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Arbeitsunfähigkeit – Überprüfung durch Medizinischen Dienst der Krankenkasse

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg – Az.: 9 Sa 20/16 – Urteil vom 06.07.2016

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Lörrach – Kammern Radolfzell vom 1.3.2016, 4 Ca 427/15 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Entgeltfortzahlung für den Zeitraum ihrer Arbeitsunfähigkeit.

Die Klägerin war seit dem 1.8.2014 bei der Beklagten als Verkaufsberaterin in leitender Stellung beschäftigt. Ihre Bruttomonatsvergütung betrug zuletzt Euro 4.500,00. Am 27.10.2015 kündigte die Klägerin das Arbeitsverhältnis schriftlich fristgerecht zum 31.1.2016. Die Klägerin ist seit dem 27.10.2015 arbeitsunfähig, bescheinigt von Dr. W., Facharzt für Innere Medizin. Dieser stellte auch sämtliche Folgebescheinigungen aus. Die Arbeitsunfähigkeit der Klägerin bestand über den 8.12.2015, dem letzten Tag des Entgeltfortzahlungszeitraumes und über das Ende des Arbeitsverhältnisses am 31.1.2016 hinaus fort. Die Klägerin befand sich nach Ende des Arbeitsverhältnisses noch in einer Rehabilitationsmaßnahme.

Die Klägerin wurde durch den medizinischen Dienst der Krankenkasse in zwei vom Arbeitgeber veranlassten Überprüfungsterminen im November 2015 (Anl. K5) und am 29.12.2015 (Anlage K9) begutachtet. Der medizinische Dienst stellte jeweils eine fortbestehende Arbeitsunfähigkeit fest.

Mit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin Entgeltfortzahlung für den Zeitraum vom 1. November 2015 bis zum 8. Dezember 2015. Eine sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses habe sie mit der Beklagten nicht vereinbart. Sie habe ordentlich gekündigt.

Sie hat vor dem Arbeitsgericht beantragt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Euro 4.500,00 brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus ab dem 10.12.2015 zu bezahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Euro 1.227,27 brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 8.1.2016 zu bezahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Arbeitsunfähigkeit - Überprüfung durch Medizinischen Dienst der Krankenkasse
(Symbolfoto: Stasique/Shutterstock.com)

Sie hat die Zahlung der Entgeltfortzahlung mit der Begründung verweigert, die bescheinigte Arbeitsunfähigkeit sei vorgeschoben und werde bestritten. Zudem habe das Arbeitsverhältnis bereits am 27.10.2015 geendet, denn ab diesem Zeitpunkt habe die Klägerin nicht mehr zur Verfügung gestanden. Die Klägerin habe das Arbeitsverhältnis überraschend und fristlos gekündigt und habe unter anderem schriftlich erklärt, dass sie zum nächstmöglichen Zeitpunkt ausscheiden wolle. Damit sei die Beklagte einverstanden gewesen. Die Klägerin habe von sich aus sämtliche Schlüssel abgegeben und sich von allen Mitarbeitern verabschiedet. Anhaltspunkte für eine Erkrankung hätten nicht vorgelegen. Auch sei die Klägerin mehrfach beim Feiern beobachtet worden.

Das Arbeitsgericht hat nach den Klageanträgen entschieden und zur Begründung ausgeführt, durch die ordnungsgemäß ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung habe die Klägerin den Nachweis erbracht, dass sie in dem streitgegenständlichen Zeitraum arbeitsunfähig erkrankt gewesen sei. Es könne dahingestellt bleiben, ob der Vortrag der Beklagten den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bereits erschüttere. Der aufgrund des Verlangens der Beklagten eingeschaltete medizinische Dienst der Krankenkasse habe die bestehende Arbeitsunfähigkeit der Klägerin attestiert. Die bloße Behauptung der Klägerin, der medizinische Dienst der Krankenkasse sei dafür nicht geeignet, sei unerheblich. Eine einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses bereits zum 27.10.2015 hätten die Parteien nicht vereinbart.

Gegen das ihr am 3.3.2016 zugestellte arbeitsgerichtliche Urteil hat die Beklagte fristgerecht am 7.3.2016 Berufung eingelegt und diese innerhalb der aufgrund eines fristgerechten Verlängerungsantrags vom 3.5.2016 bis zum 31.5.2016 verlängerten Berufungsbegründungsfrist die Berufung fristgerecht am 31.5.2016 begründet.

