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Arbeitsvergütung an einem auf einen Werktag fallenden Feiertag

Ein Arzt klagte gegen das Universitätsklinikum, weil er sich für seine Arbeit am Reformationstag 2022 nicht ausreichend bezahlt fühlte. Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein wies die Klage jedoch ab und entschied, dass die Vergütung des Arztes gemäß dem Tarifvertrag für Ärzte an Universitätskliniken korrekt erfolgt sei. Der Fall beleuchtet die komplexe Berechnung von Feiertagsvergütung im Krankenhauswesen.

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • Das Gericht behandelte die Frage, ob eine Klinik einem Arzt zusätzlich zur Arbeitszeitgutschrift auch eine Vergütung für die Arbeit an einem Feiertag zahlen muss.
  • Es ging um die Arbeit an einem Feiertag, der auf einen Werktag fiel, und ob dies durch Freizeit abgegolten werden sollte.
  • Die Schwierigkeit lag in der Auslegung des Tarifvertrags für Ärzte, insbesondere in Bezug auf die Vergütung für Feiertagsarbeit.
  • Das Gericht entschied, dass keine zusätzliche Vergütung erforderlich sei, wenn bereits ein Freizeitausgleich gewährt wurde.
  • Die Entscheidung basierte auf der Auslegung der tarifvertraglichen Regelungen, die den Freizeitausgleich vorsehen, wenn die betriebliche Situation dies zulässt.
  • Aus der Entscheidung ergibt sich, dass Ärzte an Universitätskliniken, die an Feiertagen arbeiten, in der Regel durch Freizeitausgleich kompensiert werden und keine zusätzliche Vergütung erhalten, wenn ein Ausgleich möglich ist.

Gerichtsurteil zur Feiertagsvergütung: Rechte der Arbeitnehmer im Fokus

In Deutschland haben Feiertage einen besonderen Stellenwert, sowohl im gesellschaftlichen als auch im arbeitsrechtlichen Kontext. Die Regelungen zur Arbeitsvergütung an Feiertagen sind im Arbeitszeitgesetz verankert und erfordern eine besondere Beachtung, insbesondere wenn ein Feiertag auf einen Werktag fällt. Arbeitnehmer haben in solchen Fällen ein Recht auf Entgeltfortzahlung, was bedeutet, dass sie auch an Feiertagen eine angemessene Vergütung für geleistete Arbeit erhalten sollten. Hierbei spielen Zuschläge für Feiertagsarbeit und gesonderte tarifliche Vereinbarungen eine zentrale Rolle.

Die Vergütung an Feiertagen kann weitreichende Auswirkungen auf die Beschäftigten haben, insbesondere bei Mehrarbeit oder Überstunden. Arbeitnehmerrechte in Bezug auf Feiertagsarbeit beinhalten nicht nur finanzielle Aspekte, sondern auch den Anspruch auf Freizeit und Erholungszeiten. In vielen Tarifverträgen sind spezifische Regelungen zur Feiertagsvergütung festgelegt, die den individuellen Anspruch auf eine Feiertagszulage klar definieren. Es ist daher wichtig, die geregelten Feiertagsarbeitszeiten zu kennen, um die eigenen Rechte im Zusammenhang mit der Arbeitsvergütung an diesen besonderen Tagen zu wahren.

Im folgenden Abschnitt wird ein konkreter Fall beleuchtet, der diese Thematik aufgreift und die wichtigsten Aspekte des Urteils zusammenfasst und analysiert.

Der Fall vor Gericht


Streit um Feiertagsvergütung: Landesarbeitsgericht weist Klage eines Arztes ab

Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein hat die Klage eines Arztes auf zusätzliche Vergütung für Feiertagsarbeit abgewiesen.

Feiertagsvergütung und tarifliche Regelungen
Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein wies die Klage eines Arztes auf zusätzliche Feiertagsvergütung ab, da die tariflichen Regelungen bereits eine angemessene Vergütung durch Zuschläge und Berücksichtigung im Arbeitszeitkonto vorsehen. (Symbolfoto: Flux gen.)

Der Fall drehte sich um die Frage, wie die Bezahlung für Arbeit an einem auf einen Werktag fallenden Feiertag zu erfolgen hat.

