Hessisches Landessozialgericht
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 19. Juni 2024 wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass die Klägerin den Arbeitsunfall am 6. September 2021 erlitten hat.
2. Die Beklagte trägt auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin im Berufungsverfahren.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Anerkennung eines Ereignisses als Arbeitsunfall nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII).
Die 1961 geborene, privat kranken- und pflegeversicherte Klägerin übte am 6. September 2021 ihre Tätigkeit als angestellte Anzeigenbereichsleiterin beim D.-Verlag in Vollzeit im Home-Office an ihrer Wohnadresse in A-Stadt aus. Gegen 13:15 Uhr begann die Klägerin ihre Mittagspause und begab sich auf den Weg zum ca. 900 Meter entfernt gelegenen Supermarkt und Kebab-Laden, um sich dort Getränke und Lebensmittel für den Verzehr in der Mittagspause zu besorgen. Ausweislich des Kassenzettels kaufte sie zunächst im Supermarkt zwei kleine Getränkeflaschen. Auf dem weiteren Weg zum Kebab-Laden stolperte sie und stürzte auf die rechte Körperhälfte. Sie wurde mit dem Rettungswagen in die Berufsgenossenschaftliche Unfallklinik Frankfurt am Main (BGU) gebracht. Der Durchgangsarzt Prof. Dr. E. diagnostizierte nach CT eine proximale Humerusfraktur sowie eine Knieprellung rechts und gab in seinem Bericht an, dass „kein Unfallereignis im Sinne der Rechtsprechung zur Sozialgesetzgebung“ vorliege; die Behandlung erfolge zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Klägerin wurde sodann nach weiteren Untersuchungen am 16. September 2021 unter der Diagnose dislozierte mehrfragmentäre Humerusfraktur rechts in der BGU operiert und es schloss sich eine langwierige Heilbehandlung an. Mit Schreiben vom 8. Oktober 2021 wurde der Klägerin und den behandelnden Ärzten von der Beklagten mitgeteilt, dass die Behandlung – vorausgesetzt, dass ein Arbeitsunfall vorliege – zu Lasten der Beklagten erfolge. Entsprechend übernahm die Beklagte zunächst unter Vorbehalt die Heilbehandlungskosten, zahlte Verletztengeld und einen Zuschuss zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung ab dem 19. Oktober 2021. Nach Wiedereingliederung nahm die Klägerin ab dem 2. Mai 2022 ihre berufliche Tätigkeit wieder auf.
Mit Bescheid vom 1. August 2022 lehnte die Beklagte sodann die Anerkennung des Ereignisses vom 6. September 2021 als Arbeitsunfall ab. Wege zur Nahrungsaufnahme außerhalb des eigenen häuslichen Bereichs stünden bei im Home-Office Tätigen nicht unter Versicherungsschutz. Gleiches gelte auch für Wege zum Einkauf von Nahrungsmitteln zum alsbaldigen Verzehr. Die ansonsten bestehende Vorgabe des Einsatzortes und die durch betriebliche Gegebenheiten in der Vorbereitung und Durchführung der Essenseinnahme bestehenden Restriktionen, welche ein Ausweichen auf externe Angebote mit sich brächten und eine Erstreckung des Versicherungsschutzes vor dem Gedanken des Erhalts der Arbeitskraft begründeten, bestünden bei im Home-Office tätigen Versicherten nicht. Daher gebe es einen sachlichen Grund für eine unterschiedliche Behandlung. Die in § 8 Abs. 1 S. 3 SGB VII vorgesehene Gleichstellung von Home-Office und Arbeit in der Betriebsstätte beziehe sich ausweislich der Gesetzesbegründung nur auf die Wege im eigenen Haushalt und erfasse keine Wegeunfälle.
Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein und bezog sich auf ihre objektive Handlungstendenz, welche vorliegend eine versicherte Tätigkeit begründe. Auch im Home-Office sei jede Tätigkeit versichert, die dem betrieblichen Zweck diene, und auch Wege, wenn diese betrieblich ausgerichtet seien. Dies gelte auch für Wege zur Nahrungsaufnahme. Zudem verwies sie auf den Gerichtsbescheid des SG Stade vom 24. Februar 2022 (S 7 U 103/21), dessen Entscheidungsgründe auf den vorliegenden Fall übertragbar seien.
Mit Widerspruchsbescheid vom 27. Oktober 2022 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Das Bundessozialgericht (BSG) habe es in seiner Entscheidung vom 18. Juni 2013 (B 2 U 7/12 R) ausdrücklich offengelassen, ob Wege, die außerhalb der Wohnung bzw. des Home-Offices im Zusammenhang mit der Nahrungsaufnahme zurückgelegt würden, aus Gleichheitsgründen einmal am Tag versichert seien. Diese Frage stelle sich nun nach der Einfügung des § 8 Abs. 1 S. 3 SGB VII nicht mehr. Eine Ausdehnung auf den in § 8 Abs. 2 SGB VII geregelten Wegeunfall sei eindeutig ausgeschlossen.
Dagegen hat die Klägerin am 17. November 2022 Klage bei dem Sozialgericht Gießen (im Folgenden: Sozialgericht) erhoben und vertiefend ausgeführt, dass alle Mitarbeiter des Verlags seinerzeit aufgrund der Corona-Pandemie durch den Arbeitgeber angehalten worden seien – soweit möglich – mit den hierzu angeschafften Laptops mobil zu arbeiten und die Anwesenheit im Büro auf ein Minimum zu reduzieren, da die Büroräume nur eingeschränkt nutzbar gewesen seien. Die Anwesenheitszeiten im Büro und die Arbeit im Home-Office seien mit den Kollegen abgestimmt gewesen und die Mittagspause gleichzeitig und unter Information der Kollegen eingelegt worden. Sie habe auch seinerzeit im Home-Office in einem geregelten Zeitrahmen während der üblichen Büro- bzw. Kernarbeitszeiten gearbeitet; Meetings seien in das System eingestellt und entsprechend einer Beschäftigung in der Betriebsstätte zwingend wahrzunehmen gewesen. Am Unfalltag habe sie nach Ende eines Teammeetings und Fertigstellung einer kurzen Nacharbeit ihre Kollegin – wie üblich – informiert, nunmehr in die Mittagspause zu gehen. Die zur Unfallzeit erledigten Einkäufe hätten allein der Ermöglichung der Weiterarbeit und somit objektiv der Erhaltung der Arbeitskraft für den restlichen Arbeitstag dienen sollen. Im Gegensatz zur Nahrungsaufnahme selbst sei das Zurücklegen eines Weges während einer Arbeitspause mit der Handlungstendenz, sich an einem von dem der Tätigkeit verschiedenen Ort Nahrungsmittel für den alsbaldigen Verzehr am Arbeitsplatz zu besorgen oder einzunehmen, nach der ständigen Rechtsprechung des BSG unabhängig von der zwingenden betrieblichen Notwendigkeit grundsätzlich versichert, da die beabsichtigte Nahrungsaufnahme der Aufrechterhaltung der Arbeitskraft und der betrieblichen Tätigkeit diene. Die Neufassung des § 8 Abs. 1 SGB VII beziehe durch Ergänzung des Satzes 3 auch in Home-Office-Fällen die Tätigkeit „Weg zur Nahrungsaufnahme“ ohne Differenzierung zwingend mit ein; hierunter falle auch der vorliegende Fall. Damit sei die Arbeit Home-Office/ mobile Arbeit mit der Arbeit in der Unternehmensstätte gleich zu behandeln. Des Weiteren hat die Klägerin auf diverse Urteile verwiesen, insbesondere die Entscheidung des LSG Niedersachsen-Bremen vom 16. März 2023 (L 14 U 29/22), mit der die o.g. Entscheidung des SG Stade bestätigt wurde. Auch die Beklagte habe das Ereignis lange Zeit zutreffend leistungsrechtlich im Sinne eines Arbeitsunfalles abgewickelt.
