Übersicht:
- Gleichbehandlungsgrundsatz im Arbeitsrecht: Ein aktueller Fall gegen Diskriminierung
- Der Fall vor Gericht
- Die Schlüsselerkenntnisse
- Benötigen Sie Hilfe?
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Wer hat Anspruch auf die Inflationsausgleichsprämie im Rahmen der Altersteilzeit?
- Welche Kriterien darf der Arbeitgeber bei der Vergabe der Inflationsausgleichsprämie anwenden?
- Welche rechtlichen Möglichkeiten haben Arbeitnehmer bei Nichtgewährung der Inflationsausgleichsprämie?
- Was bedeutet der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz für die Zahlung der Inflationsausgleichsprämie?
- Welche steuerlichen Aspekte sind bei der Inflationsausgleichsprämie zu beachten?
- Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Das vorliegende Urteil
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Landesarbeitsgericht Niedersachsen
- Datum: 17.05.2024
- Aktenzeichen: 14 SLa 26/24
- Verfahrensart: Berufungsverfahren
- Rechtsbereiche: Arbeitsrecht
Beteiligte Parteien:
- Der Kläger: Ein Mitarbeiter, der sich seit dem 01.10.2022 in der passiven Phase der Altersteilzeit befindet. Er forderte die Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie in Höhe von 1.250 Euro und argumentierte, dass alle Arbeitnehmer, ungeachtet ihrer Phase im Altersteilzeitmodell, von der Prämie profitieren sollten, da sie von den gestiegenen Energie- und Nahrungsmittelpreisen gleichermaßen betroffen sind.
- Die Beklagte: Der Arbeitgeber des Klägers, der die Inflationsausgleichsprämie nur an aktiv beschäftigte Mitarbeiter zahlte. Sie argumentierte, dass die Prämie als Freiwillige Leistung gezielt motivieren solle und nach arbeitsrechtlichen Grundsätzen differenzierbar sei. Die Differenzierung sei zulässig, da eine Motivation von passiv Beschäftigten nicht erforderlich sei.
Um was ging es?
- Sachverhalt: Der Kläger, in der passiven Phase der Altersteilzeit, beantragte eine Inflationsausgleichsprämie, die die Beklagte nur an aktiv Beschäftigte zahlte. Der Kläger sah hierin eine unzulässige Ungleichbehandlung.
- Kern des Rechtsstreits: Es wurde geprüft, ob der Kläger trotz passiver Altersteilzeitphase Anspruch auf die Inflationsausgleichsprämie hat und ob die Differenzierung der Beklagten rechtmäßig ist.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen.
- Begründung: Die Beklagte machte überzeugend geltend, dass die Prämie zur Motivation aktiv Beschäftigter dient. Die gewählte Differenzierung entspricht sachlichen Kriterien, da der Zweck darin bestand, aktiv Mitarbeiter zu motivieren, was für passiv Beschäftigte nicht relevant ist.
- Folgen: Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die zulässige Differenzierung der Inflationsausgleichsprämie nach dem Aktivitätsstatus der Arbeitnehmer bleibt bestehen. Eine Revision wurde nicht zugelassen, und es sind keine weiteren Rechtsmittel gegen diese Entscheidung möglich.
Gleichbehandlungsgrundsatz im Arbeitsrecht: Ein aktueller Fall gegen Diskriminierung
Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz bildet eine zentrale Säule des modernen Arbeitsrechts und sichert Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor ungerechtfertigter Diskriminierung. Er gewährleistet, dass vergleichbare Beschäftigte gleich behandelt werden, unabhängig von Alter, Geschlecht oder Betriebszugehörigkeit.
Besonders in Zeiten wirtschaftlicher Herausforderungen gewinnt dieser Grundsatz an Bedeutung. Tarifliche Regelungen und gesetzliche Vorgaben wie Lohnanpassungen, Sozialleistungen und Altersteilzeitmodelle sollen wirtschaftliche Gleichheit und Beschäftigungssicherheit fördern. Die Herausforderung besteht darin, individuelle Vereinbarungen und betriebliche Altersversorgung so zu gestalten, dass sie faire Arbeitsbedingungen und angemessene Entgeltgleichheit gewährleisten.
