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Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) erklärt: Was Arbeitnehmer & Arbeitgeber wissen müssen

Stellen Sie sich vor: Sie arbeiten täglich in einem Büro ohne ausreichende Beleuchtung, die Raumtemperatur schwankt zwischen 15 und 30 Grad, und einen Pausenraum gibt es auch nicht. Klingt unzumutbar? Genau hier greift die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) – sie schützt Sie vor solchen Missständen und gibt Ihnen konkrete Rechte an die Hand.

Ob zu wenig Platz im Büro, fehlende Sanitäranlagen oder mangelhafter Nichtraucherschutz – die Arbeitsstättenverordnung regelt all diese Aspekte und noch viel mehr. Als Arbeitnehmer haben Sie ein Recht auf einen sicheren und gesundheitsförderlichen Arbeitsplatz. Doch welche konkreten Anforderungen muss Ihr Arbeitgeber erfüllen? Und was können Sie tun, wenn gegen die Vorschriften verstoßen wird?

Moderne Büroarbeitsplätze mit ergonomischen Möbeln und guter Beleuchtung.
Eine übersichtliche und durchdachte Arbeitsumgebung fördert Wohlbefinden und Produktivität (Symbolbild: Ideogram).

Wichtige Änderung seit 2024: Die ArbStättV wurde um Regelungen zum Cannabis-Konsum erweitert. Der Nichtraucherschutz umfasst nun auch den Schutz vor Cannabis-Dämpfen am Arbeitsplatz.

Als Fachanwaltskanzlei für Arbeitsrecht mit über 40 Jahren Erfahrung kennen wir die Probleme, mit denen Arbeitnehmer täglich konfrontiert sind. Wir zeigen Ihnen, welche Rechte Sie haben und helfen Ihnen, diese auch durchzusetzen – kontaktieren Sie uns.

Übersicht:

Das Wichtigste in Kürze

  • Schutz am Arbeitsplatz: Die ArbStättV dient dem Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten
  • Breiter Geltungsbereich: Sie gilt für alle Arbeitsstätten – vom Büro über die Werkstatt bis zur Baustelle
  • Gefährdungsbeurteilung: Arbeitgeber müssen eine Gefährdungsbeurteilung durchführen und dokumentieren
  • Empfindliche Strafen: Bei Verstößen drohen Bußgelder bis zu 30.000 € oder sogar Freiheitsstrafen
  • Konkrete Vorgaben: Die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) konkretisieren die Anforderungen
  • Cannabis-Regelung: Seit 2024 gilt ein erweiterter Nichtraucherschutz einschließlich Cannabis

Was ist die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)?

Die Arbeitsstättenverordnung ist eine der wichtigsten Rechtsvorschriften zum Schutz von Arbeitnehmern in Deutschland. Sie legt verbindliche Mindeststandards fest, die jeder Arbeitgeber beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten einhalten muss.

Rechtliche Grundlage

Die ArbStättV basiert auf dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und setzt gleichzeitig mehrere EU-Richtlinien in deutsches Recht um. Die aktuelle Fassung stammt vom 12. August 2004 und wurde zuletzt am 27. März 2024 geändert (Artikel 10 des Cannabisgesetzes).

Wichtig für Sie als Arbeitnehmer: Die Verordnung ist für Ihren Arbeitgeber rechtlich bindend. Bei Verstößen können Sie sich wehren – mehr dazu erfahren Sie im Abschnitt „Ihre Rechte durchsetzen“.

Was gilt als Arbeitsstätte?

Definition Arbeitsstätte (§ 2 ArbStättV):
Eine Arbeitsstätte umfasst Arbeitsräume in Gebäuden, Orte im Freien auf dem Betriebsgelände sowie Orte auf Baustellen. Voraussetzung ist, dass diese Orte für Arbeitsplätze vorgesehen sind oder Beschäftigte im Rahmen ihrer Arbeit Zugang haben.

Konkrete Beispiele für Arbeitsstätten: Dazu gehören nicht nur Büros und Verwaltungsgebäude, sondern auch Werkstätten, Produktionshallen, Lager- und Verkaufsräume sowie Baustellen und Montageorte. Auch die Verkehrswege auf dem Betriebsgelände, Pausenräume, Toiletten, Umkleiden und Erste-Hilfe-Räume fallen unter die Definition.

Für wen gilt die Arbeitsstättenverordnung?

Die ArbStättV gilt grundsätzlich für alle Arbeitgeber und deren Beschäftigte, unabhängig von der Betriebsgröße (vom Einzelunternehmen bis zum Konzern), der Branche oder der Art des Arbeitsverhältnisses. Auch Teilzeitkräfte, Minijobber und Leiharbeiter sind eingeschlossen.

Wichtige Ausnahmen der Arbeitsstättenverordnung

Die Verordnung gilt nicht oder nur eingeschränkt für:

BereichGeltung der ArbStättV
HeimarbeitsplätzeGilt nicht (aber Arbeitgeber muss bei Einrichtung unterstützen)
TransportmittelGilt nicht für Fahrzeuge, Flugzeuge, Schiffe
Landwirtschaftliche Felder/WälderNur § 5 (Nichtraucherschutz) gilt
RohstoffgewinnungsbetriebeEigene Vorschriften gelten vorrangig
SeeschiffeEigene Vorschriften gelten vorrangig

Zusammenspiel mit anderen Vorschriften

Die ArbStättV steht nicht allein, sondern ist Teil eines umfassenden Arbeitsschutzrechts. Das übergeordnete Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) definiert die Grundpflichten, während die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) die sichere Verwendung von Arbeitsmitteln regelt. Die DGUV Vorschrift 1 enthält die Grundsätze der Prävention. Wichtig zu wissen: Wenn das Bauordnungsrecht der Länder höhere Anforderungen stellt, gelten diese vorrangig.

