Haftungsausschluss bei Arbeitsunfällen in Betriebsstätten: Was gilt?
Das Oberlandesgericht Frankfurt wies die Berufung einer Klägerin im Falle eines Arbeitsunfalls zurück. Der Unfall ereignete sich in einer gemeinsamen Betriebsstätte, wo eine Gefahrengemeinschaft zwischen Mitarbeitern verschiedener Unternehmen bestand. Das Gericht betonte, dass ein Haftungsausschluss gerechtfertigt ist, wenn betriebliche Aktivitäten ineinandergreifen und eine gegenseitige Gefährdung möglich ist.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:
- Berufung abgelehnt: Das OLG Frankfurt lehnt die Berufung der Klägerin ab.
- Arbeitsunfall in gemeinsamer Betriebsstätte: Der Unfall ereignete sich in einer Umgebung, in der Mitarbeiter mehrerer Unternehmen tätig waren.
- Gefahrengemeinschaft: Das Gericht erkennt eine Gefahrengemeinschaft zwischen den Beteiligten an.
- Ineinandergreifen von Aktivitäten: Das Urteil hebt hervor, dass die Aktivitäten der Mitarbeiter verschiedener Unternehmen bewusst verknüpft waren.
- Stillschweigende Verständigung: Eine ausdrückliche Absprache war nicht erforderlich, um eine gemeinsame Betriebsstätte anzunehmen.
- Haftungsausschluss: In solchen Fällen von Gefahrengemeinschaft ist ein Haftungsausschluss gerechtfertigt.
- Begründung der Entscheidung: Die vom Landgericht vorgebrachten Argumente wurden als stichhaltig betrachtet.
- Bedeutung für das Arbeitsrecht: Das Urteil hat wichtige Implikationen für die Beurteilung von Arbeitsunfällen in gemeinsamen Betriebsstätten.
Übersicht:
Arbeitsunfälle und Haftungsausschluss in gemeinsamen Betriebsstätten
In der heutigen Arbeitswelt sind Situationen, in denen Mitarbeiter verschiedener Unternehmen in einer gemeinsamen Betriebsstätte zusammenarbeiten, keine Seltenheit. Diese Konstellation wirft komplexe Fragen im Hinblick auf die Haftung bei Arbeitsunfällen auf. Insbesondere interessant wird es, wenn es um die Voraussetzungen eines Haftungsausschlusses geht. Dabei spielen die Art der Zusammenarbeit und die Verknüpfung der betrieblichen Aktivitäten eine entscheidende Rolle. Der Bundesgerichtshof hat in seiner ständigen Rechtsprechung Kriterien entwickelt, die festlegen, wann eine solche gemeinsame Betriebsstätte vorliegt und wie die Haftung im Falle eines Unfalls geregelt wird.
Der nachfolgende Beitrag beleuchtet ein konkretes Urteil des OLG Frankfurt. Dieses Urteil bietet aufschlussreiche Einblicke in die juristische Bewertung von Arbeitsunfällen in gemeinsamen Betriebsstätten. Es wird erörtert, wie das Gericht die Kriterien für eine Gefahrengemeinschaft anwendet und inwiefern parallele oder ineinandergreifende Tätigkeiten von Mitarbeitern unterschiedlicher Unternehmen die Haftung beeinflussen. Die Entscheidung ist von großer Bedeutung für die Rechtspraxis im Arbeitsrecht und gibt sowohl Arbeitgebern als auch Arbeitnehmern wichtige Orientierungspunkte. Lesen Sie weiter, um mehr über die spannenden Details dieses Falles und seine Implikationen zu erfahren.
Der Unfall und seine rechtlichen Folgen
Im Zentrum dieses Falls steht ein Arbeitsunfall, der sich in einer gemeinsamen Betriebsstätte ereignet hat. Hierbei kollidierten die Tätigkeiten von Mitarbeitern verschiedener Unternehmen, was zu rechtlichen Auseinandersetzungen führte. Die Kernfrage in diesem Fall dreht sich um die Voraussetzungen eines Haftungsausschlusses bei einem Arbeitsunfall in einer solchen Betriebsstätte. Die Klägerin hatte gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt Berufung eingelegt, die jedoch vom OLG Frankfurt gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen wurde. Die Entscheidung basiert auf der Annahme, dass sich der Unfall auf einer gemeinsamen Betriebsstätte ereignete und somit besondere Haftungsregeln gelten.
