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Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers – Entgeltfortzahlung – Kündigung aus Anlass der Erkrankung

ArbG Cottbus, Az.: 12 Ca 10035/17, Urteil vom 05.10.2017

1. Der Beklagte wird verurteilt an die Klägerin 1.192,77 € brutto zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 12.01.2017 zu zahlen.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Der Streitwert wird auf 1.192,77 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten über Entgeltfortzahlungsansprüche nach § 8 Entgeltfortzahlungsgesetz für die Zeit nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, die nach § 115 SGB X auf die Klägerin übergegangen sind.

Der bei der Klägerin gegen Krankheit versicherte Herr D. war in der Zeit vom 1. Juli 2016 bis zum 10. August 2016 bei dem Beklagten als Schlosser beschäftigt. Der Beklagte betreibt ein Transportunternehmen mit eigenständiger Reparaturwerkstatt. Der versicherte Herr D. wurde am 18. Juli 2016 arbeitsunfähig krank und diese Erkrankung wurde weiter am 26. Juli 2016 ärztlich festgestellt.

Mit Schreiben vom 26. Juli 2016 kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis innerhalb der ersten vier Wochen und während der vereinbarten Probezeit.

Die Klägerin leistete Krankengeldzahlungen an Herrn D. in Höhe von 1.192,77 Euro, nämlich täglich 41,13 Euro an 29 Tagen. Die Klägerin zeigte gegenüber dem Beklagten den Anspruchsübergang an und forderte unter Fristsetzung zum 12. Oktober 2016 zur Zahlung auf.

Mit Schreiben vom 30. September 2016 lehnte der Beklagte, anwaltlich vertreten, die Zahlung ab.

Mit ihrer am 17. Februar 2017 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche weiter. Die Kündigung des Beklagten sei aus Anlass der Erkrankung und der am 26. Juli 2016 festgestellten Fortsetzung der Erkrankung ausgesprochen. Die Erkrankung sei wesentlich mitbestimmend, denn der Arbeitnehmer sei als Schlosser eingestellt worden, der Erwerb eines LKW Führerscheins sei nicht vereinbart worden und auch nicht vom Arbeitnehmer Herrn D. abgelehnt worden. Außerdem sei eine etwaige Schlechtleistung am 14. Juli 2016 nicht ausschließlicher Beweggrund der Kündigung gewesen. Der Beklagte hätte ansonsten direkt nach einer schlechten Arbeitsleistung die Kündigung ausgesprochen. Das hat er jedoch nicht getan, sondern zugewartet, ob der Arbeitnehmer noch gesund werden würde.

Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers - Entgeltfortzahlung - Kündigung aus Anlass der Erkrankung
Symbolfoto :Elnur/Bigstock

Die Arbeitsunfähigkeit sei innerhalb der Ursachenkette wesentlich mitbestimmende Bedingung gewesen.

Die Klägerin beantragt, der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.192,77 € brutto zzgl. 5 Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 12.01.2017 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte behauptet, bereits beim Bewerbungsgespräch hätten die Arbeitsvertragsparteien vereinbart, Herr D. solle sich um den Erwerb der Berufskraftfahrergrundqualifikation bemühen. Tatsächlich hätte sich der Arbeitnehmer Herr D. jedoch bei konkreter Nachfrage des Beklagten während des Bestandes des Arbeitsverhältnisses geweigert, eine Berufskraftfahrergrundqualifikation zu erwerben. Außerdem hätte der Arbeitnehmer am 14. Juli 2016 einen LKW repariert und erklärt, die Arbeiten seien vollständig erledigt worden. Bei Vorstellung des Fahrzeugs zum TÜV hätte dieser jedoch noch Mängel festgestellt. Die Bremsen seien nach wie vor defekt gewesen. Nach reiflicher Überlegung hätte der Beklagte sich aufgrund der fehlenden Bereitschaft zum Erwerb der Berufskraftfahrergrundqualifikation und aufgrund der fehlenden fachlichen Eignung für die Kündigung entschieden. Die Krankheit sei nicht ausschlaggebend. Das beweise auch das vorausgegangen Arbeitsverhältnis zu dem Vorgänger des Klägers, Herrn G.. Dieser sei auch zu Beginn des Arbeitsverhältnisses krank geworden; die Krankheit hätte der Beklagte jedoch nicht zum Anlass genommen, Herrn G. zu kündigen.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten Anspruch auf Zahlung von 1.192,77 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12. Januar 2017.

I.

Nach § 115 SGB X in Verbindung mit §§ 3, 8 Entgeltfortzahlungsgesetz verliert ein Arbeitnehmer nicht den Anspruch auf Arbeitsentgelt für die Dauer von sechs Wochen, wenn er durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert wird, ohne dass ihn ein Verschulden trifft. Der Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts wird nicht dadurch berührt, dass der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus Anlass der Arbeitsunfähigkeit kündigt. In diesem Fall ist der Arbeitgeber verpflichtet, eine Entgeltfortzahlung über das Ende des Beschäftigungsverhältnisses hinaus zu leisten.