Ein konkreter Gerichtsfall wird im Folgenden zeigen, wie diese Prinzipien in der Praxis angewendet werden.
Der Fall vor Gericht
Kein Anspruch auf Inflationsausgleichsprämie in der passiven Altersteilzeit

Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen hat die Klage eines Arbeitnehmers auf Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie in Höhe von 1.250 Euro während der passiven Phase seiner Altersteilzeit abgewiesen. Der seit 1983 bei dem beklagten Unternehmen beschäftigte Kläger befindet sich seit Oktober 2022 in der passiven Phase eines Altersteilzeit-Blockmodells, das die Parteien im August 2018 vereinbart hatten.
Differenzierung zwischen aktiven und passiven Mitarbeitern rechtmäßig
Im April 2023 hatte der Arbeitgeber seinen aktiv beschäftigten Mitarbeitern, einschließlich derer in der aktiven Phase der Altersteilzeit, eine Inflationsausgleichsprämie von 1.250 Euro gewährt. Der Kläger, der sich zu diesem Zeitpunkt bereits in der passiven Phase befand, erhielt keine Zahlung. Er berief sich auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz und argumentierte, eine Unterscheidung zwischen aktiver und passiver Phase der Altersteilzeit sei unzulässig, da alle Arbeitnehmer gleichermaßen von gestiegenen Energie- und Nahrungsmittelpreisen betroffen seien.
Arbeitgeber darf Motivation aktiver Mitarbeiter fördern
Das Gericht folgte der Argumentation des beklagten Unternehmens, das die Prämie als freiwillige Leistung zur Motivation der aktiv im Arbeitsverhältnis tätigen Mitarbeiter begründete. Bei solchen freiwilligen Leistungen sei der Arbeitgeber grundsätzlich frei in der Festlegung des begünstigten Personenkreises, sofern sachliche Differenzierungskriterien vorlägen. Die Beschränkung auf aktiv tätige Mitarbeiter sei durch den Zweck der Leistung gerechtfertigt, da Beschäftigte in der Passivphase keine Arbeitsleistung mehr erbringen müssten und somit nicht zu weiterer Arbeitsleistung motiviert werden könnten.
Steuerliche Privilegierung nicht entscheidend
Der Umstand, dass die Prämie nach dem Willen des Gesetzgebers zur Abmilderung gestiegener Verbraucherpreise steuer- und sozialversicherungsfrei ausgezahlt werden kann, ändere nichts an der Zulässigkeit der Differenzierung. Der vom Arbeitgeber gewählte Leistungszweck werde nicht dadurch in Frage gestellt, dass er einen steuerlich günstigen Weg zur Erreichung seines Ziels gewählt habe. Das Bundesfinanzministerium mache hinsichtlich des begünstigten Empfängerkreises einer Inflationsausgleichsprämie ausdrücklich keine Vorgaben.
Keine Diskriminierung aufgrund des Alters
Da das Unternehmen nicht auf den Abschluss eines Altersteilzeitvertrags, sondern ausschließlich auf ein aktives Beschäftigungsverhältnis abgestellt habe, liege weder ein Verstoß gegen das Teilzeit– und Befristungsgesetz noch eine mittelbare Altersdiskriminierung vor. Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen bestätigte damit das Urteil der Vorinstanz und wies die Berufung des Klägers zurück.
Die Schlüsselerkenntnisse
Das Urteil stellt klar, dass Arbeitgeber bei freiwilligen Leistungen wie der Inflationsausgleichsprämie zwischen aktiv Beschäftigten und Arbeitnehmern in der passiven Phase der Altersteilzeit unterscheiden dürfen. Eine solche Differenzierung verstößt nicht gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, auch wenn die Prämie ursprünglich zum Ausgleich gestiegener Lebenshaltungskosten gedacht war. Der Arbeitgeber hat bei freiwilligen Zahlungen einen weiten Gestaltungsspielraum bei der Festlegung des begünstigten Personenkreises.
Was bedeutet das Urteil für Sie?
