Skip to content

Arbeitsangebot durch Arbeitgeber – Zugangsnachweis

LAG Berlin-Brandenburg, Az.: 18 Sa 319/15, Urteil vom 16.07.2015

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 17. Dezember 2014 – 48 Ca 7835/14 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch darüber, ob der Kläger gegen den Beklagten Annahmeverzugsansprüche für die Zeit vom 23. Dezember 2013 bis 15.  April 2014 hat.

Arbeitsangebot durch Arbeitgeber - Zugangsnachweis
Symbolfoto: Von Stock-Asso /Shutterstock.com

Wegen des diesem Streit zugrunde liegenden unstreitigen Sachverhaltes und des streitigen Vorbringens der Parteien in der I. Instanz wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils (Bl. 92 – 95 d.A.) sowie auf die zwischen den Parteien in der Eingangsinstanz gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Durch Urteil vom 17. Dezember 2014 hat das Arbeitsgericht Berlin die Klage insoweit abgewiesen, als der Kläger Vergütung aufgrund von Annahmeverzug für die Zeit vom 23. Dezember 2013 bis 15. April 2014 verlangt hat und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe dem Beklagten nicht wie erforderlich ein mindestens wörtliches Arbeitsangebot gemacht, denn einerseits habe der Kläger nicht nachweisen können, dass die SMS-Nachrichten vom 13. und 27. Dezember 2013 dem Beklagten zugegangen sind und andererseits sei weder das Schreiben der Gewerkschaft NGG vom 18. Februar 2014 noch die Klage gegen die Kündigung vom 27. Februar 2014 als Arbeitsangebot zu werten. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung der Entscheidung wird auf die dortigen Gründe (Bl. 95 – 103 d.A.) verwiesen.

Gegen dieses ihm am 28. Januar 2015 zugestellte Urteil hat der Kläger mit am 24. Februar 2015 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese, nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 28. April 2015, mit am 28. April 2015 eingegangenem Schriftsatz begründet.

Der Kläger vertritt weiter die Auffassung, er habe gegen den Beklagten Anspruch auf Vergütung unter Gesichtspunkt des Annahmeverzuges. Er behauptet, die Lebensgefährtin des Beklagten, Frau N., die den Imbiss des Beklagten führe und leite, habe ihm am 30. Oktober 2013 mündlich gekündigt und ihm erklärt, dass er nicht mehr eingesetzt werde und nicht mehr zu kommen brauche. Der Kläger meint, deshalb sei ein Arbeitsangebot entbehrlich.

Außerdem habe er wirksam seine Arbeitskraft angeboten, indem er am 13. und 27. Dezember 2013 per SMS an die Mobilnummer ….. jeweils eine Nachricht gesendet (Bl. 122, 123 d.A.) habe, in denen er um Wiedereinsatz gebeten bzw. seine Arbeitskraft angeboten habe. Bei dieser Telefonnummer handele es sich um eine von insgesamt fünf von dem Beklagten benutzte Telefonnummern. Jedenfalls müssten die Nachrichten als zugegangen angesehen werden, denn er habe von dieser Nummer am 16. September und 04. November 2013 Nachrichten von Frau N. betreffend seinen Arbeitseinsatz und Lohnabrechnungen erhalten (Bl. 134, 135 d.A.). Wenn sich der Beklagte zur Erteilung dienstlicher Anweisungen dieses Telefonanschlusses bediene, so könne auch sein Arbeitsangebot auf diesem Wege erfolgen.

Schließlich sei dem Schreiben der Gewerkschaft NGG vom 18. Februar 2014 (Bl. 8 d.A.) ein konkludentes Arbeitsangebot zu entnehmen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens des Klägers in der Berufungsinstanz wird auf den Berufungsbegründungsschriftsatz vom 27. April 2015 und den Schriftsatz vom 30. April 2015 nebst Anlagen verwiesen.

Der Kläger und Berufungskläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 17.12.2014           – 48 Ca 7835/14 – teilweise abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an ihn weitere 2.538,43 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt die angefochtene Entscheidung und tritt den Ausführungen des Klägers in der Berufungsinstanz entgegen.

Insbesondere verweist er darauf, dass er keine ständig wechselnden Telefonnummern, sondern die Mobilnummer 0157/84948815 bereits seit dem Jahr 2010 habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens des Beklagten in der Berufungsinstanz wird auf den Berufungsbeantwortungsschriftsatz vom 01. Juni 2015 und den Schriftsatz vom 08. Juni 2015 nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

I.

