Skip to content

Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung – Beweiswert

LAG Berlin-Brandenburg – Az.: 5 Sa 932/20 – Urteil vom 29.04.2021

I.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt (Oder) vom 11.06.2020 – 2 Ca 112/20 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

II.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.

Der Kläger war bei dem Beklagten als Fahrer im Fahrdienst bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden und einer Bruttomonatsvergütung in Höhe von 1.056,88 Euro beschäftigt.

Der Kläger ging am 28.11.2019 zum Arzt und erhielt von diesem eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für die Zeit ab dem 27.11.2019 bis zum 12.12.2019, die er dem Beklagten am 28.11.2019 übergab. Am 12.12.2019 übergab er dem Beklagten eine Folgearbeitsunfähigkeitsbescheinigung für die Zeit bis zum 17.01.2020 und das „Attest für den Arbeitgeber“ eines „FA für Praktischer Arzt-Hausarzt“ vom 12.12.2019 (Anlage B 4, Blatt 57 der Akte). Auf Veranlassung des Beklagten erfolgte am 19.12.2019 eine Begutachtung des Klägers durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung Berlin-Brandenburg (MDK), der sodann mit Schreiben vom 19.12.2019 eine „Sozialmedizinische Stellungnahme“ abgab, wonach der Kläger auf Zeit weiter arbeitsunfähig sei und wegen deren Inhaltes im Übrigen auf die Anlage K 2 (Blatt 6 der Akte) verwiesen wird.

Der Beklagte zahlte an den Kläger ab Dezember 2019 keine Vergütung und erteilte für Dezember 2019 die Abrechnung laut Anlage K 4 (Blatt 8 der Akte).

Der Kläger hat mit der am 03.02.2020 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage unter anderem Krankheitsentgeltfortzahlung für den Zeitraum vom 01.12.2019 bis 08.01.2020 geltend gemacht und mehrere Ärzt*innen von ihrer Schweigepflicht entbunden.

Der Kläger hat nach Rücknahme weitergehender Klageanträge beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 1.329,62 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Klagezustellung zu zahlen.

Der Beklagte hat nach Rücknahme einer Widerklage beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat vorgetragen, der Kläger habe am 14.11.2019 vom Fahrdienstleiter erfahren, dass er im Dezember 2019 zu Nachtdiensten herangezogen werde. Der Kläger habe seine Verpflichtung, Nachtdienste leisten zu müssen, in Frage gestellt und sodann Ende November 2019 gegenüber dem Fahrdienstleiter erklärt, er werde keine Nachtdienste leisten. Am 15. und 18.11.2019 habe der Kläger zudem aus Anlass des Dienstplanes Kontakt mit dem Vorsitzenden der Mitarbeitervertretung (MAV) aufgenommen und diesem gegenüber am 22.11.2019 erklärt er könne aus gesundheitlichen Gründen nicht im Drei-Schicht-System in Nachtdiensten arbeiten. Der Kläger habe sich den Nachtdiensten durch die von ihm wohl zielgerichtet initiierten Krankschreibungen den Nachtdiensten entziehen wollen, da er diese einfach nicht habe leisten wollen. Die vom MDK angeführte Hypertonie habe nur dann zu einer Arbeitsunfähigkeit führen können, wenn eine Entgleisung vorgelegen habe, was jedoch nicht der Fall gewesen sei.

Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung - Beweiswert
(Symbolfoto: M. Schuppich/Shutterstock.com)

Mit Urteil vom 11.06.2020 hat das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, die zuletzt geltend gemachte Forderung stehe dem Kläger nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) zu. Der Kläger sei ab dem 28.11.2019 unverschuldet arbeitsunfähig krank gewesen und habe ab dem 01.12.2019 keine Vergütung mehr erhalten. Zwischen den Parteien sei unstreitig, dass der Kläger der Beklagten für den streitgegenständlichen Zeitraum Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorgelegt habe. Die von dem Beklagten aufgestellten Behauptungen seien nicht geeignet, Anlass zu ernsthaften Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit des Klägers hervorzurufen. Hieraus folgende, zunächst möglicherweise nachvollziehbare Zweifel habe der Beklagte durch Veranlassung einer Begutachtung durch den MDK selbst ausgeräumt, welcher bescheinigt habe, dass die Arbeitsunfähigkeit medizinisch begründet sei. Hiernach beruhe die Arbeitsunfähigkeit neben einer Hypertonie auch auf einem psychisch instabilen Zustand. Dass die aufgeführten Medikamente nicht zum bescheinigten Krankheitsbild passten, sei nicht näher konkretisiert worden. Auch sei im ärztlichen „Attest für den Arbeitgeber“ nicht bescheinigt worden, dass bei geplantem Einsatz eine Arbeitsunfähigkeit drohe, sondern vielmehr eine Erwerbsunfähigkeit.