Die Beklagte ist bei ihrer Rechtsauffassung geblieben und hat ergänzend eingewandt, dass es unabhängig vom Grund vorliegend lediglich eine Empfehlung des Arbeitgebers zum mobilen Arbeiten gegeben habe, aber keine zwingende Anordnung.
Die Klägerin hat darauf verwiesen, dass der Arbeitgeber die Mitarbeiter zwar nicht habe zum Home-Office zwingen können, die Bund-Länder Konferenz jedoch am 19. Januar 2021 eine „Home-Office-Pflicht“ für Arbeitgeber beschlossen habe. Die entsprechende Änderung der Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) sei zum 27. Januar 2021 in Kraft getreten und die Vorgaben hätten bis zum 2. Februar 2023 gegolten. Unabhängig davon dürfe es auch keine Rolle spielen, ob ein Zwang oder eine Verpflichtung zum Home-Office bestehe, sondern es komme darauf an, ob diese Tätigkeit in den eigenen vier Wänden in die Arbeitsabläufe eingebunden und mit dem Arbeitgeber abgestimmt sei.
Mit Urteil vom 19. Juni 2024 hat das Sozialgericht den Bescheid vom 1. August 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. Oktober 2022 aufgehoben und festgestellt, dass die Klägerin am 6. September 2022 [richtig: 2021] einen Arbeitsunfall erlitten habe. Die Klägerin sei während des Zurücklegens eines mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit (Home-Office) gestürzt und habe daher unter dem Schutz der Wegeunfallversicherung nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII gestanden. Die Klägerin sei aufgrund der Covid-19-Pandemie von dem Arbeitgeber angehalten worden, weitestgehend im Home-Office tätig zu sein, habe ihre Mittagspause mit den Kollegen sowie auf stattfindende Meetings abgestimmt und in das System eingetragen. Insofern habe die Klägerin die Mittagspause ebenso wie im Betrieb üblich zu einer regulären Uhrzeit und auf dienstliche Belange abgestimmt eingelegt. Für das Bestehen des Versicherungsschutzes in der vorliegenden Home-Office-Situation dürfe nicht danach differenziert werden, ob der Weg außerhalb des Tätigkeitsortes zur Besorgung von Nahrungsmitteln für die Mittagspause von der Betriebsstätte oder dem häuslichen Arbeitszimmer aus angetreten werde. Das Risiko des Weges sei bei beiden Alternativen vergleichbar. Der Beschäftigte könne – ebenso wie in der Betriebsstätte – auch nicht darauf verwiesen werden, für die Nahrungsaufnahme nur im häuslichen Bereich zu verbleiben. Der Rechtsgedanke, dass der Beschäftigte in der Betriebsstätte nicht darauf verwiesen werden könne, sich jeden Tag Nahrungsmittel mitzubringen oder dort die Kantine zu benutzen, müsse im Zuge der Gleichbehandlung auf die Tätigkeit im Home-Office in Vollzeit übertragen werden. Auch aus der Neuregelung des § 8 Abs. 1 S. 3 SGB VII ergebe sich keine andere Wertung. Zwar sei in § 8 Abs. 2 SGB VII keine vergleichbare Regelung enthalten. Dennoch ergebe sich gerade aus der Einführung der Regelung in § 8 Abs. 1 S. 3 SGB VII, dass der Gesetzgeber eine Gleichstellung des Arbeitens in der Betriebsstätte und des mobilen Arbeitens gewollt habe. Zudem sei auch kein Zwang zur Arbeit im Home-Office erforderlich, sondern es reiche ein Angebot zum Home-Office durch den Arbeitgeber sowie das Angebot (wohl: die Annahme) durch den Arbeitnehmer aus.
Gegen das ihr am 1. Juli 2024 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 19. Juli 2024 Berufung bei dem Hessischen Landessozialgericht in Darmstadt eingelegt. Nach ihrer Auffassung erweitere § 8 Abs. 1 S. 3 SGB VII den in § 8 Abs. 2 SGB VII geregelten Wegeunfallversicherungsschutz nicht. Die Beklagte verweist insoweit auf Stimmen in der Literatur (Keller in SGb 12.21, Seite 738 ff. und Bieresborn in WzS 01.22, Seite 3 ff. und 02.22, Seite 31 ff.). Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund des neu eingefügten § 8 Abs. 2 Nr. 2a SGB VII. Dem Gesetzgeber sei offenkundig bewusst gewesen, dass per Definition bei Ausübung der Tätigkeit im eigenen Haushalt ein Wegeunfall dem Grunde nach ausgeschlossen sei. Die Entscheidung des LSG Niedersachsen-Bremen vom 16. März 2023 (L 14 U 29/22) sei für den vorliegenden Sachverhalt ohne Bedeutung, da sich der dort zu beurteilende Unfall am 24. Februar 2021 ereignet habe und damit vor Inkrafttreten der Neufassung des § 8 SGB VII am 14. Juni 2021. Auch unter Berücksichtigung der ständigen Rechtsprechung des BSG zu Wegen im Zusammenhang mit der Nahrungsaufnahme habe aus Gründen der allgemeinen Gleichbehandlung kein Versicherungsschutz auf dem von der Klägerin zurückgelegten Weg bestanden. Es fehle offensichtlich bereits an einem Weg, dessen Ausgangs- und Zielpunkt durch die Notwendigkeit geprägt sei, persönlich im Beschäftigungsbetrieb anwesend zu sein. Werde der Weg aus der eigenen Wohnung angetreten, unterscheide er sich zunächst nicht von jedem anderen aus privaten Gründen angetretenen Weg. Vorgaben oder Zwänge, die den von der Klägerin angetretenen Weg zu diesem Zeitpunkt und mit diesem Ziel bedingt haben könnten – wie etwa in dem vom LSG Bayern am 15. Januar 2024 entschiedenen Fall (L 3 U 168/23), wo der Kauf der Lebensmittel nur genau im Zeitraum zwischen zwei Meetings möglich gewesen sei -, seien ebenfalls nicht erkennbar. Hinweise darauf, dass es zwingend einzuhaltende Pausenzeiten sowie zeitliche Vorgaben zum Umfang der Pause gegeben habe, seien dem unbestätigten Vortrag der Klägerin nicht zu entnehmen. Dies sei im Hinblick auf die mit der Arbeit im eigenen Haushalt einhergehende weitgehende Flexibilisierung der täglichen Arbeitsgestaltung auch nicht vorstellbar. Ob die Klägerin aufgrund sonstiger anstehender fester Termine einem gewissen Zwang unterlegen habe, eine Pause zu genau dieser Zeit einzulegen, sei ebenfalls nicht ersichtlich. Mithin lasse sich auch kein aus der betrieblichen Ablauforganisation resultierender besonderer zeitlicher Bezug des in der Pause zurückgelegten Weges zur versicherten Tätigkeit herstellen. Zudem bestehe bei der vom Sozialgericht vertretenen Auffassung das Problem, dass eine klare Abgrenzung von Beginn und Ende des versicherten Weges nicht möglich sei. Nach der ständigen Rechtsprechung beginne der versicherte Weg grundsätzlich mit dem Durchschreiten der Außenhaustür. Dies hätte zur Folge, dass Versicherte, die in einem Mehrfamilienhaus ihre versicherte Tätigkeit ausübten, nach Verlassen der Wohnung (Betriebsstätte) im Treppenhaus bis zur Außenhaustür nicht versichert wären, während Versicherte, die im Betrieb arbeiteten, auf dem ganzen Weg versichert wären. Eine Gleichstellung wäre damit also auch tatsächlich nicht erreichbar.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 19. Juni 2024 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass das bei Klageerhebung schriftsätzlich formulierte allgemeine Leistungsbegehren nicht mehr Gegenstand des Berufungsrechtszugs ist.
