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Arbeitsunfall – Haftung des Arbeitsgebers auf Schadensersatz und Schmerzensgeld

ArbG Brandenburg, Az.: 4 Ca 954/17, Teilurteil vom 21.03.2018

1. Die Klage gegen die Beklagten zu 2) und 3) wird abgewiesen.

2. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

3. Der Streitwert wird auf 30.000,00 Euro festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt Schmerzensgeld und eine Einstandsverpflichtung für zukünftige materielle und immaterielle Schäden von den Beklagten.

Am 17.07.2014 gegen 13:15 Uhr erlitt die Klägerin einen Arbeitsunfall. Mit drei weiteren Beschäftigten stand sie auf einer Arbeitsbühne, die auf ca. vier Meter ausgefahren war, um Bäume zu schneiden. Der die Arbeitsbühne tragende hydraulische Scherenmechanismus brach direkt am Kugelgelenk, das die Arbeitsbühne mit dem Scherenmechanismus verbindet. Die Arbeitsbühne stürzte auf den Unterbau.

Die Klägerin erlitt nach dem Ärztebrief des Unfallkrankenhauses Berlin vom 05.08.2014 eine zweitgradig offene distale Unterschenkelfraktur rechts. Bis zum 24.11.2014 war sie arbeitsunfähig. Seit Beginn des Jahres 2015 arbeitet sie wieder in Vollzeit.

Auf der Arbeitsbühne befand sich ein Warnschild „MAXIMAL 250 kg, 2 AK“.

Die Arbeitseinteilung erfolgte – wie auch schon regelmäßig davor – durch den Beklagten zu 2), der der unmittelbare Vorgesetzte der Klägerin war. Bei vorhergehenden Einsätzen auf dieser Arbeitsbühne auf Anweisung des Beklagten zu 2) wurde zu zweit, dritt oder viert mit Ausrüstung gearbeitet.

Für die Staatsanwaltschaft Potsdam wurde von der DEKRA Automobile GmbH durch den Sachverständigen Herrn L. ein Gutachten zur Unfallursache erstellt.

Der Sachverständige kommt in seiner Zusammenfassung zu folgendem Ergebnis:

„Eine Analyse der resultierenden Bruchbilder ergab, dass es im Schadensbereich zunächst zur Ausbildung eines Dauerbruchs kam. Die Auslösung dieses Dauerbruchs ist aus gutachterlicher Sicht auf die stark fortgeschrittene Verschleißerscheinungen im Lagerbereich der betreffenden Anlenkung des Arbeitszylinders zurückzuführen, sowie auf dort offensichtlich durchgeführte Schweißreparaturen. An der betreffenden Lagerstelle befanden sich typische Merkmale durchgeführter Reparaturmaßnahmen, im Ergebnis derer offensichtlich nicht wieder die ursprünglichen konstruktiven Gegebenheiten hergestellt worden sind.

Durch den fortschreitenden Dauerbruch reduzierte sich kontinuierlich der im Schadensbereich verbliebende tragende Materialquerschnitt. Unter dem Einfluss der beim Unfall nach Angabe gegebenen Beladung der Arbeitsbühne mit vier Personen wurde die vom verbliebenden tragenden Materialquerschnitt zu ertragende Belastung überschritten, sodass es zum plötzlichen Gewaltbruch des verbliebenden Materialquerschnitts kam und dem hiermit unmittelbar verbundenen Herfallen der Arbeitsbühne.

Aus gutachterlicher Sicht ist die vorauszusetzende Überladung der Arbeitsbühne nicht als grundsätzlich unfallauslösend anzusehen, obwohl zweifelsohne die hiermit verbundene erhöhte Last den Gewaltbruch des im Schadensbereich verbliebenen Materialquerschnitts begünstigte.

Die kausale Ursache der Schadensausbildung im Bereich der oberen Anlenkung des hydraulischen Arbeitszylinders wurde durch den dort zugelassenen starken Verschleiß der Lagerung des Kugelkopfs ebenso initiiert, wie durch die, aufgrund reparaturbedingter Änderungen, beeinträchtigten konstruktiven Gegebenheiten.

Arbeitsunfall – Haftung des Arbeitsgebers auf Schadensersatz und Schmerzensgeld
Symbolfoto: Aunging/Bigstock

Unter den ableitbaren Umständen hätte der Unfall vermieden werden können, wenn durch zyklische Prüfungen der oberen Lagerung der Anlenkung des hydraulischen Arbeitszylinders bzw. die Umsetzung fach- und sachgerechter Reparaturen ein den zu stellenden konstruktiven Anforderungen genügender Zustand gewährleistet worden wäre.