Das Konzept der gemeinsamen Betriebsstätte
Das OLG Frankfurt folgte in seiner Entscheidung der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die besagt, dass unter den Begriff der gemeinsamen Betriebsstätte betriebliche Aktivitäten von Versicherten mehrerer Unternehmen fallen, die bewusst und gewollt bei einzelnen Maßnahmen ineinandergreifen. Wichtig ist hierbei, dass eine gewisse Verbindung zwischen den Tätigkeiten in der konkreten Unfallsituation besteht. Dies bedeutet, dass die Aktivitäten sich nicht bloß beziehungslos nebeneinander vollziehen dürfen. In diesem Fall war der Geschädigte durch das Scannen der Ware in den Beladevorgang des Lkw involviert, was nach Ansicht des Gerichts eine ausreichende Verknüpfung der Aktivitäten darstellt.
Die Argumentation der Klägerin und die gerichtliche Bewertung
Die Klägerin argumentierte, dass kein tätigkeitsbezogen-funktionales, bewusstes Miteinander im Arbeitsablauf vorlag, da der Geschädigte nicht direkt in den Beladevorgang eingebunden war. Das Landgericht wurde kritisiert, den Anwendungsbereich des koordinierten Zusammenwirkens unzulässig ausgeweitet zu haben. Das OLG Frankfurt sah dies jedoch anders und befand, dass der Geschädigte durch seine Tätigkeit im Ladebereich die Voraussetzungen für das Beladen geschaffen hatte. Diese Bewertung war entscheidend für die Feststellung einer gemeinsamen Betriebsstätte und somit für den Haftungsausschluss.
Gefahrengemeinschaft als Schlüsselkriterium
Ein weiterer wesentlicher Aspekt in der Entscheidung des Gerichts war die Anerkennung einer Gefahrengemeinschaft zwischen den Tätigen verschiedener Unternehmen. Hierbei wird davon ausgegangen, dass jeder der Beteiligten gleichermaßen zum Schädiger und Geschädigten werden kann. Dieses Konzept spielt eine entscheidende Rolle, da es den Haftungsausschluss in solchen Situationen rechtfertigt. Das Gericht sah es als gegeben an, dass durch das enge Zusammenwirken der Beteiligten eine wechselseitige Verletzungsgefahr bestand.
Das Urteil des OLG Frankfurt verdeutlicht die Komplexität der Haftungsfragen bei Arbeitsunfällen in gemeinsamen Betriebsstätten und setzt wichtige Maßstäbe für die Beurteilung ähnlicher Fälle in der Zukunft.
✔ Wichtige Begriffe kurz erklärt
Was definiert eine „gemeinsame Betriebsstätte“ im Arbeitsrecht?
Eine „gemeinsame Betriebsstätte“ im Arbeitsrecht bezieht sich auf betriebliche Aktivitäten von Versicherten mehrerer Unternehmen, die bewusst und gewollt bei einzelnen Maßnahmen ineinander greifen, miteinander verknüpft sind, sich ergänzen oder unterstützen. Es ist ausreichend, dass die gegenseitige Verständigung stillschweigend durch bloßes Tun erfolgt. Dieser Begriff ist mehr als nur „dieselbe“ Betriebsstätte und beinhaltet nicht einfach das Zusammentreffen von Risikosphären mehrerer Unternehmen an einem Ort.
Ein Gemeinschaftsbetrieb ist ein gemeinsamer Betrieb mehrerer rechtlich selbständiger Unternehmen. In einem solchen Betrieb gibt es nur einen Betriebsrat, der für den gesamten Gemeinschaftsbetrieb und für alle Arbeitnehmer dieses Betriebs zuständig ist, unabhängig davon, wer der Vertragsarbeitgeber der einzelnen Arbeitnehmer ist. Wesentliche Indizien für einen Gemeinschaftsbetrieb sind eine gemeinsame Personalabteilung, gemeinsame räumliche Unterbringung und Nutzung von Ressourcen, sowie eine gemeinsame Betriebsführung.