Die Klägerin hält die erstinstanzliche Entscheidung für rechtmäßig und die Einwände der Beklagten nicht für überzeugend. Insbesondere stehe die Einführung des § 8 Abs. 2 Nr. 2a SGB VII der erstinstanzlichen Sichtweise nicht entgegen. Denn Wege aus dem Home-Office zur Kinderbetreuung und zurück seien bis zur Neufassung des § 8 SGB VII nicht vom Unfallversicherungsschutz abgedeckt gewesen, was das BSG in seinem Urteil vom 30. Januar 2020 (B 2 U 19/18 R) auch so entschieden habe. Sie wären aus den vorgenannten Gründen des fehlenden Zusammenhangs mit der versicherten Tätigkeit auch weiterhin nicht unter § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII zu subsumieren. Da solche Umwege zu und von der Betriebsstätte des Arbeitgebers jedoch dem Unfallversicherungsschutz unterfielen und weiterhin unterfallen, sei es angesichts der anderslautenden höchstrichterlichen Rechtsprechung notwendig gewesen, dies im Hinblick auf die veränderte Arbeitswelt auch für eine Tätigkeit im Home-Office explizit zu regeln. Im Gegensatz dazu seien Wege zwecks Einnahme von Mahlzeiten oder Einkaufs von Nahrungsmitteln und Getränken zum alsbaldigen Verzehr während der Arbeit grundsätzlich auch zuvor versichert gewesen, da sie der Erhaltung der Arbeitskraft dienten (BeckOGK/Kellner, 15.5.2024, SGB VII § 8 Rn. 317), so dass ein unmittelbarer Zusammenhang zur versicherten Tätigkeit bestehe. Es sei auch grundsätzlich eine Gleichbehandlung von Beschäftigten im Home-Office mit jenen in der Betriebsstätte des Arbeitgebers geboten, soweit diese sich im Rahmen der üblichen Arbeitsabläufe in der Mittagspause Nahrung zum sofortigen Verzehr besorgten. Dies habe das BSG in seiner Entscheidung vom 18. Juni 2013 (B 2 U 7/12 R) bereits weit vor Inkrafttreten des „Betriebsrätemodernisierungsgesetzes“ angedeutet und ausgeführt, dass bei einer in Vollzeit-Home-Office beschäftigten Person aus Gleichheitsgründen darüber nachzudenken sei, ob nicht „jedenfalls ein Weg täglich zur Nahrungsaufnahme bzw. zur Versorgung mit Nahrungsmitteln unter Versicherungsschutz stehen muss“. Die Tatsache, dass sich der dort streitbefangene Unfall noch vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung zugetragen habe, sei auch angesichts der Urteilsbegründung eher ein Indiz für die notwendige Gleichstellung der Tätigkeit im Home-Office mit jener an der Betriebsstätte des Arbeitgebers. Auf eine von der Beklagten gesehene Abgrenzungsproblematik bzgl. Beginn und Ende des versicherten Weges komme es vorliegend nicht an und eine solche bestehe auch ansonsten nicht. Maßgeblich sei auch im Rahmen einer Tätigkeit im Home-Office als Beschäftigungsort das Durchschreiten der Außentür als Ausgangs- oder Zielpunkt im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII. Die Klägerin betont nochmals, dass die von ihr eingelegte Mittagspause und der hierfür zurückgelegte Weg im Rahmen der betrieblichen Ablauforganisation in engem zeitlichen Bezug zur versicherten Tätigkeit gestanden habe. Insoweit verweist die Klägerin auch auf Ziff. 3.3 der „Betriebsvereinbarung Arbeitszeit“ mit ihrer Arbeitgeberin. Auch der 17. Senat des LSG Bayern sei in seiner Entscheidung vom 20. Juni 2024 (L 17 U 215/23) der Auffassung gewesen, dass die in der Rechtsprechung des BSG entwickelten Grundsätze zu den Wegen der auf der Unternehmensstätte tätigen Versicherten zur Nahrungsaufnahme oder -beschaffung grundsätzlich auch auf die im Home-Office Beschäftigten sinngemäß Anwendung finden müssten, da weder der Schutzzweck des § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII noch eine aus der Neuregelung des § 8 Abs. 1 Satz 3 SGB VII zu entnehmende Wertung dagegen sprächen.
Der Senat hat die Klägerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung zur
Pausenregelung und den näheren Umständen ihres Arbeitstages am 6. September 2021 ergänzend befragt. Insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vortrags der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung der Beklagten ist in der Sache unbegründet und war daher zurückzuweisen.
Streitgegenstand ist im Berufungsverfahren das Urteil des Sozialgerichts, mit dem der Bescheid der Beklagten vom 1. August 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. Oktober 2022 aufgehoben und gemäß dem Antrag der Klägerin festgestellt wurde, dass diese am 6. September 2022 [richtig: 2021] einen Arbeitsunfall erlitten hat.
Bei der im erstinstanzliche Urteilstenor statt mit 2021 mit 2022 angegebenen Jahreszahl des streitgegenständlichen Ereignisses handelt es sich um eine offenbare Unrichtigkeit im Sinne von § 138 Sozialgerichtsgesetz (SGG), die im Berufungsverfahren durch den erkennenden Senat zu berichtigen war. Nach § 138 S. 1 SGG sind Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Urteil jederzeit von Amts wegen zu berichtigen. Über die Berichtigung entscheidet zwar grundsätzlich der Vorsitzende durch Beschluss (§ 138 S. 2 SGG) und nicht der Senat. Eine Ausnahme gilt nach ständiger Rechtsprechung des BSG jedoch dann, wenn es – wie vorliegend – um die Berichtigung offenbarer Unrichtigkeiten der angegriffenen Entscheidung in der höheren Instanz geht, solange ein Rechtsstreit vor ihr schwebt und solange sie mit der Sache befasst ist. In diesem Fall ist die Berichtigung eines angefochtenen vorinstanzlichen Urteils im Rahmen der Entscheidung über das Rechtsmittel durch den Spruchkörper anstelle des Vorsitzenden vorzunehmen (vgl. BSG, Beschluss vom 6. März 2012 – B 1 KR 43/11 B -, Rn. 4, juris m.w.N., BSG, Urteil vom 30. Juni 2016 – B 5 RE 1/15 R -, SozR 4-1300 § 48 Nr 33, Rn. 17 m.w.N. sowie insg. Schütz in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl.,
§ 138 SGG (Stand: 15.06.2022), Rn. 29).
In der Sache stand der Klägerin ein Wahlrecht zu, ob sie den Anspruch mit einer kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 und Alt. 2, § 56 SGG) oder mit einer kombinierten Anfechtungs- und Feststellungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1, § 55 Abs. 1 Nr. 3 SGG) geltend machen wollte (vgl. BSG, Urteil vom 5. Juli 2011 – B 2 U 17/10 R – juris Rn. 12, erkennender Senat, Urteil vom 7. Februar 2023 – L 3 U 213/21).
Die streitgegenständlichen Bescheide sind rechtswidrig, verletzen die Klägerin in ihren Rechten und wurden von dem Sozialgericht zu Recht aufgehoben. Die Klägerin hat am 6. September 2021 einen Arbeitsunfall im Sinne des § 8 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 SGB VII erlitten.
Die Beklagte hat das Vorliegen eines Arbeitsunfalls zwar nicht bereits durch ihr Verhalten im Zeitraum zwischen dem Ereignis am 6. September 2021 und dem Erlass des Ablehnungsbescheid vom 1. August 2022 konkludent anerkannt. Denn sämtliche Leistungen, die die Beklagte in dieser Zeit erbracht hat, standen stets unter dem Vorbehalt, dass ein Arbeitsunfall vorliegt.
Entgegen der Bewertung der Beklagten im Bescheid vom 1. August 2022 liegen jedoch die Voraussetzungen eines Arbeitsunfalls gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII vor. Danach sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII definiert Unfälle als zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Aufgrund der dünnen Regelungsdichte in der gesetzlichen Unfallversicherung wird der Umfang des Unfallversicherungsschutzes im Wesentlichen durch die Rechtsprechung geprägt (vgl. Spellbrink/Karmanski in SGb 2021, 461): Für einen Arbeitsunfall ist danach in der Regel erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten im Zeitpunkt des Unfalls den gesetzlichen Tatbestand einer versicherten Tätigkeit erfüllt hat (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), diese Verrichtung zu einem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis – dem Unfallereignis – geführt hat (Unfallkausalität) und das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität, vgl. z.B. BSG, Urteil vom 27. November 2018 – B 2 U 7/17 R -, juris Rn. 8 m.w.N.). Unerheblich für die Anerkennung als Arbeitsunfall ist, ob die Verletzung den Leistungsfall auslösende Folgen nach sich zieht (haftungsausfüllende Kausalität; st. Rspr.; vgl. z.B. BSG, Urteil vom 28. Juni 2022 – B 2 U 8/20 R – juris Rn. 12 m.w.N.). Nach § 8 Abs. 1 Satz 3 SGB VII, der am 18. Juni 2021 in Kraft getreten ist, besteht Versicherungsschutz in gleichem Umfang wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte, wenn die versicherte Tätigkeit im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt wird.