Durch die Einhaltung der für den Raupenbühnenwagen vorgesehenen Belastung mit maximal zwei Personen wäre das Auftreten von nicht vorgesehenen Belastungsspitzen vermieden worden, wodurch grundsätzlich der Möglichkeit der Ausbildung von Bruchschäden hätte entgegengewirkt werden können.“ (Blatt 50/51 der Akte).

Ein Strafverfahren gegen die Beklagten zu 2) und 3) wurde eingestellt.

Mit ihrer am 11.12.2017 beim Arbeitsgericht Brandenburg an der Havel eingegangenen Klage begehrt die Klägerin von den Beklagten als Gesamtschuldner ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 25.000,00 Euro sowie deren Einstandspflicht für zukünftige materielle und immaterielle Schäden aus dem Unfallereignis.

Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagten haften als Gesamtschuldner. Auf die Haftungsprivilegierung gemäß §§ 105 ff. SGB VII könnten sie sich nicht berufen. Den Beklagten zu 2) und 3) sei ein Privilegierungsausschluss wegen Vorsatz (zumindest in Form des Dolus Eventualis) vorzuwerfen.

Dem Beklagten zu 2) sei vorsätzliches Handeln vorzuwerfen. Trotz des Warnschildes habe er angeordnet, mit vier Personen und Ausrüstung auf der ausgefahrenen Arbeitsbühne zu arbeiten. Bereits seit 2003 habe er das regelmäßig angeordnet. Dabei sei er wiederholt von dem erfahrenen Kollegen W. darauf angesprochen worden, dass eine Besetzung mit vier Personen zu viel und damit unzulässig sei. Damit habe der Beklagte zu 2) um die Gefahr gewusst.

Die Haftungsprivilegierung greife auch deshalb nicht, weil die schadensauslösende Handlung des Beklagten zu 2) nicht betrieblich veranlasst gewesen sei. Eine klar gegen Warnhinweise verstoßene Anweisung sei nicht betrieblichen Zwecken zu dienen bestimmt.

Dem Beklagten zu 3) sei als Betriebsleiter das Verhalten des Beklagten zu 3) gemäß § 278 BGB zuzurechnen. Als Betriebsleiter sei er für die ordnungsgemäße Wartung der Arbeitsbühne verantwortlich. Dies habe er versäumt. Im Zeitpunkt des Unfalls sei das Wartungsintervall um 39 Stunden überschritten gewesen. Die Arbeitsbühne sei ausschließlich in der betriebseigenen Werkstatt gewartet worden. Die Tragekonstruktion habe die Werkstatt gar nicht gewartet. Der für die ordnungsgemäße Instandhaltung und Wartung der Arbeitsbühne verantwortliche Betriebsleiter könne sich nicht exkulpieren. Auch diese schadensauslösenden Handlungen seien nicht betrieblich veranlasst.

Die Klägerin leide noch immer unter den Folgen des Unfalls. Bis jetzt sei das rechte Bein nicht voll belastbar.

Die Klägerin beantragt:

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld, welches in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, 25.000,00 Euro jedoch nicht unterschreiten sollte, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.12.2017 zu zahlen;

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin alle zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfallereignis vom 17.07.2014 zu ersetzen, soweit nicht Ansprüche auf den Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder noch übergehen werden.

Die Beklagten beantragen:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Beklagten sind der Ansicht, ein Schmerzensgeldanspruch der Klägerin sowie eine Einstandsverpflichtung ihrerseits sei nicht gegeben.

Der Beklagte zu 2) könne sich auf die Haftungsprivilegierung des § 105 SGB VII berufen. Ein vorsätzliches Handeln sei ihm nicht zu unterstellen. Er habe davon ausgehen können, dass die Arbeitsbühne auch ausgefahren gefahrlos mit vier Personen benutzt werden dürfe. Bereits bevor ihm die Verantwortung für den Schnitt von Bäumen im November 2002 übertragen worden sei, habe er beobachtet, dass die Arbeitsbühne regelmäßig mit vier Personen besetzt worden sei. Er habe den Beklagten zu 3, den er als Betriebsleiter wahrgenommen habe, auf das Warnschild (MAXIMAL 250 kg, 2 AK) angesprochen, als er erstmals die „große Arbeitsbühne“ zugewiesen bekam. Dieser habe ihm erklärt, dass die Arbeitsbühne ein eigens konfigurierter Prototyp sei. Auch aufgrund der deutlichen Unterschiede zwischen der großen und den kleinen Arbeitsbühnen habe er zulässigerweise von einer größeren Tragkraft ausgehen dürfen. Die große Arbeitsbühne habe Stahlketten und bewege sich deshalb stabiler. Die Bühne der großen Arbeitsbühne sei wenigstens doppelt so groß wie die Bühne der kleineren Geräte gewesen. Sie verfügte über eine deutlich größere Arbeitshöhe als die kleinen Arbeitsbühnen. Sie sei deutlich kompakter gebaut gewesen.

