Ein Diplom-Ingenieur klagte auf 24.000 Euro ausstehendes Gehalt von einem Bauträger, da er sich als fest angestellter Architekt sah. Trotz Bestätigung des Arbeitsverhältnisses und unwirksamer Kündigung erhielt er keinen einzigen Cent – aus verfahrenstechnischen Gründen.
Übersicht:
- Das Urteil in 30 Sekunden
- Die Fakten im Blick
- Der Fall vor Gericht
- Was forderte der Ingenieur von seinem angeblichen Arbeitgeber?
- Was behauptete der Ingenieur über sein Arbeitsverhältnis und seine Vergütung?
- Wie verteidigte sich das Bauunternehmen gegen die Forderungen?
- Welche neuen Argumente brachte der Ingenieur in der Berufung vor?
- Welche weiteren Einwände erhob das Bauunternehmen im Berufungsverfahren?
- Wie reagierte der Ingenieur auf die neuen Behauptungen der Baufirma?
- Wie entschied das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz in diesem Arbeitsrechtsfall?
- Welche rechtlichen Grundlagen legte das Gericht seiner Entscheidung zugrunde?
- Warum bestand nach Ansicht des Gerichts ein Arbeitsverhältnis?
- Warum erhielt der Architekt keine Vergütung für seine angeblichen Arbeitsleistungen?
- Wann liegt Annahmeverzug des Arbeitgebers vor und warum erhielt der Ingenieur keine Annahmeverzugsvergütung?
- Welche weiteren Argumente wurden vom Gericht bewertet und verworfen?
- Die Urteilslogik
- Benötigen Sie Hilfe?
- Das Urteil in der Praxis
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Glossar
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Das vorliegende Urteil
Zum vorliegenden Urteil Az.: 7 Sa 32/22 | Schlüsselerkenntnis | FAQ | Glossar | Kontakt
Das Urteil in 30 Sekunden
- Das Problem: Ein Ingenieur forderte von einer Baufirma ausstehendes Gehalt. Die Firma sah ihn nur als Auftragnehmer, nicht als festen Mitarbeiter.
- Die Rechtsfrage: Bestand ein Arbeitsverhältnis und hatte der Ingenieur einen Anspruch auf das geforderte Gehalt?
- Die Antwort: Ja, ein Arbeitsverhältnis bestand tatsächlich. Dennoch wurde die Klage des Ingenieurs abgewiesen, weil er seine geleistete Arbeit oder ein konkretes Arbeitsangebot nicht ausreichend beweisen konnte.
- Die Bedeutung: Auch bei einem bestehenden Arbeitsverhältnis muss die geleistete Arbeit oder die Bereitschaft dazu sehr detailliert nachgewiesen werden. Fehlende oder ungenaue Belege können dazu führen, dass kein Anspruch auf Vergütung entsteht.
Die Fakten im Blick
- Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
- Datum: 05.10.2022
- Aktenzeichen: 7 Sa 32/22
- Verfahren: Berufungsverfahren
- Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Zivilprozessrecht
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Ein schwerbehinderter Diplom-Ingenieur. Er forderte die Zahlung von Gehaltsansprüchen für einen angeblich geschlossenen Arbeitsvertrag.
- Beklagte: Ein Bauträgerunternehmen. Es bestritt das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses und die Gehaltsansprüche des Klägers.
Worum ging es genau?
- Sachverhalt: Der Kläger verlangte von einem Bauträgerunternehmen aus einem behaupteten Arbeitsvertrag die Zahlung von Gehältern. Das Unternehmen bestritt das Arbeitsverhältnis und eine erfolgte Arbeit.
Welche Rechtsfrage war entscheidend?
- Kernfrage: Muss ein Unternehmen einem Architekten Gehalt zahlen, obwohl er seine Arbeitsleistung nicht ausreichend nachweisen konnte oder nicht klar zur Verfügung stand?
Entscheidung des Gerichts:
- Urteil im Ergebnis: Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen.
- Zentrale Begründung: Der Kläger konnte weder ausreichend belegen, wann und wie er gearbeitet hatte, noch, dass er seine Arbeitsleistung ordnungsgemäß angeboten hatte, was für die Lohnzahlung notwendig gewesen wäre.
- Konsequenzen für die Parteien: Der Kläger erhält keine der geforderten Gehaltszahlungen und muss die Kosten des gesamten Verfahrens tragen.
Der Fall vor Gericht
Ein festes Arbeitsverhältnis oder doch nur ein Werkvertrag? Um diese Kernfrage drehte sich der Rechtsstreit, der den Gerichtssaal des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz beschäftigte. Ein Diplom-Ingenieur forderte von einem Bauträgerunternehmen ausstehendes Gehalt als Architekt und Bauleiter. Der Fall nahm mehrere Wendungen und endete mit einer Entscheidung, die die Bedeutung genauer Dokumentation und rechtzeitiger Klärung im Arbeitsrecht unterstreicht.
Was forderte der Ingenieur von seinem angeblichen Arbeitgeber?

Der Kläger, ein 1965 geborener Diplom-Ingenieur mit anerkannter Schwerbehinderung (Grad der Behinderung 50), klagte auf die Zahlung von insgesamt 24.000,00 Euro brutto nebst Zinsen. Diese Summe sollte ausstehendes Gehalt für die Zeiträume Juni 2020 bis einschließlich Januar 2021 sowie für den Juli 2021 abdecken. Er sah sich als fest angestellter Mitarbeiter eines Bauträgerunternehmens, das ihm jedoch die vereinbarte Vergütung verweigert habe. Die erste Instanz, das Arbeitsgericht Koblenz, hatte seine Klage bereits abgewiesen.
Was behauptete der Ingenieur über sein Arbeitsverhältnis und seine Vergütung?
Der Ingenieur trug vor, das Bauunternehmen habe ihn mit einem schriftlichen Arbeitsvertrag vom 29. Mai 2020 zum 1. Juni 2020 als „Betriebsleitung Architekt und Bauaufsicht“ eingestellt. Ein Arbeitsvertrag ist eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer über eine weisungsgebundene Tätigkeit gegen Lohn, im Gegensatz zu einem Werkvertrag, bei dem es um die Erstellung eines bestimmten Werkes geht. Der Arbeitsvertrag habe ihm ein monatliches Bruttogehalt von 3.000 Euro zugesichert und sei beidseitig im Büro des Geschäftsführers unterschrieben worden. Obwohl der Geschäftsführer das Original des Vertrags einbehielt und eine elektronische Zusendung versprach, erhielt der Ingenieur diesen trotz mehrfacher Nachfragen nicht. Erst über die Handwerkskammer, bei der das Unternehmen den Vertrag angeblich einreichen sollte, habe er eine Kopie erhalten.
