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Arbeitsentgelt: Zahlung auf Anderkonto des Prozessbevollmächtigten – Verfügungsgewalt des Arbeitnehmers

Landesarbeitsgericht Köln, Az.: 6 Sa 947/17

Urteil vom 21.03.2018

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 02.05.2017 – 14 Ca 5464/14 – wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

T a t b e s t a n d

Arbeitsentgelt: Zahlung auf Anderkonto des Prozessbevollmächtigten – Verfügungsgewalt des Arbeitnehmers
Symbolfoto: FreedomTumZ/Bigstock

Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz nur noch um einen Schadensersatzanspruch wegen einer Einkommenssteuerbelastung, für die der Kläger die Beklagte verantwortlich macht.

Der Kläger ist seit dem 27.03.2000 als Luftsicherheitsfachkraft auf dem Köln/Bonner Flughafen für die Beklagte in Teilzeit tätig. Als Grundgehalt erhielt er zuletzt monatlich 2.039,40 EUR brutto.

Die Beklagte kündigte das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 23.08.2010. Auf die Kündigungsschutzklage des Klägers wurde am 23.02.2011 ein gerichtlicher Vergleich geschlossen, der die Weiterbeschäftigung des Klägers zum Gegenstand hatte. In einem weiteren zwischen den Parteien geführten Rechtsstreit – 3 Ca 5978/11 – ging es um Entgeltansprüche für den Zeitraum August 2011 bis einschließlich Juli 2012. Das Arbeitsgericht Köln sprach dem Kläger diesen Anspruch mit Urteil vom 22.01.2014 in Höhe von insgesamt 13.504,56 EUR brutto zu.

Über diese erstinstanzliche Entscheidung wurde ein Berufungsverfahren geführt unter dem Aktenzeichen 9 Sa 307/14. Fast drei Jahre nach Verkündung des erstinstanzlichen Urteils, nämlich am 28.11.2016 wurde die Entscheidung des Arbeitsgerichts bestätigt.

Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 11.11.2014, also 10 Monate nach Verkündung der erstinstanzlichen Entscheidung, forderte der Kläger die Beklagte auf, den vom Arbeitsgericht titulierten Betrag an ihn auszuzahlen, weil er ansonsten Vollstreckungsmaßnahmen erwäge. Am 12.12.2014 fand im Arbeitsgericht bei Gelegenheit eines anderen Rechtsstreits ein Gespräch zwischen den Prozessbevollmächtigten statt. Im Rahmen dieses Gesprächs einigten sich die Prozessbevollmächtigten darauf, dass die Beklagte den erstinstanzlich titulierten Betrag auf das Anderkonto des Klägervertreters überweisen solle. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers verschriftlichte diese Vereinbarung mit Schreiben vom 12.12.2014 (Bl. 176 d.A.).

Entsprechend dieser Vereinbarung überwies die Beklagte im Januar 2015 einen Betrag in Höhe von 12.492,91 EUR auf das Anderkonto des Prozessbevollmächtigten des Klägers. Erst mit Schreiben vom 22.12.2016 (Bl. 187 d.A.), also nach Verkündung der Berufungsentscheidung, mit der der erstinstanzliche Titel bestätigt worden war, erklärte die Beklagte durch Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 22.12.2016 die Freigabe des Betrages.

Die Beklagte hatte damals nur den Betrag in Höhe von 12.492,91 EUR auf das Anderkonto überwiesen und nicht den vollständigen vom Arbeitsgericht titulierten Betrag in Höhe von 13.504,56 EUR. Die Differenz erklärt sich durch die Tatsache, dass die Beklagte die Summe aus dem vom Arbeitsgericht titulierten Bruttobetrag einerseits und den bis dahin aufgelaufenen Zinsen (1.903,70 EUR) andererseits mit Abrechnung vom 09.01.2015 (Bl. 80 d.A.) abgerechnet und mit dieser Abrechnung Lohnsteuer (348,00 EUR), Solidaritätszuschlag (19,14 EUR) und Sozialversicherungsbeiträge (2.758,30 EUR) abgezogen und abgeführt hat.