Die versicherte Tätigkeit, die Verrichtung, das Unfallereignis und der Gesundheitserstschaden müssen im Vollbeweis – also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit – vorliegen. Für die nach der Theorie der wesentlichen Bedingung zu beurteilenden Ursachenzusammenhänge genügt indes die hinreichende Wahrscheinlichkeit, aber nicht die bloße Möglichkeit (st. Rspr.; z.B. BSG, Urteil vom 6. Mai 2021 – B 2 U 15/19 R – juris Rn. 13 m.w.N).
Gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII ist versicherte Tätigkeit auch das Zurücklegen des mit der nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit. Die in § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII gebrauchte Formulierung „des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges“ kennzeichnet den sachlichen Zusammenhang des unfallbringenden Weges mit der eigentlichen versicherten Tätigkeit. Versichert ist in der gesetzlichen Unfallversicherung mithin als Vorbereitungshandlung der eigentlichen Tätigkeit das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit, wobei nicht der Weg als solcher, sondern dessen Zurücklegen versichert ist, also der Vorgang des Sichfortbewegens auf einer Strecke, die durch einen Ausgangs- und einen Zielpunkt begrenzt ist (st. Rspr., vgl. z.B. BSG, Urteil vom 6. Oktober 2020 – B 2 U 9/19 R – juris Rn. 19; BSG, Urteil vom 23. Januar 2018 – B 2 U 3/16 R – juris Rn. 12). Tätigkeitsort im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII ist der Ort, an dem die nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII versicherte Person ihre den Versicherungsschutz begründende Tätigkeit vereinbarungsgemäß tatsächlich verrichtet. Dies ist in der Regel die Betriebsstätte, kann aber auch ein auswärtiger Einsatzort außerhalb des Betriebsgeländes sein, wo der Versicherte eine versicherte Tätigkeit zu verrichten hat. Tätigkeitsort im Sinne dieser Vorschrift kann somit auch der eigene häusliche Bereich sein, wenn es sich um einen durch Vereinbarung mit dem Arbeitgeber bestimmten (zusätzlichen) Arbeitsort handelt (vgl. BSG, Urteil vom 18. Juni 2013 – B 2 U 7/12 R – juris Rn. 20). Auch der Beschäftigungsort Home-Office kann somit nach Durchschreiten der Außentür des eigenen Wohnbereichs der Ausgangs- oder Zielpunkt eines versicherten Weges im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII sein, wenn der Weg in sachlichem Zusammenhang mit der eigentlich versicherten Tätigkeit steht.
Im Rahmen der Prüfung des sachlichen bzw. inneren Zusammenhangs ist es – auch bei Wegeunfällen – erforderlich, dass das Verhalten des Versicherten, bei dem sich der Unfall ereignet hat, der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist und dass diese Tätigkeit den Unfall herbeigeführt hat. Es muss eine sachliche Verbindung mit der im Gesetz genannten versicherten Tätigkeit bestehen, die es rechtfertigt, das betreffende Verhalten – hier den Weg aus dem Home-Office zum Holen von Lebensmitteln und Getränken zum sofortigen Verzehr in der Mittagspause, bei dem die Klägerin gestürzt ist – der versicherten Tätigkeit zuzurechnen. Der innere bzw. sachliche Zurechnungszusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der zum Unfall führenden Verrichtung ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht (st. Rspr.; vgl. BSG, Urteil vom 28. Juni 2022 – B 2 U 8/20 R – juris Rn. 13; LSG Darmstadt, Urteil vom 29. April 2014 – L 3 125/15 – juris Rn. 23). Die tatsächlichen Grundlagen dieser Wertentscheidung müssen im Vollbeweis, d.h. mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (st. Rspr.; vgl. BSG, Urteil vom 28. Juni 2022 – B 2 U 8/20 R – juris Rn. 13 m.w.N.). Maßgeblich für die Wertentscheidung über den sachlichen Zusammenhang ist die final ausgerichtete objektivierte Handlungstendenz des Versicherten, so wie sie durch die objektiven Umstände des Einzelfalls bestätigt wird (st. Rspr., vgl. BSG, Urteil vom 28. Juni 2022 – B 2 U 8/20 R – juris Rn. 13; LSG Darmstadt, Urteil vom 29. April 2014 – L 3 125/15 – juris Rn. 23). Hinzu treten der Schutzzweck der Norm, deren Einbettung in die Gesamtrechtsordnung sowie die Grundprinzipien der Unfallversicherung, insbesondere die Regelungen über die Haftungsbeschränkung für Unternehmer, Unternehmensangehörige und andere Personen (§§ 104 ff SGB VII). Darüber hinaus können auch kausale Kriterien wertentscheidend sein sowie gesellschaftliche und gesellschaftspolitische Aspekte einfließen (BSG z.B. Urteil vom 17. Juni 2025 – B 2 U 6/23 R).
Bei der Prüfung des inneren bzw. des sachlichen Zusammenhangs im Kontext mit der Nahrungsaufnahme ist insbesondere zu unterscheiden zwischen Unfällen auf dem Wege zur Nahrungseinnahme und Unfällen, die sich bei der Nahrungsaufnahme selbst ereignen (so etwa schon: BSG, Urteil vom 30. September 1964 – 2 RU 197/63 – juris Rn. 9). Die Nahrungsaufnahme selbst ist nach dem Schutzweck des § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII grundsätzlich nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert, wenn und soweit damit ein menschliches Grundbedürfnis befriedigt wird (st. Rspr., vgl. BSG, Urteil vom 31. März 2022 – B 2 U 5/20 R – juris Rn. 19), sondern dem privaten, unversicherten Lebensbereich zuzurechnen (eigenwirtschaftliche Tätigkeit) (stRsp, vgl.: BSG, Urteil vom 4. Juli 2013 – B 2 U 3/13 R – juris Rn. 13 m.w.N.). Etwas anderes gilt, wenn sie aufgrund der besonderen Umstände der versicherten Tätigkeit (Beschäftigte in der Küche beim Abschmecken, Arbeits- oder Geschäftsessen) ausnahmsweise unmittelbar Teil derselben ist oder betriebliche Umstände (besonderes Hunger- oder Durstgefühl oder betriebliche Zwänge zu Ort und Form) die Einnahme des Essens oder das Trinken wesentlich mitbestimmten (G. Wagner in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VII, 3. Aufl., § 8 SGB VII (Stand: 18. März 2026), Rn. 74 f.).
