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Arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz – Abfindungszahlung

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz – Az.: 4 Sa 564/15 – Urteil vom 28.06.2017

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 11.11.2015, Az.: 4 Ca 4752/14, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Abfindung.

Die Beklagten sind die Erben des am 17.10.2016 verstorbenen C., in dessen Fleischerei-Fachgeschäft der Kläger seit dem 01.02.2009 als Fleischermeister zu einem Bruttogehalt von 2.600,00 EUR beschäftigt war. Mit Schreiben vom 28.11.2014 kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus betrieblichen Gründen (Einstellung der Produktion) zum 31.12.2014. Mit seiner am 11.12.2014 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage hat der Kläger die Nichteinhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist gerügt und die Feststellung begehrt, dass das Arbeitsverhältnis bis zum 31.01.2015 fortbesteht. Darüber hinaus hat er seinen Arbeitgeber auf Zahlung von Urlaubsgeld und Urlaubsabgeltung in Anspruch genommen. Nach Klageerhebung hat der Arbeitgeber den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses bis zum 31.01.2015 eingeräumt und die ausstehende Urlaubsabgeltung sowie das Urlaubsgeld an den Kläger ausgezahlt. Die diesbezüglichen Klageanträge wurden daraufhin im Kammertermin vom 11.11.2015 übereinstimmend für erledigt erklärt.

Da der Arbeitgeber des Klägers einer anderen Mitarbeiterin, der ebenso wie dem Kläger und weiteren Arbeitnehmern aus betriebsbedingten Gründen gekündigt worden war, auf der Grundlage eines gerichtlichen Vergleichs einer Abfindung von 2.000,00 EUR zahlte, hat der Kläger nunmehr – gestützt auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz – einen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung in Höhe von 7.800.– EUR geltend gemacht.

Der Kläger hat (zuletzt) beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger einen Abfindungsbetrag in Höhe von 7.800,00 EUR brutto zu zahlen.

Der (seinerzeitige) Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 11.11.2015, auf dessen Tatbestand (Bl. 83 f. d. A.) zur ergänzenden Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands Bezug genommen wird, abgewiesen. Hinsichtlich der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 3 bis 6 dieses Urteils (= Bl. 84 bis 87 d. A.) verwiesen.

Gegen das ihm am 25.11.2015 zugestellte Urteil hat der Kläger am 18.12.2015 Berufung eingelegt und diese am 21.01.2016 begründet.

Am 17.10.2016 verstarb der erstinstanzlich beklagte (ehemalige) Arbeitgeber des Klägers, der seine Klage nunmehr im Berufungsverfahren gegen die beiden Erben weiterverfolgt.

Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts habe er Anspruch auf eine angemessene Abfindung. Der Anspruch ergebe sich aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Nicht gefolgt werden könne der Auffassung des Arbeitsgerichts, dass er nur dann einen Anspruch auf eine angemessene Abfindung hätte, wenn sein Arbeitgeber freiwillig Sonderzahlungen nach einem erkennbaren abstrakten Verteilungsmuster gewährt hätte. Der Abfindungszahlung in Höhe von 2.000,00 EUR an die Arbeitnehmerin L habe keine vertragliche Verpflichtung zugrunde gelegen; vielmehr habe es sich um eine freiwillige Leistung gehandelt. Der Grundsatz der Vertragsfreiheit könne daher keine Berücksichtigung finden. Der Arbeitgeber sei verpflichtet gewesen, unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht nur an die Arbeitnehmerin L, sondern auch an ihn eine Abfindung zu entrichten. Bei freiwilligen Sonderzahlungen sei der Arbeitgeber zwingend an den Grundsatz der Gleichbehandlung gebunden. Zu berücksichtigen sei auch, dass es sich bei Frau L um eine einfache Verkäuferin gehandelt habe, die auch häufig arbeitsunfähig erkrankt gewesen sei. Demgegenüber habe er – der Kläger – als Fleischermeister wegen der langen und andauernden Erkrankung seines Arbeitgebers den Betrieb weitestgehend selbständig geleitet, und zwar weit über seine arbeitsvertragliche Verpflichtung hinaus, nämlich zumeist an sechs Tagen in der Woche. Ohne sein übergroßes Engagement und den weit überdurchschnittlichen Einsatz hätte der Betrieb schon vor Jahren schließen müssen. Nach der sogen. Faustformel stehe ihm für jedes Jahr der Betriebszugehörigkeit ein halbes Monatsgehalt, demnach 7.800,00 EUR als Abfindung zu.

