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Weg zum Supermarkt in der Mittagspause: Arbeitsunfall im Home-Office möglich

Schnell in der Mittagspause zum Supermarkt – der Kühlschrank ist leer, die Arbeit ruft. Nach einem Sturz auf dem Weg setzt es nicht nur Schmerzen, sondern auch eine Ablehnung der Berufsgenossenschaft: Privatsache. Kein Betriebsweg, keine betriebliche Tätigkeit. Doch die Richter stellen eine entscheidende Frage: Dient der Einkauf dem Erhalt der Arbeitskraft?
Frau stolpert auf gepflastertem Gehweg und hält zwei Wasserflaschen fest; Wohnhaus im Hintergrund bei Tageslicht.
Ein Sturz auf dem Weg zum Lebensmitteleinkauf während der Home-Office-Mittagspause kann rechtlich als versicherter Arbeitsunfall gelten. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 3 U 189/24

Das Wichtigste im Überblick

Das Gericht erkennt den Sturz in der Mittagspause im Home-Office als Arbeitsunfall an.
  • Die Berufung der Beklagten scheiterte.
  • Der Sturz beim Einkauf für die Mittagspause zählt als Arbeitsunfall.
  • Die Klägerin war in den Arbeitsablauf eingebunden und handelte betrieblich.
  • Ein Home-Office-Weg nach draußen bleibt versichert wie ein Weg von der Betriebsstätte.
  • Die Beklagte zahlt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

  • Gericht: Hessisches Landessozialgericht
  • Datum: 28.04.2026
  • Aktenzeichen: 3 U 189/24
  • Verfahren: Berufung
  • Rechtsbereiche: Unfallversicherung, Sozialrecht
  • Relevant für: Arbeitgeber, Arbeitnehmer im Home-Office, Unfallversicherungsträger

Wann ist ein Arbeitsunfall im Home-Office versichert?

Ein Arbeitsunfall setzt nach § 8 Abs. 1 S. 1 und S. 2 SGB VII eine versicherte Tätigkeit, ein Unfallereignis und einen Gesundheitserstschaden voraus. Für den Versicherungsschutz ist die final ausgerichtete, objektivierte Handlungstendenz sowie die Betriebsbedingtheit der Tätigkeit maßgeblich. Das bedeutet konkret: Es muss von außen objektiv erkennbar sein, dass die Handlung dem Job dient und nicht rein privaten Interessen. Nach § 8 Abs. 1 S. 3 SGB VII besteht Versicherungsschutz zudem bei einer Tätigkeit im Haushalt der Versicherten.

Eine Anzeigenbereichsleiterin beim D.-Verlag arbeitete während der Corona-Pandemie in Vollzeit im Home-Office an ihrer Wohnadresse in A-Stadt. Am 6. September 2021 verließ die 1961 geborene Frau gegen 13:15 Uhr ihre Wohnung, um sich für die Mittagspause Getränke und Lebensmittel zu besorgen – auf dem Weg von einem Supermarkt zu einem Kebab-Laden stürzte sie und zog sich schwere Verletzungen zu. Die zuständige Berufsgenossenschaft lehnte mit Bescheid vom 1. August 2022 die Anerkennung als Arbeitsunfall ab, weil sie Wege zur Nahrungsaufnahme außerhalb des eigenen Haushalts bei Home-Office-Tätigen grundsätzlich für unversichert hielt. Nach erfolglosem Widerspruch bekam die Frau vor dem Sozialgericht Gießen recht, das den ablehnenden Bescheid aufhob und den Sturz als Arbeitsunfall feststellte. Das Hessische Landessozialgericht wies mit Urteil vom 28. April 2026 (Az. 3 U 189/24) die Berufung der Berufsgenossenschaft zurück und bestätigte damit die Anerkennung des Unfalls als Arbeitsunfall.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Wer im Home-Office arbeitet und während der Mittagspause die Wohnung verlässt, um sich Nahrungsmittel oder Getränke zum alsbaldigen Verzehr zu besorgen, steht auf diesem Weg unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII, sofern die Tätigkeit in einen geregelten betrieblichen Arbeitsablauf – etwa durch Meetings, abgestimmte Pausen und Kernarbeitszeiten – eingebunden ist.
  2. Für den Versicherungsschutz bei Wegeunfällen im Home-Office kommt es nicht darauf an, ob das Arbeiten von zu Hause vom Arbeitgeber angeordnet oder lediglich angeboten wurde; entscheidend ist allein die tatsächliche betriebliche Einbindung der Tätigkeit.
  3. Der versicherte Weg beginnt für Home-Office-Tätige an der Außentür des Wohngebäudes; diese Grenze zwischen Hausbereich und öffentlichem Verkehrsraum gilt unabhängig davon, ob die Beschäftigten in einem Einfamilienhaus oder einem Mehrfamilienhaus tätig sind.
Infografik (Checkliste): Voraussetzungen für Wegeunfallschutz im Home-Office gemäß LSG Hessen, Az. 3 U 189/24.
Unfall im Home-Office: Die strengen Regeln für die

Ist ein Unfall auf dem Weg zum Einkauf versichert?

Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sind Wege zur Nahrungsaufnahme grundsätzlich versicherte Wege, wenn sie dem Erhalt der Arbeitskraft dienen. Entscheidend ist, dass der Weg zeitlich und organisatorisch durch den Arbeitstag geprägt ist. Der Schutz umfasst dabei sowohl Wege zum Ort der Nahrungsaufnahme als auch Wege zum Einkauf von Lebensmitteln, die zum alsbaldigen Verzehr bestimmt sind.

An diesem Maßstab prüfte der Senat den Einkauf der Anzeigenbereichsleiterin: Sie wollte in einem rund 900 Meter von ihrer Wohnung entfernten Supermarkt und einem benachbarten Kebab-Laden Getränke und Lebensmittel für die Mittagspause kaufen. Nach dem Kauf zweier kleiner Getränkeflaschen im Supermarkt stolperte sie auf dem weiteren Weg zum Kebab-Laden und stürzte auf die rechte Körperhälfte. Diagnostiziert wurden zunächst eine proximale Humerusfraktur und eine Knieprellung rechts, später stellte sich eine dislozierte mehrfragmentäre Humerusfraktur heraus, die operativ behandelt werden musste. Der Senat stellte fest, dass die Besorgung der Lebensmittel der Erhaltung der Arbeitskraft für den restlichen Arbeitstag diente und damit betrieblich motiviert war.

Gilt der Versicherungsschutz im Home-Office wie im Betrieb?

Nach Auffassung des Senats ist § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII zum unmittelbaren Weg vom Ort der Tätigkeit auch auf häusliche Arbeitsplätze anwendbar. Die pandemiebedingte Verlagerung der Arbeit ins Home-Office spreche für eine Gleichbehandlung mit Tätigkeiten in einer Betriebsstätte, nicht gegen sie. Ein „wirklicher Zwang“ zum Home-Office sei nicht erforderlich; es genüge, dass die Tätigkeit in einem geregelten Zeitrahmen stattfindet.

Der Senat geht entgegen der Auffassung der Beklagten davon aus, dass die Verrichtung der Klägerin, nämlich das Zurücklegen des Weges aus dem Home-Office zum Holen von Lebensmitteln und Getränken zum sofortigen Verzehr in der Mittagspause vorliegend ebenso im inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stand, wie dies der Fall gewesen wäre, wenn sie in der Betriebsstätte gearbeitet und den Weg von dort angetreten hätte. – so das Hessische Landessozialgericht

Feste Einbindung in den Arbeitsablauf

Bei der Anzeigenbereichsleiterin zeigte sich diese Einbindung konkret. Sie war seit März 2020 nahezu ausschließlich im Home-Office tätig, nachdem ihr Arbeitgeber mobiles Arbeiten während der Pandemie angeboten hatte. Sie stimmte ihre Pausen mit Kolleginnen und Kollegen sowie mit laufenden Meetings ab, meldete ihre Abwesenheit im System und bewegte sich innerhalb der üblichen Büro- beziehungsweise Kernarbeitszeiten. Nach einem Meeting, das bis 12:30 Uhr dauerte, und einer kurzen Nacharbeitung legte sie ihre Mittagspause ein; danach wollte sie weitere Kundenkontakte bearbeiten.

Kein Zwang nötig, keine private Motivation erkennbar

Die Berufsgenossenschaft hatte eingewandt, es habe nie einen Zwang zum Home-Office gegeben, sondern lediglich eine Empfehlung des Arbeitgebers; zudem fehle es an festen Pausenzeiten, sodass der Weg eher privat motiviert gewesen sei. Der Senat ließ dieses Argument nicht gelten: Ausreichend sei, dass der Arbeitgeber das mobile Arbeiten angeboten und die Frau dieses Angebot im Rahmen der pandemiebedingten Arbeitsorganisation angenommen habe. Weil sie in einen geregelten Arbeitsablauf mit Meetings, Nacharbeit und Absprachen eingebunden war, sah der Senat den Weg zum Einkauf als vom Erhalt der Arbeitsfähigkeit getragen an – private Motive, die diese betrieblich geprägte Handlungstendenz verdrängt hätten, seien nicht erkennbar gewesen.

