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Arbeitsrecht: 10 wichtige Hinweise zum Urlaub

Was müssen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zum wohlverdienten Urlaub wissen?

Der Urlaub ist für den Arbeitnehmer die schönste Zeit des Jahres, da während dieser Zeitspanne die arbeitsrechtlichen Verpflichtungen einmal vollständig vergessen werden können. Jeder Arbeitnehmer freut sich deshalb bereits zu Beginn des Jahres auf diese Zeit, wobei natürlich mit dem Urlaub auch immer einige Fragen einhergehen. Zwar ist der Umstand unstrittig, dass der Urlaub dem Arbeitnehmer eine gewisse Freiheit ermöglicht, doch ist bei Weitem nicht alles während des Urlaubs erlaubt. Dies rührt daher, dass die Urlaubsphase sowohl für den Arbeitnehmer als auch für den Arbeitgeber eine bestimmte Funktion erfüllt. Während der Arbeitnehmer Zeit für die Freizeitgestaltung und für die Erholung von den Arbeitspflichten erhält, so dient der Urlaub des Arbeitnehmers für den Arbeitgeber dem Zweck, dass der Arbeitnehmer aus der Urlaubsphase frisch erholt und neu gestärkt wieder an seine Arbeitsstätte zurückkehren kann. Dem Grundsatz nach dient der Urlaub im Sinne des Arbeitsrechts somit einer übereinstimmenden Interessenlage sowohl für den Arbeitnehmer als auch für den Arbeitgeber, es kommt jedoch auch stets in arbeitsrechtlicher Hinsicht zu Fragestellungen mit Bezug auf die Urlaubsgestaltung.

1. Ist ein Arbeitnehmer dazu verpflichtet, in seiner Urlaubszeit für den Arbeitgeber erreichbar zu sein?

Arbeitsrecht: Wichtige Hinweise zum Urlaub
(Symbolfoto: Von Studio Romantic/Shutterstock.com)

Der Urlaub ist für den Arbeitnehmer zu seiner Freizeitgestaltung sowie auch Erholung da, sodass dementsprechend auch eine gewisse Mindestzeit hierfür seitens des Arbeitgebers bereitgestellt werden muss. Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt 20 Werktage, sofern der Arbeitnehmer eine durchschnittliche 5-Tage-Woche zu verrichten hat. Bei einer 6-Tage-Woche beträgt der gesetzliche Mindesturlaub 24 Tage. Während dieser Zeit gibt es für den Arbeitnehmer auch keinerlei Verpflichtung, für den Arbeitgeber in irgendeiner Form erreichbar zu sein. Dementsprechend müssen Arbeitnehmer auch keine Telefonate des Arbeitgebers entgegennehmen oder auf E-Mails bzw. Whatsapp-Nachrichten reagieren.

Diese Regelung gilt auch dann, wenn in dem Arbeitsvertrag zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer eine anderweitige Regelung mit Bezug auf die Erreichbarkeit getroffen wurde. Derartige Regelungen sind nach der aktuell geltenden Rechtsprechung als ungültig anzusehen.

In diesem Zusammenhang muss jedoch erwähnt werden, dass sich diese Unwirksamkeit lediglich auf den Zeitraum des Mindesturlaubs bezieht. Sollten Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern zusätzlich zu dem Mindesturlaub noch weitere Urlaubstage gewähren, so gelten für diese zusätzlichen Urlaubstage wiederum anderweitige Regelungen. Die Klauseln, die in dem Arbeitsvertrag zu finden sind, entfalten in diesem Fall für die zusätzlichen Urlaubstage ihre volle Wirkung.

2. Darf der Arbeitgeber den Arbeitnehmer während der Urlaubszeit des Arbeitnehmers kontaktieren?

Es gibt unzählige Arbeitnehmer, bei denen bereits die Kontaktaufnahme des Arbeitgebers dazu führt, dass der Urlaubseffekt regelrecht „verpufft“. Diesen Effekt wird mit Sicherheit jeder Arbeitnehmer bereits in seinem Arbeitsleben am ersten Arbeitstag nach dem Erholungsurlaub verspürt haben. Der Gesetzgeber sieht dies glücklicherweise ebenso, sodass der Arbeitgeber während der Phase des Mindesturlaubs den Arbeitnehmer auch nicht kontaktieren darf. Abweichende Regelungen können jedoch bestehen, wenn über den Mindesturlaub hinaus weitergehende Urlaubstage gewährt werden oder wenn es sich um existenzbedrohende unternehmerische Gefahren des Arbeitgebers handelt. Sollte die Kontaktaufnahme mit dem Arbeitnehmer diese existenzbedrohenden unternehmerischen Gefahren abwenden können ist der Arbeitgeber zu der Kontaktaufnahme mit dem Arbeitnehmer berechtigt.

3. Kann der Urlaub durch den Arbeitgeber storniert oder widerrufen werden?

Da ein Urlaub für den Arbeitnehmer sowohl Freizeitgestaltung und auch Erholung gleichermaßen ermöglichen soll, ist eine gewisse Form der Planung seitens des Arbeitnehmers unabdinglich. Dementsprechend darf ein Arbeitgeber einen Urlaub, der dem Arbeitnehmer gewährt wurde, auch nicht seitens des Arbeitgebers widerrufen oder storniert werden. Arbeitgeber sind zudem auch nicht dazu berechtigt, Arbeitnehmer aus dem bereits angetretenen Urlaub wieder zurückzurufen.