1. Die Klägerin leistete unstreitig Krankengeld in Höhe von täglich 41,13 Euro an 29 Tagen. Soweit der Arbeitgeber den Anspruch des Arbeitnehmers auf Arbeitsentgelt nicht erfüllt und deshalb ein Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat, geht der Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf den Leistungsträger bis zur Höhe der erbrachten Sozialleistungen über. Aufgrund dessen ist der Anspruch des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber auf Entgeltfortzahlung auf die den Arbeitnehmer versichernde Krankenkasse übergegangen.

2. Der Arbeitnehmer Herr D. hat nach §§ 3, 8 Entgeltfortzahlungsgesetz Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die Dauer von sechs Wochen gegenüber seine Arbeitgeber, dem Beklagten. Der Arbeitnehmer war unverschuldet erkrankt.

3. Nach Überzeugung der Kammer in der mündlichen Verhandlung kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis zum Arbeitnehmer Herrn D. aus Anlass der Arbeitsunfähigkeit.

a) Der Arbeitgeber kann sich nicht darauf berufen, dass er von der Folgeerkrankung des Arbeitnehmers am 26. Juli 2016 – bei Ausspruch der Kündigung – noch nichts wusste. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist der Arbeitgeber, der von der bereits bestehenden Arbeitsunfähigkeit keine Kenntnis hatte, aber die dem Arbeitnehmer von Gesetzes wegen eingeräumte Nachweisfrist nicht abwartet, wie derjenige zu behandeln, der von der Arbeitsunfähigkeit Kenntnis hatte, vergleiche BAG vom 26. April 1978, AP LohnFG § 6 Nr. 5. Das gilt auch im Fall einer Fortsetzungserkrankung, vgl. BAG vom 29.8.1980, AP LohnFG § 6 Nr. 18.

b) Die Krankheit war auch aus Anlass der Arbeitsunfähigkeit erfolgt. Jedenfalls war die Erkrankung mitursächlich. Eine Schlechtleistung der Reparatur eines LKWs führte seitens des Beklagten nicht zum Ausspruch der Kündigung. Der Beklagte wartete stattdessen zwölf Tage Arbeitsunfähigkeit einschließlich Folgeerkrankung ab. Dieses Zuwarten konnte die Beklagtenvertreterin in der mündlichen Verhandlung nicht einleuchtend erklären. Wäre der Arbeitgeber tatsächlich mit der Leistung des Arbeitnehmers Herrn D. so unzufrieden gewesen, dass die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht weiter in Frage kam, hätte er die Kündigung bis zum 18. Juli 2016, dem ersten Tag der Erkrankung des Arbeitnehmers ausgesprochen.

c) Auch die weitere Begründung des Beklagten, es sei vereinbart gewesen, dass der Arbeitnehmer den Führerschein für den LKW erwirbt, hat die Kammer nach der mündlichen Verhandlung nicht überzeugen können. Jedenfalls war die fehlende Bereitschaft zum Erwerb des Führerscheins nicht alleiniger Beweggrund für die Kündigung. Die erfolgte Krankmeldung war weitere Mitursache und Anlass der Kündigung.

Tatsächlich wäre eine solche Vereinbarung zum Erwerb des Führerscheins eine Nebenabrede. Der Arbeitgeber als Verwender der Arbeitsvertragsklauseln im Arbeitsvertrag formulierte seine allgemeinen Geschäftsbedingungen im Arbeitsvertrag vor. Nach § 19 des vorformulierten Vertrages bedürfen Änderungen einzelner Bestimmungen des Vertrages der schriftlichen Bestätigung. Mündliche Nebenabreden haben danach keine Gültigkeit. Schriftlich vereinbarten die Parteien ausschließlich die Tätigkeit des Schlossers. Der Erwerb einer Fahrerlaubnis für LKWs war danach nicht Vertragsbestandteil geworden. Da der Arbeitgeber diese Klausel verwendet, muss er sich rechtlich daran festhalten lassen, auch wenn die Klausel gegenüber dem Arbeitnehmer als Verbraucher unwirksam sein dürfte.

In dem vom Beklagten zur Akte gereichten Arbeitsvertrag des Vorgängers des Arbeitnehmers Herrn D. heißt es in der Überschrift ausdrücklich: “Arbeitsvertrag für Fahrpersonal und Schlosser“. Zudem ist unter Nummer 5 des Vertrages bei den geschuldeten Tätigkeiten das Wort „Kraftfahrer“ handschriftlich durchgestrichen und durch das Wort „Schlosser“ ersetzt worden. Hätte der Beklagte gewollt, dass der Arbeitnehmer Herr D. den Führerschein für LKWs erwirbt, hätte er bei Formulierung des Arbeitsvertrages konkret das Wort Kraftfahrer aufgenommen oder zumindest eine Ergänzung im Vertrag vorgenommen. Schließlich hat er auf die Formulierung der geschuldeten Tätigkeit bewusst geachtet und seine vorformulierten Verträge entsprechend angepasst.

d) Der Beklagte konnte nicht ausräumen, dass die Krankheit und die Kenntnis von der Folgeerkrankung des Beschäftigten nicht ein Anlass und zusätzlicher Beweggrund zum Ausspruch der Kündigung waren.

II.

Die Kostenentscheidung erfolgt nach § 91 Absatz 1 ZPO. Der Beklagte hat als unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf §§ 46 ArbGG in Verbindung mit § 12 GKG und § 3 ZPO. Der Streitwert war in Höhe des eingeklagten und zugesprochenen Betrages festzusetzen.

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