Parallel zu diesem behaupteten Arbeitsvertrag habe seine eigene Firma, die Trockenbaufirma T., einen separaten Werkvertrag mit dem Bauträgerunternehmen über Trockenbauarbeiten erhalten. Dieser Werkvertrag habe jedoch in keinem Zusammenhang mit seiner Anstellung gestanden. Die erhaltene Anzahlung von 2.000 Euro sei lediglich ein Vorschuss für Material für seine Firma T. gewesen. Die geplanten Trockenbauarbeiten konnten laut seiner Darstellung nicht beginnen, da die Baustelle nicht bereit gewesen sei; der Werkvertrag sei später gekündigt worden.
Als angestellter Architekt und Bauleiter habe der Ingenieur ab Juni 2020 für das Unternehmen gearbeitet, unter anderem bei der Berechnung von Massen und Baukosten für ein Bauvorhaben in einer Stadt namens N. und bei einem Baustellentermin in einer Stadt namens L. Dort sei er sogar als fest angestellter Architekt vorgestellt worden. Auch die Prüfung und Planung der Umwidmung eines Anbaus in einer Stadt namens D-Stadt sei zu seinen Aufgaben gehört. Diese Tätigkeiten seien ordnungsgemäß und ohne Beanstandung ausgeführt worden.
Nach diesen anfänglichen Tätigkeiten habe ihm das Unternehmen jedoch keine weiteren Aufgaben mehr zugewiesen. Er habe seine Arbeitsleistung mehrfach angeboten und nachgefragt, was er noch tun solle, doch seine Anfragen seien unbeantwortet geblieben. Der Ingenieur vermutete, dass ein Zerwürfnis zwischen ihm und dem Vater des Geschäftsführers der Grund für die ausbleibende Zuweisung von Arbeit und die Verweigerung der Gehaltszahlungen gewesen sei. Das Arbeitsverhältnis sei seiner Ansicht nach bis zum 24. Januar 2022 nicht gekündigt worden. Das Arbeitsgericht Koblenz hatte die Klage des Ingenieurs zunächst in einem Versäumnisurteil – einer Entscheidung, die ergeht, wenn eine Partei im Gerichtstermin unentschuldigt fehlt – abgewiesen. Der Ingenieur legte daraufhin fristgerecht Einspruch ein und erweiterte seine Klage später um weitere Gehaltsansprüche.
Wie verteidigte sich das Bauunternehmen gegen die Forderungen?
Das Bauträgerunternehmen bestritt vehement, jemals einen Arbeitsvertrag mit dem Ingenieur geschlossen oder ihn als Angestellten beschäftigt zu haben. Aus seiner Sicht habe sich der Ingenieur lediglich als Inhaber einer Trockenbaufirma vorgestellt. Daraufhin sei ein Angebot für Trockenbauarbeiten erstellt und ein Werkauftrag erteilt worden. Eine Anzahlung sei zwar geleistet worden, doch der Ingenieur habe die Arbeiten nie begonnen und sei nicht mehr erreichbar gewesen. Der Werkvertrag sei daher fristlos gekündigt worden.
Die vom Ingenieur vorgelegten Berechnungen für das Bauvorhaben H. seien aus Sicht des Unternehmens lediglich im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit erstellt worden und für sie unbrauchbar gewesen. Eine Zusammenarbeit als Architekt sei daher nicht zustande gekommen. Das Unternehmen behauptete, der Ingenieur habe zu keinem Zeitpunkt seine Arbeitskraft angeboten. Auch ein Heimarbeitsplatz sei weder vereinbart noch benötigt worden.
Am 25. Juni 2021 erklärte das Unternehmen vorsorglich die fristlose, hilfsweise fristgerechte Kündigung des vom Ingenieur behaupteten Arbeitsvertrages per Schriftsatz. Eine Schriftsatzkündigung ist eine Kündigung, die im Rahmen eines laufenden Gerichtsverfahrens schriftlich durch den Anwalt erklärt wird. Die fristlose Kündigung wurde mit angeblichen strafrechtlich relevanten Behauptungen des Ingenieurs gegen den Vater des Geschäftsführers und dem Versuch, Geld ohne Gegenleistung zu erhalten, begründet. Eine ordentliche Kündigung benötige keine weitere Begründung, da kein Kündigungsschutz bestehe. In der Berufungsinstanz führte das Unternehmen zudem an, der Arbeitsvertrag sei am 16. Juni 2020 bereits wieder gekündigt und die Kündigung dem Ingenieur persönlich übergeben worden. Der Geschäftsführer sei der Meinung gewesen, dass dadurch kein Arbeitsverhältnis begründet wurde. Das Unternehmen habe erst im laufenden Gerichtsverfahren von der Schwerbehinderung des Ingenieurs erfahren.
Welche neuen Argumente brachte der Ingenieur in der Berufung vor?
In der Berufungsinstanz, also der nächsten Stufe des Gerichtsverfahrens, rügte der Ingenieur, das Arbeitsgericht Koblenz habe eine sogenannte Überraschungsentscheidung getroffen, indem es seine Klage ohne ausreichende Hinweise abgewiesen habe. Er betonte erneut, als fest angestellter Architekt und Bauleiter eingestellt worden zu sein. Feste tägliche Arbeitszeiten seien nicht vereinbart worden, er habe vielmehr absprachegemäß seine Arbeit teilweise im Büro des Unternehmens, teilweise in seinem eigenen Büro erledigt und die Ergebnisse per E-Mail übermittelt. Aufgrund der Besonderheiten seiner Tätigkeit als Architekt und Bauleiter habe es keine laufenden, täglich anfallenden Arbeiten gegeben; er sei vielmehr auf konkrete Anweisungen des Unternehmens angewiesen gewesen. Diesen Anweisungen sei er von Juni bis September 2020 nachgekommen, bis der Geschäftsführer ihm keine weiteren Aufgaben mehr gegeben und ihn somit freigestellt habe.