Das Finanzamt G behandelte diesen Betrag als Zufluss im Jahre 2014 und addierte zu dem zu versteuernden Einkommen die von der Beklagten abgerechneten aber nicht als Lohn versteuerten Zinsbeträge in Höhe von 2.012,00 EUR. Von diesem Betrag zog das Finanzamt lediglich einen Sparerpauschbetrag in Höhe von 801,00 EUR ab. Ein höherer Abzug kam für das Finanzamt ausweislich der Erläuterungen zum Steuerbescheid mangels einer entsprechenden Freistellungerklärung des Klägers nicht in Betracht. Der Steuerbescheid gelangt so zu einem nachzuzahlenden Betrag an Einkommenssteuer in Höhe von 833,00 EUR und einem Betrag an nachzuzahlendem Solidaritätsbeitrag in Höhe von 41,80 EUR. Zusammen mit einem Verspätungszuschlag in Höhe von 45,00 EUR errechnete sich so ein insgesamt nachzuzahlender Betrag in Höhe von 919,80 EUR.

Dieser Betrag ist der verbleibende Gegenstand des Berufungsverfahrens.

Mit der seit dem 18.07.2014 anhängigen Klage hat der Kläger weitere Entgeltansprüche und den in der Berufungsinstanz alleine noch relevanten Schadensersatzanspruch in Höhe von zunächst 1.182,90 EUR geltend gemacht.

Der Kläger hat vorgetragen, die Steuernachzahlung sei nur deshalb notwendig geworden, will die Beklagte schon mit Einzahlung auf das Anderkonto seines Prozessbevollmächtigten die Einkommenssteuer abgeführt habe. Das sei damals aber nicht vereinbart gewesen. Die Beklagte habe sich also absprachewidrig verhalten.

Der Kläger hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 815,76 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.09.2012 zu zahlen;

2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.182,90 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.12.2016 zu zahlen;

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, ein Schadensersatzanspruch könne nicht bestehen, da sie nichts anderes getan habe, als sich rechtstreu zu verhalten. Sie habe einen titulierten Entgeltbetrag auf das Anderkonto des Prozessbevollmächtigten geleistet. Bei Leistung von Entgelt sei eine Abrechnung zu erteilen und entsprechend Steuern abzuführen. Nichts anderes habe sie getan.

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 02.05.2017 mit Blick auf den in der Berufungsinstanz nur noch interessierenden Steuerschaden (Antrag zu 2) mit der Begründung abgewiesen, es fehle an einer Pflichtverletzung der Beklagten und auch die Höhe des geltend gemachten Schadens ergebe sich nicht aus den Darlegungen des Klägers. Gegen dieses ihm am 26.06.2017 zugestellte Urteil hat der Kläger am 14.07.2017 Berufung eingelegt und diese nach entsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist am 26.09.2017 begründet.

Zur Begründung der Berufung trägt der Kläger vor, die Beklagte habe sich vertragsbrüchig verhalten, als sie den auf das Anderkonto des Prozessbevollmächtigten hinterlegten Betrag als Entgelt abgerechnet habe. Zu der von ihm notwendigerweise erfolgten Zahlung an das Finanzamt wäre es nicht gekommen, wenn die Beklagte die Zahlung nicht als Lohn abgerechnet hätte. Hätte die Beklagte – wie nach seiner Erinnerung vereinbart – die Zahlung des Lohnes erst im Jahre 2017 vorgenommen, wäre die Steuerlast nach seiner Einschätzung nicht angefallen, denn im Jahre 2017 habe er keine anderweitigen Einkünfte gehabt.

Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 02.05.2017 – 15 Ca 5464/14 – die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger (weitere) 919,80 EUR netto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.12.2016 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil und betont weiterhin ihre Auffassung, sie habe nichts anderes getan, als sich an geltendes Recht zu halten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Die Berufung der Klägerin ist zulässig, weil sie statthaft (§ 64 Abs. 1 und 2 ArbGG) und frist- sowie formgerecht eingelegt und begründet worden ist (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO).