Seminarraum, in dem ArbStättV erklärt wird, mit Charts und sicherheitsrelevanten Postern.
Wissen ist der Schlüssel zur sicheren und effektiven Arbeitsplatzgestaltung (Symbolbild: Ideogram).

Die zentralen Pflichten des Arbeitgebers nach ArbStättV

Als Arbeitnehmer sollten Sie wissen, welche Pflichten Ihr Arbeitgeber hat – nur so können Sie beurteilen, ob diese auch erfüllt werden.

1. Die Gefährdungsbeurteilung (§ 3 ArbStättV)

Die Gefährdungsbeurteilung ist das Herzstück des Arbeitsschutzes. Ihr Arbeitgeber muss systematisch alle möglichen Gefährdungen am Arbeitsplatz erfassen.

Der Ablauf in vier Schritten:

Zunächst müssen alle Gefährdungen ermittelt werden, wobei die Beschäftigten durch Befragungen und Begehungen einzubeziehen sind. Besondere Personengruppen wie Schwangere, Jugendliche oder Menschen mit Behinderung benötigen dabei besondere Aufmerksamkeit.

Im zweiten Schritt werden die Gefährdungen nach Schwere und Eintrittswahrscheinlichkeit bewertet, um Prioritäten für Schutzmaßnahmen festzulegen. Darauf aufbauend legt der Arbeitgeber technische, organisatorische und personenbezogene Schutzmaßnahmen fest und prüft deren Wirksamkeit.

Abschließend muss alles schriftlich dokumentiert werden – bei Betrieben unter 10 Beschäftigten ist eine vereinfachte Dokumentation möglich.

Achtung: Eine fehlende oder mangelhafte Gefährdungsbeurteilung ist ein häufiger Verstoß! Bei Nichtbeachtung drohen Bußgelder bis zu 30.000 €.

Praxisbeispiel: Gefährdungsbeurteilung im Büro

Situation: Großraumbüro mit 15 Arbeitsplätzen

In einem solchen Büro können verschiedene Gefährdungen auftreten: Lärm durch Telefonate und Gespräche, unzureichende Beleuchtung an einzelnen Plätzen, Zugluft durch die Klimaanlage oder psychische Belastungen durch fehlende Rückzugsmöglichkeiten.

Als erforderliche Maßnahmen kämen hier Schallschutzmaßnahmen durch Trennwände oder Teppichboden in Betracht, individuelle Arbeitsplatzleuchten, eine Optimierung der Klimaanlage sowie die Einrichtung von Rückzugsräumen.

Ordentliche Fabrikhallen mit sicheren Gehwegen, Sicherheitszeichen und gepflegten Maschinen.
Ein gut strukturierter Arbeitsplatz sichert Qualität und reduziert Risiken (Symbolbild: Ideogram).

2. Unterweisung der Beschäftigten

Ihr Arbeitgeber muss Sie über alle relevanten Sicherheitsaspekte unterweisen. Dazu gehören die Gefährdungen an Ihrem Arbeitsplatz, die Schutzmaßnahmen und deren richtige Anwendung, das Verhalten im Notfall einschließlich Fluchtwege und Erste Hilfe sowie die Bedienung von Sicherheitseinrichtungen.

Zeitpunkte für Unterweisungen: Die Unterweisung muss bei Arbeitsaufnahme erfolgen, bei Veränderungen im Aufgabenbereich, bei Einführung neuer Arbeitsmittel und mindestens einmal jährlich als Auffrischung.

3. Instandhaltung und Mängelbeseitigung (§ 4 ArbStättV)

Sofortpflichten bei Mängeln:

MangelPflicht des Arbeitgebers
Kleinere Mängel (z.B. defekte Beleuchtung)Unverzügliche Beseitigung
Erhebliche Gefahr (z.B. defekte Notausgänge)Sofortige Arbeitseinstellung + Beseitigung
SicherheitseinrichtungenRegelmäßige Wartung und Prüfung

4. Barrierefreiheit beachten (§ 3a ArbStättV)

Besonders wichtig: Beschäftigen Sie Menschen mit Behinderungen, muss der Arbeitgeber die Arbeitsstätte barrierefrei gestalten. Dies umfasst:

  • Zugänge und Verkehrswege
  • Sanitärräume
  • Arbeitsplätze
  • Fluchtwege und Notausgänge

Tipp: Fordern Sie als Schwerbehinderter aktiv die Anpassung Ihres Arbeitsplatzes ein – Sie haben einen Rechtsanspruch darauf!

Büroeingang mit breitem Eingang und Rollstuhlrampen, die Barrierefreiheit gewährleisten.
Ein barrierefreier Zugang sichert Teilhabe und Inklusion von Anfang an (Symbolbild: Ideogram).

Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR) – So werden die Vorgaben konkret

Die Arbeitsstättenverordnung formuliert oft nur allgemeine Schutzziele wie „ausreichende Beleuchtung“ oder „gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur“. Aber was bedeutet das konkret? Hier kommen die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) ins Spiel.