Gegen dieses dem Beklagten am 03.07.2020 zugestellte Urteil richtet sich seine am 17.07.2020 eingegangene und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 05.10.2020 am 01.10.2020 begründete Berufung. Er trägt vor, die Rechtsprechung zum Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung könne nicht mehr als zutreffend angesehen werden. Jedenfalls seien an die Erschütterung des Beweiswertes keine allzu hohen Ansprüche zu stellen. Der Kläger habe ohnehin keine ordnungsgemäßen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen zu der Gerichtsakte gereicht. Das Arbeitsgericht habe die erstinstanzlichen Beweisantritte des Beklagten zu Unrecht nicht berücksichtigt und sich nicht mit dem die Krankschreibung ankündigenden Verhalten des Klägers auseinandergesetzt. Für die Annahme des Arbeitsgerichts, möglicherweise nachvollziehbare Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit des Klägers seien durch die Begutachtung des MDK ausgeräumt worden, gebe es keine rechtliche Grundlage. Dessen Stellungnahme sei fachmedizinisch unzutreffend, das vom Kläger vorgelegte Attest von einem Facharzt für Kinderheilkunde ausgestellt worden.

Der Beklagte beantragt, auf die Berufung wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt an der Oder vom 11.06.2020 – 2 Ca 112/20 – abgeändert und die Klage abgewiesen.

Der Kläger beantragt nach Rücknahme einer Anschlussberufung, die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger trägt vor, er habe keine vorgeschobene Arbeitsunfähigkeit angekündigt, vielmehr wolle der Beklagte durch Nichtleistung von Krankheitsentgeltfortzahlung den Krankenstand im Betrieb drücken. Anhaltspunkte dafür, dass die Stellungnahme des MDK unzutreffend sei, habe der Beklagte nicht dargelegt.

Wegen des weiteren Vortrages der Parteien in der zweiten Instanz wird auf die Schriftsätze des Beklagten vom 30.09.2020 (Blatt 110 bis 120 der Akte) und vom 15.12.2020 (Blatt 159 bis 163 der Akte), des Klägers vom 08.12.2020 (Blatt 153 bis 157 der Akte) sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 29.04.2021 (Blatt 219 bis 220 der Akte) verwiesen.

Entscheidungsgründe

I. Die Berufung ist gemäß §§ 8 Absatz 2, 64 Absatz 2 Buchstabe b) und Absatz 6, 66 Abs. 1 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG), 519 Zivilprozessordnung (ZPO) statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden und wurde gemäß §§ 64 Absatz 6 ArbGG, 520 Absatz 3 ZPO ausreichend begründet.

II. Die Berufung ist unbegründet. Zu Recht hat das Arbeitsgericht den Beklagten verurteilt, an den Kläger für den Zeitraum vom 01.12.2019 bis 08.01.2020 gemäß §§ 3, 4 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall in Höhe von 1.329,62 Euro brutto und die hierfür geschuldeten Rechtshängigkeitszinsen gemäß §§ 288 Absatz 1, 291 BGB zu zahlen. Denn der Kläger war in diesem Zeitraum durch eine bis dahin nicht länger als sechs Wochen andauernde Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne dass ihn ein Verschulden traf (§ 3 Absatz 1 Satz 1 EFZG).

