Trotz Kündigung: Das Unternehmen nicht im Bösen verlassen

Die Kündigung eines bestehenden Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer muss sorgfältig geplant werden. Vor allem sollte bei einer Kündigung darauf geachtet werden, dass man den Arbeitgeber nicht unnötig verärgert. Durch solch ein Verhalten kann der Ruf schnell ruiniert sein. Zudem kann der ehemalige Arbeitgeber auch nach dem Ausscheiden aus der Firma noch Einfluss auf die Karriere des Mitarbeiters nehmen. Dies ist zum Einen durch die Ausstellung eines guten Zeugnisses möglich; zum Anderen kann der ehemalige Chef auch weiterhin als vertrauensvolle Referenz für den Arbeitnehmer von Bedeutung sein. Darüber hinaus müssen Arbeitnehmer einige Vorgaben von Gesetzes wegen beachten, damit die Kündigung auch rechtlich zulässig ist.
Die Kündigungsfrist

Bei jeder Kündigung sind die entsprechenden Kündigungsfristen unbedingt einzuhalten. Wird die Kündigungsfrist nicht eingehalten und der Arbeitnehmer erscheint trotz gültigem Arbeitsvertrag nicht zur Arbeit, können in extremen Fällen Vertragsstrafen in Form von Geldbußen fällig werden. Gemäß § 622 BGB beträgt die ordentliche Kündigungsfrist vier Wochen zum 15. eines Monats oder zum Monatsende. In der Praxis kann es durchaus vorkommen, dass im anzuwendenden Tarifvertrag abweichende Regelungen bezüglich der Kündigungsfristen getroffen wurden. Aufgrund neuerer Gerichtsurteile kann es trotzdem schwierig sein, die genaue Kündigungsfrist zu ermitteln. Bei Unsicherheiten sollte vor der Abgabe der Kündigung eine Rechtsberatung oder ein Spezialist für Arbeitsrecht aufgesucht werden.
Das Kündigungsschreiben

Eine Kündigung ist nur wirksam, wenn die schriftlich eingereicht wurde. Aus zugangsrechtlichen Gründen ist es jedem Arbeitnehmer zu empfehlen, das Kündigungsschreiben persönlich abzugeben. Mit einer hierauf folgenden Bestätigung des Zugangs vom Arbeitgeber kann im Zweifelsfall bewiesen werden, dass die Kündigung fristgerecht zugegangen ist. Gründe für die Kündigung muss der Arbeitnehmer bei einer ordentlichen Kündigung nicht angeben. Angaben, welche das Schreiben zwingend enthalten musst, sind die Adressen des Arbeitnehmers und -gebers, die Kündigungsabsicht und der Austrittstermin sowie die Unterschrift des Kündigenden.
Die finanziellen Folgen einer Eigenkündigung
Bei einer Eigenkündigung des Arbeitnehmers muss außerdem beachtet werden, dass er im Gegensatz zu einem Beschäftigten, dessen Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber gekündigt wurde, keinen Anspruch auf eine Abfindung hat. Zudem hat der Kündigende im Regelfall keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe. Diese Ansprüche bestehen nur, wenn eine Entlassung vorausgegangen ist. Ansonsten kann der nun Arbeitslose für eine bestimmte Dauer kein Arbeitslosengeld bei der Arbeitsagentur beantragen. Diese finanziellen Aspekte müssen im Vorfeld einer Kündigung bedacht werden. Der Anspruch auf Arbeitslohn besteht jedoch auf jeden Fall bis zum Kündigungstermin, auch wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer bis dahin vom Dienst freistellt.