Wenn Sie sich in der passiven Phase der Altersteilzeit befinden, haben Sie keinen automatischen Anspruch auf die Inflationsausgleichsprämie, selbst wenn diese an aktiv Beschäftigte ausgezahlt wird. Ihr Arbeitgeber darf bei solchen freiwilligen Sonderzahlungen zwischen aktiven und passiven Mitarbeitern unterscheiden. Dies gilt auch dann, wenn Sie von steigenden Lebenshaltungskosten genauso betroffen sind wie Ihre aktiv arbeitenden Kollegen. Eine rechtliche Handhabe gegen den Ausschluss von der Prämie besteht in der Regel nicht.
Benötigen Sie Hilfe?
Inflationsausgleichsprämie in der Altersteilzeit verwehrt?
Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen hat entschieden: Arbeitgeber dürfen bei der Zahlung von Inflationsausgleichsprämien zwischen aktiv Beschäftigten und Arbeitnehmern in der passiven Phase der Altersteilzeit unterscheiden. Fühlen Sie sich ungerecht behandelt, weil Ihnen die Prämie verwehrt wurde? Die Rechtslage ist komplex und die individuellen Umstände jedes Falls entscheidend. Wir prüfen Ihren Sachverhalt und beraten Sie umfassend zu Ihren Möglichkeiten. Sprechen Sie uns an und lassen Sie uns gemeinsam die beste Lösung für Ihre Situation finden.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Wer hat Anspruch auf die Inflationsausgleichsprämie im Rahmen der Altersteilzeit?
Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vom 12. November 2024 haben auch Arbeitnehmer in der Passivphase der Altersteilzeit grundsätzlich Anspruch auf die Inflationsausgleichsprämie.
Rechtliche Ausgangslage
Die Inflationsausgleichsprämie kann noch bis zum 31. Dezember 2024 steuerfrei bis zu einem Höchstbetrag von 3.000 Euro gewährt werden. Wenn Sie sich in einem Altersteilzeitverhältnis befinden, ist für Ihren Anspruch nicht entscheidend, ob Sie sich in der aktiven oder passiven Phase befinden.
Begründung des Anspruchs
Das Bundesarbeitsgericht hat klargestellt, dass ein Ausschluss von Beschäftigten in der Passivphase gegen das Verbot der Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten verstößt. Dies gilt insbesondere, weil:
- Die Inflationsausgleichsprämie primär der Abmilderung gestiegener Verbraucherpreise dient
- Die Preissteigerungen Beschäftigte in der Passivphase genauso treffen wie aktiv Beschäftigte
- Keine sachlichen Gründe für eine Ungleichbehandlung erkennbar sind
Wichtige Details für die Praxis
Wenn Sie einen Altersteilzeitvertrag haben, beachten Sie: Die Prämie steht Ihnen unabhängig vom individuellen Beschäftigungsgrad zu. Tarifvertragliche oder betriebliche Regelungen, die Beschäftigte in der Passivphase der Altersteilzeit von der Prämie ausschließen, sind nach der neuen Rechtsprechung unwirksam.
Der Anspruch besteht, weil die gestiegenen Lebenshaltungskosten Sie in der Freistellungsphase ebenso betreffen wie in der Aktivphase. Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie noch aktiv arbeiten oder sich bereits in der Freistellungsphase befinden.
Welche Kriterien darf der Arbeitgeber bei der Vergabe der Inflationsausgleichsprämie anwenden?
Die Inflationsausgleichsprämie ist eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers, bei deren Vergabe jedoch der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten ist. Als Arbeitgeber können Sie bei der Gewährung der Prämie verschiedene Kriterien anwenden, sofern diese sachlich gerechtfertigt sind.
Zulässige Differenzierungskriterien
Sachlich gerechtfertigte Kriterien für eine unterschiedliche Behandlung können sein:
- Dauer der Betriebszugehörigkeit
- Umfang der Arbeitszeit
- Berufliche Qualifikation
- Aufgabenstellung im Betrieb
- Familienstand
- Bestand des Arbeitsverhältnisses an einem bestimmten Stichtag
Unzulässige Differenzierungen
Eine Differenzierung ist nicht zulässig, wenn sie auf sachfremden Kriterien basiert. Beispielsweise dürfen Sie die Prämie nicht verweigern aufgrund von:
- Krankheitszeiten
- Befristung des Arbeitsverhältnisses ohne sachliche Rechtfertigung
- Willkürlicher Ausschluss einzelner Arbeitnehmergruppen
Besonderheiten bei der Prämiengestaltung
Sie können die Prämie an die zukünftige Betriebstreue knüpfen. Dabei müssen Sie jedoch beachten, dass die Kriterien zur Erfüllung des verfolgten Zwecks geeignet und erforderlich sind.