Auf eine Überladung der Arbeitsbühne sei er nie angesprochen worden.

Der Beklagte zu 3) sei nicht Betriebsleiter bzw. technischer Leiter. Er sei als Obergärtner für die Beklagte zu 1) tätig. Die Verantwortung für die Technik liege im Betrieb beim Werkstattleiter. Die Arbeitsbühne sei regelmäßig in der Werkstatt gewartet und auch zum Herstellerbetrieb in Holland zur Wartung verschickt worden. Dies letztmals im Dezember 2013.

Sowohl die Handlungen des Beklagten zu 2) als auch des Beklagten zu 3) seien betrieblich veranlasst gewesen.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteiengewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen gemäß §§ 313 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) in Verbindung mit 46 Abs. 2 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Schmerzensgeld bzw. die Feststellung einer Einstandspflicht der Beklagten zu 2) und 3) hinsichtlich zukünftiger materieller und immaterieller Schäden aus dem Unfall.

I.

Über die Klagen gegen die Beklagten zu 2) und 3) war im Wege des Teilurteiles gemäß § 301 Abs. 1 ZPO, 46 Abs. 2 ArbGG zu entscheiden.

Ist von mehreren in einer Klage geltend gemachten Ansprüchen nur der eine zur Endentscheidung reif, so hat das Gericht ihn durch Endurteil (Teilurteil) zu erlassen. Die gegen die Beklagten zu 2) und 3) erhobenen Ansprüche auf Schmerzensgeld und Feststellung einer Einstandsverpflichtung waren im Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom 21.03.2018 zur Endentscheidung reif.

II.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf ein angemessenes Schmerzensgeld gegenüber dem Beklagten zu 2) gem. §§ 253 Abs. 2, 249, 823 BGB, 105 Abs. 1 SGB VII.

1. Ist wegen der Verletzung des Körpers Schadenersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden, § 253 Abs. 2 BGB.

Für die Verursachung des Versicherungsfalles, dh. des Arbeitsunfalles, durch eine betriebliche Tätigkeit iSd. § 105 Abs. 1 SGB VII ist ein doppelter Kausalzusammenhang erforderlich. Das Unfallereignis muss durch das Verhalten des Arbeitnehmers verursacht sein (haftungsbegründende Kausalität), dh. nach der im Sozialrecht anzuwendenden „Theorie der wesentlichen Bedingung“ ist nicht jede Bedingung, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele, ursächlich für das Unfallereignis (Adäquanztheorie), sondern nur die Bedingung, die im Verhältnis zu anderen, einzelnen Bedingungen nach der Anschauung des praktischen Lebens wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg und dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt hat. Durch das Unfallereignis muss sodann ein Gesundheitsschaden des Geschädigten eingetreten sein (haftungsausfüllende Kausalität). Eine solche ist gegeben, wenn das Unfallereignis die wesentliche mitwirkende Ursache im Sinne der „Theorie der wesentlichen Bedingung“ gewesen ist (Bundesarbeitsgericht vom 19.02.2009, 8 AZR 188/08, Rz 46 mwN).

Selbst wenn zugunsten der Klägerin unterstellt wird, dass die von dem Beklagten zu 2) zu verantwortende Handlung, die ausgefahrene Arbeitsbühne mit vier Personen plus Ausrüstung zu besetzen, nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass das Schadensereignis entfiele, kann sich der Beklagte zu 2) auf die Haftungsprivilegierung des § 105 Abs. 1 SGB VII berufen.