Besonders wichtig war die Klageerweiterung des Ingenieurs auf den Juli 2021. Eine Klageerweiterung bedeutet, dass ein Kläger seinen Antrag oder seine Forderung im Laufe eines Gerichtsverfahrens ausweitet. Er argumentierte, die Kündigung, die das Unternehmen per Schriftsatz vom 25. Juni 2021 erklärt hatte, sei unwirksam. Der Grund hierfür sei ein Formmangel: Die Kündigung habe nicht die eigenhändige Unterschrift des Prozessbevollmächtigten getragen, sondern nur eine elektronische Signatur. Arbeitsrechtlich ist eine Kündigung nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgt und eigenhändig unterschrieben ist, was als Schriftformerfordernis bekannt ist. Da er zudem schwerbehindert sei, sei die Kündigung auch aus diesem Grund unwirksam. Eine unwirksame Kündigung führe dazu, dass der Arbeitgeber verpflichtet sei, dem Arbeitnehmer unaufgefordert wieder Arbeit zuzuweisen. Daher stehe ihm auch für Juli 2021 ein Monatsgehalt zu. Er bot erneut seine Arbeitsleistung an.
Welche weiteren Einwände erhob das Bauunternehmen im Berufungsverfahren?
Das Bauträgerunternehmen verteidigte das erstinstanzliche Urteil des Arbeitsgerichts. Es bestritt weiterhin das Bestehen eines Arbeitsvertrages und führte an, die vom Ingenieur vorgelegten Unterlagen passten eher zu seiner Tätigkeit als Geschäftsführer einer Trockenbaufirma und nicht zu einem weisungsgebundenen Anstellungsverhältnis. Das Unternehmen verwies zudem auf ein Schreiben des Ingenieurs als Bauleiter, in dem dieser sich über mangelnde Vorbereitung einer Baustelle beschwert habe. Dies spreche gegen ein Anstellungsverhältnis, da die Vorbereitung seine eigene Aufgabe als Bauleiter gewesen sei. Die vorgelegte Kopie des Arbeitsvertrages sei zudem in ihrer Aufmachung merkwürdig.
Das Unternehmen bestritt die persönliche Leistungsfähigkeit des Ingenieurs im Hinblick auf seine Schwerbehinderung. Es behauptete, der Ingenieur habe seine Arbeitsleistung nie ordnungsgemäß angeboten. Sein Vortrag zum Home-Office widerspreche dem im Vertrag angegebenen Arbeitsort. Das Verhalten des Ingenieurs, einfach in einer anderen Stadt auf Weisungen zu warten, verstoße gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (also das Gebot der Rücksichtnahme und Fairness im Rechtsverkehr). Zudem sah das Unternehmen eine Interessenkollision zwischen seiner Rolle als Bauleiter für das Unternehmen und der Leitung seiner eigenen Trockenbaufirma.
Ein entscheidender neuer Vortrag des Unternehmens erfolgte kurz vor der Verhandlung in der Berufungsinstanz: Es wurde behauptet, der auf den 29. Mai 2020 datierte Arbeitsvertrag sei bereits am 16. Juni 2020 wieder gekündigt und die Kündigung dem Ingenieur persönlich übergeben worden. Der Geschäftsführer sei davon ausgegangen, dass dadurch tatsächlich kein Arbeitsverhältnis begründet wurde. Der Ingenieur habe damals keinerlei Einwendungen gegen diese Kündigung erhoben.
Wie reagierte der Ingenieur auf die neuen Behauptungen der Baufirma?
Der Ingenieur widersprach dem neuen Vortrag des Unternehmens zur Kündigung am 16. Juni 2020 vehement. Er bezeichnete diese Behauptung als „frei erfunden“ und wies darauf hin, dass dies früheren Schriftsätzen des gegnerischen Anwalts widerspreche. In diesen früheren Schreiben sei der Arbeitsvertrag bestritten, aber niemals eine Kündigung zu diesem frühen Zeitpunkt behauptet worden. Der Ingenieur bezweifelte zudem die Echtheit des verwendeten Briefbogens und wies darauf hin, dass die vorgelegte Kopie des Kündigungsschreibens keine Empfangsbestätigung seinerseits trage. Er selbst habe eine Kopie des Arbeitsvertrages und eine Erklärung über seine Anstellung als Betriebsleiter bereits am 4. Juni 2020 an die Handwerkskammer geschickt.
Wie entschied das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz in diesem Arbeitsrechtsfall?
Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz wies die Berufung des Ingenieurs gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vollständig zurück. Das bedeutet, das Gericht gab dem Ingenieur in keinem seiner Anträge Recht und bestätigte damit die erstinstanzliche Entscheidung. Die Kosten des gesamten Verfahrens musste der Ingenieur tragen. Eine Revision, also eine weitere Überprüfung des Urteils durch eine höhere Instanz, wurde vom Gericht nicht zugelassen.
Welche rechtlichen Grundlagen legte das Gericht seiner Entscheidung zugrunde?
Das Gericht legte seiner Entscheidung mehrere grundlegende Prinzipien des Arbeitsrechts zugrunde:
- Zulässigkeit der Klageerweiterung: Eine Klageerweiterung in der Berufungsinstanz ist nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Sie muss sachdienlich sein, das heißt, sie muss dazu beitragen, den gesamten Streit in diesem einen Prozess zu klären und einen weiteren Prozess zu vermeiden. Zudem muss sie auf Tatsachen beruhen, die das Gericht ohnehin schon bei seiner Entscheidung berücksichtigen muss.
- Anspruch auf Arbeitsvergütung: Im Arbeitsrecht gilt der Grundsatz „Ohne Arbeit kein Lohn„. Das bedeutet, ein Arbeitnehmer muss darlegen und im Streitfall beweisen, dass er tatsächlich Arbeit geleistet hat. Er muss also genau angeben, an welchen Tagen, von wann bis wann und mit welchen Pausen er für den Arbeitgeber tätig war. Erst dann muss der Arbeitgeber im Gegenzug detailliert aufzeigen, welche Arbeiten er zugewiesen hat und welche davon nicht erledigt wurden.
- Anspruch auf Annahmeverzugsvergütung: Ein Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf Lohn, wenn der Arbeitgeber seine angebotene Arbeitsleistung nicht annimmt. Dies nennt man Annahmeverzug.
