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Arbeitsunfall – betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung

LSG Rheinland-Pfalz, Az: L 7 U 9/99, Urteil vom 05.05.1999

Gemeinschaftsveranstaltung – außergewöhnlich gefährliche Unternehmung – selbstgeschaffene Gefahr – Reiten

Tatbestand

Umstritten ist, ob der Kläger bei seinem Unfall vom August 1994 unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stand.

Reitunfall
Symbolfoto: Satori1312 / Bigstock

Der 1957 geborene Kläger erlitt am 10.8.1994 einen Unfall, bei dem er sich erhebliche Verletzungen der rechten unteren Extremität zuzog. Im Unfallzeitpunkt war er bei der Firma Holzverarbeitung K in W als Tischler und Schreiner beschäftigt. Inhaber der Firma ist der 1935 geborene Hn K. Am Unfalltag wurde bei der Firma K bis 17 Uhr gearbeitet. Daran anschließend veranstaltete die Firma einen Grillabend für die Mitarbeiter an einer auf dem Betriebsgrundstück befindlichen Grillhütte. An diesen Teil des Betriebsgeländes grenzt ein durch einen Lattenzaun abgegrenztes Wiesengrundstück, welches im Eigentum des Vaters des Klägers, J W, steht und wo sich ein Haflinger-Pferd befand.

Zu dem Unfall gegen 20.30 kam es, als sich der Kläger vom Betriebsgelände der Firma K über den Lattenzaun auf das Wiesengrundstück seines Vaters begab und sich dort in unmittelbarer Nähe des Zaunes auf das Pferd setzte. Da das Pferd weglaufen wollte, sprang er von diesem ab, wodurch er sich die Verletzungen zuzog.

Hermann K gab ausweislich einer Gesprächsnotiz am 20.3.1995 an, Reiten sei nicht Programmbestandteil des Grillabends gewesen; der Kläger sei der einzige gewesen, der geritten sei; für andere Betriebsangehörige sei die Weide nicht zugänglich gewesen.

Durch Bescheid vom 11.4.1995 lehnte die Beklagte die Gewährung von Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung ab. Zur Begründung hieß es: Der Unfall stelle keinen versicherten Arbeitsunfall dar. Denn zum Unfallzeitpunkt sei der Kläger keiner Tätigkeit nachgegangen, die nach Art und Zweck der betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung üblich oder vorgesehen gewesen sei.

Zur Begründung seines hiergegen eingelegten Widerspruchs trug der Kläger vor: Kurz vor dem Unfall seien mehrere Kollegen von ihm um den Grillplatz gegangen, auch an das seinem Vater gehörende benachbarte Grundstück. Ein Kollege habe das Pferd im Rahmen lockerer Gespräche mit Gras angelockt. Da mehrere Kollegen sich am Zaun befunden hätten, habe er vom Zaun des Betriebsgeländes aus auf das Pferd steigen wollen, um den Kollegen weiterhin die Anwesenheit des Pferdes zu ermöglichen. Aus für ihn nicht erklärlichen Gründen habe das Pferd gebockt, was ihn veranlasst habe, den Pferderücken zu verlassen. Dadurch habe er die Verletzungen erlitten.

Die Beklagte führte Ermittlungen an Ort und Stelle durch. Anschließend wies sie den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 6.9.1995 zurück. Zur Begründung wurde festgehalten: Allein die Tatsache, dass das Betreten der Nachbarweide sowie das Aufsitzen auf dem Pferd nicht zum vorgesehenen Ablauf des Betriebsfestes gehört hätten, sei ausreichend, um einen inneren Zusammenhang mit dem versicherten Tätigkeitsbereich zu verneinen.

Das Sozialgericht (SG) hat im Klageverfahren eine Ortsbesichtigung der Unfallstelle durchgeführt, den Kläger angehört und Hn K sowie seinen Arbeitskollegen Ch Sch als Zeugen vernommen. Der Kläger hat angegeben: Kurz vor dem Unfall habe sein Arbeitskollege P H das Haflinger-Pferd gefüttert. Der Kollege habe auf dieses aufsteigen wollen, was aber misslungen sei. Daraufhin habe er, der Kläger, P H zeigen wollen, wie das gemacht werde. Deshalb sei er über den Zaun auf das Nachbargrundstück geklettert, habe das Pferd an der Mähne festgehalten und sei dann mit einem Satz aufgesprungen. Als das Pferd weggelaufen sei, sei er abgesprungen, wodurch er sich verletzt habe.

Ch Sch hat bekundet, er erinnere sich, dass sein Arbeitskollege H von dem Grillplatz aus an den Zaun zu dem Pferd gegangen sei. Anschließend sei auch der Kläger dazugekommen und auf das Pferd gestiegen. Zu dem Unfall selbst könne er nichts sagen, da alles so schnell gegangen sei.