Anders verhält es sich mit dem – hier im Streit stehenden – Weg, der im Zusammenhang mit der Nahrungsaufnahme bzw. mit dem Besorgen der Nahrung zum alsbaldigen Verzehr zurückgelegt werden muss. Das Zurücklegen eines Weges durch einen Beschäftigten mit der Handlungstendenz, sich an einem vom Ort der Tätigkeit verschiedenen Ort Nahrungsmittel zum alsbaldigen Verzehr zu besorgen oder einzunehmen, ist grundsätzlich versichert (vgl. etwa BSG, Urteil vom 5. Juli 2016 – B 2 U 5/15 R – juris Rn. 30 m.w.N.), und zwar unabhängig davon, ob der Weg auf dem Betriebsgelände zurückgelegt wird oder den Versicherten von diesem herunter durch den öffentlichen Verkehrsraum (etwa zu einer Gaststätte, der eigenen Wohnung oder zu einem Kiosk/ Lebensmittelgeschäft) führt (vgl. zur Rechtsprechung: BSG, Urteile vom 18. Juni 2013 – B 2 U 7/12 R – juris Rn. 20; vom 27. April 2010 – B 2 U 23/09 R – juris Rn. 15; vom 24. Juni 2003 – B 2 U 24/02 R – juris Rn. 14; vom 24. Februar 2000 – B 2 U 20/99 R – juris Rn. 19; vom 6. Dezember 1989 – 2 RU 5/89 – juris Rn. 13; ebenso für die Wege zum Aufsuchen der Toilette: BSG, Urteile vom 30. März 2017 – B 2 U 15/15 R – juris Rn. 17 und vom 30. Juli 1971 – 2 RU 200/69 – juris Rn. 18). Dieser Versicherungsschutz wird damit begründet, dass der während einer Arbeitspause zurückgelegte Weg zur Nahrungsaufnahme oder zum Einkauf von Lebensmitteln für den alsbaldigen Verzehr am Arbeitsplatz in zweierlei Hinsicht mit der Betriebstätigkeit verknüpft ist: Zum einen dient die beabsichtigte Nahrungsaufnahme während der Arbeitszeit – im Gegensatz zur bloßen Vorbereitungshandlung vor der Arbeit – der Aufrechterhaltung der Arbeitsfähigkeit und damit der Fortsetzung der betrieblichen Tätigkeit (Handlungsziel). Zum anderen handelt es sich um einen Weg, der in seinem Ausgangs- und Zielpunkt durch die Notwendigkeit geprägt ist, persönlich im Beschäftigungsbetrieb anwesend zu sein und dort betriebliche Tätigkeiten zu verrichten (Betriebsbedingtheit). Aufgrund des Zusammentreffens dieser beiden betriebsbezogenen Merkmale, des Handlungsziels und der Betriebsbedingtheit des Weges, wird der wesentliche innere Zusammenhang zwischen dem Betrieb und einem zur Nahrungsaufnahme zurückgelegten Weg angenommen (vgl. etwa: BSG, Urteil vom 5. Juli 2016 – B 2 U 5/15 R – juris Rn. 30). Für den Unfallversicherungsschutz auf dem Weg zum Erwerb von Lebensmitteln ist dabei entscheidend, dass die Lebensmittel zum alsbaldigen Verzehr – ggfs. am Arbeitsplatz – erworben werden, während Wege, die zurückgelegt werden, um Lebensmittel für den häuslichen Bereich zu erwerben, unversichert bleiben (vgl. etwa: BSG, Urteil vom 9. Dezember 2003 – B 2 U 23/03 R – juris Rn. 27 zum Aufsuchen eines Fischgeschäfts auf dem Weg nach der Arbeit; LSG Darmstadt, Urteil vom 24. März 2015 – L 3 225/10 – juris Rn. 23).
Diese Voraussetzungen eines Arbeitsunfalls in Form eines Wegeunfalls sind vorliegend erfüllt, da die Klägerin als kraft Gesetzes nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII Versicherte bei dem Sturz am 6. September 2021 eine zeitlich begrenzte Einwirkung von außen auf ihren Körper und damit einen Unfall im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII erlitten und dieser auch zu einem ihre körperliche Unversehrtheit verletzenden Gesundheitserstschaden (insb. Humerusfraktur) geführt hat, so dass auch die Unfallkausalität und die haftungsbegründende Kausalität gegeben sind. Sie befand sich hierbei zwar nicht auf einem Betriebsweg, so dass § 8 Abs. 1 Satz 3 SGB VII nicht zur Anwendung kommt; der streitgegenständliche Weg aus dem Home-Office zum Erwerb von Nahrungsmitteln und Getränken zum alsbaldigen Verzehr ist jedoch nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII versichert. Die insoweit allein problematische Voraussetzung des inneren bzw. sachlichen Zusammenhangs zwischen der Verrichtung der Klägerin zur Zeit des Unfalles mit ihrer versicherten Tätigkeit ist erfüllt. Der Senat geht entgegen der Auffassung der Beklagten davon aus, dass die Verrichtung der Klägerin, nämlich das Zurücklegen des Weges aus dem Home-Office zum Holen von Lebensmitteln und Getränken zum sofortigen Verzehr in der Mittagspause vorliegend ebenso im inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stand, wie dies der Fall gewesen wäre, wenn sie in der Betriebsstätte gearbeitet und den Weg von dort angetreten hätte.
Die Klägerin befand sich bei dem Unfall nicht auf einem versicherten Betriebsweg im Sinne des § 8 Abs. 1 Sätze 1 und 3 i. V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII, der nach der Neuregelung des § 8 Abs. 1 Satz 3 SGB VII auch für im Home-Office tätige Versicherte gilt.
Betriebswege sind Wege, die in Ausübung der versicherten Tätigkeit zurückgelegt werden, Teil der versicherten Tätigkeit sind und damit der Betriebsarbeit gleichstehen (vgl. BSG, Urteil vom 27. November 2018 – B 2 U 28/17 R, Rn. 17 juris m.w.N.). Sie werden im unmittelbaren Betriebsinteresse unternommen und unterscheiden sich von Wegen nach und von dem Ort der Tätigkeit im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII dadurch, dass sie der versicherten Tätigkeit nicht lediglich vorausgehen oder sich ihr anschließen. Sie sind nicht auf das Betriebsgelände beschränkt, sondern können auch außerhalb der Unternehmensstätte, wie insbesondere auch im Home-Office, anfallen. Ein Beispiel im Home-Office ist etwa der Weg vom Arbeitszimmer zum in einem anderen Raum befindlichen Drucker. Auf dem Weg zum Supermarkt und Kebab-Laden übte die Klägerin zweifellos nicht ihre Tätigkeit als Anzeigenbereichsleiterin aus.
Allerdings stand Klägerin zum Zeitpunkt des Unfalls unter dem Schutz der Wegeunfallversicherung nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII, da sie bei dem Weg zum Supermarkt und Kebab-Laden einen mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit (Home-Office) mit der Handlungstendenz zurückgelegt hat, sich Getränke und ein verzehrfertiges Gericht an einem dritten Ort für die Mittagsmahlzeit zum Erhalt der Arbeitskraft zu besorgen, und sie hierbei durch betrieblich bedingte Vorgaben und Zwänge persönlich in die betriebliche Ablauforganisation eingebunden war, so dass auch die von der Rechtsprechung des BSG geforderte Betriebsbedingtheit zu bejahen ist.
Dieser von der Klägerin am Unfalltag zurückgelegte Weg stand ab dem Moment unter Versicherungsschutz, als die Klägerin ihren Home-Office-Arbeitsplatz mit Durchschreiten der Außentür ihres Wohngebäudes verließ (Ausgangspunkt). Der Home-Office-Arbeitsplatz war an diesem Tag für die Klägerin der mit ihrem Arbeitgeber vereinbarte „Ort der Tätigkeit“ im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII. Zwar hatte die Klägerin keine festen Wochentage mit ihrem Arbeitgeber als Home-Office-Tage vereinbart. Allerdings ereignete sich der Unfall während der Corona-Pandemie und damit zu einer Zeit, als die Tätigkeit im Home-Office – soweit dies nach Art der Tätigkeit möglich war – den Regelfall darstellte und dies auch von dem Arbeitgeber der Klägerin unstreitig so gewünscht und praktiziert wurde. Umgekehrt mussten Tage im Büro angemeldet und mit den Kollegen abgestimmt werden. Zielpunkt des Weges der Klägerin am Unfalltag waren der Supermarkt und der Kebab-Laden, um sich dort Getränke und Nahrungsmittel für den alsbaldigen Verzehr zu kaufen.
Der Einwand der Beklagten, dass in dieser Fallkonstellation eine klare Abgrenzung bzw. Bestimmung des Beginns und des Endes des versicherten Weges nicht möglich wäre, kann im Ergebnis keinen Einfluss auf die Reichweite des Unfallversicherungsschutzes haben und überzeugt auch im Ergebnis nicht. Zumal sich dieselbe Problematik auch bei dem neu eingefügten § 8 Abs. 2 Nr. 2a SGB VII ergibt. Insoweit bleibt in beiden Fällen jedenfalls unter Zugrundelegung der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung die Außentür des Gebäudes, in dem sich der Heimarbeitsplatz befindet, maßgeblich, um die Risikosphären voneinander abzugrenzen.