1. Das Arbeitsgericht hat zu Recht festgestellt, dass der Kläger im genannten Zeitraum arbeitsunfähig krank war.

a) Für den streitgegenständlichen Zeitraum ist in ordnungsgemäßen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit des Klägers bescheinigt worden. Unstreitig ging der Kläger am 28.11.2019 zum Arzt und erhielt von diesem eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sowie später eine Folge-Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für die Dauer des streitgegenständlichen Zeitraums. Aus diesem unstreitigen Sachverhalt kann geschlossen werden, dass der Kläger von einem Arzt untersucht wurde, der sodann in Anwendung seines Fachwissens die Feststellung traf, der Kläger sei aufgrund einer Erkrankung nicht in der Lage, die arbeitsvertraglich geschuldete Leistung zu erbringen. Denn diese Erklärung gibt der Arzt in der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ab. Unstreitig blieb auch, dass der Kläger die beiden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen dem Beklagten vorgelegt hat, sich diese also im Besitz desselben befindet. Unter diesen Umständen obliegt es dem Beklagten, gemäß § 138 Absatz 2 ZPO vorzutragen, aus welchen Gründen trotz dieser unstreitigen Tatsachen Umstände vorliegen, die zu Zweifeln an der Ordnungsgemäßheit der ihm vorliegenden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen Anlass geben. In Ermangelung eines solchen Gegenvortrages kann, auch ohne dass diese im Original oder in Kopie zur Gerichtsakte gereicht wurden, festgestellt werden, dass für den gesamten streitgegenständlichen Zeitraum ordnungsgemäß ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorliegen.

b) Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist der für Arbeitnehmer gesetzlich vorgesehene und gewichtigste Beweis für die Tatsache einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit. Die §§ 5 Absatz 1, 7 Absatz 1 Nummer 1 EFZG begründen zunächst für den Arbeitnehmer die (unselbständige Neben-) Pflicht, eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit vorzulegen und sie berechtigen den Arbeitgeber, die Fortzahlung des Arbeitsentgelts zu verweigern, solange der Arbeitnehmer die Bescheinigung nicht beibringt. Aus dieser Regelung folgt, dass der Arbeitnehmer seiner Nachweispflicht über das Vorliegen einer zu Leistungen nach § 3 EFZG berechtigenden Arbeitsunfähigkeit mit der Vorlage der ärztlichen Bescheinigung genügt; denn nach Vorlage dieser Bescheinigung kann der Arbeitgeber die Fortzahlung des Arbeitsentgelts nicht mehr mit dem bloßen Bestreiten verweigern, es liege keine Arbeitsunfähigkeit vor. Insoweit ist den §§ 5 Absatz 1, 7 Absatz 1 Nummer 1 EFZG die normative Wertung zu entnehmen, dass die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung das für den Arbeitnehmer grundsätzlich erforderliche, aber auch ausreichende Beweismittel für seinen Anspruch nach § 3 EFZG darstellt. Das gilt nicht nur für den außerprozessualen Bereich, sondern auch dann, wenn der Arbeitgeber mit schlichtem Bestreiten der Arbeitsunfähigkeit die Leistung verweigert und der Arbeitnehmer auf den Klageweg angewiesen ist (BAG, Urteil vom 15. Juli 1992 – 5 AZR 312/91 –, Randnummern 11 – 12, juris zur Rechtslage nach den gleichlautenden Vorschriften des Lohnfortzahlungsgesetzes). Der Tatrichter kann daher normalerweise den Beweis der Erkrankung als erbracht ansehen, wenn der Arbeitnehmer im Rechtsstreit eine solche Bescheinigung vorlegt. Der Arbeitgeber, der eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht gelten lassen will, muss im Rechtsstreit Umstände darlegen und beweisen, die zu ernsthaften Zweifeln an der behaupteten krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit Anlass geben (BAG, Urteil vom 19. Februar 1997 – 5 AZR 83/96 –, BAGE 85, 167-177, Randnummer 20). An diesen Rechtsgrundsätzen ist festzuhalten, selbst wenn es bei der Erlangung und Vorlage von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen zu Missbrauch kommen kann. Gleichwohl hat der Gesetzgeber die Vorschriften des EFZG nicht geändert, die den Arbeitgeber zur Auszahlung der Entgeltfortzahlung verpflichten, sobald der Arbeitnehmer eine ordnungsgemäße Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegt. Ein bloßes Bestreiten der Arbeitsunfähigkeit soll ihn nach Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung demnach nicht von der Zahlungspflicht befreien können.

c) Umstände, die zu ernsthaften Zweifeln an der behaupteten krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit des Klägers im streitgegenständlichen Zeitraum Anlass geben, hat der Beklagte nicht vorgetragen und unter Beweis gestellt.

