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Arbeitnehmerversetzung – vorläufiger Rechtsschutz

Landesarbeitsgericht Köln – Az.: 11 SaGa 22/17 – Urteil vom 24.01.2018

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 30.10.2017 – 5 Ga 22/17 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Tatbestand

Die Parteien streiten im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes um die Untersagung einer Versetzung.

Der am . .19 geborene Verfügungskläger ist bei der Verfügungsbeklagten seit dem 01.05.1996 auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 05.03.1996 (Bl. 26 d. A.) beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahmeklausel die bei der Beklagten geltenden Tarifverträge in der jeweils gültigen Fassung Anwendung, soweit arbeitsvertraglich nichts anderes vereinbart ist. Der Verfügungskläger wurde als Experte im Bereich Finanzmanagement am Standort B beschäftigt. Er hat seit dem 01.05.2011 einen besonderen Kündigungsschutz für ältere Arbeitnehmer gemäß den tarifvertraglichen Vorschriften.

Der anerkannte Grad der Behinderung des Verfügungsklägers mit Wirkung vom 10.04.2012 beträgt 40. Der Behinderung liegt laut Abhilfebescheid vom 19.09.2012 (Bl. 255 f. d. A.) eine psychische Erkrankung und Asthma bronchiale bei allergischer Diathese zugrunde. Seit dem 01.10.2012 ist er aufgrund Bescheids der Bundesagentur für Arbeit vom 15.11.2012 (Bl. 254 d. A.) einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt.

Unter dem 09.08.2012 hat die Verfügungsbeklagte mit dem Gesamtbetriebsrat einen Interessenausgleich und Sozialplan zur Umsetzung der Maßnahme „Shape Headquarters“ geschlossen (IA/SP Shape HQ). Wegen der Einzelheiten der der Vereinbarung wird auf Bl. 30 ff. d. A. verwiesen. Der Verfügungskläger ist seit dem 01.01.2013 der Organisationseinheit Projects and Operations (OE PRO) zugeordnet. Sein bisheriger Arbeitsplatz war weggefallen. Die Verfügungsbeklagte unterhält den Betrieb F (F G ) mit Standorten in B und D .

Die Belegschaft wurde über die Neuordnung der OE PRO in den Veranstaltungen vom 11.12.2012 und 03.01.2013 informiert. Wegen der Einzelheiten der Vortragsfolien der Veranstaltungen wird auf Bl. 46 ff., 54 ff. d. A. Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 21.09.2017 (Bl. 56 f. d. A.) versetzte die Verfügungsbeklagte den Verfügungskläger für den Zeitraum vom 01.11.2017 bis 30.04.2019 vorläufig in den Betrieb F G an den Standort D unter Zuweisung der Position Experte Projektmanagement im Bereich Standard Products.

Die Verfügungsbeklagte hatte zuvor den Betriebsrat T (T ) als Betriebsrat des abgebenden Betriebs als auch den Betriebsrat des Betriebs F G als Betriebsrat des aufnehmenden Betriebsrats unter dem 03.08.2017 erfolglos um Zustimmung zur Versetzung des Verfügungsklägers ersucht. Nach Zustimmungsverweigerung hat sie die Versetzung als vorläufige personelle Maßnahme gemäß § 100 BetrVG durchgeführt. Wegen der Einzelheiten der Beteiligungsverfahren wird auf Bl. 154 ff. d. A. verwiesen. Hinsichtlich der Ersetzung der fehlenden Zustimmung der Betriebsräte und der Feststellung, dass die Versetzung aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war, sind arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren anhängig.

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 30.10.2017 (Bl. 260 ff. d. A.) den Antrag des Klägers, mit dem er die Untersagung des Vollzugs der Versetzung nach D begehrt, zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe einen Verfügungsgrund nicht hinreichend dargetan und glaubhaft gemacht. Die Untersagung sei nicht zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder schwerwiegender Beeinträchtigungen erforderlich. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbingens und der Antragstellung der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand, wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Gegen das ihm am 10.11.2017 zugestellte Urteil hat der Kläger am 15.11.2017 Berufung eingelegt und diese am 07.12.2017 begründet.

