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Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung – Erschütterung  des Beweiswerts

ArbG München – Az.: 22 Ca 11325/13 – Urteil vom 18.09.2014

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3. Der Streitwert wird auf € 1.911,24 festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten um einen Anspruch des Klägers auf Entgeltfortzahlung für den Zeitraum 10.07.2013 bis 30.07.2013 in Höhe von (unstreitig) € 1.911,24.

Der Kläger war bei der Beklagten bis 31.07.2013 als Busfahrer beschäftigt.

Für den streitgegenständlichen Zeitraum legte der Kläger eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (fortan abgekürzt: AUB) vom 10.07.2014, ausgestellt von Herrn G., Facharzt für Innere Medizin, vor (Anlage zur Klageschrift vom 17.09.2013, Bl. 3 d.A.)

Im Juni und Juli 2013 besuchten drei (gesunde) Mitarbeiter der Beklagten (die Herrn J., M. und P.) die Praxis von Herrn G.. Den Arbeitnehmern wurde ohne jede Untersuchung und ohne Frage nach etwaigen Beschwerden eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausgestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Sachvortrag der Beklagten im Schriftsatz vom 07.10.2013 (dort S. 2, Bl. 8 d.A.) Bezug genommen.

Der Kläger nimmt seit zwei Jahren die gleichen Medikamente gegen Bluthochdruck in unveränderter Dosierung.

Der Kläger trägt vor, er sei von Hrn. G. wegen Blutdruckproblemen krankgeschrieben worden. Er habe sich wegen dieser Beschwerden nicht in der Lage gesehen, einen Bus zu steuern. Es habe erhebliche gesundheitliche Probleme gehabt.

Der Kläger beantragt: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 1.911,24 € zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 14.06.2013 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt: Klageabweisung.

Die Beklagte ist der Auffassung, dass der Kläger nach Erschütterung des Beweiswerts der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit nicht vorgetragen habe.

Wegen des weiteren Sachvortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

I.

Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung – Erschütterung  des Beweiswerts
Symbolfoto: Von nitpicker/Shutterstock.com

Der Kläger konnte die Voraussetzungen eines Anspruchs aus § 3 Abs. 1 S. 1 EFZG nicht hinreichend darlegen.

1.

Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, so hat er gem. § 3 Abs. 1 S. 1 EFZG Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen.

2.

Der Arbeitnehmer trägt für die anspruchsbegründenden Tatsachen des Entgeltfortzahlungsanspruchs nach § 3 Abs. 1 S. 1 EFZG (Arbeitsverhinderung allein durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit) die Darlegungs- und Beweislast. Seiner Darlegungs- und Beweislast genügt der Arbeitnehmer (zunächst) durch Vorlage einer ordnungsgemäß ausgestellten ärztlichen AUB; einer solchen kommt als dem gesetzlich vorgesehenen Beweismittel und aufgrund der Lebenserfahrung ein hoher Beweiswert zu. Sie eine tatsächliche Vermutung dafür, dass Arbeitsunfähigkeit in dem attestierten Zeitraum vorgelegen hat. Bestreitet der Arbeitgeber – wie hier – die Arbeitsunfähigkeit, muss er diese sich aus der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ergebende tatsächliche Vermutung erschüttern, indem er tatsächliche Umstände darlegt und im Bestreitensfall beweist, die ernsthafte Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit begründen (vgl. Perschke, in: Natter/Gross, ArbGG, 2. Aufl. 2013, § 58 ArbGG Rn. 108, mit Nachweisen aus der Rspr. des BAG ). Vorliegend bestehen mit Blick auf die detailliert vorgetragenen und unstreitigen „Testbesuche“ der Arbeitnehmer der Beklagten, die, sobald sie auf die Beschäftigung bei der Beklagten oder andere Arbeitnehmer der Beklagten verwiesen, ohne jede Untersuchung krankgeschrieben wurden, ernsthafte und begründete Zweifel daran, dass die Arbeitsunfähigkeit des Klägers tatsächlich vorgelegen hat. Es ist durchaus denkbar, dass auch der Kläger, anknüpfend an seine Betriebszugehörigkeit bei der Beklagten, genau wie seine Kollegen in unmittelbarer zeitlicher Nähe, eine AUB ohne Untersuchung erhalten hat. Der Beweiswert der AUB ist mithin erschüttert.

3.

Ist es dem Arbeitgeber gelungen, den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu erschüttern, muss der Arbeitnehmer nach allgemeinen Regeln substantiiert die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit darlegen und ggf. beweisen. Die ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist für den Arbeitnehmer zwar das wichtigste außergerichtliche und prozessuale Beweismittel; sie ist aber für den Entgeltfortzahlungsanspruch nicht konstitutiv im Sinne einer anspruchsbegründenden Bedeutung (vgl. Perschke a.a.O.) Eine Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit konnte der Kläger indes nicht vortragen. Auch auf mehrfache Nachfrage des Gerichts hat der Kläger seinen Vortrag, er sei wegen Blutdruckproblemen arbeitsunfähig gewesen, nicht substantiiert. Er hat nicht vorgetragen, warum er aus seiner Sicht – trotz bereits bestehenden Blutdruckproblemen und gleichbleibender Medikation – knapp 3 Wochen nicht Bus fahren hätte können. Die Aussage, er habe sich dazu nicht in der Lage gesehen, ist zu pauschal und genügt nicht zur Darlegung einer Arbeitsunfähigkeit. Ebenfalls pauschal ist der Rekurs auf Blutdruckprobleme, er genügt deshalb nicht zur Darlegung einer Krankheit. Es bleibt unklar, welche Beschwerden (z.B.: Schwindel, Übelkeit, Sehstörungen, Müdigkeit) der Kläger infolge welches Krankheitsbildes (z.B.: Bluthochdruck, niedriger Blutdruck) hatte. Die beantragte Vernehmung von Hrn. G. wäre unter diesen Vorzeichen auf einen Ausforschungsbeweis hinausgelaufen. Da ein solcher Ausforschungsbeweis unzulässig ist, durfte eine Vernehmung nicht erfolgen.

Die Klage musste abgewiesen werden.

II.

Als unterlegene Partei hat der Kläger die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 ZPO. Die Streitwertentscheidung im Urteil basiert auf § 61 Abs. 1 ArbGG, § 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG i.V.m. § 3 ZPO.

III.

Gegen dieses Urteil kann der Kläger nach Maßgabe der folgenden Belehrung Berufung einlegen.

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