Was sind die ASR?

Die ASR werden vom Ausschuss für Arbeitsstätten (ASTA) erarbeitet und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales veröffentlicht. Sie übersetzen die abstrakten Anforderungen der ArbStättV in konkrete, messbare Vorgaben.

Vermutungswirkung: Hält sich Ihr Arbeitgeber an die ASR, kann er davon ausgehen, dass er die ArbStättV erfüllt. Weicht er davon ab, muss er nachweisen, dass seine Lösung gleichwertig ist.

Die wichtigsten ASR im Überblick

ASR-NummerThemaWichtige Inhalte für Arbeitnehmer
ASR A1.2Raumabmessungen und BewegungsflächenMind. 8 m² für Büroarbeitsplatz, 1,5 m² freie Bewegungsfläche
ASR A2.3Fluchtwege und NotausgängeMax. 35 m Fluchtweglänge, Kennzeichnungspflicht
ASR A3.4BeleuchtungMind. 500 Lux am Büroarbeitsplatz
ASR A3.5Raumtemperatur20-26°C im Büro, besondere Regeln ab 26°C
ASR A3.6LüftungAusreichende Frischluft, CO₂-Grenzwerte
ASR A4.1SanitärräumeAnzahl Toiletten nach Beschäftigtenzahl
ASR A4.2Pausen- und BereitschaftsräumeAb 10 Beschäftigten Pflicht, 1 m² pro Person
ASR V3a.2Barrierefreie GestaltungKonkrete Maße für barrierefreie Zugänge

Praxisbeispiel: Büroarbeitsplatz nach ASR A1.2

Mindestanforderungen für Ihren Büroarbeitsplatz: Die Grundfläche eines Büroraums muss bei einem Arbeitsplatz mindestens 8 m² betragen. Für jeden weiteren Arbeitsplatz im selben Raum kommen 6 m² hinzu. Die Bewegungsfläche am Arbeitsplatz muss mindestens 1,00 m breit und 1,50 m tief sein – und diese Fläche muss unverstellt bleiben. Bei der Raumhöhe gilt: Räume bis 50 m² benötigen mindestens 2,50 m Höhe, bei mehr als 2000 m² sind es mindestens 3,25 m.

Rechenbeispiel: Ein Büro mit 3 Arbeitsplätzen benötigt somit 8 m² + 6 m² + 6 m² = mindestens 20 m²

Modernes Büro mit großzügigen Arbeitsbereichen und unverstellten Bewegungsflächen.
Ausreichend Platz am Arbeitsplatz fördert Komfort und Produktivität durch optimale Raumnutzung (Symbolbild: Ideogram).

Was, wenn mein Arbeitsplatz die ASR nicht erfüllt?

Option 1: Der Arbeitgeber nutzt eine alternative Lösung

  • Muss gleichwertige Sicherheit gewährleisten
  • Muss dokumentiert werden
  • Beispiel: Kleinere Büros, aber dafür zusätzliche Aufenthaltsräume

Option 2: Es liegt tatsächlich ein Verstoß vor

  • Sprechen Sie zunächst Ihren Vorgesetzten an
  • Wenden Sie sich an den Betriebsrat (falls vorhanden)
  • Kontaktieren Sie die Arbeitsschutzbehörde
  • Lassen Sie sich rechtlich beraten

Einschätzung des Experten

„In meiner über 40-jährigen Praxis als Fachanwalt für Arbeitsrecht habe ich immer wieder erlebt, dass Arbeitnehmer ihre Rechte nicht kennen oder sich nicht trauen, diese einzufordern. Dabei ist die Rechtslage eindeutig: Die Arbeitsstättenverordnung und die ASR sind keine unverbindlichen Empfehlungen, sondern geltendes Recht. Kein Arbeitnehmer muss unter gesundheitsgefährdenden Bedingungen arbeiten.“

– Hans Jürgen Kotz, Fachanwalt für Arbeitsrecht

Besonderheit: Bestandsschutz

Für Arbeitsstätten, die vor dem 3.12.2016 eingerichtet wurden, gelten teilweise Übergangsregelungen. Aber: Bei wesentlichen Umbauten oder Erweiterungen müssen auch diese an die aktuellen ASR angepasst werden.

Unser Tipp: Dokumentieren Sie Mängel mit Fotos und Datum. Dies kann bei späteren rechtlichen Auseinandersetzungen wichtig sein.

Büroraum mit deutlichen Bewegungszonen und Platzanforderungen.
Klare Strukturen und Abstände sorgen für effizientere Arbeit und Komfort am Arbeitsplatz (Symbolbild: Ideogram).

Konkrete Anforderungen an Ihren Arbeitsplatz – Das steht Ihnen zu

Jetzt wird es praktisch: Welche konkreten Standards muss Ihr Arbeitsplatz erfüllen? Wir zeigen Ihnen die wichtigsten Bereiche mit klaren Vorgaben.

Pausenräume – Wann besteht eine Pflicht?

Eine der häufigsten Fragen: „Muss mein Arbeitgeber einen Pausenraum zur Verfügung stellen?“ Ein Pausenraum ist grundsätzlich Pflicht, wenn mehr als 10 Beschäftigte gleichzeitig anwesend sind oder wenn Gesundheitsgefährdungen dies erfordern – auch bei weniger Beschäftigten.