Zur Darstellung aller Einzelheiten des Vorbringens des Klägers im Berufungsverfahren wird auf dessen Berufungsbegründungsschrift vom 21.01.2016 (Bl. 106 bis 109 d. A.) sowie auf den Schriftsatz des Klägers vom 18.08.2016 (Bl. 124 bis 126 d. A.) Bezug genommen.

Der Kläger beantragt, das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger eine Abfindung in Höhe von 7.800,00 EUR zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit.

Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagten verteidigen das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe der Berufungserwiderungsschrift vom 19.02.2016 (Bl. 119 bis 122 d. A.), auf die Bezug genommen wird.

Entscheidungsgründe

I.

Die statthafte Berufung ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das hiernach insgesamt zulässige Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage vielmehr zu Recht abgewiesen.

II.

Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung.

Der Kläger kann den geltend gemachten Anspruch nicht mit Erfolg auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz stützen.

Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet dem Arbeitgeber, Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern, die sich in vergleichbarer Lage befinden, bei Anwendung einer selbst gegebenen Regelung gleich zu behandeln. Der Gleichbehandlungsgrundsatz wird inhaltlich durch den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs.1 GG bestimmt. Bei freiwilligen Leistungen muss der Arbeitgeber die Leistungsvoraussetzungen so abgrenzen, dass Arbeitnehmer nicht aus sachfremden oder willkürlichen Gründen ausgeschlossen werden. Die vom Arbeitgeber selbst geschaffene Gruppenbildung muss gemessen am Zweck der Leistung sachlich gerechtfertigt sein. Dies ist nur dann der Fall, wenn die Differenzierungsgründe unter Berücksichtigung der Besonderheiten der jeweiligen Leistung auf vernünftigen, einleuchtenden Erwägungen beruhen und nicht gegen verfassungsrechtliche Wertentscheidungen oder gesetzliche Verbote verstoßen. Die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Gleichbehandlung seiner Arbeitnehmer knüpft nicht unmittelbar an die Leistung selbst an, sondern vielmehr an das von ihm zugrundegelegte, selbst bestimmte generalisierende Prinzip. Es handelt sich dabei um eine privatautonome Verteilungsentscheidung, die ihren Ausdruck in einer vom Arbeitgeber freiwillig gesetzten Anspruchsgrundlage für die jeweilige Leistung findet. Der Leistung selbst geht jeweils die Schaffung eines eigenen Regelwerks durch ein eigenes gestaltendes Verhalten voraus, in der das generalisierende Prinzip festgelegt wird. Denn der Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet nur die Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer aus sachfremden Gründen gegenüber anderen Arbeitnehmern in vergleichbarer Lage. Er steht nicht der Begünstigung einzelner Arbeitnehmer entgegen. Erfolgt die Begünstigung unabhängig von abstrakten Merkmalen in Einzelfällen, können sich andere Arbeitnehmer zur Begründung gleichartiger Ansprüche hierauf nicht berufen (BAG v. 13.12.2016 – 9 AZR 574/15 – NZA 2017, 459, m.w.N.).

Bei Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich, dass dem Kläger unter dem Gesichtspunkt des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes kein Anspruch auf Zahlung einer Abfindung zusteht. Der auf der Grundlage eines gerichtlichen Vergleichs erfolgten Abfindungszahlung an die Mitarbeiterin L lag erkennbar kein generalisierendes Prinzip des Arbeitgebers zugrunde. Es handelte sich vielmehr um eine unabhängig von abstrakten Merkmalen einer einzelne Arbeitnehmerin gewährte Leistung. Wie die Parteien in der Berufungsverhandlung übereinstimmend erklärt haben, war seinerzeit nicht nur dem Kläger und der Mitarbeiterin L, sondern vielmehr weiteren Arbeitnehmern gekündigt worden, von denen – soweit vorgetragen und ersichtlich – ausschließlich Frau L eine Abfindung erhalten hat. Es handelte sich dabei somit um die Begünstigung einer einzelnen Arbeitnehmerin, wodurch kein Anspruch auf Grundlage des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes begründet werden kann.

Die Berufung war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.

Für die Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde anzufechten (§ 72 a ArbGG), wird hingewiesen.

 

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