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Arbeitsverhältnisbeendigung wegen Rentenbewilligung bei voller Erwerbsminderung

LAG Berlin-Brandenburg, Az.: 18 Sa 2045/12, Urteil vom 11.04.2013

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 20. September 2012 – 58 Ca 10194/12 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund der tarifvertraglichen Regelung des § 33 Abs. 2 TVöD infolge der Bewilligung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung mit Ablauf des 31. März 2012 geendet hat.

Wegen des diesem Streit zugrunde liegenden unstreitigen Sachverhaltes und des streitigen Vorbringens der Parteien in erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 44, 45 d. A.) sowie auf die zwischen den Parteien in der Eingangsinstanz gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Durch Urteil vom 20. September 2012 hat das Arbeitsgericht Berlin die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, das Arbeitsverhältnis sei gemäß § 33 TVöD infolge der Rentenbewilligung beendet worden, denn der TVöD sei anwendbar und die Regelung des § 33 TVöD sei wirksam, insbesondere sei kein Europarechtsverstoß gegeben.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung der erstinstanzlichen Entscheidung wird auf die dortigen Gründe (Bl. 45 – 48 d. A.) Bezug genommen.

Arbeitsverhältnisbeendigung wegen Rentenbewilligung bei voller Erwerbsminderung
Symbolfoto: Zinkevych/Bigstock

Gegen dieses ihm am 04. Oktober 2012 zugestellte Urteil hat der Kläger mit am 30. Oktober 2012 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 04. Januar 2013 mit am 04. Januar 2013 eingegangenem Schriftsatz begründet.

Der Kläger ist weiter der Auffassung, die in § 33 TVöD geregelte Befristung des Arbeitsverhältnisses sei mangels Wahrung der Schriftform und deshalb unwirksam, weil ein Tarifvertrag keine Befristungsregelung treffen könne, die eine Verschlechterung der gesetzlichen Vorschriften darstelle. Jedenfalls sei die tarifvertraglich vorgesehene auflösende Bedingung nicht sachlich gerechtfertigt, was der Kläger im Einzelnen ausführt. Ferner verstoße § 33 TVöD gegen europarechtliche Vorschriften und stelle eine Benachteiligung wegen einer Behinderung i.S.d. AGG dar. Ferner fehle die analog § 92 SGB IX erforderliche Zustimmung des Integrationsamtes.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens des Klägers in der Berufungsinstanz wird auf den Berufungsbegründungsschriftsatz vom 04. Januar 2013 Bezug genommen.

Der Kläger und Berufungskläger beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Arbeitsgerichts Berlin vom 20.09.2012 – 58 Ca 10194/12 – festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund des § 33 Abs. 2 TVöD geendet hat.

Die Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung und tritt den Ausführungen des Klägers in der Berufungsinstanz im Einzelnen entgegen.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beklagten in der Berufungsinstanz wird auf den Berufungsbeantwortungsschriftsatz vom 22. Februar 2013 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

Die Berufung ist zulässig.

Sie ist gemäß den §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1 und 2 c ArbGG statthaft und frist- und formgerecht i.S.d. §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 ZPO eingelegt und begründet worden.

II.

Die Berufung des Klägers hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

Das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis hat gemäß § 33 Abs. 2 Satz 1 TVöD mit Ablauf des 31. März 2012 geendet, denn dem Kläger ist mit Bescheid vom 24. März 2011 der Deutschen Rentenversicherung ab 01. April 2012 auf unbestimmte Dauer eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bewilligt worden.

Zur Vermeidung einer lediglich wiederholenden Darstellung kann zur Begründung insoweit zunächst auf die überzeugenden, den Sachverhalt zutreffend würdigenden Ausführungen im Urteil erster Instanz verwiesen werden, denen sich die erkennende Berufungskammer anschließt.

Hinsichtlich der Ausführungen des Klägers in der Berufungsinstanz ist noch Folgendes anzuführen:

1. Der TVöD ist wirksam zwischen den Parteien vereinbart.

Nachdem die Parteien für die Zeit vom 01. Dezember 1998 bis 31. Oktober 1999 und 01. November 1999 bis 30. November 2000 befristete Arbeitsverträge geschlossen hatten, schlossen sie am 01. März 2000 einen Änderungsvertrag mit dem die unbefristete Weiterbeschäftigung des Klägers vereinbart worden ist. Dort ist unter Nr. 2 der Regelungen bestimmt, dass die jeweils für das Auswärtige Amt maßgebenden Bestimmungen der Tarifverträge, Tarif- und Dienstordnungen weiterhin als unmittelbar vereinbart gelten.

Damit galt zwischen den Parteien zunächst der BAT und ab dessen Inkrafttreten im Jahr 2005 der TVöD.

2. Die in § 33 Abs. 2 TVöD geregelte auflösende Bedingung ist nicht mangels Einhaltung der Schriftform gemäß § 21, 14 Abs. 4 TzBfG unbeachtlich.