Die oben dargestellte BSG-Rechtsprechung zu auf der Betriebsstätte tätigen Beschäftigten ist zumindest bei einem Weg am Arbeitstag zur Nahrungsaufnahme oder -beschaffung zum alsbaldigen Verzehr im Zuge der Gleichbehandlung auch auf Vollzeitbeschäftigte, deren Tätigkeitsort das Home-Office ist, grundsätzlich sinngemäß anzuwenden. In Home-Office-Sachverhalten ist daher – ebenso wie in den Fällen der Beschäftigung auf der Betriebsstätte – in jedem Einzelfall zu prüfen, inwieweit sich der Weg zur Nahrungsaufnahme oder -beschaffung unter Berücksichtigung der in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze aus dem Erfordernis zum Erhalt der weiteren Arbeitsfähigkeit und aufgrund des ganztägigen persönlichen Eingebundenseins in betriebliche Tätigkeiten ergibt und daher der innere/sachliche Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit gegeben ist.
Zur Überzeugung des Senats steht fest, dass das Handlungsziel des am Unfalltag einmaligen Nahrungsmittel- und Getränkeeinkaufs zum sofortigen Verzehr nach eigenem unbestrittenen und glaubhaften Bekunden der Klägerin der Erhalt ihrer Arbeitsfähigkeit für den restlichen Arbeitstag nach der Mittagspause gewesen ist. Nach dem Vortrag der Klägerin im Verhandlungstermin, hatte diese geplant, nach der Mittagspause – wie im Vormittagsmeeting mit ihrem Chef und der Kollegin besprochen – Kunden zu kontaktieren. Es standen somit noch weitere Aufgaben für die Klägerin am Nachmittag an und die Pause wurde – anders als in dem vom BSG entschiedenen Kaffeeautomatenfall (BSG, Urteil vom 24. September 2025, B 2 U 11/23 R) – nicht erst kurz vor Feierabend, sondern mittags eingelegt. Somit ist die objektivierte Handlungstendenz der Klägerin im betrieblichen Zusammenhang zu sehen. Die Klägerin hat hier nach ihren glaubhaften Angaben auch nichts unternommen, was für eine überwiegend eigenwirtschaftlich motivierte Handlungstendenz sprechen könnte, welche die betrieblich motivierte Handlungstendenz (Erhalt der Arbeitsfähigkeit für den Nachmittag) abgelöst haben könnte, wie etwa die Erledigung weiterer privater Einkäufe.
Auch das von der Rechtsprechung für den inneren/sachlichen Zusammenhang bei der Thematik Nahrungsbeschaffung zum alsbaldigen Verzehr darüber hinaus herausgearbeitete Kriterium der Betriebsbedingtheit ist bei dem vorliegenden einmaligen Weg in der Mittagspause der in Vollzeit beschäftigten Klägerin erfüllt. Zwar ist der streitgegenständliche Weg nicht von der notwendigen Anwesenheit der Klägerin im Betrieb geprägt, dies rechtfertigt jedoch aus mehreren Gründen im Ergebnis keine unterschiedliche Behandlung.
Insoweit ist zunächst zu berücksichtigen, dass sich der Arbeitsunfall zur Zeit der Corona-Pandemie ereignet hat, in der sich die Notwendigkeit der Anwesenheit im Betrieb praktisch – soweit nach Art der Tätigkeit möglich – in eine Notwendigkeit zur Abwesenheit vom Betrieb und zum häuslichen Arbeiten umgekehrt hat.
Auf der Grundlage von § 18 Absatz 3 Arbeitsschutzgesetz, der durch Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b des Gesetzes zur Verbesserung des Vollzugs im Arbeitsschutz vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3334) eingefügt worden ist, hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die am 27. Januar 2021 in Kraft getretene SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV, BAnz AT 22.01.2021 V1) erlassen. Diese diente dem Ziel, das Risiko einer Infektion mit dem Coronavirus bei der Arbeit zu minimieren und die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu schützen (§ 1 Abs. 1 Corona ArbSchV), und sah in § 2 als Maßnahmen zur Kontaktreduktion vor, dass Arbeitgeber alle geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen hatten, um betriebsbedingte Personenkontakte zu reduzieren und die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen auf das betriebsnotwendige Minimum zu reduzieren (§ 2 Abs. 2 Corona ArbSchV). Nach § 2 Abs. 4 Corona ArbSchV hatte der Arbeitgeber den Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstanden. Die Corona-ArbSchV hat im Laufe der Corona-Pandemie zwar diverse Änderungen erfahren; das Regelungsziel und die Pflicht der Arbeitgeber, alle geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, um betriebsbedingte Personenkontakte zu reduzieren und die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen auf das betriebsnotwendige Minimum zu reduzieren, bestand jedoch stets fort, so jedenfalls auch in der zum Zeitpunkt des Arbeitsunfalls geltenden, am 1. Juli 2021 in Kraft getretenen Fassung der Corona ArbSchV (BAnz AT 28.06.2021 V1). Die Corona ArbSchV regelte somit eine Angebotspflicht der Arbeitgeber in den Fällen, in denen Home-Office/mobiles Arbeiten in Betracht kam (Abels/Deck/Pauken/ Rausch – Mini-Jobs, Aushilfen, Teilzeit, Home-Office Tätigkeit (Telearbeit), Rn. 511; Sponer/Steinherr in Sponer/Steinherr, TVöD Entgeltordnung Bund – „19. Darf der Arbeitgeber Home-Office anordnen? Ist der Arbeitgeber hierzu ggf. verpflichtet“).
Nach dem von der Beklagten ausdrücklich unbestrittenen und auch vom Senat nicht in Zweifel gezogenen Vortrag der Klägerin hat auch ihr Arbeitgeber, der D.-Verlag mit insgesamt ca. 850 Beschäftigen, während der Corona-Pandemie den Mitarbeitern Home-Office/mobiles Arbeiten angeboten und die Klägerin hat dieses Angebot angenommen. Die Klägerin hat hierzu insbesondere in ihrem Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 5. Juni 2024 Folgendes vorgetragen:
„Mit dem Ausbruch von Corona waren alle Mitarbeiter des D.-Verlags angehalten, mobiles Arbeiten durchzuführen, wenn dies die Tätigkeit zugelassen hat, was bei der Klägerin der Fall ist. Aus diesem Grund wurden in 2020/2021 für alle Mitarbeiter Notebooks angeschafft. Es wurde arbeitgeberseits betont, dass die Anwesenheit im Büro auf ein Minimum zu reduzieren sei. Musste man vor Ort arbeiten, war dies mit KollegInnen und dem Vorgesetzten abzusprechen, da immer nur eine Person im Büro sein durfte und daher auch Einzelbüros durch andere KollegInnen belegt werden konnten. Es war somit auch nicht mehr für jeden Mitarbeiter ein fester Arbeitsplatz vorhanden.“
Entsprechend hat die Klägerin nach ihren weiteren Angaben seit ca. März 2020 fast ausschließlich im Home-Office gearbeitet; so auch am Unfalltag.
