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Arbeitslos wegen der Corona-Krise – Das sollten Sie jetzt wissen

Die Corona-Pandemie hat in Deutschland nicht nur medizinisch verheerende Auswirkungen gehabt, auch aus wirtschaftlicher Sicht ist der pandemiebedingte Schaden immens hoch. Unzählige Unternehmen, unabhängig von ihrer Größe oder der Mitarbeiterzahl, mussten den bitteren Gang in die Insolvenz antreten oder zuvor etliche Mitarbeiter aus ihrem Arbeitsverhältnis entlassen. Im Raum blieben eine Menge Fragen stehen, die nur sehr bedingt oder sogar teils widersprüchlich beantwortet wurden. Für einen Arbeitnehmer ist jedoch das Wissen dahingehend, was es nach der coronabedingten Entlassung zu beachten gibt und wie es weitergeht, essenziell wichtig. Überdies ist auch die Frage wichtig, ob oder unter welchen Umständen eine Kündigung aufgrund der Corona-Pandemie überhaupt möglich ist.

Das Wichtigste in Kürze


  • Corona-Pandemie hat sowohl medizinische als auch wirtschaftliche Auswirkungen in Deutschland.
  • Viele Unternehmen mussten Insolvenz anmelden oder Mitarbeiter entlassen.
  • Es gibt Unsicherheiten darüber, ob und unter welchen Bedingungen eine Kündigung aufgrund der Pandemie zulässig ist.
  • Die Bundesregierung hat den Zugang zu Grundsicherung/Hartz-IV während der Pandemie erleichtert.
  • Nach einer Kündigung muss sich der Arbeitnehmer innerhalb von 3 Tagen bei der Arbeitsagentur melden.
  • Personen, die gekündigt wurden, haben Anspruch auf Arbeitslosengeld, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
  • Es gibt Erleichterungen und Regelungen für den Antrag auf Grundsicherung während der Pandemie.

Der Gesetzgeber in Form der Bundesregierung hat als Reaktion auf die Pandemie die Regularien für den Zugang zu der Grundsicherung / Hartz-IV erheblich vereinfacht. Bislang war dieser vereinfachte Zugang zu der Grundsicherung bis zu dem 31.12.2020 möglich, eine Verlängerung der Maßnahmen ist jedoch überaus wahrscheinlich.

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Wie sehen die weiteren Schritte für einen gekündigten Arbeitnehmer aus?

arbeitslos wegen corona - was tun?
(Symbolfoto: Von nitpicker/Shutterstock.com)

Unmittelbar nach der Kündigung ist es zunächst erst einmal wichtig, dass eine entsprechende Meldung an die zuständige Arbeitsagentur erfolgt. Dies ist die Pflicht jedes Arbeitnehmers, der eine Kündigung erfahren hat. Binnen 3 Tagen muss die Meldung „arbeitslos bzw. arbeitssuchend“ an die Arge erfolgen. Diese Meldung ist jedoch nicht zwingend in persönlicher Form erforderlich – der schriftliche Weg ist hierfür vollends ausreichend. Sämtliche hierfür erforderlichen Informationen sowie auch Antragsformulare sind online auf der Internetpräsenz bzw. dem eService der Arge vorhanden.

Eine entsprechende Meldung an die Arge kann auch fernmündlich per Telefon durchgeführt werden. Für die Anträge auf die Grundsicherung bzw. Hartz-IV schreibt der Gesetzgeber keine bestimmte Form vor, sodass der formlose Versand auf dem Postwege oder die persönliche Übergabe an den Hausbriefkasten der Arge rechtlich betrachtet als ausreichend gilt. Auch wenn sich landläufig im Volksmund eine anderslautende Meinung etabliert hat dürfen einem gekündigten Arbeitnehmer keine Nachteile daraus entstehen, dass keine persönliche Vorsprache bei der Arge erfolgt.

Welche Ansprüche bestehen überhaupt für wen?

Für jede Person, die aus ihrem Arbeitsverhältnis heraus gekündigt wurde, gibt es den Anspruch auf das Arbeitslosengeld. Dieser Anspruch hat auch durch die Corona-Pandemie an sich keine Änderungen erfahren. Für diesen Anspruch müssen jedoch einige ganz bestimmte Voraussetzungen gegeben sein:

  • Es muss in einem Zeitraum von 30 Monaten vor der Arbeitslosigkeit ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis bestanden haben, welches für mindestens 12 Monate andauerte
  • Die Meldung „arbeitslos bzw. arbeitssuchend“ muss an die Arge ergangen sein
  • Die gekündigte Person muss sich bei der Arge bzw. bei der Arbeitsvermittlung für ein neues Beschäftigungsverhältnis zur Verfügung stellen

Wenn kein Anspruch auf das Arbeitslosengeld besteht bzw. das Arbeitslosengeld die Lebenshaltungskosten nicht abdeckt gibt es auch die Möglichkeit, mittels eines entsprechenden Antrags die Grundsicherung für Arbeitssuchende – das sogenannte Arbeitslosengeld II – zu erhalten. Diese Möglichkeit wird in erster Linie von Selbstständigen interessant und ist auch als Grundsicherung bekannt.

