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Arbeitsverhältnisbefristung ohne Sachgrund – Rechtsmissbrauch

ArbG Hamburg, Az.: 3 Ca 45/12, Urteil vom 09.05.2012

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf Euro 8.001,00 festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Befristung.

Der Kläger war aufgrund eines Arbeitsvertrages vom 20. Februar 2007 sowie einer Verlängerungsvereinbarung vom 18. Oktober 2007 befristet bei der … Gesellschaft mbH beschäftigt. Der Kläger war dort zunächst als Sozialpädagoge eingestellt, war sodann aber ab März 2007 mit dem Aufbau und der Inbetriebnahme eines EDV-Abrechnungssystems für Arbeitsgelegenheiten nach dem SGB II und mit den Aufgaben eines Administrators betraut.

Arbeitsverhältnisbefristung ohne Sachgrund – Rechtsmissbrauch
Symbolfoto: Successphoto/Bigstock

Aufgrund eines Arbeitsvertrages aus Dezember 2008 war der Kläger in der Folgezeit bei der Bundesagentur für Arbeit für zwei Jahre befristet bis zum 31. Dezember 2010 angestellt und auch dort mit den Aufgaben eines Administratoren beschäftigt. Der Arbeitsplatz änderte sich im Vergleich zur Beschäftigung bei der … Gesellschaft mbH nicht.

Seit dem 1. Januar 2011 war der Kläger bei der Beklagten zu einem Monatsverdienst von zuletzt EUR 2.667,00 brutto auf Grundlage eines Arbeitsvertrages vom 25. November 2010 (Anlage K 1, Bl. 3-4) befristet bis zum 31. Dezember 2000 beschäftigt. Wegen des Wortlauts des Arbeitsvertrages der Parteien wird auf die Anlage K 1 Bezug genommen. Auch im Arbeitsverhältnis mit der Beklagten war der Kläger mit denselben Tätigkeiten und Aufgaben eines Administrators im sog. AGH-Center betraut.

Mit der am 23. Januar 2012 im Original beim Arbeitsgericht Hamburg eingegangenen, der Beklagten am 30. Januar 2012 zugestellten Klage wendet sich der Kläger gegen die Befristung seines Arbeitsverhältnisses.

Der Kläger ist der Ansicht, die direkt aufeinanderfolgenden Arbeitsverträge verschiedener Arbeitgeber für eine Tätigkeit auf den gleichen Arbeitsplatz seien rechtsmissbräuchlich.

Im Rahmen von Verhandlungen über die Zukunft der Verwaltung und der Abrechnung der Arbeitsangelegenheiten habe sich herausgestellt, dass eine Fortsetzung der Verwaltung und Abrechnung in der bisherigen Form mit der Bundesagentur für Arbeit nicht möglich war. Die Beklagte habe aber eine Störung von Verwaltungsaufgaben verhindern wollen. Daher sei verabredet worden, Arbeitnehmer, darunter den Kläger, zu benennen, auf die nicht verzichtet werden könne. Seinerzeit sei ein dauerhafter Bedarf nach der Arbeitsleistung des Klägers gesehen worden.

Die Tatsache, dass in § 1 des Arbeitsvertrages der Parteien ein Grund für eine Befristung aufgeführt ist, indiziere, dass die Beklagte selbst davon ausgegangen sei, dass eine sachgrundlose Befristung nicht möglich gewesen sei. Zum Abschluss des Vertrages mit der Beklagten sei es aufgrund der Weigerung bei der Bundesagentur für Arbeit gekommen, dass zuvor auf zwei Jahre befristete Arbeitsverhältnis mit dem Kläger in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis umzuwandeln.

Die nunmehrige Befristung des Arbeitsverhältnisses zur Beklagten verstoße gegen Treu und Glauben. Zu berücksichtigen sei auch, dass der Kläger in einem sehr speziellen Segment der Tätigkeit der Arbeitsgemeinschaft mit einem speziell entwickelten EDV-Programm beschäftigt war.