Wer im Home-Office arbeitet – auch freiwillig und ohne arbeitsvertragliche Pflicht – genießt bei Unfällen während arbeitsbezogener Wege denselben Versicherungsschutz wie Beschäftigte im Büro. Lehnt die Berufsgenossenschaft die Anerkennung eines Unfalls ab, obwohl der Arbeitsalltag durch Meetings, feste Kernarbeitszeiten und abgestimmte Pausen strukturiert war, sollten Betroffene unter Verweis auf dieses Urteil Widerspruch einlegen und ihre Arbeitsorganisation mit konkreten Nachweisen dokumentieren: Meeting-Protokolle, Zeiterfassungseinträge und Absprachen mit Kollegen belegen die betriebliche Einbindung.

Praxis-Hinweis: Übertragbarkeit prüfen

Ob ein ähnlicher Wegeunfall im Home-Office ebenfalls anerkannt wird, hängt maßgeblich von der eigenen Arbeitsorganisation ab. Wer ohne feste Vorgaben, Meetings oder abgestimmte Pausen lediglich flexibel von zu Hause aus arbeitet und zwischendurch private Besorgungen erledigt, erfüllt diese Kriterien regelmäßig nicht. Der Versicherungsschutz setzt voraus, dass der Weg nachweisbar der Aufrechterhaltung der Arbeitskraft für den weiteren, strukturierten Arbeitstag dient und nicht rein privaten Zwecken folgt.

Wo beginnt die Anerkennung als Arbeitsunfall bei Wegen?

Der Versicherungsschutz für Wegeunfälle nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII beginnt, sobald die Außentür des Wohngebäudes durchschritten wird. Diese Außentür markiert die Grenze zwischen dem unversicherten Hausbereich und dem versicherten öffentlichen Verkehrsraum. § 8 Abs. 1 S. 3 SGB VII regelt dagegen nur Unfälle, die sich innerhalb des eigenen Haushalts ereignen. Das bedeutet konkret: Innerhalb der eigenen Wohnung besteht nur in engen Ausnahmen Versicherungsschutz, etwa beim Holen eines dienstlichen Getränks. Sobald man jedoch die Haustür nach draußen durchschreitet, greifen die speziellen Regeln für Wegeunfälle.

Streit über die richtige Anspruchsgrundlage

Die Berufsgenossenschaft berief sich auf die Gesetzesbegründung sowie auf Literaturstimmen von Keller und Bieresborn und argumentierte, § 8 Abs. 1 S. 3 SGB VII stelle Home-Office und Betriebsstätte nur hinsichtlich der Tätigkeit im Haushalt gleich, erfasse aber keine Wegeunfälle. Aus der Einfügung des § 8 Abs. 2 Nr. 2a SGB VII schloss sie, dem Gesetzgeber sei die Versicherungslücke bei Wegen im Home-Office bewusst gewesen. Der Senat widersprach: § 8 Abs. 1 S. 3 SGB VII betreffe nur Wege innerhalb des eigenen Haushalts, berühre § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII aber nicht – diese Norm erfasse auch den häuslichen Arbeitsplatz als Ort der Tätigkeit. Aus dem Schweigen des Gesetzgebers zu dieser Fallgruppe lasse sich kein Ausschluss ableiten, und auch § 8 Abs. 2 Nr. 2a SGB VII stehe dem nicht entgegen, weil diese Vorschrift eine andere Versicherungslücke betreffe.

Verweis auf andere Sozialgerichte

Die Frau hatte sich zur Stützung ihrer Position auf den Gerichtsbescheid des SG Stade vom 24. Februar 2022 (S 7 U 103/21), auf das Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 16. März 2023 (L 14 U 29/22) sowie auf eine Entscheidung des LSG Bayern vom 20. Juni 2024 (L 17 U 215/23) berufen, die Wege im Home-Office jeweils als versichert ansahen. Die Berufsgenossenschaft hielt dem entgegen, die Entscheidung des LSG Niedersachsen-Bremen sei nicht einschlägig, weil sie einen Unfall vor Inkrafttreten der Neufassung des § 8 SGB VII betroffen habe.