aa) Soweit er behauptet, der Kläger habe gegenüber dem Fahrdienstleiter und dem MAV-Vorsitzenden erklärt, er werde die geplanten Nachtdienste nicht leisten, folgen daraus keine ernsthaften Zweifel an der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit. Der Kläger hat dies nach dem Vortrag des Beklagten zu den Äußerungen gegenüber dem MAV-Vorsitzenden auf gesundheitliche Gründe gestützt und nicht darauf, dass er die Nachtdienste schlicht nicht leisten wolle. Dass gesundheitliche Gründe der Leistung von Nachtdienst entgegenstanden, ergibt sich aus dem „Attest für den Arbeitgeber“ vom 12.12.2019 und der Stellungnahme des MDK vom 19.12.2019. Zum einen wurde eine Hypertonie mit hypertensiven Entgleisungen attestiert, zum anderen eine psychosomatische Erkrankung. Beide Erkrankungen standen nach der Stellungnahme des MDK der Arbeitsfähigkeit entgegen. Dass keine aktuelle Entgleisung attestiert wurde, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Arbeitsunfähig infolge Krankheit ist der Arbeitnehmer dann, wenn ein Krankheitsgeschehen ihn außer Stand setzt, die ihm nach dem Arbeitsvertrag obliegende Arbeit zu verrichten, oder wenn er die Arbeit nur unter der Gefahr fortsetzen könnte, in absehbar naher Zeit seinen Zustand zu verschlimmern. Diese Begriffsbestimmung berücksichtigt den Umstand, dass Arbeitsunfähigkeit nicht den gesundheitlichen Zusammenbruch voraussetzt, der den Arbeitnehmer unmittelbar daran hindert, die vertragsmäßige Arbeitsleistung zu erbringen (BAG, Urteil vom 26. Juli 1989 – 5 AZR 301/88 –, Randnummern 17, 18, juris). Bestand also eine Hypertonie und musste nach dem Attest bei Leistung der vorgesehenen Nachtdienste mit einer Verschlechterung der Grunderkrankung gerechnet werden, so bestand bereits deshalb eine Arbeitsunfähigkeit. Zudem weist das Arbeitsgericht zu Recht darauf hin, dass nicht nur die Hypertonie, sondern auch ein psychosomatisches Leiden als Ursache der Arbeitsunfähigkeit angeführt wurde und bereits für sich gesehen zu einer aktuellen und von hypertensiven Entgleisungen unabhängigen Arbeitsunfähigkeit führen konnte. Weder hat der Kläger nach dem Vortrag des Beklagten also schlichte Unlust hinsichtlich der Nachtdienste geäußert, noch hat er medizinisch nicht gerechtfertigte gesundheitliche Gründe gegenüber dem MAV-Vorsitzenden und dem Fahrdienstleiter angeführt.

bb) Dass die Stellungnahme des MDK vom 19.12.2019 „unzutreffend“ sei, wird in der Berufungsbegründung nicht näher erläutert. Soweit dort auf den erstinstanzlichen Vortrag des Beklagten Bezug genommen wird, betraf dieser den Hinweis, dass eine medikamentös eingestellte Hypertonie nur im Falle der Entgleisung zur Arbeitsunfähigkeit führen könne, diese aber nach den Feststellungen des MDK nicht vorgelegen habe. Das dies dem Schluss auf eine Arbeitsunfähigkeit nicht entgegensteht, ist vorstehend ausgeführt worden. Wie sich dem Attest vom 12.12.2019 entnehmen lässt, war durchaus die Gefahr gegeben, dass bei Leistung der angeordneten Nachtdienste eine Verschlechterung der Grunderkrankung herbeiführen werde. Unter diesen Umständen konnte durch den MDK auch bei medikamentös eingestellter Grunderkrankung eine fortbestehende Arbeitsunfähigkeit festgestellt werden. Soweit der Beklagte erstinstanzlich ferner vortrug, die vom MDK aufgeführten Medikamente passten nicht zu seiner Beurteilung, trifft dies nicht zu, da sich darunter Medikamente zur Blutdrucksenkung (Hypertonie) und Angstlösung (somatoforme Störung) befinden.