Hintergrund des Rechtsstreits

Der klagende Arzt arbeitete am 31. Oktober 2022, einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Montag fiel, für 11,75 Stunden im Universitätsklinikum. Er forderte eine zusätzliche Vergütung in Höhe von 240,10 Euro brutto, da er der Meinung war, ihm stünde neben den bereits gezahlten Zuschlägen auch eine vollständige Auszahlung der geleisteten Arbeitsstunden zu.

Tarifvertragliche Regelungen im Fokus

Zentral für die Entscheidung waren die Bestimmungen des Tarifvertrags für Ärzte an Universitätskliniken (TV-Ärzte). Dieser sieht vor, dass für Feiertagsarbeit ohne Freizeitausgleich insgesamt 235% des normalen Stundenentgelts zu zahlen sind. Dies setzt sich zusammen aus 100% regulärer Vergütung plus 135% Feiertagszuschlag.

Entscheidung des Gerichts

Das Landesarbeitsgericht entschied, dass der Arbeitgeber den Anspruch des Klägers vollständig erfüllt hatte:

  1. Die Beklagte zahlte unstreitig 135% als Feiertagszuschlag aus.
  2. Die regulären 100% wurden durch Gutschrift der Arbeitsstunden im Arbeitszeitkonto des Klägers berücksichtigt.

Das Gericht stellte klar, dass keine separate Auszahlungspflicht für die regulären Arbeitsstunden besteht. Die Berücksichtigung im Arbeitszeitkonto sei ausreichend, da das monatliche Tabellenentgelt ohnehin unabhängig von der genauen Stundenzahl gezahlt wird.

Begründung des Urteils

Das Gericht argumentierte, dass die relevante Tarifvertragsklausel (§ 6 Abs. 3 Satz 5 TV-Ärzte) keine eigenständige Auszahlungsregelung für Feiertagsarbeit darstellt. Eine solche Interpretation würde zu unbeabsichtigten Nachteilen für die Ärzte führen, da ihre Feiertagsarbeit dann nicht auf die reguläre Arbeitszeit angerechnet würde.

Das Landesarbeitsgericht betonte, dass seine Entscheidung im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts steht. Die Revision wurde nicht zugelassen, da das Urteil keine grundsätzliche Bedeutung habe und nicht von höchstrichterlichen Entscheidungen abweiche.


Die Schlüsselerkenntnisse


Das Urteil bekräftigt, dass bei Feiertagsarbeit ohne Freizeitausgleich die tariflich vorgesehenen 235% des Stundenentgelts durch Auszahlung des Zuschlags (135%) und Gutschrift der regulären Stunden (100%) im Arbeitszeitkonto rechtmäßig erfüllt werden. Eine separate Auszahlungspflicht für die Regelarbeitszeit besteht nicht, da dies zu unbeabsichtigten Nachteilen für Ärzte führen würde. Die Entscheidung schafft Klarheit bei der Auslegung tarifvertraglicher Regelungen zur Feiertagsvergütung und stärkt die bestehende Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts.


Was bedeutet das Urteil für Sie?

Als Arbeitnehmer im Gesundheitswesen, insbesondere als Arzt an einem Universitätsklinikum, hat dieses Urteil wichtige Auswirkungen auf Ihre Feiertagsvergütung. Wenn Sie an einem Feiertag arbeiten, der auf einen Werktag fällt, haben Sie Anspruch auf insgesamt 235% Ihres normalen Stundenentgelts. Dies setzt sich zusammen aus 135% Feiertagszuschlag, der Ihnen ausgezahlt wird, und 100% Ihrer regulären Vergütung, die als Arbeitszeitgutschrift in Ihr Stundenkonto einfließt. Eine separate Auszahlung der regulären 100% ist nicht vorgesehen. Achten Sie darauf, dass sowohl der Zuschlag ausgezahlt als auch die Stunden korrekt gutgeschrieben werden. Bei Unklarheiten können Sie sich auf dieses Urteil berufen, das die gängige Praxis bestätigt und Ihre Rechte klarstellt.