Es gibt jedoch bezüglich dieser Regelungen Ausnahmesituationen. Schwerwiegende betriebsbedingte Gründe können einen Arbeitgeber dazu berechtigen, den Arbeitnehmer aus seinem Erholungsurlaub zurück an die Arbeitsstätte zu rufen. Dies setzt allerdings voraus, dass lediglich durch den Arbeitseinsatz des Arbeitnehmers die unternehmerische Notlage behoben werden kann. Organisatorische Probleme des Arbeitgebers begründen jedoch keine Berechtigung für einen Widerruf oder eine Stornierung des Urlaubs von dem Arbeitnehmer. Sollte der Arbeitgeber zu einer Stornierung bzw. zu einem Widerruf des Urlaubs von dem Arbeitnehmer gezwungen sein, so hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer alle Kosten zu erstatten.

4. Was geschieht im Fall einer Erkrankung des Arbeitnehmers im Urlaub?

Der Gesetzgeber sagt, dass eine erkrankte Person den Erholungsurlaub nicht in vollen Zügen genießen kann. Aus rechtlicher Sicht verdrängt die Erkrankung daher ausdrücklich den Urlaub und Krankheitstage werden auch nicht als Urlaubstage gezählt. Ein Arbeitnehmer ist daher dazu berechtigt, diese Tage nachzuholen. In diesem Zusammenhang muss jedoch gesagt werden, dass für den Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber eine sogenannte erhöhte Nachweispflicht besteht. Ein fachärztliches Attest muss zu diesem Zweck bei dem Arbeitgeber eingereicht werden.

5. Gilt diese Regelung auch dann, wenn der Arbeitnehmer eine Führungskraft ist?

Grundsätzlich gilt der Urlaubszweck für jeden Arbeitnehmer unabhängig von dessen Status in dem Unternehmen. Zwar ist der Umstand korrekt, dass Führungskräfte in einem Unternehmen eine besonders wichtige Stellung einnehmen und aus dieser Stellung heraus auch eine erhöhte Verantwortung zu tragen haben, allerdings brauchen auch Führungskräfte Urlaub. Es gelten daher die gleichen Grundsätze und Regelungen für Führungskräfte wie für jeden anderen Arbeitnehmer in dem Unternehmen auch.

6. Muss ein Arbeitnehmer Konsequenzen befürchten, wenn auf den Urlaub bestanden wird?

Es gibt durchaus Arbeitgeber, die im Hinblick auf die rechtliche Situation des Arbeitnehmers ihre eigenen Regeln zu etablieren und versuchen und den Arbeitnehmer auch gern einmal unter Druck setzen. Gem. § 612a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gibt es jedoch ausdrücklich ein gesetzliches Maßregelverbot, welches Nachteile für den Arbeitnehmer verbietet, wenn dieser sich auf die geltenden Regeln des Urlaubs beruft oder diese gegenüber dem Arbeitgeber auch geltend macht. Dementsprechend darf ein Arbeitgeber in derartigen Fällen weder eine Abmahnung noch eine Kündigung gegenüber dem Arbeitnehmer aussprechen, nur weil dieser sich auf seine Rechte beruft.

7. Darf ein Arbeitnehmer während seiner Urlaubszeit einer Nebentätigkeit nachgehen?

Grundsätzlich gilt, dass der Gesetzgeber das Prinzip verfolgt „Arbeit in der Urlaubszeit gefährdet ausdrücklich das erklärte Urlaubsziel“. Zwar gibt es keinerlei gesetzliches Verbot, während der Urlaubszeit einer Arbeit nachzugehen, allerdings gibt es den §8 BundesUrlbG (Bundesurlaubsgesetz). Dieser Paragraf verbietet dem Arbeitnehmer eine Erwerbstätigkeit, die dem Urlaubszweck widerspricht. In diesem Zusammenhang ist jedoch sehr viel rechtlicher Spielraum für juristische Diskussionen vorhanden.

8. Was ist, wenn ein Arbeitnehmer während seines Urlaubs zu einem THW-Einsatz gerufen wird?

Es gibt zahlreiche Arbeitnehmer, die sich auch für das Technische Hilfswerk engagieren und im Notfall auch an Einsätzen teilnehmen. Der Gesetzgeber begrüßt dieses Verhalten ausdrücklich und hat auch als Maxime eingeführt, dass für derartige Arbeitnehmer aus der THW-Tätigkeit heraus keinerlei berufliche Nachteile erwachsen dürfen. Der § 3 THW-Helferrechtsgesetz ist hierfür die gesetzliche Grundlage. Wer als THW-Helfer in seinem Erholungsurlaub zu einem Einsatz gerufen wird, der hat dementsprechend auch einen Anspruch auf das Nachholen der Urlaubstage gegenüber seinem Arbeitgeber.

Der Anspruch besteht jedoch nur dann, wenn der THW-Helfer zu dem Einsatz gerufen wird.

9. Was passiert, wenn es zu einem Streik im Urlaub kommt?

Sollte ein Arbeitnehmer während seines Erholungsurlaubes an einem Streik gegen den Arbeitgeber teilnehmen, so ist die weitere Urlaubsgewährung seitens des Arbeitgebers nicht möglich. Der angetretene Erholungsurlaub bleibt jedoch dem Grundsatz nach von den Maßnahmen des Arbeitskampfes unberührt.

10. Kann ein Arbeitnehmer während des Urlaubs gekündigt werden?

Arbeitgeber sind ausdrücklich dazu berechtigt, Arbeitnehmern auch während der Urlaubszeit die Kündigung auszusprechen. Die Wirksamkeit der Kündigung wird durch den Urlaubsstatus des Arbeitnehmers grundsätzlich nicht angetastet.

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