2. Gemäß § 105 Abs. 1 SGB VII sind Personen, die durch eine betriebliche Tätigkeit einen Versicherungsfall von Versicherten desselben Betriebes verursachen, diesen zum Ersatz des Personenschadens nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt haben. Entsprechendes gilt bei der Schädigung von Personen, die für denselben Betrieb tätig sind, § 105 Abs. 1 Satz 2 SGB VII.

a. Die Verletzungen der Klägerin sind von der Berufsgenossenschaft als Arbeitsunfall anerkannt. Dass die Klägerin und ihr unmittelbarer Vorgesetzter, der Beklagte zu 2), Personen desselben Betriebes sind, § 105 Abs. 1 S. 1 SGB VII, bzw. für denselben Betrieb tätig sind, § 105 Abs. 1 S. 2 SGB VII, ist von keiner der Parteien in Abrede gestellt worden.

b. Der Versicherungsfall ist auch durch eine betriebliche Tätigkeit des Beklagten zu 2) veranlasst worden. Die Anweisung, zu viert auf der Arbeitsbühne zu arbeiten, war dem Betrieb zu dienen bestimmt, wenn die dem Beklagten zu 2) gestellte Arbeitsaufgabe (Baumschnitt) erfüllt werden sollte. Dass er mit dieser Anweisung gegen die Sicherheitsbestimmung des Herstellers verstieß, ändert daran nichts.

3. Die Klägerin hat es aber nicht vermocht, den für den Privilegierungsausschluss des § 105 SGB VII erforderlichen Vorsatz des Beklagten zu 2) hinsichtlich Schädigungshandlung und Schädigungserfolg darzulegen.

Für den Ausschlusstatbestand des Vorsatzes ist der einen Anspruch stellende Geschädigte darlegungs- und beweisbelastet (BeckOK, Sozialrecht, § 104 SGB VII Rz. 38 m.w.N.).

Vorsatz bedeutet Schädigung mit Wissen und Wollen; bedingter Vorsatz genügt. Der Vorsatz muss nicht nur die Schädigungshandlung umfassen, sondern auch den konkret eingetretenen Schaden seiner Art nach bzw. den Eintritt eines ernstlichen Personenschadens. Die vorsätzliche Verletzung von Pflichten allein genügt nicht (Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, §104 Rz. 12 m.w.N.).

a) Auch wenn der Beklagte zu 2) in Kenntnis des Warnschildes auf der Arbeitsbühne diese mit vier Personen und Ausrüstung besetzte, lässt dies den Schluss auf zumindest bedingten Vorsatz hinsichtlich Schadenshandlung und konkret eingetretenen -erfolges nicht zu.

Allein der Verstoß gegen Unfallverhütungsvorschriften indiziert kein vorsätzliches Verhalten. Ein Arbeitsunfall ist nur dann vorsätzlich herbeigeführt worden, wenn dieser gewollt und für den Fall seines Eintritts gebilligt wurde. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts verbietet es sich, die vorsätzliche Pflichtverletzung eines Schädigers mit einer ungewollten Unfallfolge mit einem gewollten Arbeitsunfall gleich zu behandeln. Derjenige, der vorsätzlich eine zu Gunsten des Arbeitnehmers bestehende Schutzvorschrift missachtet, will demnach meistens nicht die Schädigung und den Arbeitsunfall des Arbeitnehmers selbst, sondern er hofft, dass diesem kein Unfall widerfahren werde (Bundesarbeitsgericht vom 19.02.2009, 8 AZR 188/08 Rz. 50 m.w.N.).

b) Die Kammer sieht keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte zu 2) – auch bei einem klaren Verstoß gegen das Warnschild, dass auf der Arbeitsbühne hinsichtlich der maximalen Belastbarkeit angebracht war, – mit seiner Anweisung vom 17.07.2014 auf der Arbeitsbühne zu viert mit Ausrüstung zu arbeiten, auch nur bedingten Vorsatz hinsichtlich des Schadenseintritts bei der Klägerin hatte.

aa) Allein die Tatsache, dass der Beklagte zu 2) – entgegen dem Warnschild – regelmäßig die Arbeitsbühne mit mehr als zwei Personen und Arbeitsausrüstung besetzte, lässt den Schluss darauf, dass er das Schadensereignis für den Fall seines Eintritts billigte, gerade nicht zu. Im Ergebnis würde das ansonsten darauf hinauslaufen, ihm für jeden Einsatz der großen Arbeitsbühne seit November 2002 vorsätzliches Verhalten zu unterstellen. Für eine derartige kriminelle Energie des Beklagten zu 2) gibt es keinen Anhaltspunkt. Ein über das allgemeine Interesse eines Arbeitnehmers am wirtschaftlichen Erfolg der Arbeitgeberin hinausgehendes besonderes wirtschaftliches Interesse des Beklagten zu 2) (besondere Gewinnbeteiligung/besondere Prämienvereinbarungen) ist nicht dargetan.