cc) Zu Unrecht moniert der Beklagte, das Arbeitsgericht habe seinem Vortrag und Beweisantritten im Schriftsatz vom 12.02.2020 nachgehen müssen. Die Einvernahme der den Kläger behandelnden Ärzte zur Behauptung, der Kläger habe die Krankschreibungen „initiiert“, weil er „einfach“ keine Nachtdienste habe leisten wollen, läuft auf einen Ausforschungsbeweis hinaus. Dem Beweisantritt sind insoweit keine Tatsachen vorangestellt worden, welche die Ärzte des Klägers bekunden sollen und die den Schluss zulassen, der Kläger habe so vorgehen wollen. Zudem ist der Vortrag unschlüssig, soweit es auf das Vorliegen ernsthafter Zweifel an der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit ankommt. Denn der Beklagte hat auch vorgetragen, der Kläger habe dem MAV-Vorsitzenden gegenüber gesundheitliche Gründe für seine Weigerung, Nachtdienste zu leisten, genannt. Dann aber hat er nicht lediglich „einfach“ keine Nachtdienste leisten wollen, sondern Gründe genannt, die nachfolgend durch Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, das Attest und die Stellungnahme des MDK bestätigt wurden. Auf andere als gesundheitliche und den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen erschütternde Motive des Klägers kann aus dem Vortrag des Beklagten nicht geschlossen werden. Auch die beantragte Vernehmung des Klägers als Partei, die ebenfalls einen schlüssigen Vortrag zum Beweisthema voraussetzt, kam daher nicht in Betracht.

dd) Ob dem Arbeitsgericht darin gefolgt werden kann, dass aufgrund bestimmter Umstände begründete ernsthafte Zweifel an der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit durch eine anschließende ärztliche Stellungnahme wieder ausgeräumt werden können, kann dahinstehen, da schon die Behauptung des Beklagten, der Kläger habe die Krankschreibungen „initiiert“, weil er „einfach“, also etwa aus reiner Unlust, die Nachtdienste nicht habe leisten wollen, nicht feststeht und deshalb keine Zweifel begründet sind. Allerdings spricht unabhängig davon auch nichts dagegen, bei der Frage, ob ernsthafte Zweifel an der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit vorliegen, sowohl das Verhalten des Klägers als auch die Stellungnahme des MDK gemäß § 286 ZPO in der Gesamtschau zu würdigen.

ee) Dass der Aussteller des Attests vom 12.12.2019 Facharzt für Kinderheilkunde sei, ist ausweislich des Attests unzutreffend. Dass das Attest nicht den Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hat, spricht nicht dagegen, es gemäß §§ 286, 416 ZPO bei der Würdigung der Frage einzubeziehen, ob aus dem (behaupteten) Verhalten des Klägers ernsthafte Zweifel an der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit abzuleiten sind. Und selbst wenn in dem Attest nicht auf eine „Erwerbsfähigkeit“, sondern tatsächlich auf eine „Arbeitsunfähigkeit“ abgestellt werden sollte, spricht nichts gegen die im Attest bescheinigten Feststellungen. Denn wie bereits ausgeführt kann auch eine noch nicht eingetretene, aber aufgrund bestimmter Arbeitsumstände drohende Gesundheitsverschlechterung eine aktuelle Arbeitsunfähigkeit bedingen.

2. Dass bis zum 08.01.2020 der Sechswochenzeitraum des § 3 Absatz 1 Satz 1 EFZG nicht abgelaufen war und dass den Kläger an seiner Arbeitsunfähigkeit kein Verschulden trifft, ist unstreitig. Auch der vom Arbeitsgericht festgestellten Höhe des Entgeltfortzahlungsanspruches tritt der Beklagte mit der Berufung nicht entgegen.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Absatz 1 ZPO. Die Rücknahme der Anschlussberufung wirkt sich insoweit nicht zu Lasten des Klägers aus, da sie lediglich Nebenforderungen betraf und den Wert des Streitgegenstandes nicht erhöht hat.

IV. Gründe für eine Revisionszulassung im Sinne des § 72 Absatz 2 ArbGG liegen nicht vor.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Arbeitsrecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Arbeitsrecht. Vom Arbeitsvertrag bis zur Kündigung. Nehmen Sie noch heute Kontakt zu uns auf.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Wissenswertes aus dem Arbeitsrecht einfach erklärt

Weitere interessante arbeitsrechtliche Urteile

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!