Auch die konkrete Ausgestaltung der Arbeit der Klägerin im Home-Office und insbesondere am Unfalltag entsprach zur Überzeugung des Senats derjenigen bei ihrer Anwesenheit in der Betriebsstätte. Nach von der Beklagten ausdrücklich unbestrittenen und vom Senat nicht in Zweifel gezogenen Angaben der Klägerin unterlag diese bereits seit langer Zeit der Vertrauensarbeitszeit, wobei jedoch anhand der elektronischen Arbeitsabläufe sowie der einzuhaltenden und im System eingestellten Termine eine Kontrolle grundsätzlich möglich ist. Zum konkreten Ablauf am Unfalltag hat die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 5. Juni 2024 Folgendes vorgetragen:
„Da die Tätigkeit der Klägerin viele Meetings und Absprachen mit KollegInnen und Vorgesetzten erfordert, arbeitete sie und arbeitet noch immer in einem geregelten Zeitrahmen während der üblichen Büro- bzw. Kernarbeitszeiten und hat sich an diese Vorgehensweise auch zu halten. Meetings werden in das System eingestellt und sind entsprechend einer Beschäftigung in der Betriebsstätte des Arbeitgebers zwingend wahrzunehmen. Pausen waren und sind mit Kollegen und Vorgesetzten auch nach der Arbeitssituation abzustimmen und zu den üblichen Zeiten einzulegen. So verhielt es sich auch am streitbefangenen Unfalltag. Nach einem Meeting bis 12:30 Uhr und einer Nacharbeitung legte die Klägerin ihre Mittagspause ein und teilte ihre Abwesenheit vom Arbeitsplatz mit. Die Klägerin hat die KollegInnen sowie Vorgesetzten auch jeweils darüber zu informieren, wenn sie sich von ihrem Arbeitsplatz entfernt und nicht erreichbar ist. Dies wird in MS Teams für alle KollegInnen ersichtlich eingestellt. Dies war auch am Unfalltag, dem 06.09.2021 der Fall.“
Ergänzend hat die Klägerin im Rahmen ihrer Befragung in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass ihre Mittagspause in Anlehnung an die Regelung für Beschäftigte mit Zeiterfassung im Verlag in der Regel 45 Minuten betrage.
Die Klägerin war bei ihrer Tätigkeit im Home-Office am 6. September 2021 somit ebenso den ganzen Tag in betriebliche Tätigkeiten eingebunden, wie sie es bei ihrer Anwesenheit in der Betriebsstätte gewesen wäre. Insoweit hat die Klägerin auch ausdrücklich in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass sich keinerlei Unterschiede ergeben hätten, wenn sie diesen Tag nicht im Home-Office, sondern im Verlagsbüro gearbeitet hätte. Auch im Home-Office bestand für die Klägerin die Notwendigkeit, sich innerhalb einer zeitlich begrenzten Mittagspause um die Nahrungsaufnahme/-beschaffung zu kümmern, um ihre Arbeitskraft für den restlichen Arbeitstag aufrechtzuhalten (Handlungsziel). Insoweit war die Klägerin vorliegend – anders als etwa in dem vom BSG am 18. Juni 2013 entschiedenen Fall, in dem es um einen zeitlich unabhängig von betrieblichen Belangen gewählten abendlichen Weg zur Nahrungsaufnahme ging (B 2 U 7/12 R) – bei der Planung und Gestaltung ihrer Mittagspause auch im Home-Office räumlich und zeitlich in den betrieblichen Ablauf und Abstimmung mit Kollegen eingebunden. Die Klägerin musste die Mittagspause zwar nicht zu einer bestimmten vom Arbeitgeber exakt vorgegebenen Uhrzeit nehmen, sondern hatte hier einen gewissen Spielraum. Dieser war aufgrund der betrieblichen Belange in Form von bestehenden Terminen und kollegialer Abstimmung jedoch so weit eingeschränkt, dass die Klägerin keinesfalls quasi „rund um die Uhr“ zeitlich beliebig geschützt durch die Unfallversicherung zur Nahrungsaufnahme einen anderen Ort hätte aufsuchen können. Dies unterscheidet den vorliegenden Fall, von dem Sachverhalt, der der BSG-Entscheidung B 2 U 7/12 R zugrunde lag und in dem eine versicherte Tätigkeit daher auch nach Auffassung des Senats zutreffend verneint worden war.
Der Senat verkennt in diesem Zusammenhang nicht die Unterschiede zwischen einem häuslichen und einem betrieblichen Arbeitsplatz. Diese rechtfertigen jedoch keine Begrenzung des Unfallversicherungsschutzes. Auch im Home-Office besteht – jedenfalls in einem Falle, wie dem der Klägerin – das betrieblich bedingte Erfordernis, durch eine rasche und unkomplizierte Nahrungsbeschaffung oder -aufnahme die Arbeitsfähigkeit für den weiteren Arbeitstag zu erhalten. Die Annahme, dass zu Hause stets eine verzehrfertige Mahlzeit zur Verfügung steht, die von dem im Home-Office Beschäftigten nur eingenommen zu werden braucht, entspricht nicht der heutigen Lebensrealität (so überzeugend auch Bayerisches LSG, Urteil vom 15. Januar 2024 – L 3 U 168/23, Rn. 40 juris) und ist den Arbeitnehmern nicht normativ vorzugeben. Insoweit ist die Versorgung innerhalb von Unternehmensstätten vielfach sogar besser als bei einer Tätigkeit im Home-Office. Denn im betrieblichen Umfeld besteht durch Betriebskantinen zumindest in großen Betrieben die Möglichkeit, einfach und schnell eine warme Mahlzeit einzunehmen oder sich in Teeküchen mitgebrachte Mahlzeiten zu erwärmen (vgl. Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 20. Juni 2024 – L 17 U 215/23 -, Rn. 46, juris). Ebenso wenig wie aber in der Betriebsstätte anwesende Beschäftigte auf eine etwaige Kantine oder mitgebrachtes Essen verwiesen werden können, kann aus Gründen der Gleichbehandlung ein Vollzeitbeschäftigter im Home-Office auf etwaig zu Hause vorhandene Lebensmittel verwiesen werden. Daher überzeugt die in der Literatur teilweise vertretene Auffassung, dass ein solcher Weg nicht in einer ähnlich besonderen Beziehung zur Betriebstätigkeit stehe wie bei der Ausübung der Tätigkeit auf der Betriebsstätte im Ergebnis nicht (vgl. dazu z.B. Keller, SGb 12.21, S. 738, 742 und insg. zum Streitstand LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 16. März 2023 – L 14 U 29/22).
Nach allem ist die den gesetzlichen Vorgaben der Corona ArbSchV entsprechende Home-Office-Vereinbarung zwischen der Klägerin und ihrem Arbeitgeber und deren Umsetzung durch die Klägerin unter Berücksichtigung der dargestellten konkreten Ausgestaltung am Unfalltag nach Auffassung des Senats für die geforderte Betriebsbedingtheit ausreichend, ohne dass es darauf ankommt, ob ein wirklicher „Zwang“ zum Home-Office bestand.
Dieser Auslegung des § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII stehen weder der Schutzzweck des § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII noch § 8 Abs. 1 S. 3 SGB VII und auch keine anderen sachlichen Gründe entgegen.
Der vorliegende Sachverhalt unterfällt dem Schutzzweck der Wegeunfallversicherung. Diese schützt vor Gefahren für Gesundheit und Leben, die aus der Teilnahme am öffentlichen Verkehr als Fußgänger oder Benutzer eines Verkehrsmittels, also aus eigenem oder fremdem Verkehrsverhalten oder äußeren Einflüssen während der Zurücklegung des Weges hervorgehen (vgl. etwa BSG, Urteil vom 17. Dezember 2015 – B 2 U 8/14 R, Rn. 23 juris). Bei einem Gang zur Nahrungsbeschaffung aus dem Home-Office heraus ergeben sich nach Durchschreiten der Außentür des häuslichen Bereichs keine Unterschiede zu einem Beschäftigten, der die Unternehmensstätte zu dem gleichen Zweck verlässt. Es wirken vielmehr in gleicher Weise die üblichen Gefahren der Teilnahme am öffentlichen Verkehr auf den Beschäftigten ein, wie dies auch bei einem vergleichbaren Weg von der Unternehmensstätte aus der Fall wäre (Bayerisches Landessozialgericht, Urteile vom 15. Januar 2024 – L 3 U 168/23 -, Rn. 36 juris und vom 20. Juni 2024 – L 17 U 215/23 -, Rn. 39, juris).
