risiko gewertet, welches ein Scheinselbstständiger nach der gerichtlichen Feststellung rechtlich gesehen nie getragen hat.

Unser Tipp: Recherchieren Sie vorab das Mediangehalt für Ihre Position im Entgeltatlas der Bundesagentur für Arbeit, um Ihre eigene Verhandlungsposition und die Erfolgsaussichten realistisch einschätzen zu können. Vermeiden Sie es unbedingt, im Prozess starr auf die Umwandlung Ihres Honorars in Bruttolohn zu beharren, da Gerichte solche Forderungen regelmäßig als rechtlich unbegründet abweisen.


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Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

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Das vorliegende Urteil


Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz – Az.: 5 Sa 106/22 – Urteil vom 25.05.2023


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