Mit Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 22.11.2017 – 2 BV 66/17 – wurde die fehlende Zustimmung des Betriebsrates T zur Abordnung des Klägers in den Betrieb F G auf den Posten Experte Projektmanagement am Standort D ersetzt und zugleich festgestellt, dass die Abordnung ab dem 01.11.2017 aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war. Wegen der Einzelheiten des Beschlusses vom 22.11.2017 wird auf Bl. 365 ff. d. A. verwiesen.

Unter Bezugnahme auf seinen erstinstanzlichen Vortrag rügt der Verfügungskläger, dass die Entscheidung schon aufgrund nachgewiesener Gleichstellung unzutreffend sei. Zudem habe die Verfügungsbeklagte nicht dargetan, dass sie den zuständigen Betriebsrat hinreichend unterrichtet habe und die Schwerbehindertenvertretung nach § 10 IA/SP Shape HQ beteiligt habe. Der Vorgesetzte des Klägers habe Kenntnis von der Gleichstellung des Verfügungsklägers gehabt, zudem habe die Verfügungsbeklagte im Rahmen von Online-Bewerbungen Kenntnis von diesem Umstand erlangen können. Aufgrund der Präsentation vom 10.12.2016 sei eine Gesamtzusage mit dem Inhalt erfolgt, dass ein Projekteinsatz nicht einseitig angeordnet werden könne, sondern nur aufgrund einer Vereinbarung der Parteien.

Der Verfügungskläger beantragt, unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Bonn vom 30.10.2017 (5 Ga 55/117) der Verfügungsbeklagten es bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zu untersagen, den Verfügungskläger nach D gemäß dem Versetzungsschreiben vom 21.09.2017 ab dem 01.11.2017 zu versetzen.

Die Verfügungsbeklagte beantragt, die Berufung des Verfügungsklägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 30.10.2017 zum Az. 5 Ga 55/17 zurückzuweisen.

Die Verfügungsbeklagte verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts. Die Versetzung belaste den Verfügungskläger nicht über Gebühr. In D bestehe betrieblicher Bedarf an der Tätigkeit des Verfügungsklägers, der Vorgesetzte des Verfügungsklägers sei ebenfalls in D tätig und die Fahrzeit sei dem Verfügungskläger zumutbar. Jedenfalls sei die Versetzung nicht offensichtlich rechtswidrig und daher vom Verfügungskläger zunächst zu befolgen. Von seiner Gleichstellung habe sie nicht gewusst, die Schwerbehindertenvertretungen seien jedoch vorsorglich beteiligt worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der im berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze der Parteien vom 07.12.2017, 11.12.2017, 16.01.2018 und 15.01.2018, die Sitzungsniederschrift vom 24.01.2018 sowie den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I. Die Berufung des Verfügungsklägers ist zulässig, denn sie ist gemäß § 64 Abs. 2b) statthaft und wurde ordnungsgemäß innerhalb der Fristen des § 66 Abs. 1 ArbGG eingelegt und begründet.

II. Die Berufung ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat mit zutreffender Begründung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen. Die Berufungsbegründung des Verfügungsklägers rechtfertigt keine Abänderung der angefochtenen Entscheidung.