Weiterführende Informationen

Symbolbild zum Arbeitsrecht-FAQ: Schriftzug 'FAQ' vor einer dynamischen Büroszene mit Bewegungsunschärfe in Blau- und Rottönen.


Häufig gestellte Fragen (FAQ)



Was versteht man unter Feiertagsvergütung und wie wird sie berechnet?

Unter Feiertagsvergütung versteht man die Entlohnung, die Arbeitnehmer für ihre Arbeit an gesetzlichen Feiertagen erhalten. Sie setzt sich in der Regel aus zwei Komponenten zusammen: dem regulären Arbeitsentgelt und einem Feiertagszuschlag.

Reguläres Arbeitsentgelt

Wenn Sie an einem Feiertag arbeiten, der auf einen Werktag fällt, haben Sie Anspruch auf Ihr normales Arbeitsentgelt. Dies ergibt sich aus dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG). Der Arbeitgeber muss Ihnen das Entgelt zahlen, das Sie ohne den Feiertag verdient hätten.

Feiertagszuschlag

Zusätzlich zum regulären Entgelt können Sie einen Feiertagszuschlag erhalten. Dieser ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, wird aber häufig in Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen festgelegt. Die Höhe des Zuschlags variiert je nach Branche und Tarifvertrag, beträgt aber oft zwischen 50% und 150% des Stundenlohns.

Berechnung der Feiertagsvergütung

Die Berechnung der Feiertagsvergütung erfolgt in der Regel nach dieser Formel:

Reguläres Arbeitsentgelt + (Stundenlohn x Zuschlagssatz x geleistete Arbeitsstunden)

Wenn Sie beispielsweise einen Stundenlohn von 15 Euro haben, 8 Stunden am Feiertag arbeiten und einen Zuschlag von 100% erhalten, würde die Berechnung so aussehen:

(15 € x 8 Stunden) + (15 € x 100% x 8 Stunden) = 120 € + 120 € = 240 €

Steuerliche Behandlung

Feiertagszuschläge sind bis zu einer bestimmten Höhe steuerfrei. Für die meisten Feiertage gilt eine Steuerfreiheit bis zu 125% des Grundlohns. An besonderen Feiertagen wie dem 1. Mai oder dem 25. Dezember sind sogar Zuschläge bis zu 150% steuerfrei.

Besonderheiten im Gesundheitswesen

Im Gesundheitswesen gelten oft spezielle tarifvertragliche Regelungen. Wenn Sie in diesem Bereich tätig sind, sollten Sie Ihren geltenden Tarifvertrag konsultieren. Häufig sehen diese Verträge höhere Zuschläge für Feiertagsarbeit vor, um die besonderen Belastungen auszugleichen.


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Wie wirken sich tarifliche Regelungen auf die Feiertagsvergütung aus?

Tarifliche Regelungen können die gesetzlichen Bestimmungen zur Feiertagsvergütung erheblich erweitern und konkretisieren. Wenn für Sie ein Tarifvertrag gilt, kann dieser spezifische und oft günstigere Regelungen für die Vergütung von Feiertagsarbeit vorsehen.

Tarifliche Zuschläge

Viele Tarifverträge legen höhere Zuschläge für Feiertagsarbeit fest als gesetzlich vorgeschrieben. Beispielsweise sieht der Tarifvertrag für Ärzte an Universitätskliniken (TV-Ärzte) vor, dass Ärzte für Arbeit an gesetzlichen Feiertagen, die auf einen Werktag fallen, einen Zeitzuschlag von 35% erhalten.

Freizeitausgleich

Tarifverträge regeln oft detailliert den Ausgleich für Feiertagsarbeit durch Freizeit. Der TV-Ärzte bestimmt beispielsweise, dass die Arbeitszeit an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, durch eine entsprechende Freistellung an einem anderen Werktag bis zum Ende des dritten Kalendermonats ausgeglichen werden soll.

Besondere Vergütungsregelungen

Einige Tarifverträge sehen spezielle Vergütungsmodelle für Feiertagsarbeit vor. Im TV-Ärzte ist festgelegt, dass Ärzte, falls kein Freizeitausgleich gewährt werden kann, je Stunde 100% des Stundenentgelts zusätzlich zum regulären Entgelt erhalten.