Keine unlösbaren Abgrenzungsprobleme

Die Berufsgenossenschaft befürchtete zudem, eine Gleichstellung mit Betriebsstättenfällen führe zu unlösbaren Abgrenzungsproblemen beim Beginn und Ende des versicherten Weges, etwa im Treppenhaus von Mehrfamilienhäusern. Der Senat überzeugte das nicht: Maßgeblich bleibe die Außentür des Gebäudes als Grenze zwischen Hausbereich und öffentlichem Verkehrsraum, eine vergleichbare Abgrenzung ergebe sich bereits bei § 8 Abs. 2 Nr. 2a SGB VII. Der Weg der Anzeigenbereichsleiterin zum Supermarkt sei daher wie ein vergleichbarer Weg von einer ortsfesten Betriebsstätte aus zu behandeln.

Das Zurücklegen eines Weges durch einen Beschäftigten mit der Handlungstendenz, sich an einem vom Ort der Tätigkeit verschiedenen Ort Nahrungsmittel zum alsbaldigen Verzehr zu besorgen oder einzunehmen, ist grundsätzlich versichert, und zwar unabhängig davon, ob der Weg auf dem Betriebsgelände zurückgelegt wird oder den Versicherten von diesem herunter durch den öffentlichen Verkehrsraum führt. – so das Hessische Landessozialgericht

Für Home-Office-Tätige in Mehrfamilienhäusern gilt: Der Versicherungsschutz auf dem Weg zur Nahrungsaufnahme beginnt an der Außentür des Gebäudes – nicht erst auf der öffentlichen Straße. Wer etwa im Treppenhaus oder auf dem Grundstück stürzt, bevor die Außentür erreicht ist, fällt nicht unter diesen Wegeunfallschutz. Bei der Unfallmeldung an die Berufsgenossenschaft sollte der genaue Unfallort deshalb präzise angegeben werden, damit die richtige Anspruchsgrundlage (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII) greift.

Ist der Home-Office-Weg versichert?

Die Berufung gegen ein erstinstanzliches Urteil wird zurückgewiesen, wenn die Voraussetzungen eines Arbeitsunfalls im Vollbeweis vorliegen. Für die versicherte Tätigkeit, das Unfallereignis und den Gesundheitserstschaden gilt der Vollbeweis, für die Ursachenzusammenhänge reicht die hinreichende Wahrscheinlichkeit. Das bedeutet konkret: Für den Unfall selbst muss das Gericht vollkommen überzeugt sein, während für die Frage, ob der Unfall die Verletzungen verursacht hat, eine hohe, aber nicht absolute Wahrscheinlichkeit ausreicht. Das Gericht kann die Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zulassen, die Kostenentscheidung richtet sich nach § 193 Abs. 1 SGG.

Kein Widerspruch zur bisherigen BSG-Rechtsprechung

Die Berufsgenossenschaft verwies auf ein Urteil des Bundessozialgerichts vom 18. Juni 2013 (B 2 U 7/12 R), das ihrer Ansicht nach der Anerkennung entgegenstehe. Der Senat sah darin keinen Widerspruch, sondern stützte seine Entscheidung auf ein Obiter Dictum aus diesem Urteil. Ein solches Obiter Dictum ist eine rechtliche Nebenbemerkung des Gerichts, die für die eigentliche Entscheidung nicht zwingend erforderlich war und daher keine bindende Wirkung hat, aber als Argumentationshilfe dient. Danach komme bei Vollzeit-Heimarbeitern aus Gleichheitsgründen zumindest ein täglicher Weg zur Nahrungsaufnahme in Betracht. Die dort vom BSG abgelehnte Konstellation – ein beliebiger, abendlicher Weg – sei mit dem hier zeitlich in die Mittagspause eingebundenen Weg der Anzeigenbereichsleiterin nicht vergleichbar.

Das Hessische Landessozialgericht wies die Berufung der Berufsgenossenschaft zurück und stellte klar, dass die Frau den Arbeitsunfall am 6. September 2021 erlitten hat – mit dieser Maßgabe bestätigte es das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 19. Juni 2024, dessen Tenor zuvor wegen eines Schreibfehlers bei der Jahreszahl nach § 138 SGG berichtigt worden war. Der Tenor ist der offizielle Urteilstext am Ende des Dokuments, der die exakte rechtliche Entscheidung festhält. Die Berufsgenossenschaft trägt auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens. Das bedeutet konkret: Die Berufsgenossenschaft muss die Anwaltskosten der Frau erstatten, die ihr durch das Verfahren vor dem Landessozialgericht entstanden sind. Der Senat ließ die Revision zu, sodass die Frage des Versicherungsschutzes für Wege im Home-Office letztinstanzlich vom Bundessozialgericht überprüft werden kann.