1. Der Erlass einer einstweiligen Verfügung setzt voraus, dass Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht worden sind, aus denen sich herleiten lässt, dass eine Entscheidung im Eilverfahren zur Abwehr wesentlicher Nachteile erforderlich ist (§§ 935, 940 ZPO). Wesentliche Nachteile sind bei der im einstweiligen Verfügungsverfahren vorzunehmenden summarischen Überprüfung der Weisungen des Arbeitgebers nur in Ausnahmefällen anzunehmen. Allein der Umstand, dass eine möglicherweise vertragswidrige Beschäftigung des Arbeitnehmers nicht mehr rückgängig gemacht werden kann, reicht hierfür nach allgemeiner Auffassung nicht aus. Vielmehr kann vom Vorliegen eines Verfügungsgrundes für eine einstweilige Verfügung gegen Weisungen des Arbeitgebers zu Inhalt, Ort und Art der Arbeitsleistung nur dann ausgegangen werden, wenn ein deutlich gesteigertes Abwehrinteresse des Arbeitnehmers, wie es allenfalls bei erheblichen Gesundheitsgefahren, einer drohenden irreparablen Schädigung des beruflichen Ansehens oder bei schweren Gewissenskonflikten bestehen kann. Einem Arbeitnehmer ist es in der Regel zuzumuten, eine Versetzungsanordnung oder arbeitsvertraglichen Weisung zunächst Folge zu leisten und sodann den Umfang des Direktionsrechts in einem Hauptsacheverfahren klären zu lassen. Etwas anderes kann gelten in Fällen einer offenkundigen Rechtswidrigkeit der arbeitgeberseitigen Maßnahme (LAG Köln, Urt. v. 26.04.2017 – 3 SaGa 2/17 – m. w. N.).

2. Der Verfügungskläger hat keine besonders schwerwiegende Belastung durch die vorübergehende Tätigkeit in D dargetan. Konkrete gesundheitliche Beeinträchtigungen oder wirtschaftliche Belastungen von erheblichem Gewicht sind nicht vorgetragen. Aus der aus dem Abhilfebescheid erkennbaren gesundheitlichen Beeinträchtigungen allein folgt noch nicht die Annahme, die Aufnahme der Tätigkeit in D sei mit erheblichen Gesundheitsgefahren verbunden. Eine wirtschaftliche Notlage durch Fahrt und Übernachtkosten droht angesichts des Monatsverdienstes des Verfügungsklägers von 7.917,00 EUR brutto sowie der vom Arbeitsgericht erwähnten Aufwandsentschädigung nach den Regelungen der Nationalen Konzernrichtlinie Einsatz- und Pendlerentschädigung (Bl. 167 ff. d. A.) nicht.

3. Auch eine offenkundige Rechtswidrigkeit der Versetzung kann nicht angenommen werden.

a) Die Verfügungsbeklagte hat nicht offensichtlich gegen die Grundsätze billigen Ermessens im Sinne des § 106 GewO verstoßen. Sie hat plausibel einen Arbeitskräftebedarf in D aufgrund der Arbeitsbelastung des dortigen Arbeitsteams dargetan. Die Arbeitsstelle war ausgeschrieben, die Verfügungsbeklagte hat den Verfügungskläger unter mehrerer Kandidaten ausgewählt. Während aus Sicht der Verfügungsbeklagten die beiden weiteren Bewerber nicht über die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügten, weil sie bisher nicht mit der kaufmännischen Steuerungsrolle im Bereich Finance und der Beratung strategischer Projekte betraut waren, erfüllte der Verfügungskläger das Anforderungsprofil aufgrund seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Qualifikation, was im Rahmen summarischer Prüfung nicht zu beanstanden ist. Die Verfügungsbeklagte erwartet, dass der Verfügungskläger aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit im Finanzbereich auf Konzernebene und seiner bisherigen projektbegleitenden Tätigkeiten das notwendige Fachwissen mit, um Projektmanagement und Finanz-Know-How zielführend zu verbinden. Zudem ist die örtliche Anbindung an den Arbeitsort des fachlichen Vorgesetzten zum Zwecke der Optimierung von Arbeitsabläufen kein sachfremder Aspekt.