Ausnahmen gibt es für Büroräume, wenn dort ungestörte Pausen möglich sind. Beschäftigte im Außendienst werden nicht mitgezählt, ebenso wenig wie Teilzeitkräfte unter 6 Stunden täglicher Arbeitszeit.

Besondere Gründe für eine Pausenraumpflicht auch unter 10 Beschäftigten sind schwere körperliche Arbeit, Arbeit in Hitze, Kälte, Nässe oder Staub, Lärmbelastung über 80 dB(A), Umgang mit Gefahrstoffen, Arbeit ohne Tageslicht, ständiger Kundenkontakt oder Steharbeitsplätze.

Anforderungen an Pausenräume

KriteriumMindestanforderung
Größe1 m² pro Person (mind. 6 m² gesamt)
AusstattungTische und Stühle mit Rückenlehne
TemperaturMind. 21°C während der Nutzung
BeleuchtungTageslicht + künstliche Beleuchtung
Extras bei fehlender KantineKühlschrank, Möglichkeit zum Erwärmen

Raumtemperatur – Ihre Rechte bei Hitze und Kälte

Die ASR A3.5 regelt detailliert die Temperaturanforderungen:

Mindesttemperaturen nach Arbeitsschwere:

ArbeitsschwereMindesttemperaturBeispiele
Leichte Arbeit (sitzend)+20°CBüroarbeit, Überwachungstätigkeiten
Mittlere Arbeit (sitzend)+19°CArbeit mit Handwerkzeugen
Mittlere Arbeit (stehend/gehend)+17°CVerkaufstätigkeiten
Schwere Arbeit+12°CSchwere Handarbeit, Tragen von Lasten

Bei Hitze gelten diese Regeln:

Über 26°C Raumtemperatur:

  • Sonnenschutz verwenden (Jalousien, Markisen)
  • Lüftung in den frühen Morgenstunden
  • Lockerung der Bekleidungsregeln
  • Bereitstellung von Getränken

Über 30°C Raumtemperatur:

  • Arbeitgeber MUSS wirksame Maßnahmen ergreifen
  • Technische Maßnahmen (Ventilatoren, Klimageräte)
  • Organisatorische Maßnahmen (Gleitzeitregelungen)
  • Zusätzliche Pausen

Über 35°C Raumtemperatur:

  • Raum ist NICHT als Arbeitsraum geeignet
  • Ausnahme: Mit besonderen Schutzmaßnahmen (wie Hitzearbeit)
Büro mit natürlichem und künstlichem Licht, das den Mindestbeleuchtungsstärken entspricht.
Optimale Beleuchtung sorgt für Wohlbefinden und effiziente Arbeitsprozesse im Büro (Symbolbild: Ideogram).

Beleuchtung am Arbeitsplatz

Mindestbeleuchtungsstärken nach ASR A3.4:

TätigkeitBeleuchtungsstärke
Büroarbeit, Lesen, Schreiben500 Lux
Technisches Zeichnen750 Lux
Grobe Montagearbeiten200 Lux
Feine Montagearbeiten500 Lux
Verkaufsräume300 Lux
Lager (Gänge)150 Lux

Zusätzliche Anforderungen: Die Beleuchtung sollte möglichst durch Tageslicht erfolgen, wobei eine Sichtverbindung nach außen anzustreben ist. Wichtig sind außerdem blendfreie Beleuchtung, flimmerfreie Leuchtmittel und eine gleichmäßige Ausleuchtung des Arbeitsbereichs.

Sanitäranlagen – Das steht Ihnen zu

Nach ASR A4.1 gelten folgende Mindestanforderungen:

Toilettenräume: Bei bis zu 5 Beschäftigten muss mindestens eine Toilette vorhanden sein. Bei 6 bis 10 Beschäftigten sind es zwei Toiletten, bei 11 bis 50 Beschäftigten drei. Für je weitere 20 Beschäftigte kommt eine zusätzliche Toilette hinzu.

Waschräume: Pro 5 bis 10 Beschäftigte muss ein Waschplatz zur Verfügung stehen. Bei schmutzigen Arbeiten müssen zusätzlich Duschmöglichkeiten vorhanden sein. Warmwasser ist in jedem Fall vorgeschrieben.

Geschlechtertrennung: Grundsätzlich müssen sowohl Toilettenräume als auch Wasch- und Umkleideräume für Frauen und Männer getrennt eingerichtet werden. Eine Ausnahme gilt nur für Kleinbetriebe mit bis zu 9 Beschäftigten – hier reicht eine zeitlich getrennte Nutzung.

Für diverse Personen gibt es noch keine expliziten Regelungen in der ArbStättV. Die BAuA empfiehlt, bei Bedarf zusätzliche geschlechtsneutrale Sanitärräume zur Verfügung zu stellen. Diese dürfen jedoch nicht die vorgeschriebene Mindestanzahl an geschlechtergetrennten Toiletten und Waschräumen ersetzen.

Lärmschutz am Arbeitsplatz

Die Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung legt klare Grenzwerte fest: Ab 80 dB(A) muss der Arbeitgeber Gehörschutz bereitstellen, ab 85 dB(A) muss dieser auch getragen werden. Für Büroarbeit mit geistiger Tätigkeit gilt ein Maximalwert von 55 dB(A).