Was Beschäftigte nun beachten müssen

Das Hessische Landessozialgericht hat als zweite Instanz bestätigt, dass Wege zur Nahrungsaufnahme während der Home-Office-Arbeit als Arbeitsunfall versichert sind – unabhängig davon, ob das Home-Office vom Arbeitgeber angeordnet oder nur angeboten wurde. Weil der Senat die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen hat, ist die Rechtsfrage noch nicht abschließend geklärt; Berufsgenossenschaften können sich in anderen Verfahren weiterhin auf eine abweichende Auffassung berufen.

Wer im Home-Office arbeitet und einen Wegeunfall während der Mittagspause erleidet, sollte den Unfall umgehend der Berufsgenossenschaft melden und dabei die Einbindung in den strukturierten Arbeitsalltag nachweisen. Bei einer Ablehnung lohnt sich der Widerspruch mit Verweis auf dieses Urteil – die erstinstanzliche Bestätigung durch zwei Gerichte stärkt die Position erheblich, auch wenn eine höchstrichterliche Entscheidung noch aussteht.


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Das Hessische Landessozialgericht hat den Versicherungsschutz für Wegeunfälle im Home-Office gestärkt – doch die Revision zum Bundessozialgericht ist zugelassen. Berufsgenossenschaften lehnen die Anerkennung häufig noch ab. Unsere Rechtsanwälte analysieren Ihre Arbeitsorganisation und prüfen, ob die betriebliche Einbindung für einen erfolgreichen Widerspruch ausreicht.

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Unser Experte: Hans Jürgen Kotz (Fachanwalt für Arbeitsrecht)
Experten-Kommentar

Berufsgenossenschaften wittern im Home-Office fast reflexartig Missbrauch und lehnen solche Ansprüche systematisch ab. Hinter den Kulissen erleben wir oft absurde Ermittlungen: Da werden minutengenau Chat-Verläufe rekonstruiert, um eine rein private Motivation zu unterstellen. Der eigentliche Gegner im Streitfall ist deshalb fast nie das Gesetz, sondern der lückenhafte digitale Nachweis der Arbeitszeit.

Ich empfehle daher dringend, die eigene digitale Spur am Unfalltag sofort selbst zu sichern, noch bevor die Behörde überhaupt ermittelt. Speichern Sie System-Logs, Outlook-Protokolle und Chatverläufe der Stunden vor und nach dem Sturz direkt auf einem privaten Gerät. Verlassen Sie sich nicht darauf, dass Ihr Arbeitgeber diese IT-Daten im Ernstfall monatelang vorhält oder freiwillig herausgibt.


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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Bin ich versichert, wenn ich den Einkauf im Home-Office mit privaten Wegen kombiniere?

Nein, der Versicherungsschutz ist gefährdet, wenn Sie den Einkauf mit privaten Besorgungen verbinden und die private Handlungstendenz den Weg prägt. Bei Wegen im Home-Office zählt nicht nur, dass Sie Lebensmittel besorgen, sondern dass der Weg objektiv dem Erhalt der Arbeitskraft dient.

Die gesetzliche Unfallversicherung schützt Wege zur Nahrungsaufnahme nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII, weil sie funktional dem Arbeitstag zugeordnet sind. Sobald Sie den Weg aber mit einem privaten Abstecher, etwa zur Post oder zu einem Paketshop, verbinden, kann der private Zweck den betrieblichen Zweck verdrängen. Entscheidend ist die final ausgerichtete Handlungstendenz, also was den Weg nach außen erkennbar bestimmt. Ist der private Anteil nicht nur ganz untergeordnet, fehlt der innere Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit.

Eine Anerkennung kommt allenfalls in Betracht, wenn die private Erledigung völlig nebensächlich bleibt und der Weg weiterhin klar auf den Einkauf für die Mittagspause gerichtet ist. Bei einem bewusst eingeplanten Zwischenstopp für eigene Angelegenheiten lehnen Berufsgenossenschaften den Schutz regelmäßig ab.


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Wie beweise ich der Berufsgenossenschaft meine betriebliche Einbindung im Home-Office nach einem Unfall?

Sie belegen Ihre betriebliche Einbindung am besten mit objektiven digitalen Spuren des Arbeitstages, also mit Kalendern, Zeiterfassung, Chat-Nachrichten und Meeting-Protokollen. Entscheidend ist nicht, dass Sie zu Hause gearbeitet haben, sondern dass Ihre Tätigkeit in einen geregelten betrieblichen Ablauf eingebettet war.