Im Rahmen einer Trägerversammlung von team.arbeit.hamburg sei im Herbst 2010 vor dem Hintergrund der zahlreicher Auslaufen der Arbeitsverträge zunächst geprüft worden, ob Beschäftigte in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zu Bundesagentur für Arbeit übernommen werden könne. Nachdem dies seitens der Bundesagentur für Arbeit abgelehnt worden sei, sei verabredet worden, mit einem Kunstgriff die Beschäftigungsmöglichkeit der befristet beschäftigten Arbeitnehmer über eine Beschäftigung bei der Beklagten fortführen zu können.

Der Kläger beantragt, festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch Befristung mit dem 31.12.2011 geendet hat, sondern als unbefristetes Arbeitsverhältnis fortbesteht.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Wegen des weitergehenden klägerischen Sachvortrages sowie dessen Rechtsansichten wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Die Erwägungen, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht, werden wie folgt kurz zusammengefasst (§ 313 Abs. 3 ZPO):

I.

Die Klage ist zulässig.

Bei dem ersten Halbsatz des Klageantrags handelt es sich um einen gegen die Beklagte zu gerichteten Befristungskontrollantrag nach § 17 Satz 1 TzBfG. Der Kläger macht geltend, dass die Befristung seines Arbeitsvertrags mit der Beklagten zum 31. Dezember 2012 unwirksam ist. Dem zweiten Halbsatz „… sondern als unbefristetes Arbeitsverhältnis fortbesteht“, kommt keine eigenständige Bedeutung im Sinne einer allgemeinen Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO zu. Dies ergibt die Auslegung des Klageantrags unter Hinzuziehung der Klagebegründung. Streitgegenstand ist in Bezug auf die Beklagte allein die Kontrolle der im Arbeitsvertrag vom 25. November 2010 vereinbarten Befristung. Andere Beendigungstatbestände sind insoweit nicht im Streit.

II.

Die Klage – innerhalb der Frist des § 17 TzBfG erhoben – ist aber unbegründet.

Die Befristung zum 31. Dezember 2011 ist nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes wirksam. Das sog. Zuvorbeschäftigungsverbot des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG ist nicht verletzt. Zwischen dem Kläger und der Beklagten hat vor Vertragsbeginn am 1. Januar 2011 kein Arbeitsverhältnis iSd. § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG bestanden.

1. Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrags ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig. Diese Voraussetzungen sind bei der im Arbeitsvertrag vom 25. November 2010 vereinbarten Befristung eingehalten. Die Parteien haben ein befristetes Arbeitsverhältnis für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2011 und damit für die Dauer von einem Jahr vereinbart.

2. Die sachgrundlose Befristung des Arbeitsvertrags vom 25. November 2010 ist nicht nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG unzulässig. Die Vorbeschäftigung des Klägers bei der Bundesagentur für Arbeit bzw. bei der … Gesellschaft mbH steht dem nicht entgegen.

a) Eine sachgrundlose Befristung nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG ist nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Arbeitgeber iSv. § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG ist der Vertragsarbeitgeber. Das ist die natürliche oder juristische Person, die mit dem Arbeitnehmer den Arbeitsvertrag geschlossen hat. Ein vorhergehender Arbeitsvertrag hat deshalb nur dann mit demselben Arbeitgeber bestanden, wenn Vertrags-partner des Arbeitnehmers bei beiden Verträgen dieselbe natürliche oder juristische Person ist (BAG 18. Oktober 2006 – 7 AZR 145/06 – Rn. 13 mwN, BAGE 120, 34). Das Zuvorbeschäftigungsverbot knüpft nicht an den Beschäftigungsbetrieb oder den Arbeitsplatz an (BAG 16. Juli 2008 – 7 AZR 278/07 – Rn. 13, BAGE 127, 140). Der Gesetzgeber hat für die Zulässigkeit der sachgrundlosen Befristung nicht auf die vorherige Beschäftigung in einem Betrieb oder für einen Betriebsinhaber, sondern nur auf den rechtlichen Bestand eines Arbeitsverhältnisses mit dem Vertragsarbeitgeber abgestellt (BAG 9. März 2011 – 7 AZR 657/09 -, juris).

b) Danach lag im Streitfall keine Zuvorbeschäftigung iSd. § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG vor. Der Kläger war vom 1. April 2007 bis zum 31. Dezember 2010 bei anderen Vertragsarbeitgebern – der Bundesagentur für Arbeit bzw. der … Gesellschaft mbH – beschäftigt. Die Beklagte ist eine andere juristische Person und nicht derselbe Arbeitgeber iSv. § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG.