Durch Urteil vom 8.10.1998 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Der Kläger habe bei dem Unfall nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden. Die zum Unfall führende Tätigkeit sei nicht mehr der versicherten Betriebsgemeinschaftsveranstaltung zuzurechnen, weil der Kläger zum Unfallzeitpunkt keiner Tätigkeit nachgegangen sei, welche nach deren Art und Zweck während des Grillfestes üblich und vorgesehen gewesen sei. Entscheidend sei, dass das Reiten sowie der sonstige Umgang mit dem Pferd nicht im Programm des Grillabends eingeplant gewesen seien. Wenn die konkrete, zum Unfall führende Tätigkeit nicht von der Autorität des Unternehmers getragen sei, sei der erforderliche innere Zusammenhang mit der betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung zu verneinen.

Gegen dieses ihm am 8.12.1998 zugestellte Urteil richtet sich die am 7.1.1999 beim Landessozialgericht Rheinland-Pfalz eingelegte Berufung des Klägers.

Er trägt vor: Entgegen der Meinung des SG könne der Versicherungsschutz nicht verneint werden. Denn er habe davon ausgehen dürfen, dass die zum Unfall führende Tätigkeit nicht im Widerspruch zu dem Zweck der betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung gestanden habe. Von wesentlicher Bedeutung sei, dass der Grillabend in Bezug auf dessen Ablauf völlig offen gewesen sei. Bei einer solchen Fallgestaltung müssten alle Tätigkeiten, welche sich in natürlicher Weise aus dem geselligen Beisammensein entwickelten, versichert sein. Hierzu zähle das Aufsetzen auf einem als gutmütig bekannten Pferd ebenso wie z.B. das Fußballspielen oder Raufereien und Tobereien.

Der Kläger beantragt, das Urteil des SG Trier vom 8.10.1998 sowie den Bescheid der Beklagten vom 11.4.1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6.9.1995 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Unfall vom 10.8.1994 als Arbeitsunfall zu entschädigen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Prozessakte verwiesen, die ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

Die nach § 143 f., 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung ist begründet. Entgegen der Meinung des SG ist die Beklagte verpflichtet, den Unfall des Klägers vom 10.8.1994 als Arbeitsunfall zu entschädigen.

Der Anspruch des Klägers richtet sich noch nach den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung (RVO), weil der Unfall vom August 1994 vor dem Inkrafttreten des 7. Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB VII) am 1.1.1997 eingetreten ist (Art 36 Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz -UVEG-, § 212 SGB VII).

Nach § 548 Abs 1 Satz 1 RVO ist Arbeitsunfall ein Unfall, den ein Versicherter bei einer der in den §§ 539, 540 und 543 bis 545 RVO genannten und hiernach versicherten Tätigkeiten erleidet. Zur Annahme eines Arbeitsunfalls ist in der Regel erforderlich, dass das Verhalten, bei dem sich der Unfall ereignet hat, der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist, und dass diese Tätigkeit andererseits den Unfall herbeigeführt hat. Der innere Zusammenhang ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher Versicherungsschutz in der Unfallversicherung reicht (BSG SozR 2200 § 548 Nr 70).

Zwischen den Beteiligten ist zu Recht nicht umstritten, dass der Grillabend eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung darstellt, die zu dem gemäß § 548 Abs 1 Satz 1 RVO versicherten Bereich zählt. Dazu ist erforderlich, dass die Zusammenkunft von der Unternehmensleitung selbst veranstaltet oder zumindest gebilligt oder gefördert und von ihrer Autorität getragen wird. Sie muss wesentlich einem Gemeinschaftszweck dienen. Ferner muss sie allen Betriebsangehörigen oder wenigstens allen Angehörigen einer bestimmten Abteilung oder Gruppe des Gesamtbetriebes offen stehen, und es ist eine gewisse Mindestbeteiligung zu fordern (zu alledem: Kasseler Kommentar — Ricke, § 8 SGB VII, Rz 77 f). Alle diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die Veranstaltung wurde von dem Unternehmer K durchgeführt, war von seiner Autorität getragen und diente einem Gemeinschaftszweck. Sie stand allen Betriebsangehörigen offen. An ihr nahmen neben dem Unternehmer und dessen Sohn R alle Beschäftigten des Betriebs teil.

Die Gemeinschaftsveranstaltung war im Unfallzeitpunkt noch nicht beendet. Vielmehr war sie noch von der Autorität des zu diesem Zeitpunkt noch anwesenden Betriebsinhabers getragen (vgl Kasseler Kommentar — Ricke, aaO, RdNr 79).

Im Gegensatz zur Ansicht der Beklagten und des SG umfasste der Versicherungsschutz des Klägers anläßlich des Grillabends auch die zum Unfall führende Tätigkeit. Versichert sind bei solchen Gemeinschaftsveranstaltungen auch Tätigkeiten, die außerhalb von ihnen unversichert wären, soweit sie als solche Bestandteil der Zusammenkunft sind. Dies gilt z.B. für Spiele und sportliche Betätigungen sowie für alle sonstigen Tätigkeiten, die mit dem Gesamtzweck der Veranstaltung vereinbar sind, zB Spielereien und Neckereien, soweit der übliche Rahmen nicht überschritten wird (vgl Keller in Hauck, SGB VII, § 8, Rz 107).