- Grundsätzlich muss der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung tatsächlich anbieten, das heißt, er muss sich zur richtigen Zeit am richtigen Ort einfinden und seine Arbeitsbereitschaft signalisieren.
- Ein wörtliches Angebot – also eine klare, mündliche oder schriftliche Erklärung der Arbeitsbereitschaft – genügt, wenn der Arbeitgeber die Annahme der Leistung von vornherein verweigert hat oder es ihm aus anderen Gründen unmöglich ist, die Leistung anzunehmen.
- Die Entbehrlichkeit des Angebots, also die Situation, in der der Arbeitnehmer seine Arbeit gar nicht anbieten muss, tritt nur in sehr engen Ausnahmefällen ein, zum Beispiel nach einer unwirksamen Kündigung durch den Arbeitgeber, nachdem die fiktive Kündigungsfrist abgelaufen ist. Im noch ungekündigten Arbeitsverhältnis findet diese Regelung keine Anwendung.
- Beendigung von Arbeitsverhältnissen und Schriftform: Eine Kündigung oder ein Auflösungsvertrag, der ein Arbeitsverhältnis beenden soll, bedürfen der Schriftform. Das bedeutet, sie müssen eigenhändig unterschrieben sein. Eine lediglich elektronische Signatur reicht hier nicht aus.
- Fiktionswirkung bei Kündigungen: Normalerweise gilt eine Kündigung als wirksam, wenn der Arbeitnehmer nicht innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage erhebt. Dies ist die sogenannte Fiktionswirkung. Bei einem Mangel der Schriftform der Kündigung – also wenn die eigenhändige Unterschrift fehlt – tritt diese Fiktionswirkung jedoch nicht ein. Der Arbeitnehmer kann sich auch nach Ablauf der Dreiwochenfrist auf den Formmangel berufen. Eine Kündigungsschutzklage ist aber trotzdem möglich, wenn der Arbeitgeber die Kündigung als wirksam ansieht.
- Verwirkung von Rechten: Ein Recht kann unter Umständen verloren gehen, wenn es über längere Zeit nicht ausgeübt wird und besondere Umstände hinzukommen, die es ungerecht erscheinen lassen, dass das Recht noch geltend gemacht wird. Man spricht hier vom Zeitmoment (längere Nichtausübung) und dem Umstandsmoment (Verhalten der Parteien, das ein schutzwürdiges Vertrauen schafft). Wenn beispielsweise ein Arbeitnehmer ein Recht sehr lange nicht geltend macht und der Arbeitgeber darauf vertrauen durfte, dass dieses Recht nicht mehr beansprucht wird, kann das Recht verwirkt sein.
Warum bestand nach Ansicht des Gerichts ein Arbeitsverhältnis?
Das Gericht stellte fest, dass zwischen dem Ingenieur und dem Bauträgerunternehmen tatsächlich seit dem 1. Juni 2020 ein Arbeitsverhältnis bestand. Das Unternehmen hatte dies in der zweiten Instanz, der Berufung, eingeräumt, obwohl es zunächst bestritten wurde. Die Behauptung des Unternehmens, der Vertrag sei rückwirkend durch einen Auflösungsvertrag aufgehoben oder am 16. Juni 2020 gekündigt worden, konnte das Arbeitsverhältnis nicht beenden. Eine rückwirkende Aufhebung war unwirksam, weil sie nicht schriftlich erfolgte und somit dem Schriftformerfordernis nicht genügte. Auch die behauptete Kündigung vom 16. Juni 2020 konnte das Arbeitsverhältnis nicht beenden, weil das Unternehmen den Zugang dieser Kündigung beim Ingenieur nicht beweisen konnte. Das Gericht bemängelte, dass kein ordnungsgemäßer Zeugenbeweis für die Übergabe der Kündigung angetreten wurde.
Warum erhielt der Architekt keine Vergütung für seine angeblichen Arbeitsleistungen?
Trotz des bestehenden Arbeitsverhältnisses sprach das Gericht dem Ingenieur keinen Anspruch auf Vergütung für tatsächlich geleistete Arbeit im Zeitraum Juni bis September 2020 zu. Der Grund dafür war, dass der Ingenieur seiner Darlegungslast nicht genügt hatte. Das bedeutet, er hatte dem Gericht nicht ausreichend genau dargelegt, wann, von wann bis wann und mit welchen Pausen er als Arbeitnehmer für das Unternehmen gearbeitet oder sich bereitgehalten haben will. Diese konkreten Angaben waren dem Ingenieur bereits vom Arbeitsgericht in der ersten Instanz unter Fristsetzung aufgegeben worden. Seine pauschalen Angaben wie „Anfang Juni 2020“ oder „im Juli 2020/Sommer 2020“ waren dem Gericht zu ungenau. Das Gericht betonte, dass er insbesondere eine klare Abgrenzung zwischen den Tätigkeiten für das Bauträgerunternehmen und denen für seine eigene Firma, die Trockenbaufirma T., hätte vornehmen müssen. Der Ingenieur konnte auch im Berufungsverfahren keine präziseren Angaben liefern. Sein Argument, dass es in seinem Aufgabenbereich als Architekt und Bauleiter keine laufenden, arbeitstäglich anfallenden Arbeiten gegeben habe und er auf konkrete Weisungen angewiesen gewesen sei, konnte die fehlende detaillierte Darlegung nicht ersetzen. Denn eine Tätigkeit als Betriebsleiter beinhaltet typischerweise eine eigenverantwortliche und fortlaufende Arbeit.
Wann liegt Annahmeverzug des Arbeitgebers vor und warum erhielt der Ingenieur keine Annahmeverzugsvergütung?
Ein Anspruch auf sogenannte Annahmeverzugsvergütung besteht, wenn der Arbeitgeber die vom Arbeitnehmer angebotene Arbeitsleistung nicht annimmt, obwohl er dazu verpflichtet wäre.
Für den Zeitraum bis zum 30. September 2020 konnte der Ingenieur die Voraussetzungen für Annahmeverzugslohn nicht darlegen. Er hatte nicht detailliert vorgetragen, wann, wo, wie und wem gegenüber er seine Arbeitsleistung persönlich angeboten hatte. Ein tatsächliches Angebot seiner Arbeitsleistung, also das Erscheinen am Arbeitsplatz und die Bereitschaft zur Arbeit, wäre in diesem Zeitraum auch nicht entbehrlich gewesen, da das Unternehmen sich nach dem Vortrag des Ingenieurs bis dahin nicht grundsätzlich geweigert hatte, ihm Arbeit zuzuweisen.