Praxisbeispiel Lärmbelastung: Ein normales Gespräch hat etwa 60 dB(A), ein Drucker etwa 70 dB(A). In Großraumbüros kann die Belastung schnell kritisch werden!

Industriearbeiter mit Gehörschutz in einem lautstarken Arbeitsbereich.
Kollektives Bewusstsein für Lärmschutz erhöht die Sicherheit und das Wohl der Mitarbeiter (Symbolbild: Ideogram).

Checkliste: Erfüllt Ihr Arbeitsplatz die Anforderungen?

Diese Checkliste gilt primär für Büroarbeitsplätze. Bei anderen Arbeitsplätzen (Werkstatt, Produktion, Außendienst) können abweichende oder zusätzliche Anforderungen gelten.

  • Ausreichend Platz (mind. 8 m² im Büro)?
  • Angemessene Temperatur (20-26°C)?
  • Ausreichende Beleuchtung (500 Lux)?
  • Pausenraum vorhanden (ab 10 Beschäftigten)?
  • Genügend Toiletten und Waschgelegenheiten?
  • Lärmschutz bei Bedarf?
  • Fluchtwege frei und gekennzeichnet?
  • Erste-Hilfe-Material vorhanden?

Hinweis: Falls Sie unsicher sind, ob die Anforderungen für Ihren spezifischen Arbeitsplatz gelten oder Mängel feststellen, suchen Sie zunächst das Gespräch mit Ihrem Vorgesetzten oder der Sicherheitsfachkraft. Neutrale Beratung erhalten Sie auch bei Ihrer Berufsgenossenschaft oder der zuständigen Arbeitsschutzbehörde Ihres Bundeslandes.

Cannabis am Arbeitsplatz – Die erweiterte Arbeitsstättenverordnung seit 2024

Seit dem 1. April 2024 gilt eine wichtige Änderung der Arbeitsstättenverordnung. Der Nichtraucherschutz wurde erweitert und umfasst nun auch Cannabis. Was bedeutet das für Sie?

Die Gesetzesänderung im Detail

§ 5 Abs. 1 ArbStättV (neue Fassung):

„Der Arbeitgeber hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die nicht rauchenden Beschäftigten in Arbeitsstätten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Rauche und Dämpfe von Tabak- und Cannabisprodukten sowie elektronischen Zigaretten geschützt sind.“

Was hat sich geändert?

AspektVor April 2024Seit April 2024
SchutzumfangNur TabakrauchTabak, Cannabis, E-Zigaretten
RechtsgrundlageNur ArbStättVArbStättV + Cannabisgesetz
KonsumverbotTabak in NichtraucherbereichenTabak + Cannabis in Nichtraucherbereichen
Betriebliche RegelungRauchverbote möglichUmfassende Konsumverbote möglich

Ihre Rechte als Nichtraucher

Sie haben ein Recht auf einen rauchfreien Arbeitsplatz – das umfasst jetzt auch den Schutz vor Cannabis-Dämpfen. Ihr Arbeitgeber MUSS Sie durch geeignete Maßnahmen schützen. Sie müssen Cannabis-Konsum am Arbeitsplatz nicht tolerieren und haben ein Beschwerderecht bei Verstößen. Wichtig: Ihnen dürfen keine Nachteile entstehen, wenn Sie auf Ihr Recht bestehen.

Was darf der Arbeitgeber regeln?

Generelles Cannabisverbot am Arbeitsplatz:

  • Der Arbeitgeber kann ein vollständiges Verbot aussprechen
  • Dies umfasst Konsum UND Mitführen von Cannabis
  • Gilt für das gesamte Betriebsgelände

Einschränkungen in der Freizeit:

  • Private Konsumverbote sind NICHT zulässig
  • ABER: Arbeitnehmer dürfen nicht berauscht zur Arbeit erscheinen
  • Bei Sicherheitsrelevanten Tätigkeiten: Strengere Regeln möglich
Büroraum mit einem stilisierten, textfreien Rauchverbotssymbol.
Ein gesunde Arbeitsumgebung wird durch stilvolle Symbole für Rauchfreiheit unterstrichen (Symbolbild: Ideogram).

Häufige Fragen zu Cannabis und Arbeitsrecht

Darf ich in der Pause Cannabis konsumieren?
Nur wenn der Arbeitgeber dies nicht verboten hat UND Sie danach nicht mehr arbeiten müssen. Beachten Sie: Die berauschende Wirkung hält länger an als die Pause!

Kann mein Arbeitgeber Drogentests anordnen?
Nur bei konkretem Verdacht und sicherheitsrelevanten Tätigkeiten. Anlasslose Tests sind datenschutzrechtlich problematisch.

Was droht bei Verstößen gegen ein betriebliches Cannabis-Verbot?

  • Erste Verstoß: Meist Abmahnung
  • Wiederholter Verstoß: Verhaltensbedingte Kündigung möglich
  • Bei Gefährdung anderer: Fristlose Kündigung möglich

Gilt das auch für medizinisches Cannabis?
Medizinisches Cannabis auf Rezept ist eine Ausnahme. Der Arbeitgeber muss aber informiert werden, wenn die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt sein könnte.