Berücksichtigung von Schichtarbeit

Tarifverträge berücksichtigen oft die besondere Situation von Schichtarbeitern. Der TV-Ärzte enthält beispielsweise eine Regelung für Ärzte im Schichtdienst, die an einem Feiertag planmäßig frei haben, aber an anderen Tagen ihre reguläre Arbeitszeit erbringen müssen.

Wenn Sie unter einen Tarifvertrag fallen, ist es wichtig, dass Sie die spezifischen Regelungen kennen. Diese können Ihnen zusätzliche finanzielle Vorteile oder Freizeitausgleich für Feiertagsarbeit gewähren. Beachten Sie, dass die tariflichen Bestimmungen in der Regel Mindeststandards darstellen, die durch individuelle Vereinbarungen oder betriebliche Regelungen noch verbessert werden können.


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Welche Rechte habe ich, wenn ich an einem Feiertag arbeite und keinen Freizeitausgleich erhalte?

Wenn Sie an einem Feiertag arbeiten und keinen Freizeitausgleich erhalten, haben Sie Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) schreibt vor, dass Arbeitnehmer, die an einem auf einen Werktag fallenden Feiertag beschäftigt werden, innerhalb von acht Wochen einen Ersatzruhetag erhalten müssen. Wird dieser nicht gewährt, steht Ihnen eine zusätzliche finanzielle Entschädigung zu.

Vergütungsansprüche ohne Freizeitausgleich

Ohne Freizeitausgleich haben Sie Anrecht auf:

  • Ihr reguläres Arbeitsentgelt für die geleistete Arbeit am Feiertag
  • Eine zusätzliche Vergütung in Höhe von 100% Ihres üblichen Stundenlohns für jede am Feiertag gearbeitete Stunde

Diese Regelung basiert auf einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 17. November 2016 (Az.: 6 AZR 696/11). Das Gericht entschied, dass Arbeitnehmer bei fehlendem Freizeitausgleich für Feiertagsarbeit Anspruch auf eine Vergütung von insgesamt 235% haben: 100% reguläres Entgelt, 100% für den entgangenen Freizeitausgleich und 35% Feiertagszuschlag.

Tarifliche und betriebliche Regelungen

Beachten Sie, dass in Ihrem Fall möglicherweise günstigere tarifliche oder betriebliche Regelungen gelten können. Viele Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen sehen höhere Zuschläge für Feiertagsarbeit vor. Prüfen Sie daher Ihren Arbeitsvertrag, den geltenden Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung auf spezifische Regelungen zur Feiertagsarbeit.

Durchsetzung Ihrer Ansprüche

Wenn Sie keinen Freizeitausgleich erhalten haben, sollten Sie:

  1. Ihren Arbeitgeber schriftlich auf den fehlenden Ausgleich hinweisen.
  2. Die zusätzliche Vergütung für die Feiertagsarbeit geltend machen.
  3. Bei Ablehnung prüfen, ob Sie den Anspruch gerichtlich durchsetzen möchten.

Beachten Sie, dass für arbeitsrechtliche Ansprüche oft kurze Verfallfristen gelten. Handeln Sie daher zeitnah, um Ihre Rechte zu wahren.


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Wie kann ich vorgehen, wenn ich meine, dass meine Feiertagsvergütung nicht korrekt berechnet wurde?

Wenn Sie vermuten, dass Ihre Feiertagsvergütung nicht korrekt berechnet wurde, können Sie folgende Schritte unternehmen:

Überprüfung der Gehaltsabrechnung

Kontrollieren Sie zunächst Ihre Gehaltsabrechnung sorgfältig. Achten Sie besonders auf die Auflistung der Feiertage und die entsprechenden Vergütungen. Vergleichen Sie diese mit Ihrem Arbeitsvertrag, dem geltenden Tarifvertrag oder der Betriebsvereinbarung. Stellen Sie sicher, dass alle relevanten Feiertage berücksichtigt wurden und die Berechnung den vereinbarten Sätzen entspricht.