Für den Zeitraum ab dem 1. Oktober 2020 hatte der Ingenieur laut eigenem Vortrag keine Arbeitsleistung mehr erbracht. Auch hier reichten seine pauschalen Angaben, er habe sich bereitgehalten und „mehrfach ausdrücklich angeboten und angefragt“, nicht aus. Konkrete Angaben zu Zeitpunkt, Ort, Art und Weise dieser Angebote fehlten. Das Gericht stellte zudem klar, dass ein wörtliches Angebot seiner Arbeitsleistung, das der Ingenieur in der Klageschrift vom 16. Februar 2021 abgegeben hatte, für die eingeklagten Vergütungsansprüche für Juni 2020 bis Januar 2021 zu spät war, da es dem Unternehmen erst am 23. Februar 2021 zuging.
Für den Monat Juli 2021, der nach der Schriftsatzkündigung des Unternehmens lag, hatte der Ingenieur ebenfalls keinen Anspruch auf Annahmeverzugsvergütung. Das Landesarbeitsgericht stellte fest, dass die Kündigung, die das Unternehmen mit anwaltlichem Schriftsatz vom 25. Juni 2021 ausgesprochen hatte, tatsächlich formunwirksam war. Sie erfüllte das gesetzliche Schriftformerfordernis nicht, da sie nicht die eigenhändige Unterschrift des Prozessbevollmächtigten trug. Die Fiktionswirkung, nach der eine Kündigung als wirksam gilt, wenn nicht innerhalb von drei Wochen geklagt wird, trat hier nicht ein, da der Mangel der Schriftform auch später geltend gemacht werden kann. Im Falle einer formunwirksamen Kündigung, die das Arbeitsverhältnis nicht tatsächlich beendet, ist in der Regel ein wörtliches Angebot der Arbeitsleistung ausreichend, da der Arbeitgeber durch die Kündigung seine Weigerung zur Annahme der Leistung erklärt. Der Ingenieur hatte ein solches wörtliches Angebot bereits in der Klageschrift vom 16. Februar 2021 abgegeben.
Allerdings war der Anspruch des Ingenieurs für Juli 2021 nach Ansicht des Gerichts verwirkt. Ein Recht ist verwirkt, wenn der Berechtigte es über längere Zeit nicht geltend macht (Zeitmoment) und besondere Umstände hinzukommen (Umstandsmoment), die es für den anderen Beteiligten unzumutbar machen, dass das Recht doch noch eingefordert wird. Das Gericht sah ein hinreichendes Zeitmoment gegeben, da der Ingenieur nicht innerhalb der gesetzlichen Dreiwochenfrist eine Kündigungsschutzklage oder später eine Feststellungsklage erhoben hatte. Er berief sich erst knapp ein Jahr nach der Kündigung im Berufungsverfahren auf deren Formunwirksamkeit und forderte daraufhin Geld. Das Umstandsmoment sah das Gericht ebenfalls als erfüllt an: Das Schweigen des anwaltlich vertretenen Ingenieurs auf die im Prozess erklärte Kündigung und die unterbliebene Geltendmachung von Vergütungsansprüchen führten zu einem schutzwürdigen Vertrauen des Unternehmens, dass das Arbeitsverhältnis als beendet galt. Das Interesse des Unternehmens am Vertrauensschutz überwog in diesem Fall das Interesse des Ingenieurs, da es ihm leicht möglich gewesen wäre, früher auf den Formmangel hinzuweisen.
Welche weiteren Argumente wurden vom Gericht bewertet und verworfen?
Das Gericht prüfte auch weitere Argumente beider Parteien. Die Behauptung des Bauunternehmens, es habe nie einen Arbeitsvertrag gegeben oder dieser sei bereits am 16. Juni 2020 gekündigt worden, wies das Gericht zurück. Das Unternehmen hatte zwar in der Berufungsinstanz das Zustandekommen des Arbeitsvertrages vom 29. Mai 2020 eingeräumt. Die behauptete Kündigung vom 16. Juni 2020 konnte das Unternehmen jedoch nicht beweisen, da es den Zugang der Kündigung beim Ingenieur nicht ausreichend darlegen konnte.
Das Argument des Unternehmens zur Schwerbehinderung des Ingenieurs und seiner angeblich eingeschränkten Leistungsfähigkeit wurde vom Gericht als irrelevant für die Entscheidung über die Darlegungs- und Beweislast angesehen. Der Ingenieur war primär daran gescheitert, dass er nicht genügend detailliert dargelegt hatte, überhaupt gearbeitet oder ein ordnungsgemäßes Arbeitsangebot gemacht zu haben.
Das Argument des Unternehmens, der Ingenieur habe seine Arbeits- und Werkvertragstätigkeiten nicht ausreichend abgegrenzt, unterstützte das Gericht hingegen: Der Ingenieur hatte hierfür keine ausreichenden Angaben gemacht. Das Gericht verwarf auch das Argument des Ingenieurs, die erstinstanzliche Entscheidung sei eine „Überraschungsentscheidung“ gewesen. Das Arbeitsgericht hatte ihn bereits zuvor ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er seine Arbeitsleistungen und sein Arbeitsangebot genau darlegen müsse. Schließlich befand das Landesarbeitsgericht, dass die Klageerweiterung des Ingenieurs in der Berufungsinstanz zulässig und sachdienlich war. Das Gericht verwies dieses Argument der Beklagten, da die Erweiterung zur umfassenden Klärung des Streitfalls beitrug.
Die Urteilslogik
Die gerichtliche Prüfung eines Arbeitsverhältnisses offenbart, wie entscheidend die präzise Darlegung von Leistung und die rechtzeitige Geltendmachung von Rechten für den Anspruch auf Vergütung sind.
- Nachweispflicht der Arbeitsleistung: Ein Arbeitnehmer muss genau aufzeigen, wann, wie und in welchem Umfang er seine Arbeit erbrachte oder ordnungsgemäß anbot, um Lohnforderungen oder Annahmeverzugslohn zu begründen.