Die einzelvertragliche Vereinbarung des BAT bzw. TVöD und damit des § 59 BAT bzw. § 33 TVöD verstößt nicht gegen das Schriftformerfordernis nach § 21 i.V.m. § 14 Abs. 4 TzBfG, denn der Arbeitsvertrag zwischen den Parteien wurde vor dem In-Kraft-Treten des TzBfG geschlossen. Im Zeitpunkt des vor dem 01. Januar 2001 liegenden Vertragsschlusses bestand kein Formerfordernis für die Vereinbarung einer auflösenden Bedingung. Für die (Form-)Wirksamkeit der im Arbeitsvertrag vereinbarten Inbezugnahme der in § 59 BAT bzw. § 33 TVöD geregelten auflösenden Bedingung ist die Rechtslage im Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgebend. Da das zum 01. Januar 2001 in Kraft getretene Teilzeit– und Befristungsgesetz keine Übergangsvorschriften enthält, sind seine Bestimmungen nur auf Sachverhalte anzuwenden, die sich seit dem 01. Januar 2001 in seinem Geltungsbereich verwirklichen.

(Vgl. BAG, Urteil vom 01.12.2004, AZR 135/04 mwN; zitiert nach juris)

3. § 33 Absatz 2 TVöD ist auch wirksam.

a) § 33 Abs. 2 TVöD stellt das Arbeitsverhältnis ebenso wie die Vorgängerregelung des § 59 BAT unter eine auflösende Bedingung, die gemäß § 21 TzBfG gesetzlich zulässig ist.

b) Die in § 33 Abs. 2 TVöD enthaltene auflösende Bedingung ist auch sachlich gerechtfertigt.

Die dort getroffene Regelung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses beruht auf der Annahme der Tarifvertragsparteien, der Arbeitnehmer werde im Falle der Erwerbsminderung künftig die arbeitsvertraglich geschuldeten Leistungen nicht mehr erbringen können. Der von den Tarifvertragsparteien aus dem SGB VI übernommene Begriff der verminderten Erwerbsfähigkeit ersetzt die Begriffe Berufsunfähigkeit und Erwerbsunfähigkeit im SGB VI auf Grund des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1827). Teilweise erwerbsgemindert sind nach § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI Arbeitnehmer, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. § 33 TVöD dient deshalb dem Schutz des Arbeitnehmers, der aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage ist, seine bisherige Tätigkeit zu verrichten und bei dem bei einer Fortsetzung der Tätigkeit die Gefahr einer weiteren Verschlimmerung seines Gesundheitszustandes besteht. Andererseits will die Tarifvorschrift dem berechtigten Interesse des Arbeitgebers Rechnung tragen, sich von einem Arbeitnehmer zu trennen, der gesundheitsbedingt nicht mehr in der Lage ist, seine nach dem Arbeitsvertrag geschuldete Leistung zu erbringen. Diese berechtigten Interessen beider Arbeitsvertragsparteien sind grundsätzlich geeignet, einen sachlichen Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung abzugeben.

Die verminderte Erwerbsfähigkeit stellt allein allerdings keinen ausreichenden Sachgrund für die auflösende Bedingung dar. Erst die Einbindung der Interessen des Arbeitnehmers durch die Anbindung an die rentenrechtliche Versorgung rechtfertigt die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung. § 33 TVöD setzt deshalb voraus, dass das Arbeitsverhältnis nur bei einem voraussichtlich dauerhaften Rentenbezug ab dem Rentenbeginn enden soll.

Dabei ist unschädlich, dass der Sachgrund des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nicht in § 14 Abs. 1 Satz 2 TzBfG genannt ist. Die Aufzählung ist nur beispielhaft und soll weder andere von der Rechtsprechung bisher akzeptierte noch weitere Gründe ausschließen (BT-Drucks 14/4374 S. 18). (vgl. BAG, Urteil vom 01.12.2004, AZR 135/04 mwN; zitiert nach juris)

c) § 33 TVöD verstößt auch nicht gegen europarechtliche Vorschriften, insbesondere nicht gegen die vom Kläger angeführten Art. 1 und 2 der RL 2000/78 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung Behinderter in Beschäftigung und Beruf bzw. gegen den vom Kläger angeführten Grundsatz der Nichtdiskriminierung befristet Beschäftigter in § 4 der RL 1999/70 bzw. § 5 der Rahmenvereinbarung hierzu.

Den diesbezüglichen Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil war mangels Auseinandersetzung hiermit in der Berufungsbegründungsschrift nichts hinzuzufügen.

d) § 33 TVöD ist auch nicht gemäß § 7 Abs. 2 AGG unwirksam.

Nach § 7 Abs. 2 AGG sind Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG verstoßen, unwirksam.

§ 33 Abs. 2 TVöD verstößt nicht gegen das Benachteiligungsverbot nach § 7 Abs. 1 AGG. Eine Benachteiligung wegen einer Behinderung liegt nicht vor.

Eine unmittelbare Benachteiligung i.S.d. § 3 Abs. 1 AGG liegt nicht vor, da der Kläger nicht eine weniger günstige Behandlung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes erfährt, denn § 33 Abs. 2 TVöD knüpft nicht an das Merkmal der Behinderung an.