3. Die Befristung des Arbeitsverhältnisses zur Beklagten verstößt auch nicht gemäß § 242 BGB gegen Treu und Glauben.

a) Die sich aus einem Rechtsinstitut oder einer Rechtsnorm an sich ergebenden Rechtsfolgen müssen zurücktreten, wenn sie zu einem mit Treu und Glauben unvereinbaren Ergebnis führen. Dies ist u.a. der Fall, wenn ein Vertragspartner eine an sich rechtlich mögliche Gestaltung in einer mit Treu und Glauben unvereinbaren Weise nur dazu verwendet, sich zum Nachteil des anderen Vertragspartners Vorteile zu verschaffen, die nach dem Zweck der Norm und des Rechtsinstituts nicht vorgesehen sind. Auch die Ausnutzung der durch das Teilzeit– und Befristungsgesetz vorgesehenen Gestaltungsmöglichkeiten kann unter bestimmten Voraussetzungen rechtsmissbräuchlich sein, etwa wenn mehrere rechtlich und tatsächlich verbundene Vertragsarbeitgeber in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit einem Arbeitnehmer aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge ausschließlich deshalb schließen, um auf diese Weise über die nach § 14 Abs. 2 TzBfG vorgesehenen Befristungsmöglichkeiten hinaus sachgrundlose Befristungen aneinanderreihen zu können (BAG 9. März 2011 – 7 AZR 657/09 -, juris).

b) Im vorliegenden Streitfall besteht kein Anlass, die sachgrundlose Befristung in diesem Sinne als missbräuchlich anzusehen. Selbst wenn man mit dem Kläger davon ausgeht, der Vertrag mit der Beklagten sei nur wegen des damit verfolgten Ziels, ihn weiter auf demselben Arbeitsplatz einzusetzen, geschlossen worden, ist nicht hinreichend ersichtlich, dass der Wechsel der Vertragsarbeitgeberin ausschließlich deshalb erfolgte, um das Zuvor-beschäftigungsverbot des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG zu umgehen.

Hiergegen spricht, dass sich die vertraglichen Gestaltungen der zwischen dem Kläger und der Beklagten gegenüber dem vom Kläger zur Bundesagentur für Arbeit geschlossenen Arbeitsverhältnis voneinander unterscheiden dürften. So hat der Kläger mit der Beklagten eine Inbezugnahme des TV-L sowie die Möglichkeit einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach den für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Freien und Hansestadt Hamburg geltenden gesetzlichen Bestimmungen vereinbart. Dies dürfte – auch wenn der diesbezügliche Arbeitsvertrag nicht vorgelegt wurde – gegenüber der Bundesagentur für Arbeit (dort Geltung des TVöD) kaum vereinbart worden sein.

Für den Kläger war aufgrund des Arbeitsvertrags mit der Beklagten auch klar ersichtlich, dass ihm ein anderer Vertragsarbeitgeber als die Bundesagentur für Arbeit oder die … Gesellschaft mbH gegenübertrat.

Gegen eine rechtsmissbräuchliche Ausnutzung der durch § 14 Abs. 2 TzBfG eröffneten Gestaltungsmöglichkeiten spricht weiter der Umstand, dass der Arbeitsvertrag zwischen dem Klägerin und der Beklagten die Höchstbefristungsdauer des § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG von zwei Jahren nicht ausschöpfte. Wäre es der den Trägern der staatlichen Pflichten nach dem SGB II zielgerichtet darum gegangen, den Kläger dauerhaft in befristeten Arbeitsverhältnissen zu beschäftigen, hätte eine Vereinbarung einer zweijährigen Befristung unter Berufung auf § 14 Abs. 2 TzBfG nahe gelegen.