bb) Es gab auch keine besonderen Umstände, die die Arbeitsanweisung am 17.07.2014 besonders herausheben würden. Dass der Beklagte zu 2) von dem Kollegen W. mehrfach darauf angesprochen worden sei, dass eine Besetzung mit vier Personen zu viel und somit unzulässig sei, hat dieser ausdrücklich bestritten. Die Klägerin hat sich dazu nicht weiter erklärt.

cc) Gegen ein vorsätzliches Handeln des Beklagten zu 2) hinsichtlich des konkreten Schadenseintrittes spricht vielmehr die von der Klägerin auch selbst vorgetragene Routine der Besetzung der Arbeitsbühne mit mehr als zwei Personen. Darauf beruft sich auch der Beklagte zu 2) wenn er erklärt, er sei aufgrund eigener Wahrnehmung und Äußerungen des Beklagten zu 3) davon ausgegangen, dass die große Arbeitsbühne gefahrlos mit vier Personen besetzt werden könne.

Der Beklagte zu 3) hat im Kammertermin am 21.03.2018 erklärt, dass es sich bei der Arbeitsbühne um eine 400-er Maschine handele, die von dem Hersteller MDE grundsätzlich mit einer Maximalbelastung von 500 kg und 4 AK gebaut würden. Die Arbeitsbühne sei insofern modifiziert gewesen, dass sie statt Räder eine Laufkette hatte. Weshalb „250 kg, 2 AK“ als Warnschild vom Hersteller auf der Arbeitsbühne angebracht worden sei, könne er sich auch nicht erklären. Das spricht nach Ansicht der Kammer tatsächlich dafür, dass im Betrieb schlicht davon ausgegangen wurde, die große Arbeitsbühne gefahrlos mit mehr als zwei Personen besetzten zu können.

In seiner Auffassung sah sich der Beklagte zu 2) auch durch die baulichen Unterschiede zwischen der großen und den kleinen Arbeitsbühnen bestärkt. So sei die große Arbeitsbühne deutlich stabiler gebaut gewesen, habe eine Laufkette gehabt, sei höher ausfahrbar gewesen und habe vor allem eine fast doppelt so große Arbeitsbühne gehabt. Für die Kammer war es nicht von der Hand zu weisen, dass es nicht fernliegend ist, eine annähernd doppelt so große Arbeitsbühne gefahrlos mit mehr Personen besetzen zu können, als eine etwa halb so große.

III.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf ein angemessenes Schmerzensgeld gegenüber den Beklagten zu 3) gemäß §§ 253 Abs. 2, 249, 278, 823 BGB, 105 Abs. 1 SGB VII.

Die Klägerin hat nicht darzulegen vermocht, dass der Beklagte zu 3) tatsächlich technischer Leiter/Betriebsleiter im Zeitpunkt des Arbeitsunfalls war.

Darauf, dass der Beklagte zu 3) als Betriebsleiter sich die Handlungen des Beklagten zu 2) zurechnen lassen müsse und selbst vorsätzlich den Versicherungsfall durch eine nicht ordnungsgemäße Wartung der Arbeitsbühne herbeigeführt habe.

1. Eine Anspruchsbegründung über eine Handlungszurechnung des Beklagten zu 2) ist nicht möglich. Dessen Verhalten begründet keinen Schmerzensgeldanspruch (siehe oben II.).

2. Der Beklagte zu 3) hat bestritten, technischer Leiter zu sein. Er sei allein als Obergärtner für die Beklagte zu 1) tätig. Allein die Werkstatt und deren Leiter seien für die Wartung und Reparatur des Arbeitsgerätes zuständig.

Dazu hat sich die Klägerin nicht eingelassen. Die bloße Behauptung der Stellung eines Betriebsleiters ohne konkreten Vortrag auch zu den damit verbundenen Aufgaben ist allein nicht anspruchsbegründend.

IV.

Mangels Schmerzensgeldanspruches gibt es auch keine Einstandsverpflichtung der Beklagten zu 2) und 3) hinsichtlich zukünftiger materieller und immaterieller Schäden der Klägerin aus dem Unfallereignis.

V.

Die Kostenentscheidung für dieses Teilurteil bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Die Streitwertentscheidung folgt aus § 61 Abs. 1 ArbGG, 3 ff. ZPO.

Für den Schmerzensgeldanspruch war der im Antrag genannte Mindestbetrag in Ansatz zu bringen, die Einstandspflicht für zukünftige materielle und immaterielle Schäden der Klägerin hat die Kammer mangels weiterer Anhaltspunkte mit 5.000,00 Euro gemäß § 23 Abs. 3 S. 2 RVG bewertet.

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