Es ist wichtig zu unterscheiden, dass ein Gemeinschaftsbetrieb nicht dasselbe ist wie eine gemeinsame Betriebsstätte. Während ein Gemeinschaftsbetrieb sich auf die gemeinsame Führung und Verwaltung von mehreren Unternehmen bezieht, bezieht sich eine gemeinsame Betriebsstätte auf die gemeinsame Durchführung von betrieblichen Aktivitäten von mehreren Unternehmen an einem Ort.
Wie wird eine „Gefahrengemeinschaft“ bei Arbeitsunfällen rechtlich bewertet?
Die „Gefahrengemeinschaft“ im Kontext von Arbeitsunfällen bezieht sich auf die Situation, in der mehrere Arbeitnehmer aus verschiedenen Unternehmen an einem gemeinsamen Ort arbeiten und dabei ineinandergreifende, miteinander verknüpfte, sich ergänzende oder unterstützende Aktivitäten durchführen. In solchen Fällen kann es schwierig sein, die Verantwortung für einen Arbeitsunfall zu bestimmen, da die Risikosphären mehrerer Unternehmen an einem Ort zusammentreffen.
Die gesetzliche Unfallversicherung in Deutschland ist eine Pflichtversicherung für Arbeitgeber, die dazu dient, die finanziellen Folgen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten zu decken. Sie bietet ein umfassendes Betreuungs- und Entschädigungssystem für die Betroffenen. Im Falle eines Arbeitsunfalls erhalten die Versicherten während der Heilbehandlung Verletztengeld, solange sie infolge des Versicherungsfalls arbeitsunfähig sind oder wegen der Heilbehandlung eine ganztägige Erwerbstätigkeit nicht ausüben können.
Bei einer „Gefahrengemeinschaft“ ist es wichtig, dass jeder Arbeitsunfall unverzüglich der zuständigen Berufsgenossenschaft gemeldet wird. Die Berufsgenossenschaften sind Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und für die Prävention von Arbeitsunfällen, die Rehabilitation der Versicherten und die Entschädigung bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten zuständig.
Die rechtliche Bewertung einer „Gefahrengemeinschaft“ bei Arbeitsunfällen hängt von den spezifischen Umständen des Einzelfalls ab. Es kann notwendig sein, die genauen Umstände des Unfalls, die beteiligten Parteien und ihre jeweiligen Verantwortlichkeiten zu untersuchen, um zu bestimmen, wer für den Unfall verantwortlich ist und welche Leistungen von der gesetzlichen Unfallversicherung erbracht werden.
Wie wird der „Haftungsausschluss“ in Fällen von Arbeitsunfällen in gemeinsamen Betriebsstätten begründet?
Der Haftungsausschluss in Fällen von Arbeitsunfällen in gemeinsamen Betriebsstätten wird durch das Sozialgesetzbuch (SGB) VII, speziell § 106 Abs. 3, begründet. Dieser Paragraph besagt, dass ein Haftungsausschluss gegeben ist, wenn Versicherte mehrerer Unternehmen vorübergehend betriebliche Tätigkeiten ausüben, die bewusst und gewollt bei einzelnen Maßnahmen ineinandergreifen, miteinander verknüpft sind, sich ergänzen oder unterstützen.
Der Haftungsausschluss knüpft an die Tatsache an, dass eine gewisse Verbindung zwischen den Tätigen bei konkreten Arbeitsvorgängen in der konkreten Unfallsituation gegeben ist, die die „gemeinsame“ Betriebsstätte entscheidend kennzeichnet. Es ist ausreichend, dass die gegenseitige Verständigung stillschweigend durch bloßes Tun erfolgt.
Die Frage, ob eine gemeinsame Betriebsstätte gegeben ist, ist allerdings kein Tatbestandsmerkmal des Versicherungsfalles. Daher ist eine Entscheidung der Zivilgerichte möglich und das Verfahren muss nicht nach § 108 Abs. 2 SGB VII ausgesetzt werden.
Es ist zu betonen, dass der Haftungsausschluss nur im Hinblick auf die zwischen den Tätigen verschiedener Unternehmen bestehende Gefahrengemeinschaft gilt. Wenn es um eine Haftung gegenüber Dritten geht, kommen Haftungsmilderungsgrundsätze im Arbeitsverhältnis nicht zur Anwendung.