Praktische Tipps für Arbeitnehmer

  1. Informieren Sie sich: Gibt es eine Betriebsvereinbarung zu Cannabis?
  2. Vorsicht bei sicherheitsrelevanten Tätigkeiten: Fahren, Maschinen bedienen etc.
  3. THC-Grenzwerte beachten: Im Straßenverkehr gilt 3,5 ng/ml
  4. Dokumentieren Sie Belästigungen: Falls Kollegen trotz Verbot konsumieren
  5. Nutzen Sie Ihre Rechte: Beschweren Sie sich bei Verstößen

Besondere Regelungen nach DGUV Vorschrift 1

Die Berufsgenossenschaften sind eindeutig:

§ 15 Abs. 2 DGUV Vorschrift 1:

„Versicherte dürfen sich durch den Konsum von Alkohol, Drogen oder anderen berauschenden Mitteln nicht in einen Zustand versetzen, durch den sie sich selbst oder andere Personen gefährden können.“

§ 7 Abs. 2 DGUV Vorschrift 1:

„Der Unternehmer darf Versicherte, die erkennbar nicht in der Lage sind, eine Arbeit ohne Gefahr für sich oder andere auszuführen, mit dieser Arbeit nicht beschäftigen.“

Wichtig: Bei Arbeitsunfällen unter Cannabis-Einfluss kann der Versicherungsschutz entfallen!

Pausentisch in einem Büro mit einem Ordner mit der Aufschrift "ArbStättV".
Der Pausenbereich lädt zur Information und zum Nachdenken über Arbeitsplatzvorschriften ein (Symbolbild: Ideogram).

Ihre Rechte als Arbeitnehmer – So setzen Sie diese durch

Die beste Verordnung nützt nichts, wenn sie nicht eingehalten wird. Als Arbeitnehmer haben Sie konkrete Rechte und verschiedene Möglichkeiten, diese durchzusetzen.

Ihre Grundrechte nach der ArbStättV

Sie haben verschiedene fundamentale Rechte, die Ihr Arbeitgeber beachten muss:

  1. Recht auf sichere und gesunde Arbeitsbedingungen: Sie haben Anspruch auf Einhaltung aller Vorgaben der ArbStättV, auf mängelfreie Arbeitsmittel und Einrichtungen sowie auf erforderliche Schutzausrüstung.
  2. Recht auf Information und Unterweisung: Sie müssen über Gefährdungen informiert werden, haben Anspruch auf verständliche Unterweisungen und das Recht auf Einsicht in die Gefährdungsbeurteilung.
  3. Recht auf Beschwerde (§ 17 ArbSchG): Bei Sicherheitsmängeln haben Sie ein Beschwerderecht. Sie dürfen wegen berechtigter Beschwerden nicht benachteiligt werden und haben Anspruch auf Prüfung Ihrer Beschwerde.
  4. Verweigerungsrecht bei Gefahr: Bei unmittelbarer erheblicher Gefahr dürfen Sie die Arbeit verweigern, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist. Durch berechtigte Arbeitsverweigerung dürfen Ihnen keine Nachteile entstehen.

Ihre Mitwirkungspflichten

Auch Sie als Arbeitnehmer haben Pflichten: Sie müssen Sicherheitseinrichtungen bestimmungsgemäß verwenden, festgestellte Mängel unverzüglich melden, Anweisungen zum Arbeitsschutz befolgen und an Unterweisungen teilnehmen.

Der Stufenplan: So gehen Sie bei Verstößen vor

Stufe 1: Direktes Gespräch
Sprechen Sie zunächst Ihren Vorgesetzten auf Mängel an. Dokumentieren Sie das Gespräch mit Datum, Teilnehmern und Inhalt und setzen Sie eine angemessene Frist zur Abhilfe.

Musterformulierung:

„Sehr geehrte/r [Name],
hiermit weise ich Sie auf folgende Mängel nach der Arbeitsstättenverordnung hin:
[Konkrete Mängelbeschreibung]
Ich bitte um Abhilfe bis zum [Datum]. Gerne stehe ich für ein Gespräch zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen“

Stufe 2: Betriebsrat einschalten
Der Betriebsrat hat umfassende Mitbestimmungsrechte beim Arbeitsschutz. Er kann auf Einhaltung der ArbStättV drängen, und gemeinsames Vorgehen ist oft erfolgreicher.

Stufe 3: Schriftliche Beschwerde beim Arbeitgeber
Reichen Sie eine formelle Beschwerde nach § 84 BetrVG ein. Benennen Sie konkrete Mängel mit Verweis auf ArbStättV/ASR, setzen Sie eine Frist und kündigen Sie Konsequenzen an.

Stufe 4: Arbeitsschutzbehörde informieren
Die zuständige Gewerbeaufsicht oder das Amt für Arbeitsschutz kann Betriebskontrollen durchführen und verbindliche Anordnungen erlassen. Viele Behörden bieten telefonische Beratung und Online-Beschwerdeformulare an.

Stufe 5: Rechtliche Schritte
Lassen Sie sich von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht beraten. Gegebenenfalls kommt eine Klage vor dem Arbeitsgericht in Betracht. Bei Gesundheitsschäden können auch Schadensersatzansprüche bestehen.

Besprechungstisch im Büro mit symbolischen Elementen zur Mitbestimmung und Zusammenarbeit, umgeben von Mitarbeitern.
Durch Kooperation und aktives Mitgestalten sorgt der Betriebsrat dafür, dass Sicherheitsstandards am Arbeitsplatz gewahrt bleiben (Symbolbild: Ideogram).