- Formalitäten bei Beendigung: Eine Kündigung oder ein Auflösungsvertrag bedarf der eigenhändigen Schriftform, um ein Arbeitsverhältnis wirksam zu beenden; eine elektronische Signatur genügt hierfür nicht.
- Rechtsverlust durch Untätigkeit: Selbst bei einer formal unwirksamen Kündigung können Ansprüche verfallen, wenn der Arbeitnehmer über längere Zeit untätig bleibt und damit beim Arbeitgeber schutzwürdiges Vertrauen in das Ende des Verhältnisses erzeugt.
Der Fall unterstreicht, dass selbst ein bestehendes Arbeitsverhältnis den Arbeitnehmer zur akribischen Dokumentation und zur zügigen Rechtswahrung verpflichtet.
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Das Urteil in der Praxis
Für jeden Arbeitnehmer, der eine Kündigung anzweifelt, ist dieses Urteil eine alarmierende Mahnung: Handeln Sie schnell oder verlieren Sie alles. Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat hier unmissverständlich klargemacht, dass selbst eine formunwirksame Kündigung – also eine, die eigentlich gar nicht gilt – durch langes Zögern des Arbeitnehmers Bestandskraft erlangen kann. Wer über Monate schweigt und erst im Berufungsverfahren den Formfehler rügt, schafft Vertrauen auf Arbeitgeberseite, das am Ende höher wiegt als die fehlende Unterschrift. Dieses Urteil zwingt Arbeitnehmer und ihre Berater zu einer proaktiven Strategie: Die Einhaltung der Dreiwochenfrist für eine Kündigungsschutzklage ist keine Option, sondern eine absolute Notwendigkeit, selbst wenn die Kündigung offensichtliche Mängel aufweist.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Was bedeutet Annahmeverzug für meinen Lohnanspruch?
Ihr Arbeitgeber muss zahlen, auch wenn er Ihre Leistung gar nicht annimmt. Annahmeverzug heißt: Selbst wenn Sie nicht arbeiten können, weil der Chef Sie nicht lässt, bleibt Ihr Lohnanspruch bestehen. Stellen Sie sich vor, Sie stehen als Taxi bereit, aber der Fahrgast weigert sich einzusteigen – er muss trotzdem zahlen, wenn er Sie bestellt hat.
Die Regel im Arbeitsrecht lautet: Ohne Arbeit kein Lohn. Annahmeverzug ist hier die entscheidende Ausnahme. Der Grund? Das Gesetz schützt Arbeitnehmer, wenn der Arbeitgeber die Ursache dafür ist, dass Arbeit ausbleibt. Hat er keine Aufgaben mehr, lässt er Sie nicht ins Büro oder kündigt er unwirksam, gerät er in Verzug. Der Arbeitnehmer muss seine Arbeitsleistung allerdings aktiv anbieten.
Gerichte nehmen das sehr genau. Ein Ingenieur forderte von seinem Bauträger Annahmeverzugsvergütung. Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz stellte zwar fest, dass ein Arbeitsverhältnis bestand. Dennoch scheiterte der Ingenieur. Warum? Er konnte nicht detailliert darlegen, wann, wo und wie er seine Arbeitsleistung konkret angeboten hatte. Pauschale Aussagen wie „mehrfach angeboten“ reichten nicht aus. Sein Anspruch für spätere Zeiträume war sogar verwirkt. Er hatte eine formunwirksame Kündigung lange ignoriert und erst viel später im Prozess auf den Mangel hingewiesen.
Dieses Urteil zeigt: Wer seinen Lohnanspruch im Annahmeverzug sichern will, muss präzise sein. Dokumentieren Sie jedes Arbeitsangebot akribisch. Machen Sie deutlich, dass Sie bereit sind, Ihre Pflicht zu erfüllen, auch wenn der Arbeitgeber das nicht will.
Annahmeverzug ist Ihr Recht, aber kein Selbstläufer – dokumentieren Sie jedes Angebot akribisch.
Kann ich meinen Lohn auch ohne tatsächliche Arbeit erhalten?
Ja, grundsätzlich können Arbeitnehmer ihren Lohn bekommen, selbst wenn der Arbeitgeber keine Arbeit zuweist – Juristen nennen das Annahmeverzug. Der Haken: Sie müssen Ihre Arbeitsleistung nachweisbar und ordnungsgemäß angeboten haben. Das ist wie bei einer bestellten Dienstleistung: Wer bereitsteht, verdient sein Geld, auch wenn der Auftraggeber es nicht abruft.
Der Grund ist simpel: Ein Arbeitsvertrag verpflichtet den Arbeitgeber nicht nur zur Bezahlung, sondern auch zur tatsächlichen Beschäftigung. Sobald Sie Ihre volle Arbeitskraft anbieten und der Chef sie nicht annimmt, gerät er in Verzug. Das Risiko, keine Arbeit zu haben, trägt dann der Arbeitgeber, nicht Sie als Arbeitnehmer.
Gerichte sehen das streng. Ein Diplom-Ingenieur forderte kürzlich ausstehendes Gehalt, weil ihm keine Aufgaben zugewiesen wurden, er aber arbeitsbereit war. Er scheiterte, weil er sein Arbeitsangebot nicht präzise dokumentieren konnte – wann, wo, wie und wem gegenüber er sich arbeitsbereit erklärt hatte. Pauschale Angaben, wie sie der Ingenieur im Fall gemacht hatte, reichen hierfür nicht aus, selbst wenn ein Arbeitsverhältnis bestand.
Dokumentieren Sie Ihr Arbeitsangebot stets genau und schriftlich, um Ihren Lohnanspruch bei ausbleibender Zuweisung zu sichern.
Muss ich meine Arbeitsleistung vor Gericht genau dokumentieren?
Ja, eine präzise Dokumentation Ihrer Arbeitsleistung ist vor Gericht absolut entscheidend, um Gehaltsansprüche durchzusetzen. Als Arbeitnehmer müssen Sie Tage, exakte Zeiten und Pausen akribisch darlegen. Sonst scheitert der Anspruch, selbst wenn ein Arbeitsverhältnis besteht. Das Gesetz fordert hier eine genaue Darlegungslast.
Der Grund ist simpel: „Ohne Arbeit kein Lohn.“ Niemand erhält Geld, ohne seine Leistung nachgewiesen zu haben. Stellen Sie sich vor, Ihr Arbeitsgericht fordert einen minutiösen Nachweis Ihrer Anwesenheit und Tätigkeiten. Der vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz abgewiesene Ingenieur lieferte nur pauschale Angaben wie „Anfang Juni“ – viel zu wenig für eine Klage.