Dokumentation der Arbeitszeiten

Führen Sie ein genaues Protokoll Ihrer Arbeitszeiten, insbesondere an Feiertagen. Notieren Sie, an welchen Feiertagen Sie gearbeitet haben und wie lange. Diese Aufzeichnungen können als Beweismittel dienen, falls es zu Unstimmigkeiten kommt.

Gespräch mit dem Arbeitgeber

Wenn Sie Unstimmigkeiten feststellen, suchen Sie zunächst das Gespräch mit Ihrem Vorgesetzten oder der Personalabteilung. Legen Sie Ihre Bedenken sachlich dar und bitten Sie um eine Erklärung der Berechnung. Oft lassen sich Missverständnisse auf diesem Weg klären.

Betriebsrat einschalten

Falls vorhanden, können Sie sich an den Betriebsrat wenden. Dieser kann Ihre Anliegen gegenüber dem Arbeitgeber vertreten und bei der Klärung von Unstimmigkeiten unterstützen.

Schriftliche Geltendmachung

Sollte das Gespräch nicht zum gewünschten Ergebnis führen, machen Sie Ihren Anspruch schriftlich geltend. Verfassen Sie ein Schreiben, in dem Sie die Ihrer Meinung nach korrekte Berechnung darlegen und um Korrektur bitten. Beachten Sie dabei eventuelle Ausschlussfristen in Ihrem Arbeits- oder Tarifvertrag.

Rechtliche Schritte

Wenn alle vorherigen Schritte erfolglos bleiben, können Sie eine Klage vor dem Arbeitsgericht in Erwägung ziehen. Hier können Sie Ihren Anspruch auf korrekte Feiertagsvergütung geltend machen. Bedenken Sie jedoch, dass ein Gerichtsverfahren oft mit Kosten und Risiken verbunden ist.

Durch sorgfältige Dokumentation und einen sachlichen Umgang mit der Situation können Sie Ihre Chancen auf eine faire Vergütung für Feiertagsarbeit erhöhen. Eine genaue Kenntnis Ihrer vertraglichen Rechte und der gesetzlichen Bestimmungen ist dabei von großem Vorteil.


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Glossar für Fachbegriffe aus dem Arbeitsrecht: Der Schriftzug 'Glossar' vor dem Foto einer belebten Baustelle

Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Feiertagsvergütung

Feiertagsvergütung bezieht sich auf die Zahlung, die Arbeitnehmer für die Arbeit an gesetzlichen Feiertagen erhalten. Sie umfasst in der Regel den regulären Lohn sowie zusätzliche Zuschläge für die Arbeit an diesem besonderen Tag. Im Kontext des Tarifvertrags für Ärzte an Universitätskliniken (TV-Ärzte) wird beispielsweise ein Zuschlag von 135% zusätzlich zur regulären Vergütung gewährt. Beispiel: Ein Arzt erhält für seine Arbeit an einem Feiertag nicht nur den normalen Stundenlohn, sondern auch einen definierten Feiertagszuschlag.

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Tarifvertrag

Ein Tarifvertrag ist eine schriftliche Vereinbarung zwischen einem oder mehreren Arbeitgebern und einer Gewerkschaft. Er regelt die Arbeitsbedingungen, Löhne und andere Rechte sowie Pflichten der Arbeitnehmer innerhalb des Geltungsbereichs des Vertrags. Im Kontext unseres Beispiels legt der Tarifvertrag für Ärzte an Universitätskliniken spezifische Regelungen zur Feiertagsvergütung fest, einschließlich festgelegter Prozentsätze für Zuschläge.

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Zuschlag

Ein Zuschlag ist eine zusätzliche Zahlung zum normalen Lohn oder Gehalt, die unter bestimmten Bedingungen gewährt wird, z.B. für Nachtarbeit, Feiertagsarbeit oder Überstunden. Nach dem TV-Ärzte erhalten Ärzte, die an Feiertagen arbeiten, einen Zuschlag von 135% auf ihr normales Stundenentgelt, wenn kein Freizeitausgleich gewährt wird. Beispiel: Arbeitet ein Arzt an einem Feiertag, bekommt er neben seinem regulären Lohn einen Zuschlag, um die besondere Belastung auszugleichen.