Die rechtliche Bewertung und Anwendung des Haftungsausschlusses hängt von den spezifischen Umständen des Einzelfalls ab und kann daher variieren.
Das vorliegende Urteil
OLG Frankfurt – Az.: 13 U 195/21 – Beschluss vom 01.03.2023
In dem Rechtsstreit … wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 12.5.2021 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Gründe
Nach Vornahme der gemäß § 522 Abs. 1 und 2 ZPO gebotenen Prüfung ist der Senat einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und auch eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Die Sache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats durch Urteil.
Es ist berufungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Landgericht die Klage abgewiesen hat, weil sich der streitgegenständliche Unfall auf einer gemeinsamen Betriebsstätte im Sinne des § 106 Abs. 3 Satz 3 SGB VII ereignet hat. Die von der Klägerin mit der Berufung vorgebrachten Argumente gegen die Annahme einer gemeinsamen Betriebsstätte überzeugen nicht.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat vollumfänglich anschließt, fallen unter den Begriff der gemeinsamen Betriebsstätte betriebliche Aktivitäten von Versicherten mehrerer Unternehmen, die bewusst und gewollt bei einzelnen Maßnahmen ineinandergreifen, miteinander verknüpft sind, sich ergänzen oder unterstützen, wobei es ausreicht, dass die gegenseitige Verständigung stillschweigend durch bloßes Tun erfolgt. Erforderlich ist ein bewusstes Miteinander im Betriebsablauf, das sich zumindest tatsächlich als ein aufeinander bezogenes betriebliches Zusammenwirken mehrerer Unternehmen darstellt. Demgegenüber erfüllt das bloße Zusammentreffen von Risikosphären mehrerer Unternehmen den Tatbestand der Norm nicht. Parallele Tätigkeiten, die sich beziehungslos nebeneinander vollziehen, genügen ebenso wenig wie eine bloße Arbeitsberührung. Erforderlich ist vielmehr eine gewisse Verbindung zwischen den Tätigkeiten als solchen in der konkreten Unfallsituation. Der Haftungsausschluss nach § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII ist (nur) im Hinblick auf die zwischen den Tätigen verschiedener Unternehmen bestehende Gefahrengemeinschaft gerechtfertigt, wobei eine solche dadurch gekennzeichnet ist, dass typischerweise jeder der (in enger Berührung miteinander) Tätigen gleichermaßen zum Schädiger und Geschädigten werden kann (BGH, Urt. v. 23.9.2014, VI ZR 483/12, juris Rn. 18 m. zahlreichen weiteren Nachweisen).
Die Klägerin meint nun, ein derartiges tätigkeitsbezogen-funktionales, bewusstes Miteinander im Arbeitsablauf durch ineinandergreifende, sich ergänzende oder unterstützende Aktivitäten habe im Streitfall nicht vorgelegen, weil der Geschädigte nicht in den konkreten Beladevorgang des Lkw eingebunden gewesen sei, sondern – in Gestalt des Scannens der zu verladenden Ware – lediglich eine bloße Vorbereitungshandlung vorgenommen habe, die dem Beladevorgang vorgelagert gewesen sei. Das Landgericht habe den Anwendungsbereich des Merkmals des koordinierten Zusammenwirkens unzulässig ausgeweitet, indem es jede Tätigkeit einbeziehe, die ein Verladen nur ermögliche. Die Beteiligten seien sich vorliegend nicht ablaufbedingt, sondern aus bloßer Unachtsamkeit des Beklagten zu 2) in die Quere gekommen. Der Beklagte zu 2) hätte sich einfach nur vergewissern müssen, wie weit der Scan-Vorgang des Lkw-Fahrers gediehen sei und ob sich dieser in einem als ausreichend zu erachtenden Abstand zu der zu verladenden Fracht befinde. Es habe sich mithin lediglich um parallele Tätigkeiten in räumlicher Nähe gehandelt. Eine Absprache über das Tätigwerden der Beteiligten habe es auch nach dem Vortrag der Beklagten nicht gegeben. Es habe auch keine Gefahrengemeinschaft bestanden, weil nicht erkennbar sei, wie der Geschädigte den Beklagten zu 2) hätte schädigen können.