Zur Begründung der Berufung trägt die Beklagte vor, der Klägerin stünde der geltend gemachte Anspruch nicht zu, weil sie nicht an der Erbringung der Arbeitsleistung gehindert sei. Zwar mag der behandelnde Arzt eine Krankheit der Klägerin festgestellt haben. Jedoch ist auch die konkrete Anforderung an dem jeweiligen Arbeitsplatz zu beachten, um zu beurteilen, ob eine Arbeitsunfähigkeit vorliegt. Solche Anhaltspunkte gebe es nicht, am Tag der Kündigung, dem 27.10.2015 sei die Klägerin ganz normal zur Arbeit erschienen, habe an der morgendlichen Lagebesprechung teilgenommen und sich auch bei Kaffee und Tee nichts anmerken lassen. Völlig unvermittelt sei dann im Büro der Beklagten der Ausspruch der Eigenkündigung erfolgt. Der Klägerin sei es auch darum gegangen, das Arbeitsverhältnis sofort zu beenden. Sie habe sämtliche Schlüssel abgegeben und ihre persönlichen Gegenstände mitgenommen. Sie sei auch zum Kündigungszeitpunkt tatsächlich nicht krank gewesen. Es sei von einer vorgeschobenen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Der die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellende Hausarzt sei ein Gemeinderatskollege des Vaters der Klägerin. Zudem habe er überhaupt nicht die konkreten Verhältnisse des Arbeitsplatzes der Klägerin berücksichtigt. Anhaltspunkte für irgend eine Erkrankung der Klägerin habe es während der ganzen Zeit des Arbeitsverhältnisses nicht gegeben. An der Richtigkeit der Feststellungen des medizinischen Dienstes der Krankenkasse bestünden erhebliche Zweifel, denn Aufgabe des medizinischen Dienstes sei, die medizinischen und pflegerischen Feststellungen der gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen sozialmedizinisch zu beantworten. Zudem könne der medizinische Dienst der Krankenkassen nicht vollständig neutral sein. Es bestünden daher erhebliche Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Tatsachenfeststellung durch das erstinstanzliche Gericht. Es sei erforderlich, dass ein neutraler, vereidigter Sachverständiger sich kritisch mit den ausgestellten Attesten, Arztberichten und angeblichen Beschwerden der Klägerin auseinandersetze.

Die Beklagte beantragt daher:

Das Urteil des Arbeitsgerichts Lörrach, Kammern Radolfzell vom 1.3.2016, Az. 4 Ca 427/15 wird aufgehoben und die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie trägt vor, sie sei noch weit über den 31.1.2016 hinaus arbeitsunfähig erkrankt gewesen. Daher sei das erstinstanzliche Gericht zu Recht zu dem Ergebnis gekommen, dass die Arbeitsunfähigkeit für den streitbefangenen Entgeltfortzahlungszeitraum nachgewiesen sei. Zudem sei die Klägerin auch schon vorher an Depressionen erkrankt gewesen. Die Klägerin habe am 27.10.2015 schriftlich zum 31.1.2016 gekündigt und nicht etwa ohne Einhaltung einer Frist. Das erstinstanzliche Gericht sei daher zu Recht zu der Feststellung gelangt, dass die Klägerin vom 27.10.2015 bis 8.12.2015 arbeitsunfähig erkrankt gewesen sei.

Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung ist unbegründet und war daher zurückzuweisen.

I.

Die nach § 64 Abs. 2 ArbGG an sich statthafte Berufung ist zulässig, da sie form- und fristgerecht innerhalb der Fristen des § 66 Abs. 1 ArbGG eingelegt und begründet worden ist.

II.

Die Berufung ist jedoch unbegründet und war daher zurückzuweisen. Das Arbeitsgericht hat mit zutreffenden Erwägungen der Klage stattgegeben und das Bestehen eines Anspruchs auf Entgeltfortzahlung für den streitigen Zeitraum verneint. Das Berufungsgericht schließt sich den Ausführungen des Arbeitsgerichtes vollumfänglich an. Insbesondere ist das Arbeitsgericht nach § 286 ZPO zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Klägerin in dem streitgegenständlichen Zeitraum arbeitsunfähig erkrankt gewesen ist und daher einen Anspruch nach § 3 Abs. 1 EFZG auf Entgeltfortzahlung hat.

Auch die Angriffe in der Berufung führen zu keinem anderen Ergebnis.