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Arbeitszeitkonto

Ein Arbeitszeitkonto ist eine buchhalterische Methode zur Erfassung der Arbeitsstunden eines Arbeitnehmers. Überstunden oder nicht gearbeitete Stunden werden hier festgehalten, um sie zu einem späteren Zeitpunkt auszugleichen oder auszuzahlen. Im Kontext des Falles erhält der Arzt stattdessen eine Gutschrift der regulären Feiertagsarbeitsstunden in sein Arbeitszeitkonto, statt einer separaten Auszahlung.

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Entgeltfortzahlung

Die Entgeltfortzahlung bezeichnet das Recht eines Arbeitnehmers, bei bestimmten Anlässen wie Krankheit, Urlaub oder Feiertagen weiterhin sein Gehalt zu erhalten. Im genannten Fall beziehen sich die Regelungen zur Entgeltfortzahlung auf die Arbeitsvergütung an Feiertagen, wobei Arbeitnehmer auch ohne aktives Arbeiten Anspruch auf ihr Gehalt haben.

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Freizeitausgleich

Freizeitausgleich ist der Mechanismus, Arbeitnehmern für zusätzliche Arbeitszeiten, wie an Feiertagen oder für Überstunden, entsprechende Freizeit später zu gewähren. In der beschriebenen Auseinandersetzung wird der Fall beleuchtet, dass der Arzt keinen Freizeitausgleich für die Feiertagsarbeit erhielt, sondern durch einen höheren Lohnanteil abgegolten wurde.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 6 TV-Ärzte (Regelmäßige Arbeitszeit): Dieser Paragraph regelt die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit für Ärzte an Universitätskliniken und legt fest, dass die Arbeitszeit an einem Feiertag durch Freistellung an einem anderen Werktag ausgeglichen wird. Wenn dies nicht möglich ist, wird eine Vergütung für die gearbeitet Stunden gezahlt. Bei dem vorliegenden Fall wird die Frage aufgeworfen, ob die Beklagte dem Kläger zusätzlich zur Berücksichtigung im Arbeitszeitsaldo auch eine Vergütung für die Feiertagsarbeit zahlen muss.
  • § 8 TV-Ärzte (Ausgleich für Sonderformen der Arbeit): Hier werden die Zuschläge für Überstunden, Nacht- und Feiertagsarbeit geregelt. Insbesondere sind die Zuschläge für die Arbeit an Feiertagen von Bedeutung, die ohne Freizeitausgleich 135% des Stundenentgelts betragen. Der Kläger fordert eine Vergütung, die an dieser Stelle rechtlich verankert ist, was die Entscheidung des Gerichts beeinflusst.
  • § 1 Abs. 1 des Entgeltberücksichtigungsgesetzes (Entgelt für Feiertagsarbeit): Dieses Gesetz legt grundsätzliche Bestimmungen zur Vergütung von Arbeit an Feiertagen fest und unterstützt die Forderung des Klägers nach zusätzlicher Vergütung für die Arbeit am Feiertag. Im hier analysierten Fall ist die Klärung der Höhe der Vergütung bei Feiertagsarbeit entscheidend.
  • BAG-Urteil vom 15. November 2016 (1 ABR 56/15): Dieses Urteil des Bundesarbeitsgerichts stellt fest, dass tarifliche Regelungen zur Vergütung von Feiertagsarbeit rechtlich bindend sind und dass Arbeitnehmer Anspruch auf entsprechende Vergütung haben, wenn kein Freizeitausgleich gewährt wird. Dieses Urteil könnte die rechtliche Argumentation des Klägers bezüglich seiner Ansprüche stützen.
  • § 9 ArbZG (Arbeitszeitgesetz): Das Arbeitszeitgesetz regelt die maximalen Arbeitszeiten und Pausen für Arbeitnehmer in Deutschland sowie die Handhabung von Feiertagsarbeit. Es stellt sicher, dass Arbeitnehmer zu angemessenen Bedingungen arbeiten, was für den vorliegenden Fall von Bedeutung ist, da der Kläger vertraglich und tariflich an die Regelungen gebunden ist, die die Feiertagsarbeit betreffen.

Das vorliegende Urteil

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein – Az.: 3 Sa 15 öD/24 – Urteil vom 12.06.2024


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