c) Dass die Beklagte und die Bundesagentur für Arbeit bzw. die … Gesellschaft mbH in einer Arbeitsgemeinschaft verbunden waren, um Arbeitsgelegenheiten gemäß § 16 SGB II anzubieten und zu verwalten, diente nicht dazu, das Befristungsrecht zu umgehen. Die Beklagte und die weiteren Träger haben diese Einrichtung nicht mit dem Ziel gegründet, um auf diese Art und Weise die zeitlichen Höchstgrenzen für eine erleichterte Befristung auszudehnen. Die Gründung beruht auf einer gesetzlichen Vorgabe, die eine Beteiligung verschiedener Rechtsträger vorsieht (vgl. § 44b SGB II). Die sich daraus ergebenden Gestaltungsmöglichkeiten (mögen sie intern ggf. auch als „Kunstgriff“ bezeichnet worden sein) im Hinblick auf den Abschluss befristeter Arbeitsverträge hat die Beklagte im Interesse der Flexibilität genutzt. Sie hat sich jedoch noch innerhalb des Normzwecks bewegt.

Der Gesetzgeber hat die zulässige Befristungshöchstdauer nicht in der Person des Arbeitnehmers, sondern in der Person des Arbeitgebers begrenzt. Der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch darauf, nach einer gewissen Beschäftigungszeit in befristeten Arbeitsverhältnissen nunmehr unbefristet beschäftigt zu werden. Er muss damit rechnen, dass sich nach einer bis zu zweijährigen befristeten Beschäftigung ohne Sachgrund eine weitere sachgrundlose Befristung bei einem anderen Arbeitgeber oder eine Befristung mit Sachgrund bei dem bisherigen Arbeitgeber anschließt. Dies kann ggf. zu mehrjährigen Befristungsketten führen (LAG Mecklenburg-Vorpommern 12. Oktober 2011 – 2 Sa 91/11 -, juris).

Dass es wiederholt Vorabentscheidungsersuchen gab (EuGH Rechtssache C-313/10 Jansen ./. NRW; BAG 17. November 2010 – 7 AZR 443/09 (A) – NZA 2011, 34) wo die Frage aufgeworfen wurde, ob eine Befristung unwirksam ist, wenn ein ständiger Vertretungsbedarf gegeben ist, spielt für den vorliegenden Rechtsstreit keine Rolle, zumal es in den dortigen Verfahren um die wiederholte Befristung aus sachlichem Grund ging bzw. geht. Die Beklagte stützt sich jedoch auf eine sachgrundlose Befristung.

d) Die Art der vom Kläger ausgeübten Tätigkeit, d.h. der Umstand, dass der Kläger im Bereich der Softwareentwicklung bzw. als Administrator und nicht als Arbeitsvermittler eingesetzt war, spielt für die rechtliche Beurteilung keine Rolle.

e) Auch ergibt sich aus dem Umstand, dass im Arbeitsvertrag der Parteien eine Finanzierung durch Bundesmittel erwähnt ist, keine Rolle. Soweit der Kläger darauf abstellt, dass die Erwähnung eines Sachgrundes indiziere, dass eine sachgrundlose Befristung nicht möglich sei, ergibt sich ein solcher Rückschluss nicht. Die Nennung eines Sachgrundes im schriftlichen Arbeitsvertrag spielt keine Rolle für die Frage der Wirksamkeit einer Sachgrundbefristung nach § 14 Abs. 1 TzBfG. Soweit eine sachgrundlose Befristung zulässig ist, kann sich der Arbeitgeber hierauf – trotz Nennung eines Sachgrundes – berufen.

Insgesamt ist damit nicht erkennbar, dass die Beklagte das Anschlussverbot des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG planvoll umgehen wollten.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1 ZPO, 46 Abs. 2 ArbGG.

Bei der gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG vorzunehmenden Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes wurde für den Antrag in entsprechender Anwendung des § 42 Abs. 3 GKG ein Vierteljahresverdienst angesetzt.

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