Die Grundsicherung oder auch als Arbeitslosengeld II bekannt, stellt eine soziale Absicherung in Deutschland dar und dient dazu, Menschen in finanziellen Notlagen zu unterstützen. Personen, die weder über ein regelmäßiges Einkommen noch über ausreichende Ersparnisse verfügen, um ihren Lebensunterhalt oder den ihrer Familienmitglieder zu sichern, können diese Unterstützung beantragen. Es handelt sich hierbei nicht nur um eine finanzielle Hilfe für Arbeitslose, sondern auch für Personen, die zwar arbeiten, aber ein geringes Einkommen haben, das nicht ausreicht, um den Lebensunterhalt zu decken.

Ein weit verbreiteter Irrglaube ist, dass nur diejenigen, die arbeitslos gemeldet sind, Anspruch auf Grundsicherung haben. Tatsächlich ist die Arbeitslosenmeldung nicht die einzige Voraussetzung. Es geht vielmehr um die finanzielle Situation des Antragstellers. Das bedeutet, dass auch Menschen, die beispielsweise aufgrund von Krankheit oder Alter nicht mehr arbeiten können, oder solche, die zwar einer Beschäftigung nachgehen, aber dennoch unter dem Existenzminimum leben, potenziell anspruchsberechtigt sind.

Ein weiteres Beispiel sind Arbeitnehmer, die aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten ihres Arbeitgebers in Kurzarbeit geschickt wurden. Auch wenn sie weiterhin ein reduziertes Einkommen beziehen, kann es sein, dass dieses nicht ausreicht, um alle anfallenden Kosten zu decken. In solchen Fällen kann die Grundsicherung eine wichtige Rolle spielen, um finanzielle Engpässe zu überbrücken und den Lebensstandard zumindest teilweise aufrechtzuerhalten. Es ist daher ratsam, sich bei finanziellen Schwierigkeiten frühzeitig über die Möglichkeiten der Grundsicherung zu informieren und gegebenenfalls einen Antrag zu stellen.

Welche Voraussetzungen müssen für den Antrag auf Grundsicherung vorliegen?

Im Endeffekt gibt es lediglich drei persönliche Grundvoraussetzungen, die für den Antrag auf Grundsicherung vorliegen müssen:

  1. der Antragssteller weist ein Lebensalter zwischen 15 Jahren bis 65 Jahren, die sogenannte Regelaltersgrenze, auf
  2. der gewöhnliche Aufenthaltsort des Antragsstellers liegt in Deutschland
  3. es liegt die uneingeschränkte Erwerbsfähigkeit des Antragsstellers vor

Jede Person, die aufgrund einer Erkrankung oder auch Behinderung nicht daran gehindert ist, täglich mindestens 3 Stunden einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, gilt als erwerbsfähig.

Wie hoch fällt die Grundsicherung aus?

Eine Besonderheit der Grundsicherung ist der Umstand, dass jede in dem Haushalt des Antragsstellers befindliche Person, welche die vorgenannten Bedingungen erfüllt, eine festgesetzte Zahlungspauschale erhält. Der sogenannte Regelbedarf liegt aktuell bei 432 Euro. Für Kinder gibt es einen anderen festgesetzten Regelbedarf. Dieser ist nicht festgesetzt und bewegt sich zwischen 250 Euro und 354 Euro. Neben dieser Zahlung ist es auch möglich, eine Übernahme von etwaigen Mietkosten in Form der Nettomiete sowie der Mietnebenkosten und der Heizkosten zu erhalten. Die Grundsicherung wird für gewöhnlich für ein Jahr gewährt (12 Monate) bewilligt.

Sollte ein Einkommen erzielt werden, so erfolgt eine teilweise Anrechnung des Einkommens. In einem derartigen Fall wird lediglich der Differenzbetrag zwischen dem Leistungsanspruch und dem Einkommen durch die zuständige Stelle ausgezahlt.

Was muss bei dem Antrag beachtet werden?

Der Antrag auf die Grundsicherung wird an das zuständige Jobcenter gerichtet. Dort erfolgt auch die Antragsbearbeitung. Aufgrund der vorherrschenden Corona-Pandemie kann es durchaus vorkommen, dass die zuständigen Jobcenter telefonisch überlastet und dementsprechend nicht erreichbar sind. Aus diesem Grund empfiehlt sich auch der Antrag auf dem Postwege. Für die Bearbeitung des Antrags sind etwaige Nachweise erforderlich, welche jedoch von Bundesland zu Bundesland variieren können. Nähergehende Informationen im Zusammenhang mit den Nachweisen finden sich jedoch auf der Onlinepräsenz des Jobcenters.

Sollte kein Drucker vorhanden sein oder sonst keine anderweitige Möglichkeit bestehen, den Antrag auf die Grundsicherung auszufüllen, so kann auch ein gänzlich formloser Antrag gestellt werden.