Die Berufsgenossenschaft prüft, ob Ihr Home-Office-Arbeitstag nach außen erkennbar strukturiert war und nicht bloß flexibel oder privat verlief. Deshalb helfen Unterlagen, aus denen Kernarbeitszeiten, abgestimmte Pausen, laufende Meetings oder eine vorherige Abmeldung sichtbar werden, besonders stark. Nützlich sind etwa Outlook-Termine, Teams- oder Slack-Verläufe, Zeiterfassungsprotokolle und E-Mails, in denen Besprechungen oder Pausen abgestimmt wurden. Eine bloße Behauptung, Sie hätten „den ganzen Tag am Schreibtisch gesessen“, reicht regelmäßig nicht aus, weil sie die betriebliche Organisation nicht belegt.

Besonders wichtig ist der Nachweis für den Zeitpunkt vor dem Unfall, weil die BG genau sehen will, ob Sie in diesem Moment gerade in den Arbeitsablauf eingebunden waren. Fehlen solche Spuren und spricht alles eher für freies Arbeiten ohne feste Abstimmungen, wird der Versicherungsschutz oft abgelehnt. Wer bestreitet, dass eine solche Struktur bestand, sollte daher die Unterlagen lückenlos sichern und den Unfallhergang zeitlich sauber mit den Arbeitsnachweisen verknüpfen.


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Gilt der Versicherungsschutz auch, wenn mein Sturz auf dem Gehweg vor dem Supermarkt passierte?

Ja, der Sturz auf dem Gehweg vor dem Supermarkt ist grundsätzlich als Wegeunfall versichert, wenn Sie dort auf dem versicherten Weg zur alsbaldigen Nahrungsaufnahme unterwegs waren. Der Schutz beginnt mit dem Verlassen der Außentür des Wohngebäudes und umfasst auch den öffentlichen Verkehrsraum.

Rechtlich gilt der Weg zum Einkauf von Lebensmitteln oder Getränken für die Mittagspause als versicherte Tätigkeit nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII, weil er der Erhaltung der Arbeitskraft dient. Der Gehweg vor dem Supermarkt gehört zu diesem Weg, solange Sie ihn zielgerichtet und ohne privaten Umweg zurücklegen. Entscheidend ist also nicht, ob der Unfall vor oder im Laden passiert, sondern ob der Weg noch dem versicherten Zweck diente.

Unversichert wird der Vorgang, wenn Sie den Weg aus privaten Gründen unterbrechen, etwa für einen rein privaten Bummel oder einen Umweg ohne Bezug zur Nahrungsaufnahme. Für die Meldung sollten Sie den Unfallort deshalb möglichst genau beschreiben und den Sturzpunkt auf einer Skizze markieren, damit der versicherte Weg nachvollziehbar bleibt.


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Verliere ich den Schutz, wenn ich ohne Anordnung des Arbeitgebers im Home-Office arbeite?

Nein, den Schutz verlieren Sie dadurch grundsätzlich nicht. Auch wenn der Arbeitgeber das Home-Office nur angeboten und nicht ausdrücklich angeordnet hat, bleibt der gesetzliche Unfallversicherungsschutz bei einer betrieblich eingebundenen Tätigkeit bestehen.

Entscheidend ist nach § 8 SGB VII nicht ein besonderer Zwang zum Arbeiten zu Hause, sondern der objektive Bezug zum Betrieb. Wer das Home-Office-Angebot annimmt und in einen geregelten Arbeitsablauf mit Kernarbeitszeiten, Meetings oder abgestimmten Pausen eingebunden ist, handelt versichert wie im Büro. Der Unfallversicherungsschutz knüpft also an die tatsächliche Arbeitsorganisation an, nicht an die Frage, ob der Arbeitgeber das Arbeiten zu Hause verbindlich vorgeschrieben hat.

Grenzen gibt es dort, wo die betriebliche Einbindung fehlt und der Weg oder die Handlung klar privat geprägt ist. Für die Anerkennung gegenüber der Berufsgenossenschaft sind deshalb Nachweise wie E-Mails, Betriebsvereinbarungen, Zeiterfassung oder Terminabsprachen wichtig, weil sie die Struktur des Home-Office belegen.


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Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.


Das vorliegende Urteil


Az.: 3 U 189/24 – Urteil vom 28.04.2026




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