1. Sofern die Beklagte die Berufung damit begründet, die Klägerin habe zum 27.10.2015 gekündigt und die Beklagte habe diese Kündigung angenommen übersieht sie, dass eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses nach § 623 BGB der Schriftform bedarf. Die schriftlich vorliegende Kündigung der Klägerin ist eine ordentliche Kündigung unter Einhaltung der Kündigungsfrist auf den 31.1.2016. Das Arbeitsverhältnis hat daher bis zu diesem Zeitpunkt angedauert. Es gibt keine schriftliche Erklärung der Klägerin, dass sie zu einem früheren Zeitpunkt ausscheiden möchte; der Umstand, dass die Kündigung „hilfsweise zum nächst möglichen Termin“ ausgesprochen worden ist, hat die Beklagte wohl dahin missverstanden.

2. Das Arbeitsgericht ist zu Recht zu dem Ergebnis gekommen, dass die Klägerin ab dem Ausspruch der Kündigung arbeitsunfähig erkrankt gewesen ist. Die von der Beklagten vorgetragenen Gesamtumstände mögen geeignet sein, den Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu erschüttern. Auch ist festzustellen, dass jedenfalls die Folgebescheinigung, die der die Arbeitsunfähigkeit feststellende Arzt Dr. W. ausgestellt hat, den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung insoweit nicht genügt, weil sie nicht unterschrieben ist, sondern dort, wo das Freifeld für die Unterschrift des Arztes ist, sich lediglich eine gekrümmte Linie befindet, die mit dem Nachnamen des Arztes auch nicht im Entferntesten zu tun hat.

Darauf kommt es jedoch, wie das Arbeitsgericht ebenfalls zutreffend festgestellt hat, nicht an. Die Klägerin hat unstreitig Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorgelegt. Die als Anl. K 8 vorgelegte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bestätigt lediglich das Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit über den Zeitraum, für den die Klägerin Entgeltfortzahlung verlangen kann hinaus und ist von daher für die Frage, ob für den streitgegenständlichen 6-wöchigen Entgeltfortzahlungszeitraum eine ordnungsgemäße Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt worden ist ohne Belang.

Selbst wenn die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung durch den Vortrag des Arbeitgebers in ihrem Beweiswert erschüttert worden ist, so kann das Gericht gleichwohl nach § 286 ZPO zu der Überzeugung gelangen, dass Arbeitsunfähigkeit der Klägerin vorliegt. Die Überzeugungsbildung des Gerichtes bezüglich des Vorliegens einer Arbeitsunfähigkeit ist nicht an die Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung geknüpft. Deren Vorlage ist nur deswegen erforderlich, weil der Arbeitgeber im Falle ihrer Nichtvorlage nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 EFZG die Entgeltfortzahlung bis zu ihrer Vorlage verweigern kann. Der Nachweis, dass tatsächlich Arbeitsunfähigkeit für den streitgegenständlichen Zeitraum vorgelegen hat kann von der Klägerin jedoch auch anderweitig erbracht werden, insbesondere dann, wenn der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert ist (BAG, 11.8.1976, 5 AZR 422/75, Rn. 29 juris; Schmitt Entgeltfortzahlung § 5 EFZG Rn. 126 m.w.N.). Zu Gunsten der Beklagten kann unterstellt werden, dass aufgrund ihres Vortrags der Beweiswert der vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen erschüttert wäre. Dann ist die Tatsachenfeststellung des Arbeitsgerichtes jedoch nicht zu beanstanden, dass die Klägerin die bestehende Arbeitsunfähigkeit in anderer Weise, nämlich durch die Vorlage der beiden Atteste des medizinischen Dienstes der Krankenkasse nachgewiesen hat.

Auch durch eine Feststellung des medizinischen Dienstes der Krankenkasse im Rahmen des Überprüfungsverfahrens nach § 275 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b i.V.m. § 275 Abs. 1 Buchst. a S. 3 SGB V – die gerade dazu dient, Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit zu klären – kann ein Arbeitnehmer den Nachweis seiner Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit zur Begründung eines Anspruches auf Entgeltfortzahlung erbringen.

Die Beklagte übersieht bei ihren Ausführungen zur Tätigkeit des medizinischen Dienstes, dass gerade auch die Überprüfung von Arbeitsunfähigkeit Bescheinigungen zu den Aufgaben des medizinischen Dienstes der Krankenkassen gehört und dass nach § 275 Abs. 5 SGB V die Ärzte des medizinischen Dienstes bei der Wahrnehmung ihrer medizinischen Aufgaben nur ihrem ärztlichen Gewissen unterworfen sind. Zwar mag auch hier die Möglichkeit bestehen, dass das Ergebnis einer Begutachtung durch den medizinischen Dienst angreifbar ist. Dazu müssen aber konkrete Umstände vorgetragen werden, aus denen sich ergibt, dass die Feststellungen des medizinischen Dienstes nicht ordnungsgemäß zustande gekommen sind oder zumindest daran erheblicher Zweifel besteht. Außer ihren allgemeinen Ausführungen zur Untauglichkeit des medizinischen Dienstes hat die Beklagte hierzu nichts konkretes vorgetragen.