Die Einführung von § 8 Abs. 1 S. 3 SGB VII spricht ebenfalls nicht gegen die vorgenommene Auslegung des Wegeunfallversicherungsschutzes. Denn die gesetzliche Regelung des § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII hat durch die Neuregelung des § 8 Abs. 1 S. 3 SGB VII weder eine Erweiterung noch eine Einschränkung erfahren (vgl. dazu auch Bayerisches Landessozialgericht, Urteile vom 15. Januar 2024 – L 3 U 168/23 -, juris Rn. 30 und vom 20. Juni 2024 – L 17 U 215/23 -, juris Rn. 34).
§ 8 Abs. 1 S. 3 SGB VII bezieht sich nur auf Wege im eigenen Haushalt (z.B. zur Nahrungsaufnahme oder zum
Toilettengang), bei denen ein Durchschreiten der Außentüre des eigenen Wohnbereichs gerade nicht stattfindet und die somit mit entsprechenden Betriebswegen im Betriebsgebäude oder auf dem Betriebsgelände vergleichbar wären. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut („Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte“), der Gesetzessystematik mit der Verortung der Regelung in Abs. 1 des § 8 SGB VII und auch aus der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 19/29819, S. 17 f.). Danach soll § 8 Abs. 1 S. 3 SGB VII „Lücken im Versicherungsschutz bei Wegen im eigenen Haushalt zum Holen eines Getränks, zur Nahrungsaufnahme, zum Toilettengang etc.“ schließen. Diese Wege sind nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts auf der Unternehmensstätte versichert, im Home-Office waren sie es dagegen vor der Einführung des § 8 Abs. 1 S. 3 SGB VII nicht. Nach Auffassung des Gesetzgebers sollte diese Unterscheidung vor dem Hintergrund der zunehmenden Bedeutung mobiler Arbeitsformen nicht aufrechterhalten bleiben.
Die Einführung des § 8 Abs. 1 S. 3 SGB VII spricht auch nicht gegen einen Unfallversicherungsschutz nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII bei Wegen zur Nahrungsaufnahme oder -beschaffung zum alsbaldigen Verzehr am Arbeitsplatz, obwohl der Gesetzgeber diese Fallkonstellation nicht ausdrücklich in § 8 Abs. 2 SGB VII aufgenommen hat.
Eine dem § 8 Abs. 1 S. 3 SGB VII entsprechende explizite Gleichstellung der im Home-Office tätigen Beschäftigten auch in § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII durch den Gesetzgeber hält der erkennende Senat für entbehrlich. Denn anders als bei Wegen im eigenen Haushalt z.B. zur Nahrungsaufnahme oder zum Toilettengang, die weder eine versicherte Tätigkeit im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB VII sind noch einen Betriebsweg innerhalb der Betriebsstätte darstellen und die ohne die Regelung des § 8 Abs. 1 S. 3 SGB VII nicht dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung unterfallen würden (vgl. hierzu Urteil des BSG vom 5. Juli 2016 – B 2 U 5/15 R -, juris), ist nach Durchschreiten der Außentür des häuslichen Bereichs der Anwendungsbereich des § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII ebenso eröffnet wie bei Verlassen der Betriebsstätte. Denn § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII setzt nur einen Unfall beim Zurücklegen eines mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit voraus und Ort der Tätigkeit muss – wie oben ausgeführt – nicht unbedingt die Betriebsstätte, sondern kann z.B. auch ein Arbeitsplatz zu Hause sein. Da somit § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII grundsätzlich auch auf Wege aus dem Home-Office heraus anzuwenden ist, ist eine explizite Regelung durch den Gesetzgeber für im Home-Office tätige Beschäftigte insoweit nicht erforderlich (vgl. auch Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 15. Januar 2024 – L 3 U 168/23 -, Rn. 30 – 31, juris).
Da die Einführung einer dem § 8 Abs. 1 S. 3 SGB VII vergleichbaren Regelung für Wege aus dem Home-Office heraus zur Nahrungsbeschaffung zum alsbaldigen Verzehr nicht erforderlich ist, kann aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber insoweit nicht tätig geworden ist, kein nachteiliger Schluss im Hinblick auf die Anwendbarkeit des § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII auf diese Fälle gezogen werden.
Ein solcher Schluss kann auch nicht aus der Einfügung des § 8 Abs. 2 Nr. 2a SGB VII (in Kraft getreten ebenfalls am 18. Juni 2021) gezogen werden. Denn auch diese Vorschrift hat eine zuvor bestehende Versicherungslücke im Home-Office geschlossen, auf Wegen nach und von dem Ort, an dem Kinder von Versicherten nach Nummer 2 Buchstabe a fremder Obhut anvertraut werden. Hierauf hat die Prozessbevollmächtigte der Klägerin zutreffend hingewiesen. Eine entsprechende Versicherungslücke besteht in der vorliegenden Fallkonstellation jedoch gerade nicht, sondern § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII bietet eine ausreichende Rechtsgrundlage, Versicherungsschutz auch bei Wegen aus dem Home-Office/ ins Home-Office zu gewährleisten.
Insoweit legt der in § 8 Abs. 1 S. 3 SGB VII und § 8 Abs. 2 Nr. 2a SGB VII erkennbar zum Ausdruck gekommene Wille des Gesetzgebers zur Gleichstellung der im Home-Office mit auf der regulären Betriebsstätte tätigen Beschäftigten vielmehr nahe, dass auch § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII in diesem Lichte auszulegen ist und dass daher die in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Anerkennung von Wegeunfällen bei Wegen zur Nahrungsbeschaffung oder -aufnahme vom Beschäftigungsbetrieb aus jedenfalls bei in Vollzeit im Home-Office Tätigen im Zuge der Gleichbehandlung sinngemäß anzuwenden sind.
Der Bejahung des Unfallversicherungsschutzes nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII bei in Vollzeit in Home-Office Beschäftigten unter denselben Voraussetzungen wie bei in der Betriebsstäte arbeitenden Beschäftigten steht jedenfalls beim einmaligen Essenskauf zum sofortigen Verzehr insbesondere in der Mittagspause auch nicht die bisherige Rechtsprechung des BSG entgegen, da die Gleichstellung nur unter den oben dargestellten engen Voraussetzungen und in Anlehnung an das Obiter dictum des BSG in seiner Entscheidung vom 18. Juni 2013 (B 2 U 7/12 R, Rn. 22) erfolgt. Nach zutreffender Rechtsprechung des BSG darf der Wegeunfallversicherungsschutz aus dem Home-Office heraus nicht derart ausgedehnt werden, dass es völlig ins zeitliche Belieben des jeweiligen Versicherten gestellt wird, wann und wie oft er sich aus dem Home-Office auf den Weg zur Nahrungsbeschaffung begibt und damit ein Versicherungsschutz „rund um die Uhr“ begründet werden könnte. Zu beliebigen Uhrzeiten vorgenommene Wege aus einem in der eigenen Wohnung befindlichen, zusätzlichen Arbeitsplatz zur (privaten, nicht dienstlich veranlassten) Nahrungsaufnahme an einem anderen Ort stehen daher auch weiterhin nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung (vgl. dazu BSG, Urteil vom 18. Juni 2013 – B 2 U 7/12 R). Allerdings hat das BSG in dieser Entscheidung selbst gerade für den Fall eines in Vollzeit als „Heim- oder Telearbeiter“ Beschäftigten, der von vornherein seine gesamte Arbeitszeit „zu Hause“ zu erbringen hat, offengelassen, ob hier möglicherweise aus Gleichheitsgründen zu fordern sein könnte, dass jedenfalls ein Weg täglich zur Nahrungsaufnahme bzw. zur Versorgung mit Nahrungsmitteln unter Versicherungsschutz stehen müsse. Dies ist zu bejahen und Unfallversicherungsschutz in dieser Fallkonstellation aus den oben genannten Gründen zu gewähren.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG und entspricht dem Ausgang des Verfahrens.
Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zuzulassen, da es zur der vorliegend streitgegenständlichen, in Literatur und Rechtsprechung umstrittenen rechtlichen Fragestellung des Unfallversicherungsschutzes auf Wegen zur Nahrungsbeschaffung aus dem Home-Office heraus keine höchstrichterliche Rechtsprechung gibt.