Wichtige Anlaufstellen

StelleZuständigkeitKontakt
BetriebsratErste Anlaufstelle im BetriebIntern
SicherheitsfachkraftBeratung zu technischen FragenIntern
BetriebsarztGesundheitliche GefährdungenIntern
ArbeitsschutzbehördeKontrolle und DurchsetzungJe nach Bundesland
BerufsgenossenschaftArbeitsunfälle, PräventionBranchenabhängig
FachanwaltRechtliche Durchsetzungindividuell

Besonderer Schutz für „Whistleblower“

Melden Sie Verstöße, genießen Sie besonderen Schutz:

  • Keine Kündigung wegen berechtigter Beschwerden
  • Beweislastumkehr bei Benachteiligungen
  • Ggf. Anspruch auf Schadensersatz bei Repressalien

Dokumentation ist das A und O

Eine sorgfältige Dokumentation ist entscheidend für die erfolgreiche Durchsetzung Ihrer Rechte. Dokumentieren Sie Mängel mit Fotos und Datum, notieren Sie Zeugen für Missstände, halten Sie gesundheitliche Beschwerden und Arztbesuche fest, bewahren Sie alle Gespräche und den Schriftverkehr auf und dokumentieren Sie die Reaktionen (oder Nicht-Reaktionen) des Arbeitgebers.

Unser Tipp: Führen Sie ein „Mängel-Tagebuch“. Dies kann bei späteren rechtlichen Auseinandersetzungen Gold wert sein.

Büro mit Papierstapeln und einem symbolischen Richterhammer zur Darstellung von Vorschriften.
Der Druck rechtlicher Vorgaben erfordert präzise Einhaltung, um Konsequenzen zu vermeiden (Symbolbild: Ideogram).

Konsequenzen bei Verstößen – Das droht säumigen Arbeitgebern

Verstöße gegen die Arbeitsstättenverordnung sind kein Kavaliersdelikt. Der Gesetzgeber hat empfindliche Strafen vorgesehen.

Bußgeldkatalog nach § 9 ArbStättV

VerstoßBußgeld bis zu
Keine oder mangelhafte Gefährdungsbeurteilung5.000 €
Fehlende Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung5.000 €
Nicht beseitigte Mängel trotz Kenntnis5.000 €
Beschäftigung trotz unmittelbarer Gefahr30.000 €
Fehlende Unterweisung der Beschäftigten5.000 €
Mangelhafte Sicherheitseinrichtungen5.000 €
Verstoß gegen Nichtraucherschutz5.000 €

Bei vorsätzlicher Gefährdung von Leben oder Gesundheit:

  • Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe
  • Bei Fahrlässigkeit: Freiheitsstrafe bis zu 6 Monaten

Weitere Konsequenzen für Arbeitgeber

Neben den Bußgeldern drohen Arbeitgebern weitere ernsthafte Konsequenzen. Zivilrechtlich haften sie für Schadensersatz bei Gesundheitsschäden, müssen gegebenenfalls Schmerzensgeld zahlen und Behandlungskosten übernehmen.

Verwaltungsrechtlich kann die Behörde bei schweren Mängeln eine Betriebsstilllegung anordnen, die Nutzung von Räumen untersagen und Auflagen mit Nachkontrollen verhängen.

Strafrechtlich drohen bei Arbeitsunfällen Ermittlungen wegen fahrlässiger Körperverletzung. Geschäftsführer können persönlich haften und einen Eintrag ins Führungszeugnis erhalten.

Beispiele aus der Rechtsprechung

Die Gerichte nehmen Verstöße gegen die Arbeitsstättenverordnung ernst, wie folgende Fälle zeigen:

Fall 1: Fehlender Pausenraum (OLG Hamm, 2019)
In einem Betrieb mit 15 Beschäftigten fehlte der vorgeschriebene Pausenraum. Das Gericht verhängte ein Bußgeld von 3.000 € gegen die GmbH und zusätzlich 1.000 € gegen den Geschäftsführer persönlich. Die Begründung: vorsätzlicher Verstoß über einen längeren Zeitraum.

Fall 2: Mangelhafte Fluchtwege (AG München, 2020)
Ein Lagerunternehmen hatte seine Notausgänge verstellt. Dies kostete 10.000 € Bußgeld. Zusätzlich ordnete das Gericht eine teilweise Betriebsstilllegung an, bis die Mängel behoben waren.

Fall 3: Gesundheitsschaden durch Hitze (LAG Düsseldorf, 2021)
Ein Arbeitgeber unternahm nichts gegen 38°C Raumtemperatur, woraufhin ein Mitarbeiter einen Kreislaufkollaps erlitt. Das Gericht sprach dem Betroffenen 5.000 € Schmerzensgeld plus Verdienstausfall zu.

Fazit: Ihre Rechte kennen und nutzen

Die Arbeitsstättenverordnung ist mehr als nur Bürokratie – sie ist Ihr Schutzschild für sichere und gesunde Arbeitsbedingungen. Ob ausreichend Platz, angemessene Temperaturen oder der neue Cannabis-Schutz: Sie haben konkrete Rechte, die Sie einfordern können und sollten.