Auch eine mittelbare Benachteilung i.S.d. § 3 Abs. 2 AGG ist nicht gegeben.

Nach § 3 Abs. 2 AGG liegt eine mittelbare Diskriminierung vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich.

Vorliegend hat der Kläger zwar nicht näher dargelegt, dass § 33 Abs. 2 TVöD im Wesentlichen oder ganz überwiegend Menschen mit Behinderung betrifft. Es kann aber ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die Personen, die eine Rente wegen Erwerbsminderung erhalten, zumindest überwiegend auch eine Behinderung i.S.d. § 1 AGG haben.

§ 33 Abs. 2 TVöD ist aber durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und ist zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich.

Rechtmäßiges Ziel i.S.d. § 3 Abs. 2 AGG ist jedes legitimes Ziel, das von einem berechtigten Interesse getragen wird.

Nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI ist Voraussetzung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung, dass der Arbeitnehmer wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. § 33 Abs. 2 TVöD berücksichtigt im Hinblick auf die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung dementsprechend, dass der Beschäftigte zum einen seine Arbeitsleitung nicht oder zumindest zu großen Teilen nicht mehr erbringen kann und trägt damit dem Interesse des Arbeitgebers, keine sinnentleerten Arbeitsverhältnisse aufrechtzuerhalten, Rechnung. Des Weiteren hat § 33 Abs. 2 TVöD auch arbeitsmarkpolitisch Bedeutung, weil er die Neubesetzung nunmehr freier Stellen ermöglicht. § 33 Abs. 2 TVöD verfolgt damit ein rechtmäßiges Ziel.

§ 33 Abs. 2 TVöD ist zur Erreichung des Ziels geeignet, erforderlich und angemessen.

Geeignet ist die Differenzierung bereits dann, wenn durch sie das angestrebte Ziel erreicht werden kann. Erforderlich ist sie, wenn es bei gleicher Erfolgsgeeignetheit kein milderes Mittel gibt und angemessen ist die Differenzierung, wenn aufgrund einer Zweck-Mittel-Relation die Schwere des Eingriffs im Verhältnis zur Bedeutung des Ziels zurücktritt.

Durch § 33 Abs. 2 TVöD kann der dargestellte rechtmäßige Zweck erreicht werden. Ein bei gleicher Erfolgsgeeignetheit milderes Mittel ist nicht ersichtlich.

§ 33 Abs. 2 TVöD ist auch angemessen. Die Regelung lässt den Verlust des Arbeitsplatzes nur und erst dann zu, wenn der Arbeitnehmer durch die Gewährung einer Rente materiell abgesichert ist. Gleichzeitig berücksichtigt § 33 Abs. 2 TVöD, dass das Arbeitsverhältnis im Falle der Gewährung einer Erwerbsunfähigkeitsrente regelmäßig nicht mehr vollzogen wird, weil der Arbeitnehmer wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Wenn der Arbeitnehmer insoweit ohnehin aus dem Arbeitsverhältnis nicht seinen Lebensunterhalt bestreiten kann und demgegenüber die Rente die materielle Absicherung gewährleistet, tritt die Schwere des Eingriffs im Verhältnis zur Bedeutung des Ziels zurück.

(vgl. LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.10.2011 – 4 Sa 1720/11 – m.w.N.; zitiert nach juris)

4. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses scheitert auch nicht an der fehlenden Zustimmung des Integrationsamtes, denn diese war vorliegend nicht erforderlich.

Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 92 SGB IX bedarf es der Zustimmung des Integrationsamtes nur im Falle des Beendigung aufgrund einer teilweisen Erwerbsminderung, der Erwerbsminderung auf Zeit, der Berufsunfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit auf Zeit. Für den Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund unbefristeter Erwerbsminderung sieht § 92 SGB IX kein Zustimmungserfordernis vor.

Einer analoge Anwendung des § 92 SGB IX auf den Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund unbefristeter Erwerbsminderung steht bereits das Fehlen einer für eine Analogie erforderlichen planwidrigen Regelungslücke entgegen. Dem Gesetzgeber war positiv bekannt, dass das Arbeitsverhältnis auch aufgrund einer unbefristeten Erwerbsminderung enden kann. Dennoch hat er das Erfordernis der Zustimmung des Integrationsamtes allein auf die Fälle der teilweisen Erwerbsminderung, der Erwerbsminderung auf Zeit, der Berufsunfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit auf Zeit beschränkt.

(vgl. LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.10.2011 – 4 Sa 1720/11 – m.w.N.; zitiert nach juris)

Nach alledem war die Berufung des Klägers mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.

III.

Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

Für die Zulassung der Revision gemäß § 72 ArbGG gegen die am Einzelfall orientierte und unter Beachtung höchstrichterlicher Rechtsprechung ergangene Entscheidung ohne grundsätzliche Bedeutung bestand kein rechtlich begründeter Anlass.

Der Kläger wird auf die Möglichkeit der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde hingewiesen.

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