Die Höhe der Prämie muss nicht für alle Arbeitnehmer gleich sein. Wenn Sie unterschiedliche Beträge zahlen möchten, benötigen Sie dafür jedoch einen sachlichen Grund. Eine Differenzierung nach der individuellen Betroffenheit von der Inflation kann dabei ein legitimer Grund sein.
Dokumentation und Transparenz
Wenn Sie als Arbeitgeber Differenzierungen vornehmen, müssen Sie:
- Die Kriterien transparent kommunizieren
- Den sachlichen Grund der Differenzierung nachvollziehbar dokumentieren
- Die Vergabekriterien einheitlich anwenden
Bei der Gestaltung der Prämie ist zu beachten, dass diese zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden muss. Eine Umwandlung bestehender Gehaltsbestandteile in die Inflationsausgleichsprämie ist nicht zulässig.
Welche rechtlichen Möglichkeiten haben Arbeitnehmer bei Nichtgewährung der Inflationsausgleichsprämie?
Prüfung des Anspruchs
Bei der Inflationsausgleichsprämie handelt es sich grundsätzlich um eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers. Ein genereller Rechtsanspruch auf die Zahlung besteht nicht.
Wenn Sie jedoch feststellen, dass andere Beschäftigte in Ihrem Unternehmen die Prämie erhalten haben, können Sie einen Anspruch aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz haben. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Arbeitgeber einzelne Arbeitnehmer oder Arbeitnehmergruppen ohne sachlichen Grund von der Zahlung ausgeschlossen hat.
Mögliche Anspruchsgrundlagen
Ein Anspruch auf die Inflationsausgleichsprämie kann sich aus verschiedenen Quellen ergeben:
- Durch arbeitsvertragliche Zusagen oder Betriebsvereinbarungen
- Aufgrund eines geltenden Tarifvertrags
- Bei willkürlicher Ungleichbehandlung vergleichbarer Arbeitnehmergruppen
Rechtliche Schritte
Wenn Sie einen Anspruch geltend machen möchten, können Sie wie folgt vorgehen:
Der erste Schritt ist die Prüfung der Sachlage: Wurde die Prämie anderen vergleichbaren Beschäftigten gewährt? Liegt ein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung vor?
Bei einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung können Sie einen Anspruch auf Gleichstellung geltend machen. Dies bedeutet, Sie können die gleiche Behandlung wie die begünstigte Arbeitnehmergruppe verlangen.
Wichtige Gerichtsentscheidungen bestätigen diese Rechte:
- Das Arbeitsgericht Essen hat Beschäftigten in Elternzeit einen Anspruch zugesprochen
- Das Arbeitsgericht Köln hat Altersteilzeitbeschäftigten die volle Prämie zuerkannt
Der Arbeitgeber muss bei einer Klage sachliche Gründe für die Ungleichbehandlung nachweisen und durch Tatsachen belegen können.
Was bedeutet der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz für die Zahlung der Inflationsausgleichsprämie?
Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz besagt, dass Arbeitgeber einzelne Arbeitnehmer oder Arbeitnehmergruppen bei der Gewährung freiwilliger Leistungen wie der Inflationsausgleichsprämie nicht willkürlich oder sachfremd unterschiedlich behandeln dürfen.
Grundsätzliche Regelung
Die Inflationsausgleichsprämie ist eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers. Wenn Sie als Arbeitnehmer eine solche Prämie erhalten sollen, muss Ihr Arbeitgeber nicht zwingend allen Beschäftigten die gleiche Summe zahlen. Eine Differenzierung ist möglich, wenn dafür ein sachlicher Grund vorliegt.