Hinzu kommt, dass eine Begutachtung der Klägerin durch einen vereidigten Sachverständigen keinen Erkenntnisgewinn zu erbringen vermag, da der Sachverständige durch eine Untersuchung der Klägerin allenfalls feststellen kann, ob sie heute noch arbeitsunfähig ist, nicht jedoch, ob sie es zum damaligen Zeitpunkt war. Diese zeitnahe Überprüfung ist gerade Sache des medizinischen Dienstes und der Gesetzgeber hat durch die Möglichkeit, dass der Arbeitgeber eine solche Überprüfung verlangen kann gerade auch den Interessen der Arbeitgeber an einer zeitnahen Begutachtung des Arbeitnehmers durch einen unabhängigen Arzt Rechnung getragen.

Daher erbringen die Feststellungen des medizinischen Dienstes zum Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit ebenso gut wie die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eines Arztes den Nachweis dafür, dass die Klägerin tatsächlich arbeitsunfähig erkrankt gewesen ist.

Das Arbeitsgericht ist daher zu Recht in einer Gesamtschau der vorliegenden Tatsachen zu dem Ergebnis gelangt, dass die Klägerin arbeitsunfähig gewesen ist. Zentrale Bedeutung hat dabei die zweimalige Feststellung der fortbestehenden Arbeitsunfähigkeit durch den medizinischen Dienst. Hinzu kommt aber auch, dass die Klägerin zuvor bereits psychisch erkrankt gewesen ist. Das mag es auch erklären, dass sie ihre persönlichen Sachen eingeräumt und die Schlüssel abgegeben hat, weil sie sich sicher war, dass sie aufgrund ihrer Erkrankung ihre Tätigkeit würde nicht mehr ausüben können. Auch der Umstand, dass die Klägerin beim Feiern gesehen worden ist schließt nicht aus, dass sie gleichwohl arbeitsunfähig erkrankt gewesen ist, insbesondere dann, wenn es sich um eine psychische Erkrankung und hier vorrangig um einen Arbeitsplatzkonflikt gehandelt haben sollte. Ebenso spricht für die Überzeugungsbildung, dass die Klägerin tatsächlich krank gewesen ist, dass ihre Arbeitsunfähigkeit weit über den Zeitraum, für den sie Entgeltfortzahlung verlangen kann und insbesondere auch über den Ablauf der Kündigungsfrist hinaus fortbestanden hat und sie nach ihrem unwidersprochenen Vortrag danach sogar an einer Rehabilitationsmaßnahme teilgenommen hat.

3. Ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht allerdings nur dann, wenn die Arbeitsunfähigkeit infolge von Krankheit die einzige Ursache für die nicht Erbringung der Arbeitsleistung gewesen ist. Wäre die Arbeitsleistung auch gar nicht erbracht worden, wenn der Arbeitnehmer nicht erkrankt gewesen wäre, besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Soweit die Beklagte behauptet hat, die Klägerin habe ihren Schlüssel sofort nach der ausgesprochenen Kündigung abgegeben, ist dieser Vortrag jedoch nicht geeignet, die fehlende Ursächlichkeit der Arbeitsunfähigkeit für den Arbeitsausfall zu belegen. Die Klägerin wäre auch ohne den Schlüssel und auch ohne, dass ihre persönlichen Unterlagen im Betrieb verblieben wären in der Lage gewesen, ihre Arbeitsleistung zu erbringen. Im Übrigen ist keineswegs ausgeschlossen, dass die Klägerin angesichts der attestierten und zweimal überprüften Arbeitsunfähigkeit schon im Zeitpunkt der Kündigung sich darüber bewusst war, erkrankt zu sein, zumal sie zuvor bereits an einer psychischen Erkrankung gelitten hat und aus diesem Grund den Schlüssel abgegeben und ihre persönlichen Gegenstände mitgenommen hat.

Aus den genannten Gründen hat die Klägerin Anspruch auf die ihr vom Arbeitsgericht zugesprochene Entgeltfortzahlung. Die Berufung der Beklagten war daher zurückzuweisen.

III.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO, danach hat die Beklagte die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels zu tragen. Anlass zur Zulassung der Revision besteht nicht.

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