Die Berufung ist zulässig.

Sie ist gemäß den §§ 8Abs. 2, 64 Abs. 1 und 2 b ArbGG statthaft und frist- und formgerecht i.S.d. §§ 66Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 ZPO eingelegt und begründet worden.

II.

Die Berufung des Klägers hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Vergütung in Höhe von 2.538,43 € brutto für die Zeit vom 23. Dezember 2013 bis 15. April 2014 gemäß § 615 Satz 1 BGB, denn der Beklagte befand sich in dieser Zeit nicht im Verzug mit der Annahme der Arbeitsleistung des Klägers.

Zur Vermeidung einer lediglich wiederholenden Darstellung kann zunächst auf die überzeugenden ausgewogen wertenden Ausführungen im Urteil erster Instanz – unter 2. – Bezug genommen werden, denen sich die erkennende Berufungskammer inhaltlich ohne Einschränkung anschließt.

Hinsichtlich der Ausführungen der Beklagten in der Berufungsinstanz ist noch Folgendes anzuführen:

Die bestrittene mündliche Kündigung vom 30. Oktober 2013 durch die Lebensgefährtin des Beklagten sowie die ebenfalls bestrittenen weiteren Äußerungen von Frau N. am selben Tage machen auch nach Auffassung der erkennenden Berufungskammer ein Arbeitsangebot nicht i.S.d. § 296 BGB entbehrlich, denn der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Kläger hat sich hinsichtlich des für ihn günstigen Umstandes der Kündigungsberechtigung von Frau N. darauf beschränkt, zu bestreiten, dass Frau N. nicht kündigungsberechtigt gewesen sei. Der Umstand, dass Frau N. Dienstpläne erstellte und sonstige Arbeitsanweisungen erteilte, ja selbst die bestrittene Behauptung des Klägers, Frau N. habe den Imbiss geführt und geleitet, lässt nicht den verlässlichen Schluss darauf zu, dass sie auch zur Einstellung und Entlassung von Mitarbeitern berechtigt gewesen ist. Dies zumal vor dem Hintergrund, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage des Gerichts angegeben hat, dass er den mündlichen Arbeitsvertrag mit dem Beklagten selbst geschlossen habe.

Der Kläger hat auch keinen Nachweis dafür erbracht, dass seine Arbeitsangebote per SMS dem Beklagten wie erforderlich zugegangen sind.

Denn er hat keinen Nachweis dafür erbringen können, dass es sich bei der Telefonnummer …….. um eine von dem Beklagten genutzte Telefonnummer handelt. Der Umstand, dass der Kläger von dieser Telefonnummer aus im September und November SMS-Nachrichten von Frau N. erhalten hat, lässt keinen verlässlichen Schluss darauf zu, dass ein Zugang von Nachrichten über diesen Anschluss bei dem Beklagten bewirkt werden kann. Vielmehr spricht eher einiges dafür, dass es sich bei dieser Telefonnummer um eine von Frau N. genutzte Nummer handelt und da nicht ersichtlich und von dem Kläger auch nicht vorgetragen ist, dass Frau N. als Empfangsbotin des Beklagten fungierte, kann von einem Zugang bei dem Beklagten nicht ausgegangen werden.

Schließlich enthält das Schreiben der Gewerkschaft NGG vom 18. Februar 2014 kein eigenständiges – auch nicht konkludentes – Arbeitsangebot, denn in diesem Schreiben wird zur Geltendmachung der Vergütungsansprüche des Klägers auf dessen SMS-Nachrichten aus Dezember 2013 Bezug genommen.

Nach alledem war die Berufung des Klägers mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.

III.

Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

Für die Zulassung der Revision gemäß § 72 ArbGG gegen die am Einzelfall orientierte und unter Beachtung höchstrichterlicher Rechtsprechung ergangene Entscheidung ohne grundsätzliche Bedeutung bestand kein rechtlich begründeter Anlass.

Der Kläger wird auf die Möglichkeit der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde hingewiesen.

 

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Arbeitsrecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Arbeitsrecht. Vom Arbeitsvertrag bis zur Kündigung. Nehmen Sie noch heute Kontakt zu uns auf.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Wissenswertes aus dem Arbeitsrecht einfach erklärt

Weitere interessante arbeitsrechtliche Urteile

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!