b) Soweit der Verfügungskläger meint, sein Arbeitsort habe sich auf den Standort B konkretisiert, hat das Arbeitsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass der Arbeitsvertrag vom 05.03.1996 keine Vereinbarung in diesem Sinne enthält. Fehlt es an einer Festlegung des Inhalts oder des Orts der Leistungspflicht im Arbeitsvertrag, ergibt sich der Umfang der Weisungsrechte des Arbeitgebers aus § 106 GewO. Auf die Zulässigkeit eines darüber hinaus vereinbarten Versetzungsvorbehalts kommt es dann nicht an. Weist der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen anderen Arbeitsort zu, so unterliegt dies der Ausübungskontrolle gemäß § 106 Satz 1 GewO, § 315 Abs. 3 BGB (BAG, Urt. v. 28.08.2013 – 10 AZR 569/12 – m. w. N.).

c) Entgegen der Ansicht des Klägers hat die Verfügungsbeklagte ihr Direktionsrecht nicht durch die Aussagen der Vortragsfolien vom 11.12.2012 einseitig rechtsverbindlich eingeschränkt. Die Aussagen in den Präsentationen, wonach die Maßnahme OE PRO „keine Drehscheibe für zeitbefristete Einsätze“ darstelle und Projekteinsätze zu vereinbaren seien, begründet weder die offenkundige Annahme, dass es sich bei der streitigen Versetzung überhaupt um einen Projekteinsatz in diesem Sinne handelt noch enthält sie eine rechtsverbindliche Zusicherung, wonach die Arbeitnehmer der OE PRO nur in ihrem Einverständnis versetzt werden können (vgl. : LAG Köln, Urt. v. 10.02.2017 – 4 SaGa 3/17 -).

d) Hinsichtlich der vom Verfügungskläger gerügten Verletzung der Präambel des IA/SP Shape HQ, wonach „die Arbeit bei den Menschen bleibt oder zu den Menschen gebracht wird“, ist zu bemerken, dass es sich lediglich um einen Programmsatz handelt, dessen Umsetzung durch die konkreten Bestimmungen des IA/SP Shape HQ erfolgt.

e) Entgegen der Annahme des Verfügungsklägers kann auch nicht von einer offensichtlichen Rechtswidrigkeit der Versetzung ausgegangen werden, weil die Verfügungsbeklagte nicht dargetan habe, dass sie die zuständigen Betriebsräte ausreichend unterrichtet habe. Die Verfügungsbeklagte hat den Betriebsrat T mit E-Mail vom 03.09.2017 (Bl. 154 f. d. A.) und den Betriebsrat F G (Bl. 160 d. A.) zur befristeten Versetzung vom 01.11.2017 bis 31.03.2019 sowie mitE-Mail vom 08.09.2017 (Bl. 159, 166 d. A.) zur vorläufigen Durchführung der Maßnahme unter Angabe der Gründe der Maßnahmen nach den §§ 99, 100 BetrVG beteiligt. Die Unterrichtung der Betriebsräte ist jedenfalls nicht offensichtlich unzureichend, denn sie enthält Angaben zur Person des Verfügungsklägers, zum Grund der Maßnahme sowie zum Auswahlverfahren. Weder der Betriebsrat T noch der Betriebsrat F G haben im Übrigen in ihren Zustimmungsverweigerungen vom 21.08.2017 bzw. 07.09.2017 (Bl. 156 ff., 162 ff. d. A.) zum Ausdruck gebracht, dass sie sich nicht hinreichend unterrichtet sahen. Auch im Zustimmungsersetzungsverfahren Arbeitsgericht Bonn- 2 BV 66/17 – ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine unzureichende Unterrichtung des Betriebsrats T .

f) Die Schwerbehindertenvertretungen wurden vorsorglich beteiligt, wie sich aus dem Verteilerkreis der E-Mails vom 03.08.2017 ergibt, und zwar Herr G für T und Herr S für F G . Darüber hinaus verweist die Verfügungsbeklagte zu Recht darauf hin, dass eine unterlassene Beteiligung nicht zur Unwirksamkeit der personellen Maßnahme führt (vgl. zur Kündigung: KR/Gallner, 11. Aufl., vor §§ 85 – 92 SGB X Rdn. 44 m. w. N.).

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

IV. Das Urteil ist unanfechtbar, § 74 Abs. 4 ArbGG.

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