II. Das Rechtsmittel bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Auf die erstinstanzliche Entscheidung kann somit Bezug genommen werden. Mit Blick auf die Berufungsbegründung des Klägers ist zur Abrundung nur noch auf das Folgende hinzuweisen:

Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch aus § 280 Abs. 1 BGB auf Ersatz eines Schadens wegen einer absprachewidrig erfolgten Lohnabrechnung. Nach der besagten Vorschrift kann der Gläubiger Ersatz eines Schadens verlangen, den der Schuldner schuldhaft durch die Verletzung einer Pflicht aus dem Schuldverhältnis versursacht hat. Aus den Darlegungen des Klägers ergibt sich weder eine Pflichtverletzung, noch ein konkreter Schaden, noch eine konkret festzustellende Schadenshöhe.

1. Eine Pflichtverletzung der Beklagten ist nicht ersichtlich. Weder hat die Beklagte gegen eine Vereinbarung noch gegen ein Gesetz verstoßen.

a. Es fehlt schon an konkreten Anhaltspunkten für die vom Kläger vorgetragene Tatsache, die Parteien seien sich einig gewesen, den Betrag „ohne Betreff“ zu hinterlegen. Konsequent ergibt sich auch nichts dergleichen aus der Verschriftlichung der Vereinbarung im Schreiben des Klägervertreters vom 12.12.2014 (Bl. 176 d.A.). Aus den Darlegungen des Klägers wird nicht deutlich, als was der Betrag nach der getroffenen Vereinbarung hätte hinterlegt und abgerechnet werden sollen, wenn nicht als der Lohn, zu dessen Zahlung die Beklagte erstinstanzlich verurteilt worden war.

b. Die Beklagte hat mit der Lohnabrechnung und der Lohnsteueranmeldung auch gegen kein Gesetz verstoßen. Das Gegenteil ist der Fall: Sie ist ihren gesetzlichen Pflichten nachgekommen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sind Einnahmen (vgl. § 8 Abs. 1 EStG) im Sinne des § 11 Abs. 1 EStG dem Steuerpflichtigen zugeflossen, sobald dieser über sie wirtschaftlich verfügen kann (vgl. z.B. BFH v. 10.07. 2001 – VIII R 35/00 -). So herrscht insbesondere Einigkeit darüber, dass die Überweisung eines Geldbetrages auf ein Bankkonto den Zufluss des Betrages bei dem Kontoinhaber bewirkt. Dasselbe gilt aber auch im Fall der Zahlung auf ein zunächst gesperrtes Konto (BFH v. 23.04.1980 – VIII R 156/75 -) oder auf ein Notaranderkonto (BFH v. 30.01.1986 – IV R 125/83 -). Ebenso führt die Zahlung eines Arbeitgebers an eine Versorgungseinrichtung zum Zufluss von Arbeitslohn, wenn die Versorgungseinrichtung dem Arbeitnehmer einen eigenen Rechtsanspruch auf Versorgung gewährt (BFH v. 27.05.1993 – VI R 19/92 -). Im Streitfall muss dasselbe gelten. Die Parteien haben sich nicht auf einen Hinterlegungsantrag nach § 8 HintG NRW verständigt, sondern auf eine Zahlung direkt auf das Anderkonto des Prozessbevollmächtigten des Gläubigers. Ein öffentlich-rechtliches Verwahrverhältnis, wie bei der Hinterlegung beim Amtsgericht, ist dadurch nicht zustande gekommen. Der Kläger konnte somit über das Geld im steuerrechtlichen Sinne „wirtschaftlich verfügen“, auch wenn die Vereinbarung zwischen den Prozessbevollmächtigten einer Verwendung des Geldes entgegenstand (vgl. BFH v. 29.11. 2000 – I R 102/99 ). Der Fall ist vergleichbar mit der Zahlung auf ein zunächst gesperrtes Konto. Die Beklagte entsprach somit ihrer gesetzlichen Pflicht, als sie vor Zahlung des ausgeurteilten Betrages auf das Anderkonto des Klägervertreters den Betrag abgerechnet hat und dabei für die Abführung der Sozialversicherungsbeiträge und der Steuern gesorgt hat.