Gerichte erwarten ein akribisches Arbeitszeit-Tagebuch. Konkrete Daten sind dabei unerlässlich. Der Ingenieur scheiterte, weil er selbst im Berufungsverfahren keine exakten Angaben zu seinen Arbeitszeiten oder eine klare Abgrenzung seiner Tätigkeiten für das Unternehmen von jenen für seine eigene Firma vorlegen konnte. Klingt nach Bürokratie? Ist aber die unumstößliche Basis für Ihr Recht.
Dokumentieren Sie stets Ihre Arbeitszeiten und Tätigkeiten lückenlos, um Ihre Ansprüche wirksam zu belegen.
Wann kann mein Lohnanspruch durch Verwirkung verloren gehen?
Ihr Lohnanspruch kann tatsächlich durch Verwirkung verloren gehen, selbst wenn er rechtlich besteht. Juristen nennen das eine Kombination aus „Zeitmoment“ und „Umstandsmoment“. Vereinfacht gesagt: Wer sein Geld zu lange nicht fordert und damit beim Arbeitgeber den Eindruck erweckt, er verzichtet darauf, riskiert, dass der Anspruch „einschläft“.
Wann tritt das ein? Wenn Sie ein Recht über längere Zeit nicht geltend machen und die andere Seite aufgrund Ihres Verhaltens darauf vertrauen durfte, dass Sie dieses Recht nicht mehr einfordern werden. Dieser Vertrauensschutz ist der Kern der Verwirkung. Das Gesetz schützt nicht den, der sich bequem zurücklehnt und plötzlich alte Forderungen aus dem Hut zaubert, wenn der Gegner längst davon ausgegangen ist, alles sei geklärt.
Stellen Sie sich vor, ein Arbeitnehmer erhält eine formal unwirksame Kündigung – also ohne eigenhändige Unterschrift. Ein solcher Mangel würde ihm eigentlich erlauben, sich auch viel später noch darauf zu berufen und Lohn zu fordern. Doch im vorliegenden Fall berief sich der klagende Ingenieur erst fast ein Jahr später, im Berufungsverfahren, auf genau diesen Formfehler. Das Schweigen des anwaltlich vertretenen Ingenieurs über so lange Zeit auf die Kündigung und die fehlende Geltendmachung des Lohnanspruchs erzeugten beim Unternehmen ein berechtigtes Vertrauen darauf, dass das Arbeitsverhältnis beendet sei. Das Landesarbeitsgericht sah den Lohnanspruch für Juli 2021 als verwirkt an.
Wer einen Lohnanspruch hat, sollte ihn umgehend und deutlich geltend machen, um diese heimtückische Falle der Verwirkung zu umgehen.
Was tun, wenn mein Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis bestreitet?
Bestreitet Ihr Arbeitgeber plötzlich Ihr Arbeitsverhältnis, stehen Sie vor einer Mammutaufgabe: Sie müssen beweisen, dass Sie tatsächlich angestellt sind. Sammeln Sie umgehend jeden Beleg – E-Mails, Vertragsentwürfe, Zeugenaussagen. Dokumentieren Sie jede Kommunikation, jede Arbeitsanweisung, jede erbrachte Leistung. Nur so können Sie später Ihre berechtigten Ansprüche auf Lohn oder Abfindung durchsetzen.
Der Grund? Juristen nennen das Darlegungslast. Ohne handfeste Nachweise bleiben Sie auf der Strecke. Stellen Sie sich vor, ein Ingenieur klagte vor dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz auf ausstehendes Gehalt. Das Bauträgerunternehmen leugnete ein Arbeitsverhältnis zunächst vehement, räumte es später zwar ein. Doch trotz des anerkannten Arbeitsvertrags erhielt der Ingenieur keinen Cent. Seine pauschalen Angaben zu Arbeitszeiten und erbrachten Leistungen reichten dem Gericht nicht aus.
Gerichte fordern präzise Angaben: Wann haben Sie wo welche Arbeit geleistet? Wer Ihnen die Arbeit zugewiesen hat, ist ebenfalls wichtig. Besonders fatal wird es, wenn Sie Tätigkeiten für eine eigene Firma gleichzeitig ausüben; hier müssen Sie penibel trennen. Schützen Sie Ihre Zukunft, indem Sie von Anfang an alles schriftlich festhalten. Bewahren Sie alle Dokumente auf, die Ihr Arbeitsverhältnis belegen könnten.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.
Glossar
Juristische Fachbegriffe kurz erklärt
Annahmeverzug
Gerät Ihr Arbeitgeber in Annahmeverzug, bedeutet das, er nimmt Ihre angebotene Arbeitsleistung nicht an, obwohl er dazu verpflichtet wäre. Das Gesetz schützt Arbeitnehmer, indem es das Risiko des Ausbleibens von Arbeit auf den Arbeitgeber verlagert. Die Regel besagt, dass der Arbeitnehmer seinen Lohn trotzdem erhält, wenn der Chef für das Nichtzustandekommen der Arbeit verantwortlich ist.
Beispiel: Der Ingenieur konnte seine Ansprüche auf Annahmeverzugsvergütung nicht durchsetzen, weil er dem Gericht nicht detailliert darlegte, wann und wo er seine Arbeitsleistung konkret angeboten hatte.
Darlegungslast
Unter Darlegungslast verstehen Juristen die Pflicht einer Partei, dem Gericht alle entscheidenden Tatsachen so präzise vorzutragen, dass es darauf eine Entscheidung aufbauen kann. Das Gericht soll auf Basis klarer Fakten entscheiden können; vage Behauptungen reichen nicht aus, um einen Anspruch zu begründen oder zu widerlegen. Diese Regel stellt sicher, dass nur fundierte Ansprüche verfolgt werden.
Beispiel: Der Ingenieur scheiterte vor Gericht, weil er seiner Darlegungslast nicht genügte und seine Arbeitszeiten sowie -tätigkeiten nicht ausreichend konkret benennen konnte.