Die wichtigsten Punkte zum Merken:

  • Ihr Arbeitgeber muss die ArbStättV zwingend einhalten
  • Bei Verstößen drohen empfindliche Strafen
  • Sie haben ein Beschwerderecht ohne Nachteile
  • Die ASR konkretisieren, was „angemessen“ bedeutet
  • Dokumentation von Mängeln ist wichtig
  • Verschiedene Stellen können Ihnen helfen

Werden Ihre Rechte verletzt?

Müssen Sie unter unzumutbaren Bedingungen arbeiten? Werden Ihre Beschwerden ignoriert? Als Fachanwaltskanzlei für Arbeitsrecht stehen wir Ihnen zur Seite.

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Häufig gestellte Fragen zum Thema

Häufig gestellte Fragen (FAQ) zur Arbeitsstättenverordnung

Was regelt die Arbeitsstättenverordnung genau?

Die ArbStättV regelt die Mindestanforderungen für Sicherheit und Gesundheitsschutz beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten. Dies umfasst alle wichtigen Aspekte des Arbeitsplatzes: von Raumgrößen über Beleuchtung und Temperatur bis hin zu Lüftung, Sanitäranlagen und Pausenräumen. Die Verordnung gibt dabei meist nur allgemeine Schutzziele vor, die dann durch die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) mit konkreten Zahlen und Maßnahmen ausgefüllt werden. Wichtig zu wissen: Die Grundpflichten gelten unabhängig von der Betriebsgröße, auch wenn einige spezielle Anforderungen wie die Pausenraumpflicht erst ab einer bestimmten Beschäftigtenzahl greifen.

Ab wann ist ein Pausenraum Pflicht?

Ein Pausenraum wird grundsätzlich ab mehr als 10 gleichzeitig anwesenden Beschäftigten zur Pflicht. Dabei werden allerdings Außendienstmitarbeiter und Teilzeitkräfte, die weniger als 6 Stunden täglich arbeiten, nicht mitgezählt. Auch bei weniger als 10 Beschäftigten kann ein Pausenraum erforderlich sein, wenn besondere Belastungen vorliegen: etwa bei Arbeiten in extremer Hitze oder Kälte, bei Lärmbelastung über 80 dB(A), beim Umgang mit Gefahrstoffen oder bei Arbeitsplätzen ohne Tageslicht. Für schwangere und stillende Mütter muss immer eine Möglichkeit zum Ausruhen vorhanden sein. In reinen Bürobetrieben kann auf einen separaten Pausenraum verzichtet werden, wenn die Büroräume eine ungestörte Pause ermöglichen.

Welche Raumtemperatur muss der Arbeitgeber gewährleisten?

Die Mindesttemperatur richtet sich nach der Art und Schwere der Arbeit. Bei überwiegend sitzender Büroarbeit müssen es mindestens 20°C sein, bei leichter stehender oder gehender Tätigkeit 19°C, bei mittelschwerer Arbeit 17°C und bei schwerer körperlicher Arbeit reichen 12°C. Nach oben gibt es ebenfalls Grenzen: Ab 26°C soll der Arbeitgeber bereits erste Maßnahmen ergreifen (Sonnenschutz, Lüftung), ab 30°C muss er wirksame Schutzmaßnahmen umsetzen (Ventilatoren, Getränke, gelockerte Kleidungsvorschriften, zusätzliche Pausen). Bei über 35°C ist der Raum ohne besondere Schutzmaßnahmen wie bei Hitzearbeit nicht mehr als Arbeitsraum geeignet.

Was kann ich bei Verstößen gegen die ArbStättV tun?

Bei Verstößen sollten Sie strukturiert vorgehen. Der erste Schritt ist immer das direkte Gespräch mit Ihrem Vorgesetzten – dokumentieren Sie dieses Gespräch schriftlich mit Datum und Inhalt. Führt das zu keinem Erfolg, schalten Sie den Betriebsrat ein, falls vorhanden. Als nächste Stufe folgt eine schriftliche Beschwerde beim Arbeitgeber mit konkreter Mängelbeschreibung und Fristsetzung. Bleiben auch diese Bemühungen erfolglos, können Sie sich an die zuständige Arbeitsschutzbehörde (Gewerbeaufsichtsamt oder Amt für Arbeitsschutz) wenden, die Betriebskontrollen durchführen und verbindliche Anordnungen erlassen kann. Als letztes Mittel bleibt der Gang zum Fachanwalt für Arbeitsrecht. Wichtig: Bei unmittelbarer erheblicher Gefahr für Leben oder Gesundheit dürfen Sie die Arbeit verweigern, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

Gilt die ArbStättV auch für Homeoffice und mobile Arbeit?

Die Arbeitsstättenverordnung gilt in vollem Umfang nur für vom Arbeitgeber eingerichtete Telearbeitsplätze, bei denen er die Arbeitsplatzgestaltung beeinflussen kann. Für das klassische Homeoffice und mobile Arbeit gelten die Regelungen nur eingeschränkt. Der Arbeitgeber muss hier vor allem eine Gefährdungsbeurteilung durchführen und die Beschäftigten über ergonomisches Arbeiten unterweisen. Die konkreten Anforderungen an Raumgröße, Beleuchtung oder Temperatur kann er im privaten Bereich der Beschäftigten aber nicht durchsetzen. Allerdings muss er bei der erstmaligen Einrichtung eines Telearbeitsplatzes die Vorgaben der ArbStättV beachten und geeignete Arbeitsmittel zur Verfügung stellen.


Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.

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