2. Eine Kausalität zwischen der behaupteten Pflichtverletzung einerseits und einem später eingetretenen Schaden andererseits ist ebenfalls nicht ersichtlich. Eine Schadensersatzpflicht nach § 280 Abs. 1 BGB kommt nur dann in Betracht, wenn die Pflichtverletzung nicht weggedacht werden kann, ohne dass der Schaden entfiele. Für die Tatsachen, die diese Kausalverbindung bedingen sollen, trägt nach der allgemeinen Beweislastregel der Kläger die Darlegungs- und Beweislast, der sein Vortrag nicht gerecht wird. Der Kläger hat in der Berufungsinstanz zu diesem Punkt vorgetragen, zu der Zahlungsverpflichtung wäre es nach seiner Auffassung nicht gekommen, weil er im Jahre 2017 keine weiteren Einkünfte gehabt habe, dass also im Jahre 2017 dann keine Steuern angefallen wären. Das ist ohne weitere Erläuterung nicht verständlich, denn auch im Jahre 2014 hatte der Kläger keine anderen Einkünfte. Das ergibt sich ohne weiteres aus dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2014 (Bl. 60 d.A.). Aus den Erläuterungen zum Steuerbescheid ergibt sich lediglich, dass Lohnersatzleistungen geflossen sind, die gemäß § 32 b EStG bei der Bemessung des Steuersatzes berücksichtigt worden sind. Nicht haben die Lohnersatzleistungen das zu versteuernde Einkommen erhöht. Aus der Akte, dem Steuerbescheid und den Darlegungen des Klägers ergibt sich nicht, welcher Steuersatz im Jahre 2017 zu Grunde zu legen gewesen wäre.

3. Schließlich ergibt sich aus den Darlegungen des Klägers auch keine konkrete Schadenshöhe. Schon aus dem Steuerbescheid für das Jahr 2014 selbst ergibt sich ohne weiteres, dass hier der Kläger Beträge zu zahlen hatte, die keinesfalls auf ein schuldhaftes Verhalten der Beklagten rückführbar waren. Das gilt auf den ersten Blick bereits für den Verspätungszuschlag in Höhe von 45,00 EUR. Sodann erscheint die Zahlung der Zinsen, auf die die Beklagte ausweislich der Lohnabrechnung keine Steuern abgeführt hatte, ein Hauptgrund für die höhere Steuerlast zu sein. Hier ergibt sich aus den Erläuterungen zum Steuerbescheid, dass über den Sparerpauschbetrag hinaus eine weitere Abschreibung nicht möglich war, weil der Kläger keine weitergehende Freistellungserklärung abgegeben hatte. Auch die hierdurch verursachte Zahlungsverpflichtung ist nicht auf ein Verhalten der Beklagten zurückführbar. Dem Bescheid liegt außerdem eine Schätzung des Finanzamtes zu Grunde, weil eine Steuererklärung nicht abgegeben worden war. Auch dafür ist die Beklagte nicht verantwortlich. Welcher Betrag nach Nichtberücksichtigung der vorgenannten Sachverhalte übrig bliebe, ist nicht ersichtlich und kann nach den Darlegungen des Klägers und nach den vorliegenden Informationsmaterialien nicht berechnet werden.

Selbst wenn also in der Lohnabrechnung der Beklagten und der entsprechenden Steueranmeldung und -abführung eine Pflichtverletzung der Beklagten erblickt werden könnte und selbst wenn diese Pflichtverletzung dem Grunde nach für einen Schaden kausal hätte sein können, ist nicht ersichtlich, welcher Schaden in welcher Höhe eingetreten wäre.

III. Nach allem bleibt es somit bei der klageabweisenden erstinstanzlichen Entscheidung. Als unterliegende Partei hat der Kläger gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Berufung zu tragen. Gründe für eine Revisionszulassung sind nicht gegeben, da die Entscheidung auf den Umständen des vorliegenden Einzelfalls beruht.

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