Fiktionswirkung
Die Fiktionswirkung bezeichnet eine gesetzliche Annahme, dass eine Kündigung als wirksam gilt, wenn der Arbeitnehmer nicht innerhalb von drei Wochen eine Kündigungsschutzklage erhebt. Dieser Mechanismus schafft schnell Rechtssicherheit über das Fortbestehen eines Arbeitsverhältnisses und soll endlose Unsicherheiten vermeiden. Das Gesetz will die Parteien zu zügigem Handeln anhalten.
Beispiel: Im vorliegenden Fall trat die Fiktionswirkung nicht ein, da die Kündigung des Bauträgerunternehmens einen Formmangel aufwies und der Ingenieur sich auch später noch auf diese Unwirksamkeit berufen konnte.
Schriftformerfordernis
Das Schriftformerfordernis bedeutet, dass bestimmte rechtliche Erklärungen, wie eine Kündigung oder ein Auflösungsvertrag, nur wirksam sind, wenn sie schriftlich verfasst und eigenhändig unterschrieben wurden. Das Gesetz will durch diese Formvorschrift Rechtssicherheit und Klarheit über wichtige Willenserklärungen schaffen und vor Übereilung schützen. Es ermöglicht, den Inhalt der Erklärung und die Ernsthaftigkeit der Abgabe später nachzuvollziehen.
Beispiel: Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch das Bauträgerunternehmen war unwirksam, weil sie nicht die eigenhändige Unterschrift des Anwalts trug und somit dem gesetzlichen Schriftformerfordernis nicht genügte.
Überraschungsentscheidung
Eine Überraschungsentscheidung liegt vor, wenn ein Gericht sein Urteil auf Rechtsansichten oder Tatsachen stützt, mit denen die Parteien nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht rechnen konnten. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verlangt, dass die Parteien sich zu allen relevanten Aspekten äußern können. Das Gericht darf keine unerwarteten Entscheidungen treffen, ohne zuvor auf seine Rechtsauffassung hinzuweisen.
Beispiel: Der Ingenieur rügte in der Berufungsinstanz eine Überraschungsentscheidung des Arbeitsgerichts Koblenz, weil dieses seine Klage ohne ausreichende Hinweise abgewiesen hatte.
Verwirkung
Ein Recht ist verwirkt, wenn es über längere Zeit nicht ausgeübt wird und besondere Umstände hinzukommen, die es ungerecht erscheinen lassen, dass das Recht doch noch geltend gemacht wird. Dieser Rechtsgedanke schützt das schutzwürdige Vertrauen einer Partei, die aufgrund des Verhaltens der anderen Partei davon ausgehen durfte, dass ein Recht nicht mehr eingefordert wird. Ziel ist die Vermeidung von Rechtsunsicherheit durch späte Geltendmachung von Rechten.
Beispiel: Das Landesarbeitsgericht sah den Anspruch des Ingenieurs für Juli 2021 als verwirkt an, weil er sich erst knapp ein Jahr nach der formunwirksamen Kündigung auf deren Mangel berief und die fehlende Geltendmachung von Vergütungsansprüchen ein Vertrauen des Unternehmens geschaffen hatte.
Versäumnisurteil
Ein Versäumnisurteil ist eine gerichtliche Entscheidung, die ergeht, wenn eine der Parteien im Gerichtstermin unentschuldigt fehlt oder nicht ordnungsgemäß verhandelt. Dieses Instrument dient dazu, das Gerichtsverfahren zu beschleunigen und zu vermeiden, dass Prozesse durch die Abwesenheit einer Partei unnötig verzögert werden. Es ist eine Sanktion für das Nichterscheinen oder Nichthandeln.
Beispiel: Das Arbeitsgericht Koblenz hatte die Klage des Ingenieurs zunächst mit einem Versäumnisurteil abgewiesen, woraufhin der Ingenieur fristgerecht Einspruch einlegte.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- Darlegungslast für den Anspruch auf Arbeitsvergütung
Wer Lohn für geleistete Arbeit fordert, muss genau darlegen, wann und wie die Arbeit erbracht wurde.
→ Bedeutung im vorliegenden Fall: Der Ingenieur konnte keinen Lohn für tatsächlich geleistete Arbeit erhalten, weil seine Angaben zu den Arbeitszeiten und Tätigkeiten zu ungenau waren und er nicht klar zwischen seinen Aufgaben für das Unternehmen und seiner eigenen Firma unterschied. - Annahmeverzug des Arbeitgebers und das Erfordernis des Arbeitsangebots (§ 615 BGB)
Arbeitnehmer haben Anspruch auf Lohn, auch wenn der Arbeitgeber ihre angebotene Arbeitsleistung nicht annimmt, aber der Arbeitnehmer muss seine Arbeitsbereitschaft klar signalisieren.
→ Bedeutung im vorliegenden Fall: Der Ingenieur konnte keinen Lohn für Zeiträume erhalten, in denen er keine Arbeit zugewiesen bekam, weil er seine Arbeitsleistung nicht ausreichend konkret angeboten hatte; pauschale Bereitschaftserklärungen reichten dem Gericht nicht aus. - Schriftformerfordernis und Fiktionswirkung bei Kündigungen (§ 623 BGB), § 7 KSchG
Eine Kündigung muss eigenhändig unterschrieben sein, und normalerweise gilt sie nach drei Wochen als wirksam, es sei denn, ein solcher Formfehler liegt vor, dann kann der Mangel auch später geltend gemacht werden.
→ Bedeutung im vorliegenden Fall: Obwohl die vom Unternehmen per Schriftsatz erklärte Kündigung wegen fehlender eigenhändiger Unterschrift formunwirksam war und der Ingenieur sich auch später auf diesen Mangel berufen konnte (keine Fiktionswirkung), erhielt er dennoch keinen Lohnanspruch für diesen Zeitraum. - Verwirkung von Rechten (§ 242 BGB)
Ein Recht kann verloren gehen, wenn es über längere Zeit nicht ausgeübt wird und der andere Beteiligte darauf vertrauen durfte, dass es nicht mehr geltend gemacht wird.
→ Bedeutung im vorliegenden Fall: Trotz der formunwirksamen Kündigung konnte der Ingenieur seinen Anspruch auf Lohn für Juli 2021 nicht durchsetzen, weil er zu lange geschwiegen und das Unternehmen darauf vertrauen durfte, dass das Arbeitsverhältnis beendet war.
Das vorliegende Urteil
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz – Az.: 7 Sa 32/22 – Urteil vom 05.10.2022
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