Dieser Argumentation vermag der Senat nicht zu folgen. Zwar haben der Beklagte zu 2) und der Geschädigte nicht bei dem eigentlichen Beladevorgang zusammengearbeitet. Ihre Tätigkeiten standen sich jedoch auch nicht beziehungslos nebeneinander, sondern der Geschädigte hat durch die Überprüfung und das Scannen der Ware erst die Voraussetzung für das Beladen geschaffen, denn der ordnungsgemäße Umschlag von Gütern setzt regelmäßig – und so auch hier – die Durchführung von Schnittstellenkontrollen voraus (vgl. MüKoHGB/Thume, 5. A. 2023, § 435 Rn. 22 ff. m.w.N.). Dass der Geschädigte die Ware nicht – was auch denkbar gewesen wäre – nach dem Beladen auf dem beladenen Lkw erfasst, sondern die Kontrolle vor dem Beladen im Ladebereich durchgeführt hat, beruhte nach dem übereinstimmenden Parteivortrag zwar nicht auf einer ausdrücklichen Absprache der Beteiligten. Es lag aber jedenfalls eine stillschweigende Verständigung der Beteiligten durch bloßes Tun vor, den Güterumschlag auf diese Weise durchzuführen, was für die Annahme einer gemeinsamen Betriebsstätte ausreichend ist (BGH, Urt. v. 23.9.2014, VI ZR 483/12, juris Rn. 18; OLG Hamm, Urt. v. 26.2.2019, 26 U 136/18, juris Rn. 25; Urt. v. 6.9.2019, 9 U 201/18, juris Rn. 52). Der räumlich-organisatorische Bezugspunkt der Aktivitäten sowohl des Geschädigten als auch des Beklagten zu 2) war dabei die neben der Laderampe gelagerte Ware. Das tätigkeitsbezogen-funktionale, bewusste Miteinander im Arbeitsablauf lag darin begründet, dass der Beklagte zu 2) diese – zwangsläufig – erst nach dem Scannen durch den Geschädigten mit dem Gabelstapler abholen und verladen sollte. Die beiden Tätigkeiten konnten mithin im Rahmen der gewählten Gestaltung des Warenumschlags, was typisch für das Vorliegen einer gemeinsamen Betriebsstätte ist, nur „Hand in Hand“ ausgeführt werden (vgl. BGH, Urt. v. 22.1.2008, VI ZR 17/07, juris Rn. 15). Insofern befand sich der Geschädigte auch ablaufbedingt – und nicht bloß zufällig – in dem Gefahrenbereich des Gabelstaplers. Damit ist der Streitfall anders zu beurteilen als die Sachverhalte, die den von der Klägerin zitierten Urteilen des Oberlandesgerichts Hamm (Urt. v. 10.5.2016, 9 U 53/15, juris 46; 30.8.2016, 9 U 140/15, juris Rn. 18) zugrunde lagen. Denn dort griffen die von den Versicherten unterschiedlicher Unternehmen erbrachten Tätigkeiten gerade nicht ineinander, sondern wurden lediglich parallel in räumlicher Nähe durchgeführt.
Schließlich kann auch das Vorliegen einer Gefahrengemeinschaft bejaht werden, denn es bestand zumindest auch die Möglichkeit, dass ein Verhalten des Geschädigten zu einer Schädigung des Beklagten zu 2) führt, etwa infolge einer durch den Geschädigten veranlassten Vollbremsung des Gabelstaplers. Dass insofern der Geschädigte und der Beklagte zu 2) nicht in gleichem Maße einer Verletzungsgefahr ausgesetzt waren, ist unerheblich. Vielmehr reicht die Möglichkeit aus, dass es durch das enge Zusammenwirken wechselseitig zu Verletzungen kommen kann. Eine Gefahrengemeinschaft kann selbst dann bestehen, wenn eine wechselseitige Gefährdung zwar eher fernliegt, aber auch nicht völlig ausgeschlossen ist (BGH, Urt. v. 22.1.2008, VI ZR 17/07, juris Rn. 16).
Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses. Es wird darauf hingewiesen, dass die Berufungsrücknahme vor Erlass einer abschließenden Senatsentscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO kostenrechtlich privilegiert ist (zwei statt vier Gerichtsgebühren).
Der Senat beabsichtigt, den Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren auf einen Betrag bis 44.000,00 € festzusetzen.