Zulässige Differenzierungskriterien
Ihr Arbeitgeber darf die Prämie nach bestimmten sachlichen Kriterien unterschiedlich gestalten. Als sachlich gerechtfertigte Differenzierungsgründe gelten beispielsweise:
- Die Dauer der Betriebszugehörigkeit
- Der Umfang der Arbeitszeit
- Die Entgeltgruppe
- Frühere Sonderzahlungen
Dokumentation und Begründung
Wenn Ihr Arbeitgeber unterschiedliche Zahlungen vornimmt, muss er die Gründe für diese Differenzierung offenlegen und durch Tatsachen belegen können. Der mit der Inflationsausgleichsprämie verfolgte Zweck sollte genau definiert und dokumentiert sein.
Rechtliche Grenzen
Eine Ungleichbehandlung ist unzulässig, wenn sie auf willkürlichen oder sachfremden Erwägungen beruht. Stellen Sie sich vor, Ihr Arbeitgeber möchte die Prämie nur an bestimmte Abteilungen auszahlen – dann muss er nachweisen können, warum gerade diese Differenzierung sachlich gerechtfertigt ist.
Ein aktuelles Beispiel aus der Rechtsprechung zeigt: Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass Arbeitnehmer in der Passivphase der Altersteilzeit nicht automatisch von der Inflationsausgleichsprämie ausgeschlossen werden dürfen, da dies gegen das Verbot der Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten verstößt.
Welche steuerlichen Aspekte sind bei der Inflationsausgleichsprämie zu beachten?
Die Inflationsausgleichsprämie ist bis zu einem Höchstbetrag von 3.000 Euro vollständig steuer- und sozialversicherungsfrei. Diese Steuerbefreiung gilt für Zahlungen, die im Zeitraum vom 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024 geleistet werden.
Voraussetzungen für die Steuerfreiheit
Die Zahlung muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgen. Das bedeutet konkret:
- Die Prämie darf nicht auf bestehende Gehaltsansprüche angerechnet werden
- Der reguläre Arbeitslohn darf nicht zugunsten der Prämie herabgesetzt werden
- Die Prämie darf keine bereits vereinbarte künftige Gehaltserhöhung ersetzen
- Bei Wegfall der Prämie darf keine Erhöhung des regulären Arbeitslohns erfolgen
Dokumentation und Nachweis
Der Inflationsbezug muss bei der Auszahlung eindeutig erkennbar sein. Dies kann durch einen entsprechenden Vermerk auf der Gehaltsabrechnung oder dem Überweisungsträger erfolgen. Eine schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist nicht erforderlich.
Auszahlungsmodalitäten
Die Prämie kann als Einmalzahlung oder in mehreren Teilbeträgen ausgezahlt werden. Wenn Sie die Steuerfreiheit in Anspruch nehmen möchten, muss die Zahlung spätestens bis zum 31. Dezember 2024 auf dem Konto des Arbeitnehmers eingehen. Eine Auszahlung im Januar 2025 würde die Steuerfreiheit ausschließen.
Besonderheiten bei mehreren Arbeitsverhältnissen
Bei mehreren Arbeitsverhältnissen kann die steuerfreie Prämie für jedes Arbeitsverhältnis gesondert gewährt werden. Wenn Sie also neben einer Hauptbeschäftigung noch einer Nebentätigkeit nachgehen, können Sie von beiden Arbeitgebern jeweils bis zu 3.000 Euro steuerfrei erhalten.
Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.
Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
Altersteilzeit-Blockmodell
Eine spezielle Form der Altersteilzeit, bei der die Arbeitszeit in zwei Phasen aufgeteilt wird: Die aktive Phase mit voller Arbeitsleistung und die passive Phase ohne Arbeitsleistung. Der Arbeitnehmer arbeitet zunächst in der aktiven Phase wie gewohnt weiter, während er in der passiven Phase freigestellt wird, aber weiterhin ein reduziertes Gehalt bezieht. Basiert auf dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG). Beispiel: Ein Arbeitnehmer vereinbart 4 Jahre Altersteilzeit, arbeitet 2 Jahre Vollzeit (aktive Phase) und ist dann 2 Jahre freigestellt (passive Phase).
Arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz
Ein fundamentales Prinzip im Arbeitsrecht, das willkürliche Ungleichbehandlung von Arbeitnehmern verbietet. Der Arbeitgeber muss Mitarbeiter in vergleichbaren Situationen gleich behandeln, es sei denn, es gibt sachliche Gründe für eine Differenzierung. Rechtlich verankert in § 75 BetrVG und verschiedenen Antidiskriminierungsgesetzen. Eine unterschiedliche Behandlung ist nur bei sachlicher Rechtfertigung zulässig, wie z.B. unterschiedliche Qualifikationen oder Leistungen.
Freiwillige Leistung
Eine Zahlung oder Vergünstigung des Arbeitgebers, auf die kein rechtlicher Anspruch besteht – weder aus dem Arbeitsvertrag, noch aus Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung. Der Arbeitgeber kann grundsätzlich frei entscheiden, ob und an wen er diese Leistung gewährt, solange die Verteilung nicht willkürlich erfolgt. Geregelt in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Beispiel: Weihnachtsgeld ohne tarifliche oder vertragliche Grundlage.
Inflationsausgleichsprämie
Eine steuer- und sozialabgabenfreie Sonderzahlung, die Arbeitgeber ihren Beschäftigten zur Abmilderung der inflationsbedingten Mehrbelastungen zahlen können. Eingeführt durch § 3 Nr. 11c EStG, begrenzt auf maximal 3.000 Euro pro Arbeitnehmer bis Ende 2024. Die Zahlung ist freiwillig und der Arbeitgeber kann den begünstigten Personenkreis unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes selbst festlegen.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG § 1 und § 2): Das AGG zielt darauf ab, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse, ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern. Es verbietet direkte und indirekte Diskriminierungen im Arbeitsleben. Im vorliegenden Fall argumentiert der Kläger, dass die unterschiedliche Behandlung aufgrund seines Status in der passiven Altersteilzeit eine Altersdiskriminierung darstellt, was das AGG relevant macht.
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB § 611a): Dieser Paragraph regelt die Pflichten aus dem Arbeitsvertrag, insbesondere die Leistungspflichten des Arbeitnehmers und die Vergütungspflichten des Arbeitgebers. Da es sich bei der Inflationsausgleichsprämie um eine freiwillige Leistung handelt, ist die rechtliche Grundlage hierfür im BGB zu finden. Der Zusammenhang besteht darin, dass der Kläger argumentiert, dass auch in der passiven Phase seines Arbeitsvertrags eine vergleichbare Vergütungspflicht besteht.
- Tarifvertragsgesetz (TVG § 1): Das TVG definiert die Reichweite und Anwendung von Tarifverträgen zwischen Arbeitgebern und Gewerkschaften. Falls ein anwendbarer Tarifvertrag existiert, könnte dieser Regelungen zur Gewährung von Prämien enthalten. Im vorliegenden Fall ist unklar, ob ein Tarifvertrag vorliegt, weshalb das TVG relevant ist, um festzustellen, ob tarifliche Bestimmungen die Zahlung der Inflationsausgleichsprämie vorschreiben.
- Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG § 77): Dieses Gesetz regelt die Möglichkeit von Betriebsvereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Eine solche Vereinbarung könnte Regelungen zur Auszahlung von Prämien enthalten. Der Kläger könnte argumentieren, dass eine betriebliche Vereinbarung die gleichberechtigte Auszahlung an alle Beschäftigten vorschreibt, unabhängig von ihrer Phase in der Altersteilzeit.
- Grundgesetz (GG Art. 3 Abs. 1): Artikel 3 des Grundgesetzes garantiert die Gleichheit aller Menschen vor dem Gesetz und verbietet die Benachteiligung aus bestimmten Gründen, einschließlich des Alters. Dieser Grundsatz bildet die verfassungsrechtliche Basis für Ansprüche auf Gleichbehandlung im Arbeitsverhältnis und unterstützt die Position des Klägers, dass eine unterschiedliche Behandlung in der Prämienzahlung unzulässig ist.
Das vorliegende Urteil
Landesarbeitsgericht Niedersachsen – Az.: 14 SLa 26/24 – Urteil vom 17.05.2024
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