Der Antrag muss zwingend einige Daten enthalten:

  • Namen sämtlicher Angehörigen des Haushaltes
  • Alter sämtlicher Angehörigen des Haushaltes
  • die vollständige Adresse
  • eine Telefonnummer für Rückfragen

Wenn die Grundsicherung bereits bezogen wurde und die 12-monatige Leistungsdauer verstrichen ist kann ein sogenannter Weiterbewilligungsantrag gestellt werden. Im Zuge der Corona-Pandemie hat der Gesetzgeber jedoch verfügt, dass dieser Weiterbewilligungsantrag aktuell nicht gestellt werden muss. Diese Regelung gilt jedoch ausdrücklich lediglich für den Zeitraum 31.03.2020 – 31.08.2020. Für diesen Zeitraum erfolgt eine automatische Weiterbewilligung der Leistungen.

Welche weiteren Erleichterungsmöglichkeiten wurden durch den Gesetzgeber verfügt?

Die Reaktion des Gesetzgebers auf die durch die Corona-Pandemie ausgelösten wirtschaftlichen Herausforderungen war umfassend und zielgerichtet. Ein zentrales Element dieser Reaktion war die Anpassung der Kriterien für den Zugang zu sozialen Leistungen. In einem beispiellosen Schritt wurde entschieden, dass für Neuanträge, die im Zeitraum zwischen dem 1. März und dem 31. Dezember 2020 gestellt wurden, in den ersten sechs Monaten keine Überprüfung des Vermögens des Antragstellers stattfindet. Dies bedeutet, dass Personen, die in diesem Zeitraum einen Antrag auf soziale Unterstützung stellten, nicht nachweisen mussten, dass sie über kein veräußerbares Vermögen verfügen.

Die Vermögensprüfung ist in der Regel ein wesentlicher Bestandteil des Antragsverfahrens, da sie sicherstellt, dass die Unterstützung nur an diejenigen geht, die sie wirklich benötigen. Doch in Anbetracht der außergewöhnlichen Umstände der Pandemie wurde diese Anforderung gelockert. Antragsteller mussten lediglich erklären, dass sie über keine nennenswerten Vermögenswerte wie Bankguthaben, Sparbücher, Grundstücke, Immobilien oder Wertpapiere verfügen.

Zusätzlich zu dieser bedeutenden Änderung wurde auch die Art und Weise, wie Wohnkosten während dieses Zeitraums behandelt wurden, angepasst. Antragsteller mussten nicht mehr den tatsächlichen Betrag ihrer Miet- und Heizkosten nachweisen. Stattdessen wurden diese Kosten automatisch in voller Höhe anerkannt, was den Antragsprozess erheblich vereinfachte.

Die Pandemie hat nicht nur die Wirtschaft, sondern auch das tägliche Leben und die Interaktionen der Menschen tiefgreifend verändert. Für diejenigen, die auf soziale Leistungen angewiesen sind, brachten diese Änderungen sowohl Erleichterungen als auch neue Herausforderungen mit sich. Es war für den Gesetzgeber von entscheidender Bedeutung, schnell und effizient zu handeln, um den Bedürfnissen der Bürger in dieser beispiellosen Zeit gerecht zu werden.

So ist

  • aktuell keine Weiterbildungsmaßnahme mit physischer Anwesenheit möglich
  • der direkte Zugang zu dem Gebäude von der Arge ist nicht möglich
  • persönlicher Kontakt nur im absoluten Notfall möglich

Die telefonische Kontaktaufnahme ist über zentrale Telefonrufnummern möglich. Es muss allerdings mit einer vermehrten Nachfrage gerechnet werden, sodass Wartezeiten in der Warteschleife oder auch überhaupt keine Erreichbarkeit möglich sind.

Sehr viele Arbeitsagenturen haben bereits auf diesen Umstand reagiert und entsprechende Maßnahmen eingeleitet, um die Auswirkungen von Corona für die betroffenen Personen so weit wie möglich abzumildern. Gänzlich ausgeräumt werden können die Schwierigkeiten jedoch nicht, sodass von den Leistungsbeziehern ein wenig Geduld gefragt ist. Natürlich kann dies sehr viel persönlicher Ärger mit sich bringen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Leistungen nicht auf dem Konto der Bezieher eingegangen sind und die monatlichen Lebenshaltungskosten dennoch bestritten werden müssen.

Wenn Sie von einer Kündigung betroffen sind und nunmehr nicht wissen, wie es in Zukunft weitergehen soll, so können Sie sich selbstverständlich auch einen rechtsanwaltlichen Rat einholen. Ein erfahrener Rechtsanwalt kann sehr wertvolle Hilfestellungen bei den offenen Zukunftsfragen geben und überdies auch Lösungswege aufzeigen, die ein Laie mit emotionaler Bindung an die aktuelle Situation vielleicht nicht auf den ersten Blick erkennen mag. Sie sollten, falls Sie die Kündigung aufgrund der Corona-Pandemie erhalten haben, auf gar keinen Fall den Kopf in den Sand stecken und den Mut nicht verlieren. Es gibt für sämtliche Situationen des Lebens eine Lösung und wir stehen Ihnen diesbezüglich sehr gern vollumfänglich zur Verfügung.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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