Ob eine bestimmte Tätigkeit Bestandteil der Gemeinschaftsveranstaltung ist, hängt nicht davon ab, welche Meinung der Betriebsinhaber hierzu hat, jedenfalls wenn der Versicherte hiervon keine Kenntnis hat. Vielmehr kommt es darauf an, ob der Beschäftigte nach den Gesamtumständen davon ausgehen darf, dass die Betätigung nicht den Rahmen der üblichen Verhaltensweisen bei einer solchen Veranstaltung überschreitet und deshalb nicht mehr dem Willen des Unternehmers entspricht. Dass die Handlungstendenz des Versicherten entscheidend ist, soweit sie durch die objektiv gegebenen Verhältnisse hinreichend gestützt ist, entspricht der allgemeinen Meinung (vgl zB BSG SozR 2200 § 548 Nr 90).

Vorliegend durfte der Kläger nach den Gegebenheiten des Sachverhalts davon ausgehen, dass sich die zum Unfall führende Tätigkeit, das Klettern über den Zaun und das Aufsteigen auf das Pferd, um dem Arbeitskollegen H zu zeigen, „wie dies gemacht werde“, noch innerhalb des sachlichen Bereichs der Gemeinschaftsveranstaltung hielt. Dafür ist von entscheidender Bedeutung, dass es, wie der Zeuge Sch bekundet hat, kein Programm für den Grillabend gab. Es herrschte diesem zufolge eine lockere Atmosphäre bei sehr guter Stimmung. Bei vergleichbaren früheren Festen wurde zB Fußball oder Dart gespielt. Fiel bei Fußballspielen der Ball auf das Nachbargrundstück, musste dieses betreten werden, um den Ball zurückzuholen. In Anbetracht dieser Umstände überschritt das Besteigen des Pferdes nach der Art und den Umständen der Tätigkeit nicht den Rahmen des Grillfestes. Dabei ist zum einen zu berücksichtigen, dass der Kläger die Grenze des Betriebsgrundstücks nur unwesentlich und nach seiner Absicht lediglich für einen sehr kurzen Zeitraum verließ. Ferner handelte es sich bei dem Klettern über den Zaun und dem Besteigen des Pferdes um eine zeitlich sehr kurz dauernde Tätigkeit. Außerdem stand diese in unmittelbarem Zusammenhang mit dem zuvor erfolgten Versuch des Arbeitskollegen H, das Pferd zu besteigen, den dieser aus der bei dem Betriebsfest herrschenden guten Laune heraus gemacht hatte.

Zwar können außergewöhnlich gefährliche Unternehmungen während der betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung deren Zweck zuwiderlaufen und deshalb unversichert sein. Das hat das BSG zB für eine gefährliche Abenteuerfahrt mit einem Boot in Afrika bejaht (SozR 2200 § 548 Nr 65). Auch dieser Gesichtspunkt rechtfertigt jedoch nicht die Verneinung des Unfallversicherungsschutzes. Das Besteigen des Pferdes, das weder Sattel noch Zaumzeug hatte, durch den Kläger war zwar objektiv unvernünftig. Von einer ungewöhnlich risikobehafteten Verhaltensweise kann jedoch keine Rede sein. Der Kläger hatte in seiner Jugend Reitunterricht gehabt und war nach seinen Angaben geritten, bis er „Anfang 20“ war. Das Haflinger-Pferd war, wie er wusste, zugeritten und seinen Angaben zufolge als gutmütig bekannt.

Die Voraussetzungen einer selbstgeschaffenen Gefahr sind nicht erfüllt. Ob an diesem Rechtsinstitut überhaupt festzuhalten ist (vgl Keller, aaO, Rz 46), kann offenbleiben. Eine selbstgeschaffene Gefahr kann jedenfalls nur dann die Verneinung des Versicherungsschutzes rechtfertigen, wenn das Verhalten des Versicherten in so hohem Grade unvernünftig war und zu einer solchen Gefährdung geführt hat, dass die versicherte Tätigkeit nicht mehr als wesentliche Bedingung des Unfalls anzusehen ist (BSG SozR 2200 § 548 Nr 93). Dies war vorliegend nicht der Fall.

Der Senat hat von seiner Befugnis Gebrauch gemacht, die Beklagte dem Grunde nach zur Gewährung von Entschädigungsleistungen zu verurteilen (§ 130 SGG). Es ist nämlich wahrscheinlich, dass dem Kläger wegen der Unfallfolgen wenigstens für eine vorübergehende Zeit eine Verletztenrente zusteht. Denn der Arzt für Chirurgie Dr G aus S hat in seinem von der Beklagten eingeholten Gutachten vom März 1995 die unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) zunächst mit 30 % bewertet.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Streitsache zugelassen (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG).

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